{"id":"bgbl1-1975-40-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":40,"date":"1975-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer Schweinebestände (Massentierhaltungsverordnung - Schweine)","law_date":"1975-04-09T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["885\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                     Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1975                                                                                                           Nr. 40\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n9. 4. 75  Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer\nSchweinebesl.ände (Massentierhaltungsverordnung - Schweine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   885\n10. 4. 75  Verordnung zur Anderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                890\n!)500-8\n11. 4. 75 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf\nA.usstcllungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     894\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             895\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          896\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        897\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Gefährdung durch Viehseuchen\nbei der Haltung großer Schweinebestände\n(Massentierhaltungsverordnung ~ Schweine)\nVom 9. April 1975\nAuf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2                                         3. ein geschlossenes System:\nSatz 1 und § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in                                             Die Organisationsform eines Betriebes, bei der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-                                                 keine Schweine von außerhalb oder nur Schweine\nber 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert                                              aus einem bestimmten Schweineerzeugerbestand,\ndurch Artikel 210 des Einführungsgesetzes zum                                                 der nachweislich unter regelmäßiger, im Viertel-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-                                               jahr mindestens zweimal durchgeführter tier-\nblatt I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundesrates                                          ärztlicher Kontrolle steht, unmittelbar in den Be-\nverordnet:                                                                                    trieb verbracht werden.\n1. Geltungsbereich                                                 4. ein Rein-Raus-System:\nDie Organisationsform eines Betriebes, bei der\n§ 1\nbeim Belegen und Räumen der Betriebsabteilun-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für Be;.                                         gen jeweils alle Schweine einer Betriebsabteilung\ntriebe, in denen, ohne Rücksicht auf das Alter, min-                                          erfaßt werden.\ndestens 1 250 Schweine gehalten werden können.\nIII. Vorschriften über bauliche Einrichtungen\nII. Begriffsbestimmungen\nund die Betriebsorganisation\n§ 2\n1. Der Betrieb\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n1. ein Betrieb:                                                                                                                             § 3\nDie für die Haltung von Schweinen bestimmten                                              (1) Der Betrieb muß so eingefriedigt sein, daß\nStallungen und sonstigen Standorte,. einschließ-                                      Unbefugte oder fremde Tiere nicht hineingelangen\nlich der dazugehörenden Nebengebäude und                                             können; er darf nur durch verschließbare Tore be-\nGelände.                                                                             fahren oder betreten werden.\n2. eine Betriebsabteilung:                                                                   (2) An den Ein- und Ausgängen des Betriebes muß\nDer Teil eines Betriebes, der für eine räumlich                                      ein Durchf ahrbecken zur Desinfektion der Räder\ngetrennte Haltung von Schweinen in einer Stal-                                       von Fahrzeugen und eine Einrichtung zur Desinfek-\nlung als Einzelbestcmd bestimmt ist.                                                 tion des Schuhzeugs von Personen vorhanden sein.","886                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDie Desinfektionseinrichtungen müssen genügend                                      § 6\ngroß und so angelegt sein, daß sie nicht umfahren            Werden mehr als 1 250 Schweine gehalten, muß\noder umgangen werden können.                              der Betrieb in Betriebsabteilungen unterteilt sein.\n(3) Auf dem Geldndc des Betriebes müssen\n1. alle Wege und Straßen sowie die zum Abstellen,\n2. Die Betriebsabteilung\nWenden oder Be- und Entladen von Fahrzeugen\nbenötigten Plätze befestigt und desinfizierbar\nsein,                                                                            § 7\n2. nicht cler Haltung von Schweinen dienende un-             (1) Die Betriebsabteilungen müssen voneinander\nbefestigte Freiflächen durch Bepflanzung so ge-       getrennt sein. In einer Betriebsabteilung dürfen\nstaltet sein, daß Staubenlw icklung möglichst ver-    nicht mehr als 1 250 Schweine gehalten werden.\nmieden wird.\n(2) Die Ein- und Ausgänge müssen verschließbar\nFerner muß für die Reinigung und Desinfektion von         sein und mit Vorrichtungen zur Desinfektion ver-\nFährzeugen ein besonderer Platz vorhanden sein,           sehen sein; die Vorrichtungen müssen so angelegt\nder befestigt und wasserundurchlässig ist. Dort an-       sein, daß sie nicht umgangen oder umfahren werden\nfallende Flüssigkeiten sind den Jauche- oder Gülle-       können und eine wirksame Desinfektion des Schuh-\nbehältern oder einer Kli:iranlage, in der Tierseuchen-    zeugs von Personen und der Räder von Fahrzeugen\nerreger abgetötet werden, zuzuführen.                     gewährleistet. ist.\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall             (3) Die Betriebsabteilung muß über einen Vor-\nAusnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen,              raum verfügen, in dem Schutzkleidung an- und ab-\nwenn seuchenhygienische Gründe nicht entgegen-            gelegt und aufbewahrt werden kann.\nstehen.\n(4) Böden, Wände und alle sonstigen Stalleinrich-\n§ 4                            tungen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizie-\nren sein. Behälter, Gerätschaften und sonstige\n(1) Der Betrieb muß über eine in der Größe an\nGegenstände, die in einer Betriebsabteilung benutzt\nden Betriebsablauf angepaßte CJuarantäneeinrich-\nwerden, dürfen in einer anderen Betriebsabteilung\ntung verfügen, in der neu einzustellende Tiere ge-\nnicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Groß-\ntrennt von den anderen Tieren des Betriebes für die\ngeräte zur Reinigung und Desinfektion; sollen diese\nDauer von mindestens drei Wochen gehalten und\nGeräte in anderen Betriebsabteilungen verwendet\nuntersucht werden können (Quarantänestall). Ein\nwerden, sind sie vorher zu reinigen und zu des-\nQuarantänestall muß in Anlage und Einrichtung\ninfizieren.\nmindestens einer Betriebsabteilung (§ 7) entspre-\nchen. Als Quarantänestall darf nur ein von den               (5) In jeder Betriebsabteilung muß eine aus-\nanderen Stallungen zuverlässig abgetrenntes und           reichend große Einrichtung zur Absonderung kran-\ngesondert zugängliches Gebäude oder zuverlässig           ker Schweine vorhanden sein.\nabgetrennter und gesondert zugänglicher Gebäude-\n(6) Die Tiere dürfen der Betriebsabteilung nur von\nteil verwendet werden. Je zwei Quarantäneställe\neiner Seite zugeführt werden.\ndürfen unmittelbar aneinander grenzen, wenn sie\ndurch eine massive Wand vollständig voneinander               (7) Dung und flüssige Abgänge jeder Betriebs-\ngetrennt sind.                                            abteilung sind so abzuleiten und zu lagern, daß sie\nnicht in andere Betriebsabteilungen und nur unter\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlosse-   den Voraussetzungen des § 15 nach außerhalb des\nnem System oder mit Rein-Raus-System. Die zustän-         Betriebes gelangen können. Die Betriebsabteilung\ndige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von             muß über Einrichtungen verfügen, die es ermög-\nAbsatz 1 auch für andere Organisationsformen zu-          lichen, daß Dung und flüssige Abgänge erforder-\nlassen, sofern seuchenhygienische Gründe nicht ent-       lichenfalls für die Dauer von mindestens acht Wo-\ngegenstehen.                                              chen getrennt von Dung und flüssigen Abgängen\nanderer Betriebsabteilungen gelagert werden kön-\n§ 5\nnen. Dung und flüssige Abgänge dürfen auf der\nZur      vorübergehenden     Aufbewahrung      toter   Seite der Betriebsabteilung, von der Tiere zugeführt\nSchweine muß in dem Betrieb außerhalb der Be-             werden, nicht gelagert. werden.\ntriebsabteilungen ein verschließbarer, abgetrennter,          (8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nleicht zu reinigender und zu desinfizierender Raum\nAusnahmen von Absatz 7 Satz 2 zulassen, sofern\nvorhanden sein. Dieser Raum muß so gelegen sein,          eine erforderliche Entseuchung von Dung und flüs-\ndaß Fahrzeuge zur Abholung der toten Schweine              sigen Abgängen aus der Betriebsabteilung auf an-\naußerhalb des Betriebes unmittelbar an den Raum           dere Weise sichergestellt ist.                ·\nheranfahren können; sie selbst müssen außerhalb\ndes Betriebes bleiben; anfallende Flüssigkeiten sind\n§ 8\nden Jauche- oder Güllebehältern oder einer Klär-\nanlage, in der Tierseuchenerreger abgetötet werden,           Der Abstand der Betriebsabteilungen unterein-\nzuzuführen. Die Verwendung von geschlossenen,              ander muß nach allen Seiten so groß sein, daß\nfugendichten, leicht zu reinigenden und zu des-            eine Verschleppung von Krankheitserregern ver-\ninfizierenden beweglichen Behältern an Stelle eines        mieden werden kann. Je zwei Betriebsabteilungen\nRaumes ist zulässig; Satz 2 gilt entsprechend.             dürfen unmittelbar aneinandergrenzen, wenn sie","Nr. !JO ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975                           887\ndurch cirn~ mas~;ive W dnd vollständig voneinander        stellt werden sollen, gegen bestimmte übertragbare\ngetrennt sind; ein gemcinsdrnes Güllesystem ist zu-       Schweinekrankheiten zu impfen sind. Entgegen-\nlässig.                                                   stehende viehseuchenrechtliche Vorschriften blei-\nben unberührt.\nIV. Vorschriften über den Tierbestand\neines Betriebes                                    3. Führung von Kontrollbüchern\nund Kennzeichnung von Schweinen\n1. Voraussetzungen für die Einstellung\n§ 13\n§ 9\n(1) Der Besitzer des Betriebes hat alle Zu- und\n(1) Tiere, die in den Betrieb eingestellt werden       Abgänge von Schweinen unverzüglich in ein Kon-\nsollen, sind m indestcns für die Dauer von drei Wo-       trollbuch einzutragen; dabei hat er mindestens fol-\nchen im Quarant.üneslall unter tierärztlicher Beob-       gendes anzugeben:\nachtung zu halten. Werden während der Quaran-              1. Herkunft der Tiere und Anlieferungsdatum;\ntäne weitere Tien:~ eingestellt, verlängert sich die\n2. Beginn, Verlauf und Ende der Quarantäne;\nQuaranlänezeit für alle Tiere so lange, bis das zu-\nletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen in         3. Datum der Abgabe und Verbleib der abgegebe-\nQuarnntäne war. Aus dem Quaruntänestall dürfen                 nen Tiere;\nTiere in Betriebsabteilungen des Betriebes oder in        4. Zahl der täglichen Todesfälle von Tieren im Be-\nandere Betriebe nur verbracht werden, wenn nach                trieb sowie beim Zu- und Abgang.\nBeendigung der Beobachtun~J vom Tierarzt auf\n(2) Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzt\nGrund seiner Untersuchung keine Bedenken gegen\nauf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.\ndie Einstellung erhoben worden sind.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlos-         (3) Alle Schweine des Betriebes sind durch Ohr-\nsenem System oder Rein-Raus-System. Die zustän-           marken, Tätowierung oder andere geeignete Metho-\ndige Behörde kann im Einzelfall für die Einstellung       den dauerhaft zu kennzeichnen.\neinzelner Zuchttiere in Betriebe mit geschlossenem            (4) Ubersteigen die Todesfälle in einer Betriebs-\nSystem oder für andere Organisationsformen Aus-           abteilung innerhalb von sieben Tagen\nnahmen von Absatz l zulassen, sofern seuchen-\nbei bis zu sechs Wochen alten Schweinen       15 V. H.,\nhygienische Gründe nicht entgegenstehen.\nbei über sechs bis 12 Wochen alten\nSchweinen                                      5 v. H.\n2. Maßnahmen während der Haltung\noder bei über 12 Wochen alten Schweinen        2 v. H.,\n§ 10                             so hat der Besitzer des Betriebes dies unverzüglich\n(1) Werden in einem Betrieb gleichzeitig Schweine      dem beamteten Tierarzt zu melden.\nzu Zuchtzwecken und Mastschweine gehalten, so\nmüssen sie in verschiedenen Betriebsabteilungen\nuntergebracht sein.                                                   V. Vorschriften über Desinfektion\n(2) Speiseabfälle dürfen nur verfüttert werden,                           und Schutzkleidung\nwenn sie in einer von der zuständigen Behörde ge-\nnehmigten Anlage einem Behandlungsverfahren                                          § 14\nunterworfen worden sind, durch das Tierseuchen-               (1) Fahrzeuge,\nerreger abgetötet werden.                                 1. mit denen Schweine in den Betrieb verbracht\nworden sind, sind vor Verlassen des Betriebes,\n§ 11                             2. mit denen Schweine zu anderen Zwecken als zur\n(1) Der Besitzer des Betriebes hat die Schweine             unmittelbaren Schlachtung aus dem Betrieb her-\ndes Betriebes in regelmäßigen Abständen, minde-                ausgebracht werden sollen, sind vor dem Beladen\nstens aber zweimal im Vierteljahr, von einem Tier-        an dem dafür bestimmten Platz (§ 3 Abs. 3 Satz 2)\narzt untersuchen zu lassen und über die Unter-            zu reinigen und zu desinfizieren.\nsuchungen Nachweise zu führen.\n(2) In den Betriebsabteilungen sind\n(2) Die zuständige Behörde kann beim Auftreten\nvon Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE),          1. Plätze, an denen Fahrzeuge be- und entladen\nAujeszkyscher Krankheit, Rotlauf, Vibrionendysen-              werden, Behälter, Gerätschaften und sonstige bei\nterie der Schweine, Salmonellose und enzootischer              der Haltung und Pflege der Schweine verwendete\nPneumonie im Bestand anordnen, daß Zucht\"'                     Gegenstände mindestens wöchentlich,\nschweine aus dem Betrieb erst nach Durchführung\n2. a) jeweils freiwerdende Buchten oder Teile von\ngeeigneter Bekämpfungsmaßnahmen abgegeben wer-\nden dürfen.                                                        Betriebsabteilungen sowie\nb) nach Entfernung aller Schweine die gesamte\n§ 12                                      Betriebsabteilung\nWenn es aus veterinärpolizeilichen Gründen er-               einschließlich der vorhandenen Einrichtungen\nforderlich ist, kann die zuständige Behörde anord-             und Gegenstände unverzüglich\nnen, daß alle Schweine, die in den Betrieb einge-         zu reinigen und zu desinfizieren.","888                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Absatz 2 ~Jilt c1uch für Quarantäneeinrichtun-                VI. Amtliche Beaufsichtigung\ngen. Räume und Behälter zur vorübergehenden Auf-\nbewahrung toter Schweine (§ 5) sind nach jeder                                    § 16\nBenutzung zu reinigen und zu desinfizieren.               Jeder Betrieb unterliegt der        Beaufsichtigung\n(4) Personen, die einen Betrieb betreten wollen,     durch den beamteten Tierarzt.\nhaben desinfizierbares Schuhzeug anzuziehen und\nvor Verlassen des Betriebes auszuziehen. Personen,                         VII. Ermächtigung\ndie eine Betriebsabteilung oder den Quarantäne-\nstall betreten, haben zusätzlich Schutzkleidung an-                               § 17\nzulegen. Vor Verlassen der Betriebsabteilung oder\nSoweit zum Schutz gegen die ständige Gefähr-\ndes Quarantänestalles ist die Schutzkleidung abzu-\ndung der Schweinebestände durch Viehseuchen er-\nlegen und das Schuhwerk zu desinfizieren. Die\nforderlich, kann die Landesregierung oder die von\nSchutzkleidung ist regelmäßig in kurzen Abständen\nihr benannte Behörde im Einzelfall durch Rechts-\nzu reinigen und zu desinfizieren.\nverordnung weitergehende Anordnungen im Rah-\n(5) Zur Desinfektion der Fahrzeuge ist 20/oige       men des § 17 b Abs. 1 Nr. 4 des Viehseuchengeset-\nNatronlauge oder ein anderes geeignetes Desinfek-       zes treffen, mit Ausnahme von Regelungen über die\ntionsmittel zu verwenden. Zur Desinfektion von          Aufteilung in Betriebsabteilungen, deren Größe und\nBetriebsabteilungen, Einrichtungen und Gegenstän-       Abgrenzung 'untereinander sowie über die Führung\nden sind die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 des Ab-        der Kontrollbücher.\nschnittes III der Anlage A der Ausführungsvor-\nschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz                       VIII. Dbergangsvorschriften\nvom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),\nzuletzt geändert durch die Verordnung über Sera                                   § 18\nund Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes\nDie §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 6, 7, 9 Abs. 1, §§ 10 und 15\nvom 27. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 134), oder\nAbs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 1976 und § 8 bis\nin den entsprechenden Landesvorschriften genann-\nzum 31. Dezember 1978 nicht für Betriebe, die zum\nten Mittel oder andere geeignete und wirksame Des-\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung\ninfektionsmittel oder Verfahren zu verwenden; in\nschon bestehen oder fertiggestellt sind. Die nach\nDurchfahrbecken und Einrichtungen zur Desinfek-\nLandesrecht für bestehende Betriebe erteilten Auf-\ntion des Schuhzeugs von Personen ist das Desinfek-\nlagen bleiben jeweils während der Dbergangsfrist\ntionsmittel regelmäßig in kurzen Abständen zu er-\nneuern.                                                 unberührt.\n(6) Die Reinigung und Desinfektion sind nach                       IX. Ordnungswidrigkeiten\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes durch-\nzuführen.                                                                         § 19\n(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall           Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nAusnahmen von den Absätzen 1 und 4 zulassen, so-        des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nfern seuchenhygienische Gründe nicht entgegen-          oder fahrlässig\nstehen.\n1. als Besitzer eines Betriebes nicht dafür sorgt, daß\n§ 15                            die in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder\n(1) Dung und flüssige Abgänge sind zu lagern            § 5 Satz 1 bezeichneten Einrichtungen vorhanden\nund, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung           sind, oder der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3\ndes beamteten Tierarztes zu behandeln. Dung darf           über die Zuführung der bei der Reinigung oder\nfrühestens drei Wochen, flüssige Abgänge dürfen            Desinfektion von Fahrzeugen anfallenden Flüs-\nfrühestens acht Wochen nach Ablagerung entfernt             sigkeiten zuwiderhandelt,\nwerden.                                                 2. entgegen § 6 einen Betrieb nicht in Betriebs-\n(2) Die in Absatz 1 genannte Lagerzeit kann nach         abteilungen unterteilt oder entgegen § 7 Abs. 1\ndem Gutachten des beamteten Tierarztes verkürzt            Satz 2 mehr als 1 250 Schweine in einer Betriebs-\nwerden, wenn Dung und flüssige Abgänge so be-               abteilung hält,\nhandelt worden sind, daß Tierseuchenerreger abge-       3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 dort bezeichnete Ge-\ntöten werden.                                              genstände in anderen Betriebsabteilungen ver-\n(3) Eine Lagerung nach Absatz 1 ist nicht erfor-         wendet,\nderlich für Dung und flüssige Abgänge, die              4. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit\n1. auf ausreichende betriebseigene oder sonst dem          § 15 Abs. 1 Dung oder flüssige Abgänge ableitet\nBetrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaft-         oder lagert,\nlich genutzte Flächen aufgebracht und dort un-\n5. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über die Quaran-\nverzüglich eingearbeitet werden oder\ntäne zuwiderhandelt,\n2. in einer betriebseigenen Kläranlage oder in ande-\n6. entgegen § 10 Abs. 1 Schweine zu Zuchtzwecken\nren Anlagen zur technischen oder biologischen\nund Mastschweine nicht in verschiedenen Be-\nAufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen\neinem Verfahren unterliegen, durch das Tier-            triebsabteilungen unterbringt,\nseuchenerreger abgetötet werden.                    7. entgegen§ 10 Abs. 2 Speiseabfälle verfüttert oder","Nr. 40 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975                           889\n8. einer Vorschrift                                                      X. Schlußvorschriften\na) des § 11 Abs. 1 über die Untersuchung von\n§ 20\nSchweinen oder das Führen von Nachweisen,\nb) des § 13 über Kontrollbücher, Kennzeichnung          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nvon Schweinen oder Meldung von Todesfäl-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlen,                                              blatt I S. 1) in Verbinduhg mit Artikel 3 des Geset-\nc) des § 14 Abs. 1 bis 5 über Reinigung, Des-       zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\ninfektion oder Kleidung oder                     26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nBerlin.\nd) des § 15 Abs. 1 über das Lagern, Behandeln\noder Entfernen von Dung oder flüssigen Ab-                                 § 21\ngängen                                              Die Verordnung tritt sechs Monate nach dem\nzuwiderhandelt:.                                     Tage der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. April 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}