{"id":"bgbl1-1975-4-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":4,"date":"1975-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_4.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann","law_date":"1975-01-06T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann\nVom 6. Januar 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-              c) Kenntnisse der Frachtverträge und sonstigen\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                    Vertragsformen, Konnossemente und Mani-\nS. 1112), zuletzt geändert durch das Einführungs-                  feste,\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-             d) übliche Maße, Gewichte und Fachausdrücke\ndesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit                   im Seeverkehr,\nden Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung              e) Schiffsabfertigung (-Klarierung),\nund für Bildung und Wissenschaft verordnet:\nf) Zusammenarbeit mit Hafenbetrieben und Be-\nhörden,\n§ 1\ng) Kenntnisse der Schiffstypen und der Klassifi-\n_Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                  kation,\nDer Ausbildungsberuf Schiffahrtskaufmann wird              h) Havariefälle und Schadensreklamationen,\nstaatlich anerkannt.                                           i) Kenntnisse der Besetzung und Ausrüstung\neines Seeschiffes,\n§2\nk) Schiffsbetrieb und Güterverkehr;\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n3. Rechnungswesen und Verwaltung:\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Es kann zwischen            a) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs,\nden Fachrichtungen Linienschiffahrt (Linienreederei,\nb) Kenntnisse der Buchhaltung und der Kosten-\nLinienagent) und Trampschiffahrt (Trampreederei,\nrechnung,\nSchiffsmakler) gewählt werden. Die für beide Fach-\nrichtungen gemeinsame Ausbildung dauert 27 Mo-                c) Kenntnisse des Personalwesens,\nnate, die Ausbildung in der Fachrichtung im zweiten           d) Kenntnisse des betrieblichen Versicherungs-\nJahr 3 Monate und im dritten Jahr 6 Monate.                        wesens,\ne) Kenntnisse der automatisierten Datenverar-\n§3                                     beitung.\nAusbildungsberufsbild                      (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\n(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen ge-        richtungen sind mindestens die folgenden Kennt-\nmeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die            nisse und Fertigkeiten:\nfolgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                    1. in der Fachrichtung Linienschiffahrt:\n1. allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:                    a)  Kenntnisse der Fahrpläne,\na) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen             b)  Kenntnisse der Ladungsbuchung,\ndes Seeverkehrs im Rahmen gesamtwirtschaft-           c)   Kenntnisse der Schiffahrtskonferenzen,\nlicher Zusammenhänge,\nd)  Kenntnisse der Ladungsarten,\nb) Kenntnisse der Unternehmensorganisation,\ne)  Kenntnisse der Ldungskontrolle,\nc) allgemeine Büroarbeiten,\nf) Tarifraten,\nd) berufsbezogenes Rechnen,\ng)  Schiffsexpedition;\ne) berufsbezogener Schriftverkehr,\n2. in   der Fachrichtung Trampschiffahrt:\nf) statistische Arbeiten,\na)  Kenntnisse der Massengutladungen,\ng) Kundenberatung und Marketing,\nb)  Kenntnisse der Schiffahrtsbörsen,\nh) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-\nwendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-            c)  Befrachtungsverhandlungen,\nmungen,                                               d)  Kenntnisse der Marktraten.\ni) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-\nzialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-                                   §4\ngen,\nAusbildungsrahmenplan\nk) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\n1) englische Sprachkenntnisse;                         Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\n2. Güterverkehr über See:                                 sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\na) Kenntnisse der wichtigsten Seehäfen und Ver-       ausbildung        (Ausbildungsrahmenplan)    vermittelt\nkehrswege,                                        werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\nb) Kenntnisse der Seefrachttarife und Frachtra-       chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\nten,                                              bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit","Nr. 1J Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975                         211\neine berufsf(ddb<!ZO(J(i1w Crundbildung vorausgegan-    2. im Prüfungsfach Wirtschaftslehre und Politik:\ngen ist oder betriebsprilk t ischt' Besonderheiten die     In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll\nAbweichung crfordcr.11.                                    der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei\nr::\nzeiuen, daß er allgemeine betriebs- und volks-\n§ ,)\nwirtschaftliche sowie gesellschaftliche und poli-\nAusbildungsplan                        tische Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-\nwelt darstellen und beurteilen kann.\nDer Ausbildende lldt unter Zu~Jrundelegung des\nA usbi ldungsrahnwnplans für den Auszubildenden         3. im Prüfungsfach Rechnungswesen, automatisierte\neinen A usbildunospldn zu erstellen.                       Datenverarbeitung und Verwaltung:\nIn einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll\n§6                              der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei\nFührung des Berichtsheftes                   zeigen, daß er Grundlagen und System des Rech-\nnungswesens, der automatisierten Datenverarbei-\nDer Auszubildende bat ein Berichtsheft in Form\ntung und der Verwaltung eines Schiffahrtsbetrie-\neines Ausbildungsnachweisns zu führen. Ihm ist\nbes versteht.\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nAusbildunuszeit zu führen. Dc~r Ausbildende hat das    4. im Prüfungsfach Praktische Ubungen:\nBerichtsheft regelmüßi9 durchzusehen.                       In einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten soll\nder Prüfling zeigen, daß er anhand betriebsprak-\n§7                              tischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche\nZwischenprüfung                         und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht,\npraktische Aufgaben lösen und englische Sprach-\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nkenntnisse anwenden kann.\nSie soll frühestens nach 12 Monaten stattfinden.\n(3) Die Prüfung in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand       genannten Prüfungsfächern soll schriftlich durch-\npraxisbezogener Fülle oder Aufgaben in einer Prü-       geführt werden. Die schriftliche Prüfung ist auf\nfungsdauer bis zu 180 MinutPn durchzuführen. Sie        Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-\nerstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die     fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in\nersten 12 Monate 1:1ufgeführten Kenntnisse und Fer-     einer Prüfungsdauer von etwa 10 Minuten je Prü-\ntigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkeiten,      fungsfach zu ergänzen, soweit die mündliche Prü-\ndie nach der Anlage zu § 4 wührend der gesamten         fung für das Bestehen der Prüfung oder zur Verbes-\nAusbildungsdauer zu vermiU.eln sind und mit den         serung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-\nvorstehend bezeichneten Kenntnissen und Fertig-         deutung ist.\nkeiten zusammenh}jngen sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen          (4) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Ubun-\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-   gen soll mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs\nausbildung wesentlich ist.                              durchueführt werden.\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-          (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-\nter Form durchgeführt wird, kann von der in Ab-         miert.er Form durchueführt wird, kann von der vor-\nsatz 2 genannten Prüfungsdauer abgewichen wer-          gesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden.\nden.                                                       (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen\n§8\nin mindestens 2 der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genann-\nAbschluOprüfung                     ten Prüfungsfächer und im Prüfungsfach Praktische\nUbungen ausreichende Prüfungsleistungen erbracht\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die\nwerden. Soweit in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ge-\nin der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und\nnannten Prüfungsfächern auch mündlich geprüft\nFertigkeiten sowie auf den ün Berufsschulunterricht\nwird, sind die Ergebnisse der schriftlichen und münd-\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nlichen Prüfung zusammenzufassen. Bei der Ermitt-\nbildung zum Sch.iffah rtskaufmann wesentlich ist.\nlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungslei-\n(2) Zum Nachweis der Kenntnisse und Fertigkei-       stungen in        den  Prüfungsfächern     gleich zu\nten soll der PrüfLinu folgende Aufgaben in den          gewichten.\nPrüfungsfächern       Schiffahrtsbetriebslehre,   Wirt-\n(7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling\nschaftslehre und Politik, Rechnungswesen, automa-\nauf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\ntisierte Datenverarbeitung und Verwaltung sowie\nfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in die-\nPraktische Ubungen durchführen:\nsen Prüfungsfächern in einer Prüfung, die in den\n1. im Prüfungsfach Schiffahrtsbetriebslehre:            letzten 2 Jahren vor Beginn der Wiederholungs-\nIn einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten         prüfung stattgefunden hat, ausgereicht haben.\nsoll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-\ngaben lösen und dabE!i zeigen, daß er neben den                               §9\nbesonderen Kenntnissen und Fc~rtigkeiten des\nSchiffahrtswesens auch die erforderlichen allge-                 Aufhebung von Vorschriften\nmeinen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben            Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\nhat. In der Prüfunr1 solJ die Fachrichtung berück-  Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\nskhtigt werden.                                     forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und","Rnndcsgcsctzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n'.(•1,1lr_•1cilll,1r tJ('l('(JC:!Lcn  J\\usbi!dungsberufe, die in                                § 11\nir:st:r H('Clt!svuordnung geregelt sind, insbeson-                                     Berlin--Klausel\ndere für tlf'n i\\ushildunqsheru[ Kaufmann im Ree-\ndc:n:i- und Sr:hif i'.,rniikkr~J(~werbe, sind nicht mehr                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnzuwencl<,11,                                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n§ 10\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\nUbergangsregelung\nFür Berufsausbildungsverhältnisse, die bei                 In-                              § 12\nk ra fl.treten dieser Verordnung bestehen, sind                die\nInkrafttreten\nhisherigc~n Vorschriften weiter anzuwenden, es                 sei\nc1Pnn, daß die Vc:rtragsparteien die Anwendung                der        Diese Verordnung tritt 3 Monate nach ihrer Ver-\nVorschriften diPsPr Verordnung vereinbaren.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 6, Januar 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t","Tt1!J d(:r /\\us~FÜJP: Bonn, den 14 . .Januctr\nAusbildungsrahmenplan\nrnr   die Berufsausbildung zum Schiffahrtsk.cmfmann\nSoweit in d(,r SpillL(' '.{ <l( 1\n1  n,ichlolqc!ndff11 TilbC'lle di<: folgenden Begriffe und Urnschreibtm9t,n\ndet werd(:Jl, bed<·u ten sit::\n1, Grundkcnn i nissc: l)('r ,i\\ 1.1s'.l,ubi ldcmck! ist mit den wesentJjd1Em Inhalten und Zusöimnenbängen so          V(' 1·-\nlraut zu rni1dH·n, cl.1ß <~r sl(! 1wnnen und unters(;heidcn kann,\n2. Kenntniss<:: J)<'J /\\usz11bild(•ndP ist in den j~~weiligen Sad1gE!biE·tE:1n so weit auszubilden, daß er sit:\nerklürPn tmd d<1riilwr .t\\uskunfl. qehen kann,\n3., Mil.wirkc\\n lwi /\\rhcits-- od()r CPschüftsvoroä.ngen: Der . A.uszubildende ist in der praktischen Anwen-\ndung so weit 1n1szuhi ldPn, dilß er die Vorgünge nach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann,\n4. Selbstündi9es Bec1rbeiten von Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der prak-\ntischen .Anwrmdung so weit auszubilden, daß er die Vorgänge ohne Anweisung ausführen, bearbeiten\noder zu ihnen Steflunu rwhmen kann.\nII. Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Kenntnisse und Fertigkeiten nach§ 3:\nA. Gesamte Aus b i1 d u n g s da u er :\nLfd.                                                                       zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\nNr.\nKenntnisse der Struktur und der Funktionen                    a) Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung,\ndes Seeverkehrs im Rahmen gesamtwirt-                             Aufgaben und Bedeutung der Seeschiff-\nschaftlicher Zusammenhänge                                        fahrt in der Gesamtwirtschaft\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)                                b) Grundkenntnisse der nationalen und inter-\nnationalen wirtschaftlichen und wirt-\nschaftspolitischen Zusammenschlüsse\n2       Kenntnisse der Unternehmensorganisation                       a) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Aufgaben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)                                    und Gliederung des Ausbildungsbetriebes\nsowie Rechtsformen anderer Unterneh-\nmungen in der Seeschiffahrt\nb) Grundkenntnisse der Betriebs- oder Ar-\nbeitsordnung\nc) Grundkenntnisse der für den Ausbildungs-\nbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsor-\nganisationen und Berufsvertretungen\n3       allgemeine Büroarbeiten                                       a) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein-\n{§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)                                    gangs, der Postverteilung und des Postaus-\ngangs\nb) Grundkenntnisse des Registraturwesens\nund der Terminkontrolle\nc) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien, Auf-\nstellungen und Vordrucken\nd) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen Or-\nganisationsmitteln und Büromaschinen","214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nUd.\nT<)il des i\\usbildunqsberulsbildes                   zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\n------~-~--,-------------·---- - - - - - - · - · · · - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n4    berufsbezogenes Rechnen                                     a) selbständiges Bearbeiten von Aufgaben\n(§ 3 Abs. l Nr. 1 Buchstabe d)                                 aus dem Verteilungsrechnen, Prozent- und\nPromillerechnen, Zinsrechnen, Währungs-\nrechnen\nb) Mitwirken beim Berechnen von Seefrach-\nten\n5    berufsbezogener Schriftverkehr                             a) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e)                                 briefen\nb) selbständiges Verwenden von vorgegebe-\nnen Texten\nc) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver-\nmerken, Telegrammen und Fernschreiben\nd) Grundkenntnisse       der Unterschriftenrege-\nlung\n6    statistische Arbeiten                                      a) Mitwirken beim         Erstellen   betrieblicher\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f)                                 Statistiken\nb) Mitwirken beim Anfertigen von Ubersich-\nten, auch in Form einfach er grafischer Dar-\nstellungen\nc) Mitwirken beim Auswerten einfacher Sta-\ntistiken\n7    Kundenberntung und Marketing                               a) Grundkenntnisse der Kundenberatung und\n(§ 3 Abs. l Nr. 1 Buchstabe g)                                 -betreuung\nb) Mitwirken bei einfachen Nachfrage- oder\nAngebotsgesprächen\nc) Kenntnisse der Marktstruktur und der Wa-\nrenströme dei: für den Ausbildungsbetrieb\nwichtigsten Verkehrsbereiche\n8    Kenntnisse der für die Berufsausübung not-                 a) Grundkenntnisse der für den Kaufmann\nwendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-                     wichtigen Vorschriften des bürgerlichen\nmungen                                                         Rechts und des Handelsrechts, insbesonde-\n(§ 3 Abs. l Nr. 1 Buchstabe h)                                 re der Vorschriften über Angebot, Auf-\ntragsannahme, Vertrag, Erfüllungsort, Ver-\nzug, Mängelrüge\nb) Grundkenntnisse der Gerichtsorganisation,\ndes Mahnverfahrens, des Klagewesens und\ndes Verfahrens in Handelssachen\nc) Grundkenntnisse der Vorschriften über den\nHandlungsgehilfen, die Handlungsvoll-\nmacht und die Prokura\nd) Grundkenntnisse der Vorschriften des\nWechsel- und Scheckrechts\ne) Grundkenntnisse des Wettbewerbsrechts\nf) Grundkenntnisse der handels- und steuer-\nrechtlichen Vorschriften über das Führen\nvon Büchern sowie über Inventur und Bi-\nlanz","Nr. 4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975                                               215\nLfd.\nTPil d<(S Ausbildungsberufsblldes                               zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\ng) Grundkenntnisse der Vorschriften über die\nBeförderung gefährlicher Güter\n9     Kenntnisse der wichtigsten a.rbeits- und so-                            a) Grundkenntnisse der Entwicklung und Be-\nzii:llrcchtliclwn Vorschriften und Bestimmun-                              deutung des Arbeits- und Tarifvertrags-\nqen                                                                        rechts\n(§ ] ;\\ bs. l Nr. l Bnchsl.dbe i)                                      b) Kenntnisse der Bestimmungen des für den\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifvertra-\nges\nc) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-\nrechts\nd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgeset-\nzes\ne) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des\nBerufsbildungsvertrages und des betrieb-\nlichen Ausbildungsplanes\nf) Grundkenntnisse des Jugendarbeitsschutz-\ngesetzes, des Mutterschutzgesetzes und\ndes Kündigungsschutzgesetzes\ng) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes und\ndes Arbeitsförderungsgesetzes\nh) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-\nrechts\n10     Arbeitssd1 utz und Unfallverhütung                                      a) Grundkenntnisse der Arbeitsschutzvor-\n(§ ] Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k)                                             schriften in Gesetzen und Verordnungen\nb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\ndere Unf allverhütungsvorschriften, Richtli-\nnien und Merkblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n..............._., _____________ ______________________\n---,-\n1l     englische Sprachkenntnisse                                              a) Kenntnisse der üblichen englischen Fach-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe l)                                             ausdrücke\nb) Mitwirken beim Ubersetzen und Abfassen\nenglischer Geschäftsbriefe\nB. Erstes Ausbildungsjahr:\nLfd.                                                                          zu vermittelnde Kenntnisse                 zeitliche\nTeil des\nRichtwerte\nNr.            Ausbildungsberufsbildes                                            und Fertigkeiten\nin Monaten\n1                          2                                                             3                                 4\n,.\n1     Kenntnisse der wichtigsten See-                         a) Kenntnisse der für den Ausbildungs be-\nhäfen und Verkehrswege                                       reich bedeutsamen Hä.fen in Europa und\n(§ 3 Abs. l Nr. 2 Buchstabe a)                              Dbersee\nb) Kenntnisse       der   wichtigsten   Schiff ahrts-\nwege","216                                              Bund!'StJE:Sel.zblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n------,--------------------------,----'------------------------,--------\nzeitliche\nUd.                           Tc)il d<'.S                                                 zu vermitlelnde Kenntnisse\nRichtwerte\nNr.            i\\ ti.c.;l>i ldu 11qslwn1 fsl>i ldes                                                und Ferl ifJkeiten\nin Monaten\n~-·--·- · · · · · · · · · - - - 1 - - - - · - - - - - - - - ~ - _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ , _ _ _ _ __\n2   Kenntnisse der Frdc:htverl.rctge und                                a) Grundkenntnisse der Vertragsarten für\nsom;tigen Vertragsformen, Kon-                                            verschiedene Ladungen und Fahrtgebiete\nnos:,emcnte und Manifeste\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c)                                      b) Kenntnisse der Reise- und Zeitcharter\nc) Kenntnisse der Konnossementsarten und\nihrer Zwecke\nd) Kenntnisse des Zwecks und der Anferti-\ngung von Manifesten\ne) Kenntnisse der Manifestarten, insbesondere\nZoll, Fracht, Ladung\nf) Kenntnisse des Aushandelns und der Auf-\nmachung von Frachtverträgen für Ab-\nschlüsse in der Trampfahrt                                    4\ng) Grundkenntnisse der Vertragsformen für\naa) den           Ankauf       oder     Verkauf von\nSchiffen,\nbb) die Bergung von Schiffen,\ncc) die Versicherung von Schiffen\n3  übliche Maße, Gewichte und Fach-                                     a) Mitwirken beim Anwenden der verschie-\nausdrücke im Seeverkehr                                                   denen Maße und Gewichte\n(§ 3 ,.l\\bs. 1 Nr. 2 Buchstabe d)\nb) Mitwirken beim Anwenden der im Seever-\nkehr gebräuchlichen Fachausdrücke und\nAbkürzungen in Deutsch und Englisch\n4   Kenntnisse der Seefrachttarife und                                  a) Grundkenntnisse der Seefrachttarife und\nFrachtraten                                                              ihrer Anwendung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)\nb) Kenntnisse der Erstellung von Seefracht-\nrechnungen\n5   Schiffsabfertigung (-Klarierung)                                    a) Mitwirken bei Einklarierungsmaßnahmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e)                                           vor, bei und nach Ankunft des Schiffes\nb) Kenntnisse der Staueigenschaften                  der\nwichtigsten Ladungsarten\nc) Mitwirken bei Maßnahmen zur zweckmäßi-\ngen Beladung oder Entlöschung sowie                           4\nAusklarierung von Schiffen\nd) Mitwirken beim Aufmachen von Liegezeit-\nprotokollen sowie beim Berechnen von\nUberliege- bzw. Eilgeldern\n6   Zusammenarbeit mit Hafenbetrie-                                     a) Grundkenntnisse der Bedeutung aller in\nben und Behörden                                                         Frage kommenden örtlichen Hafenbetriebe\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f)\nb) Mitwirken bei der Zusammenarbeit mit\nHafenbetrieben und Behörden","Nr. ,1                   Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975                                217\n----------·-·--··-··----------,-------------------------;-----\nLid.                               '/'(iil d('S                                                zu vermittelnde Kenntnisse               zeitliche\nNr.                   A 11slii ldu 11q.'ih<)tll Ls;l>ild<\\S                                         und Fertigkeiten                   Richtwerte\nin MonatPn\n- -----------------------1------\n7         Kenn l.n isse d<'r Sch.iffstypen                              und      a) Grundkenntnisse der konventionellen und\ndPr l<lc.1ssi/ikc1l.ion                                                     modernen Schiffstypen aller Art\n(§ 3 l\\bs. 1 Nr. 2 Bud1stdbe g)\nb) Kenntnisse      der Unterschiede in neuen\nTransportsystemen im Vergleich zu bishe-\nrigen Systemen\nc) Grundkenntnisse der wichtigsten interna-\ntionalen Klassifikationsgesellschaften und\nSicherheitsorganisationen\n-----------····-----~------·-\"-··----·---- ----------------------------- - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n8         J favc1rieUi lh~ und Schadensrekla-                                    a) Grundkenntnisse der zu veranlassenden\nrrldtionen                                                                 Maßnahmen bei Schäden am Schiff und an\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstdbe h)                                             der Ladung                                            4\nb) Mitwirken beim Bearbeiten und Abwickeln\nvon Ladungsschäden\nc) Grundkenntnisse des Rechtsschutzes, der\nGerichts- und Schiedsgerichtsbarkeit\n9         Kenntnisse            der       Besetzung                     und     a) Grundkenntnisse der Schiffsbesetzungs-\nAusrüstun~J e.ines Seeschiffes                                             und Bemannungsvorschriften, der Tarifver-\n(§ J J\\ bs. 1 Nr. 2 Buchstabe i)                                           träge und des Seemannsgesetzes\nb) Grundkenntnisse        der Bescha.ffung von\nTreibstoffen, Proviant, Decks- und Maschi-\nnenausrüstung\nC. Z w e i t 0 s /\\ u s b i I d u n ~J s j a h r :\n1. für beide J\\_1chrichtungen:\nzu vermittelnde Kenntnisse                zeitliche\nLfd.                               Teil des\nRichtwerte\nNr.                   A11sti i l<! 11n<1sber11fsbildes                                               und Fertigkeiten                  in Monaten\nSchiffsbetrieb und (_:;üterverkehr                                    a) Grundkenntnisse        der   Organisation    des\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k)                                             Bordbetriebes\nb) Grundkenntnisse der Automatisierung des\nSchiffsbetriebes sowie der Lade- und\nLöschvorrichtungen\nc) Grundkenntnisse der Aufwendungen und\nErträge aus dem Betrieb eines Schiffes\nd) Kenntnisse der Erstellung von Reisekalku-\n6\nlationen\ne) Kenntnisse der Zusammenarbeit mit in-\nund ausländischen Reedereien und Agen-\nturen oder Vertretungen\nf) Mitwirken beim Aufmachen oder Prüfen\nvon Hafenkostenabrechnungen\ng) Grundkenntnisse des Zustandekommens\nvon Frachtraten in der Linien- und Tramp-\nfahrt","218                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nUd.                                  Teil des                                         zu vermittelnde Kenntnisse\nRichtwerte\nNr.                  !\\ usb i ld u nqsl>crufsbildes                                        und Fertigkeiten\nin Monaten\n------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ; - - - - - -\n2        K(:n n Ln isse des Zahlungsverkehrs                           a) Kenntnisse der gesetzlichen Zahlungsmit-\n(§ :l Abs. 1 Nr.] Buchstabe a)                                    tel\nb) Kenntnisse       des baren und bargeldlosen\nZahlungsverkehrs\nc) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs mit dem\nAusland\nd) Kenntnisse der Kreditarten und                 Sicher-\nheiten\n-- - - - - - - - - - - - - - - - - ' c - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n3        KC'nnlnissc: d(!I Buchhaltung und                             a) c;rundkennlnisse der Organisation und des\nder Kosknrechnung                                                 Systems der Buchhaltung in Schiffahrts-\n(§] Abs. 1 Nr. 3 Buchslabe b)                                     betrieben\nb) Kenntnisse der Schiffsabrechnung<:;n und\nder Behandlling von Belegen\nc) Kenntnisse der Kosten- und Leistungsrech-\nnung nacb dem Gemeinschafts-Kontenrah-\nmen für die deutsche Seeschiffahrt\n--------------------··~---------,\n4        Kennlnissc~ des Persorrnlwescns                               a) Kenntnisse der Aufgaben und Bedeutung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. '.l Buchstabe c)                                  des Personalwesens\nb) Grundkenntnisse der Arbeitspapiere\nc) Grundkenntnisse des Personalbeurteilungs-\nwesens\nd) Grundkenntnisse der freiwilligen sozialen                       3\nLeistungen des Ausbildungsbetriebes\ne) Kenntnisse des innerbetrieblichen Aus-\nund Fortbildungswesens des Ausbildungs-\nbetriebes\n5        Kenntnisse'. des betrieblichen Ver-                           a) Grundkenntnisse der für den Betrieb in\nsicherunqswcsens                                                  Betracht kommenden Versicherungsarten\n(§ J i\\ bs. 1 Nr. 3 Budistabe d)\nb) Grundkenntnisse der              Bearbeitung       von\nSchadensmeldungen\n·-·· ----------------------------------- -- - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n6        Kenn l.nisse der automatisierten                              a) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-\nDa l.enverarbeitung                                               den, Ziele, Möglichkeiten und Auswirkun-\n(§ ] i\\bs. 1 Nr. 3 Buchstabe e)                                   gen der automatisierten Datenverarbeitung\nb) Grundkenntnisse des Aufbaus und Betriebs\nder Datenverarbeitung und ihrer Stellung\nin der Unternehmensorganisation\nc) Grundkenntnisse der Methoden der Daten-\nerfassung, der wesentlichen Datenträger\nund ihrer Anwendung\nd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Arbeits-\nweise und Leistung von Datenverarbei-\ntungsanlagen\ne) Grundkenntnisse der Anwendung der auto-\nmatisierten Datenverarbeitungs für typi-\nsche Arbeitsabläufe im Betrieb und der\nSchlüsselsysteme\n--- -----------------------------------------","Nr. 4         Tag der \\usgabe: Bonn, den 14. Januar 1975                                       219\n2. in cfor Fc1chrichlung Linienschiffahrt:\nzu vermittelnde Kenntnisse               zeitliche\nLfd.                                       Tni.1 des                                                                                          Richtwerte\nNr.                    A usli i ld unqslJerufshi ld<!S                                                       und Fertigkeiten                 in Monaten\n---   ---·               --    -----\n1                                                                                                                  3                              4\n1     Kenntnisse der Fahrpläne                                                            Grundkenntnisse des jährlichen Tonnage ein-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)                                                      satzes und der lauf enden Fahrpläne\n----·----·---------                         ---------\n2     Kenntnisse der Li:!dungsbuchung                                                     Grundkenntnisse der Allotmen tverteilung so-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)                                                      wie der Ladungsbuchung einschließlich ge-\nfährlicher und besonderer Ladung\n3     Kenntnisse der Schi ffahrtskonfe-                                                   Grundkenntnisse der Bedeutung von Schiff-\nrenzen                                                                              fahrtskonferenzen und ihrer Organisation, des\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstab<~ c)                                                     Tarifwesens sowie der Kontrakt- und Rabatt-\nsysteme\n3\n4     KE~nntrüsse der Ladungsarten                                                        Grundkenntnisse der wichtigsten           Ladungs-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)                                                      arten in der Linienschiff ahrt\n5     Kenntrüsse der Ladungskontrolle                                                     Grundkenntnisse der Ladungskontrolle\n(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe e}\n6     Tarifraten                                                                          Mitwirken beim Errechnen von Tarifraten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe f)                                                      nach Maß oder Gewicht anhand der Konfe-\nrenztarife der Linienfahrt\n7     Schiffsexpedition                                                                   Mitwirken bei der Schiffsexpedition\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g)\n3. in der hichrichlunq Trnmpschiffahrt:\n,  __\nzu vermittelnde Kenntnisse              zeitliche\nLfd.                                       Teil des                                                                                            Richtwerte\nNr.                   Ausbi ldunqsberufsbildes                                                              und Fertigkeiten                 in Monaten\n-----\n1                                                   2                                                               3                              4\n------·-- -----------                  -····-·-\n1     Kenntnisse' der· Massenqutladun-                                                   Grundkenntnisse der wichtigsten festen und\ngen                                                                                flüssigen Massengutladungen sowie ihrer Be-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)                                                     sonderheiten\n2     Kenn tuisse dc1r Schiffahrl.sbörsen                                                Grundkenntnisse der Funktionen der wichtig-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstctbe b)                                                    sten Schiff ahrtsbörsen\n______.._  --                                 ·-                                                                   3\n3     Bdrach tu nqs V(' rhandlungen                                                      Mitwirken bei der Durchführung einfacher\n(§ 3 ;\\bs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)                                                    Befrachtungsverhandlungen\n------------·--    ,._   - .. .----·---                                                                        -----\n4     Kenntnisse der Marklrdten                                                          Grundkem1 tnisse der Marktraten in der\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstc1 be d)                                                    Trampfahrt      anhand      von   Orderaufgaben,\nFrachtzirkularen und Marktberichten\n-----                   -----·-·· -------·--·------",",1;',•\nßurnfosgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n!> ii1ill(:c, t\\11shildunqsjahr:\nft1r lwi(l<' 1:r1d1ridilurHJer1:\nzeitliche\nLi<i                                 T<:i! d('S                                         zu verrnitlellldc Kenntnisse\nRichtwerte\nNr                    /\\ 11,-;hild 1rn<rifw111 lsbi i(ks                                          und Fertiqk.citcn\nin Monaten\nl<cnnl11isse d<,s '/iililun~Jsverkehrs                    a) KenntnlssP                   <ki          9t-:•;eb'.\\ich(,n           Zahlungs-·\n(§ '.:l /\\lic.;. 1 Nr. '.l Hi1cl1slabe a)                    mittel\nb) Kenntnü,sc d(,S baren                                  und       bargeldlosen\nZahlungsverkehrs\nc) Kenntnisse de~, Zc1hlun9sverkehrs mit dem\nAusland\nd) Kenntnisse der Kreditarten und Sicher-\nheiten\n- - ------------------------· --------------·----- ------------ - - - - - - - - - -----\n2      Kennlnisse der Buchhaltung und                            a) Grundkenntnisse der Organisation und des\nder Kostenrechnung                                           Systems der Buchhaltung in Schiff ahrts-\n(§ 3 Abs. l Nr. 3 Buchstabe b)                               betrieben\n. b) Kenntnisse der Schiffsabrechnungen und\nder Behandlung von Belegen\nc) Kenntnisse der Kosten- und Leistungsrech-\nnung nach dem Gemeinschafts-Kontenrah-\nmen für die deutsche Seeschiffahrt\n3      Kenntnisse des Personalwesens                             a) Kenntnisse der Aufgaben und Bedeutung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c)                               des Personalwesens\nb) Grundkenntnisse der Arbeitspapiere\nc) Grundkenntnisse                              des          Personalbeurtei-\nlungswesens                                                                                     6\nd) Grundkenntnisse der freiwilligen sozialen\nLeistungen des Ausbildungsbetriebes\ne) Kenntnisse des innerbetrieblichen Aus-\nund Fortbildungswesens des Ausbildungs-\nbetriebes\n4      Kenntnisse des betrieblichen Ver-                         a) Grundkenntnisse der für den Betrieb in Be-\nsicherungswesens                                             tracht kommenden Versicherungsarten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d)\nb) Grundkenntnisse der                                    Bearbeitung               von\nSchadensmeldungen\n5      Kenntnisse der automatisierten                            a) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-\nDatenverarbeitung                                            den, Ziele, Möglichkeiten und Auswirkun-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e)                               gen der automatisierten Datenverarbeitung\nb) Grundkenntnisse des Aufbaus und Betriebs\nder Datenverarbeitung und ihrer Stellung\nin der Untf~rnehmensorganisation\nc) Grundkenntnisse der Methoden der Daten-\nerfassung, der wesentlichen Datenträger\nund ihrer Anwendung\nd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Arbeits-\nweise und Leistung von Datenverarbei-\ntungsanlagen","Ne. ,1                       der /\\usgabe: Bonn, den 14. Januar 1975\nzeiUiche\nUd.                           T<·il dus                                                            zu vermittelnde Kenntnisse\nRichtwerte\nNr.              /\\ 11sbi ld 11nq,;lw111 lshi l(ks                                                       und Fertigkeiten\nin Monaten\ne) Grundkenntnisse der Anwendung der auto-\nmatisierten Datenverarbeitung für typische\nArbeitsabläufe im Betrieb und der Schlüs-\nselsysteme\n- ------··----·-----'------------------------'------\n2. in der Fach rich llmg Linienschiffahrl:\n---··-·---------------------------------\nKenr1tniss(! tl<1r Fahrplün(~                                                  Kenntnisse des jährlichen Tonnageeinsatzes\n(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe a}                                                 und der laufenden Fahrpläne\n2      l{ennlnissP d()r L1dungsbuchung                                                Grundkenntnisse der Allotmentverteilung so-\n(§ 3 ;\\ bs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)                                               wie der Ladungsbuchung einschließlich ge-\nfährlicher und besonderer Ladung\n· ·-· · · -· ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n3      l<en n Ln issc     der         Schi ffahrl:skonfe-                             Grundkenntnisse der Bedeutung von Schiff-\nrenzen                                                                         fahrtskonferenzen und ihrer Organisation, des\n(§ '.l Abs. 2 Nr. 1 Brn:hsl.c1be c)                                            Tarifwesens sowie der Kontrakt- und Rabatt-\nsysteme\n----- ········-·---------~----------------------1\n6\n4     J{enntnissc! der LadtmnscHten                                                   Kenntnisse der wichtigsten Ladungsarten in\n(§ 3 Abs. 2 NL 1 Buchstube d)                                                  der Linienschiff ahrt\n----·---------'------------------------1\n5     Kenntnisse der Ladungskontrolle                                                 Grundkenntnisse der Ladungskontrolle\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstab,~ e)\n6     Türifraten                                                                      Mitwirken beim Errechnen von Tarifraten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstube f)                                                 nach Maß oder Gewicht anhand der Konfe-\nrenztarife der Linienfahrt\n··---·--·-----·---~---------------------1\n7     Schiffsexped il.ion                                                             Mitwirken bei der Schiffsexpedition\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe 9)\n3. in der Fach ric:hlung Trmnpschiffahrt:\n------                                    ----------···-\n1     Kenntnisse der Masscngutladun-                                                  Kenntnisse der wichtigsten festen und flüssi-\ngen                                                                             gen Massengutladungen sowie ihrer Beson-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)                                                 derheiten\n2      Kenntnisse der Schiffahrtsbörscm                                               Kenntnisse der Funktionen der wichtigsten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)                                                 Schiffahrtsbörsen\n6\n3     Befra eh tun usv e rha n dlungen                                                Mitwirken bei der Durchführung einfacher Be-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)                                                 frachtungsverhandlungen\n---                         -· ___ ---------\n__,_,\n4     Kenntnisse der Mi.lrklrnl.en                                                    Grundkenntnisse der Marktraten in der\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchs labe d)                                                Trampfahrt anhand von Orderaufgaben,\nFrachtzirkularen und Marktberichten\n- ·-·-----··"]}