{"id":"bgbl1-1975-36-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":36,"date":"1975-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_36.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk","law_date":"1975-04-01T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["778                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk\nVom 1. April 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-          6. Kenntnisse der Schriftarten;\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             7. Kenntnisse über Baustile, Symbole, Ornamentik\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-         und Heraldik;\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesge-          8. Kenntnisse über     Entwurfslehre,   Formgebung\nsetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem              und Farbenlehre;\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-          9. Kenntnisse über die Funktionsweise der gewer-\nordnet:                                                      beüblichen Maschinen und Geräte;\n10. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;\n1. Abschnitt                      11. Kenntnisse der einschlägigen Vor•schriften der\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nBerufsbild                           Arbeitssicherheit;\n12. Kenntnisse über die Vorschriften des Immis-\n§1\nsionsschutzes, insbesondere die jeweils hierzu\nBerufsbild                           geltenden VDI-Richtlinien, die Bauaufsicht, die\n(1) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk            Verdingungsordnung für Bauleistungen, die Ge-\nsind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                       rüstordnung und die jeweils geltenden DIN-\nNormen, insbesondere DIN 1045, 1053, 1054,\n1. Entwurf, Herstellung und Bearbeitung von Werk-            1055, 4108, 4109, 18320, 18332, 18333, 18334,\nsteinen, Bekleidungen und Belägen aus natür-             18352 und 18515;\nlichen und cinzelgeferli9lcn künstlichen Steinen;\n13. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen\n2. Verlegung, Ansetzen und Versetzen von Werk-               sowie Versetz- und Verlegeplänen;\nsteinen, Bekleidungen und Belägen aus natür-\n14. Aufbänken der Werkstücke und Prüfen auf Ma-\nlichen und künstlichen Steinen im Bereich der\nter,ialfehler;\nBau- und Landschaftsgestaltung;\n15. Messen, Anreißen und Anfertigen von Schablo-\n3. Ausführung von Restaurierungs-,         Reinigungs-       nen;\nund Pflegearbeiten;\n16. Herstellen von Betonwerksteinen in Einzelferti-\n4. Entwurf, Herstellung und Aufstellung von Denk-            gung und von Platten;\nmälern und Grabsteinen sowie Herstellung und\nVerlegung von Grababdeckungen und -einfas-          17. Be- und Verarbeiiten sowie Formgeben natür-\nsungen;                                                 licher und künstlicher Steine;\n5. Gestaltung und Ausführung von Schriften, Orna-        18. Verladen, Transportieren und         Lagern von\nmenten und Zeichen;                                     Werkstücken und Baustoffen;\n6. Anfertigung von Modellen und Formen;                  19. Vorbereiten des Untergrundes und Herstellen\nvon Fundamenten und Unterkonstruktionen;\n7. Entwurf und Ausführung von handwerklichen\nund künstlerischen Bildhauerarbeiten.               20. Errichten von Arbe,its- und Lehrgerüsten, Ab-\nstützungen und Schalungen;\n(2) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk       21. Versetzen, Verlegen und Verankern von Werk-\nsind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurech-          steinen und Platten;\nnen:                                                     22. Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen so-\n1. Kenntnisse über Bauphysik, Bauchemie und                wie Kunststoffen;\nStatik, insbesondere Fundamentierungs-, Verdü-     23. Restaurieren, Reinigen, Versiegeln und Imprä-\nbelungs- und Verankerungstechnik;                      gnieren;\n2. Kenntnisse über Körperbau für die Ausführung        24. Entwerfen, Herstellen, Verankern und Aufstel-\nfigürlicher Darstellungen;                             len von Grabsteinen und Denkmälern;\n3. Kenntnisse des Steinschnitts und der Mauerver-      25. manuelles und maschinelles Gestalten, Tönen\nbände;                                                 und Vergolden von Schriften, Ornamenten und\n4. Kenntnisse des Aufmaßes;                                Symbolen;\n5. Kenntnisse der Versetz- und Verlegetechniken        26. Herstellen von Bleischriften und Anbringen vor-\nfür Steine und Platten;                                gefertigter Metallschriften;","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1975                           779\n27. Anfertigen von Modellen und Formen, insbe-              (4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern\nsondere Punktieren, Vergrößern und Verklei-\n1. der Arbeitsbericht,\nnern;\n2. die Nachkalkulation.\n28. Entwerfen· sowie figürliches und ornamentales\nGestalten handwerklicher und künstlerischer\nBildhauerarbeiten;                                                             §4\n29. Instandhall.en    von   Maschinen,   Geräten   und                          Arbeitsprobe\n·werkzeugen.                                           (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden\nArbeiten auszuführen:\n1. Herstellen eines Werkstückes mit Profilen;\n2. Abschnitt                     2. Versetzen und Verankern von Wandbekleidungs-\nPrüfungsc1nf orderungen                      platten;\nin den Teilen l und II der Meisterprüfung         3. Entwerfen und Ausführen          einer Schrift oder\neines Symbols.\n§2\nGliederung, Dauer und Bestehen                  (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nder praktischen Prüfung (Teil I)            sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-  reichend nachgewiesen werden konnten.\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der\nBestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen nach\nMögUchkeit die Vorschläge des Prüflings berück-                                     §5\nsichtigt werden.                                                 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\n8 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als              (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n8 Stunden dauern.                                       5 Prüfungsfächern nachzuweisen:\n1. Technische Mathematik und technisches Zeich-\n(3) Mindestvornussetzung für das Bestehen des\nnen:\nTeils I sind ausreichende Leistungen in der Meister-\na) Berechnung von Fundamenten, Verdübelun-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\ngen und Verankerungen,\nb) Aufmaß,\n§3\nc) Anfertigung von Skizzen,\nMeisterprüfungsarbeit\nd) Herstellung und Auswertung von Zeichnun-\n(1) Als Meisterprüfungsarb(~it ist eine der nach-             gen sowie Versetz- und Verlegeplänen,\nstehenden Arbeiten anzufertigen:                             e) Aufstellung .eines Leistungsverzeichnisses;\n1. Aufmaß, Herstellung und Verlegung einer mas-         2. Fachtechnologie:\nsiven Wendeltreppe, eines Krümmlings oder\na) Bauphysik, Bauchemie und Statik, insbeson-\neiner Wandbekleidung mit mindestens einem\ndere Fundamentierungs-, Verdübelungs- und\nFenster- oder Türanschluß;\nVerankerungstechnik,\n2. Bauaufnahme und Erneuerung eines historischen             b) Steinschnitt und Mauerverbände,\nBauteils;\nc) Versetz- und Verlegetechniken für Steine und\n3. Herstellung eines Bauteils,       Grabsteins   oder           Platten,\nDenkmals mit Schriftarbeit;                              d) Maschinen- und Gerätekunde,\n4. Entwurf und Herstellung eines Grabsteins, einer           e) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\nPlastik, eines Reliefs oder Wappens mit bild-                tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nhauerischem Schmuck;                                         sicherheit,\n5. Entwurf und Herstellung eines sakralen oder pro-           f) Vorschriften des Immissionsschutzes, insbe-\nfanen Bauteils mit Reliefarbeiten oder figürlichen           sondere die jeweils hierzu geltenden VDI-\nMotiven.                                                     Richtlinien, die Bauaufsicht, die Verdingungs-\nordnung für Bauleistungen, die Gerüstord-\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus-                  nung und die jeweils geltenden DIN-Normen,\nschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit                  insbesondere DIN 1045, 1053, 1054, 1055,\nden Entwurf oder die Werkzeichnung mit Maßanga-                  18320, 18332, 18333, 18352 und 18515;\nben, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation vorzu-\nlegen. Bei einer Bildhauerarbeit kann anstelle des       3. Gestaltung und Formgebung:\nEntwurfs auch ein maßstabgetreues Modell einge-              a) Entwurfslehre,\nreicht werden.                                               b) Schriftarten,\nc) figürliches und ornamentales Gestalten,\n(3) Die Meisterprüfungsarbeit ist unter Aufsicht\nin der Werkstatt oder auf der Baustelle anzuferti-           d) Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik,\ngen.                                                         e) Formgebung und Farbenlehre;","780                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4. Arten, Eig(>,nsch,dlen, Verarbeitung, Herstellung                                                3. Abschnitt\nund VerwPndung der Hirn- und Hilfsstoffe, insbe-                                Ubergangs- und Schlußvorschriften\nsondere der natürlichen und künstlichen Steine,\nPlatten, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge so-                                                      §6\nwiE:! Isolier- und Dämmstoffe;                                                              Ubergangsvorschrift\n5. Kalkulation nül. allen für die Preisbildung we-                           Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nsentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-                        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nbotskalkul c1tion.                                                     schriften zu Ende geführt.\n§7\n(2)    Die Prüfung ist schriftlich und mündlich                                              Sonstige Vorschriften\ndurchzuführen.\n(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als                        gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\n18 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als                           im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-\neine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der                              setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nschriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nals 6 Stunden geprüft werden.\nweiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nGegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung                         anzuwenden.\nzu befrc~ien, wenn er im Durchschnitt mindestens                                                          §8\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nBerlin-Klausel\n(5) Soweit die schriiftliche Prüfung programmiert\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndurchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nauf die mündliche Prüfung verzichtet werden.\nwerksordnung auch im Land Berlin.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                                                           §9\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der                                                  Inkrafttreten\nin Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungs-                             Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in\nfächer.                                                                    Kraft.\nBonn, den 1. April 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nin Vertretung\nDr. R oh w e d d e r\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundcsgcsclzblatt Teil II werden völkerrechtlicbe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieslH Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Aus9abe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bPträgt 5,5 °/o."]}