{"id":"bgbl1-1975-36-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":36,"date":"1975-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_36.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz über eine Pressestatistik","law_date":"1975-04-01T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1975                         777\nGesetz\nüber eine Pressestatistik\nVom 1. April 1975\nDer Bundestag h,:Jt dc1s folgende Gesetz beschlos-     6. Verkaufsauflage insgesamt und nach Gebiets-\nsen:                                                         körperschaften sowie Art des Vertriebs;\n§ 1                            7. Bezugs- und Anzeigenpreise.\nZur Feststellung des strukturellen Wandels und                                   § 3\nder wirtschaftlichen Entwicklung der Presse werden\nAuskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der\nbei Unternehmen, die Zeitungen oder Zeitschriften\nin§ 1 genannten Unternehmen.\nverlegen, statistische Erhebungen jährlich als Bun-\ndesstatistik durchgeführt.                                                          § 4\nDie Statistik wird vom Statistischen Bundesamt\n§ 2\nerhoben und aufbereitet.\nDie Erhebung erfaßt für das vorangegangene Ge-\nschäftsjahr                                                                         § 5\n1. Art und Rechtsform des Unternehmens;                      Dem § 1 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik\nvom 12. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 245) wird\n2. tätige Personen und sonstige Mitarbeiter, wie\nfolgender Satz angefügt:\nfreiberufliche Journalisten, Zeitungszusteller;\n„Bei Unternehmen im Sinne des § 1 des Gesetzes\n3. Umsatz nach Umsatzarten;\nüber eine Pressestatistik vom 1. April 1975 (Bundes-\n4. ausgewählte Kosten, wie Löhne und Gehälter,            gesetzbl. I S. 777) werden die Erhebungen alle zwei\nHonorare, Kosten der I-Ierstcllung und des Ver-        Jahre durchgeführt.\"\ntriebs;\n§ 6\n5. Name, Zahl der Ausgaben, Format und Erschei-\nnungsweise der in eigener sowie der in fremder            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDruckerei hergestellten Zeitungen oder Zeit-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nschriften; Angaben über die Herstellung und den       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nBezug des Text- und Anzeigenteils; Anschluß an\n§ 7\neine Redaktions-, Anzeigen- oder Vertriebsge-\nmeinschaft; Seitenzahl pro Jahresstück nach               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nText- und Anzeigenseiten;                             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. April 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}