{"id":"bgbl1-1975-36-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":36,"date":"1975-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_36.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zum Schutze der Auswanderer (Auswandererschutzgesetz - AuswSG)","law_date":"1975-03-26T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["774                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nzum Schutze der Auswanderer\n{Auswandererschutzgesetz - AuswSG)\nVom 26. März 1975\nDer Bundestag hat m.it Zustimmung des Bundes-         ändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Förderung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   von Investitionen und Beschäftigung vom 23. De-\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676), beauftragt\nsind oder soweit ihnen die Zustimmung zu solcher\n§ 1\nAnwerbung und Arbeitsvermittlung nach § 18 des\nAuswandererberatung                      Arbeitsförderungsgesetzes erteilt ist, wenn sie bei\n(l) Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aus-         diesen Tätigkeiten Rat und Auskunft nur über die\nsichten der Auswanderung und über die Lebens-            Arbeitsstelle erteilen, für die sie anwerben oder\nverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere          vermitteln. Dabei ist auf die in Absatz 2 genannten\nüber die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse         Auskunfts- und Beratungsstellen hinzuweisen.\nim Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat er-           (4) Die zuständige Behörde kann die nach Ab-\nteilen will, bedarf der Erluubnis der zuständigen Be-    satz 1 erteilte Erlaubnis zurücknehmen, wenn nach-\nhörde. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-          träglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Tat-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-        sachen vorgelegen haben, aus denen sich der Man-\nsteller die für die Beratung erforderliche Zuverläs-     gel der erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt. Die\nsigkeit nicht besitzt, oder wenn der Antragsteller       Behörde kann die Erlaubnis widerrufen oder die\ndie für die Beratung erforderliche Sachkunde nicht       Tätigkeit der in Absatz 2 bezeichneten Stellen ver-\nnachweist. Der Nacb weis der Sachkunde gilt als er-      bieten, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, aus\nbracht, wenn der Antragsteller fünf Jahre als un-        denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverläs-\nselbständiger Berater bei einer in Absatz 2 genann-      sigkeit ergibt, oder wenn eine Gewähr für eine sach-\nten Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig war. Die       kundige Beratung nicht gegeben ist.\nErlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit\nAuflagen verbunden werden; nuchträgliche Aufla-                                    § 2\ngen sind zulässifJ; darauf ist in der Erlaubnis hinzu-\nweisen.                                                  Werbungsverbot; Verbot von Prämien; Verbot der\nauslandsunterstützten Auswanderung\n(2) Keiner Erldubnis bedürfen Auskunfts- oder            (1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Aus-\nBeratungsstellen von Körperschaften oder Anstal-         wanderung zu werben. § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1\nten des öffentlichen Rechts oder von Vereinigungen,      Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes bleiben unbe-\ndie sich die Fürsorge für Auswanderer zur Aufgabe        rührt.\nmachen und die als gemeinnützig im Sinne der Ge-\nmeinnützigkeit.sverorclnung vom 24. Dezember 1953           (2) Für den Abschluß von Beförderungsverträgen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1592), zuletzt geändert durch      mit Auswanderern oder im Zusammenhang damit\nArtikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom           dürfen Prämien oder andere Vergünstigungen we-\n18. August 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1211), an-         der gewährt noch angenommen werden.\nerkannt sind. Diese Stellen haben jedoch der zu-            (3) Verboten sind die Beförderung sowie der\nstündigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn          Abs.ehluß von Verträgen über die Beförderung von\nsie eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1        Auswanderern, für die von Unternehmen oder inter-\naufnehmen oder eine solche bereits vor Inkraft-          nationalen Einrichtungen oder ausländischen Regie-\ntreten dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit fort-         rungen der Beförderungspreis ganz oder teilweise\nsetzen wollen.                                           gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Be-\n(3) Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Einrichtun-      förderungspreises gewährt werden.\ngen und Personen, die mit der Anwerbung und                 (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nArbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Aus-        Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nland nach § 23 des Arbeitsförderungsgesetzes vom         stimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt ge-    Satz 1 und Absatz 3 zulassen, soweit dies zur Durch-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1975                          775\nsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfor-           einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs.\nderlich ist. Der Bundesminister für Jugend, Familie         Satz 4 zuwiderhandelt,\nund Gesundheit kann Ausnahmen von Absatz 1\n2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Abs. 4 zu-\nSatz 1 und Absatz 3 aus besonderen Gründen zulas-           widerhandelt,\nsen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt\noder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art an-      3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 geschäftsmäßig für\ngezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung             die Auswanderung wirbt,\nvon Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiter-      4. entgegen § 2 Abs. 2 für den Abschluß von Be-\nwanderung dieser Personen.                                  förderungsverträgen mit Auswanderern oder im\nZusammenhang damit Prämien oder andere Ver-\n§ 3                               günstigungen gewährt oder annimmt oder\nAuswanderung in einen Mitgliedstaat           5. als Reeder oder Kapitän eines Schiffes oder Hal-\nder Europäischen Gemeinschaften                  ter oder Führer eines Luftfahrzeugs im Gelegen-\n§ 2 Abs. 3 gilt nicht für die Auswanderung in            heitsverkehr\neinen Mitgliedstaat      der   Europäischen   Gemein-       a) entgegen § 2 Abs. 3 Auswanderer befördert\nschaften.                                                      oder mit ihnen Beförderungsverträge ab-\nschließt oder\n§ 4\nb) einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwider-\nBeförderung von Auswanderern                       handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nins außereuropäische Ausland mit Sdtiff und              bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nLuftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nDer Bundesminister für Verkehr kann im Einver-\nbuße bis zu vierzigtausend Deutsche Mark geahndet\nnehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Fa-\nwerden.\nmilie und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit der Gesund-             (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 kann die\nheitsschutz für die mit Schiff oder Luftfahrzeug im     Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden,\nGelegenheitsverkehr bei Sammelbeförderung nach          wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\naußereuropäischen Bestimmungsorten reisenden            begangen wird.\nAuswanderer dies erfordert, Vorschriften erlassen\nüber                                                                              § 7\n1. Mindestanforderungen an Einrichtung, Aus-                        Änderung der Gewerbeordnung\nrüstung und Bordvorräte der Beförderungsmittel         In § 6 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung werden\nsowie                                               die Worte „der Auswanderungsunternehmer und\n2. die Kontrolle der Beförderungsmittel durch Be-       Auswanderungsagenten\" durch die Worte „der Aus-\nauftragte der zuständigen Behörde; das Grund-       wandererberater\" ersetzt.\nrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-\ntikel 13 des Grundgesetzes) kann insoweit ein-                                § 8\ngeschränkt werden.\nÄnderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\n§  5\nIn § 48 a Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohl-\nZuständigkeit und Verfahren              fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der      6. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1197), zuletzt\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-        geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neurege-\nordnungen sind die Landesregierungen oder die          lung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974\nvon ihnen bestimmten Stellen zuständig. § 2 Abs. 4      (Bundesgesetzbl. I S. 1713), werden die Worte „so-\nSatz 2 dieses Gesetzes sowie § 2 des Gesetzes über     wie nach § 9 Abs. 1 der Verordnung gegen Miß-\ndie Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom          stände im Auswanderungswesen vom 14. Februar\n28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) bleiben    1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107)\" gestrichen.\nunberührt.\n(2) Die zuständige Behörde soll die bei ihr nach                               § 9\n§ 1 Abs. 2 eingehenden Anzeigen sowie die Ent-\nscheidungen, durch die sie eine Erlaubnis erteilt, zu-        Änderung des Gesetzes über das Paßwesen\nrücknimmt oder widerruft oder einer Auskunfts-            § 7 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes über das\noder Beratungsstelle die Aufnahme oder Fortset-        Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nzung der Tätigkeit verbietet, auch dem Bundesver-      S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Ein-\nwaltungsamt und der Bundesanstalt für Arbeit mit-      führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nteilen.                                                 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird gestrichen.\n§ 6\nOrdnungswidrigkeiten                                            § -10\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                    Aufhebung von Vorschriften\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ge-          (1) Das Reichsgesetz über das Auswanderungs-\nschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder        wesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463), zu-","776                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nletzt geändert durch Artikel 82 des Einführungs-         des Bundesrates die Verordnung über die Einrich-\ngesetzes zum Slrnfg~~setzbuch vom 2. März 1974           tung von Auswandererschiffen vom 21. Dezember\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), die Bekanntmachung be-      1956 (Bundesgesetzbl. II S. 2145) aufzuheben.\ntreffend Beslirnrnungen über den Geschäftsbetrieb\n§ 11\nder Ausw<lnderungsunternehmer und Agenten vom\n14. März 1898 (Reichsgesetzbl. S. 39), geändert durch                         Berlin-Klausel\ndie Bekanntmdchung betreffend Abänderung der               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Aus-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nwanderungsunternehmer und Agenten vom 23. Au-            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngust 1903 (Reichsgesetzbl. S. 274), und die Verord-      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen               erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nvom 14. Februar 1924 (ReichsgEc~setzbl. I S. 107), zu-   des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nletzt geändert durch Artikel 83 des Einführungs-\n§ 12\ngesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), werden aufgehoben.                                Inkrafttreten\n§ 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Geset-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-       zes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für         Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf\nJugend, Familie und Gesundheit ohne Zustimmung           die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. März 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}