{"id":"bgbl1-1975-36-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":36,"date":"1975-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung","law_date":"1975-03-26T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["773\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                        Ausgegeben zu Bonn am 5. April 1975                                                                                                             Nr. 36\nTag                                                                         In h a 1t                                                                                      Seite\n26. 3. 75  Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         773\n2122-1\n26. 3. 75  Gesetz zum Schutze der Auswanderer (Auswandererschutzgesetz -                                                        AuswSG) . . . . . . . . . . .                 774\n7100-1, 2162-1, 210-2, 2182-1, 2182-1-1, 2182-2\n1. 4. 75  Gesetz über eine Pressestatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       777\n708-3\n1. 4. 75  Verordnung ülwr das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im IacbUworc~liscben Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-\n1-Iandwcrk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     778\nGesetz\nzur Änderung der Bundesärzteordnung\nVom 26. März 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                        (2) Die erforderlichen Ausnahmeregelungen für\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            die in Absatz 1 genannten Personen sind im üb-\nrigen in der Rechtsverordnung nach § 4 zu tref-\nArtikel 1                                                            fen.\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-                                                       (3) In der Rechtsverordnung nach § 4 kann auch\nkanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetz-                                                   vorgesehen werden, daß Antragsteller, die vor\nblatt I S. 237), geändert durch das Einführungsgesetz                                             dem Jahre 1970, im Jahre 1970 oder im Sommer-\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-                                                   semester 1971 das Studium der Medizin aufge-\nsetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:                                                       nommen haben, eine ärztliche Ausbildung nach\n§ 3 Abs. 1 Nr. 4 nachzuweisen haben, wenn sie\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine in                                                 die ärztliche Ausbildung oder einzelne Ab-\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands                                                   schnitte dieser Ausbildung nicht bis zu einem\noder im Sowjetsektor von Berlin\" ersetzt durch                                                 bestimmten Zeitpunkt abschließen.\"\ndie Worte „eine in den Ausbildungsstätten der\nDeutschen Demokratischen Republik\".\nArtikel 2\n2. Hinter § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,,§ 14 a                                                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin                                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nim Jahre 1970 oder im Sommersemester 1971 auf-                                           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ngenommen haben, weisen anstelle eines minde-                                             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nstens sechsjährigen Hochschulstudiums der Me-                                            Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndizin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ein Hochschulstudium der\nMedizin von mindestens elf Semestern und die\nArtikel 3\nAbleistung einer nach der ärztlichen Prüfung\ndurchzuführenden einjährigen Medizinalassisten-                                               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ntenzeit nach.                                                                             in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. März 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}