{"id":"bgbl1-1975-35-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":35,"date":"1975-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_35.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV)","law_date":"1975-04-01T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["766               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\n(KapStDV)\nVom 1. April 1975\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Ziff. 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165)\nwird nachstehend der Wortlaut der Kapitalertrag-\nsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) unter\nBerücksichtigung der Verordnung zur Änderung der\nVerordnung zur Durchführung des Steuerabzugs\nvom    Kapitalertrag     (Kapitalertragsteuer) vom\n27. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 763) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 1. April 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKarl Otto Pöhl","Nr. ~Vi ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975                           767\nKapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 1. April 1975\n(KapStDV 1975)\n1. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge                   II. Befreiung von der Kapitalertragsteuer __\n§ 1                                                         § 2\nAbzugspflichtige Kapitalerträge                                       Befreiungen\n(l) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43           (1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,\nAbs. 1 und 2 cles Einkommensteuergesetzes bezeich-         1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-\nnet sind, unterliegen clcm Steuerabzug vom Kapital-            erträge im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche\nertrag (Kapilalertrngsteuer).                                  Person sind,\n(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1          2. wenn einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapi-\nZiff. 1 cles Einkommensteuergesetzes bezeichnet                talgesellschaft, einem unbeschränkt steuerpflich-\nsind, gehören auch Zinsen aus Teilschuldverschrei-             tigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\nbungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein              oder einem Betrieb einer inländischen Körper-\nRecht auf Umtausch in Ge,sellschaftsanteile (Wan-              schaft des öffentlichen Rechts Kapitalerträge aus\ndelanleihen), oder eine Zusatzverzinsung, die sich             Aktien, Kuxen oder Anteilen einer unbeschränkt\nnach der Höhe der Gewinnausschüttungen des                     steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen\nSchuldners richtet (Gewinnobligationen), einge-                und der Gläubiger nachweislich seit Beginn des\nräumt ist, soweit sie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3          Wirtschaftsjahrs, in dem ihm der Kapitalertrag\noder Ziff. 5 des Einkomrnensteuergesc~tzes fallen.             zufließt, ununterbrochen an dem Grund- oder\n(3) Zu den Gewinnobligationen gehören nicht                 Stammkapital der Kapitalgesellschaft mindestens\nsolche Teilschuldverschreibungen, bei denen der                zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist (§ 9\nZinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich-             Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Der\nzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des              Steuerabzug darf hier jedoch nur bei den Kapi-\nUnternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur                talerträgen unterbleiben, die aus Anteilen her-\nHöhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-              rühren, die dem Gläubiger nachweislich ununter-\nden ist.                                                       brochen seit Beginn des nach Satz 1 maßgeben-\nden Wirtschaftsjahrs gehört haben.\n(4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind\nauch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben              (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 2 gelten\nden in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder          entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,\nan deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen          den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden\nEntgelten und Vorteilen gehören z.B. Freianteile,          aus Beteiligungen an unbeschränkt steuerpfLichtigen\nsoweit diese nicht steuerfrei sind, Genußscheine,          Kapitalgesellschaften zufließen. Von den auf diese\nSachleistungen, ein Bonus und ähnliche Leistungen.         Beteiligungen entfallenden Kapitalerträgen ist in-\nBestehen die Kapita]ertri::ige nicht in Geld, so sind      dessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit\nsie mit den üblichEm Mittelpreisen des Verbrauchs-         vorzunehmen, als diese Kapitalerträge bei den aus-\norts anzusetzen (§ 8 Abs. 2 des Einkommensteuer-           schüttenden       Kapitalgesellschaften  berücksichti-\ngesetzes). Zu den Kapitalerträgen gehören nicht die        gungsfähige Ausschüttungen im Sinne des § 19\nBundesbankgenußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1              Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind\ndes Gesetzes über die Liquidation der Deutschen            (§ 9 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes).\nReichsbank und der Deutschen Golddiskontbank\nvom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1165).                                      § 2a\n(5) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,                             (gestrichen)\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung\noder Sitz im Inland hat.\n§ 2b\n(6) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,\nwenn die Kapitalerträge beim Gli::iubiger zu den Ein-                   Abstandnahme vom Steuerabzug\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-                (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\nwerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus            Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes wird vom\nVermietung und Verpachtung gehören.                        Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen, wenn","768                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nder Gläubiger unbeschr<lnkt. Pinkommenstcuerpflich-                 33 1/:1 vom 1-Iundert des tatsächlich ausgezahl-\nti~J ist und dem Schuldner oder der die Kapital-                    ten Betrags, wenn der Schuldner die Kapital-\nerträge auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des                  ertragsteuer übernimmt;\nFinanzamts nach der Anlage vorlegt. In diesem Fall\nsind die Kapitalerträge dem Gläubiger ohne Abzug             2. in den Fällen des § 2 Abs, 2 Satz 2,\nder Kapitalertra9steuc~r auszuzahlen. Die Sätze 1                a) wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft\nund 2 9ellen auch für Kapitalerträge im Sinne des                    eine Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. J\n§ 43 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes,                     Ziff 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist,\nwenn die Kapitalerträge! an einen Arbeitnehmer aus\n25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn\nder Bcteili9ung als stiller Gesellschafter an dem\nder Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\nHandelsgewerbe seirws gegenwi.irtigen oder ehe-\n111al i~ien Arbeilgebt!rs c1usgcschü llc)I wc>rdcn.                      33 1 /:i vom Hundert des tatsächlich ausge-\nzahlten Betrags, wenn der Schuldner die\n(2) Das für dc)n WohnsiL1, des Gläubigers zustän-                    Kapitalertragsteuer übernimmt;\ndige Finanzdmf Prlcill dem Gläubiger c1uf Antrag\neine ßescheiniqung nach der Anlage, wenn anzu-                   b) wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft\nnehmr)n ist, daß für den Glüubigcr eine Veranlagunri                 eine Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. l\nzur Einkommensteuer für diP Kalc•nderjahre, für                      Ziff. l des Körperschaftsteuergesetzes ist und\nwelche die Bescheinigung gelten soll, nicht oder nur                 zu den in § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-\nauf Antrag durch:r.ulühre11 sein wird oder nicht zur                 gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen gP-\nFeslsctzung einer St.mwr führen wird, DIP Geltungs-                  hört,\ndauer der Bescheini9ung soll drei Jahre nicht über-                      21,5 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn\nsteigen und am Schluß cirws Kalenderjahrs enden.                         der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\n(3) Das Finanzaml hat diP Bescheinigung vor Ab-                      27,38 vom Hundert des tatsächlich ausgP-\nlauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn                           zahlten Betrags, wenn der Schuldner die\nTatsachen bekannt wc~r<len, nach denen der Gläubi-                       Kapitalertragsteuer übernimmt;\nger voraussichtlich mit einem Steuerbetrag zur Ein-\n3. m den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des\nkommensteuer zu veranlagen sein wird. Im Fall des\nEinkommensteuergesetzes\nWiderrufs hat der Gläubiger dem Finanzamt die Be-\nscheinigung unverzüglich zu rückzugebcn.                           30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der\nGläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\n(4) Das nach§ 8 Abs. 2 zuständige Finanzamt kann               42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahl-\ndem Schuldner auf Antrag durch Erteilung einer                     ten Betrags, wenn der Schuldner die Kapital-\nSammelbescheinigung gestatten, bei Gläubigern, die                 ertragsteuer übernimmt.\nArbeitnehmer des Schuldners, jedoch nicht leitende\nAngestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebs-               (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-\nverfassungsgesetzes sind und deren Beteiligung im            talerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten, Son-\nNennwert 3 000 Deut.sehe Mark nicht übersteigt,              derausgaben und Steuern dürfen nicht abgezogen\nvom Steuerabzug vom Kapitalertrag auch ohne Vor-             werden.\nlage von Bescheinigungen nach der Anlage abzu-                                              § 4\nsehen. Das Finanzamt. kann die Erteilung der Sam-\nAbrundung\nmelbescheinigung an Auflagen binden, die die\nsteuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern                (1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch\nsollen.                                                      fünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrag nach unten\nabzurunden.\n(5) Der Schuldner und die die Kapitalerträge aus-\nzahlende Stelle haben in ihren Unterlagen das                   (2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vorzu-\nFinanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den            nehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller Steuer-\nTag der Ausstellung der Besche,inigung und die in            beträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeitpunkt\nder Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-             abzuführen hat.\nnummer zu vermerken. In den Fällen des Absatzes 4\nist außerdem ersichtlich zu machen, daß es sich um\neine Sammelbescheinigung handelt.                                        IV. Vornahme des Steuerabzugs\n§ 5\nIII. Berechnung des Steuerabzugs                                        Einbehaltung, Haftung\n§ 3                                 (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den\nSteuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des\nHöhe des Steuerabzugs                      Gläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Einbe-\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt                       haltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nneben dem Gläubiger.\nl. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 6 und 7\ndes Einkommensteuergesetzes, vorbehaltlich der             (2) Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird in An-\nZiffern 2 und 3,                   ,                    spruch genommen,\n25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der           1. wenn die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig\nGläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,                  gekürzt worden sind,","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975                             769\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die          1. des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Einkom-\neinbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vor-                mensteuergesetzes für die Besteuerung des\nschriftsmäßig abgeführt hat, und das dem Finanz-           Schuldners der Kapitalerträge,\namt nicht unverzüglich mitteilt oder                   2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergeset-\nT wenn die die Kapi tal<.:~rträgc auszahlende Stelle           zes für die Besteuerung der die Kapitalerträge\ndie Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der               auszahlenden Stelle\nKapitalertragsteuer ausgezahlt hat.                    nach dem Einkommen zuständig ist.\nIn den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommen-\nsteuergesetzes wird der Gläubiger nur in Anspruch                                      § 9\ngenommen, wenn die die Kapitalerträge auszah-\nlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-                      Kapitalertragsteueranmeldung\nmäßig gekürzt hat.                                            (l) Die Anmeldung der einbehaltenen Steuer-\nbeträge ist in den Fällen\n§ 6\n1. des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Einkom-\nZeitpunkt des Steuerabzugs                       mensteuergesetzes vom Schuldner der Kapital-\nDer Steuerabzug ist in den Fällen                           erträge,\n1. des § 43 Abs. 1 Ziff. l bis 5 und 7 des Einkom-         2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergeset-\nmensteuergesetzes von dem Schuldner der Kapi-              zes von der die Kapitalerträge auszahlenden\ntalerträge in dem Zeitpunkt, in dem die Kapital-           Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des Einkommen-\nerträge dem Gläubiger zufließen,                           steuergesetzes\n2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergeset-       dem Finanzamt innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimm-\nzes von der die Kapitalerträge auszahlenden            ten Frist gesondert einzureichen.\nStelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des Einkommen-            (2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem\nsteuergesetzes in dem Zeitpunkt, in dem die           Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist die An-\nKapitalerträge dem Gläubiger oder einer Stelle        meldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.\nim Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben wer-\nden,                                                      (3) Die Anmeldung ist binnen eines Monats nach\ndem Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzu-\nvorzunehmen.\nreichen, wenn auf Grund der §§ 2, 2 b ein Steuer-\n§ 7                             abzug nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die\nStundung der Kapitalerträge                  Nichtabführung ist anzugeben.\n(1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu-              (4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu\nfließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags          versehen, daß die Angaben vollständig und richtig\nvereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur           sind. Die Anmeldung ist von der die Kapitalerträge\nZahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug      auszahlenden Stelle oder dem Schuldner der Kapi-\nerst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.           talerträge oder einer zu deren Vertretung berech-\ntigten Person zu unterschreiben. Vordrucke zu An-\n(2) Als Stundung im Sinne des Absatzes 1 gilt es       meldungen werden auf Antrag vom Finanzamt\nnicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut-           kostenlos geliefert.\ngeschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag\nals Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzu-                                     § 9a\nsehen ist.                                                               Mitteilung an das Finanzamt\nIst bei einem Gläubiger auf Grund des § 2 b Abs. 1\nV. Abführung der Kapitalertragsteuer                und 2 oder des § 13 a Abs. 2 der Steuerabzug unter-\nblieben, so hat der Schuldner, oder, wenn der\n§ 8                             Schuldner die Kapitalerträge nicht selbst auszahlt,\ndie die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Fi-\nZeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit             nanzamt die Höhe der Kapitalerträge, den Namen\n(1) Die einbehaltenen Steuerbeträge sind unter         und die Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,\nder Bezeichnung „Kapitalertragsteuer\" in den Fällen        den Zahlungstag, die Zeit, für welche die Kapital-\nl. des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Einkommen-      erträge gezahlt sind, und die nach § 2 b Abs. 5 Satz 1\nund § 13 a Abs. 5 zu vermerkenden Angaben inner-\nsteuergesetzes vom Schuldner der Kapitalerträge\nbinnen eines Monats nach dem ZuHießen der              halb von drei Monaten nach der Auszahlung der\nKapitalerträge,                                        Kapitalerträge mitzuteilen.\n2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergeset-\nzes von der die Kapitalerträge auszahlenden                                       § 10\nStelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des Einkommen-                    Kapitalertragsteuerbescheinigung\nsteuergesetzes bis zum 10. des Monats, der dem\nKalendervierteljahr folgt, in dem die Steuer-             (1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7\nabzüge einbehalten worden sind,                        des Einkommensteuergesetzes ist der Schuldner der\nKapitalerträge verpflichtet, dem Gläubiger eine Be-\nabzuführen.\nscheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und\n(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt        des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über\n(Finanzkasse) abzuführen, das in dPn Fällen                die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt sind,","770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzu erteilen und in der Bescheinigung das Finanzamt      reits abgeführt hatte. Zahlt der Schuldner die Kapi-\n(Finanzkasse), an das der Steuerbetrag abgeführt       talerträge nicht selbst aus, so wird die Kapital-\nist, anzugeben. Der Schuldner ist dazu nicht ver-       ertragsteuer in den Fällen des Satzes 1 auf Antrag\npflichtet, wenn die Kapitalerträge für seine Rech-      der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle von dem\nnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und       durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmten\nwenn über die Art und Höhe der Kapitalerträge           Finanzamt erstattet.\nund den Steuerbetrag eine Bestätigung erteilt wird.        (2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die\n(2) In den Fällen des § 43 Abs. J Ziff. 6 des Ein-   im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im\nkommensteuergeselzes hat die die Kapitalerträge         Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\nauszahlende Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des         lichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per-\nEinkommensteuergesetzes dem Gläubiger die Be-           sonenvereinigung oder Vermögensmasse, die · im\nscheinigung zu erteilen.                                Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In-\nland weder ihre Geschäft,sleitung noch ihren Sitz\nhat, so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des\nVI. Uberwachung des Steuerabzugs               Gläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge-\nführt worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die\n§ 11                          in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuer-\ngesetzes bewichneten Kapitalerträge entfällt. Das\nUberwachung                        gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge beim Gläubi-\n(1) Das Finanzamt überwacht die rechtze,ibige und    ger nach § 49 des Einkommensteuergesetzes, §§ 2\nvollständige Abführung der Kapitalertragsteuer an       und 6 des Körperschaftsteuergesetzes der be-\nHand der Kapitalertragsteuerliste (Kapitalertrag-       schränkten Steuerpflicht unterliegen.\nsteuerkartei).\n(2) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,                                   § 13 a\nKörperschaftsteuer und Vermögensteuer und be,i\nVerfahren bei Kapitalerträgen von bestimmten\nallen örtlichen Prüfungen (Betriebsprüfung, Nach-\nKörperschaften, Personenvereinigungen und\nschau, Lohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem\nVermögensmassen\nSchuldner oder der die Kapitalerträge auszahlenden\nStelle vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob          (1) Ist der Gläubiger\ndie Kapitalertragsteuer ordnungsmäßig einbehalten       1. eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nund abgeführt worden ist.                                   mögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 zm. 6 des\nKörperschaftsteuergesetzes oder\n§ 12                          2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts,\nNachforderung, Haftungsbescheid                  die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-\ngen oder mildtätigen Zwecken dient, oder\n(1) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungs-\n3. eine inländische Körperschaft des öffentlichen\nmäßig berechnet oder abgeführt, so hat das Finanz-\nRechts, die ausschließlich und unmittelbar kirch-\namt von dem Schuldner, von der die Kapitalerträge\nlichen Zwecken dient,\nauszahlenden Stelle oder von dem Gläubiger (§ 5\nAbs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungs-            so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des\nbescheid anzufordern.                                   Gläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge-\nführt worden ist, erstattet. Die Kapitalertragsteuer\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\nwird insoweit nicht erstattet, als sie auf Kapital-\nSchuldner oder an die die Kapitalerträge auszah-\nerträge entfällt, die in den Fällen des Satzes 1 Ziff. 1\nlende Stelle bedarf es nicht, wenn die einbehaltene\nzu einem über den Rahmen einer Vermögensver-\nKapitalertrag,steuer richtig angemeldet (§ 9) oder\nwaltung hinausgehenden steuerschädlichen wirt-\nwenn vor dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeam-\nschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in den Fällen\nten des Finanzamts die Verpflichtung zur Zahlung        des Satzes 1 Ziff. 2 und 3 zu einem steuerpfüchtigen\nder Kapitalertragsteuer schriftlich anerkannt wor-\nBetrieb gewerblicher Art gehören.\nden ist.\n(2) Zur Vermeidung einer Erstattung der Kapital-\nertragsteuer wird vom Steuerabzug abgesehen,\nVII. Erstattung der Kapitalertragsteuer           wenn der Gläubiger dem Schuldner oder der die\nKapitalerträge auszahlenden Stelle eine Bescheini-\ngung des Finanzamts vorlegt, daß von den ihm zu-\n§ 13\nHießenden Kapitalerträgen der Steuerabzug nicht\nErstattung                       vorzunehmen ist. Wird die Bescheinigung erst in\neinem Zeitpunkt vorgelegt, in dem der Schuldner\n(1) Die Kapitalertragsteuer wird von dem Finanz-\ndie Kapitalertragsteuer bereits abgeführt hatte, ist\namt, an das sie abgeführt worden ist, dem Schuldner\n§ 13 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.\nauf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und abge-\nführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung hierzu         (3) Das für die Geschäftsleitung oder den Sitz des\nnicht bestand, oder wenn der Gläubiger im Fall des      Gläubigers zuständige Finanzamt erteilt die Beschei-\n§ 2 b Abs. 1 dem Schuldner die Bescheinigung nach       nigung nach Absatz 2 auf Antrag des Gläubigers,\nder Anlage erst in einem Zeitpunkt vorgelegt hat,       wenn dieser eine Körperschaft, Personenvereini-\nin dem der Schuldner die Kapitalertragsteuer be-        gung oder Vermögensmasse im Sinne des Absat-","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975                          771\nzes 1 ist. Die Br:schcinigung isl nicht zu erteilen,                  VIII. Schlußbestimmungen\nwenn die Kapi tal(:rtr~ige in den Fällen des Absat-\nzes 1 Satz 1 Ziff. l zu einem über den Rahmen einer\n§ 14\nVermögensverwallung hinausgehenden steuerschäd-\nJichen wirtschd fU ichcn Geschäftsbetrieb und in den                      Anwendungszeitraum\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Ziff. 2 und 3 zu einem\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nsteuerpflichtigen Bel.rieb gewerblicher Art gehören.\nerstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach\nDie Geltungsdauer der Bescheinigung soll drei\ndem 4. April 1975 zufließen.\nJahre nicht überschreiten und am Schluß eines\nKalenderjahrs enden.\n(4) Das FinanZumt hal die Bescheinigung vor Ab-                                § 15\nlauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn\nBerlin-Klausel\nTatsachen bekannt werden, nach denen die Voraus-\nsetzungen für ihre Erteiilung weggefallen sind. Im        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nFall des Widerrufs hat der Gläubiger dem Finanz-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\namt die Bescheinigung unverzüglich zurückzugeben.       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\n(5) In den Fällen des J\\bsa Lws 2 gilt § 2 b Abs. 5  änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\nSatz 1 entsprechend.                                    (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.","772                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage\n(zu§ 2b)\nFinanzamt                                                                                       , den                        19\nSteUE~r-Nr.\nListen-Nr.\nBescheinigung\ngemäU § 2 b Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\nHerrn\nFrau                                                                              geb. am\nFrl.                                     (Vor- und Zuname)\nwohnhaft in\n(Ort, Straße, Hausnummer)\nwird hiermit bescheinigt, daß von den ihm (ihr} zufließenden Kapitalerträgen im Sinne des § 43\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 und 2 der Kapitalertragsteuer-\nDurchführungsverordnung und/ oder im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes\nnach § 2 b Abs. 1 Satz 3 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung der Steuerabzug vom\nKapitalertrag nicht vorzunehmen ist.\nDies(~ Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 19                                  zufließen. Widerruf\nbleibt vorbehalten.\n(Dicml.sicqcl)                                                     Im Auftrag\nIn Vertretung\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVcrl,i</: Bundcs,mzciger Vcrlugsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundcsgcsetzhlutl Teil I werden Cesctzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundcs~iesetzblatt Tldl II werden vülkcrrechtliche Vereinbctrungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zollt,nifveroi dnungen ve1 öffcntlicht.\nBezugs b e d in g u n g c n: laufender Bc,.uq nm im Poslctbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für A honncmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn !, Post.fach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugs p r c i s : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,-- DM. Ein:wlstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundcsgeselzhliil.lcr, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen' Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Meluwerlsteuei enthullen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}