{"id":"bgbl1-1975-35-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":35,"date":"1975-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)","law_date":"1975-03-27T00:00:00Z","page":763,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975                             763\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag\n(Kapitalertragsteuer)\nVom 27. März 1975\nAuf Grund des § 44 Abs. 6 und des § 51 Abs. 1              b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung der                                           II\nAbs. 2 Buchstabe c durch die Worte ,, § 5\nBekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundes-                             11\nAbs. 3 ersetzt.\ngesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes             4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund des Investitionszulagengesetzes vom 21. Fe-\na) In Ziffer 1 werden die Worte „des § 43 Abs. 1\nbruar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 525), und des § 23 a\nZiff. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2 Buchstabe h des Körperschaft-\nvorbehaltlich der Ziffer 2,\" ersetzt durch die\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nWorte „ des § 43 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 6 und 7 des\nvom 13. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1869),\nEinkommensteuergesetzes, vorbehaltlich der\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nZiffern 2 und 3,\".\nEinkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), verordnet die Bun-         b) In Ziffer 2 Buchstabe b werden die Zahl\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                      „12,5\" durch die Zahl „21,5\" und die Zahl\n,, 14,285\" durch die Zahl „27,38\" ersetzt.\nArtikel 1                         5. Dem § 5 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:\nDie Verordnung zur Durchführung des Steuer-                ,,In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Ein-\nabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) in            kommensteuergesetzes wird der Gläubiger nur\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. August                 in Anspruch genommen, wenn die die Kapital-\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 472) wird wie folgt geän-         erträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge\n11\ndert:                                                        nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat.\n1. Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:          6. § 6 erhält die folgende Fassung:\n„ Kapitalertrags teuer-Durchführungsverordnung                                      ,,§ 6\n(KapStDV)\".                                                              Zeitpunkt des Steuerabzugs\n2. § 2 a wird gestrichen.                                      Der Steuerabzug ist in den Fällen\n1. des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Ein-\n3. § 2 b wird wie folgt geändert:                               kommensteuergesetzes von dem Schuldner\na) Dem Absatz l wird der folgende Satz ange-                 der Kapitalerträge in dem Zeitpunkt, in dem\nfügt:                                                    die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen,\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Kapital-         2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuer-\nerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 2 des             gesetzes von der die Kapitalerträge auszah-\nEinkommensteuergesetzes, wenn die Kapital-               lenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des\nerträge an einen Arbeitnehmer aus der Be-                Einkommensteuergesetzes in dem Zeitpunkt,\nteiligung als stiller Gesellschafter an dem              in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger\nHandelsgewerbe seines gegenwärtigen oder                 oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder\nehemaligen Arbeitgebers ausgeschüttet wer-               gutgeschrieben werden,\nden.\"                                                vorzunehmen.\"","764                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n7. § B erhiill. die folgende Fassung:                           anzugeben. Der Schuldner ist dazu nicht ver-\n,,§ 8                           pflichtet, wenn die Kapitalerträge für seine\nRechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt wer-\nZeitpunkt der Abführung, ZusUi.ndigkeit\nden und wenn über die Art und Höhe der Kapi-\nP) Die einbehaltenen Steuerbeträge sind                  talerträge und den Steuerbetrag eine Bestäti-\nunter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer\" in               gung erteilt wird.\nden Fällen\n(2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des\ndes § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Ein-            Einkommensteuergesetzes hat die die Kapital-\nkommensteuergesetzes vom Schuldner der                  erträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45\nKapitalerträge binnen eines Monats nach                 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes dem Gläu-\ndem Zufließen der Kapitalerträge,                       biger die Bescheinigung zu erteilen.\"\n2. des § 43 Abs. l Ziff. 6 des Einkommensteuer-\ngesetzes von der die Kapitalerträge auszah-         10. In § 11 Abs. 2 werden hinter den Worten „dem\nl.enden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des             Schuldner\" die ·worte „oder der die Kapitaler-\nII\nEinkommensteuergesetzes bis zum 10. des                 träge auszahlenden Stelle eingefügt.\nMonats, der dem Kalendervierteljahr folgt, in\ndem die StE!lH!rabzüge cinbc~halten worden          11. § 12 wird wie folgt geändert:\nsind,                                                   a) In Absatz l werden hinter den Worten „dem\nc1 bzuführen.                                                     Schuldner\" ein Be,istrich und die Worte „von\n(2) Die Kapilalertrngsteuer ist an das Finanz-                der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\"\namt (Finanzkasse) abzuführen, das in den Fällen                   eingefügt.\n1. des § 43 Abs. l Ziff. 1 bis 5 und 7 des Ein-              b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nkommensteuergesetzes für die Besteuerung                       ,, (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids\ndes Schuldners der Kapitalerträge,                           an den Schuldner oder an die die Kapitaler-\n2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuer-                   träge auszahlende Stelle bedarf es nicht,\ngesetzes für die Besteuerung der die Kapital-                wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer\nerträge a.uszahlenden Stelle                                 richtig angemeldet (§ 9) oder wenn vor dem\nnach dem Einkomrmm zuständig ist.\"                                Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des\nFinanzamts die Verpflichtung zur Zahlung\n8. § 9 wird wie fol~Jt geändert:                                     der Kapitalertragsteuer schriftlich anerkannt\n11\nworden ist.\na) Absatz l erhält die folgende Fassung:\n,, (1) Die Anmeldung der einbehaltenen           12. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSteuerbeträge ist in den Fällen                        a) Die Worte „oder der die Kapitalerträge aus-\nl. des § 43 Abs. l Ziff. l bis 5 und 7 des Ein-             zahlenden Stelle\" werden gestrichen.\nkommensteuergesetzes vom Schuldner der\nKapitalerträge,                                  b) Der folgende Satz wird angefügt:\n2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommen-                   „Zahlt der Schuldner die Kapitalerträge\nnicht selbst aus, so wird die Kapitalertrag-\nsteuergesetzes von der die Kapitalerträge\nauszahlenden Stelle im Sinne des § 45                 steuer in den Fällen des Satzes 1 auf Antrag\nder die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nvon dem durch die oberste Landesfinanzbe-\ndem Finanzamt innerhalb der in § 8 Abs. 1                   hörde bestimmten Finanzamt erstattet.\"\nbestimmten Frist gesondert einzureichen.\"\nb) In Absatz 4 erhält Satz 2 die folgende Fas-           13. Dem § 13 a Abs. 2 wird der folgende Satz ange-\nsung:                                                  fügt:\n,,Die Anmeldung ist von der die Kapitaler-             ,, Wird die Bescheinigung erst in einem Zeit-\nträge auszahlenden Stelle oder dem Schuld-             punkt vorgelegt, in dem der Schuldner die Kapi-\nner der Kapitalerträge oder einer zu deren             talertragsteuer bereits abgeführt hatte, ist § 13\nVertretung ben~chtigten Person zu unter-               Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.\"\nschreiben.\"\n14. § 14 erhält die folgende Fassung:\n9. § 10 erhält die folgende Fassung:                                                      ,,§ 14\n,.§ 10                                             An wendungszei tr a um\nKapitalertragsteuerbescheinigung\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung\n(l) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5          ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die\nund 7 des Einkommensteuergesetzes ist der                    nach dem 4. April 1975 zufließen.\"\nSchuldner der Kapitalerträge verpflichtet, dem\nGläubiger eine Bescheinigung über die Höhe               15. § 15 erhält die folgende Fassung:\nder Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über\n,,§ 15\nden Zahlungstag und über die Zeit, für welche\ndje Kapitalerträge gezahlt sind, zu erteilen und                                  Berlin-Klausel\nin der Bescheinigung das Finanzamt (Finanz-                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nkasse), an das d( r Stcuerhctrag abgeführt ist,\n1\nUberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bun-","Nr. 35   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975                        765\ndesgeselzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10                            Artikel 2\ndes Steueränderunusgesetzes 1966 vom 23. De-\nzember 1966 (BundPsgesetzbl. 1 S.' 702) auch im          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nLand Berlin.\"                                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\n16. In der Anlage (zu § 2 b) werden die Worte „der         Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nKapitalertragsteuer - Durchführungsverordnung\"         1966 (BundesgesetzbJ. I S. 702) auch im Land Berlin.\nersetzt durch die Worte „Satz 1 und 2 der Kapi-\ntalertragsteuer-Durchführungsverordnung und/\noder im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-                               Artikel 3\nkommenstPU<)r9ese l.zcs nach § 2 b Abs. 1 Satz 3\nder    Kap i Ia lPrtrngsteuer-Durchführungsverord-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nnunq.\"                                                 kündung in Kraft.\nBonn, dPn 27. Mdrz 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}