{"id":"bgbl1-1975-35-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":35,"date":"1975-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1975-03-27T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["761\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                         Ausgegeben zu Bonn am 4.April 1975                                                                                                                 Nr.35\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n27. 3. 75   Fünflc Vt-r<Hdnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-\ngcsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     761\n7690-1-1\n27. 3. 75   Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            763\n611-3\n1. 4. 75  Neufassung dc-r Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) . . . . . . . . . . . . . .                                                                    766\n611<1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 27. März 1975\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-                                              3. In § 3 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte ,, § 2\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                          Abs. 2 bis 4\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 2 bis 5\"\nmachung vom 23. August 1972 (Bundesgesetzbl. I                                                       ersetzt.\nS. 1538), zuletzt geändert durch das Einführungs-\ngesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom                                                     4. § 7 wird gestrichen.\n21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                                  5. In § 11 Abs. 1 wird die folgende Nummer 3 ein-\nBundesrates:\ngefügt:\n„3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge\nArtikel 1                                                                        nach § 1 Abs. 5 a des Gesetzes verwendet\nDie Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä-                                                             werden. Der Anzeige ist die Erklärung des\nmiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                               Prämiensparers nach § 1 Abs. 5 a Nr. 1 des\nvom 7. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 97) wird                                                           Gesetzes beizufügen.\"\nwie folgt geändert:\n6. In § 12 Abs. 4 Satz 1 erhält der zweite Halbsatz\n1. Dem§ 2 wird der folgende Absatz 5 angefügt:                                                       die folgende Fassung:\n,, (5) Bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-                                                  ,, § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nraten, die nach dem 31. Dezember 1969 und vor\ndem 1. Januar 1975 abgeschlossen worden sind,                                                7. § 14 erhält die folgende Fassung:\nkann der Sparer die erste nach dem 31. Dezember\n1974 fälJig werdende Sparrate, soweit sie nicht                                                                                                  ,,§ 14\nin zulagebegünstigten vermögenswirksamen Lei-                                                          Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die\nstungen im Sinne des Dritten Vermögensbil-                                                            Berechnung des maßgebenden Einkommens und\ndungsgesetzes besteht, einmalig erhöhen. Der                                                                                    der Hinzurechnungen\nErhöhungsbctrag muß bis zum 30. Juni 1975 beim\nKreditinstitut eingezahlt worden sein. Die er-                                                         (1) Werden Besteuerungsgrundlagen für die\nhöhte Sparrate giH von der Erhöhung an als Spar-                                                   Berechnung des nach § 1 a Abs. 2 des Gesetzes\nrate im Sinne des Absatzes 1.\"                                                                   maßgebenden Einkommens und der Hinzurech-\nnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-\n2. In § 2 a Abs. l und in § 3 Abs. 3 sind die Worte                                                   steuer zugrunde gelegen haben, geändert, so ist\n„die vermögenswirksame Leistungen im Sinne                                                        die Prämie zu gewähren, wenn durch die Ände-\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen\" je-                                                 rung die Einkommensgrenze (§ 1 a Abs. 1 des\nweils durch die Worte „die Sparbeiträge im Sinne                                                   Gesetzes) nicht überschritten wird, und zurück-\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen\" zu                                                  zufordern, wenn durch die Änderung die Einkom-\nersetzen.                                                                                         mensgrenze überschritten wird.","762                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Änderungen im Sinne des Absatzes 1 blei-                              Artikel 2\nben für das Prämienverfahren unberücksichtigt,\nwenn der der Änderung zugrunde liegende                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nSteuerbescheid erst nach Ablauf der Festlegungs-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfrist rechtskräftig geworden ist.\"                    blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 9 des Spar-Prämien-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n8. § 15 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 15\nAnwendungsbereich                                            Artikel 3\nVorstehende Fassung dieser Verordnung ist             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nerstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.\"       dung in Kraft.\nBonn, den 27. März 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}