{"id":"bgbl1-1975-34-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":34,"date":"1975-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_34.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft","law_date":"1975-03-25T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["758                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft\nVom 25. März 1975\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungs-            (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bie-\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I          ten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nS. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des         gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom              stige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden\n2. März 1974 (Bundesgest~tzbl. I S. 469), wird im        eingehalten werden können.\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit\nund Sozialordnung und für Bildung und Wissen-                                      §2\nschaft verordnet:\nMindestanforderungen an die Größe\n§ 1                               Die Ausbildungsstätte soll ein Mehrpersonenhaus-\nhalt sein. Größe und Anzahl der Wohn- und Wirt-\nMindestanforderungen an die Einrichtung           schaftsräume müssen eine optimale Arbeitsplatz-\nund den Bew.irtschaftungszustand              gestaltung gewährleisten.\n(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Haushalt in\neinem landwirtschaftlichen Betrieb sein, der nach                                  §3\nseiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungs-                          Ausnahmeregelungen\nzustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem\nAuszubildenden die in der Verordnung über die               Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen\nBerufsausbildung     zur   Hauswirtschafterin vom        der Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang\n11. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1177) geforderten    entspricht, kann für die Ausbildung befristet an-\nFertigkeiten und Kl?nnl.nisse vermittelt werden kön-     erkannt werden, wenn dies nach den regionalen\nnen. Eine kontinuierlich(• Anleitung muß gewähr-         Strukturverhältnissen notwendig ist und sicherge-\nleistet sein.                                            stellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaß-\nnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-\n(2) In der AusbildungssU:itte, für die die Eintra-    führt werden kann.\ngung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt\n§4\nwird, müssen die güllige Ausbildungsordnung und\nPrüfungsordnung vorliegen.                                                   Berlin-Klausel\n(3) Die Aus bildungss tä llc soll über eine aus-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nreichende, zeitgemäße und sc1chgerechte Ausstat-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ntung und Einrichtung verfügen.                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) Haushaltsorganisation und Haushaltsführung\nmüssen nach gesundheitlichen, sozialen und ökono-                                  §5\nmischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Ferner sol-\nInkrafttreten\nlen wirtschaftliche Vorgänge des Haushaltes buch-\nführungsmäßig erfaßt werden und Planungsunter-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nlagen für Teilbereiche des Haushaltes vorliegen.         dung in Kraft.\nBonn, den 25. März 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}