{"id":"bgbl1-1975-34-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":34,"date":"1975-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_34.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)","law_date":"1975-03-25T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["754                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprfüung in der Hauswirtschaft\n(Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)\nVom 25. März 1975\nAuf Grund d<)s § 81 Abs. 4 d0)s Berufsbildungs-         (3) Die mündliche Prüfung sollte vornehmlich in\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I         den Fällen erfolgen, in denen die schriftliche Prü-\nS. 1112), zuletzt gc~indert durch Artikel 236 des       fung das Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt.\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom             Der Prüfungsteilnehmer kann von dem Teil der\n2. März 1974 (Bunclesgesct.zbl. I S. 469), wird im      mündlichen Prüfung befreit werden, in dem er eine\nEinvernehmen rni I den Bundesministern für Arbeit       sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. Die\nund Sozialordnung und für Bildung und W1issen-          Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.\nschaft verordnet:\n(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,\nso kann der Prüfungsausschuß auf die in den §§ 5\n§1\nund 6 vorgesehene mündliche Prüfung ganz oder\nGeltungsbereich                     teilweise verzichten.\nDiese Verordnung gilt für den Bereich der länd-         (5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in\nlichen Hauswirtscha_fl.                                 einem anderen Beruf bestanden haben, können\ndurch den Prüfungsausschuß von gleichartigen Prü-\n§2                            fungsteilen oder Prüfungsfächern befreit werden.\nZiel der Meisterprüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                                        §4\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob          Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nder Prüfungsteilnehmer                                     (1) Der praktische Teil der Meisterprüfung um-\ndie Arbeiten in der Hauswirtschaft und in mit       faßt die Planung und Durchführung einer Aufgabe,\nder Hauswirtschaft verflochtenen Teilbereichen      die geschlossene Arbeiitsvorgänge nach Wahl des\ndes landwirtschaftlichen Betriebes in bezug auf     Prüfungsteilnehmers aus mindestens drei der nach-\nPlanung, Organisation und Arbeitstechnik fach-      folgenden Arbeitsgebiete enthalten soll:\ngerecht ausführen kann,                             1. Nahrungszubereitung und Lebensmittelbevorra-\ndie erforderlichen Kenntnisse hat, den Haushalt         tung,\nnach ökonomischen, ernährungsphysfologischen,       2. Haus- und Wohnungspflege,\nhygienischen und sozialen Grundsätzen selbstän-\ndig zu führen und                                   3. Textilpflege und -verarbeitung,\nAuszubildende ordnungsgemäß ausbilden kann.         4. Gartenbewirtschaftung,\n5. Erzeugung und Vermarktung in einem mit der\n(2) Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist\nHauswirtschaft verflochtenen Teilbereich des\nberechtigt, die Berufsbezeichnung „Meister der länd-        landwirtschaftlichen Betriebes.\nlichen Hauswirtschaft\" zu führen.\n(2) Die praktische Prüfung soll in einer für den\n§3                            Prüfungsteilnehmer fremden Ausbildungsstätte ab-\ngelegt werden.                             ·\nGliederung der Meisterprüfung\n(3) Der Prüfungsteilnehmer hat die Planung der\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt\nihm gestellten Aufgabe schriftlich darzulegen.\n1. einen praktischen Teil,\n(4) Die praktische Prüfung soll nicht länger als\n2. einen fachtheoretischen Teil,                        fünf Stunden dauern.\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.                                   §5\nPrüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil\n(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil             (1)  Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-\nschriftlich und mündhch, im berufs- und arbeits-        streckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\npädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in         1. Ernährung,\nForm einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In\neinzelnen Prüfungsfächern kann von der schrift-         2. Wohnen und Einrichten,\nlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden.        3. Haushaltstechnik,","Nr. 34 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1975                             755\n4. Textilkunde,                                        2. Haushalt im landwirtschaftlichen Betrieb,\n5. Garten,                                                  a) Haushaltsorganisation und -führung,\n6. Hygiene.                                                 b) arbeitswirtschaftliche und geldwirtschaftliche\nVerflechtungen,\n(2) Im Prüfungsfach „Ernährung\" können geprüft          c) soziale und ökonomische Verflechtungen von\nwerden:                                                         Haushalt und landwirtschaftlichem Betrieb.\n1. Nährstoffbedarf des Menschen,\n(3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen\" können\n2. Ernährung in den verschiedenen Altersstufen,        geprüft werden:\n3. Lehensmittelkunde,                                  1. Haushaltsbuchführung,        Analyse und Folgerun-\ngen,\n4. Lebeusmittelrecht.\n2. Kostenrechnung, Kalkulation.\n(3) Im Prüfungsfach „Wohnen und Einrichten\"\nkönnen geprüft werden:                                     (4) Im Prüfungsfach „landwirtschaftliche Betriebs-\nund Marktlehre\" können geprüft werden:\n1. Raumbedarf und Raumgruppen,\n1. Möglichkeiten der Ermittlung von Betriebslei-\n2. bauliche Ausstattung,                                    stungen,\n3. Einrichten der Wohn- und Wirtschaftsräume.          2. Produktion und Vermarktung landwirtschaftli-\n(4) Im Prüfungsfach „Haushaltstechnik\" können\ncher Erzeugnisse,\ngeprüft werden:                                        3. Agrarförderung.\n1. Wasser- und Energieversorgung,                         (5) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen\"\n2. Umweltschutz,                                       können geprüft werden:\n3. Einsatz und Wartung von Maschinen und Ge-           1. Für die Familie und für den Bereich der Land-\nräten.                                                 wirtschaft wesentliche Rechtsvorschriften,\n2. Familie und Gesellschaft, insbesondere Familien-\n(5) Im Prüfungsfach „Textilkunde\" können ge-\nstrukturen, Leistung und Förderung der Familie,\nprüft werden:\nRolle der Familienmitglieder, Stellung der Frau\n1. Textile Rohstoffe und ihre Verarbeitung,                 in Familie und Beruf,\n2. Waren- und Gütezeichen, Pflegekennzeichnun-         3. Landwirtschaft in Wirtschaft und Gesellschaft:\ngen.                                                  Die Bedeutung der Landwirtschaft in der Gesamt-\n(6) Im Prüfungsf ach „Garten\" können geprüft wer-      wirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Auf-\nden:                                                       gaben der Landwirtschaftsorganisationen, Land-\nwirtschaftskammern, Wirtschaftsverbände, Ver-\n1. Bewirtschaftung und Planung des Nutzgartens,            braucherorganisationen, Gewerkschaften,\n2. Pflege und Planung des Wohngartens.                 4. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 5\n(7) Im Prüfungsfach „Hygiene\" können geprüft           geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags-, Be-\nwerden:                                                    triebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht, Ar-\nbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und\n1. Gesundheitsvorsorge,                                    Mutterschutzrecht,        Arbeitsgerichtsverfahrens-\n2. physiologische Grundlagen der Arbeit,                    recht, Unfallverhütung,\n3. häusliche Krankenpflege.                           5. Versicherungswesen:\n(8) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als      a) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-,\ndrei Stunden, die mündliche Prüfung soll für den               Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversiche-\neinzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Mi-           rung, Altershilfe für Landwirte, Landabgabe-\nnuten dauern.                                                   rente, Betriebshelfer,\nb) Privatversicherung:\n§6\nLebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haft-\nPrüfungsanforderungen                         pflichtversicherung,\nim wirtschaftlkhen und rechtlichen Teil\n6. Steuerwesen:\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlkhen und rechtli-\na) Steuerarten:\nchen Teil erstreckt sich auf die Prüfungsfächer:\nGrundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer\n1. Wirtschaftslehre des Haushalts,                             einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer,\n2. Rechnungswesen,                                             Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer,\n3. landwirtschaftliche Betriebs- und Marktlehre,           b) Steuerverfahren:\nSteuertermine, Steuerpflichten, insbesondere\n4. Rechts- und Sozialwesen.\nSteuererklärung, Steuerstundung und Steuer-\n(2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre des Haus-             erlaß, Rechtsmittel.\nhalts\" können geprüft werden:\n(6) Die schriftliche Prüfung soll in Form einer\n1. Hauswirtschaftliche Betriebslehre,                 Hausarbeit durchgeführt werden. Diese Prüfungs-","756                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\narbeit ist über den I Imishalt eines landwirtschaft-          a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\n1icJ-wn Betriebes cm1/.ufertigen, in dem der Prüfungs-            Uben am Ausbildungs-• und Arbeitsplatz, Lehr-\nteilnehmer tätig ist oder war. Sie umfaßt die Ana-                gespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-\nlyse und Planung für den Haushalt und soll auf                    gängen,\neinem      vollständi9en    IJaushaltsbuchführungsab-         b) Ausbildungsmittel,\nschluß aufbauen. Die Jlausarbeit soll in drei Mona-           c) Lern- und Führungshilfen,\nten angcferl1igt werden.\nd) Beurteilen und Bewerten.\n(7) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach Absatz 6\nnicht als Hausarbeit gestellt oder kann sie aus              (4) Im Prüfungsfach „der Jugendliebe in der Aus-\nGründen, die der Prüfungstci lnchmer nicht zu ver-        bildung\" können geprüft werden:\ntreten hat, nicht in dt\\r in Absatz 6 vorgesehenen        1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-\nForm durchgefiilrrt werden, so ist eine Prüfung der           mäßen Berufsausbildung,\nKenntnisse als schriftliche Prüfung gegebenenfalls\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nin programmierter Form durchzuführen.\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\n(8) Die mündliche Prüfung soll für dEm einzelnen           tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-\nPrüfungsteilnehnwr nicht län9er als 30 Minuten                halten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen,\ndauern.\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-\nflüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-\n§1\nlicher,\nPrüfungsanforderungen im berufs- und\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-\narbeitspädagogischen Teil\nkeiten des Jugendlieben,\n(l) Die Prüfung im bcrufs- und arbeitspädagogi-        6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlieben ein-\nschen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-              schließHch der Vorbeugung gegen Berufskrank-\nfächer:                                                       heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfall-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                             verhütung.\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                  (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                     rufsbildung\" können geprüft werden:\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                    1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-            Berufsbildungsgesetzes,\ndung\" können geprüft werden:\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-               Sozialrechts sowie des Arbeiitsschutz- und Ju-\ndungssystem, individueller und gesellschaftli-            gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-\ncher Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität            tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des\nund Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung          Tarifvertragsrechts, des ArbeHsförderungs- und\nvon Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-           Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-\nhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,            schutzrechts und des Unfallschutzrechts,\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-       3. die rechUichen Beziehungen zwischen dem Aus-\nrufliche Schulen als Ausbildungsstätten im                bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-\nSystem der beruflichen Bildung,                           den.\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-              (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\nbildenden und des Ausbilders.                         gesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren unter\n(3) Im Prüfungsf ach „Planung und Durchführung         Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in den\nder Ausbildung\" können geprüft werden:                    Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern be-\nstehen.\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,               (7) Die mündliche Prüfung soll die in den Ab-\nsätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:       und für den einzelnen Prüfungsteilnehmer in der\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-      Regel eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll\nbildung,                                          vom Prüfungsteilnehmer eine praktische Unterwei-\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-        sung von Auszubildenden durchgeführt werden. Die\nbundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl           praktische Unterwe,isung kann auch im praktischen\nder betrieblichen und überbetrieblichen Aus-      Teil der Prüfung erfolgen.\nbildungsplätze, Erstellen des betrieblichen\nAusbildungsplans,                                    (8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den\nPrüfungsausschuß freigestellt werden, wer nach-\n3. Zusammenarbeiit mit der Berufsschule, der Be-          weist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder einer\nrufsberatung und dem Ausbildungsberater,              öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-          einrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die den Prü-\ndung:                                                 fungsanforderungen der Absätze 1 bis 7 entspricht.","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1975                        757\n§8                           denen seine Leistungen in der vorangegangenen\nBestehen der Meisterprüfung               Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend\"\nbewertet worden sind.\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\nbcwerlcn. Für _jeden Teil isl eine Gesamtnote als                                § 10\narithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen\nPrüfungsfächer zu bi Iden. Dalwi sind die Noten für                      Ubergangsregelung\ndie schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen       Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nin einem Prüfungsfilch zu eirwr Note zusammenzu-       fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nfassen.                                                schriften zu Ende geführt.\n(2) Sind die LPistungcn nicht in allen vier Teilen\nmindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet,                                  § 11\nso ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestan-                           Berlin-Klausel\nden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n§9\nlei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nWiederholung der Meisterprüfung              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt\nwerden, frülwslens jewC'ils znm nächsten regelmäßi-\ngen Prüfungstermin.                                                              § 12\nInkrafttreten\n(2) Wird die Meiskrprüfung wiederholt, so ist\nder Prüfungsteilnehmer auf Antrag von den Prü-            Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der\nfungsteilen und Prüfungsfächern freizustellen, in      Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. März 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}