{"id":"bgbl1-1975-32-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":32,"date":"1975-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)","law_date":"1975-03-20T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["729\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                   Z 1997 A\n1975                                 Ausgegeben zu Bonn am 25.März 1975                                                                                                Nr.32\nTag                                                                                     Inhalt                                                                            Seite\n20. 3. 75      Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung -                                      ArbStättV) . . . . . . . . . . . . . .                         729\n7801-21, 7109-3, 7108-14-1, 7108-28, 7108-14-2, 7108-23, 7108-13, 7108-14-3, 7108-14-4, 7108-26, 8053-1-1, 8053-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBunclcsgeselzblall Teil II Nr. 17 und Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           743\nVerordnung\nüber Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV)\nVom 20. März 1975\nInhaltsübersicht\nErstes Kapitel                                                                                                                                             §\nAllgemeine Vorschriften                                                §  Laderampen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    21\nNicht allseits umschlossene Räume . . . . . . . . . . . . . . . .                        22\nGeltungsbereich         ................................. .\nBegriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2\nAllgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         3                         Zweiter Abschnitt\nAusnahmen       ..................................... .                                        4            Anforderungen an bestimmte Räume\nErster Titel\nZweit.es Kapitel                                                                              Arbeitsräume\nRäume, Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden                                              Raumabmessungen. Luftraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     23\nBewegungsfläche am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . .                         24\nErster Abschnitt                                                   Ausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   25\nSteuerstände und Steuerkabinen von maschinellen\nAllgemeine Anforderungen                                                        Anlagen. Pförtnerlogen und ähnliche Einrichtungen                                     26\nLüftung                                                                                        5 Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr .......... .                                      27\nRaumtemperaturen .............................. .                                              6 Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume ......... .                                      28\nBeleuchtung ..................................... .                                            7\nFußböden. Wände. Decken. Dächer ................ .                                             8                              Zweiter Titel\nFenster. Oberlichter ............................. .                                           9             Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume.\nRäume für körperliche Ausgleichsübungen\nTüren. Tore ..................................... .                                           10\nZusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen                                                Pausenräume .................................... .                                        29\nund Tore ..................................... .                                            11 Bereitschaftsräume                                                                        30\nSchutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände                                            12 Liegeräume ..................................... .                                        31\nSchutz gegen Entstehungsbrände ................. .                                            13 Nichtraucherschutz ............................... .                                      32\nSchutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube ........ .                                           14 Räume für körperliche Ausgleichsübungen                                                   33\nSchutz gegen Lärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15\nDritter Titel\nSchutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen . .                                          16\nSanitärräume\nVerkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          17\nZusätzliche Anforderungen an Fahrlreppen und Fahr-                                               Umkleideräume. Kleiderablagen ..... , • • • .. • • • • • • • • 34\nsteige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  18 Waschräume. Waschgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . 35\nZusätzliche Anforderungen an Rettungswege . . . . . . .                                       19 Verbindung von Wasch- und Umkleideräumen . . . . . . 36\nSteigleitern. Steigeisengänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     20 Toilettenräume .............................. • . • • • 37","730                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVi<)rl<•r Ti tel                                                                                                                                     §\nSanitätsräume, Mittel und Einrichtungen zur\nS<1niUilsrüuJ1H). Miltl'I lind Einrichtungen\nErsten Hilfe auf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            49\nzur Ersl<~n llilfe\nS;-miUilsr;iumc  ....................................                                  38\nFünftes Kapitel\nMittel und Einrichtunqen zur f'.rsl<~n Hilfe . . . . . . . . . .                       39\nVerkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang\nmit Ladengeschäften stehen\nFiinfler Tilt'l\nAnforderungen                                                                          50\nRüumc in B<!helfshc1ulen\nBarnckr~n, Tra~1lt1ftbau1<,n und ;i11nliche Einrichtungen                              40\nSechstes Kapitel\nWasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen\nDrit les Kapitel                                                                   auf Binnengewässern\nArbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien                                     Anforderungen                                                                          51\nAllgemeine Anfordf!nrngen an Arbcilsplülze,\nVerkehrswege und Einrichtun~J<~n im Freien . . . . . . . .                             41                         Siebentes Kapitel\nOrtsgebundene Arbeitspl~ilzP im Frci<m . . . . . . . . . . . .                         42                 Betrieb der Arbeitsstätten\nFreihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege                                          52\nViertes Kapitel                                                 Instandhaltung. Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            53\nBaustellen                                                  Reinhaltung der Arbeitsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                54\nFlucht- und Rettungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           55\nAnwendung von Vorschriften auf Baustellen                                              43\nArbeitsplätze und VerkehrSW(!~Je auf Baustellen . . . .                                44\nAchtes Kapitel\nTagesunterkünfte auf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  45\nSchlußvorschriften\nWeitere Einrichtungen auf Bi.mst.cllen . . . . . . . . . . . . . .                     46\nWaschräume bei zehn und m,d1r Arbeitnehmern                                               Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          56\nauf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57\nToilettcncinricbltmgPn dllf Bc111ste:llen . . . . . . . . . . . . . .                  48 Inkrafttreten  .....................................                                   58\nAuf Grnncl des § 120 e Abs. 1 und 3 sowie des                                          3. Baustellen,\n§ 139 h Abs. 1 und 3 d(>,r Gewerbeordnung in Ver-                                         4. Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang\nbindung· mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-                                           mit Ladengeschäften stehen,\nsetzes wird --- hinsichtlich § 45 im Einvernehmen                                         5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf\nmit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-                                                Binnengewässern.\nsen und Städtebau -- mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                                             (2) Zur Arbeitsstätte gehören\n1.  Verkehrswege,\nErstes Kapitel                                                   2.  Lager-, Maschinen- und Nebenräume,\nAllgemeine Vorschriften                                                   3.  Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume\nfür körperliche Ausgleichsübungen,\n§1                                                   4.  Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitär-\nräume),\nGeltungsbereich\n5.  Sanitätsräume.\n(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im\nRahmen eines Gewerbebetriebes, für den die §§                                                (3) Zu den Arbeitsstätten gehören auch Einrich-\n120 a bis 120 c sowie § 139 g der Gewerbeordnung in                                       tungen, soweit für sie in den §§ 5 bis 55 dreser Ver-\nVerbindung mit § 62 des Handelsgesetzbuchs An-                                            ordnung besondere Anforderungen gestellt werden.\nwendung finden.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten\n§3\nim Reisegewerbe und Marktverkehr sowie für Stra-\nßen-, Schienen- und Luflfahrzeuge im öffentlichen                                                       Allgemeine Anforderungen\nVerkehr.                                                                                     (1) Der Arbeitgeber hat\n§2                                                   1. die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den\nBegriffsbestimmung                                                       sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften und nach den allgemein aner-\n(1) Arbeitsst~itten s,ind\nkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizi-\n1. Arbeitsräume in Gebäuden t!inschheßl:ich Ausbil-                                           nischen und hygienischen Regeln sowie den son-\ndungsstätten,                                                                             stigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-\n2. Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien,                                           kenntnissen einzurichten und zu betreiben,","Nr. 32 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975                             731\n2. den in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitneh-      gesorgt, muß diese jederzeit funktionsfähig sein.\nmern die Ri:.iurne und Einrichtungen zur Verfü-      Eine Störung an lüftungstechnischen Anlagen muß\ngung zu stellen, die in dieser Verordnung vorge-      der für den Betrieb der Anlage zuständigen Person\nschrieben sincl.                                      durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung\nSoweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere         angezeigt werden können.\ndem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen\ngestellt werden, bleiben diese Vorschriften unbe-                                     §6\nrührt.\nRaumtemperaturen\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung stellt unter Hinzuziehung der fachlich betei-            (1) In Arbeitsräumen muß während der Arbeits-\nligten Kreise einschließlich der SpitzenorganisaHo-       zeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfah-\nnen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitsstät-          ren und der körperlichen Beanspruchung der Ar-\nten-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit        beitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtempe-\nden für den Arbeitsschutz zuständigen obersten             ratur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch für Bereiche\nLandesbehörden im Bundesarbeitsblatt, Fachteil            von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Ne-\nArbeitsschulz, bekannt. Die Regeln und Erkennt-            benräumen.\nnisse nach Absatz 1 sind insbesondere aus diesen              (2) Es muß sichergestellt se,in, daß die Arbeitneh-\nArbeitsstätten-Richtlinien zu cnlnehmen.                  mer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen\n(3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, nach §§      Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind.\n120 d uncl 139 g der Gewerbeordnung im Einzelfall             (3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und\nzur Abwendung besonderer Gefahren die zum                 Sanitätsräumen muß mindestens eine Raumtempera-\nSchulze der Arbeilnehmer erforderlichen Maßnah-            tur von 21 ° C erreichbar seiin.\nmen anzuordnen, bleibt unberührt.\n(4) Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter star-\nker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen\n§4                            des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Tem-\nAusnahmen                         peratur gekühlt werden.\n(1)  Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nkann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers                                        §7\nAusnahmen von clen Vorschriften dieser Verord-                                   Beleuchtung\nnung zulassen, wenn\n(1) Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und\n1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame\nSanitätsräume müssen eine Sichtverbindung nach\nMaßnahme trifft oder\naußen haben. Dies gilt nicht für\n2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu\n1. Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische\neiner unverhältnismäßigen Härte führen würde\nGründe eine Sichtverbindung nicht zulassen,\nund die Abweichung mit dem Schutz der Arbeit-\nnehmer vereinbar ist.                                 2. Verkaufsräume sowie Schank- und Spe,iseräume\nin Gaststätten einschließlich der zugehörigen an-\n(2) Der Arbeitgeber darf von den in § 3 genannten          deren Arbeitsräume, sofern die Räume vollstän-\nRegeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er                    dig unter Erdgleiche liegen,\nebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen\n3. Arbeitsräume mit einer Grundfläche von minde-\nder zuständigen Behörde hat der Arbeiitgeber im\nstens 2 000 m 2 , sofern Oberlichter vorhanden\nEinzelfall nachzuwe1isen, daß die andere Maßnahme\nsind.\nebenso wirksam ist.\n(2) Lichtschalter müssen leicht zugänglich und\nselbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe\nder Zu- und Ausgänge sowie längs der Verkehrs-\nZweites Kapitel                      wege angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Be-\nRäume, Verkehrswege und Einrichtungen                leuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende\nin Gebäuden                         Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbe-\nleuchtung nicht erforderlich.\nErster Abschnitt                        (3) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen\nAllgemeine Anforderungen                     und Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszu-\nlegen, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine\nUnfall- oder Gesundheitsgefahren für die Arbeit-\n§5\nnehmer ergeben können. Die Beleuchtung muß sich\nLüftung                          nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der\nIn Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung            Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux be-\nder angewandten Arbeitsverfahren und der körper-          tragen.\nlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während                  (4) Sind auf Grund der Tätigkeit der Arbeitneh-\nder Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträg-        mer, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder\nliche Atemluft vorhanden sein. Wird für die nach          sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei\nSatz 1 erforderliche Atemluft durch eine lüftungs-        Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren\ntechnische Anlage (Lüftungsanlagen, Klimaanlagen)          zu befürchten, muß eine Sicherheitsbeleuchtung mit","732                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\neiner Beleuchtungssldrke von mindestens eins vom               (3) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwie-\nHundert clc~r Allgemeinbeleuchtung, mindestens je-          gend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müs-\ndoch von einem Lux vorhanden sein.                         sen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden\nsein.\n§8                                 (4) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig\nsein oder Sichtfenster haben.\nFuHböden. W~inde. Decken. Dächer\n(5) Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen\n(1) Fußböden in Rüunwn dürfen keine Stolperstel-       nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu be-\nlen haben; sie müssen elwn und rutschhemmend               fürchten, daß sich Arbeitnehmer durch Zersplittern\nausgeführt und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-,      der Türflächen verletzen können, so sind diese\nLager-, Maschinen- und NebPnräume gilt dies inso-          Flächen gegen Eindrücken zu schützen.\nweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheits-\ntechnischen oder gesundheitlichen Gründen erfor-               (6) Schiebetüren und -tore müssen gegen Aushe-\nderlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen müssen         ben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach\nunter Berücksichtigun~J der Art des Betriebes und          oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.\nder körperlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer eine               (7) Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen\nausreichende Wärmedämmung aufweisen.                       gekennzeichnet sein. Die Türen müssen sich von\n(2) Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in      innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öff-\nLagerräumen, unter denen sich andere Räume befin-          nen lassen, solange sich Arbeitnehmer in der Ar-\nden, muß an den Zugängen gut erkennbar angege-             beitsstätte befinden.\nben sein. Dies gilt auch für die zulässige Belastung                                   § 11\nvon Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.                             Zusätzliche Anforderungen\nan kraftbetätigte Türen und Tore\n(3) Die Oberfläche der Wände und Decken in\nRäumen muß so beschaffen sein, daß sie leicht zu               (1) An kraftbetätigten Türen und Toren müssen\nreinigen oder zu erneuern ist. Für Arbeits-, Lager-,       Quetsch- und Seherstellen bis zu einer Höhe von\nMaschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als           2,50 m so gesichert sein, daß die Bewegung der Tü-\nes betrieblich möglich und aus sicherheitstechni-           ren oder Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt.\nschen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich           Dies gilt nicht, wenn\nist.                                                       1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist,\ndaß die Tür- und Torbewegung nur dann erfolgen\n(4) Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganz-\nkann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich\nglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und Ver-\nbefindet oder\nkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff\nbestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Ver-           2. der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort voll-\nkehrswege abgeschirmt sein, daß Arbeitnehmer                     ständig zu übersehen ist und eine Person mit der\nnicht mit den Wänden in Berührung kommen und                    Bedienung der Türen und Tore besonders beauf-\nbeim Zersplittern der Wänck verletzt werden kön-                tragt ist.\nnen.                                                           (2) Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetä-\ntigter Türen und Tore von Hand muß die Bewegung\n(5) Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material\nder Türen und Tore beim Loslassen des Steueror-\ndürfen nur betreten werden können, wenn Einrich-\ngans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn\ntungen vorhanden sind, die ein Abstürzen verhin-\ndern.                                                       1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist,\ndaß die Tür- oder Torbewegung nur dann erfol-\n§9                                 gen kann, wenn sich keine Person im Gef ahrbe-\nFenster. Oberlichter                        reich befindet oder\n(1) Fensterflügel dürfen in geöffnetem Zustand         2. die betrieblichen Gegebenheiten eine andere\ndie Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in ihrer Bewe-                 Form_ der Steuerung erfordern und sich daraus\nkeine Gefährdung der Arbeitnehmer ergibt.\ngungsfreiheit nicht behindern und die erforderHche\nMindestbreite der Verkehrswege nicht einengen.                 (3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und\nTore durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus\n(2) Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen       gesteuert, von der aus der Gefahrbereich der Türen\noder mit Einrichtungen versc~hen sein, daß die             und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen\nRäume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung ab-            gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschal-\ngeschirmt werden können.                                   einrächtungen vorhanden sein.\n(4) Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetä-\n§ 10                           tigten Türen und Toren oder bei Ausfall der Ener-\nTüren. Tore                         gieversorgung für den Antrieb muß die Bewegung\nder Türen und Tore sofort zum Stillstand kommen.\n(1) Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen           Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen\nvon Türen und Toren müssen sich nach der Art und           und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend von\nNutzung der Räume richten.                                 Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore,\n(2) Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen,        die einen Brandabschluß bilden, bei Ausfall der\nmüssen so ausgeführt sein, daß sie oder Teile von          Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.\nihnen vom Benutzer leicht geöffnet oder geschlos-              (5) Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand\nsen werden können.                                         zu öffnen sein.","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975                            733\n§ 12                           2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten\nSchutz gegen Absturz                        Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten\nund herabfallende Gegenstände                     70 dB (A),\n3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A); soweit\n(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen\ndieser Beurte.ilungspegel nach der betrieblich\nAbsturzgefahren bestehen, oder die an Gefahrbe-\nmöglichen     Lärmminderung       zumutbarerweise\nreiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen\nnicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A)\nsein, die verhindern, daß Arbeitnehmer abstürzen\nüberschritten werden.\noder in die Gefahrbcrniche gelangen. § 21 (Laderam-\npen) bleibt unberührl.                                       (2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitäts-\nräumen darf der Beurteilungspegel höchstens\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Boden- und\n55 dB (A) betragen. Bei der Festlegung des Beurtei-\nWandöffnungen, durch die Arbeitnehmer abstürzen\nlungspegels sind nur die Geräusche der Betriebsein-\nkönnten. Es muß ferner durch Einrichtungen verhin-\nrichtungen in den Räumen und die von außen auf\ndert werden, daß Gegenstände durch Boden- und\ndie Räume einwirkenden Geräusche zu berücksich-\nWandöffnungen fallen und andere Arbeitnehmer\ntigen.\ngefährden.\n§ 16\n(3) Wenn Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen und\nVerkehrswegen dadurch gefährdet werden können,             Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen\ndaß Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplät-             (1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und\nzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen             Sanitätsräumen ist das Ausmaß mechanischer\nherabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen          Schwingungen so niedrig zu halten, wie es nach der\nwerden.                                                   Art des Betriebes möglich ist.\n§ 13                              (2) Für den Menschen spürbare elektrostatische\nSchutz gegen Entstehungsbrände                 Aufladung,en in Räumen s,ind im Rahmen des be-\ntrieblich Möglichen zu vermeiden.\n(1) Für die Räume müssen je nach Brandgefähr-\nlichkeit der in den Räumen vorhandenen Betriebs-             (3) Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten,\neinrichtungen und Arbeitsstoffe die zum Löschen           aufzustellen und zu betreiben, daß in den Räumen\nmöglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuer-         unzuträgliche Gerüche im Rahmen des betrieblich\nlöscheinrichtungen vorhanden sein.                        Möglichen vermieden werden. Aus Sanitärräumen\ndarf keine Abluft in andere Räume geführt werden.\n(2) Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern\nsie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leiicht        (4) Räume, in denen sich Arbeitnehmer aufhalten,\nzugänglich und leicht zu handhaben sein.                  müssen so beschaffen oder eingerichtet sein, daß\ndie Arbeitnehmer keiner vermeidbaren Zugluft aus-\n(3) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen,\ngesetzt S1ind.\nbei deren Einsatz Gefahren für die Arbeitnehmer\nauftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden           (5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß betriebs-\nWarneinrichtungen ausgerüstet sein.                       technisch unvermeidbare Wärmestrahlung nicht in\nunzuträglichem Ausmaß auf die Arbeitnehmer ein-\n§ 14                           wirkt.\nSchutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube                                     § 17\nSoweit in Arbeitsräumen das Auftreten von Ga-                               Verkehrswege\nsen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in unzuträg-               (1) Verkehrswege müssen so beschaffen und be-\nlicher Menge oder Konzentration nicht verhinder_t         messen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungs-\nwerden kann, sind diese an ihrer Entstehungsstelle        zweck sicher begangen oder befahren werden kön-\nabzusaugen und zu beseitigen. Sind Störungen an           nen und neben den Wegen beschäftigte Arbeitneh-\nAbsaugeeinrichtungen nicht ohne weiteres erkenn-          mer durch den Verkehr nicht gefährdet werden.\nbar, so müssen die betroffenen Arbeitnehmer durch\n(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schie-\neine selbsttätig wirkende Warneinrichtung auf die\nnengebundene Beförderungsmittel müssen so breit\nStörung hingewiesen werden. Es müssen ferner\nsein, daß zwischen der äußeren Begrenzung der\nVorkehrungen getroffen sein, durch die die Arbeit-\nBeförderungsmittel und der Grenze des Verkehrs-\nnehmer im Falle einer Störung an Absaugeeinrich-\nweges ein Sicherheitsabstand von mindestens\ntungen gegen Gesundheitsgefahren ges.chützt sind.\n0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vor-\nhanden ist.\n§ 15\n(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem\nSchutz gegen Lärm                      Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und To-\n(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so nie-       ren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaus-\ndrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes         tritten vorbeiführen.\nmöglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz           (4) Die Begrenzungen der Verkehrswege in Ar-\nin Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung         beits- und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m 2\nder von außen einwirkenden Geräusche höchstens            Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit\nbetragen:                                                 Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte es zum\n1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A),       Schutz der Arbeitnehmer erfordern, müssen die Be-","734                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngrenzungen der Verkehrswege bei Arbeits- und La-                                    § 21\ngerräumen mit weniger als 1 000 m 2 Grundfläche\nLaderampen\ngekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht\nnotwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art,             (1) Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit\ndurch die Betriebseinrichtungen oder durch das            sein.\nLagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieb-           (2) Laderampen müssen mindestens einen Abgang\nlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Ver-           haben. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müs-\nkehrswege nicht zulassen.                                 sen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in\njedem Endbereich einen Abgang haben. Abgänge\nmüssen als Treppen oder als geneigte sicher begeh-\n§ 18                           oder befahrbare Flächen ausgeführt sein. Treppen-\nZusätzliche Anforderungen                   öffnungen innerhalb von Rampen müssen so ge-\nan Fahrtreppen und Fahrsteige                 siichert sein, daß Arbeitnehmer nicht abstürzen und\nFahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen\n(1) Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bän-\nkönnen.\nder für den Personenverkehr (Fahrsteige) müssen so\nbeschaffen sein, dc:1ß sie sicher benutzt werden kön-        (3) Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe sollen\nnen. An den Zu- und Abgängen muß ausreichend              im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen mit\nbemessener Rc:1um als Staurnum vorhanden sein.            Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausge-\nrüstet sein. Das gilf insbesondere für die Bereiche\n(2) An Fahrtreppen und Fahrsteigen         müssen      von Laderampen, die keine ständigen Be- und Ent-\nQuetsch- und Seherstellen gesichert sein.                 ladestellen sind.\n(3) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen im Ge-              (4) Laderampen, die neben Gleisanlagen liegen\nfahrfall vom Benutzer oder von dritten Personen           und mehr als 0,80 m über Schienenoberkante hoch\ndurch gut erkennbare und leicht zugängliche Not-          sind, müssen so ausgeführt sein, daß Arbeitnehmer\nabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können.         im Gefahrfall unter der Rampe Schutz finden kön-\nFahrtreppen und Fahrsteige müssen bei einem tech-         nen.\nnischen Mangel, der zu einer Gefährdung der Be-\n§ 22\nnutzer führen kann, selbsttätig zum Stillstand kom-\nmen. Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim                 Nicht allseits umschlossene Räume\nBetreten in Betrieb gesetzt werden, muß die Lauf-            Auf nicht allseits umschlossene Räume sind die\nrichtung gut erkennbar angegeben sein. Nach dem           §§ 5 bis 21 sinngemäß anzuwenden.\nAbschalten des Antriebs von Fahrtreppen und Fahr-\nsteigen darf eine unbeabsichtigte erneute Bewegung\nnicht möglich sein.\nZweiter Abschnitt\n§ 19                                  Anforderungen an bestimmte Räume\nZusätzliche Anforderungen an Rettungswege\nAnordnung, Abmessung und Ausführung der Ret-                               Erster Titel\ntungswege müssen sich nach der Nutzung, Hinrich-                            Arbeitsräume\ntung und Grundfläche der Räume sowie nach der\nZahl der in den Räumen üblicherweise anw,esenden\n§ 23\nPersonen richten. Rettungswege müssen als solche\ngekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg                       Raumabmessungen. Luftraum\nins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.          (1) Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von\nBei Gefahr muß sichergestellt sein, daß die Arbeit-       mindestens 8,00 m 2 haben.\nnehmer die Räume schnell verlassen und von außen\nschnell gerettet werden können.                              (2) Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt\nwerden, wenn die lichte Höhe\nbei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m 2\n§ 20                              mindestens 2,50 m,\nSteigleitern. Steigeisengänge                   bei einer Grundfläche von mehr als 50 m 2 minde-\nstens 2,75 m,\nFest angebrachte Leitern (Steigleitern) und Steig-\neisengänge sind nur zulässig, wenn der Einbau                bei einer Grundfläche von mehr als 100 m 2 minde-\neiner Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen            stens 3,00 m,\nder geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist.               bei einer Grundfläche von mehr als 2 000 m 2 min-\nSteigleitern oder Steigeisengänge müssen an ihren            destens 3,25 m\nAustrittsteilen eine Haltevorrichtung haben. Wenn         beträgt.\ndie Steigleitern oder Steigeisengänge länger als\nBei Räumen mit Schrägdecken darf die lichte Höhe\n5,00 m sind und es betrieblich möglich ist, müssen\nim Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen\nsie mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz\nan keiner Stelle 2,50 m unterschreiten.\nausgerüstet sein. Bei Steigleitern oder Steigeisen-\ngängen mit mehr als 80° Neigung zur Erdoberfläche            (3) Die in Absatz 2 genannten Maße können bei\nmüssen in Abständen von höchstens 10 m Ruhebüh-           Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen Arbeits-\nnen vorhanden sein.                                       räumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende","Nr. ]2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975                                      735\nTätigkeit üUS~Jeübt wird, oder aus zwingenden bau-      verbindung nach außen) und § 23 (Raumabmessun-\nlichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden,           gen und Luftraum) nicht anzuwenden, wenn es die\nwenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken           Art der Einrichtung nicht zuläßt.\nbestehen. Die lichte Höhe darf nicht weniger als\n2,50 m betragen.                                                                      § 27\n(4) In Arbeitsräumen muß für jeden ständig an-                Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr\nwesenden Arbeitnehmer als Mindestluftraum\n12 m:i bei überwiegend sitzender Tätigkeit,             An Einzelarbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr,\ndie außerhalb der Ruf- oder Sichtweite zu anderen\n15 m:1 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit,\nArbeitsplätzen liegen und nicht überwacht werden,\n18 m:i bei schwerer körperlicher Arbeit              müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen im\nvorhanden sein. Der Mindestluftraum darf durch          Gef ahrf all Hilfspersonen herbeigerufen werden kön-\nBetriebseinrichtungen nicht verringert werden.          nen.\nWenn sich in Arbeilsräumen mit natürlicher Lüftung\nneben den ständig anwesenden Arbeitnehmern auch                                       §  28\nandere Personen nicht nur vorübergehend aufhal-                 Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume\nten, ist für jede zusätzliche Pt~rson ein Mindestluft-\n(1) Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume sind\nraum von 10 m:1 vorzusehen. Satz 3 gilt nicht für\nnur zulässig, soweit es betriebstechnisch erforder-\nVerkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in\nlich ist. Dies gilt auch, sofern Türen oder Tore von\nGaststätten.\nArbeitsräumen, die unmittelbar ins Freie führen,\n§ 24                          ständig offengehalten werden.\nBewegungsfläche am Arbeitsplatz                  (2) Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen\n(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz    Arbeitsräumen oder Arbeitsräumen, die ständig of-\nmuß so bemessen sein, daß sich die Arbeitnehmer         fengehalten werden, müssen so eingerichtet sein,\nbei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können.         daß die Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse\nFür jeden Arbeitnehmer muß an seinem Arbeitsplatz       geschützt sind.\nmindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m 2\nzur Verfügung stehen. Die freie Bewegungsfläche\nsoll an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.                         Zweiter Titel\n(2) Kann aus betrieblichen Gründen an bestimm-       P a u s e n - , B e r e i t s c h a f t s - , L i e g e r ä u m e.\nten Arbeitsplätzen eine freie Bewegungsfläche von                    Räume für körperliche\n1,50 m 2 nicht eingehalten werden, muß dem Arbeit-                      Ausgleichsübungen\nnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes mindestens\neine gleich große Bewegungsfläche zur Verfügung\n§ 29\nstehen.\n§ 25                                                  Pausenräume\nAusstattung                           (1) Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer\nPausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn mehr\n(1) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend\nals zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder ge-\nverrichtet werden, sind den Arbeitnehmern am Ar-\nsundheitliche Gründe oder die Art der ausgeübten\nbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stel-\nTätigkeit es erfordern. Dies gilt nicht, wenn die Ar-\nlen. Die Sitzgelegenheiten müssen dem Arbeits-\nbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Ar-\nablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtun-\nbeitsräumen beschäftigt sind und dort die Voraus-\ngen entsprechen und unfallsicher sein. Können aus\nsetzungen für eine gleichwertige Erholung während\nbetrieblichen Gründen keine Sitzgelegenheiten un-\nder Pausen gegeben sind.\nmittelbar am Ar bei t.splatz aufgestellt werden, ob-\nwohl es der Arbeitsablauf zuläßt, sich zeitweise zu         (2) Die lichte Höhe von Pausenräumen muß den\nsetzen, sind in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzge-       Anforderungen des § 23 Abs. 2 (Raumabmessungen)\nlegenheiten bereitzustellen.                             entsprechen.\n(2) In Arbeitsräumen müssen Abfallbehälter zur           (3) In Pausenräumen muß für jeden Arbeitnehmer,\nVerfügung stehen. Die Behälter müssen verschließ-        der den Raum benutzen soll, eine Grundfläche von\nbar sein, wenn die Abfälle leicht entzündlich, un-       mindestens 1,00 m 2 vorhanden sein. Die Grundfläche\nangenehm riechend oder unhygienisch sind. Bei            eines Pausenraumes muß mindestens 6,00 m 2 be-\nleicht entzündlichen Abfällen müssen die Behälter        tragen.\naus nicht brennbarem Material bestehen.                    (4) Pausenräume müssen entsprechend der Zahl\nder Arbeitnehmer, die sich gleichzeitig in den Räu-\n§ 26                           men aufhalten sollen, mit Tischen, die leicht zu\nreinigen sind, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne\nSteuerstände und Steuerkabinen               sowie mit Kleiderhaken, Abfallbehältern und bei\nvon maschinellen Anlagen.                 Bedarf auch mit Vorrichtungen zum Anwärmen und\nPförtnerlogen und ähnliche Einrichtungen          zum Kühlen von Speisen und Getränken ausgestat-\nAuf Steuerstände und Steuerkabinen von maschi-        tet sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies\nnellen Anlagen sowie Pförtnerlogen, Kassenboxen          Getränk muß den Arbeitnehmern zur Verfügung ge-\nund ähnliche Einrichtungen sind § 7 Abs. 1 (Sicht-       stellt werden.","736                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 30                               (4) In Umkleideräumen muß für die Arbeitnehmer,\nBereitschaftsräume                     die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, je nach\nArt der Kleiderablage so viel freie Bodenfläche vor-\nFällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheb-    handen sein, daß sich die Arbeitnehmer unbehindert\nlichem Umfang Arbeitsbereitschaft und stehen keine       umkleiden können. Bei jeder Kleiderablage muß\nPausenräume bereit, so sind Bereitschaftsräume zur        eine freie Bodenfläche, einschließlich der Verkehrs-\nVerfügung zu stellen, in denen sich die Arbeitneh-        fläche, von mindestens 0,50 m 2 zur Verfügung ste-\nmer während der Dauer der Arbeitsbereüschaft auf-         hen. Die Grundfläche eines Umkleideraumes muß\nhalten können. Bereitschaftsräume müssen den An-          mindestens 6,00 m 2 betragen.\nforderungen des § 29 Abs. 2 und 3 (Raumhöhe,\n(5) Nach Absatz 1 erforderliche Umkleideräume\nGrundfläche) en lsprechen. Si lzgelegenheHen mit\nmüssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, in\nRückenlehne müssen vorhanden sein.\ndenen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung unzu-\ngänglich für andere während der Arbeitszeit auf-\n§ 31                          bewahren kann. Den Arbeitnehmern muß es außer-\nLiegeräume                         dem möglich sein, die Arbeitskleidung außerhalb\nder Arbeitszeit zu lüften oder zu trocknen und unzu-\nWerdenden oder stillenden Müttern ist es wäh-\ngänglich für andere aufzubewahren. Wenn die Ar-\nrend der Pausen und, wenn es aus gesundheitlichen\nbeitskleidung bei der Arbeit stark verschmutzt, hat\nGründen erforderlich ist, auch während der Arbeits-\nder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Arbeits-\nzeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum\nkleidung gereinigt werden kann. Zum Umkleiden\nauf einer Liege auszuruhen. Satz 1 gilt entsprechend\nmüssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein.\nfür andere Arbeitnehmerinnen, wenn sie mit Arbei-\nten beschäftigt sind, bei denen es der Arbeitsablauf          (6) Wenn Umkleideräume nach Absatz 1 nicht er-\nnicht zuläßt, sich zeitweise zu setzen.                   forderlich sind, müssen für jeden Arbeitnehmer\neine Kleiderablage und ein abschließbares Fach zur\n§ 32\nAufbewahrung persönlicher Wertgegenstände vor-\nhanden sein.\nNichtraucherschutz                                              § 35\nIn Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen hat                    Waschräume. Waschgelegenheiten\nder Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß geeig-             (1) Den Arbeitnehmern sind Waschräume zur Ver-\nnete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor            fügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit\nBelästigungen durch Tabakrauch getroffen werden.          oder gesundheitliche Gründe erfordern. Die Wasch-\nräume müssen für Frauen und Männer getrennt sein.\n§ 33\n(2) Waschräume müssen eine lichte Höhe von\nRäume für körperliche Ausgleichsübungen            mindestens 2,30 m bei einer Grundfläche bis ein-\nWerden Arbeitnehmer auf Grund ihrer Tätigkeit          schließlich 30 m 2 und mindestens 2,50 m bei einer\nbei der Arbeit einseitig beansprucht, sollen Räume         Grundfläche von mehr als 30 m 2 haben.\nfür körperliche Ausgleichsübungen zur Verfügung                (3) In Waschräumen muß vor jeder Waschgele-\nstehen, wenn die Ubungen nicht in den Arbeitsräu-         genheit soviel freie Bodenfläche zur Verfügung ste-\nmen oder an geeigneter Stelle im Freien durchge-          hen, daß sich die Arbeitnehmer unbehindert\nführt werden können.                                      waschen können. Die freie Bodenfläche vor einer\nWaschgelegenheit muß mindestens 0,70 m X 0,70 m\nbetragen. Waschräume müssen eine Grundfläche\nDritter Titel                        von mindestens 4,00 m 2 haben.\nSanitärräume                              (4) Waschräume müssen mit Einrichtungen aus-\ngestattet sein, die es jedem Arbeitnehmer ermög-\n§ 34\nlichen, sich den hygienischen Erfordernissen ent-\nsprechend zu reinigen. Es muß fließendes kaltes und\nUmkleideräume. Kleiderablagen               warmes Wasser vorhanden sein. Die hygienisch er-\n(1) Den Arbeitnehmern sind für Frauen und Män-        forderlichen Mittel zum Reinigen und Desinfizieren\nner getrennte Umkleideräume zur Verfügung zu              sowie zum Abtrocknen der Hände müssen zur Ver-\nstellen, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit        fügung stehen.\nbesondere Arbeitskleidung tragen müssen und es                (5) Wenn Waschräume nach Absatz 1 nicht erfor-\nden Arbeitnehmern aus gesundheitlichen oder sitt-         derlich sind, müssen Waschgelegenheiten mit flie-\nlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem         ßendem Wasser in der Nähe der Arbeitsplätze vor-\nanderen Raum umzukleiden.                                 handen sein. Die hygienisch erforderlichen Mittel\n(2) Bei Betrieben, in denen die Arbeitnehmer bei      zum Reinigen und Abtrocknen der Hände müssen\nihrer Tätigkeit starker Hitze ausgesetzt sind, müssen     zur Verfügung gestellt werden.\nsich die Umkleideräume in der Nähe der Arbeits-\nplätze befinden.                                                                   § 36\n(3) Umkleideräume müssen eine lichte Höhe von               Verbindung von Wasch- und Umkleideräumen\nmindestens 2,30 m bei einer Grundfläche bis ein-             Wasch- und Umkleideräume müssen einen unmit-\nschließlich 30 m 2 und mindestens 2,50 m bei einer        telbaren Zugang zueinander haben, aber räumlich\nGrundfläche von mehr als 30 m 2 haben.                    voneinander getrennt sein.","Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975                           737\n§ 37                           eignet sind und die für eine begrenzte Zeit aufge-\nToilettenräume                        stellt werden (Behelfsbauten), wie Baracken, Trag-\nluftbauten und ähnliche Einrichtungen, gelten die\n(1) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Ar-\nAnforderungen der §§ 5 bis 39 sinngemäß. Bei Be-\nbeitsplätze besondere Räume mit einer ausreichen-\nhelfsbauten, ausgenommen Tragluftbauten, ist eine\nden Zahl von Toiletten und I-Iandwaschbecken (Toi-\nlichte Höhe von 2,30 m ausreichend.\nlettenräume) zur Verfügung zu stellen. Wenn mehr\nals fünf Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts                    (2) Bei Tragluftbauten müssen unabhängig von\nbeschäftigt werden, müssen für Frauen und Männer               Absatz l besondere Arbeitsschutzmaßnahmen ge-\nvollständig getrennte Toilettenräume vorhanden                 troffen werden; dabei sind Lage, Größe und Art der\nsein. Werden mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf-               Nutzung des Tragluftbaues zu berücksichtigen.\ntigt, müssen die Toilettenräume ausschließlich den             Tragluftbauten dürfen nicht als Pausenräume ver-\nBetriebsangehörigen zur Verfügung stehen.                      wendet werden.\n(2) In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereit-\nschafts-, Umkleide- und Waschräumen müssen Toi-\nlettenräume vorhanden sein.                                                         Drittes Kapitel\nArbeitsplätze\nVierter Titel                                    auf dem Betriebsgelände im Freien\nS a n i t ä t s r ä u m e. M i t t e I u n d E i n -\nrichtungen zur Ersten Hilfe                                                     § 41\nAllgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze,\n§ 38\nVerkehrswege und Einrichtungen im Freien\nSanitätsräume\n(1) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im\n(1) Es muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine             Freien sind so herzurichten, daß sich die Arbeitneh-\nvergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn                  mer bei jeder Witterung sicher bewegen können.\n1. mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder           Je nach Brandgefährlichkeit der auf den Arbeits-\n2. mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist                 plätzen befindlichen Betriebseinrichtungen und Ar-\nund mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind.             beitsstoffe müssen die zum Löschen möglicher Ent-\nstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrich-\n(2) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtun-\ntungen vorhanden sein. Die Arbeitnehmer müssen\ngen sowie ihre Zugänge müssen als solche gekenn-\nsich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen und\nzeichnet sefo. Die Räume oder Einrichtungen müs-\nschnell gerettet werden können.\nsen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein.\nSie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärzt-               (2) Auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und Einrich-\nliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen               tungen im Freien sind ferner § 11 (zusätzliche An-\nund Mitteln ausgestattet sein; die Räume und Ein-               forderungen an kraftbetätigte Türen und Tore), § 12\nrichtungen müssen dementsprechend bemessen sein.                (Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegen-\nstände), § 17 Abs. 1 bis 3 (Verkehrswege), § 18 (zu-\n§ 39                            sätzliche Anforderungen an Fahrtreppen und Fahr-\nMittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe               steige), § 20 (Steigleitern. Steigeisengänge) und § 21\n(Laderampen) anzuwenden.\n(1) In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten\nHilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müs-                (3) Arbeitsplätze und Verkehrswege im freien\nsen im Bedarfsfall leicht zugängUch und gegen Ver-              müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht\nunreinigung, Nä,sse und hohe Temperaturen ge-                   nicht ausreicht. Die Beleuchtung muß sich nach der\nschützt sein. Wenn es die Art des Betriebes erfor-              Art der Sehaufgabe richten.\ndert, müssen Krankentragen vorhanden sein.\n(2) Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Aus-                                      § 42\ndehnung müssen s ich Mittel zur Ersten Hilfe und,\n1\nOrtsgebundene Arbeitsplätze im Freien\nsofern es die Art des Betriebes erfordert, Kranken-\ntragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befän-                 (1) Ortsgebundene Arbeitsplätze im freien, auf\nden.                                                           denen nicht nur vorübergehend Arbeitnehmer be-\n(3) Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur                schäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es be-\nErsten Hilfe und Krankentragen müssen als solche               triebstechnisch erforderlich ist.\ngekennzeichnet sein.                                               (2) Ortsgebundene Arbeitsplätze im freien, auf\ndenen nicht nur vorübergehend Arbeitnehmer be-\nfünfter Titel                           schäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich\nMöglichen so einzurichten und auszustatten, daß\nRäume in Behelfsbauten\ndie Arbeünehmer\n§ 40                             l. gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,\nBaracken, Tragluitbauten und ähnliche                  2. keinem unzuträglichen Lärm _und keinen unzu-\nEinrichtungen                            träglichen mechanischen Schwingungen, Gasen,\n(1) Auf Räume in Bauten, die nach der Art ihrer                  Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sind,\nAusführung für eine dauernde Nutzung nicht ge-                 3. nicht ausgleiten und abstürzen können und","738                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4. Sitzgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze            beitsstoffe die zum Löschen möglicher Ent-\nzur Verfügung haben, wenn es der Arbeitsablauf            stehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrich-\nzuli.ißt, sich zu setzen.                                 tungen vorhanden sind.\n(3) Werden Arbeitnehmer nicht nur vorüberge-\nhend an ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien                                    § 45\nmit leichter körperlicher Arbeit beschäftigt, so\nmüssen die Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Novem-                    Tagesunterkünfte auf Baustellen\nber bis 31. März zu beheizen sein, wenn die Außen-           (1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für\ntemperatur weniger als + 16° C beträgt.                   die Arbeitnehmer Tagesunterkünfte zur Verfügung\nzu stellen. Die Tagesunterkünfte dürfen sich nur an\nungefährdeter Stelle befinden.\nViertes Kapitel                       (2) Die lichte Höhe von Tagesunterkünften muß\nBaustellen                      mindestens 2,30 m betragen. In den Tagesunterkünf-\nten muß für jeden regelmäßig auf der Baustelle\n§ 43                        anwesenden Arbeitnehmer nach Abzug der Fläche\nfür die vorgeschriebenen Einrichtungen eine freie\nAnwendung von Vorschriften auf Baustellen           Bodenfläche von mindestens 0,75 m 2 vorhanden\nAuf Bcmstellen sind die Vorschriften des ersten,       sein.\nsiebenten und achten sowie dieses Kapitels anzu-             (3) Fußböden, Wände und Decken der Tages-\nwenden.\nunterkünfte müssen gegen Feuchtigkeit und Zugluft\n§ 44\ngeschützt und wärmedämmend ausgeführt sein. Die\nTagesunterkünfte müssen Fenster haben, die zu\nArbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen         öffnen sind.\n(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustel-           (4) In der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April müs-\nlen sind so herzurichten, daß sich die Arbeitnehmer       sen\nbei jeder Witterung sicher bewegen können. Ver-\n1. Tagesunterkünfte Heizeinrichtungen haben, die\nkehrswege müssen sicher zu befahren se,in, wenn\neine Raumtemperatur von + 21 ° C ermöglichen\neine Benutzung mit Fahrzeugen erforderlich ist. Die\nund so installiert sind, daß die Arbeitnehmer\nArbeitsplätze und Verkehrswege müssen zu be-\ngegen Vergiftungs-, Erstickungs-, Brand- und Ex-\nleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.\nplosionsgefahren geschützt sind und\nArbeitsplätze und Verkehrswege, be1i denen Absturz-\ngefahren bestehen oder die an Gefahrbereiche gren-        2. die unmittelbar ins Freie führenden Ausgänge\nzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die              von Tagesunterkünften als Windfang ausgebildet\nunter Berücksichtigung der besonderen Verhält-                sein.\nnisse des Baubetriebes verhindern, daß Arbeitneh-            (5) Tagesunterkünfte müssen mit Tischen, die sich\nmer abstürzen oder in den Gefahrbereich gelangen.         leicht reinigen lassen, Sitzgelegenheiten mit Rück-\nEntsprechende Einrichtungen sind bei Boden- und           lehne, Kleiderhaken oder Kleiderschränken und mit\nWandöffnungen erforderlich, durch die Arbeitneh-          Abfallbehältern ausgestattet sein. Tagesunterkünfte\nmer abstürzen können. Die Arbeitnehmer sind gegen         müssen künstlich zu beleuchten sein. Trinkwasser\nherabfallende Gegenstände zu schützen. Für Bau-           oder ein anderes alkoholfrnies Getränk muß den\ngerüste gelten die hierfür erlassenen besonderen          Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.\nVorschriften.\n(6) Statt der Tagesunterkünfte können auch Bau-\n(2) Auf Baustellen im Freien sind ortsgebundene        stellenwagen oder Räume in vorhandenen Gebäu-\nArbeitsplätze, an denen nicht nur vorübergehend           den verwendet werden, wenn sie und ihre Einrich-\nArbeitnehmer beschäftigt sind, sowie Bedienungs-          tungen den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 ent-\nplätze auf Baumaschinen im Rahmen des betrieblich         sprechen. Für Baustellenwagen, die als Tagesunter-\nMöglichen so einzurichten und auszustatten, daß die       künfte dienen, ist eine lichte Höhe von mindestens\nArbeitnehmer                                              2,30 m im Scheitel ausreichend; dies gfü auch für\n1. gegen Witterungseinflüsse geschützt sind und           absetzbare Baustellenwagen mit abnehmbaren Rä-\n2. keinem unzuträglichen Lärm und ke,inen unzu-           dern.\nträglichen mechanischen Schwingungen, Gasen,             (7) Ist nach dem Umfang des Bauvorhabens zu\nDämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sind.         erwarten, daß auf der Baustelle vom Arbeitgeber\n(3) Bei Baustellen in allseits umschlossenen Räu-      ständig nicht mehr als vier Arbeitnehmer längstens\nmen muß dafür gesorgt sein, daß                           eine Woche beschäftigt werden, braucht eine Tages-\n1. die Arbeitsplätze zu belüften sind,                    unterkunft nicht vorhanden zu sein. Der Arbeitgeber\nmuß dann dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer,\n2. die Arbeitnehmer sich bei Gefahr schnell in\ngegen Witterungseinflüsse geschützt, sich umklei-\nSicherheit bringen können,\nden, waschen, wärmen und ihre Mahlzeiten einneh-\n3. etwa auftretende unzuträgliche Gase, Dämpfe,           men können. Der Arbeitgeber muß jedem Arbeit-\nNebel oder Stäube beseitigt werden, ohne daß          nehmer außerdem einen abschließbaren Schrank mit\ndie Arbeitnehmer gefährdet werden und                 Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung\n4. für die Arbeitsplätze je nach Brandgefährlichkeit      und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitsklei-\nder vorhandenen Betriebseinrichtungen und Ar-         dung zur Verfügung stellen.","Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975                         739\n§ 46                                (4) Die Waschräume müssen sich, soweit betrieb-\nWeitere Einrichtungen auf Baustellen              lich möglich, in der Nähe der Räume zum Umklei-\nden befinden, wobei die Verbindungswege gegen\n(1) Auf jeder Baustelle, aus~Jenommen Baustellen        Witterungseinflüsse zu schützen sind.\nnach § 45 Abs. 7, muß der Arbeitgeber zur Verfü-\ngung stellen:                                                 (5) Waschräume müssen zu lüften, zu beleuchten\nund zu beheizen sein. Die Heizeinrichtungen müs-\n1. Vorrichtungen zum Wi:irmen von Speisen und\nsen eine Raumtemperatur von mindestens + 21 ° C\nGetränken;\nermöglichen. Wände, Decken und Fußböden müssen\n2. abschließbare Schri:inke mit Lüftungsöffnungen         wärmedämmend ausgeführt sein. Wände und Fuß-\nzur Aufbewahrung der Kleidung für jeden regel-         böden müssen sich leicht reinigen lassen.\nmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitneh-\nmer; vor jedem Schrank muß so viel freie Boden-\nfläche zur Verfügung stehen, daß sich die Arbeit-                                § 48\nnehmer unbehindert umkleiden können;                            Toiletteneinrichtungen auf Baustellen\n3. Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem\n(1) Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe muß\nkalten und      warmen      Wasser      sowie   den   mindestens eine abschließbare Toilette zur Verfü-\nhygienisch    erforderlichen     Reinigungsmitteln,\ngung stehen.\nwobei eine Wasserzapfstelle für jeweils höch-\nstens fünf Arbeitnehmer vorhanden sein muß;               (2) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Bau-\n4. Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitsklei-            stelle mehr als 15 Arbeitnehmer länger als zwei\ndung.                                                 Wochen beschäftigt, muß er Toilettenräume mit\neiner ausreichenden Zahl von Toiletten, Bedürfnis-\nDie Einrichtungen unter den Nummern 1 und 2 kön-          ständen und Waschgelegenheiten zur Verfügung\nnen in der Tagesunterkunft untergebracht werden.          stellen. Die Toilettenräume müssen zu belüften, zu\nAnderenfalls müssen sie sich wie die Einrichtungen        beleuchten und in der Zeit vom 15. Oktober bis\nunter den Nummern 3 und 4 in besonderen abge-             30. April zu beheizen sein.\nschlossenen, wetterfesten Räumen, möglichst in der\nNähe der Tagesunterkunft befinden. Räume für Ein-\nrichtungen unter den Nummern 1 bis 4 müssen in                                       § 49\nder Zeit vom 15. Oktober bis 30. April zu beheizen                 Sanitätsräume, Mittel und Einrichtungen\nsein.                                                                   zur Ersten Hilfe auf Baustellen\n(2) Kehren die Arbeitnehmer einer Baustelle re-            (1) Werden auf der Baustelle von einem Arbeit-\ngelmäßig nach Beendigung der Arbeitszeit in Be-           geber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muß\ntriebsgebäude mit Umkleide- und Waschräumen zu-           mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleich-\nrück, so brauchen die Einrichtungen nach Absatz 1         bare Einrichtung vorhanden sein. Sanitätsräume\nNr. 2 und 4 nicht auf der Baustelle vorhanden zu          und vergleichbare Einrichtungen sowie ihre Zu-\nsein; abweichend von Absatz 1 Nr. 3 ist eine Was-         gänge müssen gekennzeichnet sein. Die Räume oder\nserzapfstelle mit fließendem Wasser nur für jeweils       Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage leicht\nhöchstens zehn Arbeitnehmer erforderlich.                 erreicht werden können. Sie müssen mit den für die\nErste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erfor-\nderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet\n§ 47\nsein; die Räume und die vergleichbaren Einrichtun-\nWaschräume                            gen müssen dementsprechend bemessen sein.\nbei zehn und mehr Arbeitnehmern auf Baustellen\n(2) Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe\n(1) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeit-        erforderlichen Mittel' und bei Beschäftigung von\ngeber zehn und mehr Arbeitnehmer länger als zwei           mehr als 20 Arbeitnehmern Krankentragen vorhan-\nWochen beschäftigt, so muß der Arbeitgeber beson-          den sein. Sie müssen leicht zugänglich und gegen\ndere Waschräume zur Verfügung stellen. Dies gilt           Verunreinigung und Nässe geschützt sein. Die Auf-\nnicht, wenn die Arbeitnehmer der Baustelle regel-          bewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und\nmäßig nach der Beendigung der Arbeitszeit in Be-           Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet\ntriebsgebäude mit Waschräumen zurückkehren.\nsein.\n(2) Die lichte Höhe der Waschräume muß 2,30 m\nbetragen. Bei Verwendung von Waschwagen ge-\nnügt eine lichte Höhe von 2,30 m Höhe im Scheitel.                             Fünftes Kapitel\n(3) In den Waschräumen müssen für jeweils                             Verkaufsstände im Freien,\nhöchstens fünf Arbeitnehmer eine Waschstelle und               die im Zusammenhang mit Ladengeschäften\nfür jeweils höchstens 20 Arbeitnehmer eine Dusche                                   stehen\nmit fließendem kalten und warmen Wasser vorhan-\nden sein. Vor jeder Waschgelegenheit muß so viel                                      § 50\nfreie Bodenfläche zur Verfügung stehen, daß sich\nAnforderungen\ndie Arbeitnehmer unbehindert waschen können. Die\nhygienisch erforderlichen Reinigungsmittel müssen              (1) An Verkaufsständen im Freien, die im Zusam-\nin den Waschräumen vom Arbeitgeber bereitge-               menhang mit Ladengeschäften stehen, dürfen in der\nstellt werden.                                             Zeit vom 15. Oktober bis 30. April Arbeitnehmer","740                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nnur dann beschdfti~.Jl wenlE~n, wenn die Außentem-        die die Arbeitnehmer im Falle einer Störung an Ab-\nperc1tur iHn Verkdulsstcmd mehr als          16° C be-    saugeeinrichtungen gegen Gesundheitsgefahren ge-\nträgt.                                                    schützt sind.\n(2) Vcrkc1ufssti:inde im Freien sind so einzurich-        (5) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden\nten, daß di(! /\\rbeitnehmer ~Jegen Witterungsein-         Anlagen müssen ausreichende Pausenräume vor-\nflüssP geschützt sind.                                    handen sein, sofern nicht andere Möglichkeiten für\n(3) An VerkaufssUinden im Freien muß für jeden\neine gleichwertige Erholung während der Pausen\nArbeitnehmer eine freie Bodenfläche von minde-            gegeben sind.\nstens 1,50 m~ vorhanden sein. Sitzgelegenheiten              (6)  Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden\nmüssen zur Verfügung stelwn.                              Anlagen müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen\n(4) Verkcrnfsstänck~ im Freien dürfen nur so aufge-\nMittel vorhanden sein. Sie müssen leicht zugänglich\nstellt werden, d<.1ß die Arbeitnehmer keinem unzu-        und gegen Verunreinigung und Nässe geschützt\nträglichen Lürm und keinen unzuträglichen mecha-          sein.\nnischen Schwingungen, Stäuben, Dämpfen, Nebeln               (7) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden\noder Gasen, insbesondere Abgasen von Verbren-             Anlagen müssen entsprechend der Zahl der Besat-\nnungsmotoren, aus9esetzt sind.                            zungsmitglieder und der sonst beschäftigten Arbeit-\nnehmer ausreichende Umkleide-, Wasch- und\n(5) Die Absätze 1 bis 4 ~Jelten nicht für Warenaus-\nToiletteneinrichtungen vorhanden sein. Bei ortsfe-\nlagen, wenn sich die Arbeitnehmer im Ladenge-\nsten schwimmenden Anlagen, die eine unmittelbare\nschäft befinden und die Waren dort verkauft wer-\nVerbindung zum Land haben, dürfen sich die Sani-\nden.\ntäreinrichtungen in der Nähe der Anlagen an Land\nbefinden. Das gilt auch bei stilliegenden Schub-\nleichtern, auf denen sich Arbeitnehmer aufhalten\nSechstes Kapitel                      müssen.\nWasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen\nauf Binnengewässern\nSiebentes Kapitel\n§ 51                                         Betrieb der Arbeitsstätten\nAnforderungen\n§ 52\n(1) Auf Wasserfahrzeuge und schwimmende An-\nlagen auf Binnengewässern sind die Vorschriften              Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege\ndes ersten, siebenten und achten Kapitels sowie der          (1) Verkehrswege müssen freigehalten werden,\nnachfolgenden Absätze anzuwenden.                         damit sie jederzeit benutzt werden können. Insbe-\n(2) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden              sondere dürfen Türen im Verlauf von Rettungswe-\nAnlagen müssen die Räume, die von Arbeitnehmern           gen oder andere Rettungsöffnungen nicht verschlos-\nbetreten werden, und die Arbeitsplätze sicher zu-         sen, versperrt oder in ihrer Erkennbarkeit beein-\ngänglich sein. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrs-         trächtigt werden, solange sich Arbeitnehmer in der\nwege müssen so beschaffen sein und bemessen sein,         Arbeitsstätte befinden.\ndaß die Arbeitnehmer sich unbehindert und unge-              (2) An Arbeitsplätzen dürfen Gegenstände oder\nfährdet: bewegen können. Räume müssen so be-              Stoffe nur in solcher Menge aufbewahrt werden,\nschaffen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei Gefahr       daß die Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Ge-\nschnell in Sicherheit brin~Jen und schnell gerettet       fährliche Arbeitsstoffe dürfen nur in solcher Menge\nwerden können.                                           am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es der Fort-\n(3) ln Räumen, die von den Arbeitnehmern betre-        gang der Arbeit erfordert.\nten werden, muß jederzeit gesundheitlich zuträg-             (3) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Sani-\nliche Atemluft vorhanden sein. Diese Räume müs-           tätsräumen, in Tagesunterkünften, sanitären Ein-\nsen zu beleuchten sein. Eine Sichtverbindung nach         richtungen und Sanitätsräumen auf Baustellen so-\naußen ist bei Pausenräumen erforderlich, bei Ar-          wie in Pausen- und Sanitärräumen auf Wasserfahr-\nbeitsräumen soll sie vorhanden sein.                      zeugen und schwimmenden Anlagen auf Binnenge-\n(4) Arbeits- und Pi:lusenräume müssen so gelegen       wässern dürfen keine Gegenstände und Stoffe auf-\nund beschaffen sein, daß die Arbeitnehmer gegen           bewahrt werden, die nicht zur zweckentsprechen-\nunzuträglichen Lärm und unzuträgliche mechani-            den Einrichtung dieser Räume gehören.\nsche Schwingungen geschützt sind. Soweit das Auf-\ntreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in                                   § 53\nunzuträglicher Menge und Konzentration nicht ver-\nhindert werden kann, sind diese an ihrer Entste-                         Instandhaltung. Prüfungen\nhungsstelle abzusaugen und zu beseitigen. Sind               (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand-\nStörungen an Absaugeeinrichtungen nicht ohne              zuhalten und dafür zu sorgen, daß festgestellte\nweiteres erkennbar, so müssen die betroffenen Ar-         Mängel möglichst umgehend beseitigt werden. Kön-\nbeitrn~hmer durch eine selbsttätig wirkende Warn-         nen Mängel, mit denen eine dringende Gefahr ver-\neinrichtung auf die Störung hingewiesen werden. Es        bunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die\nmüssen ferner Vorkehrungen getroffen sein, durch          Arbeit insoweit einzustellen.","Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975                               741\n(2) Sicherheitscinrichhmgcn zur Verhütung oder                                   § 57\nBeseitigung von Cefohrcn, z. B. Sicherheitsbeleuch-\nBerlin-Klausel\ntung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtun-\ngen, Signalanlagen, Nold~Jgr<'~Jclte und Notschalter       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsowie lüftungstechnische Anlagf~n mit Luftreini-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngung müssen regelmi:ißig ~Jewartet und auf ihre         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des\nFunktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen        Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und\nmüssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen        über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters\nbei Feuerlöschern, rn indestcns jährlich und bei        vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) auch\nFeuerlöschern und lüftun~Jsl.cchnischen Anlagen         im Land Berlin.\nmindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.\n(3) Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe                                    § 58\nmüssen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und\nInkrafttreten\nVerwendungsfähigkeit überprüft werden.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in\n§ 54\nKraft.\nReinhaltung der Arbeitsstätte                 (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten\naußer Kraft\nArbeitsstä lten müssen d~~n hygienischen Erforder-\nnissen entsprechend ~Jereinigl werden. Verunreini-       1. die Bekanntmachung vom 31. Juli 1897, betr. die\ngungen und Ablagerungen, die zu Gefahren führen              Einrichtung und den Betrieb der Buchdrucke-\nkönnen, müssen unverzüglich beseitigt werden.                reien und Schriftgießereien (Reichsgesetzbl.\nS. 614), zuletzt geändert durch Bekanntmachung\n§ 55\nvom 22. Dezember 1908 (Reichsgesetzbl. S. 654),\nFlucht- und Rettungsplan                 2. die Bekanntmachung vom 28. November 1900,\nbetr. die Einrichtung von Sitzgelegenheiten für\nDer Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen           Angestellte in offenen Verkaufsstellen (Reichs-\nFlucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage,            gesetzbl. S. 1033),\nAusdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte\ndies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an      3. die Bekanntmachung vom 16. Juni 1905, betr.\ngeeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen            die Einrichtung und den Betrieb der Bleihütten\noder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen              (Reichsgestzbl. S. 545),\nist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die          4. die Bekanntmachung vom 17. Februar 1907, betr.\nArbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in             die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfer-\nSicherheit bringen oder qcrettet werden können.              tigung von Zigarren bestimmten Anlagen\n(Reichsgesetzbl. S. 34),\n5. die Bekanntmachung vom 6. Mai 1908, betr. die\nAchtes Kapitel                          Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur\nSchlußvorschrHten                         Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus\nBlei oder Bleiverbindungen (Reichsgesetzbl.\n§ 56                              s. 172),\nUbergangsvorschriften                   6. die Bekanntmachung vom 31. Mai 1909, betr. die\nEinrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen\n(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Verordnung\nund        Steinhauereien      (Steinmetz betrieben)\neine Arbeitsstätte errichtet ist oder mit ihrer Errich-\n(Reichsgesetzbl. S. 471), zuletzt geändert durch\ntung begonnen worden ist und in dieser Verord-\nBekanntmachung vom 20. November 1911\nnung Anforderungen gestellt werden, die umfang-\n(Reichsgesetzbl. S. 955),\nreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebs-\neinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsab-          7. die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1912,\nläufe notwendig machen, ist diese Verordnung vor-            betr. die Einrichtung und den Betrieb der Zink-\nbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.                  hütten und Zinkerzrösthütten {Reichsgesetzbl.\nS. 564), geändert durch Verordnung vom 21. Feb-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nruar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 161),\nkann verlangen, daß in Arbeitsstätten nach Ab-\nsatz 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspre-       8. die Verordnung über die Einrichtung und den\nchende Änderungen vorgenommen werden, soweit                 Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Blei-\n1. die Arbeitsstätten oder die Betriebseinrichtun-           farben und anderen Bleiverbindungen vom\ngen wesentlich erweil.E)rt oder umgebaut oder die        27. Januar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 109),\nArbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich      9. die Verordnung zum Schutz gegen Bleivergif-\numgestaltet werden,                                      tung bei Anstricharbeiten vom 27. Mai 1930\n2. die Nutzung der Arbeitsstütte wesentlich geän-             (Reichsgesetzbl. I S. 183), zuletzt geändert durch\ndert wird oder                                           Verordnung vom 16. März 1956 (Bundesgesetz-\n3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefah-              blatt I S. 130),\nren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer      lO. die Verordnung über Haarhutfabriken              vom\nzu befürchten sind.                                       26. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 347).","742                                Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nIm übrigen treten zu d iesern Zeitpunkt folgende Be-        vember bis 31. März vom 1. August 1968 (Bun-\nstirnmunwm außer Kraft                                      desgesetzbl. I S. 901),\nl. die §§ 6, 8, 8 a und § 7, soweit sich dieser auf\n2. die §§ 3 und 5 Nr. 2 der Verordnung über beson-\nBaustellen und Tagesunterkünfte bezieht, der\n.Ausführungsverordnung zum Gesetz über die               dere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im\nUnterkunft bei Bauten vom 21. Februar 1959               Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März\n(Bundesgeselzbl. I S. 44), geändert durch § 6 der       vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 901).\nVerordnung über besondere Arbeitsschutzanford-           geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1974\nrungen bei Bauarbeiten in der Zeit vom 1. No-            (Bundesgesetzbl. I S. 1569).\nBonn, den 20. März 1975\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}