{"id":"bgbl1-1975-31-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":31,"date":"1975-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Heizölkennzeichnung)","law_date":"1975-03-19T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["721\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\nAusgegeben zu Bonn am 22. März 1975\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n19. 3. 75   Gesetz i.ur iX.nderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Heizölkennzeichnung)                                                                              721\n612-14\n18. 3. 75   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen . . .                                                                      726\nD515-JO\n14. 3. 75   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 71 und 72 des Städtebauförde-\nrungsgeselzes vorn 27. Juli 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                727\n21:l-1:l\n7. ]. 75   Berichtigung der Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmis-\nsionsschul.zgeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     727\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRech lsvorschrifLen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    728\nGesetz\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964\n(Heizölkennzeichnung)\nVom 19. März 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                  Durchführung                      erlassenen                Rechtsvorschrif-\nsen:                                                                                                ten.\"\nb) In Absatz 3 Nr. l wird hinter der Angabe\nArtikel 1                                                               ,,34.03\" eingefügt: ,,und Heizstoffe aus Num-\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes 1964                                                     mer 36.08\".\nDas Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung                                        2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun-                                               Nummer 1 oder Nummer 2\" gestrichen.\ndesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes                                         3. Dem § 3 wird der folgende Absatz 3 angefügt:\n1964 vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I                                                   ,, (3) Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 6\nS. 3650), wird wie folgt geändert:                                                            eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Be-\nstimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht\n1. § 1 wird wie folqt geändert:                                                              sie durch die Abgabe der Mineralöle zum Ver-\na) In Absatz 2 erhält Salz 2 die folgende Fas-                                           brauch als Kraftstoff. Das gleiche gilt, wenn das\nMineralöl als Kraftstoff verbraucht wird. Steuer-\nsung:\nschuldner (Hersteller) ist derjenige, der das\n„Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der                                        Mineralöl abgibt, und derjenige, der es ver-\nGemeinsame Zolltarif der Europäischen Wirt-                                         braucht. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt-\nschaftsgemeinschaft in der Fassung des An-                                          schuldner.\"\nhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/74\ndes Rates vom 15. Oktober 1974 (Amtsblatt                                     4. In § 7 werden\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295)\nzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.                                               a) in Absatz 1\n950/68 vom 28. Juni 1968 über den Gemein-                                                  aa) in Satz 1 hinter dem Wort „Zollverkehr\"\nsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen                                                         die Worte „oder zur Freigutveredelung\"\nGemeinschaften Nr. L 172) und die zu seiner                                                         eingefügt;","722                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbb) folgender Satz 3 angefügt:                     6. In § 9 werden folgende Sätze angefügt:\n„Abweichend von Satz 1 entsteht eine            „Die Zulassung kann davon abhängig gemacht\nSteuer, wenn Minernlöl in einem beson-          werden, daß Sicherheit für die Steuer für ent-\nderen Zollverkehr oder im Freigutver-           nommene Mineralöle geleistet wird, wenn die\nedelungsverkehr bei der Herstellung von          Entrichtung der Steuer ernsthaft gefährdet er-\nErsatzgut als Treib-, Heiz- oder Schmier-       scheint. Sicherheit kann unter dieser Voraus-\nstoff verwendet wird und die Verwen-            setzung auch nachträglich gefordert werden. Die\ndung nicht nach diesem Gesetz oder den          Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine ange-\nzu seiner Durchführung erlassenen               forderte Sicherheit nicht geleistet wird und\nRechtsvorschriften steuerbegünstigt ist.\";      nicht zu erwarten ist, daß sie geleistet werden\nwird.\"\nb) in Absatz 2\ndie Angabe ,,§ 25 Abs. 2\" ersetzt durch ,,§ 25     7. In § 11 Satz 1 wird hinter dem Wort „Zollver-\nAbs. 1 \".                                             kehr\" eingefügt: ,,oder zur Freigutveredelung\".\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                           8. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:\n,, (2) Der Steueraufsicht unterliegt\n„ 1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt\n1. wer rohes Erdöl gewinnt, einführt, ver-\noder zu einem besonderen Zollverkehr\ntreibt, lagert, befördert oder verwendet,\noder zur Freigutveredelung abgefertigt\n2. wer Mineralöl herstellt, einführt, vertreibt,\nwerden. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt ent-\nlagert, befördert oder verwendet.\nsprechend;\".\nDie Amtsträger sind befugt, im öffentlichen\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze                   Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf\nangefügt:                                                Betriebsgrundstücken während der Ge-\n„Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn               schäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Pro-\ndie Mineralöle, bevor sie erstmalig zum er-              ben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen\nmäßigten Steuersatz abgegeben werden, mit                Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenent-\n5 g 4 -- Aminoazobenzol -,• 2 - Athylamino-              nahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge an-\nnaphthalin oder eines in der Zusammen-                   halten. Die Betroffenen haben sich auszu-\nsetzung gleichartigen Farbstoffes und 10 g               weisen, die Herkunft des Mineralöls anzu-\nFuran ---- 2     Aldehyd auf 1 000 kg, jeweils           geben und bei der Probenentnahme die erfor-\ngleichmäßig verteilt, gekennzeichnet werden.             derliche Hilfe zu leisten.\"\nDas Kennzeichnen wird vom Hauptzollamt\nb) In Absatz 5 'wird in Satz 1 hinter den Worten\nwiderruflich bewilligt, wenn es unter Ver-\n„Mineralöle sind\" eingefügt: ,,und Waren der\nwendung von zugelassenen Dosiereinrichtun-\nNummer 36.08 des Zolltarifs\".\ngen, zugelassenen Rührwerken oder zugelas-\nsenen vergleichbaren Einrichtungen in La-             c) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden an-\ngern, in denen Mineralöle unversteuert gela-             gefügt:\ngert werden dürfen, oder auf Schiffen erfolgt.             ,, (7) Gasöl oder ihm im Siedeverhalten\nEs unterliegt der amtlichen Aufsicht. Ein-               entsprechendes Mineralöl aus der Nummer\ngeführte Mineralöle gelten vorbehaltlich ge-             27.07-G des Zolltarifs, das jeweils in § 8\ngenteiliger Feststellung als gekennzeichnet,             Abs. 2 Satz 2 angeführte Kennzeichnungs-\nwenn der Einführer eine Bescheinigung der                stoffe enthält, darf mit nicht gekennzeich-\nfür den Lieferer zuständigen Verbrauch-                  netem Mineralöl nicht gemischt werden, so-\nsteuerverwaltung oder des Herstellers dar-               weit dies nicht auf Grund von § 15 Abs. 2\nüber vorlegt, daß die Mineralöle außerhalb               Nr. 8 Buchstaben b und d zugelassen wird. Es\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes ge-                 darf in anderen als den nach § 15 Abs. 2\nkennzeichnet worden sind und nach Art und                Nr. 8 Buchstabe d zugelassenen Fällen nicht\nMenge mindestens die in Satz 2 genannten                 als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mit-\nKennzeichnungss toffe gleichmäßig verteilt               geführt oder verwendet werden. Die Kenn-\nenthalten.\"                                              zeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder\nc) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt                   in der Wirksamkeit beeinträchtigt werden.\ngeändert:                                                Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in an-\ngemeldeten Herstellungsbetrieben.\nHinter dem Wort „ Untersuchungszwecken\"\nentfällt das Komma; folgende Worte werden                     (8) Gasöl oder ihm im Siedeverhalten ent-\nangefügt: ,,und für Probeläufe von Motoren               sprechendes Mineralöl aus der Nummer\nim aktiven Veredelungsverkehr,\".                         27.07-G des Zolltarifs, das nicht zur Ver-\nwendung zu den in§ 8 Abs. 2 und 3 genann-\nd) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Worte „bis               ten oder den auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8\nauf eine Deutsche Mark für 1 hl\" ersetzt                 Buchstabe d besonders zugelassenen Zwek-\ndurch „bis auf 1,50 DM für 100 kg\". Satz 2               ken bestimmt ist, darf nicht vermischt mit den\nwird gestrichen.                                         in § 8 Abs. 2 angegebenen Kennzeichnungs-","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1975                                723\nstoff en oder anderen rotfärbenden Stoffen             4. entgegen § 12 Abs. 7 Gasöl oder Mineralöl,\neingeführt oder in den Verkehr gebracht                    das in § 8 Abs. 2 angeführte Kennzeichnungs-\nwerden. Der Bundesminister der Finanzen                    stoffe enthält, mit nicht gekennzeichnetem\nkann in besonders gelagerten Einzelfällen                  Mineralöl mischt oder es als Kraftstoff bereit-\nAusnahmen zulassen.                                        hält, abgibt, mitführt oder verwendet oder\nKennzeichnungsstoffe entfernt oder in ihrer\n(9) Wer Gasöl oder ihm im Siedeverhalten\nWirksamkeit beeinträchtigt,\nentsprechendes Mineralöl aus der Nummer\n27.07~-G des Zolltarifs, das jeweils in § 8            5. entgegen § 12 Abs. 8 Satz 1 Gasöl oder Mine-\nAbs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe                ralöl, das in § 8 Abs. 2 angeführte Kennzeich-\nenthält, entgegen Absatz 7 mit nicht gekenn-               nungsstoffe oder andere rotf ärbende Stoffe\nzeichnetem Mineralöl mischt oder als Kraft-                enthält, einführt oder in Verkehr bringt.\nstoff bereithält, abgibt, mit sich führt oder             (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nverwendet, hat für das Gemisch oder für das            Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nMineralöl Steuer nach dem Steuersatz des               vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 unver-\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichten. Zu             steuertes Mineralöl als Treib-, Heiz- oder\nversteuern sind, wenn Fälle des Satzes 1 bei           Schmierstoff oder nach § 8 Abs. 2 steuerbegün-\nder Uberprüfung von Fahrzeugen oder An-                stigtes Mineralöl als Treib- oder Schmierstoff in\ntriebsanlagen festgestellt werden, mindestens          einem Freihafen verbraucht.\ndie Mengen, die dem Fassungsvermögen des\noder der Hauptbehälter für Treibstoff des                                     Sicherstellung\nFahrzeugs oder der Antriebsanlagen entspre-                                       § 14 a\nchen. Die Steuer ist sofort fällig. Entsteht sie\nGasöl oder ihm im Siedeverhalten entspre-\nmehrfach, so haften die Schuldner gesamt-\nchendes Mineralöl aus der Nummer 27.07-G\nschuldnerisch. Auf Grund anderer Vorschrif-\ndes Zolltarifs, das jeweils\nten für das Mineralöl entstandene Steuer\nbleibt unberührt.\"                                     1. nach § 8 Abs. 2 gekennzeichnet und der\nSteueraufsicht über den Verkehr mit unver-\nsteuertem oder steuerbegünstigtem Mineral-\n9. § 13 erhält folgende Fassung:\nöl entzogen worden ist, oder aus dem die\n„Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen                  Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt\noder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit be-\n§ 13                                 einträchtigt worden sind,\n(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur            2. dem Verbot des § 12 Abs. 8 zuwider gekenn-\nErfüllung der steuerlichen Verpflichtungen(§ 190               zeichnet oder rot gefärbt worden ist,\nder Reichsabgabenordnung) wird erst wirksam,               kann im Aufsichtsweg sichergestellt werden.\nnachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.                   Die §§ 200, 200 a der Reichsabgabenordnung gel-\n(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das           ten entsprechend.\"\nHauptzollamt Personen, die von der Besteuerung\nnicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfsper-     11. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe\nübertragen werden, Tatsachen festzustellen, die            a) Die folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\nfür die Besteuerung erheblich sein können.\"                     ,, 1. bei Änderungen des Gemeinsamen Zoll-\ntarifs die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwen-\n10. Nach § 13 wird eingefügt:                                              dende Fassung neu zu bestimmen und im\nübrigen den Wortlaut des Gesetzes sowie\n„ Ordnungswidrigkeiten                                  der Durchführungsverordnung dem ge-\n§ 14\nänderten Zolltarif anzupass.en, soweit\nsich hieraus steuerliche Änderungen\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1                        nicht ergeben,\".\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nvorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Mine-           b) In Nummer 4 wird der Buchstabe a gestri-\nralöl nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder              chen; Buchstaben b bis d werden Buchstaben\nnicht rechtzeitig anmeldet.                                     a bis c.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1            c) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer                     Nummern 2 bis 6.\nvorsätzlich oder leichtfertig                              d) Die folgenden neuen Nummern 7 bis 11 wer-\n1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 rohes Erdöl an                   den eingefügt:\nandere als die dort bezeichneten Betriebe ab-                ,, 7. für unversteuertes oder ermäßigt ver-\ngibt,                                                              steuertes Mineralöl und für Waren, die\n2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 mineralölhaltige                        der Anteilsteuer unterliegen, zur Verein-\nWaren als Treib- oder Schmierstoff oder zur                        fachung des Verfahrens sowie zur Siche-\nHerstellung solcher Stoffe verwendet,                              rung des Steueraufkommens\n3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Zubereitungen                           a) die Entstehung auflösend bedingter\naus der Nummer 27.10 oder Waren der Num-                               Steuern in den Fällen anzuordnen, in\nmer 36.08 des Zolltarifs verheizt,                                     denen das Gesetz die Entstehung von","724                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nSteuern bestimmt, wenn und soweit                        neten mit nicht gekennzeichneten\nSteuerbefreiungen, Steuerermäßigun-                      Mineralölen die vorschriftsmäßige\ngen oder sonstige Steuervergünsti-                       Kennzeichnung oder den Aufbrauch\ngunrJen gewährt werden können,                           unter Versteuerung nach § 8 Abs. 2\nb) den Ubergang bedingter Steuern auf                       zu gestatten, soweit dies aus wirt-\ndenjenigen anzuordnen, der zum Be-                       schaftlichen Gründen unerläßlich er-\nzug der Erzeugnisse berechtigt ist und                   scheint und ungerechtfertigte Steuer-\nsie unter Steueraufsicht unmittelbar                     vorteile ausgeschlossen bleiben,\noder mittelbar in Besitz nimmt,                      d) die Verwendung von Mineralölen, die\nc) den Wegfall bedingter Steuern anzu-                      nach § 8 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene\nordnen, wenn die-~ Erzeugnisse unter-                    Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-\ngehen, in einen angemeldeten Her-                        färbende Stoffe enthalten, als Treib-\nstellungsbctri eb aufgenommen, unter                     stoff entgegen § 12 Abs. 7 und ohne\nSteueraufsicht ausgeführt, zu einem                      die Steuerfolgen des § 12 Abs. 9 zuzu-\nbesonderen Zollverkehr oder zur Frei-                    lassen\ngutveredelung abgefertigt oder einer                     aa) als Betriebsstoff für Schiffe oder\nsteuerbegünstigten Zweckbestimmung\nbb) unter Versteuerung nach § 2\nmit Ausnahme der Lagerung zugeführt\nAbs. 1 Nr. 2 zum Betrieb von Not-\nwerden,\nstromaggregaten, die für die Ener-\nd) das Unbedinglwerden bedingter Steu-                           gieversorgung öffentlicher Ein-\nern anzuordnen, wenn die Erzeugnisse                          richtungen in Krisenfällen be-\nzu anderen als den unter Buchstabe c                          stimmt sind,\nangeführten Zweckbestimmungen ab-\ngegeben oder ihnen zugeführt werden               9. zur Vereinfachung des Verfahrens die\noder wenn ihr Verbleib nicht festge-                 steuerbegünstigte      Verwendung      von\nstellt werden kann und der Begün-                    Mineralöl nach § 7 Abs. 2 und nach §§ 8\nstigte nicht nachweist, daß sie der                  und 8 a unter Verzicht auf eine förmliche\nvorgesehenen ZweckbE!stimmung zu-                    Einzelerlaubnis allgemein zuzulassen,\ngeführt: worden sind,                                wenn und soweit dadurch die Steuer-\nbelange nicht beeinträchtigt werden. Da-\n8. a) für die Kennzeichnung von Mineral-                   bei kann er zur Abwendung von Miß-\nölen nach § 8 Abs. 2 in Lagern, für die              bräuchen Auflagen für die Lieferung, den\nZulassung zur Kennzeichnung, für die                 Bezug, die Lagerung und die Verwendung\nZulassung von Dosiereinrichtungen,                   des Mineralöls vorsehen. § 8 Abs. 4 und\nRührwerken und vergleichbaren Ein-                   Abs. 5 Satz 2 bleiben unberührt,\nrichtungen und für die amtliche Auf-\nsicht über die Kennzeichnung Bedin-              10. im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\ngungen zu stellen sowie Auflagen zu                  ster für Jugend, Familie und Gesundheit\nmachen, das Verfahren zu regeln so-                  zur besseren Wirksamkeit oder zur Ver-\nwie Verfahrenserleichterungen vorzu-                 einfachung der Kennzeichnung an Stelle\nsehen, soweit die Steuerbelange be-                  der in § 8 Abs. 2 bestimmten Kennzeich-\nsondere Vorkehrungen erfordern oder                  nungsstoffe einen oder zwei andere Kenn-\ndie Gefahr eines Mißbrnuchs der nach                 zeichnungsstoffe zu bestimmen, auf einen\n§ 8 Abs. 2 begünstigten Mineralöle                   Kennzeichnungsstoff zu verzichten oder\nnicl1 t beqründet erscheint,                         neben den bestimmten Kennzeichnungs-\nstoffen andere zuzulassen und den Wort-\nb) die Vermischung von gekennzeichne-\nlaut des § 8 Abs. 2 entsprechend anzupas-\nten Minernlülen mit anderen Mineral-\nsen. Werden andere Kennzeichnungs-\nölen in Lagerstätten, Rohrleitungen,\nstoffe angeordnet, so sind Fristen von\nTransportmitteln und -gefäßen abwei-\nmindestens vier Monaten für den Auf-\nchern1 von § 12 Abs. 7 und ohne die\nbrauch von Beständen und für den Uber-\nSteuerfolgen nach § 12 Abs. 9 zuzu-\ngang auf die neuen Kennzeichnungsstoffe\nlassen, soweit dies aus technischen\nvorzusehen,\nund wirtschaftlichen Gründen uner-\nläßlich erscheint und ungerechtfer-              11. zur Vermeidung von Störungen im öffent-\ntigte Steuervorteile ausgeschlossen                  lichen Verkehr die Weiterverwendung\nbleiben. In der Rechtsverordnung kann                von gekennzeichnetem Mineralöl als\nzugelassen werden, daß in einzelnen                  Treibstoff nach Erteilung von Steuer-\nFällen Vereinbarungen mit Betrieben                  bescheiden zu gestatten, wenn bei Prü-\nüber das Verfahren bei Vermischun-                   fungen des Tankinhalts Verstöße gegen\ngen im Rahmen von Satz 1 getroffen                   § 12 Abs. 7 aufgedeckt werden, und zwar\nwerden dürfen,                                       bis zum Erreichen der nächsten Gelegen-\nc) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei                  heit zur Entfernung des Mineralöls aus\nmangelnder Kennzeichnung im Falle                    dem Fahrzeug, längstens aber für\nder Einfuhr entgegen einer nach § 8                  24 Stunden,\".\nAbs. 2 vorgelegten Bescheinigung und          e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden\nbei Vermischungen von gekennzeich-               Nummern 12 und 13.","Nr. 31 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1975                         725\nArtikel 2                            (3) Der Bundesminister der Finanzen kann in Ein-\nUbergangsbestimmungen                      zelfällen zulassen, daß Bestände nach Absatz 1 Satz 1\nfür die Heizölkennzeichnung                  innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten\ndes Artikels 1 Nr. 5 Buchstabe· b unter amtlicher\n(1) Mineralöl, diJs nach§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Mine-     Aufsicht nachträglich gekennzeichnet oder gegen\nralölsteuergesetzes 1964 in der bisher geltenden          Erstattung des bereits unbedingt gewordenen Teils\nFassung versteuert und nicht gekennzeichnet ist,          der Mineralölsteuer an Herstellungsbetriebe, Steuer-\ndarf binnen vier Monaten nc_1ch dem Inkrafttreten         lager oder Verteilerverkehre für unversteuertes\ndes Artikels 1 Nr. 5 Buchstc1be b noch zum Ver-           Mineralöl abgegeben werden.\nheizen ab~Jegeben werden. Dies gilt auch für unver-\nsteuertes Mineralöl, diJs aus Steuerla~iern oder aus\nLugern von Verteilern jeweils unler Versteuerung                                 Artikel 3\nnach § 8 Abs. 2 des Mineru!ölsteuergesetzes 1964\nabgegeben wird, wenn der 1nhaber des Lagers er-                               Berlin-Klausel\nklärt, daß er die Zulassung zur Kennzeichnung nicht          Dieses Gesetz gilt nac::h Maßgabe des § 12 Abs. 1\nbeantragen werde. EndverwE-rnder dürfen ihre Be-          des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nstände an ungekennzeichnetem Mineralöl sowie              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nnach den Sdlzen 1 und 2 bezoqenes Mineralöl unbe-         verordnungen, die auf Grund des Mineralölsteuer-\nfristet verbrauchen.                                      gesetzes 1964 erlassen werden, gelten im Land Ber-\n(2) Bedingte Steuern für Mineralölbestände, die        lin nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nim Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikels 1 Nr. 5\nBuchstabe b nach § H Abs . 2 des Mineralölsteuer-\ngesetzes 1964 versteuert und nicht gekennzeichnet                                Artikel 4\nsind, werden vier Monate nach dem Inkrafttreten\nInkrafttreten\nvon Artikel l Nr. 5 Buchstabe b unbedingt, soweit\nsich die Mineralöle nicht in Vorratsbehältern eines          Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstaben a\nEndverwenders befinden. Der Steuerschuldner hat           und c und Nr. 10, soweit sie § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 5\ndus Mineralöl innerl1ulb einer Woche nach dem Un-         und § 14 a des geänderten Mineralölsteuergesetzes\nbedingtwerden der Steuer der zuständigen Zollstelle       1964 betrifft, Nr. 11 Buchstabe d, soweit sie § 15\nunzumelden und die Steuer unaufgefordert bis zum          Abs. 2 Nr. 8 des geänderten Mineralölsteuergesetzes\n10. des ,mf die Anmeldung folgenden Monats zu ent-        1964 betrifft, und Artikel 2 treten am 1. April 1976\nrichten. Im Falle der Nichtanmeldung wird die             in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage\nSteuer mit Ablauf des Anmeldetermins fällig.              nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, dtm 19. März 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}