{"id":"bgbl1-1975-3-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":3,"date":"1975-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/3#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_3.pdf#page=74","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Hengsten","law_date":"1974-12-12T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":74,"num_pages":3,"content":["202                                      Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZweite Verordnung\nzur iXndenmg der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz\nüber die Körung von Hengsten\nVom 12. Dezember 1974\nAuf Crund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des             mögen b1:rnrteilt. Im Leistungstest wird der\nTiPrzuchtgesetws vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der              Hengst in den natürlichen Grundgangarten sowie\nVerwaltung cles Vereinigten Wirtschaftsgebietes                 nach den allgemein anerkannten Regeln des Reit-\nS. 181), zuletzt geändert durch das Einführungs-                sports und den Anforderungen dieser Regeln für\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-               Anfänger im Springen, in der Dressur und im Ge-\nclesgesetzbl. l S. 469), in Verbindung mit der Ver-             lände geprüft. Die Leistungen in den Disziplinen\nordnung über die Erstreckung von Landwirtschafts-               des Leistungstests sind gesondert auszuweisen.\nrecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-               Bei der Ermittlung der Gesamtleistung haben die\ngebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz,                 Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungs-\nWürttemberg-Hohenzollern und den bayerischen                    tests das gleiche Gewicht. Die Gesamtleistung\nKreis Lindau vom 21. Februar 1950 (Bundesgesetz-                des Hengstes wird aus den Ergebnissen der Vor-\nblatt S. 37) und mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des              prüfung und des Leistungstests ermittelt und mit\nGrundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-                   den Gesamtleistungen der anderen Hengste\nrates verordnet:                                                innerhalb seiner Prüfungsgruppe verglichen.\nWeichen einzelne Hengste in ihren Merkmalen\nso stark von den anderen Hengsten ihrer Prü-\nArtikel 1                            fungsgruppe ab, daß der Vergleich zu unbilligen\nErgebnissen führen würde, so können diese\nDie Vierle Durchführungsverordnung zum Tier-                 Hengste mit denen einer anderen Prüfungsgruppe\nzuchtgesetz über die Körung von Hengsten vom                    verglichen werden. HengsJe, die in der Gesamt-\n17. Juli 1953 (Bundesanzeiger Nr. 137 vom 21. Juli              leistung um mehr als 1,5 Standardabweichungen\n1953), geändert durch die Änderungsverordnung                   unter dem Durchschnitt der Prüfungsgruppe lie-\nvom 9. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 17), wird              gen, haben die Eigenleistungsprüfung nicht be-\nwie folgt geändert:                                             standen.\n(3) Die Eigenleistungsprüfung wird in einer\n1. § l Abs. 2 erhält folgende~ Fassung:                         von der zuständigen Behörde anerkannten und\n,, (2) Ein Hengst darf nicht gekört werden, wenn           überwachten Hengstprüfungsanstalt durchge-\ner an einer erheblichen und unheilbaren Gesund-              führt. Eine Hengstprüfungsanstalt kann aner-\nheitsstörung leidet oder einen erheblichen Man-              kannt werden, wenn das erforderliche geeignete\ngel der Geschlechtsorgcrnc oder des Gebisses auf-            Personal sowie die erforderlichen geeigneten\nweist.\"                                                      Räume, Plätze und Einrichtungen für die gleich-\nzeitige Prüfung von mindestens 15 Hengsten vor-\nhanden sind.\n2. Die §§ 2 und 3 werden durch folgende Vorschrif-\nten ersetzl:                                                    (4) Die zuständige Behörde kann abweichend\n,,§ 2                           von Absatz 1 eine allgemeine Befreiung von der\nW d r111blul- und Araberhengste                 Eigenleistungsprüfung zulassen. Die Körung ist\ndann zulässig, wenn die Hengstmütter entweder\n(1) Wannblut- und           Araberhengste dürfen        die Leistungsprüfung nach § 2 a Abs. 2 oder eine\nforn<)r nur gekört werden, wenn sie die Eigen-               Prüfung unter dem Reiter mit den Mindestanfor-\nleistungsprüfung auf Rc~itpfPrdeigenschaften nach            derungen 300 m Schritt, 750 m Trab und 1 500 m\nAbsatz 2 bestanden haben. Ist diese Vorausset-               Galopp in jeweils 3 Minuten bestanden haben,\nzung nicht nfüllt, so dürfen Warmbluthengste                 jedoch nur unter der Bedingung, daß die Hengste\nnur unter der Bedingung gekört werden, daß sie               bis zur Vollendung ihres vierten Lebensjahres\ndic!se Prüfung bis zur Vollendung des vierten Le-            entweder die Leistungsprüfung nach § 2 a Abs. 2\nbensjahres bestehen, Araberhengste nur unter                 oder eine Prüfung unter dem Reiter mit den Min-\ncler Bedingung, daß sie sie bis zur Vollendung               destanforderungen 300 m Schritt, 750 m Trab und\ndes fünften Lebensjahn~s bestehen.                           1 500 m Galopp in jeweils 2½ Minuten bestehen.\n(2) Die Eigenleistungsprüfung auf Reitpferd-               (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\neigenschaften besteht aus einer mindestens 100               auf Grund besonderer Umstände\nTage dauPrnden Vorprüfung und einem abschlie-\nßenden Leistungstest. Sie wird in Prüfungsgrup-              1. die Fristen des Absatzes 1 Satz 2 verlängern\np(m durchgeführt; diese sollen so gebildet wer-                  und\nden, daß eine 9rößere J\\ nzahl von Hengsten mit              2. Befreiung von den nach Absatz 4 Satz 2 an die\nühnlichen Merkmalen miteinander verglichen                       Hengstmütter gestellten Anforderungen ge-\nwerden km1n. In der Vorprüfung wird der Hengst                   währen und die dort genannte Frist verlän-\nnach Charakt<'r, Temperament und Leistungsver-                   gern.","Nr. '.l    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                           203\n§2a                                  (3) Bei Haflinger- und Fjordhengsten wird auf\nKrd t.bJuthen~Jste\nAntrag die Prüfung nach Absatz 2 durch die Zug-\nleistungsprüfung nach§ 2 a Abs. 2 ersetzt.\n(1) Jüilthlutlwngsl.<: d(i rfr,n      f<-Tner nur gekört\nW<!rden, W('nn                                                     (4) Bei Islandhengsten wird auf Antrag der\nTrab durch Paß ersetzt. Als weitere Anforderung\n1. die Henqstmütt<•r die Leistungsprüfung nach\nmuß der Islandhengst unter dem Reiter 750 m im\nAbsc.1tz 2 lws!dJHl<~n haben und                            Tölt in der sich aus einer entsprechenden An-\n2. die Hennsu~ S('Jbsl cliesP LPistungsprüfung be-              wendung des Absatzes 2 nach seiner Widerrist-\nstanden liabc•n; ist diPsP Voraussetzung nicht              höhe ergebenden Zeit zurückgelegt haben.\nerfüllt, so dürft•n         nur unter der Bedingung\ngekört werdC'r1, dt1 B sie diese Prüfung bis zur                                     §2C\nVollenclunq            VJ('rlen Lebensjahres beste-\nWiederholung der Prüfung\nhen.\nDie Prüfung nach den §§ 2 bis 2 b kann bis zum\n(2) Die Lt'isltrnuc.;pnifuniJ ist bestanden, wenn            Ablauf des jeweils maßgebenden Lebensalters\ndie Pferde~ vor Pim~m Zuqprüfungsschlitten oder                 auf Antrag einmal wiederholt werden.\neinem                              Zu91Jrüftmgsgerät im\nSchritt mit d rf'irnd I igeu1 Anhalten und sofortigem                                      §3\nAnziehen ei1w                      von\nEingeführte Hengste\n1. 1 500 m in 19 Minu1en bei einem Zugwider-\nstand von 20 vurn l lnndPrt ihres Körper-                      Hengste der in den §§ 2 bis 2 b genannten Ras-\ngewichts odc 1 1\nsen und Schläge, die nach Vollendung des dritten\nLebensjahres in den Geltungsbereich des Tier-\n2. 1 000 m l n 12 1      fv1inu len bei einem Zugwider-         zuchtgesetzes verbracht worden sind und erst-\nstand von            vor11   lhmdert ihres Körper-          malig zur Körung vorgeführt werden, dürfen nur\ngewichts                                                    unter der Bedingung gekört werden, daß sie die\nerbracht hdlwn.                                                 Prüfung innerhalb des ersten Jahres nach der\nKörung bestehen.\"\n(3) Die zusU.ind i~Je Bchürde kann im Einzelfall\nauf Grund besond<'n'r l rmstände                             3. § 3 a wird wie folgt geändert:\n1. Befreiung von der Anfonhmmg des Absatzes 1\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nNr. l g(\\W<lh r<'n und\nsetzt:\n2. die Frist des /\\bsdtzes 1 Nr. 2 verlängern.                       „ Kann das Generalausgleichgewicht eines\nHengstes aus Gründen, die seinen Zuchtwert\nnicht beeinträchtigen, nicht ermittelt werden,\n!?2b\nso genügt es, wenn für den Hengstvater ein\nPonyhengsle                                  Generalausgleichgewicht      von    mindestens\n100 kg und für eile Hengstmutter ein General-\n(1) Ponyhengsu~ dürfen ferner nur gekört wer-\nausgleichgewicht von mindestens 90 kg er-\nden, wenn sie die Prüfung nach den Absätzen 2\nbis 4 bestanden haben. Ist diese Voraussetzung                      mittelt worden ist. Ist für die Hengstmutter\nein solches Generalausgleichgewicht nicht\nnicht erfüllt, so chirfen sie nur unter der Bedin-\ngung gekört werden, daß sie diese Prüfung bis                       ermittelt worden, so genügt es, wenn für\nzur Vollenclunq des vierten Lebensjahres, bei                       einen ihrer Nachkommen ein Generalaus-\ngleichgewicht von mindestens 105 kg ermit-\nIslandhengsten bis zur Vo11Pndung des fünften\nLebensjahres, lH!SlPhen.                                            telt worden ist.\" ;\nb) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Die Hengste~ halwn die Prüfung bestanden,\n„Sollen sie jedoch ausschließlich zum Decken\nwenn sie unter d<!m Reiter 300 m im Schritt,\ninnerhalb der Ponyzucht verwendet werden,\n750 m im Trab und 1 :i00 m im Galopp in den sich\ndürfen sie gekört werden, wenn für sie ein\naus folgender Tcdwllc> C!rqebenden Zeiten zurück-\nGeneralausgleichgewicht in Flachrennen von\ngelegt haben:\nmindestens 70 kg oder in Hindernisrennen\nWiderristhöhe                                                        von mindestens 75 kg ermittelt worden ist.\"\n(Stockmaß)                                Zeit je Strecke\ncm                                      Minuten       4. § 3 b erhält folgende Fassung:\nbis 127                                                                                 ,,§ 3 b\nüber 127 bis 137                                                                    Traberhengste\nüber 137                                                           (1) Traberhengste    dürfen ferner nur gekört\nwerden, wenn sie bei mindestens 3 nach den all-\nPonyhengstc mit (~i,wr Widc!rrisLhöhe bis 127 cm,\ngemein anerkannten Regeln des Trabrennwesens\ndie nicht geritten werden körnwn, haben die Prü-\nfung bestanden, W(!llll sie vor einem zweiachsi-                durchgeführten Rennen\ngen Wagen 300 m im Schritt und 750 m im Trab                    1. über 1 600 m nicht mehr als 1 Minute 19 Se-\nin höchstens 4 1/2 Mmul<'n zurückgelegt haben.                      kunden je 1 000 m,","204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. über 2 000 m nicht mehr als        Minute 20 Se-                           Artikel 2\nkuncl(m je 1 000 m oder                               In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der\n3. über 2 400 m nicht mehr als        Minute 21 Se-    Dritten Durchführungsverordnung zum Tierzucht-\nkunden je 1 000 m                                  gesetz über die Körung von Ebern und Ziegen -\nböcken vom 12. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\ngelaufen sind. Kann ein Hengst diese Vorausset-        S. 3728) wird folgender Satz angefügt:\nzung aus Gründen, die seinen Zuchtwert nicht\nbeeintr~ich ligen, nicht erfüllen, so genügt es,       „Eber, deren Muttertier vor dem Inkrafttreten dieser\nwenn der l-lengstvater in 3 Rennen die Leistung        Verordnung seinen ersten Wurf gebracht hat, dür-\nnach Satz l erbrncht hat und wenn die Hengst-          fen auch gekört werden, wenn das Muttertier die\nAnforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Drit-\nmutler über 2 000 m nicht mehr als 1 Minute\nten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz\n23 Sekunden je 1 000 m und ein weiterer Ab-\nüber die Körung von Ebern und Ziegenböcken in\nkörrnnling der I lengstmutter nicht mehr als 1 Mi-\nder bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-\nnute 20 Sekunden je 1 000 m gelaufen sind.\nden Fassung erfüllt.\"\n(2) Traberhengste, die ausschließlich zum Dek-\nArtikel 3\nken außerhalb der Traberzucht verwendet wer-\nden sollen, müssen außerdem die Eigenleistungs-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nprüfung auf Reitpferdeigenschaften nach § 2            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\nAbs. 2 bestanden haben. § 2 Abs. 3 und 4 gilt ent-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung\nsprechend.\"                                            über die Erstreckung von Recht der Land- und\nForstwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin\nvom 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im\n5. Es wird folgender § 6 a eingefügt:                     Land Berlin.\nArtikel 4\n,,§ 6 a\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nBefugnis der Länder                   kündung in Kraft.\nUnberührt bleibt die Befugnis der Länder nach          (2) Hengste, die vor dem 1. Juli 1972 geboren sind,\n§ 10 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, weitere Be-         dürfen auch gekört werden, wenn die Anforderungen\nstimmungen für die Prüfung der Hengste und der         der Vierten Durchführungsverordnung in der bisher\nHengstmütter zu treffen.\"                              geltenden Fassung erfüllt sind.\nBonn, den 12. Dezember 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}