{"id":"bgbl1-1975-3-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":3,"date":"1975-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Strafprozeßordnung (StPO)","law_date":"1975-01-07T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":1,"num_pages":73,"content":["129\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z 1997 A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 11.Januar 1975                                                                                     1 Nr. 3\nTag                                                     Inhalt                                                                                   Seite\n7. 1. 75   Neufassung der StrafprozeUordnung (StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           129\n:112-2\n12. 12. 74  Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzucht-\ngesetz über die Körung von Hen!JSten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     202\n7824-1-4\n11. 12. 74  Anordnunq des Bundespr~isidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . .                                             205\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVf•rkiindungen im Bundesanzeiger .................................... , . . . . . . . . . . . . . .                                     205\nRedilsvorschriHPn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    206\nBekanntmachung\nder Neufassung der Strafprozeßordnung (StPO)\nVom 7. Januar 1975\nAuf Grund des Artikels 323 des Einführungsgeset~                 6. § 65 des Gesetzes über das Zentralregister und\nzes zum Strafgesetzbuch vom 2. Mürz 1974 (Bundes-                          das Erziehungsregister vom 18. März 1971 (Bun-\ngesetzbl. I S. 469) und des Artikels 13 des Ersten                         desgesetzbl. I S. 243),\nGesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom                    7. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ge-\n9. Dezember 1974 (BundesgesetzbL I S. 3393) wird                           richtsverfassungsgesetzes vom 8. September\nnachstehend der Wortlaut der Strafprozeßordnung                            1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),\nvom 1. Februar 1877 (Rcic'11sgesetzbl. S. 253) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. September                         8. Artikel 2 des Zwölften Strafrechtsänderungsge-\n1965 (Bunclesgesetzbl. l S. l'.373} unter Berückslchti-                    setzes vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I\ngung von                                                                   s. 1979),\n1. Artikel 2 des Einführungsucsetzes zum Gesetz                    9. Artikel IV des Gesetzes zur Änderung der Be-\nüber Ordnungswidrigkeiten vorn 24. Mai 1968                           zeichnungen der Richter und ehrenamtlichen\n(Bundesgesetzbl. I S. 503),                                           Richter und der Präsidialverfassung der Ge-\nrichte vom 26, Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I\n2. Artikel 3 des Achten Strafn::chtsänderungsge••\nsetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I\ns. 841),\ns. 741),                                                      10. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Straf-\nprozeßordnung vom 7. August 1972 (Bundes-\n3. Artikel 2 des Cesctzes zur Beschränkung des\ngesetzbl. I S. 1361).\nBrief-, Post- und Fcrmnclch~1Jel1cirnnisses vom\n13. August 1968 (Bumlcs(Jt:set?.bl. I S. 949),                1 l. § 61 Abs. 3 des Waffengesetzes vom 19. Septem-\nber 1972 (Bundesuesetzbl. I S. l 797),\n4. Artikel 9 des Erstc!n Gesc!zt's zur lü~form des\nStrafrechts vorn 2S. Juni !D(ll (Uundesqc:seLYbl. I           1'L Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Reform des\nS. 645),                                                              Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundes-\n5. Artikel 2 und Arlikt'l 4 Nr. 1 Buchstilbc, b des                       uesetzbl. I S. 1725),\nGesetzes zu1 clllqc!m('itwn L:'.inführunu eines               13. Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum StraJ--\nzweiten Rech ts:1.uucs in Sli1c11.:-:sdi utz-Strc1f sac:hcn           9(~setzbuch vorn 2. März 1974 (BundesgesetzbL J\nvorn 8. Septernlwr 19W (f1n1Hlcs9csctzbl. I S. 1582).                 S. 469),","130                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n14. J\\rtikel 6 des Fünften Gcsdzes zur Reform des                        17. Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zur\nStrafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I                        Entlastung der Landgerichte und zur Verein-\nS. 1297),                                                               fachung des gerichtlichen Protokolls vom\n15. Artikel 1 des Erslen Gesdzes zur Reform des                               20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651)\nStrnfverfa hrensrechts vom 9. Dezember 1974                        in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-\n(Bundesgesrd:zbl. I S. 3393),                                      gemacht.\n16. Artikel 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten\nGesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts                      Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die\nvom 20. DPzern ber 1974                      (Bundesgesetzbl. J     Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewie-\nS. 368b) und                                                        sen.\nBonn, den 7. Januar 1975\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nStrafprozeßordnung (StPO)\nin der Fassung vom 7. Januar 1975\nUbersicht\nErstes Buch                              §§                                                            §§\nSiebenter Abschnitt. Verfahren gegen Ab-\nAllgemeine Vorschriften                                         wesende\nErster Abschnitt. Sachliche ZusUindigkeil der\nGerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... .    1- 6                       Drittes Buch\nZweiter Absdmitt. c;crichtsstand                              7- 21                      Rechtsmittel\nDritter Abschnitt. Ausschließung und Ableh-                              Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften        296-303\nnung der Gc!ricl1l spcrso1wn ............. .              22- 32      Zweiter Abschnitt. Beschwerde ........... .      304--311 a\nVierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidun-                             Dritter Abschnitt. Berufung                      312-332\ngen und ihre Bekanntmachung ........ .                    33- 41\nVierter Abschnitt. Revision ............... .    333-358\nFünfter Absdrnill. Fristc~n und Wiederein-\nsetzung in den vori9en Stand .......... .                 42-- 47\nViertes Buch\nSechster Abschnitt. Zeugen ............... .                 48- 71\nWiederaufnahme\nSiebenter Abschnitt. Sachverständige und\nAugenschein ........................... .                  72- 93\neines durch rechtskräftiges Urteil\nabgeschlossenen Verfahrens               359-373 a\nAchter Abschnitt. Beschla9nahme, Uberwa-\nchung des Fernmeldeverkehrs und Durch-\nsuchung ............................... .                  94-1111                     Fünftes Buch\nNeunter Abschnitt. Verhaftung und vorläu-                                Beteiligung des Verletzten am Verfahren\nfige Festnahme ........................ .                112-131      Erster Abschnitt. Privatklage . . . . ........ . 374-394\n9 a. Abschnitt.       Sonstige Maßnahmen zur                             Zweiter Abschnitt. Nebenklage ........... .      395-402\nSicherstellung der Strafverfolgung und\nDritter Abschnitt. Entschädigung des Ver-\nStrafvollstreckLm9 . . . . . . . . . . . . . . . . ... .   132                                                         403---406 d\nletzten ................................ .\n9 b. Abschn i lt. Vorläufiges Berufsverbot .. .               132 a\nZehnter Abschnilt. Vernehmung des Beschul--                                              Sechstes Buch\ndigten ................................. .                133-136 a          Besondere Arten des Verfahrens\nElfter A bsclrn i 11.. Vf~rteidigung ............ .         137-150\nErster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen    407-412\nZweiter Abschnitt. Sicherungsverfahren ....      413-429 e\nZweites Buch\nDritter Abschnitt. Verfahren bei Einziehun-\nVerfahren im ersten Rechtszug                                      9en und Vermögensbeschlagnahmen .....          430-443\nErster Abschnitt. Offentliclw Klage ....... .               151-157      Vierter Abschnitt. Verfahren bei Festsetzung\nZweiter Abschni LI. Vorlwrcilunq der öffent-                               von Geldbuße gegen juristische Personen\nlichen Klage ........................... .               158--177       und Personenvereini9un9en ............ .       444-448\nDritte:r Abschnill. (WcrrncfcJllcn) .......... .            178-197\nSiebentes Buch\nVierter Abschnitl. Entscheidung übc!r die Er-\nöffnung des IIauptvcrführens ........... .               198---212 b               Strafvollstreckung\nFünfter Abschnitt. Vorhcreitunq der Haupt-\nund Kosten des Verfahrens\nverhandlung .......................... .                 213-225      Erster Abschnitt. Strafvollstreckung ....... .   449-463 d\nScd1sler Abschnill. I ldnptve:rhdncllung ..... .            226-275      Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens ..      464-474","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                            131\nErstes Buch                         salz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen,\nin dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist.\nAllgemeine Vorschriften                     Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die\nVerfolgung im Wege der Privatklage stattfindet,\nErster Abschnitt                      auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift\nverbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem\nSachliche Zuständigkeit der Gerichte            Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.\n§ 1\nDie sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird                                    § 8\ndurch das Gesetz über die Gerichtsverfassung be-\n(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht\nstimmt.\nbegründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur\n§ 2                           Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.\n(1) Zusammenhängende Strafsc,lchen, die einzeln         (2} Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im\nzur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ord-      Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der\nnung gehören würden, können verbunden bei dem           Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Auf-\nGericht anhängig gemacht werden, dem die höhere         enthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist,\nZuständigkeit beiwohnt.                                 durch den letzten Wohnsitz bestimmt.\n(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch\nBeschluß dieses Gerichts die Trennung der verbun-                                   § 9\ndenen Strafsachen angeordnet werden.                       Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht be-\ngründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen\n§ 3                           worden ist.\nEin Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine\n§ 10\nPerson mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder\nwenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter,             (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt\nTeilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung      ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Gel-\noder Hehlerei beschuldigt werden.                       tungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das\nGericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen\n§ 4                           oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nliegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.\n(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder\neine Trennung verbundener Strafsachen kann auch            (2} Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge,\nnach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag           die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen\nder Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder        der Bundesrepublik Deutschland zu führen.\nvon Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß an-\ngeordnet werden.                                                                   § 11\n(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu      (1} Deutsche, die das Recht der Exterritorialität\ndessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt       genießen, sowie die im Ausland angestellten Be-\nein solches Gericht, so entscheidet das gemein-         amten des Bundes oder eines deutschen Landes\nschaftliche obere Gericht.                             behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den\nWohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen\n§ 5                           solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der\nBundesregierung als ihr Wohnsitz.\nFür die Dauer der Verbindung ist der Straffall,\nder zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung         (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften\ngehört, für das Verfahren maßgebend.                   nicht anzuwenden.\n§ 6                                                      § 12\nDas Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in        (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der§§ 7\njeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu            bis. 11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vor-\nprüfen.                                                zug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.\n(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entschei-\nzweiter Abschnitt                     dung einem anderen der zuständigen Gerichte durch\nGerkhtsstand                       das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen\nwerden.\n§ 7\n§ 13\n(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begrün-\ndet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.           (1) Für zusammenhängende Strafsachen, die ein-\nzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zu-\n(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im     ständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden,\nGeltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen     ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet,\nDruckschrift verwirklicht, so ist als das nach Ab-     das für eine der Strafsachen zuständig ist.","132                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Sind mchn:n'. zusarnnwnhängende Strafsachen                                 § 17\nbei vcrschiech~nc)n Gerichten anhängig gemacht\nwordl)n, so können sie sämtlich oder zum Teil durch\neine den /\\nträgen der Staatsanwaltschaft entspre-\n§ 18\nchende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem\nunter ihrwn verhundc~n werden. Kommt eine solche             Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das\nVereinbarung nicht zusümde, so entscheidet, wenn         Gericht seine Unzuständi9keit nur auf Eürwa.ncl des\ndie Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter          Angeklagten aussprechen.\nhierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht\ndarüber, ob und bei welchem Gericht die Verbin- .                                  § 19\nclung einzutreten hat.\nHaben mehrere Gerichte, von denen eines das\n(3) In gleich(-!f Weis(' kann die Verbindung wie-     zuständige ist, durch Entscheidungen, die ni eh t\nder c1ufg(d1oben werden.                                 mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausge·-\nsprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere\n§ 13 a\nGericht das zuständige Gericht.\nFehlt es im c;<:Jlungsbereich dieses Bundesgeset-\nzes cm einem zust~indiqen Gericht oder ist dieses\n§ 20\nnichl ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof\ndc1s zustfü1elige Gericht.                                  Die einzelnen           ._,u.,.,u,un,         eines\nunzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser\n§ 13 b                        Unzuständigkeit wegen ungültig.\n(1) Sofern eine Strnfkilrnrner gemäß § 74 c Abs. 1\ndes Gerichtsverfdss1rn9s9esetzes eingerichtet ist,                                 § 21\nentscheidet. die ziwrst. n1it der Sache befaßte Straf-\nEin unzuständiges Gericht hat sich den innerh,.llb\nkammer, ob sie im Hinblick auf eine nach § 74 c\nseines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungs-\nAbs. 1 des Gerichtsverfassun9sgesetzes ergangene\nhandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im\nRegelung für die Verhandlung der Sache zuständig\nVerzug ist.\nist. Verneint sie ihre Zuständigkeit, so verweist\nsie die Sache an die von ihr für zuständig gehaltene\nStrafkammer; die Beteili9ten sind zu hören. Die                             Dritter Abschnitt\nVerweisung ist nur bis zum Beginn der Hauptver-\nhandlung zulässig. Der Beschluß über die Ver-\nAusschließung und Ablehnung\nweisun9 ist mit der soforti9en Beschwerde anfecht-\nder Gerichtspersonen\nbar.\n§   22\n(2) Der Beschluß, durch den die nach § 74 c Abs. 1\ndes Gerichtsverfassun~Jsgesetzes eingerichtete Straf-       Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes\nkammer die Sache an eine andere Strafkammer ver-         kraft Gesetzes ausgeschlossen,\nweist, ist für diese bindend.                            1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;\n(3) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt       2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschul-\nwerden, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit               digten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;\nnach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfossun9sgesetzes\n3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem\nzu Unrecht bejaht oder verneint hat.\nVerletzten in gerader Linie verwandt, verschwä-\n§ 14                             gert oder durch Annahme an Kindes Statt ver-\nbunden, in der Seitenlinie bis zu dritten Grade\nBesteht zwischen mehren~n Gerichten Streit über           verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwä-\ndie Zuständi9keit, so bestimmt das gemeinschaft-             gert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die\nliche obere Gericht das Gericht, das sich der Unter-         Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;\nsuchung und Enlschcidunq zu unterziehen hat.\n4. wenn er in der Sache als Beamter der Staats-\n§ 15                             anwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des\nVerletzten oder als Verteidiger tätig gewesen\nIst das an sich zuständige Gericht in einem einzel-\nist,\nnen Falle an der Ausübung des Richteramtes recht-\nlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der        5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachver-\nVerhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung               ständiger vernommen ist.\nder öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das\nzunächst obere Gericht die Untersuchung und Ent-                                   § 23\nscheidung dem 9leichstehenden Gericht eines ande-\nren Bezirks zu übertragen.                                  (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmit-\ntel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist\n§ 16                         von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem\nhöheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.\nDer An9eschuldigte muß den Einwand der Unzu-\nständi9keit spätestens in der Hauptverhandlung bis          (2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag\nzum Beginn der Vernehmung zur Sache geltend              auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen\nmachen.                                                  Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mit-","Nr.]   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                         133\nwirkung l)(!i Enlsdwidungen im Wiederaufnahme-            1.  die Ablehnung verspätet ist,\nverfahren k rclft Gese!Zt)S ausgeschlossen. Ist die\n2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur\nangefochtenP En lscheidung in einem höheren\nGlaubhaftmachung nicht angegeben wird oder\nRechtszug er~rangen, so ist auch der Richter ausge-\nschlossen, der ctrl der ihr zugrunde liegenden Ent-       3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfah-\nscheidung in Pinem unteren Rechtszug mitgewirkt               ren nur verschleppt oder nur verf ahrensfremde\nhat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die            Zwecke verfolgt werden sollen.\nMitwirkung bei EnLsc!widungen zur Vorber,eitung\n(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung\nt'ines Wiedernufnr1hmevc!rfahrens.\nnach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter aus-\nscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es\n§ 24\neines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der\n(l) Ein Richter kcJnn sowohl in den Fällen, in        Umstände~, welche den Verwerfungsgrund ergeben.\ndenen er von der Ausübung des Richteramtes kraft         Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter,\nGesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Be-          ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein\nsorgnis der Bdangc~nheit. abgelehnt werden.              Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst\ndarüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu ver-\n(2) Wegen Besorgnis der Bc~filngenheit findet die     werfen ist.\nAblelrnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der ge-\neignet ist, Mißt.rauen gegen die Unparteilichkeit\neines Richters zu rf'chtfert.igen.                                                 § 27\n(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig ver-\n(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwalt-       worfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch\nschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.       das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne\nDen zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen        dessen Mitwirkung.\ndie zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen\nGerichtspersonen namhaft zu machen.                          (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennen-\nden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die\n§ 25                          Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb\nder Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.\n(1) Die Ablehnung eines Richters wegen Be-\nsorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der              (3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt,\nVernehmung des Angeklagten zur Sache, in der             so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts.\nHauptverhandlung über die Revision bis zum Be-           Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abge-\nginn seiner Ausführungen zur Revision, zulässig.         lehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.\nAlle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubrin-\ngen.                                                         (4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht\ndurch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds be-\n(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur        schlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere\nabgelehnt werden, wenn                                   Gericht.\n1. die Umstände, auf welche die Ablehnung ge-\nstützt wird, erst später eingetreten oder dem zur                              § 28\nAblehnung Berechtigten erst später bekannt-              (1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für\ngeworden sind und                                    begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.\n2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht\n(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung\nwird.\nals unzulässig verworfen oder als unbegründet zu-\nNach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ab-        rückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zuläs-\nlehnung nicht mehr zulässig.                             sig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden\nRichter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil\n§ 26                          angefochten werden.\n(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht,\ndem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor                                 § 29\nder Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.\nEin abgelehnter Richter hat vor Erledigung des\n(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des         Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzu-\n§ 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtz,eitigen       nehmen, die keinen Aufschub gestatten.\nVorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist\nals Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.\nZur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des                                      § 30\nabgelehnten Richters Bezug genommen werden.                  Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs\n(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ab-      zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden,\nlehnungsgrund dienstlich zu äußern.                      wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein\nRichter aber von einem Verhältnis Anzeige macht,\ndas seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder\n§ 26 a\nwenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber\n(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines          entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausge-\nRichters als unzul~issig, wenn                           schlossen ist.","134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 31                              (2) Andere Entscheidungen werden durch Zu-\n(1) Die Vorsc:hriftc~n dieses Abschnitts gelten für\nstellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekannt-\nmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf ge-\nSchöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäfts-\nsetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht\nstelle und andere als Protokollführer zugezogene\nfür die Mitteilung von Urteilen.\nPersonen entsprechc~nd,\n(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das\n(2) Die Entscheidung lrifft der Vorsitzende. Bei\nder großen Strafkammer und beim Schwurgericht             zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.\nentscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der\nProtokollführer einem Richter beigegeben, so ent-                                  § 35 a\nscheidet dieser über die Ablehnung oder Aus-                 Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die\nschließung.                                               durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten wer-\n§ 32                           den kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten\nder Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen\n(weggefctllen)\nFristen und Formen zu belehren.\nVierter Abschnitt                                                 § 36\nGerichtliche Entscheidungen                      (1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der\nund ihre Bekanntmachung                      Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß\ndie Zustellung bewirkt wird.\n§ 33                              (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedür-\n(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe       fen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die\neiner Hauptverhandlung ergeht, wird nach An-              das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Ent-\nhörung der Beteiligten erlassen.                          scheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen\nbetreffen.\n(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb\neiner Hauptverhandlung ergeht, wird nach schrift-                                   § 37\nlicher oder mündlicher Erklünmg der Staatsanwalt-            (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die\nschaft erlassen.                                          Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.\n(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entschei-       Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivil-\ndung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu       prozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen.\nseinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse,             (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte\nzu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet       Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte be-\nwerden.\nwirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist\n(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Be-       nach der zuletzt bewirkten Zustellung.\nschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3\nnicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung                                       § 38\nden Zweck der Anordnung gefährden würde. Vor-\nDie bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,\nschriften, welche die Anhörung der Beteiligten be-\ndenen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sach-\nsonders regeln, ·werden durch Absatz 3 nicht berührt.\nverständige unmittelbar zu laden, haben mit der\nZustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu\n§ 33 a                          beauftragen.\nHat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil                                   §  39\neines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse\nverwertet, zu denen er noch nicht gehört worden                                (weggefallen)\nist, und steht ihm gegen den Beschluß keine Be-\nschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat                                   § 40\nes, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts               (1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,\nwegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen            dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch\nund auf einen Antrag zu entscheiden. Das Gericht          nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen\nkann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.          Weise im Inland bewirkt werden, und erscheint die\nBefolgung der für Zustellungen im Ausland be-\n§ 34                           stehenden Vorschriften unausführbar oder voraus-\nDie durch ein Rechtsmiltf~l anfechtbaren Entschei-     sichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt,\ndungen sowie die, durch welche ein Antrag abge-           wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks\nlehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.                 durch ein deutsches oder ausländisches Blatt be-\nkanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen\ndieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder\n§ 3!'5\nwenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen\n(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der da-         an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechts-\nvon betroffenen Persern ergehen, werden ihr durch         zuges angeheftet gewesen ist. Die Auswahl des\nVerkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist              Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden\nihr eine Abschrift zu PrlPilen.                           Beamten zu.","Nr. 3  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                         135\n(2) War die Ladunq zur Hauptverhandlung dem                                   § 46\nAngeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine          (1) Uber den Antrag entscheidet das Gericht, das\nweitere Zustcllunn an ihn, wenn sie nicht in der        bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der\nvorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden         Sache selbst berufen gewesen wäre.\nkann, als erfolgt, sobi:lld das zuzustellende Schrift-\nstück zwei Woch<)n drt der Gerichtstafel des Gerichts     (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung\ndes ersten Rechtszuges angeheftet uewesen ist. Von      unterliegt keiner Anfechtung.\nUrteilen und Beschlüssen wird nur der entscheidende\n(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entschei-\nTeil angehefteL\ndung ist soforhge Beschwerde zuläs,si,g.\n§ 41\nZustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen                                § 47\ndurch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden           (1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in\nSchriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf         den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer\neiner Frist b(~ginnt, so ist der Tag der Vorlegung      gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.\nvon der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu ver-\nmerken.                                                   (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der\nVollstreckung anordnen.\nFünfter Abschnitt\nFristen und Wiedereinsetzung                                   Sechster Abschnitt\nin den vorigen Stand                                           Zeugen\n§ 42\n§ 48\nBei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen\nbestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf        Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis\nden der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem     auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.\nder Anfang der Frist sich richten soll.\n§ 49\n§ 43                            Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu\n(1) Eine Prist, die nach Wochen oder Monaten         vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht\nbestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten    geladen. Das ProtokoU über seine gerichtliche Ver-\nWoche oder des letzten Monats, der durch seine          nehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.\nBenennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem\ndie Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem                                  § 50\nletzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf\n(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundes-\ndes letzten Tages dieses Monats.\nrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer\n(2) Fällt das Encle einer Frist auf einen Sonntag,   sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Ver-\neinen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend,        sammlung dort zu vernehmen.\nso endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werk-\ntages.                                                     (2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer\nLandesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn\n§ 44                          sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an\nWar jemand ohne Verschulden verhindert, eine         ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.\nFrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiederein-\n(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die\nVorschriften bedarf es\nVersäumung eirwr Rechtsmittelfrist ist als unver-\nschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den            für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten\n§§ 35 a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2              Organs der Genehmigung dieses Organs,\nSatz 3 unterblieben ist.                                   für die Mitglieder der Bundesregierung der Ge-\nnehmigung der Bundesregierung,\n§ 45\nfür die Mitglieder einer Landesregierung der Ge-\n(1) Der   Antrag auf Wiedereinsetzung in den                nehmigung der Landesregierung.\nvorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall\ndes Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei           (4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten\ndem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur            Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der\nWahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag            Bundesregierung oder einer Landesregierung wer-\nrechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über     den, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung ver-\nden Antrag entscheidet.                                 nommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das\nProtokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in\n(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags\nder Hauptverhandlung zu verlesen.\nsind bei der Antragstellung oder im Verfahren über\nden Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der An-\n§ 51\ntragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.\nIst dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch           (1) Einern ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der\nohne Antrag gewährt werden.                             nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben","136                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nvPrursach ll~n Kosll)ll duferlegt. Zuqleich wird gegen    3.    Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirt-\nihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses               schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-\nnicht beigPtrieben werden kunn, Ordnungshaft fest-              rater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahn-\ngesetzt. Auch ist diP zwangsweise Vorführung des                ärzte, Apotheker und Hebammen über das, was\nZeugen zulctssi~J; § 135 gilt Pntsprechencl. Im Falle           ihnen in dieser Ei9enschaft anvertraut worden\nwiederholten Ausbleibens kimn das Ordnungsmittel                oder bekanntgeworden ist;\nnoch einmal festgesetzt werden.                           3 a, Mitglieder oder Beauftragte einer ermächti9ten\n(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festset-              Beratungsstelle nach § 218 c des Strafgesetz-\nzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das               buches oder einer zur Begutachtung nach § 219\nAusbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist.                des Strafgesetzbuches zuständigen Stelle über\nWird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt,              das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut\nso werden die getroffenen Anordnungen wieder                    worden oder bekanntgeworden ist;\naufgehoben.                                               4.    Mitglieder des Bundestages, eines Landtages\n(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch\noder einer zweiten Kammer über Personen, die\nclem Richter im VorvE~rfahren sowie dem beauftrag-              ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser\nten und ersuchten Richter zu.                                   Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft\nTatsachen anvertraut haben sowie über diese\nTatsachen selbst;\n§ 52\n5.    Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker\n(1) Zur Verw('igerunq cl<:s Zeugnisses sind be-              und andere, die bei der Herstellung oder Ver-\nrechtigt                                                        öffentlichung einer periodischen Druckschrift\n1. der Verlobt(: des ßeschu ld igten;                           mitgewirkt haben, über die Person des Verfas-\nsers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Ver-\n2. der Ehegatte des ßeschuldi9ten, auch wenn die                öffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein\nEhe nicht mehr besteht;                                     Redakteur der Druckschrift wegen dieser Ver-\n3. wer mit dem Beschuldigll)n in gerader Linie ver-             öffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung\nwandt, verschwctgert: oder durch Annahme an                 keine Hindernisse entgegenstehen;\nKindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie        6.    Intendanten, Sendeleiter und andere, die bei der\nbis zum dritten Grade verwandt oder bis zum                 Vorbereitung oder Durchführung von Rund-\nzweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die               funksendungen mitgewirkt haben, über die\nEhe, durch welche die Schw~jgerschaft begründet             Person des Verfassers, Einsenders oder Ge-\nist, nicht mehr besteht.                                    währsmanns einer Rundfunksendung strafbaren\n(2) Haben Minderjährige oder wegen Geistes-                  Inhalts, wenn ein für die Sendung Verantwort-\nkrankheit oder Geistesschwäche entmündigte Per-                 licher wegen dieser Sendung bestraft ist oder\nsonen we9en mangelnder Verstandesreife oder                     seiner Bestrafung keine Hindernisse entgegen-\nwegen Verstandesschwäche von der Bedeutung des                  stehen; über die Person des Verfassers, Einsen-\nZeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vor-                 ders oder Gewährsmanns, die selbst im Rund-\nstellung, so dürfen sie nur vernommen werden,                   funk spricht, darf das Zeugnis nicht verweigert\nwenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr ge-               werden.\nsetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist            (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3 a Genannten dürfen\nder gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so        das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der\nkann er über die Ausübung des Zeugnisverweige-            Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden\nrungsrechts nicht entscheiden; das g l ei ehe gilt für    sind.\nden nicht beschuldigten Elternteil, wenn dü~ gesetz-\n§ 53 a\nliche Vertretun9 beiclPn Eltern zusteht.\n(1) Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten\n(3) Die zur VerwPigerung des Zeugnisses berech-        stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die\ntigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch        zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufs-\nderen zur Entscheidung über die Ausübung des              mäßigen Tätigkeit teilnehmen. Uber die Ausübung\nZeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind        des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu\nvor jeder Vernehmun9 über ihr Recht zu belehren.          verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nSie können den Verzicht auf dieses Recht auch             Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in\nWdhrend der Vern<:hmung widerrufen.                       absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.\n(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur\n§ 53\nVerschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die\n(1) Zur Verweigerun9 des Zf!ugnisses sind ferner       Hilfspersonen.\nberechtigt\n§  54\n1.    Geistliche über das, wcts ihnen in ihrer Eigen-\n(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten\nschaft als Seelsorger anvertraut worden oder\nund anderen Personen des öffentlichen Dienstes als\nbekanntgeworden ist;\nZeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht\n2.    Verteidiger des Beschuldigten über das, was         zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die\nihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden       Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen\noder bekanntgeworden ist;                           beamtenrechtlichen Vorschriften.","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                          137\n(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer       2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand\nLandesregierung gelten die für sie maßgebenden             der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an\nbesonderen Vorschriften.                                   ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder\n(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis ver-\nHehlerei verdächtig oder deswegen bereits verur-\nweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem              teilt sind.\nWohl des Bundes oder eines deutschen Landes\n§ 61\nNachteile bereiten würde.\nVon der Vereidigung kann nach dem Ermessen\n(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vor-\ndes Gerichts abgesehen werden\ngenannten Personen nicht mehr im öffentlichen\nDienst sind, soweit es sich um Tatsachen handelt,      1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das\ndie sich während ihrer Dienstzeit ereignet haben           sechzehnte, aber noch nicht       das  achtzehnte\noder ihnen während ihrer Dienstzeit zur Kenntnis           Lebensjahr vollendet haben;\ngelangt sind.                                          2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne\n§ 55                             des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder\ndes Beschuldigten sind;\n(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst       3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche\noder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Ange-           Bedeutung beimißt und nach seiner Uberzeugung\nhörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer             auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu\nStraftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu         erwarten ist;\nwerden.                                                4. bei Personen, die wegen Meineids (§§ 154, 155 des\n(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweige-         Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;\nrung der Auskunft zu belehren.                         5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und\nder Angeklagte auf die Vereidigung verzichten.\n§ 56\nDie Tatsache, auf die der Zeuge die Verweige-                                § 62\nrung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53\nund 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu             Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur\nmachen. Es genügt die eidliche Versicherung des        vereidigt, wenn es das Gericht wegen der aus-\nZeugen.                                                schlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur\nHerbeiführung einer wahren Aussage für notwendig\n§ 57                        hält.\nVor der VernPhmung sind die Zeugen zur Wahr-\nheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie                                § 63\nihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im            Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des\nGesetz bestirnrnlP oder zugelassene Ausnahme vor-      Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des\nliegt. Hierbei sind s;e über die Bedeutung des Eides,  Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu\ndie Möglichkeit c!(,, \\Vahl zwischen dem Eid mit       belehren.\nreligiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie\nüber die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen                              § 64\noder unvollständigen Aussage zu belehren.                 Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist\nder Grund dafür im Protokoll anzugeben.\n§ 58\n(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit                               §  65\nder später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.\nIm vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung\n(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen       nur zulässig, wenn\noder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zu-\nlässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten      1. Gefahr im Verzug ist,\nerscheint.                                             2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer\n§ 59\nwahren Aussage über einen für das weitere Ver-\nfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint\nDie Zeugen sind einzeln und nach ihrer Ver-             oder\nnehmung zu vereidigen. Die Vereidigung erfolgt,\nsoweit nichts andPres bestimmt ist, in der Haupt-      3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der\nverhandlung.                                               Hauptverhandlung verhindert sein wird.\n§ 60\n§ 66\nVon der Vereidigung ist abzusehen\n(weggefallen)\n1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das\nsechzehnte LPbensjahr noch nicht vollendet\nhaben oder di0 wegen mangelnder Verstandes-                                §  66 a\nreife oder \\Vegen Verstandesschwäche vom              Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung\nWesen und d0r Bedeutung des Eides keine ge-        vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im\nnügende Vorskllung haben;                          Protokoll anzugeben.","138                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 66 b                         und der Zeuge hierauf spricht:\n(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder          ,,Ja\".\nersuchten Richter vernommen, so entscheidet zu-\n(3) § 66 c Abs. 3 gilt entsprechend.\nnüchst dieser über die Vereidigung.\n(2) Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist,                                § 66 e\nerfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem\n(1) Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie\nErsuchen des Gerichts verlangt wird. Der ver-\ndie ·worte:\nnehmende Richter kann die Vereidigung aussetzen\nund einer neuen Entschließung des beauftragenden            „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und\noder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei            Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die\nder Vernehmung Tatsachen hervortreten, die zu un-          reine Wahrheit bekundet und nichts verschwiegen\neidlicher Vernehmung berechtigen würden. Diese             habe\"\nTatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.            niederschreiben und unterschreiben. Stumme, die\nnicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe\n(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die\neines Dolmetschers durch Zeichen.\nuneidliche Vernehmung verlangt wird.\n(2) § 66 c Abs. 2, 3 und § 66 d gelten entsprechend.\n§ 66 C\n§ 67\n(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der        Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen\nWeise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die      worden ist, in demselben Vorverfahren oder in dem-\nWorte richtet:                                          selben Hauptverfahren nochmals vernommen, so\n„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und          kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung\nAllwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die          den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen         Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern\nhaben\"                                                lassen.\nund der Zeuge hierauf die Worte spricht:                                             § 68\n,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.\"               Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge\nüber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder\n(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der     Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichen-\nWeise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die      falls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände,\nWorte richtet:                                          die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden\nSache betreffen, insbesondere über seine Beziehun-\n„Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die\ngen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten,\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwie,gen\nvorzulegen.\nhaben\"\nund der Zeuge hierauf die Worte spricht:                                           § 68 a\n,,Ich schwöre es.\"                                       (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder\neiner Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein An-\n(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer      gehöriger ist, zur Unehre gereichen können, sollen\nReligions- oder Bekenntnü;gemeinsohaft eine Be-         nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.\nteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden\n(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt\nwoll,e, so kann er diese dem Eid anfügen.\nwerden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um\n(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die     über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60\nrechte Hand erheben.                                    Nr. 2 oder des § 61 Nr. 4 zu entscheiden oder um\nseine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.\n§ 66 d                                                     § 69\n(1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder         (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm\nGewis,sensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat      von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt\ner die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die         ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Ver-\nBekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der      nehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Unter-\nZeuge hinzuweisen.                                      suchung und die Person des Beschuldigten, sofern\nein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.\n(2) Die Wahrheit df~r Aussage wird in der Weise\nbekräftigt, daß der Richter an den Zeugen die              (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung\nWorte richtet:                                          der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes,\nauf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind\n,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwor-\nnötigenfalls weitere Fragen zu stellen.·\ntung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wissen die\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen            (3) Die Vorschrift des § 136 a gilt für die Ver-\nhaben\"                                                nehmung des Zeugen entsprechend.","Tc1rs der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                          139\n§ 70                                                        §75\n(l} Wird das Zcu(Jnis odPr diP Eidesleistung ohne            (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der\ng(~sc-tzlichen Gruntl Vl'rweigPrt, so werden dem Zcrn-       Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung\ngPn die durch dir> Weigc>rung verursachten Kosten            von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt\nc±uferlegL Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungs-             ist oder wenn er die ·wissenschaft, die Kunst oder\ngeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben         das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der\nwerden kann, Ordnungshafl. festgesetzt.                      Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt\noder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt\n(2) Auch kann zur fazwinyung des Zeugnisses die\noder ermächtigt ist.\nHafL angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit\nder Beendigun9 des Verfalirc!ns in dem Rechtszug,               (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der\nauch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.           verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit\nerklärt hat.\n(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch\neiern Richter im Vorverfahren sowie dem beauftrag-\nten und ersuchtPn Richter zu.                                                           §76\n(4) Sind diP Maßregeln erschöpft, so können sie in           (1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berech-\ndemselben oder in einem anderen Verfahren, das               tigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen\ndieselbe Tat zum Geuenstand hat, nicht wiederholt           Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.\nwerden.                                                     Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverstän-\ndiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gut-\nachtens entbunden werden.\n§ 71\nDer Zeuge wird nach dem Gc'setz über die Ent-                (2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten\nschädigung von Zeugf'n und Sachverständigen ent-            und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als\nschädigt.                                                   Sachverständige gelten die besonderen beamten-\nrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der\nBundes- oder einer Landesregierung gelten die für\nSiebenter Abschnitt                       sie maßgebenden besonderen Vorschriften.\nSachverständige und Augenschein\n§ 77\n§ 72                                (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Wei-\nAuf Sachverständige ist cfor sechste Abschnitt            gerung eines zur Erstattung des Gutachtens ver-\nüber Zeugen Pnl.sprechencl anzuwenden, soweit               pflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt,\nnicht in den nachfolgt~nden Paragraphen abwei-               die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zu-\nchrindc Vurscl1ri fl cn gel.roffcn sind,                     gleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.\nIm Falle wiederholten Ungehorsams kann neben\nder Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch\n§ 73                             einmal festgesetzt werden.\n{l) Die Auswahl der zuzuzieJH;nden Sachverstän-\n(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens\nrligen und die ßc!stimrnung ihrer Anzahl erfolgt\nverpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1\ndurch den Richl<::-r. Er soll mit diesen eine Absprache\nSatz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder\ntreffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten er-\nversäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen\nstattet werdE:•n können.\nihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Fest-\n(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sach-            setzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung\nverständiqe öffentlich bestellt, so sollen andere Per-       unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle\nsonen nur dann gewi:ihl t werden., wenn besondere            wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungs-\nUmstünde es fordern.                                         geld noch einmal festgesetzt werden.\n§ 74\n§ 78\n(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben                  Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich er-\nGründen, die zur Ablehnung eJnes Richters berech-            scheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten,\ntigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann\njedoch nicht daraus entnommen werden, daß der\nSachverständige als Zeuge vernommen worden ist.                                         § 79\n(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwalt-              (1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen\nschaft, dem Privatkläger und clem Beschuldigten zu.          des Gerichts vereidigt werden. Auf Antrag der\nDie ernannten Sachv<~rständig<~n sind den zur Ab-            Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Ver-\nlehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn                 teidigers ist er zu vereidigen.\nnicht besondere Umständ(~ entgegenstehen.\n(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu\n(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;          leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das\nder Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung aus-             Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen\ngeschlossen.                                                 und Gewissen erstattet habe.","140                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(J) [st c\\(•r Sc1( llvcrsliindi\\JC! für die Erstattung von                             verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung\nCulc1chtcn der betreffenden Art im allgemeinen ver-                                        nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache\nl'id igt, so :J(•nü~Jt die Berufung auf den geleisteten                                    und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der\nEid.                                                                                       Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.\n(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das\n§ 80\nGericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens\n(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlan-                                         zuständig wäre.\ngen zur Vorbereitung des Gut.achtens durch Ver-\nnehmung von Zeugen oder des Beschuldigten wei-                                                (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde\ntere Aufklärung verschafft. werden.                                                        zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.\n(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet wer-                                            (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen\nden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von                                              Krankenhaus nach Absatz l darf die Dauer von ins-\nZr:ugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und                                             gesamt sechs Wochen nicht überschreiten.\nan sie unrni t:telbclf Fragen zu stellen.\n§ 81 a\n§ 80 a *)                                             (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldig-\nIst damit zu wchnen, claß die Unterbringung des                                        ten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet\nBr.,schulcligten in einem psychiatrischen Kranken-                                         werden, die für das Verfahren von Bedeutung sincl.\nhaus, einer EntziPhungsanst.alt. oder in der Siche-                                        Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben\nnrnusverwahrung angeordnet werden wird, so soll                                            und andere körperliche Eingriffe, die von einem\nschon im Vorverfc.1hren einem Sachverständigen Ge-                                         Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Unter-\nlc·uenheit zur Vorbereitung des in der Hauptver-                                           suchungszwecken vorgenommen werden, ohne Ein-\n]1.d1Hllung '/.u ers!r1UPndcn Gutachtens ge9eben wer-                                      willigung des Beschuldigten zulässig, wenn kein\nden.                                                                                       Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.\n(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefähr-\n§ 81 *)\ndung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung\n(1) Zur Vorbr\\reitung eines Gutachtens über den                                        auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten\npsychischen Zustand des Beschuldigten kann das                                             (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.\nCc:richt nach Anhörung eines Sachverständigen und\ncles Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in\n§ 81 b\nein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus ge-\nbracht und dort beobachtet wird.                                                              Soweit es für die Zwecke der Durchführung des\nStrafverfahrens oder für die Zwecke des Erken-\n(2) Dc1s Gericht trifft die Anordnung nach Ab-                                         nungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und\nsatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend                                         Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen sei-\nnen Willen aufgenommen und Messungen und ähn-\n•i § BOc1:                                                                                 liche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.\nCilt gcrnüß Arlikd 326 Ahs. 5 Nr. 2 Bucl1stahP- a EGStGB vom\n2. Miirz 1974 -- Buntlcsuesetzbl. I S. 469 - in dieser Fassung für\ndie Zeil vom l. .fonum 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.\n§ 81 C\nAll 1. J,1,i11;,r 1')78 Ist er in folqendcr Passung illlZl!wendcn:\n.,§ 80 11                                         (l) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn\n1st lli1mil zu redmcn, duß die Unterbringung dP-s Beschuldigten in                   sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Ein-\nKrunk(•nhans, einer Ent:7.iebungsanstalt, einer\nAnstalt oder in der Sicherungsverwahrung                  willigung nur untersucht werden, soweit zur Erfor-\nwerclr,n wird, so soll schon im Vorverfahren einem\nCr,lerJenheit z1H Vorbereitung des in der Haupt-                schung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob\nn·1 hctnd lunrJ z11 e1sl<1ll1•11dr!11 c;111ad1!t•ns (Jeqehen wc,rclen.\"                 sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder\n*) § ill:                                                                                  Folge einer Straftat befindet.\n2 Buchstabe a EGStGB vom\n469 --- in dieser Fassung für       (2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind\n,11111 Abl,rnf des 31. DezembP-r 1977.\nUntersuchungen zür Feststellung der Abstammung\n,\\1, : .T,rn11<11 l'J7U isl r•r i11 folqcndr.•r 1\"<1s,'1lll(J a11z11wcnden:\n.,§ 81\nund die Entnahme von Blutproben ohne Einwilli-\nZur Vorlw1 ei l.1111tJ Pi nes (;1ttach Iens über den psychischen Zu-             gung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein\nd<'s Beschulcliqt.en kann das Gericht nach Anhörung eines                      Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die\nSi!diversl.i.indigen und               Verteirliqers anordnen, daß der Be-\n,,drnl(!iqte in ein u11C\"\"'·'\"'es psychiillrisches Krankenhaus gebrncht                 Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläß-\nun<I dort bc!obach!.et wird. Das Ct!richt kann auch anordnen, daß\ndr'r Br,schnldi<Jl.e in ei1w                 IH:r<1p1~ut.:iscl'1e Anslillt gebrncht und lich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von\ndort. beobachtet wird, Wl'llll die                                     in einer solchen\nAnsl.,1ll in Bdrnchl komrnL\nlnl,»hrinnm\"'\nBlutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorge-\n(2) Vor tlcr AnoHlntlll!J der Bcoh<1cl1tu11lJ in eint'r s,r1.iilltherapeuti-         nommen werden.\nsclwn Anstalt ist die Anstalt zu hören.\n(3) Das Gericht trifft die Anonlnunq nach Ahsdtz 1 nur, wenn                            (3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blut-\nder Besdrnldigle der Tilt driTHJeTHl verrlächtigt ist. Dils Gericht darf\nAnortl11un1r nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der                      proben können aus den gleichen Gründen wie das\nS,wlw 1111d der zu <-,rw,1rl.enden Strnfe oder Milßn;gel der Besserung                  Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige\nUIHI SidH,rn1HJ außer Vcrhültnis steht.\nIm vorlwrcilt11Hlcn Vcrl,ilnen entscheidet das (;ericht, das für                 oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche\ndes ll,rnplvertahre11s z11slündig würe.                              entmündigte Personen wegen mangelnder Verstan-\nGeqen den Brisdil11 ri ist sof o 11 iqe Beschwerde zultissig. Sie\nuufschic,hende Wirk11ncJ.                                                         desreife oder wegen Verstandesschwäche von der\nyu11<111.1M.,n,H Krnnkenhaus oder   Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende\n1 tlürf die Dauer\nVorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertre-","Nr. :l --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                            141\nter; § 52 Abs. 2 Scilz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.                                § 85\nIst der qesetzJiche Vertreter von der Entscheidung\nSoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder\nausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonsti-\nZustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere\ngen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung\nSachkunde erforderlich war, sachkundige Personen\ngehindert und erscheint die sofortige Untersuchung\nzu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den\noder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung\nZeugenbeweis.\nerforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf be-\nsondere Anordnung des Richters zulässig. Der die\n§ 86\nMaßnahmen anordrwnde Beschluß ist unanfechtbar.\nDie nach Satz ] erhob<~nen Beweise dürfen im wei-              Findet die Einnahme eines richterlichen Augen-\nteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu             scheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene\nbefugten gesetzlichen Verlreters verwertet werden.          Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu\ngeben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vor-\n(4) Maßnahrrn~n nach den Absätzen 1 und 2 sind          handensein nach der besonderen Beschaffenheit des\nunzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdi-             Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.\ngung aller UmständP nicht zugemutet werden kön-\nnen.\n§ 87\n(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefähr-\ndung des Untersuchungserfolges durch Verzöge-                  (1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwalt-\nrung, von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abge-            schaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom\nsehen, ctuch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfs-        Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenom-\nbeamten (§ 152 clf~s Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.       men. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur\nAufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehr-\n(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vor-          lich ist.\nschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang\ndarf nur auf besondere Anordnung de,s Richters an-             (2) Die Leichenöffnung findet im Beisein der\ngewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß             Staatsanwaltschaft, auf deren Antrag im Beisein\nder Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungs-            auch des Richters statt. Sie wird von zwei Ärzten\ngeldes bei der Weiqerung beharrt oder daß Gefahr            vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt\nim Verzuge ist.                                             oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen\noder pathologischen Instituts oder ein von diesem\nbeauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizi-\n§ 81 d\nnischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher\n(1) Kann die körperliche Untersuchung einer Frau         den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar\ndas Schamgefühl verletzen, so wi11d sie einer Frau          vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die\noder einem Arzt übertragen. Auf Verlangen der zu            Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch\nuntersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein          aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwoh-\nAngehöriger zugelassen werden.                              nen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse\nzu geben.\n(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu\nuntersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.             (3) Zur Besichtigung oder Offnung einer schon be-\nerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.\n§ 82                                (4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer\nbeerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet;\nIm Vorverfahren hängt es von der Anordnung               die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt,\ndes Richters ab, ob die Sachv,er,ständigen ihr Gut-         wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung\nachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.        gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet,\nso ist zugleich die Benachrichtigung eines Ange-\n§ 83                             hörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige\nohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden\n(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung              kann und der Untersuchungszweck durch die Be-\ndurch dieselben oder durch andere Sachverständige           nachrichtigung nicht gefährdet wird.\nanordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend\nerachtet.\n§ 88\n(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen\nanderen Sachverständigen ano11dnen, wenn ein Sach-             Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere\nverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Er-         Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des\nfolg abge,lehnt ist._                                       Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von\nPersonen, die den Verstorbenen gekannt haben, fest-\n(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer       zustellen. Ist ein Be,schuldigter vorhanden, so ist ihm\nFachbehörde eingeholt werden.                               die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.\n§ 84                                                       § 89\nDer Sachverständige wird nach dem Gesetz über              Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand\ndie Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-             der Leiche die,s gestattet, stets auf die Offnung der\ngen entschädigt.                                            Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.","142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 90                             (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die\nBei Offnung der Leiche t)ines neugeborenen Kin-        in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel\ndes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf        festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die\nzu richtc:n, ob es nach oder wührend der Geburt ge-      zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.\nlebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig ge-\nwesen ist, das Ldwn dußerhalh des Mutterleibes                                     § 96\nfortzusetzen.                                               Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder\nanderen in amtlicher Verwahrung befindlichen\n§ 91                          Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Be-\namte darf nicht gefordert werden, wenn deren\n(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist\noberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekannt-\ndie Untersuchung der in der Leiche oder sonst ge-\nwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke\nfundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker\ndem w·ohl des Bundes oder eines deutschen Landes\noder durch eine für solche Untersuchungen be-\nNachteile bereiten würde.\nstehende Fachbehörde vorzunehmen.\n(2) 12s kann an~Jeordnet werden, daß diese Unter-                               § 97\nsuchung unter Mitwirkung odN Leitung eines Arztes           (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht\nstattzufinden hat.\n1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschul-\ndigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53\n§ 92\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 a das Zeugnis verweigern dür-\n(1) Lie9t der Venlacht einer Geld- oder Wert-             fen;\nzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die\n2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1\nWertzeichPn erforderlichenfalls der Behörde vorzu-\nbis 3 a Genannten über die ihnen vom Beschuldig-\nlegen, von der echtes Geld oc.h:-)r echte Wertzeichen\nten anvertrauten Mitteilungen oder über andere\ndieser Art in Umlauf gPsetzt W(:>,rden. Das Gutachten\nUmstände gemacht haben, auf die sich das Zeug-\ndieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfäl-\nnisverweigerungsrecht erstreckt;\nschung sowie di:trtdwr einzt1holen, in welcher Art\ndie Fälschung mulmaßlich befJdngen worden ist.           3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen\nUntersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnis-\n(2) Hctndell es sich un1 Celd oder Wertzeichen            verweigerungsrecht der in § -53 Abs. 1 Nr. 1 bis\neines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle            3 a Genannten erstreckt.\ndes Gutachtens der Behörde des frc„mden Währungs-\ngebietes das einer deutschen erfordert werden.              (2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die\nGegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung\ndes Zeugnisses Berechtigten sind. Der Beschlagnah-\n§ 93                          me unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich\nZur Ermittlung der Echtheit odt)r Unechtheit eines     das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahn-\nSchriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers       ärzte, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn\nkann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von        sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind, sowie\nSachverständigen vorgenommen werden.                     Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweige-\nrungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a genannten Per-\nsonen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der er-\nAchter Abschnitt                     mächtigten Beratungsstelle nach § 218 c des Straf-\ngesetzbuches oder der zur Begutachtung nach § 219\nBeschlagnahme,                       des Strafgesetzbuches zuständigen Stelle sind. Die\nUberwachung des Fernmeldeverkehrs                 Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht,\nund Durchsuchung                      wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Be-\nrechtigten einer Teilnahme oder einer Begünsti-\n§ 94                          gung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig\n(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Un-     sind.\ntersuchung von Bedeutung sein können, sind in               (3)   Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der\nVerwahrung zu nehmen odN in anderer Weise si-            Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder\ncherzustellen.                                           einer zweiten Kammer reicht {§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist\ndie Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.\n(2) Befind<'n sich die Gegenstände in dem Gewahr-\nsam einer Person und werden sie nicht freiwillig            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-\nherausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.           wenden, soweit die in § 53 a Genannten das Zeugnis\nverweigern dürfen.\n(3) Die Abs~Hze 1 und 2 gelt.en auch für Führer-\nscheine, die der Einziehung unterliegen.                    (5) Zu dem Zweck, die Person des Verfassers, Ein-\nsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung\noder Sendung strafbaren Inhalts zu ermitteln, ist die\n§ 95\nBeschlagnahme von Schriftstücken unzulässig, die\n(1) Wer einE'-11 Gegenstand der vorbezEüchneten       sich im Gewahrsam der nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 und 6\nArt in sein<~m GPwahrsa_rn hat., ist verpflichtet, ihn   zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten be-\nauf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.               finden.","Nr. 3    Tag der Ausgc1be: Bonn, den 11. Januar 1975                                                 143\n§ 98 *)                                                                    § 100\n(1) Beschlauncil1men dürfen nur durch den Richter,                      (1)  Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Rich-\nbei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-                       ter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwalt-\nschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts-                       schaft befugt.\nverfassungsgc~sr~tzes) angeordnet werden.                                   (2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Be-\nschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung\n(2) Der Bearnle, der einen Gegt:mstand ohne rich-\nnoch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn\nterliche Anordnung beschlagnahmt ha.t, soll bin-                         sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter be-\nnen drei Tagen die~ richterliche Bestätigung bean-                       stätigt wird.\ntragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der\ndavon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger                           (3) Die Offnung der ausgelieferten Gegenstände\nanwesend war oder wenn der Betroffene und im                            steht dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der\nStaatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforder-\nFalle seiner A bwesenhei l ein erwachsener Ange-\nlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch\nhöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme\nVerzögerung zu gefährden. Die Ubertragung ist\nausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Be-\nnicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen wer-\ntroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung\nden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht er-\nbeantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht                    gangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr\nerhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen                     ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar ver-\nBezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat                         schlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter\nbereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme                           vor.\noder Durchsuchung in einem anderen Bezirk statt-\n(4) Uber eine von der Staatsanwaltschaft ver-\ngefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen\nfügte Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zu-\nBezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das\nständige Richter. Uber die Offnung eines ausgelie-\nErmittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann\nferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der die\nden Antrag auch ü1 diesem Fall bei dem Amts-\nBeschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.\ngericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlag-\nnahme stattgefunden hat. Ist dfoses Amtsgericht\nnach Satz 4 unzuständig, so lei.tet der Richter den                                                   § 100 a *)\nAntrag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der Be-                             Die Dberwachung und Aufnahme des Fernmelde-\ntroffene ist über seine Rechte zu belehren.                             verkehrs auf Tonträger darf angeordnet werden,\nwenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-\n(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Be-                    den, daß jemand als Täter oder Teilnehmer\nschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder\nl. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-\neinen ihrer Hilfsb(~amten erfolgt, so ist binnen drei\nrats und der Gefährdung des demokratischen .\nTagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige\nRechtsstaates oder des Landesverrats und der\nzu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind\nGefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80\nihm zur Verfügung zu steJlen.\nbis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100 a des\n(4)   Wird e.i nc Beschld9nahme in einem Dienst-                              Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des\ngebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen                                  Vereinsgesetzes),\nEinrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforder-                             b) Straftaten gegen die Landesverteidigung\nlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bun-                              (§§ 109 d bis 109 h des Strafgesetzbuches),\ndeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die er-                                c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung\nsuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des                               {§§ 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 47\nErsuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme                                Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes),\nin Räumen vorzunehrn.en ist, die ausschließlich von                          d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe\nandf>,ren Personen als Soldaten bewohnt werden.                                  zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Unge-\nhorsam (§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3\ndes Wehrstrafgesetzes),\n§ 99                                          e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der\nZulässig ist die Beschlagnahme der an den Be-                                 Bundesrepublik Deutschland stationierten\nschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf                                 Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten\nder Post sowie der an ihn gerichteten Telegramme                                 des Nordatlantikvertrages oder der im Land\nauf den Telegraphenanstalten; ebenso ist zulässig                                Berlin anwesenden Truppen einer der Drei\nan den bezeichneten Orten die Beschlagnahme sol-                                 Mächte (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109 d\ncher Briefe, Sendungen und Telegramme, bei denen                                 bis 109 g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des\nWehrstrafgesetzes in Verbindung mit Arti-\nTatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist,\nkel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgeset-\ndaß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für\nzes),\nihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Unter-\nsuchung Bedeutung hat.\n*J Gemäß Artikel 103 Abs. 3 Nr. 3 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 -\nBundesgesetzbL I S. 645 - gilt § 100 a Nr. 1 Buchstabe b und d nicht\nim Land Berlin und ist § 100 a Nr. 1 Buchstabe a Im Land Berlin nur\n•) ~ 98 Abs. 4, cingcfüut durd1 Artikel 4 des Vierten Strafrcchts-         in Ubereinslimmung mit Artikel 9 Abs. 2 des Achten Strafrechts-\nanderungsgesctzcs vom 11. Juni HJ5?   Bundesgese!zlJI. I S r.97         !~ii:~~~ir~.selzf,s vom 25, Juni 1968 -· BundesgesetzbL I S. 741 -\ngilt nicht im Land Berlin.                               · · ~- --,,","144                                       Bundr·sgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n'2. (•i1w Ct·ld- odr·r W<>rl.pc1pic1!.ilsclrnn~J (§§ 146, 151,   gebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die\n1:>2 d(•s Strc1f~Jc:;dzbuchcs),                            Beendigun9 ist dem Richter und der Deutschen Bun-\neinen Menschr:nhundel           1wch  § 181    Nr. 2 des    despost mitzuteilen.\nStra fgesPlzbuches,                                            (5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Un-\nf~inen Mord, einc~n Totschld~J oder <~inen Völker-          terlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich,\nmord (§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches),            so sind sie unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft\neine Slrnftal gegen die persönliche Freiheit                zu vernichten. Ober die Vernichtung ist eine Nie-\n(§§ 234, 234 d, 239 d, 239 b des Strnfgesetzbuches),        derschrift anzufertigen.\neinen Raub oder eine rüuberische Erpressung\n(§§ 249 bis 251, 255 d('s Strnfneselzbuches),                                        § 101\neine Erpn:ssunn (§ 253 dPs Strafgesetzbuches),                 (1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100,\neine gemeingefährliche Slrnftat in den Fällen der           100 a, 100 b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen,\n§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1        sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungs-\nbis 3, des § 31 i a Abs. 1 bis 3, der §§ 311 b, 312,        zwecks geschehen kann.\n313, 315 Abs. J, des § 315 b Abs. 3, der §§ 316 a,\n(2) Sendungen, deren Offnung nicht angeordnet\n316 c oder 324 des Strafw:selzbuches,\nworden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhän-\n3. eine Strnfta t nc1ch § :,] 1'1. bs. 1 Nr. 1, 2 des Waffen-   digen. Dasselbe gilt, soweit nach der Offnung die\ngE:setzes oder nach § 1b Abs. l, 2 des Gesetzes             Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.\nüber die Kontrolle von Kri(!uswaffen oder\n(3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, des-\n4. gewerbsmäßi9 odc>r c1 ls Mi t9l ied einer Bande eine         sen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die\nStraftat nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6 bis 8          Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangs-\ndes BeUiubungsmitklgcsetzcs                                 berechtigten abschriftlich mitzuteilen.\nbegangen oder in Fiillen, in denen der Versuch straf-\nbar ist, zu be9ehen versucht oder durch eine Straftat                                   § 101 a\nvorbereitet hat, und wenn d iP Erforschung des Sach-\nverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes                                    (weggefallen)\ndes Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos\noder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung                                            § 102\ndarf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen                   Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer\nPersonen richten, von denen auf Grund bestimmter                Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung\nTatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Beschul-              oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durch-\ndigten bestimmte oder von ihm herrührende Mit-                  suchung der Wohnung und anderer Räume sowie\nteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder                  seiner Person und der ihm gehörenden Sachen so-\ndaß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt.                    wohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann\nvorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß\ndie Durchsuchung zur Auffindung von Beweismit-\n§ 100 b\nteln führen werde.\n(1) Die Überwachung und Aufnahme des Fern-\nmeldeverkehrs auf Tonträger (§ 100 a) darf nur                                           § 103\ndurch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr\nim Verzug kann die Anordnung auch von der                          ( 1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen\nStaatsanwaltschaft getroffen werden. Die Anord-                 nur zur Ergreifung dt:s Beschuldi9ten oder zur Ver-\n, nung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn             folgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlag-\nsie nicht binnen drei Tagen von dem Richter be-                 nahme bestimmter Gegenstände und nur dann zu-\nstätigt wird.                                                   lässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu\nschließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder\n(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß                Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen be-\nNamen und Anschrift des Betroffenen enthalten,                  findet.\nrJegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Um-\n(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in\nfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Die\ndenen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die\nAnordnung ist auf höchstens drei Monate zu be-\ner während der Verfolgung betreten hat.\nfristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr\nals drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in\n§ 100 a bezeichneten Voraussetzm19en fortbestehen.                                       § 104\n(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Ge-\n(3) Auf Grund der Anordnung hat die Deutsche                 schäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei\nBundespost dem Richter, der Staatsanwaltschaft und              Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Ver-\nihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152              zug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes) das Abhören des                die Wiederergreifung eines entwichenen Gefange-\nFernsprechverkehrs und das Mitlesen des Fern-\nnen handelt.\nschreibverkehrs zu ermöglichen.\n(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die\n(4) Liegen die Voraussetzungen des § 100 a nicht             zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der\nnlehr vor, so sind die sich aus der Anordnung er-               Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte be-","Nr. '.l         Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                              145\nslrcdter PPrsorw11, ills Ni<~dc)ria!JCII von Sachen, di'e                                                § 108\nmittels StraftatPn erlcmgt sind, oder als Schlupf-\n\\Verden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Ge-\nwinkel des Glücksspiel.s, des unerldubten Betäu-\ngenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung\nbungsmittel- und Waff<,nhandc ls oder der Prostitu-\n1\nzu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung\ntion bekmrnt sind.\neiner anderen Straftat hindeuten, so sind sie einst-\n(3) Die Ndchl.zeit umfaßt in eiern Zeitraum vom                              weilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwalt-\nersten April bis dreißigstc!n September die Stunden                             schaft ist hiervon Kenntnis zu geben.\nvon neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in\ndem Zeitrnum vom erstr n Oktober bis einund-\n1\n§ 109\ndreißigsten Mürz die Stumlcn von neun Uhr abends\nDie in Verwahrung oder in Beschlag genommenen\nbis sechs lJhr morgens.\nGegenstände sind genau zu verzeichnen und zur\nVerhütung von Verwechslungen durch amtliche\n§ 105 *)                                      Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu\n(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,                             machen.\nbei Gefahr im Verzug c1uch durch die Staatsanwalt-\n§ 110\nschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes) c:.1ngeordnet werden.                                          (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durch-\nsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft\n(2) Wenn eine Durchsuchun!J der Wohnung, der                                zu.\nGeschäftsräume oder cl<)S befriedeten Besitztums\nohne Beisein des Richters odf'r des Staatsanwalts                                  (2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der auf-\nstattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeinde-                               gefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der In-\nbeamter oder zwei Mitgl iedcr der GemeindE::, in                                haber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben\nderen Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.                              sje die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten\nDie als Gemeinclemitglü der zugezogenen Personen\n1                                          erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des\ndürfen nicht Polizeilwc1m le: odn Hilfsbeamte der                               Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an\nStaatsanwaltschaft sein.                                                        die Staatsanwaltschaft abzuliefern.\n(3) Wird eine1 Durchsuclrnng in einem Dienst-                                  (3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Ver-\ngebäude oder eitwr nicht t1llrwrneLn zugünglichen                               treter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet;\nEinrichtung oder Anld!J(: der Bundeswehr erforder-                              auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und\nlich, so wird die vor9cselztc, Dienststelle der Bun-                            Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn mög-\ndeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die er-                                   lich, zur Teilnahme aufzufordern.\nsuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des\nErnuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung                                                         § 111\nvon Räumen vorzunehmen ist, die ausschlü~ßlich                                                       (weggefallen)\nvon anderen Personen als Soldr1len bewohnt werden.\n§ 111 a\n§ 106                                          (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-\n(1) Der Inhalwr der zu durchsuchenden Räume                                  handen, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden\noder Gegenstünde darf der Durchsuchung beiwoh-                                  wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Rich-\nnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein                                ter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahr-\nVertreter oder (~in erwachsenn Angehöriger, Haus-                               erlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen\ngenosse oder Nachbar zuzuziehfm.                                                Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahr-\nzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Um-\n(2) Dem Inhaber oder cler in dessen Abwesenheit                              stände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck\nzugezogenen Persern ist in den Fällen des § 103                                 der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird,\nAbs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Be-\nginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht                                  (2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nfür die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten                                ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder\nRäume.                                                                          wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht\nentzieht.\n§ 107\n(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nDem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach                                wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der\nderen Beendigung auf Verlangen eine schriftliche                                Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde\nMitteilung zu machen, die den Grund der Durch-                                  erteilten Führerscheins.\nsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die\nStraftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlan-                                  (4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er\ngen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Be-                               nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches ein-\nschlag genommenen Gegcnstünde, falls aber nichts                                gezogen werden kann, und bedarf es einer richter-\nVerdächtiges gefunden wird, eine BeschE~inigung                                 lichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt\nhierüber zu geben.                                                              an deren Stelle die Entscheidung über die vorläu-\nfige Entziehung der Fahrerlaubnis.\n*) § 105 Abs. 3, ei.nqefüqt als Ah,dlz. 4 durch Artikel 4 des Vierten              (5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genom-\nStrafrnchtsänderurJ!JSUl;selY.es vom 11 . .Juni 19'.i7    BundesU(',elzbl. I\nS. 597    , Uilt nicht im Land lkrlin,                                       men, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er","146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nnuch § 69 Abs. 3 Salz 2 des Strdfgesetzbuches ein-          (4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffs-\ngezogen werden kann, ist dem Beschuldigten               bauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1\nzurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige           bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken\nEntziehung der Fc1hrerlaubnis wegen Fehlens der in       und Luft.f ahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffs-\nAbsatz 1 bezeichneten Vorcrnssetzungen ablehnt,          bauregister oder Register für Pfandrechte an Luft.-\nwenn er sie aufhebt oder wPnn das Gericht im Urteil    1 fahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme\ndie Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im         im Register emzutragen. Nicht eingetragene, aber\nUrteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetz-         eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahr-\nbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führer-        zeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung an-\nscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschul-           gemeldet werden; die Vorschriften, die bei der An-\ndigte nicht widerspricht.                                meldung durch eine Person, die auf Grund eines\nvollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Re-\n(6) In ausländischen Fahrausweisen ist die vor-       gister verlangen kann, anzuwenden sind, gelten\nläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken.\nhierbei entsprechend.\nBis zur Eintragun~J dieses Vermerkes kann der Fahr-\nausweis beschlagnahm! werden (§ 94 Abs. 3, § 98).           (5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach\nden Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Ver-\näußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürger-\n§ 111 b                          lichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch an-\n(1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile          dere Verfügungen als Veräußerungen.\nkönnen sichergestellt. werden, wenn dringende               (6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann\nGründe für die Annahme vorhanden sind, daß die           dem Betroffenen\nVoraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Ein-\nziehung vorliegen.                                       1. gegen sofortige Erlegung des Wert.es zurück-\ngegeben oder\n(2) Besteht der Vermögensvorteil in einem be-         2. unter dem Vorbehalt. jederzeitigen Widerrufs\nstimmten Gegenstand oder unterliegt ein Gegen-               zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Ab-\nstand der Einziehung, so wird die Sicherstellung             schluß des Verfahrens überlassen\ndurch Beschlagnahme bewirkt (§ 111 c). § 94 Abs. 3\nbleibt unberührt.. Die §§ 102 bis 110 gelten entspre-    werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt\nchend.                                                   an die Stelle der Sache. Die Maßnahme nach Satz 1\nNr. 2 kann davon abhängig gemacht werden, daß\n(3) Die Absctlze 1 und 2 gelten entsprechend für      der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte\nVermögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Ver-        Auflagen erfüllt.\nfall unterliegen, weil sie durch die Erfüllung eines\n§ 111 d\nAnspruchs beseitigt oder gemindert. würden, der\ndem Verletzten aus der Tat erwachsen ist (§ 73              (1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von\nAbs. 1 Satz 2 des St.rafgesPtzbuches).                   Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der vor-\naussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfah-\nrens kann der dingliche Arrest angeordnet werden.\n§ 111 C\nWegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich\n(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache         entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeord-\nwird in den Fällen des § 111 b dadurch bewirkt,          net werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf\ndaß die Sache in Gewahrsam genommen oder die             Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung\nBeschlagnahme durch Siegel oder in anderer \\/\\!eise      der Vollstreckungskosten sowie geringfügiger Be-\nkenntlich gemacht wird.                                  träge ergeht kein Arrest.\n(2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder            (2) Die§§ 917,920 Abs.1, §§ 923,928,930 bis 932,\neines Recht.es, das den Vorschriften über die            934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinnge-\nZwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-             mäß.\nmögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, daß ein             (3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder\nVermerk über die Beschlagnahme in das Grund-             der voraussichtlich entstehenden Kosten angeord-\nbuch eingetragen wird. Die Vorschriften des Geset-       net worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf\nzes über die Zwangsversteif§erung und die Zwangs-        Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der\nverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme             Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung\nbei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.         der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts\n(3) Die Beschlagnahme eincr Forderung oder eines      oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.\nanderen Vermögensrechtes, das nicht den Vor-\nschriften über die Zwangsvollstreckung in das un-                               § 111 e\nbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfän-            (1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111 c)\ndung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozeßord-       und des Arrestes (§ 111 d) ist nur der Richter, bei\nnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen         Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft. be-\nund andere Vermögensrechte sind insoweit. sinn-          fugt. Zur Anordnung der Beschlagnahme einer be-\ngemäß anzuwendrm. Mit der Beschlagnahme ist die          weglichen Sache (§ 111 c Abs. 1) sind bei Gefahr im\nAufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der          Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwalt-\nZivilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen zu           schaft. (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) be-\nverbinden.                                               fugt.","Nr.]•   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                             147\n(2) Hat die StciatscH1waltschaft die Beschlagnahme    botes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für\noder den Arrest angeordnet, so beantragt sie inner-      die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des BürgE~r--\nhalb einer Woche c]je richterliche Bestätigung der       lichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten\nAnordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschla,g-          solcher Verletzter, die während der Dauer der Be-\nnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der        schlagnahme als Begünstigte aus dem Veräuße-\nBetroffene kann in allen Fällen jederzeH die richter-    rungsverbot jn das Grundbuch eingetragen werden.\nliche Entscheidung beantrngen.                           Der Nachweis, daß der Anspruch aus der Straftat\nerwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt\n(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des           durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt\nArrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit\nWE'.rden. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das\ner bekannt ist oder im Laufe des Verfahrens bekannt      Veräußerungsverbot bei den in § 111 c Abs. 4 ge-\nwird, unverzüglich mitzuteilen.\nnannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahr-\n(4) Ist zu vernml.en, daß weHeren Verletzten aus      zeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes\nder Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Be-        zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung\nschlagnahme oder der Arrest durch einmaliges             der Beschlagnahme nicht berührt.\nEinrücken jn den Bundesanzeiger oder in anderer\n(4) Unterliegt dPr beschlagnahmte Gegenstand aus\ngeeigneter Weise b<~kanntue1nacht wPrdPn.                anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Straf-\ngesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Ver-\n§ ll l f                        fall oder ist die Zulassung zu Unrncht erfolgt, so ist\nder Verletzte Dritten zum Ersatz dE>.s Schadens ver-\n(l) Die Durchführung der fü~schlagnahme (§ 111 c)\npflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das Ver-\nobliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen\näußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten\nSachen (§ 111 c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten.\ngilt.\n§ 98 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\n(2) Die erforderlichen Eintragungen In das Grund-     der Verfall eines Gegenstandes angPordnet, die An-\nbuch sowie in die in § 111 c Abs. 4 genannten Re-\nordnung aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten\ngister werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft        nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unter-\noder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlag-\nliegt.\nnahme angeordnet hat. En l.sprechPndes gilt für die\nin § 111 c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen.\n§ 111 h\n(3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den         (1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der\nVorschriften über die Pfändung in bewegliche            Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvoll-\nSachen zu bewirken ist, ist die in § 2 dPr Justiz-      streckung oder vollzieht er einen Arrest in ein\nbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde zustän-          Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111 d volI-\ndig. Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anordnung       zogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den\nder Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder           Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungs-\nSchiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer For-      hypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt.\nderung ist der Richter, bEü Gefahr im Verzuge auch      Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht\ndie Staatsanwaltscha.ft zuständig.                       nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben\nwird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Rang-\n§ 111 g\nänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen ist § 880\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwen-\n(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach         den.\n§ 111 c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Ver-\nletzten, die auf Grund eines aus der Straftat er-           (2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch\nwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvoll-             den Richter, dE'.f für den Arrest (§ 111 d) zuständig\nstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.            ist. § 111 g Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 3 ist ent-\nsprechend anzuwenden.\n(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzie-\nhung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch               (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der\nden Richter, der für die Beschlagnahme (§ 111 c)         Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflich-\nzuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Be-         tet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.\nschluß, der von der Staatsanwaltschaft, dem Be-\nschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Be-                                 § 1 ll i\nschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung\nist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft         Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Ver-\nmacht, daß der Anspruch aus dPr Straftat erwachsen       fall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird,\nist. § 294 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden,        weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73\nAbs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen\n(3) Das Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5        oder weil das Verfahren nach den§§ 430, 442 auf die\ngilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zu-         anderen Rechtsfolgen beschränkt wird, kann die Be-\ngunsten von Verletzten, die während der Dauer der        schlagnahme nach § 111 c für die Dauer von höch-\nBeschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand          stens drei MonatPn aufrechterhalten werden, sofern\ndie Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest        die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten\nvollziehen. Die Eintra~rung des Veräußerungsver-         unbillig wäre.","148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 111 k                                             Neunter Abschnitt\nBewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt                 Verhaftung und vorläufige Festnahme\noder sonst sichergestellt oder nach § 111 c Abs. 1\nbeschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten,                                    § 112\ndem sie durch die Straftat entzogen worden sind,\nherausgegeben werden, wenn er bekannt ist, An-               (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschul-\nsprüche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen       digten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend\nfür Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt       verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf\nwerden.                                                  nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeu-\ntung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder\n§ 1111                         Maßregel der Besserung und Sicherung außer Ver-\nhältnis steht.\n(1) Gegenstände, die nach § 111 c beschlagnahmt\nworden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund                (2) Ein Haftgrund besteht, \\A,'enn auf Grund be-\neines Arrestes (§ 111 d) gepfändet worden sind, dür-      stimmter Tatsachen\nfen vor der Rechtskraft des Urteils veräußert wer-        1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig\nden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Min-              ist oder sich verborgen hält,\nderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung,\nPflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen       2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die\nKosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Er-            Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem\nlös tritt an die Stelle der Gegenstände.                      Strafverfahren entziehen wt>rde (Fluchtgefahr),\noder\n(2) Im vorbereitenden Verfahren wird die Notver-\näußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.        3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden\nIhren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-            Verdacht begründet, er werde\ngesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegen-            a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite\nstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung                  schaffen, unterdrücken oder fälschen oder\nder Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.             b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachver-\nständige in unlauterer Weise einwirken oder\n(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die\nc) andere zu solchem Verhalten veranlassen,\nAnordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht.\nDer Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn          und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Er-\nder Gegenstand zu verderben droht, bevor die Ent-             mittlung der Wahrheit erschwert werde (Ver-\nscheidung des Gerichts herbeigeführt werden kann;             dunkelungsgefahr).\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbre-\n(4) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere,      chens nach den §§ 211, 212, 220 a Abs. 1 Nr. 1 des\ndenen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der       Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib\nAnordnung gehört werden. Die Anordnung sowie             oder Leben eines anderen gefährdet worden ist,\nZeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit          nach § 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches drin-\ndies ausführbar erscheint, mitzuteilen.                  gend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft\nauch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach\n(5) Die Notveräußerung wird nach den Vorschrif-       Absatz 2 nicht besteht.\nten der Zivilprozeßordnung über die Verwertung\neiner gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle\ndes Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozeß-                                  § 112 a\nordnung) tritt in den Fällen der Absätze 2 und 3             (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Be-\nSatz 2 die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Ab-     schuldigte dringend verdächtig ist,\nsatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befaßte Ge-\nricht. Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zuläs-      1. eine Straftat nach den §§ 174, 174 a, 176 bis 179\nsige Verwertung kann von Amts wegen oder auf                  des Strafgesetzbuches oder\nAntrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle      2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsord-\ndes Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staats-             nung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat\nanwaltschaft gleichzeitig mit der Notveräußerung              nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 243, 244,\noder nachträglich angeordnet werden.                          249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis\n(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft               308, 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11\noder ihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfah-             Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 oder Abs. 4\nren (Absätze 2 und 5) kann der Betroffene gericht-            des Betäubungsmittelgesetzes\nliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3       begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die\nbeantragen. Gegen Anordnungen der Staatsanwalt-          Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Ab-\nschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung der         urteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art\nöffentlichen Klage (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann      begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft\nder Betroffene die Entscheidung des mit der Haupt-       zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich\nsache befaßten Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantra-       und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe\ngen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vor-          von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fäl-\nsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung an-        len der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen\nordnen.                                                  Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte","Nr.]    Tc1y der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                           149\ninnerhalb der letzten fünf Jc1hre wegen einer Straf-       seines Vertrauens von der Verhaftung zu benach-\ntat gleicher Art rech tskrdftig zu Freih<~itsstrafe ver-   richtigen, sofern der Zweck der Untersuchung da-\nurteilt worden ist.                                        durch nicht gefährdet wird.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die                                   § 115\nVoraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls\nnach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für              (1} Wird der Beschuldigte auf Grund des Haft-\ndie Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach           befehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zu-\n§ l lö Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.                       ständigen Richter vorzuführen.\n(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüg-\n§ 113                           lich nach der Vorführung, spätestens am nächsten\n(1) Ist die Tat nur mil Freiheitsstrafe bis zu sechs    Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu\nMonaten oder mit. Geldstrafe bis zu einhundertacht-        vernehmen.\nzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungs-           (3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf\nhaft wegen Vcrdnnkc>hrngsgpfahr nicht angeordnet           die ihn belastenden Umstände und sein Recht hin-\nwercfc>n.                                                  zuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder\n(2) In diesen Fiillen di!rf die Untersuchungshaft       nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu\nwegen FJ uchttwfc1 hr n11 r c1ngeordnel. werden, wenn      geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften\nder Beschuldigt<~                                          und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen\nGunsten sprechen.\n1. sich dem Verf,!11r()n b('.rcits einmal entzogen hatte\noder Anstaltn1 zur Flucht getroffen hat,                  (4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Be-\nschuldigte über das Recht der Beschwerde und die\n2. im Celtun~Jslwreich diPsc•s GPsetz<>s keinen festen\nanderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1,\nWohnsitz oder ;\\ ufen thalt hat oder\n2) zu belehren.\n3. sich übPr sPinc' Person nich1 ausweisen kann.\n§ 115 a\n§ 114\n(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am\n(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen      Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Rich-·\nI-faftbefehl des Richtc'rs angecndnet.                    ter gestellt werden, so ist er unverzüglich, späte-\n(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen\nstens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des\nnächsten Amtsgerichts vorzuführen.\n1. der Beschuldigte,\n2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit            (2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüg-\nund Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merk-        lich nach der Vorführung, spätestens am nächsten\nmale der Straftat und die anzuwendenden Straf-        Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, so-\nvorschriften,                                          weit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich\nbei der Vernehmung, daß der Haftbefehl aufgehoben\n3. der Haftgrund sowie                                     oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl be-\n4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tat-        zeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulas-\nverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht        sen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder\ndadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.           dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensicht-\n(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. l Satz 2          lich unbegründet sind, oder hat der Richter Beden-\nnaheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vor-       ken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt\nschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß       er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und\nsie nicht angewandt wurde.                                 auf dem nach den Umständen angezeigten schnell-\nsten Wege mit.\n§ 114 a                             (3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist\n(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der        er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur\nVerhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich,         Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschul-\nso ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er ver-      digte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß\ndächtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in        § 115 Abs. 4 zu belehren.\ndiesem Fall unverzüglich nachzuholen.\n§ 116\n(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des\n(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haft-\nHaftbefehls.\nbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerecht-\nfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maß-\n§ 114 b\nnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß\n(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Ent-          der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie\nscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein             erreicht werden kann. In Betracht kommen nament-\nAngehöriger des Verhafteten oder eine Person sei-          lich\nnes Vertrauens unverzüglich benachrichtig,t. Für die\nAnordnung ist der Richter zuständi,g.                      1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei\ndem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder\n(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegen-            einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu mel-\nheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person              den,","150                                  Bundc-~sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. die Anw(~isunq, (len Wohu- oder Aufenthaltsort           Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Be-\noder einen bestimmten Bereich nicht ohne Er-            deutung sind, und nach Durchführung dieser Ermitt-\nlaubnis des l~ichters odPr der Strafverfolgungs-        lungen eine neue Prüfung vornehmen.\nbehörcle zu verlassen,\n(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,\n3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht            so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Un-\neiner b()stimm ten Pf'rson zu verlassen,                tersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug min-\n4. die    Leistung einer un~Jemessenen Sicherheit           destens drei Monate gedauert hat und die Staats-\ndurch den Beschuldigten oder 0inen anclen~n.            anwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetz-\nlicher Vertreter es beantragt. Uber das Antragsrecht\n(2) Der RichtPr kdnn auch den Vollzug eines Haft-        ist der Beschuldigte zu belehren. Die §§ 142, 143 und\nbefehls, der we~Jen VPrdunkelun9sgefahr gerecht-            145 gelten entsprechend.\nfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende\nMaßnahmen die Erwartun~r hinreichend begründen,                (5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate ge-\ndaß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermin-           dauert, ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung\ndern werden. In Betracht kommt namentlich die An-           beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so\nweisung, mit Mi lbeschuldiqten, Zeugen oder Sach-           findet die Haftprüfung von Amts wegen statt, es sei\nverst~jncligPn keirw Verbindung aufzunehmen.                denn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger hat.\n(3) Der Richll~r kann den Vollzug eines Haft-                                     § 118\nbefehls, der nach § 112 a Prlassen worden ist, aus-\n(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Be-\nsetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet\nist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen             schuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts\nbefolgen und daß dadurch c.kr Zweck der Haft er-            von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung ent-\nreicht wird.                                                schieden.\n(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt,\n(4) Der Richl(!r ordnet in ckn foällen der Absätze 1\nso kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag\nbis 3 den Vollzug des Haftbdehls an, wenn                   des Beschuldigten oder von Amts wegen nach münd-\n1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten           licher Verhandlung entschieden werden.\noder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,\n(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher\n2. der BeschuldigtP Anslaltc~n zur Flucht trifft, auf       Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der\nordnungsmäßige Ladung ohne genügende Ent-               Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere münd-\nschuldigung ausbleibt. oder sich auf andere Weise       liche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft\nzeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht          mindestens drei Monate und seit der letzten münd-\ngerechtfertigt war, oder                                lichen Verhandlung mindestens zwei Monate ge-\n3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung              dauert hat.\nerforderlich machen.                                       (4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung be-\nsteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert\n§ 116 a                            oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Frei-\n(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem       heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel\nGeld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder           der Besserung und Sicherung erkennt.\ndurch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten.               (5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich\n(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit        durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Be-\nnach freiem Ermessen fest.                                  schuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Ein-\ngang des Antrags anberaumt werden.\n(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Voll-\nzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung be-                                  § 118 a\nantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zu-            (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung\nständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang              sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte\nvon Zustellungen zu bevollmächtigen.                        und der Verteidiger zu benachrichtigen.\n(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vor-\n§ 117                            zuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit\nin der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vor-\n(1) Solange der Beschuldigt<::~ in Untersuchungs-\nführung weite Entfernung oder Krankheit des Be-\nhaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung\nschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hin-\nbeantragen, ob der Haflbc~fehl aufzuheben oder\ndernise entgegenstehen. Wird der Beschuldigte zur\ndessen Vollzuu nach § 1Hi auszusetzen ist (Haft-\nmündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß\nprüfung).\nein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung\n(2) Neben dem Antrug auf Haftprüfung ist die             wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm für die münd-\nBeschwerde unzuliissig. Da.s Recht der Beschwerde           liche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen,\ngegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht,          wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142,\nwird dadurch nicht berührt.                                 143 und 145 gelten entsprechend.\n(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen an-              (3) In der mündlichen Verhandlung sind die an-\nonlm)n, die für die k ilnfti9p Entscheidung über die        wesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der","Nr.]     Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                             151\nBeweisttufndhmc~ bestimmt das Gericht. Uber die                suchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der\nVerhandlunq jsl eine Nic~derschrift aufzunehmen;               zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung\ndie §§ 271 bis 27] gcl lc)n c~n !.sprechend.                   und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er\n(4) Die Enl.sc!i(~idunq ist am Schluß der münd-\nist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte\nJichen Verht1ndlung zu vc!rkünden. Ist dies nicht              freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptver-\nmöglich, so ist diP Enl.sdwidung sp~ilestens binnen            fahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß\neiner Woche zt1 <'rldssc~n\nvorläufig eingestellt wird.\n(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf\n§ 118 b                            die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten\nFür den J\\ntrc1q m1f Haftprüfung(§ 117 Abs. 1)              werden.\nund den Anlrc1g iltil rnüncllichP Verhcmdlung gelten               (3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die\ndie§§ 297 bis :wo und 302 Abs. 2 c~nfspwchend.                 Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen\nKlage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann\n§ ] 19                            die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschul-\n(1) Dc'r Vc)r!Jdf!dc ddfl nir:hl mil anclen~n Gefan-        digten anordnen.\ngerwn in de:rns<'lhr·n RcHrn1 unlergcbracht werden.\nEr ist c1uc:h sonst vo11 SI rc1l<J('fanqe1wn, soweit mög-                                § 121\nlich, gelrcnnl zu h,ill<'tl\n(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Frei-\n(2) Mit and<'n~n l inl<•1s;ucllun~r,oc'fc.1ngcnen darf er   heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel\nin demselben Rc1u1n unlcruclnc1chL werden, wenn er             der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Voll-\nes ausdrücklich schrif!Jich lwulllragt. Der Antrag             zug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat\nkunn jedc•r?.<'il in q!()ir:IH:r Weis(' zurückgenommen         über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten wer-\nwerden. Der Verll,iftelP cüirf dLJch dann mit anderen          den, wenn die besondere Schwierigkeit oder der\nGefangenen jn dcmisc>llwn Hamn untergebracht wer-            1\nbesondere Umfang der Ermittlungen oder ein ande-\nden, wenn sein kcirpcrliclwr ocl('r geistiger Zustand          rer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen\nes erfordert.                                                  und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.\n(3) Dem Verl1,lf ld<'n dürfen nur solche Beschrän-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl\nkungen auferlc>ql wc'rdc~n, dil! cfor Zweck der Unter-\nnach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn\nsuchungshaft oder die Ordnung in der VolJzug,s-\nnicht der VoUzug des Haftbefehls nach § 116 aus-\nanstalt erforderl.\ngesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fort-\n(4) Bequernlichk ei Len und Beschäftigungen darf er         dauer der Untersuchungshaft anordnet.\nsich auf seinP Kosten verschaffen, soweit sie mit\ndem Zweck der lJaft vereinbdI sind und nicht die                  (3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor\nOrdnung in der Vol lzugsc1nstc1It stören.                      Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt,\nso ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.\n(5) Der vc,rJwfldc dc1rf uefe>sselt werden, wenn            Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist\n1. die Gefahr bcsU!hL, daß er Gewalt gegen Perso-              abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur\nnen oder Sachen ,m wc~ndet, oder wenn er Wider-            Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhand-\nstand leistet,                                             lung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich\nnach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vor-\n2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung\ngelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu des-\nder UmstämlP dl!S Einzelfalles, namentlich der\nsen Entscheidung.\nVerhältnisse des Beschuldigten und der Um-\nstände, dje cirH~r _Fluch! ent.geuenstehen, die Ge-           (4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach\nfahr besteh!, cl,1ß er sich aus dem Cewahrsam be-          § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig\nfreien wird,                                               ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfas-\n3. die Gefahr des Sel bstmord<'s oder der Selbst-              sungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den\nbeschädigung bc!steht                                     Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach § 120\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt\nund wenn die Gefahr durch keine andere, weniger\nan dessen Stelle der Bundesgerichtshof.\neinschneidende Maßnahme abgewendet werden\nkann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt\nsein.                                                                                    § 122\n(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen                (1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Ge-\nMaßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden                 richt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwalt-\nFällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder          schaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor,\nein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der                 wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für\nVerhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. Sie            erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be-\nbedürfen der Genehmigung des Richters.                         antragt.\n(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte\n§ 120\nund der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht\n(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Vor-          kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft\naussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr                  nach mündlicher Verhandlung entscheiden; ge-\nvorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Unter-             schieht dies, so gilt § 118 a entsprechend.","152                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Onlnd dds Oberlundc~sgcricht die Fortdauer         Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzu-\nder Un tc~rsuclrnnqshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4   fordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die\nentsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117          sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über\nAbs. 1) ist das OberlandesrJericht zuständig, bis ein     die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft\nUrteil ergeht, das auf Freiheilsstrafe oder eine frei-    Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer An-\nheitsentziehencle Maßregel der Besserung und Siche-       träge sowie zur Erörterung über durchgeführte Er-\nrung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht,        mittlungen zu geben.\ndas ni:lch den allgemeinen Vorschriften dafür zu-\n(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung\nständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei\nMonaten üb(~rlragen. In den Fiülen des § 118 Abs. 1       hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldig-\nentscheidet das OberlandesgE\\richt über einen An-         ten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines\ntrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Er-            von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig voll-\nmessen.                                                   streckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der\nBeschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräfti-\n(4) Die Prüfung der Vorc1ussdzungen nach § 121         gen Zivilendurteils.\nAbs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Ober-\nlandesgericht vorbehalten. DiP Prüfung muß jeweils                                 § 125\nspätestens nach drPi Moniltc-n wieclc>rholt werden.\n(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der\n(5) Das Oberlandl~sgericht kann dPn Vollzug des        Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein\nHaftbefohls nach§ 116 ausse1zen.                          Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte\nsich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder,\n(6) Sind in dersdben Sache mehrere Beschuldigte\nwenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr\nin Untersuchungslrnft, so karin das Oberlandes-           im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.\ngericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft\nauch solcher Beschuldigter c~ntscheiden, für die es          (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt\nnach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch         den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache be-\nnicht zuständig wäre.                                     faßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Ge-\nricht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden\n(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nFällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl\nzuständig, so tritt dieser an die Stelle des Ober-        erlassen.\nlandesgeri eh ts.\n§ 126\n§ 122 a\n(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für\nIn den Fällen des § 121 Abs. 1. darf der Vollzug       die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maß-\nder Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten       nahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf\nwerden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a            die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen,\ngestützt ist.                                             der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen\n§ 123                           hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl er-\nlassen, so ist der Richter zuständig, der die voran-\n(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haft-        gegangene Entscheidung erlassen hat. Wird das vor-\nvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn              bereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt\n1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder                    oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort\nvollzogen, so kann der Richter, sofern die Staats-\n2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Frei-\nanwalts-chaft ,es beantragt, die Zuständigkeit dem\nheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel\nRichter bei dem Amtsgericht dieses Ortes übertra-\nder Besserung und Sicherung vollzogen wird.\ngen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt,\n(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine          so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsver-\nnoch nicht verfollene Sicherheit frei.                    ordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landes-\nregierung kann diese Ermächtigung auf die Landes-\n(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet     justizverwaltung übertragen.\nhat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er\nentweder binnen einer vom Gericht zu bestimmen-              (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das\nden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt        Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Nach\noder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Be-        Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig,\nschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so           dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen,\nrechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet      insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an.\nwerden kann.                                              In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl\naufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn\n§ 124                           die Staatsanwa,lts.chaft zustimmt; andernfalls ist un-\n(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit ver-     verzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizu-\nfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der     führen.\nUntersuchung oder dem Antritt der erkannten Frei-            (3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl auf-\nheitsstrafe oder freiheitsentziehenclen Maßregel der      heben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und\nBesserung und Sicherung entzieht.                         sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt,\ndaß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.\n(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte\nsowie derjenige, welcher für       den Beschuldigten         (4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.","Nr. J             Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                                     153\n§ 12(; d \"')                                             halt und liegen die Voraussetzungen eines Haft-\n(l) Sind drinqende Gründe für die Annahme vor-                                         befehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon\nhanden, dc1ß jernand eine rechtswidrige Tat im Zu-                                         abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen\nstand der Schuldunfähigkeit oder verminderten                                              oder aufrechtzuerhalten, wenn\nSchuJdfähigkeil (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches)                                           1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat\nbegangen h1ü und daß seine Unterbringung in einem                                               eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheits-\npsychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzie-                                                  entziehende Maßregel der Besserung und Siche-\nhungsanstalt crnqt!ordnd. werden wird, so kann das                                              rung angeordnet wird und\nGericht durc:11 Unt(~rbringungsbefehl die einst-\n2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für\nweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten an-\ndie zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des\nordnen, wenn diP öffentliche Siclwrheit es erfordert.\nVerfahrens leistet.\n(2) Für die eins! well isw l Jn terbringung gelten die\n(2) § 116 a Abs. 1, 3 gilt entsprechend.\n§§ 114 bis 115a, 117 bis 119,125 und 126 entspre-\nchend. Hat der () nterzubringendc einen gesetzlichen\nVertreter, so ist der ßeschJuß c1uch diesem bekannt-                                                                   § 128\nzugeben.\n(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder\n(3) Der Unterbrinqungsl.Hdehl ]s1 aufzuheben,                                           in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens\nwenn die Vorc1ussetzungen der einstweiligen Unter-                                         am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem\nbringung nicht nwlir vorliegen oder wenn das Ge-                                           Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen wor-\nricht im Urteil die Unt(•rbringung in einem psych-                                         den ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vor-\niatrischen Krc1nkenhdl1s oder einer' Entziehungs-                                          geführten gemäß § 115 Abs. 3.\nanstalt nicht: anordnet. Durch die Einlegung eines\nRechtsmittels chuf die Freildssung nicht aufgehalten                                           (2) Hält der Richter die Festnahme nicht für ge-\nwerden.§ 120 Abs. 3 gilt entsprechend.                                                     rechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet\ner die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf An-\ntrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staats-\n§ 127\nanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen\n(1) Wird jcrndnd auf frischer Tat betroffen oder                                        Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115\nverJolgl, so ist, vv(•nn c•r der Flucht verdächtig ist                                     Abs. 4 gilt entsprechend.\noder seine PPrsfrnl ich keit nicht sofort festgestellt\nwerden kann, jPclenndnn IJeJugt, ihn auch ohne rich-\n§ 129\nterlidwn Befehl vorUiufiq fr'.stzunehmen.\nIst gegen den Festgenommenen bereits die öffent-\n(2) Die Sldc1tsr1nwc1l1.-,cllilf1 und die Polizeibeamten                                liche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder\nsind bei Gefahr im Verzug iluch dann zur vorläufi-                                         auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vor-\ngen Festnahme befu~JL, wenn die Voraussetzungen                                            geführt worden ist, dem zuständigen Gericht vor-\neines J-Iaftbefelils oder Pin(~s UntcrbringunrJsbefehls                                    zuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der\nvorliegen.                                                                                 Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einst-\n(3) Ist eine StrnfUlt nm              c1 uf Antrag verfolgbar, so                       weilige Unterbringung des Festgenommenen zu ent-\nist die vorldufigc Fcstndhrne auch dann zulässig,                                          scheiden.\nwenn ein Antrau noch nicht gestellt ist. Dies gilt\n§ 130\nentsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächti-\ngunq oder auf SI rnfvnlangen verfolgbar ist.                                                  Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf\nAntrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor\n§ 127 a                                                 der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte,\nvon mehreren wenigstens einer, sofort von dem Er-\n(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich die-                                        laß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon\nses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufent-                                           zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben wer-\nden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer\n*) § 126 a Abs, l und Abs, 3 S,itz 1:                                                      vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche\nGelten gemiill Artikel 326 Abs. 5 Nr. :! Buchstaben b und c EGStGB                      nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird inner-\nBundesgesctzbL I S. 4füJ               in dieser Fassung\n1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember                   halb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der\nfoluencle F<1sstm9Pn anzuwenden:\nHaftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend,\nvorhanden, daß    wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf\nSchuldunfähigkeit   Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzu-\ndris Strafgesetzbuches)\nnl<>,·h,•;n,n>'nn in einem psychiatrischen           wenden.\neiner sozialtherapeuti-\nd,is (;erlebt durch\n,,,.,,,,.,,,,,.,,,,, in einer dieser                             § 131\nes erfordert.\nAn··     (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Un-\nterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft\noder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der\n§ 126 a Abs, '.5 Sal.,, l:\ndie Vornusset-\nBeschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.\nvorliegen oder\neinem psychial.ri--    (2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine\nciner sozialthPra-\nsteckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein","154                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nFeslgenomnwrwr <)ntwcicht oder sich sonst der Be-              (2) Die Ladung kann unter der Androhung ge-\nwachung entzieht. In diesen Fällen kann auch die           schehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vor-\nPolizeibehörde einen Stc:ckbrief nlassen.                  führung erfolgen werde.\n(3) In dem Sleckbrid ist, der Verfolgte zu be-\n§ 134\nzeichnen und soweit möglich zu beschreiben. Die\nTat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit               (1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten\nihrer Begelrnnq sind anzugeben.                            kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die\n(4) Die §§ 115 uncJ 115 a qel ten entsprechend.         den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.\n(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte\ngenau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte\n9a. Abschnitt\nStraftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.\nSonstige Maßnahmen zur Sicherstellung\nder Strafverfolgung und Strafvollstreckung                                      § 135\nDer Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter\n§ 132                            vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf\n(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat drin-      auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger fest-\ngend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Ge-         gehalten werden als bis zum Ende des Tages, der\nsetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt,             dem Beginn der Vorführung folgt.\nliegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls\nnicht vor, so kann, um die Durchführung des Straf-                                  § 136\nverfahrens sicherzustellen, angeordnet. werden, daß           (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem\nder Beschuldigte                                           Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last\n1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwar-           gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht\ntende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens         kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach\nleistet und                                            dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu\n2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts woh-            äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jeder-\nnende Persern zurn Empfang von Zustellungen be-        zeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von\nvollmächtigt.                                          ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist\nferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Ent-\n§ 116 a Abs. l gilt entsprechend.\nlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen\n(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei           kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte\nGefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und          auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schrift-\nihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-          lich äußern kann.\ngesetzes) treffen.                                            (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Ge-\n(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht,       legenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Ver-\nso können Beförderungsmittel und andere Sachen,            dachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gun-\ndie der Beschuldigte mit sich führt und die ihm            sten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.\ngehören, beschlagnahmt werden. Die §§ 94 und 98\ngelten entsprechend.                                          (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten\nist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen\nVerhältnisse Bedacht zu nehmen.\n9 b. Abschnitt\nVorläufiges Berufsverbot                                            § 136 a\n(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der\n§ 132 a\nWillensbetätigung des Beschuldigten darf nicht be-\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-          einträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Er-\nhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden             müdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verab-\nwird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der             reichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täu-\nRichter dem Beschuldigten durch Beschluß die Aus-          schung oder durch Hypnose. Zwang darf nur ange-\nübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder             wandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies\nGewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3            zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vor-\ndes Strafgesetzbuches gilt entsprechend.                   schriften unzulässigen Maßnahme und das Verspre-\nchen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils\n(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben,\nsind verboten.\nwenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das\nGericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.            (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen\noder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beein-\nträchtigen, sind nicht gestattet.\nZehnter Abschnitt\nVernehmung des Beschuldigten                      (3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne\nRücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten.\nAussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zu-\n§ 133\nstande gekommen sind, dürfen auch dann nicht ver-\n(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schrift-        wertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwer-\nlich zu laden.                                             tung zustimmt.","Nr.]  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                          155\nEliter Abschnitt                    ger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund be-\nstimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß\nVerteidigung\nseine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland herbeiführen würde.\n§ 137\n§ 138 a Abs. 3 gilt entsprechend.\n(l} Der Beschuldigte kcmn sich in jeder Lage des\nVerfahrens des Beistandes Pi!ws Verteidigers bedie-·\n§ 138 C\nnen. Die Zahl cfor gewühlten VPrteidiger darf drei\nnicht übersteigen.                                          (l) Di.e Entscheidungen nach §§ 138 a, 138 b trifft\n(2) Hat der Beschuldigte eirwn gesetzlichen Ver-      das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden\ntreter, so kann auch dieser s<~lbständig einen Ver-      Verfahren die Ermittlung,en vom Generalbundesan-\nteidigPr w~fölcn. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.     walt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bun-\ndesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundes-\ngerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat\n§ 138\neines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichts-\n(l) Zu Verteidigern können die bei einem deut-       hofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.\nschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie\ndie Rechtslehrer an deutsdwn H.ochschulcn gewählt           (2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent-\nwerden.                                                 scheidet im vorbereitenden Verfahren auf Antra.g\nder Staatsanwaltschaft, nach Erhebung der öffent-\n(2) Andere Personen können nur mit Genehmi-           lichen Klage auf Vorlage des Gerichts, bei dem das\ngung des Gerichts und, wenn der Fall einer notwen-      Verfahren anhängig ist. Die Vorlage erfolgt auf An-\ndigen Verteidigung vorliegt und der Gewählte nicht       trag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen\nzu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt    durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein\nwerden dürfen, nur in Gemeinschaft mit einer sol-       Verteidiger ausgeschlossen werden, der Rechtsan-\nchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.              walt ist, so ist eine Abschrift des Antrag,es der\nStaatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des\n§ 138 a                       Gerichts dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer\n(l) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in        mitzuteilen, der der Rechtsanwalt angehört. Er kann\neinem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend        sich im Verfahren äußern.\noder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens             (3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig\nrechtfertigenden Grade> venlctchtig ist, an der Tat,    ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers\ndie den Gegenstand der Untersuchung bildet, betei-       aus den §§ 147, 148 bis zur Entscheidung des nach\nligt zu sein oder eine tländlung begangen zu haben,     Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschlie-\ndi,e für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten    ßung ruhen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage\nBegünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.       trifft die Anordnung nach Satz l das Gericht, das\n(2) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in        über die Ausschließung des Verteidigers zu ent-\neinem Verfahren auszuschliE!ßen, wenn er                 scheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unan-\nfechtbaren Beschluß. Für die Dauer der Anordnung\n1. dringend verdächtig ist, daß er den Verkehr mit      hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus\ndem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschul-      den §§ 147, 148 einen anderen Verteidiger zu bestel-\ndigten dazu mißbraucht, Straftaten, die im          len. § 142 gilt entsprechend.\nHöchstmaß mit mindestens einem Jahr Freiheits-\nstrafe bedroht sind, zu begehen, oder                  (4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren an-\nhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptver-\n2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß be-          handlung vor, so hat es zuglekh mit der Vorlage\nfindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, die       die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch\nSicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu ge-  das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbre-\nfährden.                                            chen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann\nSolange ein Verteidiger nach Satz 1 ausgeschlossen       bis zu dreißig Tag1en unterbrochen werden.\nist, kann er den Beschuldigten, der sich nicht auf\nfreiem Fuß befindet, auch in einem anderen gesetz-          (5) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem\nlich geordneten Verfahren nicht verteidig,en.            Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm\ndie durch die Aussetzung verursachten Kosten auf-\n(3) Die Ausschließung ist aufzuheben, sobald ihre    erlegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen.                    Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist.\n§ 138 b\n§ 138 d\nVon der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine          (1) Uber die Ausschliießung des Verteidigers wird\nder in § 74 a Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. l Nr. 3 des       nach mündlicher Verhandlung entschieden.\nGerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten\noder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des        (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der münd-\nStrafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des        lichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist be-\nLandesverrates oder einer Gefährdung der äußeren         trägt eine Woche; sie kann auf drei Ta1ge verkürzt\nSicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97 a, 100 des Straf-   werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte\ngesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidi.-      und in den FäUen des § 138 c Abs. 2 Satz 3 der Vor-","156                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nstand der Rcchlsanwallskammer sind von dem Ter-           wenn wegen der Schwere der Tat oder werJen der\nmin zur mündlidwn Verhandlung zu benachrichti-            Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mit-\nfJCm.                                                     wirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder\nwenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht\n(3) Die mündliche Vl\\rhc1ndlung kann ohne den\nselbst verteidigen kann.\nVerteidiger durchgeführt werden, wenn er ord-\nnimgsgt!müß gclüden und in der Ladung darauf hin-            (3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Ab·\nw·wiesen worden ist, daß in seiner Abwes,enheit           satz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Be-\nVf:!rhandelt werden kann.                                 schuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der\nHauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird.\n(4) In der mündlichen Verhandlung sind die an-\nDie Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4\nwesenden Beteiligten zu hören. Den Umfang der Be-\nbleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten\nweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtge-\nVoraussetzungen für das weitere Verfahren wirk-\nmäßem Ermessen. Uber die Verhandlung ist eine\nsam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt\nNiederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gel-\nwird.\nten ents,prechend.\n§ 141\n(5) Die Entsclwidung ist am Schluß der münd-\nlichen Verhandlung zu verkünden. 1st dies nicht              (1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem\nmöglich, so ist diP Entschei(lung spütestens binnen       Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat,\neiner Woche zu erlassc!n.                                 ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur\nErklärung über die Anklageschrift aufgefordert\n(6) Cegen die Ent.sc:heiclunu, durch die ein Vertei-\nworden ist.\ndiger aus den in § 138 a gc~nannten Gründen aus-\nqeschlosscn wird oder die eilwn Füll des § 138 b be-         (2) Ergibt sich erst später, daß ein\ntrifft, ist soforliqe Beschwerde zulässig. Dem Vor-       notwendig ist, so wird er sofort bestellt.\nstand der Rec11 lscrnw,:iltsk,muner steht ein Be-\n(3) Der Verteidiger kann auch schon während des\nschwerderecht nichl zu. Eine die Ausschließung des        Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwalt-\nVerteidigers nach § 138 a abl(:hnendE~ Entscheidung\nschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in\nist nicht anfechtbar.\ndem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines\n§ 139\nVerteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein\nwird. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a)\nDer als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann        ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.\nmit Zustimmung des Angeklagten die Verteidigung\neinem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für              (4) Uber die Bestellung entscheidet der Vorsit-\nden Justizdienst bestanden hat und darin seit min-       zende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zu-\ndestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt          ständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.\nist, übertragen.\n§ 142\n§ 140\n(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den\n(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist not-        Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl\nwendig, wenn                                              der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelas-\nl. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor          senen Rechtsanwälte ausgewählt.\ndem Oberlandesgericht oder dem Landgericht             (2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5\nstattfindet;                                        sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige,\n2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last ge-          welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den\nlegt wird;                                           Justizdienst bestanden haben und darin seit minde-\nstens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind,\n3. das Verfahwn       zu einem Berufsverbot führen\nkann;                                               für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt\nwerden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Rich-\n4. der Beschuldigte taub oder stumm ist;                 ter sie zur Ausbildung überwiesen sind.\n5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate\nauf Grund richterlicher Anordnung oder mit rich-                             § 143\nterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden        Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn dem-\nhat und nicht mindestens zwei Wochen vor Be-        nächst ein anderer Verteidiger              wird und\nginn der Hauptverhandlung entlassen wird;\ndieser die Wahl annimmt.\n6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den\npsychischen Zustand des Bc~schuldigten seine                                 § 144\nUnterbringung nach§ 81 in Frage kommt;\n(weggefallen)\n7. r~i n Sicherungsverfahren durchgeführt wird;\n8. der bisheri9e Verteidiw~r durch eine Entschei-                                 § 145\ndung von der Mitwirkun9 in dem Verfahren aus-          (1) Wenn in einem Falle, in dem die\n9eschlosscn ist.\nnotwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhand-\n(2) In anderen Füllen bcslellt der V orsitzcnde auf  lung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich wei-\nAnlra9 oder von Amts wcuen einen Verteidiger,            gert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vor-","Nr. 3    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                            157\nsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen          ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die\nVerteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch        Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidi-\nauch eine Aussetzung der Verhandlung beschlie-           ger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.\nßen.\n(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit\n(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141       nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten\nAbs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt,      mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme\nso kann das Gericht eine Aussetzung der Verhand-         in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung\nlung beschließen.                                        mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht an-\n(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm    fechtbar.\ndie zur Vorbewitung der Verteidigung erforderliche          (5) Uber die Gewährung der Akteneinsicht ent-\nZeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung      scheidet während des vorbereitenden Verfahrens\nzu unterbrechen oder auszusetzen.                        die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende\ndes mit der Sache befaßten Gerichts.\n(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine\nAussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch          (6) Ist der Grund für die Versagung der Akten-\nverursc1chten Kosten crnfzuerlegen.                      einsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staats-\nanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem\n§ 145 a                         Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist\nMitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akten-\n(1) Der gewühltt\\ Verteidiger, dessen Vollmacht       einsicht wieder uneingeschränkt besteht.\nsich bei den Ak Um befindet, sowie der bestellte\nVerteidiger gelten als Prrnächtigt, Zustellungen für\ndPn fü:schuldigten in Empfang zu nehmen.                                           § 148\nDem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht\n(2) Die Ermächtigung nach Absatz l gilt nicht,\nauf freiem Fuß befindet, schriftlicher und münd-\nwenn das Gesetz die Zustellung an den Beschuldig-\nlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.\ntPn durch UbPrgc1he vorschreibt (§ 232 Abs. 4).\n(3) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den                                   § 149\nVerteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer\nbei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich           (1) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der\nzur Empfangnahmf~ von Ladungen ermächtigt ist.          Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf\n§ 116 a Abs. 3 bleibt unberührt.                        sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Haupt-\nverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt wer-\n(4) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach      den.\nAbsatz l zugestellt, so wird der Beschuldigte hier-         (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter\nvon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine\neines Angeklagten.\nAbschrift der Entscheidung. Wird eine Entschei-\ndung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der              (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung sol-\nVerteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch          cher Beistände dem richterlichen Ermessen.\nwenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten\nnicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Ab-                                   § 150\nschrift der Entscheidung.\n(weggefallen)\n§ 146\nDie Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch\neinen gemeinschaftlichen Vertc~idiger ist unzulässig.                        Zweites Buch\nVerfahren im ersten Rechtszug\n§ 147\n(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem                        Erster Abschnitt\nGericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhe-                            öffentliche Klage\nbung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen\nsowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besich-                                    § 151\ntigen.\nDie Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist\n(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht     durch die Erhebung einer Klage bedingt.\nin den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger\ndie Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke\nsowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Be-                                  § 152\nweisstücke versagt werden, wenn sie den Untersu-            (l) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die\nchungszweck gefährden kann.                             Staatsanwaltschaft berufen.\n(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die         (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes be-\nVernehmung des Beschuldigten und über solche            stimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren\nrichterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen        Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tat-\ndem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden        sächliche Anhaltspunkte vorliegen.","158                                         Runclc,s~JCS(~tzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ Vi2 a                                 Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Ver-\ngehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die\nLcinclr:s~Jcsdzl iclw Vorschri11('11 ü bE~r die Voraus-\nAuflagen und Weisungen nicht, so werden Leistun-\nS(:tzungcn, uni.er d<~n<'.n ~W(J('n Mitglieder eines\ngen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht er-\nOrgans der Gesdz~wlrnnq eine Stratverfolgung ein-\nstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ngeleitet oder fort~wsetzt werden kann, sind auch für\ndie anderen U1ndcr der Bundesrepublik Deutschland                       (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Ge-\nund den Bund wirks<1m.                                               richt mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende\n§ 153                                  der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen\nFeststellungen letztmals geprüft werden können,\n(1) Hat das Vf~rf,il1re11 <~in V<~rqehcn zum Gegen-·              vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschul-\nstand, so kann di<' Slddlsc1nwt1ltschaft mit Zustim-                 digten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen\nmung des für die, Eröflmm~J des Hauplverfahrens                      und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt\nzustäncli~Jen Cc,richls von cl<,r Verfol~Junq absehen,               entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht\nwenn die Schuld des T~ilers dl:-.; gering anzusehen                  durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.\nwäre und kein ölfenllichc'.-; !n1<'rc:sse <1n der Verfol-\ngung br•slPhl. Jkr 'Zustirnrnunq dt's C<:richts bedarf                  (3) Während des Laufes der für die Erfüllung der\nes nicht bei einem VPr<Jt'lll'll, dc1s rwqen fremdes                 Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die\nVerrnö~J('n gt:richtct und 111c:l1L mit eirwr im Min-                Verjährung.\ndeslmaß erhöhten Strcll<: bedroht ist, wenn der\n§ 153 b\ndurch die Tell V('rurstichll: Sch,Hh'n fJPrinq ist.\n(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen\n(2) 1st die J<lc19(' lH'H'1ts c•rholwn, so kctnn das Ge-          das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die\nricht in jeder Ld</P des Vcrfdhn·ns unter den Vor-                   Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das\naussetzun~JPll d<'s .\\ hs,1 t l:L'S   rn 1 t Zustimmung der          für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der\nSlaatsanwdl tscl1c1 rt nnd d,·s ,\\ nu0,sch1i!cli9ten das             Erhebung der öffentlichen Klage absehen.\nVerfahren einsl el \\('n Dr• r Zus! im n11_1ng des A nge-\nschulcligten lwd,ir! ('S n1ch1, w<cnn die J-Iauptver-                   (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Ge-\nhandlung ,ius den in § '.WS cinq<'füh rten Gründen                   richt bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zu-\nnicht durchqefiihrt W(~rdell kitnn oder in den Fällen                stimmung der Staatsanwaltschaft und des Ange-\ndes § 231 Abs. 2 und <for §§ 232 und 233 in seiner                   schuldigten das Verfahren einstellen.\nAbwesenheit durchqeführt wird. Die Entscheidung\nergeht durch fü,schluß. Der lkschluß ist nicht an-                                            § 153 C\nfechtbar.\n(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-\n§ 153  a                                gung von Straftaten absehen,\n(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des                      1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\nHauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Be-                         dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teil-\nschuldigten kann die Staul.sanwaltschaft bei einem                       nehmer an einer außerhalb des räumlichen Gel-\nVergehen vorUiufi~J von der Erhebung der öffent-                         tungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Hand-\nlichen Klage abseh(•n und zugleich dem Beschuldig-                       lung in diesem Bereich begangen hat,\nten auferlegen,\n2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im In-\n1. zur Wieclergutmachunq des durch die Tat verur-                        land auf einem ausländischen Schiff oder Luft-\nsachten Schadens eine bestimmte Leistung zu er-                      fahrzeug begangen hat,\nbringen,\n3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Stra-\n2. einen GeldbPtraq zugunsten einer gemeinnützi-                         fe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden\ngen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,                      ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach\n3. sonst gemejnnülzige          Leistungen zu         erbringen          Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht\noder                                                                 fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im\nAusland rechtskräftig freigesprochen worden ist.\n4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe\nnachzukommen,                                                       (2)  Die Staatsanwaltschaft kann auch von der\nVerfolgung von Straftaten absehen, die im räum-\nwenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind,\nlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine\nbei geringer Schuld diJs öff<'nllidw Tnteresse an der\naußerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit be-\nStrafverfolqunq zu beseitigen. Zur Erfüllung der\ngangen sind, wenn die Durchführung des Verfah-\nAuflagen und \\Veisun(JE:'ll c;e1zt die Staatsanwalt-\nrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die\nschaft dem B<•schulcliqlen PirH' Frist, die in den Fäl-\nBundesrepublik Deutschland herbeiführen würde\nlen des Sa!Z('S 1 Nr. 1 bis :l höchstens sechs Monate,\noder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende\nin den Fi:illc:n des St1lZl's 1 Nr. 4 hüch~;Lens ein Jahr\nöffentliche Interessen entgegenstehen.\nbetri:iql. Die: SlcJc1lsilnwc1lhchcdl kc1rrn Auflagen und\nWeisunqcn lld<hl riiql ich c1111 helwn und die Frist ein-               (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die\nmal für diP Daur:r von drei fVlondien Vf'.rlöngern; mit              Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1\nZuslimrmrn~J des lksdrnldiqlr:n kilnn sie auch Auf-                  Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage\nldU(!n und W<'i~aJJHJ<:n nc1ch l rtiql ich a 11 ferl0,~Jfm und       des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren\nfinckrn. Erfüllt dn Bcscht1ldiql<: dif: Auflagen und                 einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens","Nr :;   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                         159\ndie Cefi:lhr Pi rws schweren Nachteils für die Bun-          (3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine we-\ndesrepublik DPulschland herlwiführen würde oder           gen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkann-\nwenn der Verfolnung sonstigr\\ überwiegend(! öffent-       te Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-\nliche Interessen Pnl~Je9c\\11stdwn.                         nmg vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls\nnicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder\n(4) Hat das VcrJahrnn Strafl:dlen der in § 74 a\naufgenommen werden, wenn die rechtskräftig er-\nAbs. l Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des\nkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und\nGerichlsverfassungsgesel.zes bezeichneten Art zum\nSicherung nachträglich wegfällt.\nGegenstand, so stehen d iesp Befugnisse dem Gene-\nralbundesctnwalt zu.                                         (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine we-\ngen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder\n§ 153 d                         Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig\n(1) Der Cerwralbundc\\scmwilll ki:lnn von der Ver-      eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwi-\nfolgung von Straftdten der in § 74 a Abs. l Nr. 2 bis     schen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Mo-\n6 und in§ 120 Abs. 1 Nr. 2 bis fi des Gerichtsverfas-     naten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat\nsungs9esetzes bez<'ichneten Arl absehen, wenn die          ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.\nDurchführung <ks Verfahrens die Gefahr eines                  (5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig ein-\nschwc~ren       Nachteils   für   die   Bundesrepublik    gestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Ge-\nDeutschland herbeiführen würde oder wenn der              richtsbeschlusses.\nVerfolgung sonstige ülwrwiegende öffentliche Inter-\nessen entgegenstPlwn.\n§ 154 a\n(2) Ist die Klage berei ls erhoben, so kann der Ge-\nneralbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichne-           (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat\nten Voraussetzun~wn cfü~ Klage in jeder Lage des          oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen,\nVerfahrens zurücknehmen und das Verfahren ein-            die durch dieselbe Straftat begangen worden sind,\nstellen.                                                  für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Bes-\nserung und Sicherung nicht ins Gewicht, so kann\n§ 153 e                         die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übri-\n(1) Hat das Verfc1hren Straftaten der in § 74 a        gen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverlet-\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des    zungen beschränken. Die Beschränkung ist akten-\nGerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum          kundig zu machen.\nGegenstand, so kann der Gcmt~ralbundesanwalt mit             (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann\nZustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfas-             das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zu-\nsungsgesetzes zustäncl.igen Oberlandesgerichts von        stimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung\nder Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn            vornehmen.\nder Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdek-\n(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfah-\nkung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat,\nrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzes-\neine Gefahr für dr~n Bestand oder die Sicherheit der\nverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen.\nBundesrepublik Deutschland oder die verfassungs-\nEinern Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbezie-\nmäßige Ordnung abzuwendc~n. Dasselbe gilt, wenn\nhung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene\nder Täter einen solchen BeitrarJ dadurch geleistet\nTeile ei.ner Tat wieder einbezogen, so ist § 265\nhat, daß er nach dm· Tat sein mit ihr zusammenhän-\nAbs. 4 entsprechend anzuwenden.\ngendes Wissen über Bestrebun~Jen des Hochverrats,\nder Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates\ncHl<:!r <fos Landesverrats und der Gefährdung der äu-                             § 154 b\nfü,ren Sicherlwit einer Dienststelle offenbart hat.          (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann\n(2) Ist die Klage l)(~rnlts erhoben, so kann das       abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen\nnach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustän-        der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert\ndige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Gene-           wird.\nralbundesanwalts das Verfahren untE~r den in Ab-             (2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen\nsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.           Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird\nund die Strafe oder die Maßregel der Besserung und\n§ 154                          Sicherung, zu der die inländische Verfolgung füh-\n(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann       ren kann, neben der Strafe oder der Maßregel der\nabgesehen werden, wenn die Strafe oder die Maßre-         Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland\ngel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfol-       rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im\ngung führen kann, neben einer Strafe oder Maßre-          Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.\ngel der Besserung und Sicherung, die gegen den Be-           (3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann\nschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig         auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus\nverhängt worden ist oder di.c er weg(-m einer ande-       dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausge-\nren Tat zu erwarten hal., nicht ins Gewicht fällt.        wiesen wird.\n(2) Ist die öffentliche Kli:lgc bereits erhoben, so       (4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öf-\nkann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft        fentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Ge-\ndas Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.         richt auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfah-","160                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nren vorlüufig c!1n. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der                         Zweiter Abschnitt\nMc1ßgc1bc: entspn,ch(:nd, dciß die Frist in Absatz 4\nVorbereitung der öffentlichen Klage\nc:in .Jahr bc:tr~iqt.\n§ 154  C                                                § 158\nIst eine Nöti~Junu oder Erpn'ssung (§§ 240, 253            (1) Die Anzeige einer Straftat. und der Strafantrag\ndes Sl.raf~Jcsdzbuches) durch die Drohung begangen        können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden\nworden, eine Straftat zn offenbaren, so kann die          und Beamten des Polizeidienst.es und den Amtsge-\nStaatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, de-        richten mündlich oder schriftlich angebracht wer-\nren Offenbarung angedroht worden ist, absehen,            den. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.\nwenn nicht weqcn der Schwere der Tat (~ine Sühne\n(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf An-\nunerläßlich ist.\ntrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder\n§ 154 d                        der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll,\nbei einer anderen Behörde schriftlich angebracht\nHängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen        werden.\neines Vergehens von der Beurteilung einer Frage\nab, die nach bürgerlichen1 Recht oder nach Verwal-                                 § 159\ntungsrecht zu b(:urteilen ist, so kann die Staatsan-\nwaltschaft zur A ustrngung der Frage im bürger-              (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß je-\nlichen Streilvc:rluhren oder im Verwaltungsstreit-        mand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist,\nverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der An-       oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefun-\nzeigende zu lwnachrichl.iiJPn. Nach fruchtlosem Ab-       den, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur\nlauf der Frist kdrrn die) Stc1,lls<1nwaltschaft das Ver-  sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder\nfahren einstellen.                                        an das Amtsgericht verpflichtet.\n(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmi-\n§ 154 e\ngung der Staatsanwaltschaft erforderlich.\n(1) Von der Erlwbung der iiffentlichen Klage we-\ngen einer falschen Venlüdll.i9ung oder Beleidigung                                 § 160\n(§§ 164, 185 bis 187 a des Strafgesetzbuches) soll ab-\ngesehen werden, solange wegen der angezeigten                (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine An-\noder behauptel.E;n Handlung ein Straf- oder Diszipli-     zeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht\nnarverfahren anhängig ist.                                einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Ent-\nschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu er-\n(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage   heben ist, den Sachverhalt zu erforschen.\nbereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren\nbis zum Abschluß des Stra 1- oder Disziplinarverfah-         (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur\nrens wegen der angezeigten oder behaupteten               Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienen-\nHandlung ein.                                             den Umstände zu ermitteln und für die Erhebung\nder Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu\n(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinar-\nbesorgen ist.\nverfahrens wegen ch~r angezeigten oder behaupteten\nHandlung ruht die Verjährung der Verfolgung der              (3) Die Ermittlungen der S_taatsanwaltschaft sol-\nfalschen Verdächtigung oder Beleidigung.                  len sich auch auf die Umstände erstrecken, die für\ndie Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Be-\n§ 155                         deutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe\n(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt        bedienen.\nsich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und                                  § 161\nauf die durch die Klage beschuldigten Personen.\nZu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichne-\n(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu     ten Zweck kann die Staatsanwaltschaft von allen\neiner selbständigen Tätigkeit berechtigt und ver-         öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Er-\npflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des        mittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen\nStrafgesetzes an die gestP]lten Anträge nicht gebun-      oder durch die Behörden und Beamten des Polizei-\nden.                                                      dienstes vornehmen lassen. Die Behörden und Be-\n§ 156\namten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Er-\nsuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu ge-\nDie öffontliche Klage kann nach Eröffnung des          nügen.\nHauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.\n§ 161 a\n§ 157                            (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet,\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                           auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erschei-\nnen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten\nAngeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die           zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist,\nöffentliche Klage erhoben ist,                         g,elten die Vorschriften des sechsten und siebenten\nAngeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,         Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und\ngegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens be-        Sachverständige entsprechend. Die eidliche Verneh-\nschlossen ist.                                         mung bleibt dem Richter vorbehalten.","Nr. '.l Tilg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                           161\n(2)  13(:i unbc1>echliqlc1n J\\11~;bkibcn oder unbe-      daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfa-\nrechliglc~r Wc:i~Jt:runq eines Zt·ugen oder Sachver-        chen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gege-\nstündigen sl.dlt dic• Ekfugnis 1/.ll den in den §§ 51, 70   ben wird, sich schriftlich zu äußern.\nund 77 vorgesdicrwn Maßrc~geln der Sicwtsanwalt-               (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Enfü1-\nschdft zu. Jedoch blPibt die~ Fc~stselzung der Haft         stung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu\ndem Rjchter vorlwllilltPn; zuslündig ist das Amtsge-        erheben, wenn sie von Bedeutung sind.\nricht, in dessen Bezirk die SliJdlsanwaltschaft ihren\nSitz hat, welche d ic Festsetzung bednlragt.                   (3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung\nvor    der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die\n(3)  Gegen die Entscheidung der Staatsanwalt-            §§ 133 bis 136 a, 168 c Abs. 1 und 5 gelten entspre-\nschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Ent-          chend. Uber die Rechtmäßigkeit der Vorführung\nscheidung beantragt werden. Uber den Antrag ent-            entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Ge-\nscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz l und           richt; § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.\n§ 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas\nanderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Be-           (4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten\nzirk die Staatsanwa1tschaft ihren Sitz hat. Die             durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschul-\n§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311 a sowie die Vor-      digten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt\nschriften über die A uferlegung der Kosten des Be-         wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Be-\nschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Ent-            schuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136\nscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.               Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136 a anzuwen-\nden.\n(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere\n(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sach-\nStaatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeu-\ngen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnis-         verständigen durch Beamte des Polizeidienstes sind\n§ 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 81 c Abs. 3 Satz 2 in Ver-\nse nach Absatz 2 Satz 1 auch der (~rsuchten Staats-\nanwaltschaft zu.                                           bindung mit § 52 Abs. 3, § 136 a entsprechend anzu-\nwenden.\n§ 162                                                     § 164\n(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme           Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Be-\neiner richterlichen Untersuchungshandlung für er-          amte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amt-\nforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amts-       liche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von\ngericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzuneh-         ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen An-\nmen ist. Hält sie richterliche Anordnungen für die         ordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Be-\nVornahme von Untersuchungshandlungen in mehr               endigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht\nals einem Bezirk für erforderlich, so stellt sie ihre      über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu\nAnträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie           lassen.\nihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für richterliche Ver-\nnehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwalt-                                          § 165\nschaft den Untersuchungserfolg durch eine Verzö-               Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erfor-\ngerung für gefährdet erachtet, die durch einen An-         derlichen Untersuchungshandlungen auch ohne An-\ntrag bei dem nach Satz 2 zuständigen Amtsgericht           trag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht er-\neintreten würde.                                           reichbar ist.\n(2)  Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird                                       § 166\ndurch eine nach der Antragstellung eintretende\n(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter ver-\nVeränderung der sie begründenden Umstände nicht\nberührt.                                                   nommen und beantragt er bei dieser Vernehmung\nzu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so\n(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte        hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erc\nHandlung nach den Umständen des Falles gesetz-              achtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise\nlich zulässig ist.                                          zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Frei-\nlassung des Beschuldigten begründen kann.\n§ 163\n(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung\n(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes\nin einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den\nhaben Straftaten zu erforschen und alle keinen Auf-\nRichter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.\nschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die\nVerdunkelung der Sache zu verhüten.                                                   § 167\n(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes            In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der\nübersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der               Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.\nStaatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vor-\nnahme richterlicher Untersuchungshandlungen er-                                       § 168\nforderlich, so kann die Ubersendung unmittelbar an             Bei der Vernehmung des Beschuldigten, der Zeu-\ndas Amtsgericht erfolgen.                                   gen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme\ndes Augenscheins hat der Richter einen Urkundsbe-\n§ 163 a                          amten der Geschäftsstelle zuzuziehen. In dringen-\n(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Ab-          den Fällen kann der Richter eine von ihm zu verei-\nschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn,          digende Person als Protokollführer zuziehen.","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 168 a                        auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die\nan der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden,\n(1) Ubcr j<~d<\\ richl<~rlidw Untersuchungshandlung\nwo er in Haft ist.\nist <~in Protokoll iltifzundrnwn. Di-ls Protokoll ist von\ndem Rich1<'r sowi<! d<!m Protokollführer zu unter-            (5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit\nschrc~ibcn.                                                Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Be-\nnachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersu-\n(2) Das Prolokoll muß Ort und Tag der Verhand-\nchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung\nlung sowie die Namcm der m i Lw irkenden oder betei-\neines Termins wegen Verhinderung haben die z.ur\nl igt.en PersonPn angeben und ersehen lassen, ob die\nwcscntl ichcn Fc)rmlichkei l(~n des Verfahrens beob-       Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.\nachtet sind.\n(3) Das Protokoll ist den bei cfor Verhandlung be-                              § 168 d\nU!il igtcn Personen, soweit c~s sit> betrifft, zur Geneh-     (1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augen-\nmigung vorzulc!sC'.n oder zur Durchsicht vorzulegen.       scheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldig-\nDie Gcnehrnigun~J ist zu VC!rrnc!rken. Das Protokoll       ten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der\nwird von den ßdciliqtc~n untc'rschricben, oder es          Verhandlung gestattet. § 168 c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4\nwird darin an~J(~gcbcn, wcshdlb die Unterschrift un-       und ·5 gilt entsprechend.\nterblieben ist.\n(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen\n(4) Nieclcrschriftcn über die Erklärung des Be-        Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann\nschuldigten, über die Angaben von Zeugen und               der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für\nSachverständigen und über das Ergebnis eines Au-           die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachver-\ngenscheins können in einer gebräuchlichen Kurz-            ständigen zu dem Termin geladen werden, und,\nschrift als Anlage des Protokolls aufgenommen              wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst la-\nwerden. Die Anli:ige ist den Beteiligten vorzulesen        den lassen. Den vom Beschuldigten benannten\nund allein von dem Protokollführer zu unterschrei-         Sachverständigen ist die Teilnahme am Augen-\nben. In dem Protokoll ist zu vc~rmerken, daß die An-       schein und an den erforderlichen Untersuchungen\nlage verlesen und genehm iqt worden ist oder wel-          insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der\nche Einwendungen erhoben worden sind. Nach Be-             vom Richter bestellten Sachverständigen nicht be-\nendigung der Verhandlung ist unverzüglich eine             hindert wird.\nUbertragung der Anlage des Protokolls in die ge-\nwöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Proto-                                    § 169\nkollführer zu beglaubigen. Die Ubertragung tritt für\n(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfas-\ndas weitere Verfahren an die Stelle der Anlage. Der\nsungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesge-\nNachweis der Unrichtigkeit der Ubertragung ist zu-\nrichts im ersten Rechtszug gehören, können die im\nlässig.\nvorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amts-\ngericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermitt-\n§ 168 b\nlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenom-\n(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersu-     men werden. Führt der Generalbundesanwalt die\nchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.                Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungs-\n(2) Uber die Vernehmung des Beschuldigten, der         richter des Bundesgerichtshofes zuständig.\nZeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll                (2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrich-\nnach den§§ 168, 168 a aufgenommen werden, soweit           ter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungs-\ndies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen          handlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im\ngeschehen kann.                                            Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.\n§ 168 C                                                 § 169 a\n(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Be-              Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche\nschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem             Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der\nVerteidiger die Anwesenheit gestattet.                     Ermittlungen in den Akten.\n(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeu-\ngen oder Sachverständigen ist der Staatsanwalt-                                     § 169 b\nschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die                               (weggefallen)\nAnwesenheit gestattet.\n(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der                                § 169 C\nAnwesenheit bei der Verhandlung ausschließen,\nwenn dessen Anwesenheit den Untersuchungs-                                      (weggefallen)\nzweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann,\nwenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegen-                                      § 170\nwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen               (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur\nwerde.                                                     Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die\n(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschul-    Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer An-\ndigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch        klageschrift bei dem zuständigen Gericht.","Nr. J   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                          163\n(2) /\\nd<~rnldlls sl.clll diP Slc1c!lsanwaltschaft das      (3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Ent-\nVcrfohren ein. J Ii<!rvo11 setzt sie) den Beschuldigten     scheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer\nin Kenn In is, W<!llll t!r d ls solch Pr vernommen wor-     Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Rich-\nden ist oder ein l l<1ftbefehl ge9en ihn erlassen war;       ter betrauen.\ndasselbe gilt, wmin er um Pinen Bescheid gebeten\nhat oder wenn Pin besonderes f nteresse an der Be-                                     § 174\nkanntgil be ersieh !lieh ist.                                   (1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhe-\nbung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht\n§ 171                          den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staats-\nanwaltschaft und den Beschuldigten von der Ver-\nGibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Er-          werfung in Kenntnis.\nhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder\nverfügt sie nach ckm Abschluß dür Ermittlungen die            (2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffent-\nEinstellung des Verfuhrens, so hat sie den Antrag-          liche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder\nsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In           Beweismittel erhoben werden.\ndem Bescheid ist der Antragste]]er, der zugleich der\nVerletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung\nund die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu                                      § 175\nbelehren.\nErachtet das Gericht nach Anhörung des Beschul-\n§ 172                          digten den Antrag für begründet, so beschließt es\ndie Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchfüh-\n(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so\nrung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft\nsteht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen\nob.\nzwei Wochen nach der Bekanntmachung die Be-\nschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staats-\nanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwer-                                    § 176\nde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist ge-               (1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem An-\nwahrt. Sie li:iuft nicht, wenn die Belehrung nach           tragsteller vor der Entscheidung über den Antrag\n§ 171 Satz 2 unterblieben ist.                              die Leistung einer Sicherheit für die Kosten aufer-\nlegt werden, die durch das Verfahren über den An-\n(2) Gegen dem ablehnenden Bescheid des vorge-            trag voraussichtlich der Staatskasse und dem Be-\nsetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der             schuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist\nAntragsteller binnen einem Monat nach der Be-               durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpa-\nkanntmachung uerichtliche Entscheidung beantra-             pieren zu bewirken. Die Höhe der zu leistenden\ngen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form\nSicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen\nist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die         fest.gesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen,\nBelc~hrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zu-\nbinnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.\nlässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine\nStraftat zum Ge9enstand hat., die vom Verletzten im            (2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist\nWege der Privatklage verfolgt werden kann, oder             nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für\nwenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1,              zurückgenommen zu erklären.\n§ 153 a Abs. 1 Salz 1, 6 oder § 15;3 b Abs. l von der\nVerfolgung der Tclt abgesehen hat; dasselbe gilt in\nden Fällen der §§ 153 c bis 154 Abs. 1 sowie der                                      § 177\n§§ 154 b und 154 c.                                            Die durch das Verfahren über den Antrag veran-\n(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß         laßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176\ndie Tatsachen, welche die Erhebung der öffentli-            Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.\nchen Klage begründen sollen, und die Beweismittel\nangeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unter-\nzeichnet sein; für das Armenrecht gelten dieselben\nVorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkei-                            Dritter Abschnitt\nten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zu-                              (weggefallen)\nständigen Gericht einzureichen.\n(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das                                   §§ 178 bis 197\nOberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsver-                               (weggefallen)\nfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\n§ 173\nVierter Abschnitt\n(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die\nStaatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten                       Entscheidung über die Eröffnung\nVerhandlungen vorzulegen.                                                    des Hauptverfahrens\n(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestim-\n§ 198\nmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung\nmitteilen.                                                                        (weggefallen)","164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 199                                                  § 205\n(1) Dcts für die Hauptverhandlung zuständige Ge-        Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die\nricht entscheidet dctrübPr, ob das Hauptverfahren zu     Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes\neröffnen oder clüs Verfahren vorläufig einzustellen      in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so\nist.                                                     kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß\n(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das       vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit\nHauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Ak-        nötig, die Beweise.\nten dem Gericht vorgelegt.\n§ 206,\nDas Gericht ist bei der Beschlußfassung an die\n§ 200                         Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.\n(1) Die Anklageschrift hat. den Angeschuldigten,\ndie Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort                               § 206 a\nihrer Begehun~J, die gesetzlichen Merkmale der\n(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfah-\nStraftat und die ctnzuwendenden Strafvorschriften\nrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das\nzu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die\nGericht außerhalb der Hauptverhandlung das Ver-\nBeweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptver-\nfahren durch Beschluß einstellen.\nhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzu-\ngeben.                                                       (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde\n(2) In der Anklageschrift wird auch das wesent-      anfechtbar.\nliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon                                § 206 b\nkann abgesehen werden, wenn Anklage beim Straf-\nrichter erhoben wird.                                       Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat\ngilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein\ngerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum\n§ 201                         Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar\n(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Ankla-    war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr straf-\ngeschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn        bar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Haupt-\nzugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist      verhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der\nzu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweis-        Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.\nerhebungen vor der Entscheidung über die Eröff-\nnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwen-                                   § 207\ndungen gegen die Eröffnung cles Hauptverfahrens             (l) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-\nvorbringen wolle.                                        ren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur\n(2) Uber Antr~ige und Einwendungen beschließt        Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht,\ndas Gericht. Wird der vom Angeschuldigten erho-          vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.\nbene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verwor-             (2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit wel-\nfen, so steht dem Angeschuldigten sofortige Be-          chen Änderungen es die Anklage zur Hauptver-\nschwerde zu. Im übrigen kann der Beschluß des Ge-        handlung zuläßt, wenn\nric:h ts nicht: angefochten werden.\n1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und\nwegen einzelner von ihnen die Eröffnung des\n§ 202                             Hauptverfahrens abgelehnt wird,\nBevor das Gericht über die Eröffnung des Haupt-       2. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne ab-\nverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Auf-            trennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder\nklä.rung der Sache einzelne Beweiserhebungen an-             solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen\nordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.                   werden,\n3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklage-\nschrift gewürdigt wird oder\n§ 203\n4. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne von\nDas Gericht beschließt die Eröffnung des Haupt-\nmehreren Gesetzesverletzungen, die durch die-\nverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbe-\nselbe ?traftat begangen worden sind, beschränkt\nreitenden Verfahnms der Angeschuldigte einer\nwird oder solche Gesetzesverletzungen in das\nStraftat hinreichend verdächtig erscheint.\nVerfahren wieder einbezogen werden.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht\n§ 204                         die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entspre-\n(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren        chende neue Anklageschrift ein. Von der Darstel-\nnicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervor-      lung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen\ngehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgrün-     kann abgesehen werden.\nden beruht.\n(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts we-\n(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten be-         gen über die Anordnung oder Fortdauer der Unter-\nkanntzumachen.                                          suchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.","Nr. J    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                           165\n§ 208                                                     § 212 a\n(wegqdi:llkn)                            (1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so\nwird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt\noder mit kürzester Frist anberaumt, ohne daß es\n§ 209\neiner Entscheidung über die Eröffnung des Haupt-\n(1) Das Ldrnlgericl11 kirnn dds I JiluptvPrfahren vor   verfahrens bedarf.\nden erkennenden Ce;richtcn jeder Ordnung, nicht\naber vor dem Obt)rlilndesgcricht eröffnen.                    (2) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf\nes nicht. Wird eine Anklageschrift nicht einge-\n(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1, des § 25 Nr. 3,      reicht, so wird di.e Anklage bei Beginn der Haupt-\ndes § 2G Abs. 1 Sc1f.z 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und       verhandlung mündlich erhoben und ihr wesent-\ndes § 74 b Satz 1 dPs Ge rieb l.sverfassungsgesetzes       licher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.\nkann das Gericb 1, lwi dem dif' Anklageschrift einge-\nreicht ist, das Hauptverfahren auch vor einem                 (3) Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,\nanderen Gericht seines Bezirks (\\röffnen, wenn nach        wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung\nseiner Auffassung die für seine Zuständigkeit maß-         stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit\ngebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.               der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last\ngelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwan-\n(3) Hält dc:1s Gericht die Zuständigkeit eines Ge-     zig Stunden.\nrichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die\nAkten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft                                      § 212 b\ndiesem Gericht zur Entscheidung vor. Dies gilt auch\n(l) Der Strafrichter oder das Schöffengericht lehnt\nin den Fällen des Absatzc~s 2, wenn nach der Auf-\ndie Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab,\nfassung des Gerichts, bei dem die Anklc:1geschrift\nwenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem\neingereicht ist, die für seine Zusli:indigkeit maßge-\nVerfahren nicht eignet. Eine höhere Strafe als Frei-\nbenden Voraussetzunuen nicht erfüllt sind.\nheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der\nBesserung und Sicherung darf in diesem Verfahren\n§ 210                           nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrer-\nlaubnis ist zulässig.\n(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren\neröffnet worden isl, kann von dem Angeklagten                 (2) Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren\nnicht angefochten werden.                                 kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Ver-\nkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Be-\n(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung        schluß ist nicht anfechtbar.\ndes Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend\nvon dem Antrng der Staatsanwaltschaft die Verwei-             (3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Ver-\nsung an ein Gericht niederer Ordnung ausgespro-           fahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung\nchen worden ist, steht der Slcwtsanwaltschaft sofor-      einer neuen AnklageschrHt.\ntige Beschwerde zu.\n(3) Gibt das Besd1w(~rdcgericht der Beschwerde\nFünfter Abschnitt\nstatt, so kann es zugleich bestimmen, daß die\nHauptverhandlung vor einer anderen Kammer des                      Vorbereitung der Hauptverhandlung\nGerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen\nhat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden                                     § 213\nbenachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufin-\nden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesge-             Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem\nricht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der       Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.\nBundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptver-\nhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts                                     § 214\nstattzufinden hat.\n(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen La-\ndungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäfts-\n§ 211                           stelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt wer-\nden.\nIst die Eröffnung des Hauptverfahrens durch\neinen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt,             (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhand-\nso kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen           lung auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsit-\noder Beweismittel wieder aufgenommen werden.              zende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen\nund Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt\nals dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.\n§ 212\n(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der un-\nIm Verfahren vor dem Strafrichter und dem\nmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.\nSchöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schrift-\nlich oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im              (4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbei-\nbeschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sach-          schaffung der als Beweismittel dienenden Gegen-\nverhalt einfach und die sofortige Aburteilung mög-        stände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt wer-\nlich ist.                                                 den.","166                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 215                              (3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die\nDer Beschluß über die Eröffnung des Hauptver-           Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person\nfoluens ist dem J\\ngekL1~Jten spütcstens mit der La-       zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das\ndung zuzustellc:n. Entsprc·chendes gilt in den Fällen      Gericht auf Antrag anzuordnen, daß. ihr die gesetz-\ndes § 207 Abs. 3 für die nucbgc~reichte Anklage-           liche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewäh-\nschrift.                                                   ren ist.\n§ 221\n§ 216\nDer Vorsitzende des Gerichts kann auch von\n(1) Die Lc1dung eines auf freiem Fuß befindlichen       Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Be-\nAngeklagten geschieht schriftlich unter der War-           weismittel dienender Gegenstände anordnen.\nnung, daß im Pulle seines unentschuldigten Aus-\nbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfol-                                      § 222\ngen werde. Die Wc1rnung kann in den Fällen des\n(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und\n§ 232 unterbleiben.\nSachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem\n(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Ange-         Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und\nklagte wird durch Bc~kanntmachung des Termins zur         ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht\nHauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist            die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214\nder Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge         Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen\ner zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung        und Sachverständigen dem Gericht und dem Ange-\nzu stellen habe.                                          klagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren\nWohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.\n§ 217                              (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar\n(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216)         geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden\nund dem Tag der I-Iauptverhandlung muß eine Frist         Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Ge-\nvon mindestens einer Woche liegen.                        richt und der Staatsanwaltschaft namhaft zu ma-\nchen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzuge-\n(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann    ben.\nder Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung\n§ 223\nzur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlan-\ngen.                                                          (1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder\nSachverständigen in der Hauptverhandlung für eine\n(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der\nlängere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Ge-\nFrist verzichten.\nbrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende\nHindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht\n§ 218                          seine Vernehmung durch einen beauftragten oder\nNeben dem Angekla,gten ist der bestellte Ver-           ersuchten Richter anordnen.\nteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu la-\n(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sach-\nden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden\nverständigen das Erscheinen wegen großer Entfer-\nist. § 217 gilt entsprechend.\nnung nicht zugemutet werden kann.\n§ 219                             (3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu\nerfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben\n(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeu-         oder zugelassen sind.\ngen oder Sachverständigen oder die Herbeischaf-\nfung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung,                                       § 224\nso hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der\n(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anbe-\nBeweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem\nraumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der\nVorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf\nAngeklagte und der Verteidiger vorher zu benach-\nergehende Verfügung ist ihm bekannt.zumachen.\nrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung\n(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit          bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt,\nihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mit-       wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden wür-\nzuteilen.                                                  de. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsan-\nwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.\n§ 220\n(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Ange-\n(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung        klagter einen Verteidiger, so steht ihm ein An-\neiner Person ab, so kann der Angeklagte sie unmit-         spruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen\ntelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgän-      zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten\ngigen Antrag befugt.                                      werden, wo er in Haft ist.\n(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann\nzum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der La-                                     § 225\ndung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten            Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch\nund Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinter-          ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind\nlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.         die Vorschriften des § 224 anzuwenden.","Nr.] -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                        167\nSechster Abschnitt                     nung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten\nHauptverhandlung                        während einer Unterbrechung der Verhandlung in\nGewahrsam halten lassen.\n§ 226                             (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder\nbleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen\nDie I-fouptverbandlung erfolgt in ununterbroche-\nHauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Ab-\nner Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen\nwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über\nPersonen sowie der Staatsanwaltschaft und eines\ndie Anklage schon vernommen war und das Gericht\nUrkundsbeamten der GeschäftssteJle.\nseine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich er-\nachtet.\n§ 227\nEs können nwhr<)r<~ Bemnte der Staatsanwalt-                                    § 231 a\nschaft und mehrc'.re VPrteicliger in der Hauptver-            (1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und\nhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter           schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit\nsich teilen.                                               ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er\ndadurch wiss,entlich die ordnungsmäßige Durchfüh-\n§ 228                          rung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in sei-\n(1) über die Aussetzung einer Hauptverhandlung         ner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung,\noder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 ent-           wenn er noch nicht über die Anklage vernommen\nscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ord-        war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fort-\nnet der Vorsitzende an.                                   gesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht\nfür unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfah-\n(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, un-       ren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des\nbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklag-         Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor\nten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu         dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur\nverlangen.                                                Anklage zu äußern.\n(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten      (2) Sobald der Angekla,gte wieder verhandlungs-\nworden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten           fähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der\nmit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu           Verkündung des Urteils noch nicht begonnen wor-\nverlangen, bekanntmachen.                                 den ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu un-\nterrichten, was. in seiner Abwesenheit verhandelt\nworden ist.\n§ 229\n(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Ta-            (3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Ange-\ngen unterbrochen werden.                                  klagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach\nAnhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der\n(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an minde-         Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptver-\nstens zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbe-         handlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist\nschadet der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch         sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschieben-\nbis zu dreißig Tagen unterbrochen werden. Ist die         de Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhand-\nHauptverhandlung sodann an mindestens zehn Ta-            lung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Be-\ngen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal       schwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf,\nnach Satz 1 unterbrochen werden.                          auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2\nnicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.\n(3) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens\nam Tage nach Ablaut der in Absatz 1 oder 2 be-               (4) Dem Angeklagten, der k,einen Verteidiger hat,\nzeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von          ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Ver-\nneuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der            handlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in\nFrist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein      Betracht kommt.\nSonnabend, so kann die Hauptverhandlung am\nnächsten Werktag fortgesetzt werden.                                              § 231 b\n(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidri-\n§ 230                          gen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt\n(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten fin-        oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverf as-\ndet eine Hauptverhandlung nicht statt.                    sungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit ver-\nhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere An-\n(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht ge-       wesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu\nnügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuord-       befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklag-\nnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.                      ten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwer-\nwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem An-\n§ 231                          geklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben,\nsich zur Anklage zu äußern.\n(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der\nVerhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann            (2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist,\ndie geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfer-          ist nach§ 231 a Abs. 2 zu verfahren.","168                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 232                          Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung\n(1) Die l lauptverforndlung kann ohne den Ange-       die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter\nkldgten durchgeführt. werden, wenn er ordnungsge-          den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Ver-\nmäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen           säumung einer Frist nachsuchen; hat er von der La-\nworden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt           dung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt,\nwerden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu ein-           so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vori-\nhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Straf-          gen Stand beanspruchen. Hierüber ist der Ange-\nvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernich-       klagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.\ntung oder Unbrauchbarrnachung, allein oder neben-\neinander, zu crwartcm isl. Eine höhere Strafe oder                                  § 236\n<~ine Maßregel der Besserun~J und Sicherung darf in\nDas Gericht ist stets befugt, das persönliche Er-\nclit-~sem Verfahren nicht verhüngt: werden. Die~ Ent-\nscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch\nziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der\neinen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwin-\nAngeklagte in der Ladung ;:iur diese Möglichkeit\ngen.\nhingewiesen worden ist.\n§ 237\n(2) Auf Grund einer Laduri~J durch öffentliche Be-\nkanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne                 Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs\nden Angeklagten nicht statt.                              zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen\nihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Ver-\n(3) Die Niederschrift über eine richterliche Ver-     handlung anordnen, auch wenn dieser Zusammen-\nnehmung des An~Jekla~Jten wird in der Hauptver-            hang nicht der in § 3 bezeichnete ist.\nhandlung verlesen.\n(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten erge-                                   § 238\nhende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch\n(1) Die Leitung der Verhandlung, die Verneh-\nUbergabe zugestellt werden.\nmung des Angeklagten und die Aufnahme des Be-\nweises erfolgt durch den Vorsitzenden.\n§ 233\n(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von             (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche An-\nder Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptver-          ordnung des Vorsitzenden von einer bei der Ver-\nhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheits-             handlung beteiligten Person als unzulässig bean-\nstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu ein-        standet, so entscheidet das Gericht.\nhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Straf-\nvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernich-                                § 239\ntung oder Unbrauchbarmachung, allein oder neben-               (1) Die Vernehmung der von der Staatsanwalt-\neinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder         schaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und\neine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in          Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und\nseiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die              dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden An-\nEntziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.                 trag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den\n(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung          von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbun-             Sachverständigen hat diese, bei den von dem Ange-\nden, so muß er durch einen beauftragten oder er-           klagten benannten der Verteidiger in erster Reihe\nsuchten Richter über die Anklage vernommen wer-            das Recht zur Vernehmung.\nden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in sei-           (2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Verneh-\nner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt            mung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache\nsowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung           erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und\nvom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrecht-           Sachverständigen zu richten.\nerhalte.\n(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anbe-                                      § 240\nraumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der\n(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern\nVerteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit\nauf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Ange-\nbei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll\nklagten, die Zeti.gen und die Sachverständigen zu\nüber die Vernehmung ist in cl<cr Hauptverhandlung\nstellen.\nzu verlesen.\n(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsan-\n§ 234                         waltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger\nSoweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit          sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare\ndes Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich     Befragung eines Angeklagten durch einen Mitange-\ndurch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen        klagten ist unzulässig.\nVerteidiger vertreten zu lassen.\n§ 241\n§ 235\n(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Be-\nHat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den         fugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von\nAngeklagten stattgefunden, so kann er gegen das           dem Vorsitzenden entzogen werden.","Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                         169\n(2) In den flillm1 des § 239 Abs. l und des § 240       ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine\nAbs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht         Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig\nzur SachP o<:hörm1<lP Fragen zurückweisen.                 ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll,\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon\n§ 241 a                          erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig unge--\neignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der An--\n(1) Die Vemehmu11~1 von Zeugen unter sE~chzehn\ntrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt\nJahren wird allein von dem Vorsitzenden durchge-\nist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur\nführt.\nEntlastung des Angeklagten bewiesen werden soll,\n(2) Die in§ 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeich-       so behandelt werden kann, als wäre die behauptete\nneten Personen können verJ angen, daß der Vorsit-          Tatsache wahr.\nzende den Zeugen weit,ere Fra~Jen stellt. De:r Vorsit-\nzende kann diesen Personen eine unmittelbare Be-              (4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sach-\nfra.gung der Zeu9en uesl.atten, wPnn nach pflichtge-       verständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt\nmäßem Ermessen ein Nachtc~il für das Wohl der              ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst\nZeugen nicht zu lwfü rchten ist.                           die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung\neines weiteren Sachverständigen kann auch dann\n(3) § 241 Abs. 2 q iH nn !.sprechend.                   abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutach-\nten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits\n§ 242                          erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde\ndes früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein\nZweite] über die Zuli:issinkeit einer Frage ent-\nGutachten von unzutreffenden tatsächlichen Vor-\nscheidet in allen F~illen das Gericht.\naussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Wider-\nsprüche enthält oder wenn der neue Sachverständi-\n§ 24]                          ge über Forschungsmittel verfügt, die denen eines\n(1) Die Hauptverhandlung lwuinnt mit dem Aufruf        früheren Gutachters überlegen erscheinen.\nder Sache. Der Vorsitzende stel.lt fest, ob der Ange-\n(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augen-\nklagte und der VerteidigPr anwesend und die Be-\nscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augen-\nweismittel herbei.geschafft, insbesondere die gelade-\nschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Ge-\nnen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.\nrichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforder-\n(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der         lich ist.\nVorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine\n(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf\npersönlichen Verhältnisse.\neines Gerichtsbeschlusses.\n(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklage-\nsatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die                             § 245\nneue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des\n§ 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Ankla-          Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen vorge-\ngesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde             ladenen und auch erschienenen Zeugen und Sach-\nliegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem             verständigen sowie auf die anderen herbeigeschaff-\nkann er seine abweichende Rechtsauffassung äu-             ten Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die\nßern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 1 berück-        Beweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der\nsichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der       Prozeßverschleppung beantragt ist. Dies gilt auch\nZulassung der Anklage zur Ffauptverhandlung be-            dann, wenn die Ladung und das Erscheinen der Zeu-\nschlossen hat.                                            gen oder Sachverständigen oder die Herbeischaf-\nfung der anderen Beweismittel erst während der\n(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewie-         Hauptverhandlung erfolgt. Von der Erhebung ein-\nsen, daß es ihm freistE>.he, sich zu der Anklage zu       zelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die\näußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der An-        Staatsanwaltschaft und der Angeklagte damit ein-\ngeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maß-         verstanden sind.\ngabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vor-\nstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festge-\nstellt werden, als sie für die Entscheidung von Be-                                § 246\ndeutung sind. Wann sie! festuestellt werden, be-              (1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abge-\nstimmt der Vorsitzrmde.                                    lehnt werden, weil da,s Beweismittel oder die zu\nbeweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden\n§ 244                           sei.\n(1) Nach der Verrwhmung des Angeklagten folgt              (2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder\ndie Beweisaufnahme.                                        Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so\n(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit        spät namhaft gemacht oder ßine zu beweisende Tat-\ndie Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat-            sache so spät vorgebracht worden, daß es dem Geg-\nsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die         ner an der zur Einziehung von Erkundigungen er-\nEntscheidung von Bedeutung sind.                           forderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum\nSchluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der\n(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Er-       Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung be-\nhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf        antragen.","170                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwalt-                                                § 250\nschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung                            Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahr-\ndes Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeu-\nnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptver-\ngen odc!r Sachvcrs!Jndigen.\nhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf\n(4) Ubcr die !\\ntrJgc entscheidet das Gericht                       nicht durch Verlesung des über eine frühere Ver-\nnach freiem Ermessen.                                                   nehmung aufgenommenen Protokolls oder einer\nschriftlichen Erklärung ersetzt werden.\n§ 246 a*)\nIst damit zu rechnen, di:lß die Unterbringung des                                             § 251\nAngeklagten in einem psychiatrischen Kranken-\n(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverstän-\nhaus, einer Enlzichun~Jsunstalt oder in der Siche-\ndigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung\nrungsverwahrung irngcordnd werden wird, so ist in\nder Niederschrift über seine frühere richterliche\nder Ilauptvcrl1undlung ein Sachverständiger über\nden Zustand des J\\ngcklugten und die Behandlungs-\ny ernehmung ersetzt werden, wenn\naussichten zu vcrnPhmcn. l Tat der Süchverständige                      l. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte\nden Angeklagten nicht schon früher untersucht, so                           verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist\nsoll ihm dazu vor der Hauptvcrhundlung Gelegen-                             oder wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;\nheit gegc~bcn werden.                                                   2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen\noder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung\n§ 247                                      für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit,\nDas Gericht kann anordnen, daß sich der Ange-                            Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseiti-\nklagte während einer Vernehmung aus dem Sit-                                gende Hindernisse entgegenstehen;\nzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein                       3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erschei-\nMitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner                              nen in der Hauptverhandlung wegen großer Ent-\nVernehmung in Gegenwart des Angeklagten die                                 fernung unter Berücksichtigung der Bedeutung\nWahrheit nicht sa.gen. Das gleiche gilt, wenn eine                          seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;\nPerson unter sechzehn Jahren als Zeuge zu verneh-\nmen ist und die Vernehmung in Gegenwart des An-                         4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-\ngeklagten einen erheblichen Nachteil für das Wohl                           klagte mit der Verlesung einverstanden sind.\ndes Zeugen befürchten läßt. Die Entfernung des An-                         (2) Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbe-\ngeklagten kann für die Dauer von Erörterungen                           schuldigter verstorben oder kann er aus einem an-\nüber den Zustand des Angeklagten und die Behand-                        deren Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht\nlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein ,er-                        vernommen werden, so dürfen auch Niederschriften\nheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürch-                     über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die\nten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, so-                       eine von ihm stammende schriftliche Äußerung ent-\nbald dieser wieder anwesend ist, von dem wesent-                        halten, verlesen werden.\nlichen Inhalt dessen zu unt,errichten, was während\nseiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhan-                            (3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als un-\ndelt worden ist.                                                        mittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vor-\nbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die\n§ 248                                  Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sol-\nlen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkun-\nDie vernommenen Zeugen und Sachverständigen\nden und andere als Beweismittel dienende Schrift-\ndürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anwei-\nstücke auch sonst verlesen werden.\nsung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle ent-\nfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte                          (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt\nsind vorher zu hören.                                                   das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der\nGrund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird\n§ 249                                  die Niederschrift über eine richterliche Verneh-\nmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernom-\nUrkunden und andere als Beweismittel dienende\nmene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird\nSchriftstücke werden in der Hauptverhandlung ver-\nnachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig er-\nlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen\nscheint und noch ausführbar ist.\nStrafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus\nKirchenbüchern und Personenstandsregistern und\nfindet auch Anwendung auf Protokolle über die                                                    § 252\nEinnahme des richterlichen Augenscheins.\nDie Aussage eines vor       der Hauptverhandlung\n*) § 246 a Satz 1 :\nvernommenen Zeugen, der        erst in der Hauptver-\nGilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe d EStGB vom 2. März    handlung von seinem Recht,     das Zeugnis zu verwei-\n1974 - Bundesqesetzbl. I S. 469      in dieser F<1ssung für die Zeit gern, Gebrauch macht, darf     nicht verlesen werden.\nvorn 1. Januar HJ75 bis zum Abliluf des 31. Dezember 1977.\nAb 1. Januar 1978 ist folqende Fassung anzuwenden:\n„Ist damit zu rechnen, daß die Unterbrin9un9 des Angeklaqten in\neinem psychiatrischen Kr,mkenlrnus, einer Entziehungsanstalt, einer                           § 253\nsozialthcrapeutischcn Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung\nanqeordnel werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sach-        (1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß\nverständiqer über den Zuslund des Angeklagten und die Behand-\nlungsaussichten zu vernehmen.\"                                       er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann","Nr. 3  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                          171\nder hierauf lwzügliche Teil <fos Protokolls über                                § 258\nseine frülwre Vernclunung zur Unterstützung seines\n(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhal-\nGedächtnisses v<!rlcsen werden.\nten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu\n(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der        ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.\nVernehmung hervortretender Widerspruch mit der\n(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwide-\nfrüheren Aus,sa9e nicht auf andere Weise ohne Un-\nrung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.\nterbrechung der Hauptvcrhancllung festgestellt oder\nbehobc~n werden kann.                                     (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidi-\nger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst\nnoch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen\n§ 254\nhabe.\n(1) Erklärungen des Angeklagten, d.ie in einem\n§ 259\nrichterlichen Protokoll enthalten sind, können zum\nZweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis              (1) Einern der Gerichtssprache nicht mächtigen\nverlesen werden.                                       Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen min-\ndestens die Anträge des Staatsanwalts und des Ver-\n(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der        teidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht\nVernehmung hervortretender Widerspruch mit der        werden.\nfrüheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Un-\nterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder        (2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,\nbehoben werden kann.                                  sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.\n§ 255                                                  § 260\nIn den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung      (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf\nund ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft       die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.\noder des Angeklagten im ProtokoJI zu erwähnen.           {2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im\nUrteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder\n§ 256\nder Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten\nwird, genau zu bezeichnen.\n(l) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthalten-\nden Erklärungen öffentlicher Behörden sowie der           (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil\nArzte eines gerichtsärztlichcn Dienstes mit Aus-      auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis be-\nschluß von Leumundszeugnissen sowie ärztliche         steht.\nAtteste über Körperver]etzungen, die nicht zu den         (4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeich-\nschweren gehören, können verlesen werden. Das-        nung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig ge-\nselbe gilt für Gutachten über die Auswertung eines    sprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetz-\nFahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe        liche Dberschrift, so soll diese zur rechtlichen Be-\noder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner     zeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine\nRückrechnung sowie für ärztliche Berichte zur Ent-    Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der\nnahme von Blutproben.                                 Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird\n(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fach-      die Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-\nbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die     rung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit\nBehörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der      Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen,\nVertretung des Gutachtens in der Hauptverhand-        so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu\nlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeich-       bringen. Rechtsfolgen der Tat, die neben anderen\nnen.                                                  verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden\nkönnen, werden in die Urteilsformel nicht aufge-\n§ 257                        nommen; sie werden nur in den Urteilsgründen auf-\ngeführt. Im übrigen unterliegt die Fassung der Ur-\n(1) Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,\nteilsformel dem Ermessen des Gerichts.\nSachverstäncHgen oder Mitangeklagten sowie nach\nde,r Verlesung ei.nes jeden Schriftstücks soll der        (5) Nach der Urteilsformel werden die angewen-\nAngeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu er-    deten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Num-\nklären habe.                                          mer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Geset-\n(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und    zes aufgeführt.\ndem Verteidiger nach der Vernehmung des Ange-\n§ 261\nklagten und nach jeder einZlelnen Beweiserhebung\nGelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.•            Dber das Ergebnis der Beweisaufnahme entschei-\ndet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbe-\n(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag        griff der Verhandlung geschöpften Dberzeugung.\nnicht vorwegnehmen.\n§ 262\n§ 257 a\n(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von\n(weggefallen)                      der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhält-","172                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nn issc~, ab, so c~nhch(!idct das Strdtgericht auch über                                 § 265 a\ndieses nilch den hir dc1s Vcrfi:lhren und den Beweis\nKommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56 b, 56 c.\nin S!rdlsdcl1en ~Jcdl.{'JHlc~n Vorschriften.\n59 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so\n(2) Dc1s Gcrichl ist. jf)doch befugt, die Untersu-       ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen,\nchung i.lUSzuscl.zcn und eincrn der Beteiligten zur            ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genug-\nErhebung der Zi vilklcl~Je eine Frist zu bestimmen             tuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zu-\noder dds Urteil des ZiviltJ('ric:hts abzuwc1rten.              sagen für seine künftige Lebensführung macht.\nKommt die Weisung in Betracht, sich einer Heil-\n§ 263                           behandlung oder einer Entziehungskur zu unter-\nziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer\n(1) Zu jeder fkrn A ngc!k lc19!.c>11 ni:lchteiligen Ent-  geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er\nscheidung über dic~ Schulclfratw und die Rechts-               zu lH,~fragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.\nfolgen der Tat ist eine Mc·h rlwi I von zwei Dritteln\nder Stimrnen erforderlich.\n§ 266\n(2) Die   Schuldfra~w      umfdßt auch solche vom            (1)  Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptver-\nStrnfgcsetz besonders vorgesehene Umstände,                    handlung die Anklage auf weitere Straftaten des\nwelche die Strc:1 fbarkPi I ausschließen, vermindern           Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Be-\noder erhöhen.                                                  schluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für\n(3)  Die Schuldfrage umfi.!ßl nicht die VorausSE!t-       sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.\nzungcn der Verjährun9.                                            (2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben\nwerden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie\n§ 264                            wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der\n(1) Gegenstand der Urteilslindung ist die in der           Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich\nAnklage bezeichnete Tell, wie sie sich nach dem Er-            zu verteidigen.\ngebnis der Verhandlung darstelJt.\n(3)  Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es\n(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die        der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der\ndem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfah-               Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht\nrens zugrunde liegt, nicht gebunden.                           offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des\nVerfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unter-\n§ 265\nbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hin-\ngewiesen.\n(1)   Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines\nanderen als des in der gerichll ich zugelassenen An-                                      § 267\nklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden,                 ( 1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die\nohne daß er zuvor auf diP Veränderung des recht-                Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen\nlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und                angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden                Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus\nist.                                                           anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese\n(2) Ebenso ist zu verfahren, W(~nn sich erst in der       Tatsachen angegeben werden.\nVerhandlung vom Strafgesetz besonders vorgese-                    (2)   Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz\nhene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit er-             besonders vorgesehene Umstände behauptet wor-\nhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der                    den, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermin-\nBesserung und Sicherung rechtfertigen.\ndern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe\n(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behaup-           sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für\ntung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbe-               festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet wer-\nreitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände,                  den.\nwelche die Anwendung eines schwereren Straf-                      (3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das\ngesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des                zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen\nin der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführ-              und die Umstände anführen, die für die Zumessung\nten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten             der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das\ngehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhand-            Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder\nlung auszusetzen.                                              schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteils-\n(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder\ngründe ergeben, weshalb diese Umstände angenom-\nvon Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen,               men oder einem in der Verhandlung gestellten An-\nfalls dies infolge der veränderten Sachlage zur ge-            trag entgegen verneint werden; dies gilt entspre-\nnügenden Vorbereitung der Anklage oder der Ver-                chend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in\nteidigung angemessen erscheint.                                den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Ur-\nteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein be-\n(5) Wird in den Fällen des § 231 Abs. 2, § 231 a           sonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn\nAbs. 1 die Hauptverhandlung ohne den Angeklag-                 die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach\nten durchgeführt., so g,enüg t es, wenn die nach den           dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vor-\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Ver-              liegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird\nteidiger gegeben werden.                                       aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall an-","Nr.:{   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                          173\ngenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteils-        verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56 a\ngründe müssr~n ferner ergeben, weshalb die Strafe          bis 56 d und 59 a des Strafgesetzbuches bezeichne-\nzur Bewährung dUsgeselzl oder einem in der Ver-            ten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit\nhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausge-           dem Urteil zu verkünden.\nsetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Ver-\nwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von                (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Ur-\nStrafe.                                                    teil eine Maßregel der Besserung und Sicherung\nzur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe\n(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten         Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht\nduf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein        Entscheidungen nach den §§ 68 a bis 68 c des Straf-\nRechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen           gesetzbuches trifft.\nTatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nStraftat gefunden werden, und das angewendete                 (3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten\nStrafgesetz ungegcben werden. Den weiteren Inhalt          über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder\nder Urteilsgründe bestimmt dc1s Gericht unter Be-         Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Straf-\nrücksichtigung der Urnstände des Einzelfalls nach          vorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer\nseinem Ermessen. Die Urteils~Jründe können inner-          der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über\nhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist         die Auflagen und Weisungen sowie über die Mög-\nergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der              lichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Ver-\nFrist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinset-       urteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56 f Abs. 1,\nzung in den vorigen Stand gewä.hrt wird.                   §§ 59 b, 67 g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt\ndas Gericht dem Angeklagten Weisungen nach\n(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müs-\n§ 68 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der\nsen die Urtt~ilsg ründe ergeben, ob der Angeklagte\nVorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer\nfür nicht überführt: oder ob und aus welchen Grün-\nBestrafung nach § 145 a des Strafgesetzbuches. Die\nden die für erwiesen angenommene Tat für nicht\nBelehrung ist in der Regel im Anschluß an die Ver-\nstrafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur\nkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder\nAnfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird\n2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem\ninnerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so\npsychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung aus-\nbraucht nur angegeben zu werden, ob die dem An-\ngesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung\ngeklagten zur Last ge]egt:e Straftat aus tatsächlichen\nüber die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung\noder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden\nabsehen.\nist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.\n(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, wes-                                  § 268 b\nhalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung                Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen\nangeordnet oder einem in der Verhandlung gestell-         über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder\nten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist.          einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der\nIst die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine             Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.\nSperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetz-\nbuches nicht angeordm~t worden, obwohl dies nach\nder Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die                                 § 268 C\nUrteilsgründe stets cr9eben, weshalb die Maßregel             Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet,\nnicht angeordnet worden ist.                              so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über\nden Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 4 Satz 1 des\n§ 268                         Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß\n(1) Das Urteil er9eht im Namen des Volkes.             an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil\nin Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich\n(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteils-       zu belehren.\nformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet.\nDie Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch                                      § 269\nVerlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres\nwesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteilsfor-           Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklä-\nmel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteils-         ren, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ord-\ngründe voranzugehen.                                       nung gehöre.\n(3) Das Urteil soll c1.m Schluß der Verhandlung ver-                             § 270\nkündet werden. Es muß spä.testPns am elften Tage\ndanach verkündet werden, andernfalls mit der                  (1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der Haupt-\nHauptverhandlung von neuem zu beginnen ist.                verhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Ge-\n§ 229 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.                     richts höherer Ordnung für begründet, so verweist\nes die Sache durch Beschluß an das zuständige\n(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt,         Gericht.\nso sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich\nfestzustellen.                                                (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den\nAngeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.\n§ 268 a\n(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das\n(1) Wird in dem Urteil die Slrnfe zur Bewährung        Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine An-\ndusgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt          fechtbarkeit bestimmt sich nach§ 210.","174                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4) Ist der Vt~rwcisungslw:,;chluß von einem Straf-       (4) Bevor das Protokoll fertiggestellf ist, darf das\nrichlc~r odt)r cinc:m Scbcill<)ngericht ergangen, so      Urteil nicht zugestellt werden.\nkann clcr J\\n~Jckld~Jt.c, inrwrhcilb einer bei der Be-\nkannl.rndchung des Beschlusses zu bestimmenden\n§ 274\nFrist die Vornahme c:inzcln('r Beweiserhebungen vor\nder 1-lduptvcrlwndlung lwantrduen. Uber den Antrag           Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung\nentsch()icfot der Vorsi Lzende dc~s Gerichts, an das      vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch\ndie) Sache verwiesen worden ist.                          das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese\nFörmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls\n§ 271                           ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.\n(l) Uber die llauptverhandlung ist ein Protokoll\naufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem                                              § 275 *)\nUrkundsbeamten der Geschäflsslelle zu unterschrei-\n(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits\nben. Der Tag der rertigstellung ist darin anzugeben.\nvollständig in das Protokoll aufgenommen worden,\n(2)   Ist der Vorsitzende verhindert, so unter-        so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen.\nschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist     Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Ver-\nder Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des     kündung geschehen; diese Frist verlängert sich,\nGerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die           wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage ge-\nUnterschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-            dauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Haupt-\nstelle.                                                   verhandlung länger als zehn Ta.ge gedauert hat, für\n§ 272                           jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptver-\nhandlungstagen um weiterie zwei Wochen. Nach\nDas Protokoll übr>r die Hauptverhandlung ent-          Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht\nhält\nmehr geändert werden. Die. Frist darf nur über-\n1. den Ort und den Tag der Verhandlung;                   schritten werden, wenn und solange das Gericht\n2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten        durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren\nder Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der        unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung ge-\nGeschäftsstelle und des zugezogenen Dolmet-           hindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs\nschers;                                               und einer Änderung der Gründe ist von der Ge-\nschäftsstelle zu vermerken.\n3. die Bezeichnunu der Straftat nach der Anklage;\n(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der\n4. die Namen d<-~r Angcklauten, ihrer Verteidiger,\nder Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die        Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.\nIst ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizu-\nAnsprüche aus der Straftat geltend machen, der\nsonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertre-      fügen, so wird dies unter der Angabe des Verhin-\nter, Bevollmächtigten und Beistände;                  derungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei\ndessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden\n5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die         Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift\nOffentlichkeit ausgeschlossen ist.                    der Schöffen bedarf es nicht.\n§ 273                              (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie\n(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergeb-\ndie Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten\nnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wie-           der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des\ndergeben und die Beobachtung aller wesentlichen           Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sit-\nFörmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeich-      zung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzu-\nnung der verlesenen Schriftstücke sowie die im            nehmen.\nLaufe der Verbcrndlung gestellten Anträge, die er-           (4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile\ngangenen Entscheidungen und die Urteilsformel ent-        sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nhalten.                                                   zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu\n(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Straf-            versehen.\nrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die\nwesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das\nProtokoll aufzunehmen.\nSiebenter Abschnitt\nVerfahren gegen Abwesende\n(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs\nin der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer\nAussage oder einer Außerung an, so hat der Vor-                                            § 276\nsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an             Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein\nder Verhandlung beteiligten Person die vollstän-          Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im\ndige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.\nLehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so ent-\n*) § 275 Abs. 1:\nscheidet auf Antrag eim~r an der Verhandlung betei-          Gilt gemäß Artikel 9 Abs. 4 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974\nligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu           -- Bundesacsetzhl. I S. 3393 ~- nur für Urteile, die nach dem 1. Fe-\nbruar 197s\"' verkündet worden sind. Für Urteile, die bis zum 1. Fe-\nvermerken, daß die Verlesung geschehen und die               bruar 1975 verkündet worden sind, gilt folgende Fassung:\nGenehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen               .,(1) Das Urteil mit den Gründen ist binnen einer Woche nach der\nVerkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits voll-\nerhoben worden sind.                                         ständig in das Protokoll aufgenommen worden ist.\"","Nr. 3     Tug der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                         175\nAusland c1ufl1lill und seine Cestellung vor das zu-                                     § 292\nsti.indiqe Cciricht nicht m.1slührlmr oder nicht ange-\n(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung\nmessen erscht)i n L\nim Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das\nRecht, über das in Beschlag genommene Vermcigen\n§§ '277 bis 2B4\nunter Lebenden zu verfügen.\n(w<\\g~Jefallen)\n(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß\nist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung\n§ 285\neiner Pflegschaft über Abwesende zuständig ist.\n(1) Gegen ei 1wn /\\ bwPs<~nden fi ndct keine Haupt-       Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.\nverhandlung statt. Das qc>.gen einen Abwesenden\neingeleitete Verführc~n hc1t die Aufgabe, für den                                       § 293\nFall seiner künfl.ig()Tl Cesl.<~Jlung die Beweise zu\nsichern.                                                        (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre\nGründe weggefallen sind.\n(2) Für d iesc)s V()rft1lm)n ~icl l.(~n die Vorschriften\nder §§ 286 bis 294.                                             (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch\ndieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche\n§ 286                            die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.\n(1) Für den Anqt)kldgten kcrnn ein Verteidiger\nuuftrntcm. AL1ch Anrwhörig(~ des Angeklagten sind,                                      § 294\nauch olrne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.                 (1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage\neintretende Verfahren gelten im übrigen die Vor-\n(2) Zeugen sind, sow<)it nicht Ausnuhmen vorge-\nschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens\nschrieben oder zu9c~l<1ssen       sind, eidlich zu ver-\nentsprechend.\nnehmen.\n§ 287\n(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens\nergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die\n(1) Dem abwes(!t1den Beschuldigten steht ein An-          Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu\nspruch auf Benachrich tiuun9 über den Fortgang des           entscheiden.\nVerfahrens nicht zu.\n§ 295\n(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwf:sen-\nden, dessen AufonU1t1lt bc~kdnnt ist, Bendchrichtigun-          (1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschul-\ngen zugehen zu lcJssen.                                      digten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Er-\nteilung an Bedingungen knüpfen.\n§ 288\n(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der\nDer Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,           Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat,\nkann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern            für die es erteilt ist.\nzum Erscheinen vor Cericht oder zur Anzeige seines\nAufenthaltsortes d uJgefordert werden.                          (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lau-\ntendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte\n§ 289                            Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Be-\ndingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere\nStellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfah-          Geleit erteilt worden ist.\nrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so\nerfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen\ndurch einen beauftragten oder ersuchten Richter.\nDrittes Buch\n§ 290                                                  Rechtsmittel\n(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die\nöffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor,                               Erster Abschnitt\ndie den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen wür-                          Allgemeine Vorschriften\nden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundes-\ngesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des\n§ 296\nGerichts mit Beschlag belegt werden.\n(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche\n(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe        Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwalt-\nbis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu              schaft als dem Beschuldigten zu.\neinhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet\nkeine Vermögensbeschlagnahme statt.                             (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch\nzugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.\n§ 291\n§ 297\nDer die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist\ndurch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und                    Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, je-\nkann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch               doch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen,\nandere Blätter veröffentlicht werden.                         Rechtsmittel einlegen.","176                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 298                              (2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere\nPersonen können gegen Beschlüsse und Verfügun-\n(1) Der ~Jesei:;.I iche Vertreter eines Beschuldigten\nkann binnen der für den Beschuldiglen laufenden             gen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde\nFrist selbsti.indig von den zulässigen Rechtsmitteln        erheben.\nGebrauch mdchen.                                               (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über\nKosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig,\n(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das\nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes ein-\nVcrf<Jhren sind die für die Rechtsmittel des Be-\nhundert Deutsche Mark übersteigt.\nschuldigten gc-Henden Vorschriften entsprechend\nanzuwenden.                                                    (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bun-\n§ 299                           desgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Das-\nselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der\n(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschul-        Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Ober-\ndigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechts-            landesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind,\nmiUel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des        ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse\nAmtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt            und Verfügungen, welche\nliegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt\nwird.                                                       1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Un-\nterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme\n(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn                  oder Durchsuchung betreffen,\ninnc~rhalb der Frist das Protokoll aufgenommen\n2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder\nwird.\ndas Verfahren wegen eines Verfahrenshindernis-\n§ 300                               ses einstellen,\nEin Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen             3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Ange-\nRechtsmittels ist unschädlich.                                  klagten (§ 231 a) anordnen oder die Verweisung\nan ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,\n§ 301                           4. die Akteneinsicht betreffen oder\nJedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte              5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf\nRechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene              des Straferlasses und die Verurteilung zu der\nEntscheidung auch zugunst<)n des Beschuldigten ab-              vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die\ngeändert oder aufgehoben werden kann.                           Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung\ndes Widerrufs (§ 453 c), die Aussetzung des Straf-\n§ 302                               restes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die\n(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie                Wiedernufnahrne des Verfahrens (§ 372 Satz 1)\nder Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels              oder den Verfall, die Einziehung oder die Un-\nkann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung              brauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2,\nwirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft                § 442 betreffen.\nzugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechts-             § 138 d Abs. 6 bleibt unberührt.\nmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht\nzurückgenommen werden.                                                               § 305\n(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer            Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der\nausdrücklichen Ermächtigung.                                Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der\nBeschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen\n§ 303                           über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung,\nBeschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der\nWenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf\nFahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot .oder die\nGrund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat,\nFestsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln so-\nso kann die Zurücknahme nach Beginn der Haupt-\nwie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen\nverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners er-\nbetroffen werden.\nfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des\nAngeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung                                      § 305 a\ndes Nebenklägers.\n(1) Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1, 2 ist\nBeschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt\nZweiter Abschnitt                      werden, daß eine getroffene Anordnung gesetz-\nwidrig ist.\nBeschwerde\n(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und\n§ 304                           gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt,\n(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerich-        so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung\nten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren          über die Beschwerde zuständig.\nerlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen\ndes Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und                                   § 306\neines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,           (1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von\nsoweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer An-          dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene\nfechtung entzieht.                                          Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Ge-","Nr. J - - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 1 l. Januar 1975                       177\nsc:hi:illsslc!lk od('I schriftlich einuelegt. Sie kann in        (3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner\ndrin9endPn F~ill('n t1uch bei dem Beschwerdegericht           durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht\nC!ingelegt werdr~n.                                           befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn\nes zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen\n(2)  ErnchteL dc1s Cf!richL oder der Vorsitzende,\noder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen die-\ndessen Enlsdwiclunu t1n9dochten wird, die Be-\nser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund\nschwerde für beqrünclet, so haben sie ihr abzuhelfen;\ndes nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für\nandernfolls ist die ßeschwercle sofort, spätestens            begründet erachtet.\nvor Ablauf von drPi Ta~,en, dem Beschwerdegericht\nvorzulegen.\n§ 311 a\n(3) DiesP Vorschriften 9clten auch für die Ent-\nscheidungen des Richters im Vorverfahren und des                (1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde\nbecmflri:lgl.en oder ersucht<~n Richters.                     ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdefüh-\nrers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht\n§ 307                             angefochten werden, so hat es diesen, sofern der\nihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von\n(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der               Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören\nVollzug der c1119cfochtcnen Entscheidung nicht ge-           und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Be-\nhemmt.                                                       schwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne\n(2) Jedoch kann das G(!richl, dE)r Vorsitzende oder       Antrag ändern.\nder Richter, dessen Entscheidung angefochten wird,\n(2) Für das Verfahren gelten die § § 307, 308\nsowie auch das BeschwerdeqPricht anordnen, daß\nAbs. 2 und§ 309 Abs. 2 entsprechend.\ndie Vollziehung der c1nucdochtenen Entscheidung\nauszusetzen ist.\n§ 308                                               Dritter Abschnitt\n(l) Das Beschw<~rdeDcrichl clcirf die angefochtene                               Berufung\nEntscheidung nicht zum Ndchteil des Gegners des\nBeschwerdeführers dndern, ohne daß diesem die                                          § 312\nBeschwerde zur Ge9enerklärung mitgeteilt worden                 Gegen die Urteile des Strafrichters und des\nist. Dies gill nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4           Schöffengerichts ist Berufung zulässig.\nSatz 1.\n(2) Das Beschwerdegericht kdnn Ermittlungen an-\n§ 313\nordnen oder selbst vorn eh rnen.\n(weggefallen)\n§ 309\n(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht                                     § 314\nohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen\n(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten\nnach Anhörung der Staatsanwaltschaft.\nRechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung\n(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet,           des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder\nso erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der          schriftlich eingelegt werden.\nSache erforclerl iche Entscheidung.\n(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in An-\nwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so be-\n§ 310\nginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.\n(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder\nvon dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-\ngesf~tzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Be-                                    § 315\nschwerde hin erlassen worden sind, können, sofern               (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Be-\nsie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbrin-            rufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß\ngung betreffen, durch weitere Beschwerde ange-               gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergange-\nfochten werden.                                              nes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen\n(2) Im übrigen findet eine wcilerc~ Anfechtung der\nStand nachgesucht werden kann.\nauf eine Beschwerde ergdngenen Entscheidungen                   (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wie-\nnicht statt.                                                 dereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die\nBerufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den\n§ 311\nFall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig ein-\n(1) Für die Fülle der sofortigen Beschwerde ~Jelten      gelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf\ndie nachfolgenden besonderen Vorschriften.                    die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des\nAntrags auf \\Niedereinsetzung in den vorigen Stand\n(2) Die BeschwE-~rde ist binnen einer Woche ein-\nzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung             ausgesetzt.\n(§ 35) der Entscheidung. Die Einlegung bei dem Be-              (3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung\nschwerdegericht genügt zur Wahrung der Frist, auch           mit dem Antrag auf \\,Yiedereinsetzung in den vori-\nwenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird.             gen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.","178                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 316                                                 § 323\n(l) Durch     rechlt',eitige Einlegung der Berufung         (1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung\nwird die Rechtskraft des Urteils, soweit es an-             gelten die Vorschriften der §§ 214, 216 bis 225. In\ngE:~fochten ist, gehemmt.                                   der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des\nAusbleibens ausdrücklich hinzuweisen .\n(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit\nden Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach             (2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernom-\nEinlPgung cler Berufung sofort zuzustellen.                 menen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann\nunterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung\n§ 317\nzur Aufklärung der Sache nicht erforderlich\nerscheint.\nDie Berufung kann binnen einer weiteren Woche\nnach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechts-                (3) Neue Beweismittel sind zulässig.\nmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch              (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und\nnicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei            Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten\ndem Cericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der         zur Rechtfertigung der Berufung benannten Per-\nGeschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift ge-         sonen Rücksicht zu nehmen.\nrechtfertigt werden.\n§ 324\n§ 318\n(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vor-\nDie Berufung kann auf bestimmte Beschwerde-               schrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein\npunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen          Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen\noder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so        Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Ver-\ngilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.          fahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu\nverlesen; von der Verlesung der Urteilsgründe kann.\n§ 319                         abgesehen werden, soweit sie für die Berufung nicht\nvon Bedeutung sind.\n(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat\ndas Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel            (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Ange-\nals unzulässig zu verwerfen.                                klagten und die Beweisaufnahme.\n(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer\nWoche nach Zustellung des Beschlusses auf die Ent-                                  § 325\nscheidung des Berufungsgerichts antragen. In die-              Bei der Berichterstattung und der Beweisauf-\nsem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht            nahme können Schriftstücke verlesen werden; Pro-\neinzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird             tokolle über Aussagen der in der Hauptverhand-\njedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des          lung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen\n§ 35 a gilt entsprechend.                                   und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den\nFällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung\n§ 320                         der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht\nverlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung\nIst die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach\nder Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder\nAblauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäfts-          von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptver-\nstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung\nhandlung beantragt worden war.\nstattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staats-\nanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Be-\nrufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die                                   § 326\nSchriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung                Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden\nder Berufung zu.                                            die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und\nsein Verteidiger mit ihren Ausführungen und An-\n§ 321                         trägen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst,\ngehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.\nDie Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an\ndie Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht.\nDiese übergibt die Akten binnen einer Woche dem                                     § 327\nVorsitzenden des Gerichts.                                     Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil\nnur, soweit es angefochten ist.\n§ 322\n(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschrif-                                 § 328\nten über die Einlegung der Berufung nicht für beob-            (1) Soweit die Berufung für begründet befunden\nachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß          wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung\nals unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet           des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.\nes darüber durch Urteil.\n(2) Leidet das Urteil an einem Mangel, der die\n(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde          Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über\nangefochten werden.                                         das Verfahren begründen würde, so kann das Beru-","Nr. :i .. Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                                           179\nfungs~J<)richt unl.n ;\\uflwbung des Urteils die Sache,                                          § 331 *)\nwenn die Urnsl.Jn<k d<!s F,illcs es fordern, zur Ent-\n(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechts-\n·,chPidung an dc1s Ccricht des Prsten Rechtszuges\nfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten\n1:urück vcrwcisPn. Die Zurück V<'rwcisung ist auch\ngeändert werden, wenn lediglich der Angeklagte,\nzulässig, WC\\!Hl dds Ccrichl. c1blrc1inbcJre Teile einer\nzu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein\nTal, die Gegcnsl und der ölten 1.1 ichen Klage sind,\ngesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.\nüber die cJlwr im c1ngclochU'.nt>11 Urtc,il nach seinen\nGründen nicht entschieden wordPn isl., in das Ver-                 (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der\nfahren einlwzicht (§ 154 d).                                   Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\nhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.\n(3) Hat cias Gericht des ersten Rechtszuges mit\nUnrecht seine Zustdndigkcil crngenommen, so hat\ndas Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils                                                  § 332\ndiE~ Sache clll das zusl.dndiq<' CPricht zu verweisen.\nIm übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des\nzweiten Buches über die Hauptverhandlung gege-\n§ 31!::i                            benen Vorschriften.\n(l) Ist bei 13c~Jinn einer Jfoupl.vcrlrnndlung weder\nder Angeklagte noch in den F~fflen, in denen dies\nzulässig ist, ein Vertreter dc!s i\\ngekli:lglen erschie-                                 Vierter Abschnitt\nnen und rlds Ausbleilwn nichl genügend entschul-                                                Revision\ndigt, so hat das Ccrichl c'i rw 13crufung des Ange-\nklagten ohne Vcrhurnllung 1/.ur Sache• zn verwerfen.                                               § 333\nDies gilt nicht, wenn dc1s Bc)rufungsgericht erneut\nverhandelt, ndchdem die Sc1c·h<~ vom Revisions-                    Gegen die Urteile der Strafkammern und der\ngericht zuriickverwit~sc·n wordc'n ist. fsl die Verur-          Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechts-\nteilung wegPn einzc'lnc'r von mehren•n T,:lten weg-             zug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist\ngefallen, so ist bei der Vc·rwnfung ck,r Berufung               Revision zulässig.\nder Inhalt des c1ufrf!<h!Prhc11tc~rwn Urteils kli.irzustel-\nlen; die erkanntc>n SLrclfcn k<inm•n vorn Berufungs-                                               § 334\ngericht aLif eine 1wue Ccsc1rnfsl.rt1fe 1:ur(ickgeführt\n(weggefallen)\nwerden.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwalt-                                                    § 335\nschaft auch ohne clen Angekla9len vHhandelt wer-                   (1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,\nden. Eine Berufung der Staatsünwclltschaft kann in             kann statt mit Berufung mit Revision angefochten\ndiesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklag-               werden.\nten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die\n(2) Uber die Revision entscheidet das Gericht, das\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.\nzur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision\n(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche                 nach durchgeführter Berufung eingelegt worden\nnach der Zustellung des Urteils die Wiederein-                 wäre.\nsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44                (3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision\nund 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspru-                  und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die\nchen.                                                          Berufung nicht zurückgenommen oder als unzuläs-\n(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren            sig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vor-\nwird, i,st die Vorführung oder Verhaftung des An-              geschriebenen Form eingelegte Revision als Beru-\ngeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn              fung behandelt. Die Revisionsanträge und deren\nzu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden             Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebe-\nHauptverhandlung ohne Zwi:lngsmaßnahmen er-                    nen Form und Frist anzubringen und dem Gegner\nscheinen wird.                                                 zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungs-\nurteil ist Revision nach den allgemein geltenden\nVorschriften zulässig.\n§ 330\n(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Be-\n§ 336\nrufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch\nden Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzu-                    Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen\nladen und kann ihn bei sPinem Ausbleiben zwangs-               auch die Entscheidungen, die dem Urteil voraus-\nweise vorführen lassen.                                        gegangen sind, sofern es auf ihnen beruht.\n(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der\n*) § 331 Abs. 2:\nHauptverhandlung aus, so ist ohne ürn zu vt~rhan-                 Gilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe e EGSlGB vom\ndeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der                2. März 1974        Bundesgesetzbl. I S. 469 -- in dieser Fassung für\ndie Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.\nAngeklagte bei Beginn (~iner Hauptverhandlung\nAb 1. Januar 1978 ist folgende Fassung anzuwenden:\nerschienen, so gilt § 329 Abs. l entsprechend; ist                   ,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in\nlediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt                einem psychiatrischen Krnnkenhaus, einer Entziehungsanstalt oder\neiner sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetz-\n§ 329 Abs. 2 Satz l entsprechend.                                 buches nidit entgegen.\"","180                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 337                                  (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in An-\n(l) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-                     wesenheit des Angeklagten stattgefunden, so be-\nden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Ge-                       ginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.\nsetzes beruhe.\n§ 342\n(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm\nnicht oder nicht richtig angewendet worden ist.                            (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Re-\nvision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen\nein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes\n§ 338 *)                            Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nEin Urteil ist stets als auf einer Verletzung des                   nachgesucht werden kann.\nGesetzes beruhend anzusehen,\n(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wie-\n1. wenn das erkenrH'ncle Cericht nicht vorschrifts-                    dereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die\nmäßig besetzt war;                                                Revision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den\n2. wenn bei dern Urteil ein Richter oder Schöffe                       Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig ein-\nrnil~Jt~wirkt lwt, dc)r von dc•r Ausübung des Rich-               gelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung\nteramles krnft Ccsctzc•-; .iu.-;qc.-;chlossen war,                in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Er-·\nledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den\n3. wenn bei dem llrlei l ein Richter oder Schöffe                      vorigen Stand ausgesetzt.\nrnitqewirkt h<1I, nt1chd(•111 N weqen Besorgnis der\nBc!fün~JPnheil ,ib~Jcl<!lrnl wr1r und das Ablehnungs-                (3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung\ngesuch cmtwccler für lwqründet erklärt war oder                   mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\nmit Unrecht vc•rworf('.11 wordc,n ist;                            gen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.\n4. wenn dils Cericht s<!i11P ZusUincliokc·i1 mit Unrecht\n§ 343\nanqenommen hat;\n(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision\n5. wenn die llauptverhdrHllunq in Abwesenheit der\nwird die Rechtskraft des Urteils, soweit es ange-\nStaatsanwdltschaft oder Pirwr Person, deren An-\nfochten ist, gehemmt.\nwesenhPi t dc1s Ccsel1. vorschreibt, stattgefunden\nhat;                                                                  (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit\n6. wenn das Urteil auf (;rund einer mündlichen Ver-                    den Gründen noch nicht zugesteUt war, ist es nach\nhandlung ergan~Jen ist, bei der die Vorschriften                   Einlegung der Revision zuzustellen.\nüber die Offonllichkeit des Verfahrens verletzt\nsind;                                                                                      § 344\n7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe ent-                         (1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung ab-\nhält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275                 zugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und\nAbs. 1 Satz 2 und 4 f~rgebenden Zeitraums zu den                  dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge),\nAkten gebracht worden sind;                                        und die Anträge zu begründen.\n8. wenn die Verteidigung in einem für die Ent-                            (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob\nscheidung wesentlichen Punkt durch einen Be-                       das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über\nschluß des Cerichts unzuliissig beschränkt vvor-                   das Verfahren oder wegen Verletzung einer ande-\nden ist.                                                           ren Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls\nmüssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen\n§ 339                              angegeben werden.\nDie Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich\nzugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von                                                § 345\nder Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend                         (1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung\ngemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils                          sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf\nzum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.                           der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem\nGericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubrin-\n§ 340                              gen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zu-\ngestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.\n(weggefolJen)\n(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in\n§ 341\neiner von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt\nunterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-\n(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen                        schäftsstelle geschehen.\nUrteil angefochten wird, binnen einer Woche nach\nVerkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäfts-                                               § 346\nstelle oder schriftlich eingelegt werden.\n(1} Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind\ndie Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in\n\"') § 338 Nr. 7:\nder in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form ange-\nGilt gemiiß Artikel 9 Abs. 4 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974\nBunclesgeselzbl. I S. 3393 --- nur lür Urteile, die nach dem 1. Fe- bracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil\nbnrnr 1975 verkündet worden sind. Für Urteile, die bis zum 1. Fe-   ang,efochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß\nbruar 1975 verkündet worden sind, gilt folgende Fassung:\n,.7. wc'nn das Urteil kt'inc Enlsclwiclun9s9ründe enthält;\"      als unzulässig zu verwerfen.","Nr. :3  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                          181\nD<·r  lksd1wcrddühn•r kd11r1 binnen e.iner          die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführ-\nV\\/ochc ndch Zustellung d<~s Beschlusses auf die                bar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidi-\nLntsdieidunq des Hc~visionsi)erlchts dntragen. In               gers,\niesent Falle~ sind di<! Aklc!n an das Revisionsgericht          (2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhand-\n,, i nzust'nden; die Vollstreckung des Urteils wird\nlung erscheinen oder sich durch einen mit schrift-\njr:doch hi(~rdurcl1 nicht fJPlH!1nrnt. Die Vorschrift des\nlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten\n'.Vi ,1 glll cn !.sprechend.                                lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße\nist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.\n§ 347\n(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße\n(J) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind\nist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls\ndie Revisionsantrögc rechtzeitig und in der vor-\ner zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird,\nqe:,chriPbencn Form c1.n9cbrncht, so ist die Revi-\nauf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger\nsionsschrift dem Ccqn<>r des Beschwerdeführers zu-\nfür die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist\nzustellen. Diesem sieht frei, binnen einer Woche\nbinnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Ange-\neine schriftliclw GcgcnerkJL-irung einzureichen. Der\nklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter\nAngeklagte kann letztere auch zu Protokoll der\nHinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Ver-\nGcsc:hüftsst.elle db9eben.\nteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.\n(2) Ncich Eingc1ng der Ccu<,fl(\\rkli::inrn9 oder nach\n/\\bl<1uf der Frist sendet die S idil Lsc.1nwdltschaft die                                § 351\n/\\kL<:n c1n dds R(:VisionsgerkhL\n(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vor-\ntraq eines Berichterstatters.\n§ 348\n(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie\nFindet das c;ericht, r1n di.1s die Aklen gesandt\nder Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren\nsind, dctß die Verhandlung und Entscheidung über\nAusführungen und Anträgen, und zwar der Be-\ndds RcchtsrnitLel znr Zuständigkeit eines anderen\nschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten\nGerichts gehört, so lrnl es durch Beschluß seine\ngebührt das letzte Wort.\nUnzuständigkeit auszusprechen.\n(2) Dieser Beschluß, .in dem das zuständige Re-                                    § 352\nv isionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner\n(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterlieqen\nAnfechtung und ist für das in ihm bezeichnete                   nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die\nGericht bindend.\nRevision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird,\n(3) Die Ab9abe dE!r Akten c~rfolqt durch die Staats-      nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Re-\nanwaltschaft.                                                   visionsanträge bezeichnet worden sind.\n§ 349                              (2) Eine weitere Begründung der Revisionsan-\nträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist\n(l) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften\nnicht .erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, un-\nüber die Einlegung der Revision oder die über die\nAnbringung der Rcvisionsanträge nicht für be-                   schädlich.\nobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Be-                                          § 353\nschluß als unzulässig verwerfen.\n(1) Soweit die Revision für begründet erachtet\n(2) Das Revisionsgcricht kunn auf einen Antrag            wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\ndc)r Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch\n(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde\ndann durch Beschluß entscheiden, wenn es die\nliegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie\nl<t!Vision einstimmig für offensichtlich unbegrün-\ndurch die Gesetzesverletzung betroffen werden,\ndet erachtet.\nwegen deren das Urteil aufgehoben wird.\n(3) Die SLacltscrnwdHsch,ift teilt den Antrag nach\n/\\bsatz 2 mit den C~ründen dem Beschwerdeführer                                         §  354\nmit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei\n\\-\\lochen eine scbriftliche Gr!<J(!t1erklärun9 beim                (1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen\nRcv isions9ericht einreichen.                                  Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes\nauf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellun-\n(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten           gen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst\nAngeklagten eingelegte Revision einstimmig            zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche\nbegründet, so kmm es das anqdochtene Urteil             Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Ein-\ndurch Beschluß ilUfheben.                                       stellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu\nerkennen iist oder das Revisionsgericht in Dber-\nWendet das R(wi.-;ions9ericht Absatz 1, 2\neinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft\noder 4 nicht an, so cnbclwidet es über das Rechts-\ndie gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen\nmi !tel durch Urteil.\nvon Strafe für angemessen erachtet.\n§ :350                             (2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere\nDem                               Verteidiger sind   Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Ur-\nOrt und Zeit                                  mitzuteilen. Ist  teil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben","182                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLand gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung                                                        Viertes Buch\nzurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein\nOberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden                                                    Wiederaufnahme\nhat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses                                           eines durch rechtskräftiges Urteil\nGerichts zurückzuvc'rweisen.                                                                 abgeschlossenen Verfahrens\n(3) Die Zurück verwPisunrJ kann an ein Gericht\nniederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage                                                            § 359\nkommende strafbare Handlung zu dessen Zuständig-                                       Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges\nkeit gehört.                                                                        Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des\nVerurteilten ist zulässig,\n§ 354 a                                         1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen\nUngunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht\nDas Revisionsgericht hc1t auch dann nach§ 354 zu\noder verfälscht war;\nverfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur\nZeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein                                     2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei\nanderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der                                      einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten\nangefochtenen Entscheidung.                                                            Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vor-\nsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eides-\npflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneid-\n§ 355                                            lichen Aussage schuldig gemacht hat;\nWird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des                                 3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mit-\nvorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für                                         gewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache\nzuständig erachtet hat, so verweist das Revisions-                                     einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten\ngericht gleichzeitig die Sache an das zuständige                                        schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht\nGericht.                                                                               vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;\n4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches\n§ 356                                             das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes\nDie Verkündun~1 des Urteils erfolgt nach Maß-                                        rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;\ngabe des § 268.                                                                     5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bei-\ngebracht sind, die allein oder in Verbindung mit\nden früher erhobenen Beweisen die Freisprechung\n§ 357\ndes Angeklagten oder in Anwendung eines mil-\nErfolgt zugunsten eines Angeklagten die Auf-                                         deren Strafgesetzes eine geringe.re Bestrafung\nhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei                                         oder eine wesentlich andere Entscheidung über\nAnwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich                                          eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu\ndas Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf                                         begründen geeignet sind.\nandere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt\nhaben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls                                                             § 360\nRevision eingelegt hätten.\n(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht\n§ 358 *)                                        gehemmt.\n(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten                                   (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub\nVerhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat                                     sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung an-\ndie rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des                                   ordnen.\nUrteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-\ndung zugrunde zu legen.                                                                                       § 361\n(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe                                   (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-\nder Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des                                     fahrens wird weder durch die erfolgte Strafvoll-\nAngeklagten geändert werden, wenn lediglich der                                     streckung noch durch den Tod des Verurteilten\nAngeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwalt-                                     ausgeschlossen.\nschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision                                       (2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die\n,eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung                                Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-·                                   Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag be~\nkenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entge-                                  fugt.\ngen.\n§ 362\n*) § :158 Abs. 2 S<1lz 2:                                                              Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges\nGilt gemiiß Artikel 326 Abs. !i                    2 Buchstabe f EGStGB vom      Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des\n2. Mii rz 1974       Bu11d,:s(ws,,tz.hl. 1       4G9 ·-·· in dPr Fassung für die\nZeit vorn l. Jillllldf HJ75 bis zum Ablauf des ]1. Dc,wmber 1977.                Angeklagten ist zulässig,\nAh 1. .J i!IllWr 197B ist folg<:ntle J,,1',Sllll\\J 11 nzuwenden:\n„Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in\n1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen\neinem psydliul.risc:hen Kr,rnkc:11lwus, erner Enlziehun(JScmstalt oder               Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht\neiner sozialtherilrH:utischen Anslillt nam § 65 Abs. :i des Strnfge•\nsetzbudws nicht e11lg1,!Jen.\"                                                        oder verfälscht war;","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                         183\n2. wenn der Zeuge oder Sctchverständige sich bei         Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt,\neinem zugunslen des Angeklagten abgelegten           so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß\nZeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vor-        fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3\nsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eides-   des Satzes 1 vorliegen.\npflicht oder Pincr vorsätzlichEm falschen uneid-\nlichen A ussc1ue schuldig gt!macht hat;                 (2) Für den Nachweis der Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 118 Abs. 2 der Zivil-\n3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe         prozeßordnung entsprechend.\nmitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die\nSache einer strcJfbaren Verletzung seiner Amts-\n§ 365\npflichten schuldig gemacht hat;\nDie allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel\n4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht\ngelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme\noder außergerichllich ein glaubwürdiges Geständ-\ndes Verfahrens.\nnis der Straftat abgelegt wird.\n§ 366\n§ 363\n(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund\n(1) Eine Wiederc1ulnahme des Verfahrens zu dem       der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die\nZweck, eine andere Strafbemessung auf Grund des-        Beweismittel angegeben werden.\nselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zu-\nlässig.                                                    (2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2\nbezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels\n(2) Eine Wiederaufnc1hme des Verfahrens zu dem       einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt\nZweck, eine Milderung der Strafe wegen verminder-       unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-\nter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches)        schäftsstelle angebracht werden.\nherbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.\n§ 367\n§ 364\n(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Ent-\nEin Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,        scheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und\nder auf die Behauplung einer Straftat gegründet         über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederauf-\nwerden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen die-     nahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen\nser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen       Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der\nist oder wenn die Einleitung oder Durchführung          Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364 a, 364 b\neines Strafverfahrens aus anderen Gründen als           oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederauf-\nwegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies       nahme des Verfahrens auch bei dem Gericht ein-\ngilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.                    reichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses\nleitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.\n§ 364 a                           (2) Die Entscheidungen über Anträge nach den\nDas für die Entscheidungen im Wiederaufnahme-        §§ 364 a, 364 b und den Antrag auf Zulassung der\nverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verur-        Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne\nteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen   mündliche Verhandlung.\nVerteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren,\nwenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder                                      § 368\nRechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers ge-\n(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen\nboten erscheint.\nForm angebracht oder ist darin kein gesetzlicher\nGrund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder\n§ 364 b\nkein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der\n(1) Das für die Entscheidungen im Wiederauf-         Antrag als unzulässig zu verwerfen.\nnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem\nVerurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag       (2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antrag-\neinen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines      stellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung\nWiederaufnahmeverfahrens, wenn                          zuzustellen.\n1. hinreichende ta tsächl i ehe Anhaltspunkte dafür                              § 369\nvorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu\nTatsachen oder Beweismitteln führen, welche die        (1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so\nZulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme       beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der an-\ndes Verfahrens begründen können,                    getretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist,\neinen Richter.\n2. wegen der Schwierigkeit ·der Sach- oder Rechts-\nlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten         (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es über-\nerscheint und                                       lassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich\nvernommen werden sollen.\n3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträch-\ntigung des für ihn und seine Familie notwendigen       (3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sach-\nUnterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger      verständigen und bei der Einnahme eines richter-\nzu beauftragen.                                     lichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem","184                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAngeklc1gl.en und dt~m Verteidiger die Anwesenheit                                       § 373 *)\nzu g(~sla tten. § 168 c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225\n(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist ent-\ngelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte         weder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder\nnicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf       unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu\nAnwesenheit, wenn der TPrmin nicht an der Ge-             erkennen.\nrichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in\nHaft befindet, und seine Mitwirkung der mit der              (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der\nBeweisc·rhPlnmg lwzweckl.en Klärung nicht dienlich        Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Ver-\nist.                                                      urteilten geändert werden, wenn lediglich der Ver-\nurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft\n(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die            oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederauf-\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Be-           nahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vor-\nstimmung einer frisl zu weitPrer Erklärung auf-           schrift steht der Anordnung der Unterbringung in\nzufordern.                                                einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-\nziehungsanstalt nicht entgegen.\n§ 370                                                          § 373 a\n(l) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-                Für die Wiederaufnahme eines durch rechts-\nfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als un-           kräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens\nbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten         gelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 ent-\nBehauptungen keine genügende Bestätigung gefun-           sprechend.\nden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1\nund 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der\nSache die Annahme aus9esch lossen ist, daß die                                      Fünftes Buch\nin diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die\nEntscheidung Einfluß gehabt hat.                           Beteiligung des Verletzten am Verfahren\n(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wieder-                                  Erster Abschnitt\naufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der\nHauptverhandlung an.                                                                  Privatklage\n§ 374\n§ 371                              (1) Im Wege der Privatklage können vom Ver-\n(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat     letzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängi-\nohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Ge-              gen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,\nricht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen          1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetz-\nBeweises entweder auf Freisprechung zu erkennen               buches),\noder den Antrag auf Wiederaufnahme abzuLehnen.\n2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187 a und 189 des\n(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei           Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der\nöffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der             in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten\nStaatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort frei-             politischen Körperschaften gerichtet ist,\nsprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits             3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des\nvorliegen.                                                    Strafgesetzbuches),\n(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des        4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223 a und 230 des\nfrüheren Urteils zu verbinden. War ledigli.ch auf             Strafgesetzbuches),\neine Maßregel der Besserung und Sicherung er-             5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),\nkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die\nAufhebung des früheren Urteils.                           6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetz-\nbuches),\n(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antrag-        7. eine Straftat nach den §§ 4, 12, 15, 17, 18 und 20\nstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzu-                  des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,\nmachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts\nauch durch andere Blätter veröffentlicht werden.          8. eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes, § 49\ndes Sortenschutzgesetzes, § 16 des Gebrauchs-\nmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 des\n§ 372                                Warenzeichengesetzes, § 14 des Geschmacks-\nmustergesetzes, §§ 106 bis 108 des Urheberrechts-\nAlle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags\nauf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem\n*) § 373 Abs. 2 Satz 2:\nGericht im ersten Rechtszug erlassen werden,                 Gilt gern. Art. 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe g EGStGB v~m ~- Mä~z\nkönnen mit soforti9cr Beschwerde angefochten                 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 469 - in dieser Fassung fur die Zeit\nvom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.\nwerden. Der Beschluß, durch den das Gericht die\nAb 1. Januar 1978 ist folgende Fassung anzuwenden:\nWiederaufnahme des Verfahrens und die Erneue-                  „Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in\nrung der Hauptvcrhandlunu anordnet, kann von der             einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder\neiner sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetz-\nStaatsanwaltschaft nicht i:lnqdochten werden.                buches nicht entgegerr.\"","Nr.]    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                          185\ngesetzc\\s und § JJ des (;(~sl'tz.es bE~treffend das                           § 379\nUrheberrecht dn Wt!rkPn der bildenden Künste\n(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldig-\nund der Photo~Jraphic~.\nten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter den-\n(2) Die Privatkldge kann auch erheben, wer neben      selben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter\ndem Verletzten oder dn seirn~r Stelle berechtigt ist,    denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Klä-\nStrafantra9 zu steilen. Die in § 77 Abs. 2 des Straf-    ger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen\ngesetzbuches genunnten Personen können die               der Prozeßkosten zu leisten hat.\nPrivatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen\n(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung\nBerechti9te den Strafantrag gestellt hat.\nin barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.\n(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertre-\n(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu\nter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privat-\nihrer Leistung sowie für das Armenrecht gelten die-\nklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Ge-\nselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechts-\nsellschaften und andere Personenvereine, die als\nstreitigkeiten.\nsolche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen\nkönnen, die Verletzten sind, durch dieselben Per-                                § 379 a\nsonen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten vertretPn werden.                      (1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach\n§ 113 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern\nnicht dem Privatkläger das Armenrecht bewilligt ist\n§ 375                         oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine\n(l) Sind wegen derselben Strnftat mehrere Per-       Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach\nsonen zur Privatk l<1ge lH•rechtigt, so ist bei Aus-    Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.\nübung dieses Rechts ein jednr von dem anderen               (2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine ge-\nunabhängig.                                             richtliche Handlun9 vorgenommen werden, es sei\n(2) Hat jedoch ei rwr der Berechtigten die Privat-   denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzöge-\nklage erhoben, so stE~ht den übri9en nur der Beitritt   rung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer\nzu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der         zu ersetzenden Nachteil bringen würde.\nLage zu, in der es sich zur Zeit der Beitritts-             (3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1\nerklärun9 befindet.                                     gesteUten Frist wird die Privatklage zurückgewie-\n(3) Jede in der Sache selbst E:~rgangene Entschei-   sen. Der Beschluß kiann mit sofortiger Beschwerde\ndung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wir-       angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn\nkung auch gegenüber solchEm Berechtigten, welche        erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn\ndie Privatklage nicht erhoben haben.                    sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der\ngesetzten Frist eingegangen ist.\n§ 376\n§ 380\nDi.e öffentliche Klage wird wegen der in § 374\n(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Ver-\nbezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft\nletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung\nnur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Inter-\n(§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und\nesse liegt.\nSachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst\nzulässig, nachdem von einer durch die Landesjustiz-\n§ 377\nverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde\n(l) Im Privatklc1geverfahren ist der Staatsanwalt    die Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger\nzu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht     hat die Bescheinigung hierüber mit der Kla9e einzu-\nlegt ihm die Akten vor, wenn es die Ubernahme der       reichen.\nVerfolgun9 durch ihn für geboten hält.\n(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen,\n(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder        daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der\nLage der Sache bis zmn Eintritt der Rechtskraft des     Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses\nUrteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Ver-     abhängig machen darf.\nfol9ung übernehmen. In der Einlegung eines Rechts-\nmittels ist die Dbmnahme der Verfolgung enthalten.          (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nnicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194\n(3) Ubernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfol-     Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches be-\ngung, so erhält der Privatklüger die Stellung eines     fugt ist, Strafantrag zu stellen.\nNebenklägers.\n(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Ge-\n§ 378                         meindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der\nLandesjustizverwaltung von einem Sühneversuch\nDer Püvatkldger kann im Beislund eines Rechts-        abgesehen werden.\nanwalts erscheinen oder sich durch einen mi.t\nschriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt\n§ 381\nvertreten lassen. Im letzteren Falle können die\nZustellungen an den Pri.vatklilger mH rechtlicher           Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll\nWirkung an den Anwalt erfolgen.                          der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer","186                                   Buncl(:sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnkld~Jesclirill. Die: Klage muß den in § 200 Abs. 1             (5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Pri-\nlwzeic:hneten Erfordernissen entsprechen. Mit der            vatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich.§ 349\nAnklageschrifl silld zwei /\\hschriften einzureichen.         Abs. 3 ist nicht anzuwenden.\n§ 382                                                       § 386\nIsl die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt              (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt,\ndc1s Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestim-             welche Personen als Zeugen oder Sachverständige\nmung eim~r Frist zur ErkUirung mit.                          zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.\n(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht\n§ 383                              das Recht der unmittelbaren Ladung zu.\n(1) Nctch Eingt1ng der Erklärung des Beschuldigten\noder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht dar-                                    § 387\nüber, ob das lfouptverfohren zu eröffnen oder die\nKlage zurückzuweisen ist, ndC:h Maßgabe der Vor-                 (1) In der Hauptverhandlung kann auch der An-\nschriflen, die bE!i einer von der Staatsanwaltschaft         geklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erschei-\nunmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind.               nen oder sich auf Grund einer schriftlichen Voll-\nIn dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren er-             macht durch einen solchen vertreten lassen.\nöffnet wird, bPZ(:ichnet das Gericht den Angeklag-               (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt\nten und die Tat gPrnäß § 200 Abs. 1 Satz 1.                   des Klägers und für den des Angeklagten.\n(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das             (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Er-\nGericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist        scheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzu-\nauch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der              ordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.\nBeschluß kann mit sofortigPr Beschwerde angefoch-\nten werden.\n§ 388\n§ 384                                  (1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so\n(1) Das weilc~re Verfahrc~n richtet sich nach den         kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des\nVorschriften, die für das Verfahren auf erhobene              letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten\nöffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maß-            Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung\nregeln der Besserung und Sicherung nicht angeord-             des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleich-\nnet werden.                                                   falLs durch eine Straftat verletzt worden ist, die im\nWege der Privatklage verfolgt werden kann und mit\n(2) § 243 ist mit der Mctßgabe anzuwenden, daß            der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in\nder Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung               Zusammenhang steht.\ndes Hauptverfahrens verliest\n(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374\n(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244            Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage\nAbs. 2 den Umfang der B<~W(~isaufnahme.                       gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle be-\n(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht,       darf es der Zustellung der Widerklage an den Ver-\ndie Aussetzung der I--lauptvc:rhandlung zu verlangen,         letzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung,\nist nicht anzuwenclf,n.                                       sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhand-\nlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.\n(5) Vor dem Schwurgericht 1wnn eine Privat-\nklagesdche nicht glcic11zeitiq mit einc~r auf öffent-            (3) Uber Klage und Wiederklage ist gleichzeitig zu\nliche Kla~Je ,rnh[in~Jig gemilcl!l.('n Sache verhandelt       erkennen.\nwerden.                                                          (4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Ver-\nfahren über die Widerklage ohne Einfluß.\n§ J85\n(l) Soweit in cl<:m Verlcilnen auf erhobene öffent-                                § 389\nliche Klage die Staatsanwaltschc:ift zuzuziehen und\n(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache,\nzu hören ist, w ircl in dem Verfahren auf erhobene\nPrivatklage der Pri va tklägcr ZLlgezof]Cn und gehört.        daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen\nAlle Entscheidungen, die dort der ~taatsanwalt-               eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Ab-\nschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem. Pri-             schnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwen-\nvatkläger bekanntzugPben.                                     den i,st, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen\nhervorheben 111\\lß, die Einstellung des Verfahrens\n(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Pri-            a.uszusprechen.\nvatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der\n(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der\nletzteren muß eine Frist von rn.indestens einer\nStaat<;anwaltschaft mitzuteilen.\nWoche liegE!n.\n(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privat-                                    § 390\nkläger nur durch einen Anwalt ausüben.\n(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu,\n(4) In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist deren           die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage\nAbsatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.                             der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von","Nr.  :1    Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                            187\ndem Anlrag auf Wieclcrc1ufnc1lime des Verfahrens in                  (3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei\nden Fällen des § ]62. Die Vorschrift des § 301 ist auf            Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode\ndas Rechtsrn i !tel de:s Pri vc11 kUi~wrs c1nzu wenden.           des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu er-\nklären.\n(2) Revisionst111!rii~ie und l\\nt.räge auf Wieder-\naufnahme dPs durch c~in r<'.clrt.skriiftiges Urteil ab-                                     § 394\ngeschlosse1wn Vc•rfdhrens kann fl<>r Privatkläger\nnur mittels c->ilwr von einem RC'ch!sunwalt unter-                   Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod\nzeichneten Schrifl c1nbrinqen.                                    des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privat-\nklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.\n(3) Die in den §§ TW, '.t!.1 und '.547 angeordnete\nVorlage und Eins(•ndunq der ,\\kten erfolgt wie im\nVerfahren c1ul c-rhobcne öflPnUic!w Klage an und                                     Zweiter Abschnitt\ndurch die Sli1r1lsdnwa]tschaft. Die Zustellung der\nNebenklage\nBerufungs- nnd Revisionssclirif!Pn an den Gegner\ndes Beschwerdcdiihrns wird durch di{: Geschäfts-\nstelle bewirk l.                                                                            § 395\n(4) Die Vorsdllill des § J79 a Lilwr die Zahlung                  (1) Wer nach Maßgabe der Vorschrift des § 374\ndes Gebüh renvorsdrnsscs und die Folgen nicht                     als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich\nrechtzeitirwr Zahlung q i lt Pn l spn!clwnd.                      der erhobemm öffentlichen Klage in jeder Lage des\nVerfahrens als Nebenkläger anschließen, in Ver-\n(5) Die Vorschrift dC's § J8] /\\bs. 2 Satz 1 und 2             fahren bei Strafbefehlen jedoch erst dann, wenn\nüber die Einstellunu WP(JP11 Cc>ringfügigkeit gilt                Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408\nauch im BerufurHJSV('rfdhr<~n. D(:r Bc,scbluß ist nicht           Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines\nanfechtbar.                                                       Strafbefehls abgelehnt worden ist. Der Anschluß\nkann zur Einlegung von Rechtsmitteln auch nach\n§ ]91                                 ergangenem Urteil geschehen.\n(1) Die Privalkli1g(! kdnn rn jedN Laqe des Ver-                  (2) Die gleiche Befugnis steht zu\nfahrens zurückgenoinrnen werden, Nctch Beginn der\nVernehmung des An~wkld~Jlen 1.ur Sache in der                     1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehe-\nHauptverhandlung des Prslc!n                               bedarf     gatten eines durch eine rechtswidrige Tat_ Ge-\ndie Zurücknahme clcr Zu:--1 inim111H.f      (IPc;   i\\ngeklagten.     töteten;\n2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf ge-\n(2) AJ.s Zurücknc1lrnw (Jilt      f!S   im Verfcduen des\nrichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der\nersten Rechtszuges und, soweit der Anqeklagte die                     öffentlichen Klage herbeigeführt hat.\nBerufung eingelegt hat, im Vedc1hren des zweiten\nRechtszuges, wenn der                             in der Haupt-      (3) Im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches steht\nverhandlung weder er.scheint noch durch einen                     dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90 b des\nRechtsanwalt vertreten wird oder in der Haupt-                    Strafgesetzbuches der betroffenen Person di,e Be-\nverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt,                  fugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Neben-\nobwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen                   kläger anzuschließen.\nangeordnet halte, oder eine Frist nicht einhält, die\nihm unter Androhung der Einstellung des Ver-                                               § 396\nfahrens gesetzt wc.U.\n(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht\n(3) Soweit der Privatkläger die Berufung ein-                  schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der\ngelegt hat, ist sie ün Falle der vorbezeichneten Ver-             öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder\nsäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301                    dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird\nsofort zu verwerfen.                                              mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.\n(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche                      (2) Das Gericht hat über die Berechtigung des\nnach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den                   Nebenklägers zum Anschluß nach Anhörung der\nvorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 be-                   Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Erwägt das Ge-\nzeichneten Voraussetzungen beanspruchen.                          richt, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153 a\nAbs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über\n§ 392                                die Berechtigung zum Anschluß.\nDie zurückgenommene Privatklage kann nicht                        (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Neben-\nvon neuem erhoben werden.                                         kläger nicht verpflichtet.\n(4) Angehörigen     fremder Staaten kann das\n§ 393                                Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die\nGegenseitigkeit nicht verbürgt ist.\n(1) Der Tod des Privatkldgers hat die Einslellung\ndes Verfahrens zur Folge.\n§ 397\n(2) Die Privatklage kann jedoch mich dem Tode\ndes Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung                   (1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluß\nder Privatklagt! Berl!chtiqten forloesdzt werden.                 die Rechte des Privatklägers.","188                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\n(2) Der Beschluß, der das Verfahren nach § 153        ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der\nAbs. 2, § 153 a Abs. 2 oder § 153 b Abs. 2 einstellt,    Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Neben-\nkann vom Nebenkläger nicht angefochten werden.           kläger kann binnen einer Woche nach der Versäu-\nnung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45\n(3) Wird die Verfolgtm~J nach § 154 a beschränkt,\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-\nso berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen      spruchen.\nöffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.\nWird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,              (4} Wird auf ein nur von dem Nebenkläger ein-\nso entfällt eine Beschränkung nach § 154 a Abs. 1        gelegtes Rechtsmittel die angefocp.tene Entschei-\noder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.              dung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache\nwiederum der Staatsanwaltschaft ob.\n§ 398\n§ 402\n(l) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den\nAnschluß nicht aufg<:halten.                                Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf\nsowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wir-\n(2)  Die bert)its anberaumte 1-fouptverhandlung       kung.\nsowie andere Terrnine finden an den bestimmten\nTag<~n statt, auch wenn der Nebenkläger wegen\nKürze der Zeit nicht mehr ~ieladen oder benach-                            Dritter Abschnitt\nrichtigt werden konn1P.                                              Entschädigung des Verletzten\n§ 399                                                   § 403\n(1) Entscheidun~wn, clie schon vor dem Anschluß          (1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den\nergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntge-           Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen\nmacht waren, bedürfen c1ußer in den Fällen des           vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständig-\n§ 401 Abs. 1 Salz 2 keirn~r Bekanntmachung an den        keit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht\nNebenkläger.                                             anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im\n(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht       Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor\nauch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die         dem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der An-\nStaatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abge-        spruch zu dessen Zuständigkeit gehört.\nlaufen ist.\n(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem\n§ 400                          Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis er-\n(weggefallen)                      halten; dabei soll er auf die Möglichkeit, seinen\nAnspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen,\nhingewiesen werden.\n§ 401\n(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger                                 § 404\nunabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen.\nGeschieht der Anschluß nc1ch ergangenem Urteil zur          (1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend\nEinlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Neben-         gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur\nkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen.       Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Haupt-\nDie Frist zur Begründung des RE~chtsmittels beginnt      verhandlung auch mündlich bis zum Beginn der\nmit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden      Schlußvo.rträge gestellt werden. Er muß den Gegen-\nFrist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn         stand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeich-\ndas Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt         nen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der An-\nwar, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch          trag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so\ndann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung       wird er dem Beschuldigten zugestellt.\ndes Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergan-             (2) Die· Antragstellung hat dieselben Wirkungen\ngen ist.\nwie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechts-\n(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhand-          streit.\nlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten,\n(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhand-\nso beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des\nlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und\nRechtsmittels auch dann mit der Verkündung des           Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der\nUrteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder\nAntragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der\nvertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den\nEhegatte des Antragsberechtigten können an der\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nHauptverhandlung teilnehmen.\nnicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung be-\nanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptver-            (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des\nhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten         Urteils zurückgenommen werden.\ngewesen, so bE~ginnt die Frist mit der Zustellung\nder Urteilsformel an ihn.                                                         § 405\n(3) I-lat allein der Nelwnkläger Berufung einge-        Das Gericht sieht von einer Entscheidung über\nlegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Haupt-         den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer\nverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn           Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht","Nr. J  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                         189\nein('. Mdßrt'.(WI dc\\r Bl:sscrnng und Sicherung gegen    ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgerich:\nihn angeord nc:t wird oder soweit der Antrag un-         entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlun~J\nh<-cgründel. ersclwint. Es sieht von der Entscheidung    im Berufungsrechtszug entstanden sind.\nilUCh dann ab, wPnn sich der Antrag zur Erledigung\n1m Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn                                § 406  C\nseine Prüfung das Verfahren verzögern würde oder\n(1} Den Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-\nwenn der Antrag unzuü1ssig ist; dies kann in jeder\nfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken,\nLane des V (~rfc1hrPns duch durch Beschluß geschehen.\neine wesentlich andere Entscheidung über den An-\nspruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann\nohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch\n§ 406\nBeschluß.\n(1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis         der\nHauptverhandlung be~Jründd ist, gibt ihm            das      (2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme\nGericht im Urteil statt. Die EnLscheidung darf     sich  des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil\nnicht auf den Grund des gefü,nd gemachten          An-   des UrteiLs, so gilt§ 406 a Abs. 3 entsprechend.\nspruchs beschränken.\n§ 406 d\n(2) Das Gericht kann die Entscheidung für vor-\n(weggefallen)\nlüufig vollst.rcckbc1r erklJren. Es kann die vorläufige\nVollstreckung von einer SichPrheitsleistung ab-\nhängig mdchen; r~s kmrn auch dem Angeklagten\ngestatten, sie durch Sicherheitsleistung cJbzuwenden.                        Sechstes Buch\nDiese J\\norcln ungen kürHH)n durch unanfechtbaren                Besondere Arten des Verfahrens\nBeschluß auch nt1chtr~iqlich !Jdroflen, geändert oder\nc1ufqehobcm werdt)n.\nErster Abschnitt\n(3) Die Entscheidung ülwr den Antrag steht einem                  Verfahren bei Strafbefehlen\nirn bürgerlichen Rechlsstrnil ergangenen Endurteil\ngleich. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist,                                   § 407\nkdnn er dnderweil g<dtcnd gernc1cht werden.\n(1) Bei Vergehen kann die Strafe durch schrift-\n(4) Der AntragsLeller erhält eine Abschrift des      lichen Strafbefehl des Strafrichters ohne Hauptver-\nUrteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.            handlung festgesetzt werden, wenn die Staatsan-\nwaltschaft dies schriftlich beantragt.\n(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden\n§ 406 a\nRechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander,\n(1) Dem Antrngsteller steht, auch soweit das         festgesetzt werden:\nGericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechts-\n1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahr-\nmittel nicht zu.\nverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Un-\n(2) Soweit das Gericht dem Antraq stattgibt, kann        brauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurtei-\nder Angeklagte die Entscheidung auch ohne den                lung und Geldbuße geg,en eine juristische Person\nstrafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zu-          oder Personenvereinigung sowie\nlässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle         2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre\nkann über das Rechtsmittc~l durch Beschluß in nicht-         nicht mehr als zwei Jahr,e beträgt.\nöffentlicher Sitzung entschieden Wf!rden.\n(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag\n(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung        auf Erlaß des Strafbefehlis zugleich den in § 25\nder Verurteilunq der Anqckla9te einer Straftat nicht     Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten\nschuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel         Antrag für den Fall stellen, daß der Strafrichter die\nder Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet,        Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Be-\nso ist zugleich die dem Antrag stattgebende Ent-         schuldigte Einspruch erhebt.\nscheidung aufzuheben, uuch wenn das Urteil inso-            (4) Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten\nweit nicht anqefochten ist.                              durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.\n§408\n§ 406 b\n(1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechtsfolge\nDie Vollstreckung richtet sich nach den Vor-\nzu richten. Der Strafrichter hat ihm zu entsprechen,\nschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in\nwenn dem Erlaß des Strafbefehls Bedenken nicht\nbürgerlichen Rechtsstreitiqkeiten gelten. Für das\nVerfahren nach den §§ 731, 767, 768, 887 bis 890 der    entgegenstehen.\nZivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen         (2) Der Strafrichter hat Hauptverhandlung anzu-\nRechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Straf-      beraumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptver-\nqericht des ersten Rechtszuges seillt~n Sitz hat. Ein-   handlung zu entscheiden. Dasselbe gilt, wenn der\nwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind       Strafrichter eine andere als die beantragte Rechts-\nnur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie     folge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei\nberuhen, nach Schluß dPr Ifoupl.vc~rhandlung des         ihrem Antrag beharrt.","190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 409                                           Zweiter Abschnitt\n(1) Der Slrafbefehl enthält                                           Sicherungsverfahren\n1. die Angaben zur Person des lkschuldigten und\n§413\netwaiger Nebenbeteiligter,\nFührt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren\n2. den Namen des Verteidi9l'rs,                          wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfä-\n3. die Bezeichnung der Tal, die dem Beschuldigten        higkeit des Täters nicht durch, so kann sie den\nzur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung   Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Si-\nund die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale       cherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetz-\nder Straftat,                                       lich zulässig ist und die Anordnung nach dem Er-\ngebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungs-\n4. die angewf~ndetc~n Vorschriften nach Paragraph,       verfahren).\nAbsatz, Nummer, Buchstalw und mit der Bezeich-\nnung des GesetzE~s,\n§ 414\n5. die Beweismittel,\n(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß\n6.· die Festsetzung der Rech lsfolgen,                   die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit\nntchts anderes bestimmt ist.\n7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig\nund vollstrnckbar wird, wenn der Beschuldigte          (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich.\nnicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung     An die SteUe der Anklageschrift tritt eine Antrags-\nbei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll   schrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift\nder Geschäftsstelle Einspruch einlegt.              entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maß-\nregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen,\nWird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt        deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt.\noder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeoJ:1dnet, so      Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und\nist er zugleich nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c         Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung\nSatz 1 zu belehren.                                      des Antrages zu erkennen.\n(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen          (3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen\nVertreter des Angeklagten mitgeteilt.                    Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptver-\nhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben wer-\n(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der    den.\n§§ 297 bis 300 und des § 302 g(,~lten entsprechend.\n§ 415\n§ 410\n(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen\nEin Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Ein-     des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zu-\nspruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung           standes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen\neines rechtskräftigen Urteils.                           Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das\nGericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne\ndaß der Beschuldigte zugegen ist.\n§ 411\n(1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Termin zur         (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der\nHauptverhandlung anberaumt.                              Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter\nunter Zuziehung eines Sachverständigen zu verneh-\n(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptver-        men. Von dem Vernehmungstermin sind die Staats-\nhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht         anwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und\nversehenen Verteidiger vertreten lassen.                 der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der\nAnwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers\n(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur       und des gesetzlichen Vertreters bei der Verneh-\nVerkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurück-       mung bedarf es nicht.\ngenommen werden. § 303 gilt entsprechend.\n(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des\n(4) Bei der Urteilsfällunn ist das GE!richt an den   Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durch-\nim Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht ge-           führung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich,\nbunden.                                                  so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach\nder Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die\n§ 412                         Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Be-\nschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.\nIst bei Beginn einer Hauptverhandlung der An-\ngeklagte weder erschienen noch durch einen Ver-             (4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Be-\nteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht ge-      schuldigten stattfindet, können seine früheren Er-\nnügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4        klärungen, die in einem richterlichen Protokoll ent-\nentsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Ver-        halten sind, verlesen werden. Das Protokoll über\ntreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entspre-   die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz l ist zu\nchend anzuwenden.                                        verlesen.","Nr. J  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 l. Januar 1975                         191\n(5) 1n der IIauptverhcrndlung ist ein Sachverstän-                              §431\ndiger über den Zustand des Beschuldigten zu ver-            (1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung\nnehmen. Hat der Sc1chverslctndige den Beschuldigten\neines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint\nnicht schon frülwr untf~rsucht, so soll ihm dazu vor     glaubhaft, daß\nder Hauptverhandlunq Geleqenlwit gegeben werden.\n1. der Gegenstand einem anderen als dem Ange-\nschuldigten gehört oder zusteht oder\n§ 416\n2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges\n(1) Ergibt sich im Sich(~rungsverfahren nach Er-          Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Ein-\nöffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit              ziehung angeordnet werden könnte (§ 74 e Abs. 2\ndes Beschuldigten und ist das Gericht für das Straf-         Satz 2, 3 des Strafgesetzbuches),\nverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Be-\nso ordnet das Gericht an, daß der andere an dem\nschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die\nVerfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung\nSache an das zustünclige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3\nbetrifft (Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann\ngilt en tsprechencl.\nvon der Anordnung absehen, wenn infolge bestimm-\n(2) Er~Jibt sich im Sicherungsverfahren nach Er-      ter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Beteiligung\nöffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit          nicht ausführbar ist. Das Gericht kann von der An-\ndes Beschuldigten und ist cfos Gericht auch für das      ordnung auch dann absehen, wenn eine Partei, Ver-\nStrafverfdhren zusUindig, so ist der Beschuldigte        einigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen\nauf die vertindcrtE'. Rechtslage hinzuweisen und ihm    Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre,\nGelegc!nheit zur Vc~rlPidi~Jung zu geben. Behauptet      die Be,strebungen gegen den Bestand oder die Sicher-\ner, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet     heit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen\nzu sein, so ist c1uf seinen Antrag die Hauptverhand-    einen der in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches be-\nlung auszusetzen. f sl auf Grund des § 415 in Ab-       zeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und\nwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden,          wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß\nso sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu         diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder\nwiederholen, bei dem)n der Beschuldigte nicht zu-        einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur För-\ngegen wctr.                                             derung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt\nhat; in diesem Falle genügt es, vor der Entscheidung\n(3) Die Absdtze 1 und 2 gelten entsprechend,         über die Einziehung des Gegenstandes den Besitzer\nwenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung          der Sache oder den zur Verfügung über das Recht\ndes Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte        Befugten zu hören, wenn dies ausführbar ist.\nverhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren\nwegen scinN Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt            (2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die Be-\nwird.                                                   teiligung nicht auf die Frage der Schuld des Ange-\nschuldigten erstreckt, wenn\n§ § 417 bis 429 e\n1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1\n(weggefallen)                          nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt,\ndaß der Gegenstand dem Angeschuldigten gehört\noder zusteht, oder\nDritter Abschnitt                    2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die\nVerfahren bei Einziehungen                      Einziehung begründen können, dem Einziehungs-\nund Vermögensbeschlagnahmen                       beteiligten auch auf Grund von Rechtsvorschrif-\nten außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung\ndauernd entzogen werden könnte.\n§ 430\n(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden        (3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes\nStrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung        gegen eine juristische Person oder eine Personen-\nnicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit      verieinigung zu entscheiden {§ 75 in Verbindung mit\nes die Einziehung betrifft, einen unangemessenen         § 74 c des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht\nAufwand erfordern oder die Herbeiführung der Ent-        deren Beteiligung an.\nscheidung über die anderen Rechtsfolg,en der Tat            (4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Aus-\nunangemessen erschweren, so kann das Gericht mit         spruch der Einziehung und, wenn eine zulässige\nZustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage         Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der\ndes Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die ande-     Schlußvorträge im Berufungsverfahren angeordnet\nren Rechtsfolgen beschränken.                           werden.\n(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staats-         (5) Der Beschluß, durch den die Verfahrensbeteili-\nanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. Die Be-         gung angeordnet wird, kann nicht angefochten wer-\nschränkung ist aktenkundig zu machen.                    den. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder\neine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist\n(3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder        sofortige Beschwerde zulässig.\nLage des Verfahrens wieder aufheben. Einern darauf\ngerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu            (6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der Staats-\nentsprechen. Wird die Beschränkung wieder aufge-         anwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei\nhoben, so gilt § 265 entsprechend.                       einer anderen Behörde schriftlich, daß er gegen die","192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nEinziehung des Ge~Jensli:mcles keine Einwendungen                (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf\nvorbringen wolle, so wird seine Verfahrensbeteili-           hingewiesen, daß\ngung nicht anqeordnel odPr diP Anordnung wieder\n1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und\ndufgehoben.\n2. über die Einziehung auch ihm gegenüber ent-\n(7) Durch die Verfcthrensbeteiligung wird der\nschieden wird.\nFortgang des Verli:.ihn-!ns nicht aufgehalten.\n§ 432                                                     § 436\n(1)  Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren                 (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Haupt-\nAnhaltspunkte dafür, daß jemand als Einziehungs-            verhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnach-\nbeteiligter in Bet.rnch t kommt, so ist er zu hören,         richt aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. § 235\nwenn dies a.usführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3          ist nicht anzuwenden.\ngilt entsprechencl.\n(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten\n(2) Erklctrl derjrrnigr~, der als Einziehungsbeteilig-    zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244\nter in Bc~trucht kommt, daß er gegen die Einziehung         Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.\nEinwendungen vorbringen wolle, und erscheint\n(3) Ordnet das Gericht di,e Einziehung auf Grund\nglaubhaft, daß er ein Recht c1n dem Gegenstand hat,\nvon Umständen an, die einer Entschädigung des\nso gelten, falls er vernommen wird, die Vorschriften\nEinziehungsbeteiligten entgegenstehen, so spricht\nüber die Vernehmung des Beschuldigten insoweit\nes zugleich aus, daß dem Einziehungsbeteiligten\nentsprechend, als sPine Verfahrensbeteiligung in\nBetracht kommt.                                              eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht,\nwenn das Gericht eine Entschädigung des Einzie-\nhungsbet,eiligten für geboten hält, weil es eine un-\n§433                            billige Härte wäre, sie zu versagen; in diesem Falle\n(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an             entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschä-\nhat der Einziehungsbeleiligte, soweit dieses Gesetz          digung (§ 74 f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das\nnichts anderes bestimmt, cfü~ Befugnisse, die einem          Gericht weist den Einzi,ehungsbeteiligten zuvor auf\nAngeklagten zustehen. lm beschleunigten Verfahren            die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und\ngilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im                gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.\nStrafbefehlsvcrfcilircn vom Erlaß des Strafbefehls an.\n(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkün-\n(2) Dc1s Cericht kcinn zur Aufklärung des Sachver-       dung des Urteils nicht zugegen und auch nicht ver-\nhalts das persönliche Ersch(~inen des Einziehungs-           treten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht\nbeteiligten einordnen. Bleibt. der Einziehungsbetei-         kann anordnen, daß TeHe des Urteils, welche die\nligte, dessen persön I iches Erscheinen angeordnet           Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.\nist, ohne genü~iende Entschuldigung aus, so kann\ndas Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er\n§ 437\nunter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustel-\nlung geladen worden ist.                                        (1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die\nPrüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbetei-\n§ 434                           ligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuld-\nspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der\n(1) Der Einziehungsbeteiligt<~ kann sich in jeder         Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vor-\nLage des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen            bringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne\nVollmacht durch einen Rechtsanwalt oder eine an-             sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört\ndere Person, die als Verteidiger gewählt werden              worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch\nkann, vertreten lassen. Die für die Verteidigung             auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur\ngeltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145 a bis         Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit\n149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.                    nicht das Vorbring,en des Einziehungsbeteiligten\n(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten           eine erneute Prüfung erfordert.\neinen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die                 (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht,\nals Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen,             wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen\nwenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder           Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden\nwenn der Einziehungsbeteiligte seine R,echte nicht          ist.\nselbst wahrnehmen kann.\n(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen\ngeg,en den Schuldspruch innerhalb der Begründungs-\n§ 435\nfrist vorzubringen.\n(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin\nzur Hauptverhandlung durch Zustellung bekannt-                  (4) Wird nur die Entscheidung ii;ber die Höhe der\ngemacht; § 40 gilt entsprechend.                            Entschädigung angefochten, so kann über das\nRechtsmittel durch Beschluß entschieden werden,\n(2) Mit der 'forminsnachricht wird ihm, soweit           wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Ge-\ner an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklag,eschrift      richt weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines\nund in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungs-          solchen Verfahr,ens und des Widerspruchs hin und\nbeschluß mitgeteilt.                                        gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.","1\\.J,. '.l Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                          193\n§ 438                                                      § 441\n(1) Wird di(: Ei11zi<d1ung durch Strafbefehl ange-            (1) Die Entscheidung über die Einziehung im\nordnet, so wird dt:r Strnnwtc•hl auch dem Einzie-             Nach verfahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten\nhungsbeleiliglen zurJt!sl.<·llt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt      Rechtszuges, die Entscheidung über die selbständige\nentsprechend.                                                 Einziehung (§ 440) das Gericht, das im Falle der\nStrafverfolgung einer bestimmten Person zuständig\n(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungs-            wäre. Für die Entscheidung über die selbständige\nbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3            Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht,\nSatz l und§ 441 Abs. 2, 3 cntspn!chend.                       in dessen Bezirk der Gegenstand sicherg·estellt wor-\nden ist.\n§ 439                                (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen\nden sofortige Beschwerde zulässig ist.\n(1) Ist die Ei nzichung eines Gegenstandes rechts-\nkräftig angeordnet       worden        und   macht  jemand       (3) Uber einen zulässigen Antrag wird jedoch\n~Jlaubhaft, daß er                                            auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil\n1. zur Zeit der Rechtskrdft cf Pr Entscheidung ein            entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder\nRecht an dem Gegenstand gehabt hat, das in-               sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht\nfolge der Entscheidung bPPinträchtigt ist oder            es anordnet; die Vorschriften über die Hauptver-\nnicht mehr bc~steht, und                                  handlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil\neine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen\n2. ohne sc:in Verschulden W(!Uc)r im Verfahren des            das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.\nersten Rechtszurws noch im Berufungsverfahren\ndie Rechte des Ei nziehm1qsbet0iligten hat wahr-             (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437\nnehmen können,                                            Abs. 4 entsprechend.\nso kann er in einem Ndchw-!rfahren geltend machen,\ndaß die Einziehung ihm gegenüber nicht gerecht-                                        § 442\nfertigt sei. § 360 gill C'ntsprechc!nd.                          (1) Verfall,  Vernichtung, Unbrauchbarmachung\nund Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes\n(2) Das Nachverfdhren ist binnen eines Monats\nstehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung\nnach Ablauf des Tages zu beantrngen, an dem der\ngleich.\nAntragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung\nKenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig,                 (2) Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder\nwenn s,eit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre ver-           § 73 a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen\nstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.              als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an,\ndaß der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er\n(3) Das Gericht prüft: den Schuldspruch nicht nach,        kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des\nwenn nach den Umständen, welche die Einziehung                Verfalls im Nach.verfahren geltend machen, wenn\nbegründet haben, im Strafverfahren eine Anordnung             er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des\nnach§ 431 Abs. 2 zulässig gewesen wi:ire. Im übrigen          ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren im-\ngilt § 437 Abs. 1 entsprechend.                               stande war, die Rechte des Verfahrensbeteiligten\nwahrzunehmen. Wird unter diesen Voraus~etzungen\n(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht\nnicht erwiesen, so ist der Antrag unbegründet.                ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu des-\nsen Abschluß Vollstreckungsmaßnahmen gegen den\n(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit              Antragsteller unterbleiben.\nZustimmung der Staatsanwaltschaft. die Anordnung\nder Einziehung aufheben, wenn das Nachverfahren                                        § 443\neinen unangemessenen Aufwand erfordern würde.\n(1) Das ün Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\n(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach                findliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den\n§ 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach               wegen eines Verbrechens nach den §§ 81 bis 83\nAbsatz 1 gelt:end zu machen, ist crns~7eschlossen.            Abs. 1, §§ 94, 96 Abs. 1, §§ 97 a oder 100 des Straf-\ngesetzbuches die öffentliche Klage erhoben oder\nHaftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag\n§ 440                             belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das\nVermögen, das dem Beschuldigten später zufällt.\n(1) Die Staatsirnwaltschaft und der Privatkläger\nSie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird,\nkönnen den Antrag stellen, die Einziehung selbstän-\nbis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.\ndig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und\ndie Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen                 (2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter\nzu erwarten ist.                                              angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staats-\nanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anord-\n(2} In dem Antrag ist dt~r Gegenstand zu bezeich-         nen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft,\nnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die               wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter be-\nZulässigkeit der selbständigen Einziehung begrün-             stätigt wird.\nden. Im übrigen gilt § 200 entsprechend.\n(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten ent-\n(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.       sprechend.","194                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVierter Abschnitt                      Grund des § 111 a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist\ndiese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des\nVerfahren bei Festsetzung von Geldbuße\nStrafgesetzbuches) anzurechnen.\ngegen juristische Personen\nund Personenvereinigungen\n§ 450 a\n§ 444                              (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist\n(1) Ist im Strafverfahren als Nebenfolge der Tat\nauch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung\ndes Angeschuldigten über die Festsetzung einer            anzurechnen, die der Verurteilte in einem Ausliefe-\nGeldbuße gegen eine juristische Person oder eine          rungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung\nPersonenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Ge-          erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Ver-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das          urteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung\nGericht deren Beteiligung an dem Verfahren an,            ausgeliefert worden ist.\nsoweit es die Tat betrifft. § 431 Abs. 4, 5 gilt ent-         (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstrek-\nsprechend.                                                kung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene\n(2) Die juristische Person oder die Personenver-       Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Stra-\neinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt        fen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die\nihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus,          nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst voll-\nso kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Ver-         streckt wird.\nfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 432               (3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwalt-\nbis 434, 435 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2, 4, § 437      schaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder\nAbs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren     zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das\nEinspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2, 3 sinn-       Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Ur-\ngemäß.                                                    teils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden\n(3) Für das selbständige Verfahren gelten die          tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft wer-\n§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Ortlich zuständig     den konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Ge-\nist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische    richt eine solche Anordnung, so wird die im Aus-\nPerson oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder       land erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer\neine Zweigniederlassung hat.                              die Strafe nicht überschreitet, auch in einem ande-\nren Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.\n§§ 445 bis 448\n§ 451\n(weggefallen)\n(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staats-\nanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund\neiner von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nSiebentes Buch                         zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Voll-\nStrafvollstreckung                        streckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift\nund Kosten des Verfahrens                     der Urteilsformel.\n(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstrek-\nErster Abschnitt                      kung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwal-\nStrafvollstreckung                      tung sie ihnen übertragen hat.\n(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungs-\n§ 449                           behörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvoll-\nStrafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie       streckungskammer bei einem anderen Landgericht\nrechtskräftig geworden sind.                              die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie\nkann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständi-\ngen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im\n§ 450                           Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die\n(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist      Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungs-\nunverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die         kammer zustimmt.\nder Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung\neines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte                                  § 452\nRechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die             In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Aus-\nEinlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine          übung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden\nErklärung abgegeben hat.\nworden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund\n(2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines           zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.\nRechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechts-\nkraft des Urteils herbei, so gilt für die Berechnung                                § 453\nder Strafzeit die Rechtskraft als zu Beginn des Tages\nder Beschlußfassung eingetreten.                             (1) Die nachträglichen Entscheidungen, die      sich\nauf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder        eine\n(3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicher-       Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§         56 a\nstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf         bis 56 g, 58, 59 a, 59 b des Strafgesetzbuches),  trifft","Nr. :l Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                           195\nGerichl ohne 111ü11d.liclH' Verlwndlung durch Be-    l. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt\nschluß. Die Sl,wts,111wt1ltsch,!IL und d('r Angeklagte         die Aussetzung befürworten und das Gericht die\n:sind zu hören.                                                 Aussetzung beabsichtigt,\n(2) Gegen die Enl.sclwiduntwn tldch Absatz 1 ist        2. der Vc~rurteilte im Zeitpunkt der beantragten\nBeschwerde! zu          Sie' kilnn nur dcmmf gestützt          Aussetzung noch nicht die Hälfte der Strafe oder\nwerden, daß c!irw udroffc•rH· Anordnung gesetz-                weniger als zwei Monate verbüßt hat oder\nwidrig ist oder daß die Bcwührunqswit nachträglich         3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57\nverlJngert worden ist. DC'r Wickrruf der Aussetzung,           .Abs. 5 des Strafgesetzbuches).\nder Erlaß der Str;dc•, dc:r Wid<•r-ruf des Erlasses, die\nVerurteilunu zu der vorlwh<1 ltencn Strafe und die            (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist\nFeststellung, daß es bei der Verwarnung sein Be-           sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der\nwenden hat (§§ 56 f, 56 g, 59 b des Strafgesetz-           Stac1.tsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die\nbuchf~s), können m i I soforl.i9<'r Beschwerde ange-       Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat auf schie-\nfochten werden.                                            bende Wirkung.\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,\n§ 453 a                           453 a Abs. l, 3 sowie der §§ 453 b, 453 c und 268 a\nAbs. 3 entsprechend. Die Belehrung über die Aus-\n(1) Ist der Angekla9te nicht nach § 26B a Abs. 3\nsetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die\nbelehrt worden, so wird die Belehrung durch das für\nBelehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertra-\ndie Entscheidungen nc1ch § 453 zuständige Gericht\ngen werden.\nerteilt. Der Vorsitzende kcHm mit der Belehrung\nejnen beauftragt<\"n od('r (~rsuchten Richter betrauen.                                § 455\n(2) Die Belehrung soll aufü·r in flillen von ge-           (1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist auf-\nri.nger Bedeutung mündlich <(rlei lt wc\\rden.              zuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrank-\nheit verfällt.\n(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträg-\nlichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt           (2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn\nentsprechend.                                              von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für\nden Verurteilten zu besorgen ist.\n§ 453 b                              (3) Die Strafvollstreckung kann auch dann auf-\n(1) Das Gericht überwacht wührend der Bewäh-            geschoben werden, wenn sich der Verurteilte in\nrungszeit die Lebensführung des Verurteilten, na-          einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine\nmentlich die Erfüllung von Aufla~Jen und Weisun-           sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der\ngen sowie von A1wrbiet<:m und Zusagen.                     Strafanstalt unverträglich ist.\n(2) Die Uberwachung obliegt dem für die Ent-                                       § 456\nscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.\n(l) Auf Antrag des Verurteilten kann die Voll-\nstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die\n§ 453    C                        sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder sei-\n(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme            ner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks\nvorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so          liegende Nachteile erwachsen.\nkann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufs-\n(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier\nbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten\nMonaten nicht übersteigen.\nzu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, not-\nfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2             (3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheits-\nNr. 1 oder 2, einen Haftbefehl erlassen.                   leistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.\n(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Ab-\nsatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende                                 § 456 a\nFreiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1,              (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Voll-\n§§ 114 bis 115 a, § 119 gelten entsprechend.               streckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel\nder Besserung und Sicherung absehen, wenn der\nVerurteilte wegen einer anderen Tat einer aus-\n§ 454\nländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus\n(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des          dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausge-\nRestes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung        wiesen wird.\nausgesetzt werden soll (§§ 57, 58 des Strafgesetz-\n(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewie-\nbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf\nsene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt\neiner bestimmten Frist ein solcher Antrag des Ver-\nurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne          werden. Für die Nachholung einer Maßregel der\nBesserung ·und Sicherung gilt § 67 c Abs. 2 des Straf-\nmündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staats-\nanwaltschaft, der Verurtüille und die Vollzugs-            g(~setzbuches entsprechend.\nanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich\n§ 456 b\nzu hören. Von der mündlichen Anhörung des Ver-\nurteilten kann ab9csehen werden, wenn                                            (weggefallen)","196                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§  45G c                                                  § 459 a\n(1) Das Ct'ric:ht kann bE:!i Erlaß des Urteils auf       (1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über\n/\\nlrag oder mi l Einwilligung des Verurteilten das      die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei\nWirksamwerdc~n des Berufsverbots durch Beschluß          Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Voll-\naufschiebcm, wenn das sofortige Wirksamwerden            streckungsbehörde.\ndes Verbots für den Veru rt.eilten oder seine An-\ngehörigen ei nc erhc~bliche, außerhalb seines Zwek-         (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Ent-\nkcs l ieqende, durch spdteres Wirksamwerden ver-         scheidung über Zahlungserleichterungen nach Ab-\nnwidbarc Htirlc lwdeuten würde. Hat der Verurteilte      satz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nach-\neinen qesetzliclwn Vertreter, so ist dessen Einwil-      träglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von\nligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.     einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil\ndes Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen\n(2) Die Vollstrcckungsbd1ördt! kann unter den-        oder Beweismittel abweichen.\nselben Vorcmssdzunqen dds Berufsverbot ausset-\nzen.                                                        (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2\ndes Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten\n(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an\nTeilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten\ndie Leistung einer Sicherheit oder an andere Be-\nvermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut\ndingungen qeknüpft werden. Aufschub und Aus-\neine Zahlungserleichterung bewilligen.\nsetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten\nnicht übersteigen.                                          (4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterun-\n(4) Die ZE.~it des Aufschubs und der Aussetzung       gen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfah-\nwird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist     rens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten\nnicht angerechnet.                                       getroffen werden.\n§ 457\n§ 459 b\n(1) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Voll-\nTeilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der\nstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs-\nZahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die\noder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte\nGeldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Neben-\nauf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der\nfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und\nStrafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht ver-\nzuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.\ndächtig ist.\n(2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu\ndE~mselben Zweck ein Steckbrief erlassen werden,                                  § 459 C\nwenn der Verurteilte flüchtig ist oder sich verbor-         (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geld-\ngen hält.                                                strafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Ein-\ntritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund\n§  458                          bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der\n(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils        Verurteilte der Zahlung entziehen wilL\noder über die Berechnung der erkannten Strafe\nZweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen              (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu\ndie Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben          erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem\nwerden, so ist die Entscheidung des Gerichts her-        Erfolg führen wird.\nbeizuführen.\n(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geld-\n(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den       strafe nicht vollstreckt werden.\nFdllen der §§ 455, 456 und 456 c Abs. 2 Einwendun-\ngen gegen die Entscheidung der Vollstreckungs-\n§ 459 d\nbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstrek-\nkungsbehörd<~ anordnet, daß an einem Ausgeliefer-           (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstrek-\nten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer           kung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt,\nStrafe oder einer Maßregel der Besserung und Siche-      wenn\nrung nachgeholt werden soll, und Einwendungen\nqegen diese Anordnung erhoben werden.                    1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe voll-\nstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden\n(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hier-             ist oder\ndurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch\n2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe ver-\neinen Aufschub oder eine Unterbrechung der Voll-\nstreckung anordnen. In den Fällen des § 456 c Abs. 2         hängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des\nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung                 Strafgesetzbuches nicht vorliegen\ntreffen.                                                 und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wieder-\n§  459                          eingliederung des Verurteilten erschweren kann.\nFür die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die          (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Ab-\nVorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit       satz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                   treffen.","der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                           197\n§ 459 e                                                    § 462\n(1) Die ErsdLzJrcilwitsstrafe wird auf Anordnung             (1) Die nach § 450 a Abs. 3 Satz l, §§ 458 bis 461\nder Vollstn~ckungsbehördc~ vollstreckt.                     notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen\n(2) Die Anordnung s<üzt voraus, daß die Geld-\ntrifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung\nstrafe nicht eingebracht werden kann oder die               durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederver-\nVollstrN:kung nach § 459 c Abs. 2 unt<'rblc~ibt.\nleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45 b\ndes Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbe-\n(3) Wegen eines Tcilbetra9es, der keinem vollen          halts der Einziehung und die nachträgliche Anord-\nTage Freilwitsstrafe entspricht, darf die Vollstrek-        nun9 der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74 b\nkung der ErsatzfrPilwi tsstrafo nicht angeordnet            Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachträg-\nwerden.                                                     liche Anordnung von Verfall oder Einziehung des\n(4) Die Ersatzfrc!jheitsstrafe wird nicht vollstreckt,   Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für\nsoweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben         die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79 b des\nwird oder die Vollstreckung nach § 459 d unter-            Strafgesetzbuches).\nbleibt. Absatz 3 gilt entsprechcmd.                            (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwalt-\nschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht\n§ 459 f                         kann von der Anhörung des Verurteilten in den\nDas Cc)richt ordnet an, daß die Vollstreckung           Fällen einer Entscheidung nach § 79 b des Straf-\nder Ersa tzfreiheitssl.rnfe unterbleibt, wenn die Voll-    gesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter\nstreckung für dEm VPrurt<,iHnn Pine rmbillige H.ärte       Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht\nwäre.                                                      ausführbar ist.\n§ 459 g                             (3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde\nanfechtbar.\n(1) Ist  dl!f Verfall, die.! [iinzidiunq oder die Un-\nlHauchlwrmdchung ei rwr Selche crnueordnet worden,\n§ 462 a\nso wird die Anordnung dadurcli vollstreckt, daß die\nSi:Jche dem Verurteilten odm dem Verfalls- oder                (1) ·wird gegen den Verurteilten eine Freiheits-\nEinziehungsbeteiligten wPggcnornmen wird. Wird             strafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453,\ndie Sache bei diesen Persorwn nicht vorgt~funden,          454 und 462 zu treffenden Entscheidungen die Straf-\nso haben sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde          vollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk\nbei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versiche-         die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem\nrung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883          Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt\nAbs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901.,   wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungs-\n902, 904 bis 910 und 913 der ZivilproV!ßordnung            kammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen,\ngelten entsprechend.                                       die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer\nFreiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung\n(2) Für die Vollsl.rPckung von Nebenfolgen, die\ndes Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus-\nzu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459,\ngesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann\n459 a, 459 c Abs. 1, 2 und § 459 d entsprechend.\neinzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbin-\ndung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten\n§ 459 h\nRechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.\nUber Einwendungen gegen clie Entscheidungen\nder Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459 a, 459 c,            (2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten\n1159 e und 459 g entsclwidet das c;ericht.                 Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zu-\nständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffen-\n§ 460\nden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das\nAmtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Ver-\nIst jemand durch verschied(me rcchtskrüftige Ur-        urteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines\nteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei          Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort\ndie Vorschriften über die Zuerkennunu einer Ge-            hat; die Abgabe ist bindend.\nsamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches} außer Be-\ntracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch          (3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht\neine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf           des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen\neine Gesamtstrafe zurückzuführen.                          Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so\nsteht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die\n§ 461                          schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf\ndie höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach\n(l) Ist der Verurteilte nach Beuinn der Strafvoll-      mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Ge-\nstreckung wegen Krankheit in eine von der Straf-           richt, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das\nanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden,          hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht\nso ist die Dauer des Aufenthalts in der Kranken-           eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das\nc:rnstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der    Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe\nVerurteilte mit der Absicht, diE~ Strafvollstreckung       fest; war eines der Urteile von einem Oberlandes-\nzu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.          gericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das\n{2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle       Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein\neine Entscheidung des C<!richts herbeizuführen.            Amtsgericht zur Bildung der Gesamt.strafe zuständig","198                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nund reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entschei-                                                  § 463 a\ndet die Strnfkammer des ihm übergeordneten Land-                                (1) Die Aufsichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetz-\ngerichts.                                                                    buches) können zur Uberwachung des Verhaltens\n(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten                          des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen\nin anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen                              von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen\nrechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Straf-                         und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher\nvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für                           Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder\ndie nach den §§ 453, 454 und 462 zu treffenden Ent-                          durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständig-\nscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt                            keit vornehmen lassen.                    ·\nentsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entschei-                            (2) Ort.lieh zuständig ist die Aufsichtsstelle, in\ndet die Strafvollstreckun9skc1rnrner; Absatz 1 Satz 3                        deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.\nbleibt unberührt.                                                            Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungs-\n(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer ent-                          bereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle\nscheidet das Ger.icht des ersten Rechtszuges, wenn                           örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhn-\ndas Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten                             lichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher\nRechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann                          nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder ge-\ndie nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Ent-                             wöhnlichen Aufenthaltsort hatte.\nscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvoll-\nstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bin-                                                         § 463 b\ndend; sie kann j(!doch vom Oberlandesgericht wider-\nrufen werden.                                                                   (1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2\ndes Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und\nwird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu\n§ 463 *)\nbeschlagnahmen.\n(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung\ngelten für die Vollstreckung von Maßregeln der                                  (2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintra-\nBesserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts                             gung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über\nanderes bestimmt ist.                                                        die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre\n(§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69 b Abs. 2 des Strafgesetz-\n(2) § 453 gilt auch für die nuch den §§ 68 a bis 68 d                     buches) beschlagnahmt werden.\ndes Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.\n(3) § 459 g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) § 454 9ilt auch für die nach § 67 c Abs. 1,\n§ 67 d Abs. 2, § 67 e Abs. 3, den §§ 68 e, 68 f Abs. 2\n§ 463 C\nund § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden\nEntscheidungen. In den Fällen des § 68 e des Straf-                             (1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Ver-\ngesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung                             urteilung angeordnet worden, so wird die Entschei-\ndes Verurteilten nichl.                                                      dung dem Berechtigten zugestellt.\n(4) § 455 Abs. l ist nicht anzuwenden, wenn die                              (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur voll-\nUnterbringung in einem psychiatrischen Kranken-                              zogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner\nhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer                          Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Mo-\nEntziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwah-                             nats nach Zustellung der rechtskräftigen Entschel··\nrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte                          dung verlangt.\nin Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der\n(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche\nMaßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht an-\nRedakteur einer periodischen Druckschrift seiner\nzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten\nVerpflichtung nicht nach, eine solche Bekannt-\nin der Sicherunnsverwahrung angeordnet ist.\nmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält\n(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3, Abs. 5                      ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbe-\nSatz 2, den §§ 67 a, 67 c Abs. 2, den §§ 67 g, 69 a                          hörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu\nAbs. 7, den §§ 70 a und 70 b des Strafgesetzbuches                           fünfzigtausend Deut.sehe Mark oder von Zwangshaft\nzu treffenden Entscheidungen.                                                bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann\nwiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entspre-\n(6) Für die Anwendung des § 462 a Abs. 1 steht                            chend.\ndie Führungsaufsicht in den Fällen des § 67 c Abs. 1,                            (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt\ndes § 67 d Abs. 2, 4 und des § 68 f des Strafgesetz-                         Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programm-\nbuches der Aussetzung eines Strafrest.es gleich.                             gestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung\nnicht nachkommt.\n•) § 463 Abs. 4 Salz 2:\nGilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe h EGStGB vom\n2._ Mär~ 1974 --- Bundcsgesetzbl. I S. 469 - in dieser Fassung für                                 § 463 d\ndie Zeit vom 1. Januar Hl75 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.\nAb 1. Januar 1978 ist folgende Fassung anzuwenden:                           Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461\n.,Ist die Unlerbringunq in einer Entziehun!Jsanstalt, einer sozial- zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht\nthmapeutisdtcn Anstalt oder in der Sicherheitsverwahrung an-\ngeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrank-         oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe\n~:~_'.. so kmm die Vollstreckung der Maßregel aufueschoben wer-\nbedienen.","Nr. :1    'fäg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                         199\nZweiter Abschnitt                         verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und\nKosten des Verfahrens                        Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verur-\nteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann\n§ 464                             vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt ver-\nwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.\n(1) Jedes Urteil, jc>dcr Slri:lflwfeh l und jede eine\nUntersuchung einstellende Entscheidung muß dar-                (2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung\nüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des             bestimmter belastender oder entlastender Umstände\nVerfahrens zu tragen sind.                                  besondere Auslagen entstanden und sind diese\nUntersuchungen zugunsten des Angeklagten ausge-\n(2) Die Entsdwidun~J ddl'übcr, wer die notwendi-\ngangen, so hat das Gericht die entstandenen Aus-\ngen Auslagen trägt, trifft das Ct'ricbt in dem Urteil\nlagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse auf-\noder in dem Beschluß, der dc1s Verfahren c1bschließt.\nzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten\n(3) Gegen diP Entscheidung ülwr die Kosten und           damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn\ndie notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde            der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile\nzulässig. Das Beschwerdegericht ist an die tatsäch-         einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Ge-\nlichen Festst<:~llun~wn, auf de1wn die \"Entscheidung        setzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze\nberuht, gebunden. \\Vi rd gPgen das Urteil, soweit            1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen\nes die Entscheidung über die Kosten und dü~ not-            Auslagen des Angeklagten.\nwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde\n(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener\nund im übrigen BPrufung oder Revision eingelegt,\nRechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht\nso ist das Berufungs- oder Rcvisionsgericht, solange\nfür die Kosten.\nes mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch\nfür die Entsclwiclunq über die sof orlige BPschwerde\nzuständig.                                                                           § 466\nMitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe\n§ 4(i4 a                           Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Bes-\n(1) Kosten des Verfdhrens sind die Gebühren und          serung und Sicherung angeordnet wird, haften für\nAuslagen der Slacitskasse. Zu den Kosten gehören            die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht\nauch die durch die VorberPitunq der öffentlichen            für die durch die Tätigkeit eines bestellten Vertei-\nKlage entstandenen sowie die Kosten der Vollstrek-          digers oder eines Dolmetschers und die durch die\nkung eim'r Rechtsfol~fP dn Tat. Zu den Kosten               Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder\neines Antrags auf Wicdpraufnahrne des durch ein             die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie\nrechtskräftiges Urteil abqcschlossenen Verfahrens           für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen,\ngehören auch die zur Vorbereitung eines Wieder-             die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten ge-\naufnahmeverfahrens (§§ ]64 a und 364 b) entstande-          richtet waren, entstanden sind.\nnen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Ver-\nurteilten verursacht sind.\n§ 467\n(2) Zu den notWE!ncl igen Auslagen eines Beteilig-          (1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder\nten gehören auch                                            die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ab-\n1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitver-           gelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt,\nsäumnis nach den Vorschriften, die für die Ent-         so fallen die Kosten des Verfahrens und die not-\nschädigung von Zeugen gelten, und                       wendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staats-\nkasse zur Last.\n2. die Gebühren und Auslag,en eines Rechtsan-\nwalts, sowe.it sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilpro-          (2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschul-\nzeßordnung zu erstatten sind.                           digte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht\nhat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit ent-\nstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht\n§ 464 b\nauferlegt.\nDie Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Be-\n(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldig-\nteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat,\nten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn\nwird auf Antrag eines Beteiligten durch den\nder Angeschuldigte die Erhebung der öffelrltlichen\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.\nKlage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbst-\nAuf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten\nanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte\nKosten und Auslag(~n von der Anbringung des Fest-\nTat begangen zu haben. Das Gericht kann davon\nsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu ver-\nabsehen, die notwendigen Auslagen des Angeschul-\nzinsen sind. Auf das Verfahn~n und auf die Voll-\ndigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er\nstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften\nder Zivilprozeßordnung (fütspn~chcnd anzuwenden.            L die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch ver-\nanlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen\nPunkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch\n§ 465\nzu seinen späteren Erklärungen belastet oder\n(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte             wesentliche entlastende Umstände verschwiegen\ninsoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren                 hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert\nwegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er                 hat, oder","200                                      Bunclc~sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n'2   W(~~w11 <'.i1wr St.raflal nur deshdlb nicht verurteilt     notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem\nwird, W(~il (~in Verfc1h rensh i ndPrnls besteht.          Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt\nwerden, soweit er sich zur Ubernahme bereit erklärt,\n(4) Slellt das Cerichl das Verfahren nach einer\nder Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Betei-\nVorschrift ein, die dies 1E1ch seinem Ermessen zu-\nligten damit zu belasten.\nldßt, so kann es davon absehen, die notwendigen\nAuslagen des Angeschuldigten dPr Staatskasse auf-\n§ 471\nzuer leg<'n.\n(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage\n(5) Die notwendigt!n Auslagen des Angeschuldig-\nten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn               hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger er-\ndas Verfahren nach vorangegangener vorläufiger                  wachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\nEinstellung (§ Vi] a) endgültig eingestellt wird.                  (2) Wird   die Klage gegen den Beschuldigten\nzurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen\n§ 467 a                            oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem\nPrivatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die\n(1) Nimmt die Staatsdnwclltschaft die öffentliche\ndem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Aus-\nKlage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so\nlagen zur Last.\nhat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage er-\nhoben war, auf Antrng der StaiJtsanwaltschaft oder                 (3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens\ndes Angeschuldigten die diesem erwachsenen not-                 und die notwendigen Auslagen der Beteiligten an-\nwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.                 gemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Er-\n§ 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinnqemäß.                              messen einem der Beteiligten auferlegen, wenn\n(2) Die eirn~m Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1               1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil\nSatz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen not-                 entsprochen hat;\nwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen                2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5)\ndes Absatzes l Salz 1 auf Antrag der Staatsanwalt-                  wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;\nschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse\noder einem anderen Beteiligten auferlegen.                      3. Widerklage erhoben worden ist.\n(3) Gegen die Entscheidung nach den Absätzen                   (4) Mehrere    Privatkläger haften als Gesamt-\nund 2 ist die sofortiu0 Beschwerde zulässig.                    schuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung\nmehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger er-\nwachsenen notwendigen Auslagen.\n§ 468\nBei wechselseiti~J(~n Beleidigungen oder Körper-                                      § 472\nverletzungen wird die Verurteilung eines oder bei-\n(weggefallen)\nder Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlos-\nsen, daß einer oder beide für straffrei erklärt wer-\nden.                                                                                    § 472 a\n(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines· aus\n§ 469                             der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben\n(1) Ist ein,     wenn auch nur außergerichtliches           wird, hat der Angeklagte auch die dadurch ent-\nVerfahren durch eine vorsäülich oder leichtfertig               standenen besonderen Kosten und die notwendigen\nerstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so                 Auslagen des Verletzten zu tragen.\nhat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er ge-                    (2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über\nhört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die              den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem\ndem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Aus-                  Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte\nlagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten                  den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach\n(§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) er-           pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit ent-\nwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht                 standenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit\ndem Anzeigenden auferlegen.                                     den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen\n(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt,             trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staats-\nso ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staats-               kasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die\nanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröff-              Beteiligten damit zu belasten.\nnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.\n§ 472 b\n(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Be-\nschwerde statt.                                                    (l) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbe-\nhalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbar-\nmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen\n§ 470\nZustandes angeordnet oder eine Geldbuße gegen\nWird dds VPrfahren wegen Zurücknahme des An-                eine juristische Person oder eine Personenvereini-\ntrngs, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat            gung festgesetzt, so können dem Nebenbeteiligten\nclPr J\\ntraqsteller die Kosten sowie die dem Be-                die durch seine Beteiligung erwachsenen besonde-\nschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431                   ren Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbetei-\nAbs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Ahs. 1 Satz 1) erwachsenen          ligten erwachsenen notwendigen Auslagen können,","Nr.:;      Tilg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975                         201\nsow(:it (:s der Billiqkcit entspricht, dern Angeklag-         punkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel\ntE!n, im selbstündiqcn VerfalH<)n c1uch einem anderen         Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Be-\nNcbenlwleiligt<)n dtll<:rlPgl. W(~rd(!Jl.                     teiligten der Staatskasse aufzuerlegen.\n(2) Wird    von der Anordnung oder Festsetzung                (4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat\neiner der in A bsd Lz I Satz 1 bezeichneten Neben-            das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die ent-\nfolgen abgesehen, so können die dem Nebenbeteilig-            standenen Auslagen teilweise oder auch ganz der\nten erwdchsenen notwendigen Auslagen der Staats-              Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre,\nkasse! oder einem dnderen Bc:1.c!iliglen duferlegt wer-       die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entspre-\nden.                                                          chend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.\n§ 473                                  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder er-             die Kosten und die notwendigen Auslagen, die\nfolglos eingeh!g len Rechl.srni t.tc~ls treffen den, der es   durch einen Antrag\neingelegt hat.                                                1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräfti-\nges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder\n(2) Hi.lt im FallP des Absatz<~s 1 die Staatsanwalt-\nschctft. dc1s Rechtsrnittd zuungunsten des Beschul-           2. auf ein Nachverfahren (§ 439)\ndigten oder eines Nebcnbeteiligt:en (§ 431 Abs. 1             verursacht worden sind.\nSc1tz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Sc1tz 1) eingelegt, so sind\ndiE! ihm erwuchserwn notwendig('n Auslagen der                   (6) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den\nStaatskasse aufzucrle~wn. Dasselbe gilt, wenn das             vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last,\nvon der Stc1c.1tsdnwciltsclwH zuqunsten des Beschul-          soweit sie nicht durch einen unbegründeten Wider-\ndigten oder eines Ndwnbcl<>iligten eingelegte                 spruch des Gegners entstanden sind.\nRechtsmittel Erfolg lldt.\n§ 474\n(3) Hat der Beschuldi~Jtc' oder ein anderer Beteilig-\nter dc1s Rechtsmi llcl auf bestimmte Beschwerde-                                   (weggefallen)"]}