{"id":"bgbl1-1975-28-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":28,"date":"1975-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz)","law_date":"1975-03-10T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["685\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z 1997 A\n1975                              Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1975                                                                                               Nr. 28\nTag                                                                                Inhalt                                                                           Seite\n10. 3. 75  Gesetz zur faleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeits-\nlockerungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       685\n102-1, 2032-1, 2125-6, 213-1, 215-1, 2162-1, 2184-1, 2332-1, 235-1, 235-2, 235-11, 340-1, 401-1, 43-1, 610-7,\n611-1-4, 7110-1, 752-1, 753-4, 7831-7, 8050-1, 8050-8, 8050-20, 8051-1-1, 833-1, 911-1. 9231-1. 9241-1\n6. 3. 75  FünfzC'fmtc Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Baumschulerzeugnisse . .                                                                        696\nGesetz\nzur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern\n(Z uständigkei tslockerungsgesetz)\nVom 10. März 1975\nInhaltsübersicht\nArtikel                                                                                    Artikel\nReichs- und Slaal.sangehöri~Jk<)itsg<!Sel.z .......... .                                     Verordnung über die einkommensteuerliche Be-\nBundesbesoldungsgesetz.........................                                        2     handlung der freien Erfinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  16\nNitritgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3     Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          17\nBundesbaugesc~tz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4     Energiewirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            18\nErstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der                                                  Wassersicherstellungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               19\nZivilbevölkerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5     Tierkörperbeseitigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               20\nJugendwohlfahrtgeselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6     Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        21\nGräbergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7     Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und\nReichsheimstät.lengeselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             8     Konditoreien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22\nKleingarten- und Kleinpacht.landordnung . . . . . . . . .                              9     Gesetz über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23\nGesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Klein-                                             Jugendschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        24\npachtlandordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10            Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\nGesetz zur Änderung und Ergänzung kleingarten-                                               opferversorgung ................................                                    25\nrechtlicher Vorschrifüm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                 Bundesfernstraßengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             26\nVerwaltungsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                        Straßenverkehrsgesetz ..........................                                    27\nGesetz über die Anderung von Familiennamen und                                               Güterkraftverkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            28\nVornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13     Rechtsverordnungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . .                     29\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb . . . . . . . .                                14     Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  30\nBewertungsgesetz                                                                      15     Inkrafttreten .................................. .                                  31\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               1. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          angefügt:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nArtikel 1                                                      Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-\nweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nDas Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom                                                übertragen.\"\n22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs-                                             2. Dem § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4\nund Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember                                               angefügt:\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714), wird wie folgt                                                ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ngeändert:                                                                                       durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde","686                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nabweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können                                   Artikel 5\ndiese Erm~ichl igung dllf oberste Landesbehörden             Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz\nü hertragen. 11\nder Zivilbevölkerung\n3. § 39 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-             Das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der\nsatz 1 wird alleiniger Wortlaut.                       Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kon-\nvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut\nArtikel 2\nbei bewaffneten Konflikten vom 10. August 1971\nBundesbesoldungsgesetz                    (Bundesgesetzbl. II S. 102_5), wird wie folgt geändert:\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der              Dem § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 an-\nBekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-           gefügt:\nblatt I S. 1281), zuletzt gcändPrt durch das Siebente      „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nGesetz zur Andernng beilmtenrechtlicher und besol-         Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abwei-\ndungsrechtlicher Vorschriften         (Dienstrechtlicher   chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese\nTeil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezem-          Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-\nber 1974 (Bundcsgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt       gen.\"\ngeändert:\nArtikel 6\n§ 54 wird wie folgt geändert:\nJ ugendwohlfahrtgesetz\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDas Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                       der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-\n,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch-          g;esetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6\ntigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Be-       des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes\nhörden abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 und            zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundes-\n§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen. Sie         gesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:\nkönnen diese Ermächtigung auf oberste Landes-          1. Dem § 49 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4\nbehörden übertragen.   11\nangefügt:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zuständige Behörde ab-\nArtikel 3                             weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\nNitritgesetz                           diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\n11\nübertragen.\nDas Gesetz über die Verwendung salpetrigsaurer\n2. Dem § 78 Abs. 7 werden folgende Sätze 2 und 3\nSalze im Lebensmittelverkehr vom 19. Juni 1934\nangefügt:\n(Reichsgesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch\nArtikel 60 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-           „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),             Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-\nwird wie folgt geändert:                                      weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nDem § 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:            übertragen.\"\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch            3. Dem § 85 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-                angefügt:\nchend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese               „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden über-                 Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für die\ntragen.\"                                                      Festsetzung und Einziehung der Beiträge abwei-\nchend von § 69 Abs. 1 das Jugendamt zuständig\nArtikel 4                             ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste\nLandesbehörden übertragen.\"\nBundesbaugesetz\nDas Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch § 32 des                                 Artikel 7\nAbfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (Bun-                                  Gräbergeseiz\ndesgesetzbl. I S. 873), wird wie~ folgt geändert:\nDas Gesetz über die Erhaltung der Gräber der\nOpfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli\n1. § 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) wird wie folgt ge-\n,,Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf An-          ändert:\ntrag der Genehmigungsbehörde von der zustän-\ndigen übergeordneten Behörde verlängert wer-            1. Dem § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4\nden.\"                                                      angefügt:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n2. § 147 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                       Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend","Nr.  :rn    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975                            687\nvon S,liz 2 <.111 Si('.11<: der olwrs!.()f1 Lirndesbehörde                            Artikel 10\ndie höhere Verwcllt.ungslwhörde zuständig ist.                        Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und\nSie k<innen diese I2rrnJch ligung auf oberste Lan-                              Kleinpachtlandordnung\ndesbE:hörden ü bcrtrng<)n.\"\nDas Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und\n2. Dem § 8 werden fol~JCtHfo Sülze 3 und 4 angefügt:             Kleinpachtlandordnung vom 26. Juni 1935 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 809), geändert durch das Gesetz zur\n„Die L:mdesregiPrungen werden ermächtigt, durch             Änderung des Gesetzes zur Ergänzung der Klein-\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend               garten- und Kleinpachtlandordnung vorn 2. August\nvon Satz 1 an Stelle der obersten Landesbehörde              1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1074), wird wie folgt ge-\ndie höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist.                 ändert:\nSie können diese ErmJchtigung auf oberste Lan-\ndesbehörden ü berlragen.\"                                         Dem§ 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden\nArtikel 8                         abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu be-\nstimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste\nReichsheimsfättengesetz                        Landesbehörden übertragen.        11\nDas Reichshejrnstältenw~sclz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 25. November 1937 (Reichs-\nArtikel 11\ngesetzbl. l S. 1291), geändert. durch Artikel 5 Buch-\nstabe c des StcuerJnclerunqsgeselzes 1966 vorn                               Gesetz zur Änderung und Ergänzung\n23. D(,zember 1%G (ßund<'S~J<'S<'lzbl. l S. 702), wird                        kl~ingartenrech tlicher Vorschriften\nwie folgt geändert:                                                  Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung klein-\ng;artenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969\n§ 36 wird wie folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1013) wird wie folgt geändert:\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz l; die An-\nDem§ 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-\nführung ,, § 1 Abs. 2, der §§ 3, 17 Abs. 2 und der\ngefügt:\n§§ 21, 29\" wird ersetzt durch die Anführung\n,,§ 1 Abs. 2 und der§§ 3 und 29\".                            „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-\n,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ngen.\"\ndurch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-\nden abweichend von § 17 Abs. 2 und § 21 zu be-                                        Artikel 12\nstimmen. Sie können diese Ermächtigung auf\noberste Landesbehörden übertragen.            11                             Verwaltungsgerichtsordnung\nDie Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch\nArtikel 9                          Artikel 114 des Einführungsgesetzes zum Strafge-\nsetzbuch vorn 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\nKleingarten- und Klei.npachtlandordnung                wird wie folgt geändert:\nDie Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vorn               1. Dem.§ 26 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5\n31. Juli 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1371), zuletzt geän-                 angefügt:\ndert durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ände-\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nrung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vor-\nRechtsverordnung die Zuständigkeit für die Be-\nschriften vorn 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I\nstimmung des Verwaltungsbeamten abweichend\nS. 1013), wird wie folgt geändert:\nvon Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächti-\n11\ngung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefüg't:                                                   2. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                   „ l. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch\nRechtsverordnung die zuständige Behörde ab-                             Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt\nweichend von Satz l zu bestimmen. Sie können                            wird.\"\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nArtikel 13\nübertragen.\"\nGesetz über die Änderung von Familiennamen\n2. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3                                        und Vornamen\nangefügt:                                                        Das Gesetz über die Änderung von Familien-\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch             namen und Vornamen vorn 5. Januar 1938 (Reichs-\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-               gesetzbl. I S. 9), zuletzt geändert durch das Gesetz\nchend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese              zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von\nErmächtigung auf obE)rst:e Landesbehörden über-              Familiennamen und Vornamen vorn 29. August 1961\ntragen.  11\n(Bundesgesetzb1. I S. 1621), wird wie folgt geändert:","688                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nNach § 13 wird folgender § 13 d eingefügt:                                       Artikel 17\n,,§ 13 a                                             Handwerksordnung\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch              Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der\nRc!chtsverordnung die zusUindigen Behörden abwei-           Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember\nchend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu           1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert\nbestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf                durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des\noberste Landesbehörden übertragen.\"                         Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1713), wird wie folgt geändert:\nArtikel 14                          1. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb                      ,, (4) Die Landesregierungen werden ermäch-\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb                  tigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen\nvom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt              Behörden abweichend von Absatz 2 Satz 2 und\ngeändert durch Artikel 139 de,s Einführungsgeset-               Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese\nzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-                 Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-\ndesgesetzbl. I S. 469), w ircl wie folgt geändert:             tragen.\"\nNach§ 7 c wird folgender§ 7 d eingefügt:                 2. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4\n,,§ 7 d                             angefügt:\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch               ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nRechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-                   durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-\nweichend von § 7 b Abs. 1 und 2 und § 7 c Abs. 5                weichend von Satz 1 an Stelle der höheren Ver-\nzu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf                 waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig\noberste Landesbehörden übertragen.\"                            ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste\nLandesbehörden übertragen.\"\nArtikel 15                          3. Dem § 47 Abs. 1 werden folgende Sätze 5 und 6\nBewertungsgesetz                            angefügt:\n,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-\nkanntmachung vom 26. September 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 2369) wird wie folgt geändert:                   weichend von Satz 3 an Stelle der obersten Lan-\ndesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zu-\nDem§ 67 Abs. 3 Nr. 3 werden folgende Sätze 4 und             ,ständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf\n5 angefügt:                                                     oberste Landesbehörden übertragen.\"\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-                4. Nach § 115 wird folgender neuer § 116 eingefügt:\nweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\n,,§ 116\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nübertragen.\"                                                         Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-\nArtikel 16                             den abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108\nVerordnung über die einkommensteuerliche                  Abs. 4 zu bestimmen. Sie können diese Ermäch-\nBehandlung der freien Erfinder                      tigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\"\nDie Verordnung über die einkommensteuerliche\nBehandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 387) in der Fassung des Arti-                                  Artikel 18\nkels 3 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher                            Energiewirtschaftsgesetz\nVorschriften vom 20. Februar 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 4          Das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft\ndes Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom                 vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451),\n18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489), wird wie          zuletzt geändert durch Artikel 193 des Einführungs-\nfolgt geändert:                                              gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:\nDem § 3 Nr. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:                                                       Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch              angefügt:\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend                „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nvon Satz 1 an Stelle der obersten Wirtschaftsbe-             Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-\nhörde des Landes eine andere Behörde zuständig               chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese\nist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Lan-          Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-\ndesbehörden ü hertragen.\"                                    tragen.\"","Nr. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975                            689\nArtikel 19                           des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nWassersicherstellun gsgesetz                    2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie\nfolgt geändert:\n1. Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistun-\ngen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für                 1. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4\nZwecke der Verteidigung vom 24. August 1965                    angefügt:\n(Bundesgcsetzbl. I S. 1225, 1817), zuletzt geän-               ,.Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndert durch Artikel 287 Nr. 52 des Einführungs-                 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-\ngesetzes zum Strufgesetzbuch vom 2. März 1974                  weichend von Satz 2 an Stelle der oberen Ver-\n(Bundesgesctzhl. I S. 469), wird wie folgt geän-               waltungsbehörde eine andere Behörde zustän-\ndert:                                                          dig ist. Sie können diese Ermächtigung auf\nDem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5                  oberste Landesbehörden übertragen.\"\nangefügt:\n2. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3\n.,Die Landesregierungen werden ermächtigt,                     angefügt:\ndurch Rechtsverordnung die zuständige Behörde\nabweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestim-                   ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste                 durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde\nLandesbehörden übertragen.\"                                    abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie kön-\nnen diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-\n2. Dieser Artikel gill nicht im Land Berlin.                      hörden übertragen.\"\nArtikel 23\nArtikel 20\nGesetz über den Ladenschluß\nTierkörperbeseitigungsgesetz\nDas Gesetz über den Ladenschluß vom 28. Novem-\nDas Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar\nber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert\n1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 187). geändert durch Arti-\ndurch Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum\nkel 212 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\nS. 469), wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\nDem § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4\nDem § 5 Abs. l werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:\nangefügt:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-\nRechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-\nweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\nweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\ndiese Ermächtigung auf ob(~rste Landesbehörden\nübertragen.\"\nübertragen.\"\nArtikel 24\nArtikel 21                                             Jugendschutzgesetz\nAr bei tszei tordnung\nDas Gesetz über die Kinderarbeit und die Arbeits-\nDie Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938                  zeit der Jugendlichen vom 30. April 1938 (Reichs-\n(Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch            gesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 245\nArtikel 240 des Einführungsgesetzes zum Strafge-              des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nsetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                  2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469}, wird wie\nS. 469), wird wie folgt geändert:                             folgt geändert:\nDem § 27 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3                  Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:                                                     angefügt:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend                 Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend\nvon Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-               von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-\nhörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können           hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden                 nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nübertragen.\"                                                  übertragen.  11\nArtikel 22                                                   Artikel 25\nGesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien                     Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nund Konditoreien                                          Kriegsopferversorgung\nDas Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien                  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nund Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichs-                   Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 242       gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch § 33 des","690                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetzes über die Angleichung der Leistungen zur                                  Artikel 28\nRehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-\nGüterkraftverkehrsgesetz\ngesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der\nDem § 36 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:       Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch           gesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch Arti-\nRechtsverordnung zu beslimmen, daß abweichend             kel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nvon Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde           buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\ndas Landesversorgungsamt oder diejenige Behörde           wird wie folgt geändert:\nzuständig ist, die die Aufgaben des Landesversor-\ngungsamtes wahrnimmt. Sie können diese Ermächti-             Dem § 92 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\ngung auf oberste Landesbehörden übertragen.\"              angefügt:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend\nArtikel 26                         von Satz 1 an Stelle der höheren Landesverkehrs-\nBundesfernstraßengesetz                   behörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-\nnen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der         den übertragen.\"\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 2413) wird wie folgt geändert:\nArtikel 29\nDem § 5 Abs. 4 werden folgende Sätze 5 und 6\nRechtsverordnungsermächtigung\nangefügt:\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nvon Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-           die zuständigen Behörden abweichend von den in\nhörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-         der Anlage aufgeführten Zuständigkeitsvorschrif-\nnen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-           ten zu bestimmen. Sie kann diese Ermächtigung\nden übertragen.\"                                          auf die Landesregierungen übertragen und dabei\nvorsehen, daß die Landesregierungen die Ermäch-\nArtikel 27                         tigung auf oberste Landesbehörden weiter über-\ntragen können.\nStraßenverkehrsgesetz\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der                                  Artikel 30\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel II                        Berlin-Klausel\nAbs. 2 des Gesetzes zur Anderung der Gewerbe-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.\nordnung und über die Einrichtung eines Gewerbe-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar\nzentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nS. 1281), wird wie folgt geändert:                        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\nDem § 5 b Abs. 6 werden folgende Sätze 7 und 8         zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nangefügt:                                                 § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-                                   Artikel 31\nchend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können diese\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-                               Inkrafttreten\ngen.\"                                                        Dieses Gesetz tritt am 1. April 1975 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. März 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975                            691\nAnlage (zu Artikel 29)\n1.  Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz               6.2 § 6 Buchstabe c     (Veranlassung der Bekannt-\nüber die berufsmäßige Ausübung der Heil-                                       gabe der Impf- und Nach-\nkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939                                     schautermine, der Aufforde-\n(Reichsgesetzbl. I S. 259), zuletzt geändert                                   rung zur Vorstellung der Kin-\ndurch Artikel 85 des Ersten Gesetzes zur Re-                                   der und der Ausgabe der\nform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun-                                   Merkblätter)\ndesgesetzbl. I S. 645)                                 6.3 § 6 Buchstabe d (Veranlassung der Bereit-\n1.1 § 4 Abs. 1          (Berufung der Mitglieder des                               stellung und Herrichtung der\nSatz 2              Gutachterausschusses)                                      Impfräume, der Entsendung\n1.2 § 7 Abs. 1\neines Beauftragten und einer\n(Zurücknahme der Erlaubnis\nSchreibhilfe)\nnach dem Heilpraktikerge-\nsetz)                              6.4 § 6 Buchstabe e     (Veranlassung der Entsen-\ndung eines Lehrers zu den\n2.  Erste Verordnung zur Durchführung des Heb-                                     Impf- und Nachschautermi-\nammengesetzes vom 3. März 1939 (Reichs-                                        nen für Wiederimpflinge)\ngesetzbl. I S. 417)                                    6.5 § 6 Buchstabe f     (Hinwirken auf eine lücken-\n2.1 § 1 Abs. 1          (Staatliche Anerkennung als                                lose Durchimpfung)\nHebamme)                               -   § 6 Buchstaben b bis f jeweils Ermögli-\n2.2 § 6 Abs. 1          (Zurücknahme der Anerken-                  chung einer Delegation der Zuständigkeit\nnung als Hebamme)                          von den Stadt- und Landkreisen auf an-\ndere Behörden -\n2.3 § 7 Abs. 1          (Durchführung von Ermitt-\nSatz 1              lungen im Zusammenhang             6.6 § 11                (Einreichen der Impflisten)\nmit einer Zurücknahme der\nAnerkc~nnung als Hebamme)          7.  Verordnung über den Anschluß von Behörden\n2.4 §11Satz1            (Vorläufiges Verbot der Aus-           und Betrieben an den Luftschutzwarndienst\nübung des Hebammenberu-                vom 20. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1037)\nfes)                               7.1 § 3 Abs. 1          (Mitwirkung bei der Ver-\nSatz 1 Nr. 2        pflichtung von Betrieben,\n3.  Verordnung über Wochenpflegerinnen vom                     und 3 und Satz 2 Dienststellen und Behörden)\n7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), zu-                 Ermöglichung einer Delegation der Zu-\nletzt geändert durch Artikel 56 des Einfüh-                    ständigkeit von den obersten Landesbe-\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom -                        hörden auf andere Behörden -\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)\n3.1 § 1 Abs. 2          (Erteilung der Anerkennung\n8.  Verordnung zur Durchführung des Wohnung-s-\nals Wochenpflegerin)                   gemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der\n3.2 § 3 Abs. 1          (Zurücknahme der Anerken-              Bekanntmachung vom 24. November 1969\nnung als Wochenpflegerin)               (Bundesgesetzbl. I S. 2141)\n8.1 § 10 Abs. 1         (Einvernehmen der obersten\n4.  Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel                                    Finanzbehörde bei Erteilung\nvom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I                                       einer Ausnahmebewilligung\ns. 538)                                                                        zur Betreibung anderer Ge-\n4.1 § 1 Abs. 1          (Anmeldung des Inverkehr-                                  schäfte)\nSatz 1              bringens)\n9.  Verordnung zur Ausführung des Reichsheim-\n5.  Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeug-                 stättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsge-\nnisse vom 12. Dezember 1942 {Reichsgesetz-                  setzbl. I S. 1027)\nblatt I S: 707)\n9.1  § 53 in Verbin-     (Auferlegung der Nachzah-\n5.1 § 2 Satz 1          (Genehmigung der Herstel-                                  lung ersparter Steuern und\ndung mit§ 52\nlung und des Inverkehrbrin-                                Gebühren)\nSatz 1\ngens teeähnlicher Erzeug-\nnisse)\n10.  Verordnung über Kündigungsschutz und an-\ndere kleingartenrechtliche Vorschriften in der\n6.  Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes                  Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-\nvom 22. Januar 1940 {Reichsgesetzbl. I S. 214)             ber 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 347), geändert\n6.1 § 6 Buchstabe b      (Veranlassung der Aufstel-             durch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur\nlung der Impflisten sowie der           Änderung und Ergänzung kleingartenrecht-\nBeschaffung der Impfschein-             licher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (Bundes-\nformulare und Zeugnisse)                gesetzbl. I S. 1013)","692                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n10.1  § 1 J\\ bs. 3       (Erteilung der Genehmigung            blatt I S. 1069), zuletzt geändert durch die\nSatz 1             zur Kündigung)                         Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung\n10.2 § 3 Abs. 1          (Genehmigung von Abreden              der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. De-\nSätze 2 und]        über die Entschädigung, Fest-         zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3564)\nsetzung der Entschädigung        14.1  § 50 b Abs. 2      (Entgegennahme von Mel-\nund Regelung der Beschaf-              Satz 2             dungen des Braugewerbes)\nfung von Ersatzland)\n10.3 § 3 Abs. 2         (Entscheidung im Streitfall      15.   Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-\nSatz 3             über die Entschädigung und             setzes zur Förderung der Energiewirtschaft\nübf!r die Bereitstellung von           vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918),\nErsatzland)                            geändert durch die Verordnung zur Änderung\n10.4 § 3 Abs. 2         (Festsetzung eines Zuschus-            der Zweiten Verordnung zur Durchführung\nSatz 6             ses zur Beschaffung von Er-            des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. Okto-\nsatzland)                              ber 1966 (Bundesge,setzbl. I S. 628)\n10.5 § 3 Abs. 2         (Freistellung der Gemeinde       15.1  §6                 (Stellung von Strafanträgen)'\nSatz 7             von der Pflicht zur Beschaf-\nfung von Ersatzland)\n16.   Erste Verordnung über Wasser- und Boden-\nverbände vom 3. September 1937 (Reichsge-\n11.  Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-                 setzbl. I S. 933), zuletzt geändert durch § 55\nsetzes über die Änderung von Familiennamen                Nr.     9  des    Beurkundungsgesetzes vom\nund Vornamen vom 7. Januar 1938 (Reichs-                  28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513)\ngesetzbl. I S. 12)\n16.1  § 3 Nr. 4          (Zulassung anderer Personen\n11.1 Artikel I § 2      (Veröffentlichung des An-                                 als Verbandsmitglieder)\nAbs. l             trags auf Änderung oder\n16.2  § 15 Satz 2        (Abweichende Anordnungen\nFeststellung des Familien-\nbei Einmannverbänden)\nnamens)\n11.2 Artikel I § 2                                       16.3  § 32               (Zulassung der Enteignung)\n(Veröffentlichung der Ent-\nAbs. 2             scheidung über die Änderung      16.4  § 36 Satz 1        (Bestimmung des Gebietes,\noder Feststellung des Fami-                               in dem ein aus öffentlich-\nliennamens)                                               rechtlichen Körperschaften\nbestehender Verband seine\n12.                                                                               Aufgaben durchzuführen hat)\nVerordnung zum Schutze gegen Staublungen-\nerkrankungen (Silikose) in der keramischen          16.5  § 48 Abs. 5        (Bestimmung, daß der Vor-\nIndustrie vom 1. September 1951 (Bundesge-                Satz' 1            stand in anderer Weise ge-\nsetzbl. I S. 787), geändert durch die Erste                                  bildet wird)\nVerordnung zur Änderung der Verordnung              16.6  § 55 Abs. 2        (Bestimmung, daß der Aus-\nzum Schutze gegen Staublungenerkrankungen                 Satz 1             schuß in anderer Weise ge-\n(Silikose) in der keramischen Industrie vom                                  bildet wird)\n31. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 228)\n16.7  § 56 Abs. 6        (Genehmigung,      daß   das\n12.1 §2                 (Zulassung von Ausnahmen)                                 Stimmverhältnis in der Sat-\nErmöglichung der Delegation der Zustän-                                  zung anders geregelt wird)\ndigkeit von den obersten Arbeitsbehörden\nder Länder auf andere Behörden --               16.8  § 69 Abs. 1        (Anordnung zur Schuldüber-\nnahme und des Ersatzes der\nübrigen Kosten)\n13.  Bekanntmachung betreffend die Einrichtung\n16.9  § 76 Abs. 1        (Bestimmung der Prüfstelle)\nund den Betrieb der Roßhaarspinnereien,\nSatz 2\nHaar- und Borstenzurichtereien sowie der\nBürsten- und Pinselmachereien vom 22. Okto-         16.10 § 82 Abs. 2        (Zustimmung zu einer abwei-\nber 1902 (Reichsgesetzbl. S. 269)                         Nr. 4              chenden Regelung des Bei-\n13.1                                                                              tragsverhältnisses durch Sat-\n§ 2 Abs. 4         (Anordnung über die Vor-\nzung)\nnahme von Desinfektionen in\nöffentlichen Desinfektionsan-    16.11 § 95 Abs. 1        (Zustimmung zur Heranzie-\nstalten)                                                 hung de,s Nutznießers zu\n13.2 § 4 Abs. l         (Zulassung von Ausnahmen)                                 Geldbeiträgen)\n13.3 § 4 Abs. 2         (Führen eines Verzeichnisses     16.12 § 122 Abs. 4       (Zulassung von Ausnahmen\nSatz 1             über Ausnahmen)                        Satz 1            von § 122 Abs. 1 für be-\nstimmte Geschäfte)\n14.  Verordnung zur Durchführung des Außenwirt-          16.13 § 130 Abs. 1       (Bestellung eines Beauftrag-\nschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                 ten und abweichende Rege-\nmachung vom 31. August 1973 (Bundesgesetz-                                   lung der Aufsicht)","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975                          693\n16.14 § 130 Abs. 3       (Wiccl()rberstellung der   or-   18.2  § 6 Abs. 2      (Befreiung der Jahr- und\nSatz 1             dentlichcn Verwaltung)                                 Wochenmärkte, Tierschauen\n16.15 § 152 Abs. 1                                                              und Viehhändlerställe von\n(Gründung neuer Verbände)\nder Beaufsichtigung)\n16.16 § 154              (Zulassung anderer Personen\nBuchstabe d        zur Zuziehun.g als Verbands-     18.3  § 6 Abs. 3      (Anordnung der Beaufsichti-\nmitglied)                                              gung von Vieh)\n16.17 § 156 Abs. 2       (Zulassung des Zugrundele-       18.4  §9              (Anordnung von Ver- und\ngens vereinfachter Unterla-                            En tladeun tersuch ungen)\ngen bei der Verbandsgrün-        18.5  § 11 Abs. 1     (Gestattung des Viehtreibens\ndung)                                  Satz 2          durch Viehhändler)\n16.18 § 159 Abs. 5       (Zulassung, daß Wertzahlen       18.6  § 11 Abs. 2     (Verbot des Viehtreibens\nnicht angegeben' werden)                               durch Viehhändler)\n16.19 § 175 Abs. 1       (Neuverteilung von Aufga-        18.7  § 13 Abs. 3     (Bestimmung     des    Führens\nSätze 1 und 2      ben auf bestehende und neue                            von Büchern)\nVerbände)\n18.8  § 13 Abs. 4     (Ausnahmegenehmigung\n16.20 § 176 Abs. 1       (Erlaß der neuen Satzung für                           vom Führen von Büchern)\nSatz 1             einen alten Verband)\n18.9  § 14 Satz 1     (Ausdehnung der Bestim-\n16.21 § 176 Abs. 2       (Zulassung des Verfahrens                              mungen über das Führen\nSatz 1             nach den §§ 145 bis 149)                               von Büchern bei Wander-\n16.22 § 177              (Gcmehmigung zur Auflösung                             schafherden auf Wanderher-\neines Verbandes)                                       den anderer Viehgattungen)\n-    Hinsichtlich § 3 Nr. 4, § 15 Satz 2, § 36      18.10 § 14 Satz 2     (Anordnung der amtstier-\nSatz 1, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 4                              ärztlichen Untersuchung von\nSatz 1, § 154 Buchstabe d, § 156 Abs. 2,                              Wanderherden}\n§ 159 Abs. 5, § 176 Abs. 2 Satz 1 und § 177:\nErmöglichung der Delegation der Zustän-         18.11 § 17 Abs. 1     (Bestimmung der Geltungs-\ndigkeit auf die oberen Aufsichtsbehör-                Satz 2 und      dauer von Ursprungs- und\nden -                                                 Abs. 2 Satz 3   Gesundheitszeugnissen)\n-    Hinsichtlich §§ 32, 48 Abs. 5 Satz 1, § 55     18.12 § 24            (Einführung der Kennzeich-\nAbs. 2 Satz l, § 56 Abs. 6, § 69 Abs. 1, § 82                         nungspflicht für Rinder und\nAbs. 2 Nr. 4, § 95 Abs. 1, § 130 Abs. 1 und 3                         Schweine)\nSatz 1, § 152 Abs. 1, § 175 Abs.1 Satz 1        18.13 § 37 Abs. 2     (Zulassung von Ausnahmen\nund 2 und § 176 Abs. 1 Satz 1: Ermög-                                 für Viehladestellen)\nlichung der Delegation der Zuständigkeit\nauf die Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht,    18.14 § 38 Abs. 2     (Anordnung der Reinigung\nwenn die Körperschaft, für deren Gebiet              Satz 2 und§ 39  und Desinfektion im Trans-\ndie Aufsichtsbehörde zuständig ist, Mit-                             portwesen)\nglied des Wasser- und Bodenverbands oder\n18.15 § 104 Abs. 1    (Anordnung der Impfung der\nsonst betroffen ist --\nSatz 1          für Milzbrand empfänglichen\n17.   Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte                                  Tiere)\nvom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 847)\n18.16 § 146 Abs. 4     (Genehmigung der Zustel-\n17.1   § 3 Abs. 2         (Ermächtigung zur Anord-              Satz 1          lung gesunder Pferde zu\nnung bestimmter Maßnah-                               rotzansteckungsverdäch-\nmen zur Bekämpfung der Bi-                            tigen Pferden)\nsamratte)\n18.17 § 150            (Anordnung der Tötung von\n-    Ermöglichung der Delegation der Zustän-                              rotzansteckungsverdäch-\ndigkeit von den unteren Verwaltungsbe-                               tigen Pferden)\nhörden auf andere Behörden -\n18.18 § 155 Abs. 3     (Genehmigung, daß von den\nbei Ausbruch der Maul- und\n18.    Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum                               Klauenseuche      vorgeschrie-\nViehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911                                   benen Ermittlungen und Un-\n(Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert                             tersuchungen        abgesehen\ndurch § 27 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über                               wird)\nSera und Impfstoffe nach § 17 c des Vieh-\nseuchengc~st~tzes vom 27. Februar 1973 (Bun-       18.19 § 162 Abs. 1     (Zulassung von Ausnahmen)\ndesgesetzbl. I S. 134)                                   Satz 2\n18.l   § 6 Abs. 1         (Bestimmung der der Beauf-      18.20 § 183 Abs. 2     (Anordnung der Tötung der\nSatz 3             sicMigung      unterliegenden                          Ansteckung     mit    Lungen-\nGastsUille)                                            seuche verdächtiger Tiere)","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n18.21 § 1B4 J\\bs. 1     (Zulds~,ung der Schlachtung         21.2 § 8 Abs. 4         (Zustimmung zur Ausnahme-\nSc1!.z 2          dc)r    lungcnscuchenkranken                                regelung bei der Ubertra-\noder     -vcrd~ichligen Tiere                               gung der Beschau)\nmlfkrhalb des Seuchenortes)\n21.3 § 21 Abs. 1        (Zulassung von bakteriologi-\n18.22 § 187 Salz 2      (Zulds~;Lrng von Ausnahmen                                  schen Untersuchungsstellen)\nvom Verbot der Einstellung\ngesunder Rinder in das Seu-         21.4 § 21 Abs. 6        (Zulassung des Institutslei-\nchen U<~ h öft)                                             ters zur Ausbildung in der\nbakteriologischen     Fleisch-\n18.23 § 194 Abs. 1      (Bildung von Beobachtungs-                                  untersuchung)\nHalbsatz 1        9cbictc:11 um das Seuchenge-\nhöft)                               21.5 § 23               (Zustimmung zur Beauftra-\ngung von Sachverständigen\n18.24 § 194 Abs. 3      (Bcsch rli nkung des Viehver-\nin der Auslandsfleischbe-\nSatz 1            kclirs in Beobachtungsgebie-\nschau)\nten)\n21.6 § 25               (Festsetzung von Untersu-\n18.25 § 236 Abs. 1      (Anordnunq        bei   größerer\nchungstagen)\nAu sd c~h n u ng der Beschälseu-\nclw der Pferde)                              Jeweils Ermöglichung der Delegation der\nZuständigkeit von den höheren Verwal-\ntungsbehörden auf andere Behörden -\nJ 9.  Viehs()t1chcnpolizcilichc Anordnung über die\nBckärnp1ung der ansl.Pckm1den Blutarmut der\n22.  Ausführungsbestimmungen A über die Unter-\nEinrrnf er vom 8. März 1940 (Reichsanzeiger\nsuchung und gesundheitspolizeiliche Behand-\nNr. 62)\nlung der Schlachttiere und des Fleisches bei\n19.1  §7Abs.:3          (Ccnchrnigung der Ausfuhr                Schlachtungen im Inland - AB.A - , Bei-\nansteckungsverdächtiger Ein-             lage 1 zur Verordnung über die Durchfüh-\nhufer dUs einem verseuchten              rung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. No-\nGel1öft)                                 vember 1940 (Reichsministerialblatt S. 289,\n19.2  § 8 Satz 1        (Genehmigung der Einfuhr                 1941 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung\nvon Einhufern in ein Seu-                zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A\nchengehöft)                              über die Untersuchung und gesundheitspoli-\nzeiliche Behandlung der Schlachttiere und des\n19.3  § 12 Salz 1       (Anordnung von Schutzmaß-                Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom\nnahmen)                                  18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I\n19.4  § 13 Abs. 1 und   (Anordnung von Schutzmaß-                s. 18, 1193)\nAbs. 2 Satz 1     nahmen)                             22.1 § 37 Abs. 3        (Genehmigung zur Durch-\n19.5  § 17 Abs. 4       (Genehmigung der Wieder-                 Satz 2             führung der Trichinenschau\neinstellung gesunder Ein-                                   außerhalb des Betriebs oder\nhufer in Seuchengehöfte)                                    Gehöftes der Schlachtung)\nJeweils Ermöglichung der Delegation der          22.2 § 46 Abs. 3        (Festsetzung von geringeren\nZuständigkeit von den höheren Verwal-                                    Höchstuntersuchungszahlen\ntungsbehörden auf andere Behörden ---                                    für Trichinenschau in weit-\nläufigen ländlichen Beschau-\nbezirken)\n20.   Erste Durchführungsverordnung zum Tier-\nkörperbeseitigungsgesctz vom 23. Februar              22.3 § 53 Abs. 6        (Zulassung einer abweichen-\n1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 332)                            Satz 1 und         den Führung des Fleischbe-\nAbs. 7 Satz 1      schautagebuches)\n20.1  § 4 Abs. 3        (Genehmigung der Abgabe\n22.4 § 54 Abs. 3        (Fachliche Aufsicht über die\nSatz 1            von Fleisch zu Futterzwek-\nSatz 1             Fleischbeschautierärzte)\nken)\n23.  Ausführungsbestimmungen B über die Aus-\n20.2  § 4 Abs. 4        (Ceneh mig ungsvorbehalt)                bildung, die Prüfung und die Fortbildung in\nder    Fleischbeschau      und    Trichinenschau\n21.   Verordnung über die Durchführung des                       - AB.B - , Beilage 2 zur Verordnung über\nFleischbeschaugesetzcs vom 1. November                     die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes\n1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9),           vom 1. November 1940 (Reichsministerialblatt\nzuletzt geändert durch Artikel 214 des Ein-                S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                   Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung zur Ände-\n2. März 1974 (Bundesgesf~tzbl. I S. 469)                   rung der Verordnung über die Durchführung\ndes Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezem-\n21.1  § 8 Abs. 3        (Zustimmung zur Ubertra-\nber 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6)\nSatz 2            gung der Schlachttier- und\nFleisch beschau in öffent-          23.1 § 2 Abs. 1         (Bestellung des Prüfungsaus-\nlichen Schlachthäusern auf                                  schusses     für    Fleischbe-\nFleischbeschauer)                                           schauer)","Nr. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975                         695\n23.2 § 3 Abs. 1         (Zulassung von öffentlichen       26.1 §§ 11, 12          (Zulassung von Ausnahmen\nSchlachthäusern zur Ausbil-            Satz 1             von den Anforderungen für\ndung von Fleischbeschauern)                               Arbeitsräume)\n23.3 § 3 Abs. 2         (Zustimmung zur Bestellung\nSatz 2             des Lehrg,rngsleiters für die     27.  Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitord-\nAusbildung als Fleischbe-              nung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgesetz-\nschauer)                               blatt I S. 1799), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 2 Nr. 1 der Verordnung über Beschäfti-\n23.4 § 3 Abs. 3         (Zustimmung zur Zulassung              gungszeiten im Straßenverkehr vom 28. Okto-\nSatz 2             ällerer Bewerber zur Aus-              ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1729)\nbildung      als      Fleischbe-\nschauer)                          27.1 Nummer 47          (Bestimmung der Bade- und\nSatz 3             Ausflugsorte sowie der Sai-\n23.5 § 12 Abs. 1        (Bestimmung der Prüfungs-\nsonzeiten)\nstelle für Trichinenschauer)\n23.6 § 19 Abs. 2        (restset.zung     der    Fortbil- 28.  Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nSatz 1             dungslch rgänge für Fleisch-           über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-\nbeschautierärzte)                      ditoreien vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I\n23.7 § 19 Abs. 2        (Bestimmung des Lehrgangs-             S. 527), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3\nSatz 3             leiters für Fortbildungslehr-          der Verordnung über Beschäftigungszeiten\ngänge)                                 im Straßenverkehr vom 28. Oktober 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 1729)\n-   Jeweils Ermöglichung der Delegation der\nZuständigkeit von den höheren Verwal-            28.1 Artikel 2          (Festsetzung der Zeiten für\ntungsbehörden auf andere Behörden                     Abs. 1 Satz 1      die Herstellung, das Austra-\ngen oder Ausfahren von\n24.  Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-                                   leich tverderblichen Waren\ngesetzes vo_m 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I                                an Sonntagen)\nS. 150), zuletzt geä.ndert durch die Verordnung\nüber Ausnahmen von der Wartezeit nach § 15           29.  Bekanntmachung betreffend die Beschäftigung\nAbs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-              jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von\ngegenständegesetzes vom 2. Januar 1975                    Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lum-\n(Bundesgesetzbl. I S. 124)                                pen vom 8. Dezember 1909 (Reichsgesetzbl.\ns. 969)\n24.1 § 14 Abs. 2        (Zulassung von Ausnahmen)\n29.1 Abschnitt II       (Zulassung von Ausnahmen)\n24.2 § 20 Satz 2        (Bestimmung der Vorausset-\nAbs. 2\nzungen für Abmelkbetriebe)\n30.  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\n25.  Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitun-               Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-\ngen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589),           ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193)\nzuletzt geändert durch Artikel 223 des Ein-\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom             30.1 § 70 Abs. 1        (Zulassung von Ausnahmen)\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)                   Nr. 1\n25.1 § 1 Abs. 3         (Zulassung von Ausnahmen)              -   Ermöglichung der Delegation der Zustän-\ndigkeit von den höheren Verwaltungsbe-\nhörden auf andere Behörden -\n26.  Bestimmungc~n über Heimarbeit in der Tabak-\nindustrie vom 17. November 1913 (Reichsge-           30.2 § 70 Abs. 2         (Mitwirkung bei der Zulas-\nsetzbl. S. 751), zuletzt geändert durch § 4                                  sung von Ausnahmen)\nder Verordnung zur Durchführung des Geset-                -   Ermöglichung der Delegation der Zustän-\nzes über die Heimarbeit vom 23. März 1934                    digkeit von den obersten Straßenbaube-\n(Reichsgesetzbl. I S. 225)                                   hörden auf andere Behörden -"]}