{"id":"bgbl1-1975-27-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":27,"date":"1975-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/27#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_27.pdf#page=11","order":2,"title":"Neufassung der Musterungsverordnung","law_date":"1975-03-05T00:00:00Z","page":671,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975   671\nBekanntmachung\nder Neufassung der Musterungsverordnung\nVom 5. März 1975\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung\nzur Änderung der Musterungsverordnung vom\n21. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 292) wird nach-\nstehend die Musterungsverordnung in der jetzt gel-\ntenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus\nder oben angeführten Anderungsverordnung und\nden .Änderungsverordnungen vom 22. Dezember\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 810) und vom 6. Februar\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 107) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 22,\n23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 Satz 1, des § 33\nAbs. 7 und des § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflicht-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277), zuletzt\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 469), erlassen worden.\nBonn, den 5. März 1975\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","672                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nMusterungsverordnung\nInhaltsübersicht\n§                                                                                      §\n1. MuslPrung der ungedienten Wehrpflichtigen                                              Eignungsprüfung .............................                                   14\nMuslerungsplan ............................. .                                         Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen und\nLadung zur Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2     Erweiterungen der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . .                     15\nBefreiung von der Pflicht zur Vorstellung,                                             Uberprüfung des Tauglichkeitsgrades . . . . . . . . . .                         15 a\nTerminv<~rlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3\n3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen\nWahl der Beisitzer in den Muslerungs-                                                  (§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)\nausschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4\nPrüfung der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               16\nHeranziehung der gewählten Beisitzer in den                                            Einberufungsgrundsätze .......................                                  17\nMusterungsausschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5\nWehrdienstausnahmen, Einschränkungen und\nBenannte Beisitzer und sonstige Beteiligte . . . . .                             6\nErweiterungen der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . .                     18\nBeratung und Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    6a\nVerfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . .                       7  4. Persönliche Meldung, Ubernahme oder Vorlage\nvon Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken                                         18 a\nUnterzeichnung des Musterungsbescheides . . . . .                                8\n5. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer\nErstattung von notwendigen Auslagen und von\nVerdienstausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       9     Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für\nBeisitzer in den Musterungskammern . . . . . . . . . .                          10     Kriegsdienstverweigerer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             19\nAnträge ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . .                         20\nVerfahren vor der Musterungskammer . . . . . . . .                              11\nAnträge von gedienten Wehrpflichtigen und von\n2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen                                            Soldaten ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    21\nEinberufungsgrundsätze              ......................                      13  6. Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\n1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen                                           Musterungsortes mit der Maßgabe geladen werden,\ndaß sie sich binnen 3 Monaten bei nächster Gele-\n§ 1\ngenheit zur Musterung vorzustellen haben (Dauer-\nladung); § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Wird die La-\nMusterungsplan                                                 dung zugestellt, so gilt für das Zustellungsverfahren\n(1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis                                        das Verwaltungszustellungsgesetz. Bei minderjähri-\nder zu musternden Wehrpflichtigen sowie Ort und                                        gen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7\nZeit der vorgesehenen Musterungen. Sie werden                                          Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt in-\nvon den Kreiswehrersatzämtern im Benehmen mit                                          soweit nicht.\nden kreisfreien Städten und Landkreisen aufgestellt.\n(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wo-\n(2) Die Musterungspläne sind der Landesregie-                                       chen. Sie entfällt, wenn\nrung oder der von ihr gemäß § 18 Abs. 2 des Wehr-                                      1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\npflichtgesetzes bestimmten Stelle sowie den betei-                                         sind,\nligten kreisfreien Städten und Landkreisen mitzu-                                      2. Einberufungen zu einer nach den Umständen ge-\nteilen. Dies soll spätestens 4 Wochen vor dem                                              botenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder\nersten Musterungstag geschehen.                                                            zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streit-\nkräfte notwendig sind oder\n§ 2                                               3. der Verteidigungsfall eingetreten ist.\nLadung zur Musterung                                                    (3) Die Kreiswehrersatzämter können die für die\n(1) Die Wehrpflichtigen werden vom Kreiswehr-                                       Musterung bestimmten Wehrpflichtigen, auch ohne\nersatzamt unter Angabe von Ort und Zeit zur Mu-                                        sie einzeln zu laden, durch öffentliche Bekannt-\nsterung geladen. Ist es bei Wehrpflichtigen mit häu-                                   machung zur Vorstellung auffordern. Die Bekannt-\nfig wechselndem Aufenthalt zweifelhaft, ob sie der                                     machung muß den Kreis der zu musternden Wehr-\nLadung zu einem bestimmten Musterungstermin                                            pflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit der\nFolge leisten werden, können sie unter Angabe des                                      Musterung angeben.","Nr. 27 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975                          673\n(4) Zur Musterun~J sind von den Wehrpflichtigen        4. wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflicht-\nder PersonalalJswcis oder fü!iscpaß mitzubringen,              gesetzes vom Wehrdienst befreit sind oder einen\nferner fol~Jendc Unterlc1w!n:                                 Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2 des Wehr-\n1. Nachweise über Schul- und Berufsausbildung,              pflichtgesetzes gestellt und den erforderlichen\nNachweis erbracht haben,\n2. Nachweise über eine 1.c)chnische oder kranken-\npflegerische /\\ usbi ldung,                         5. wenn sie dem Vollzugsdienst der Polizei ange-\nhören (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgeset-\n3. Freischwirnrncr- oder Rctl.ungsschwimmerzeug-             zes),\nnis,\n4. Führerschein für Kri-lftftdirzcugc, Flugzeuge und     6. wenn sie für den Vollzugsdienst der Polizei\nWasscrf cJl1 rzcugc,                                    durch schriftlichen Bescheid angenommen sind\n(§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes) und\n5. Nachweise über Polizeivollzugsdienst (§ 1 des             ihre Einstellung in diesen Dienst innerhalb von\nBundespolizcibeamtengcsetzes oder entspre-              6 Monaten nach der Annahme zu erwarten ist,\nchende landcsrnchtliche Bestimmungen),\n7. wenn sie auf Grund des § 13 a oder des § 13 b des\n6. Annahmeschein für den Polizeivollzugsdienst,\nWehrpflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst her-\n7. ein Paßbild (aufgenommen in bürgerlicher Klei-            angezogen werden,\ndung und ohne Kopfbedeckung),\n8. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflichtung\n8. in ihrem Besitz befindliche ärztliche Unter-              von der Bundeswehr bereits angenommen sind,\nlagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie Ver-\nsorgungsbescheide,                                  9. wenn sie auf Grund eines Antrags, vorzeitig zum\nGrundwehrdienst herangezogen zu werden, be-\n9. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurück-               reits gemustert worden sind (§ 18 Abs. 1 Satz 2\nstellung vom Wehrdienst gestellt ist, die noch          Halbsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes); § 13 Abs. 2\nnicht mit dem Antrag eingereichten Unterlagen,          bleibt unberührt.\n10. (bei Angehörigen kriegsgedienter Jahrgänge)\nNachweise über Dienst in der früheren Wehr-            (2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreiswehr-\nmacht oder über eine militärische Grundaus-         ersatzamt aus wichtigem Grund Verlegung des für\nbildung außerhalb der früheren Wehrmacht            ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen.\n(§ 36 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes),              Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird,\nsind glaubhaft zu machen. Wird de,r Antrag auf\n11. Unterlagen über die Versicherungsnummer in            Krankheit gestützt, ist ein Zeugnis des behandeln-\nden gesetzlichen Rentenversicherungen.              den Arztes beizufügen. Dem Wehrpflichtigen kann\n(5) Wehrpflichtige, die sich im Vollzug einer ge-      aufgegeben werden, das Zeugnis eines beamteten\nrichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befin-         Arztes beizubringen. Wird dem Antrag stattgegeben,\nden, sollen erst nach ihrer Entlassung gemustert          so ist der Wehrpflichtige auf einen anderen Termin\nwerden.                                                   zu laden.\n(6) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Fürsorgeer-          (3) Uber die Befreiung von der Pflicht zur Vor-\nziehung oder in Einrichtungen der freiwilligen Er-        stellung und die Terminverlegung entscheidet das\nziehungshilfe befinden, soll die Fürsorgeerziehungs-      Kreiswehrersatzamt durch schriftlichen Bescheid.\nbehörde oder die für die freiwillige Erziehungshilfe\nzuständige Behörde von der Musterung benach-                 (4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder\nrichtigt werden.                                          auf Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes\nfahren, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes auf See\noder in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereiches\n§3\ndes Wehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich zur\nBefreiung von der Pflicht zur Vorstellung,        Musterung vorzustellen, befreit. Sie haben sich beim\nTerminverlegung                     ersten Anlaufen eines im Geltungsbereich des Wehr-\npflichtgesetzes liegenden Hafens bei dem dort zu-\n(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzu-\nstellen, sind Wehrpflichtige zu befreien,                  ständigen Kreiswehrersatzamt zu melden.\n1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des\nGesundheitsamtes, aus dem Zeugnis eines Arztes                                  §4\nder Wehrersatzverwaltung, des leitenden Arztes\neiner psychiatrischen Klinik, einer Heil- und        Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen\nPflegeanstalt oder einer ähnlichen Anstalt oder          (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für 4 Ka-\naus einem Bescheid des Verisorgungsamtes oder        lenderjahre gewählt. Die Amtszeit von Beisitzern,\neines Trägers der gesetzlichen Renten- und Un-        die während einer Wahlperiode gewählt werden,\nfallversicherung ergibt, daß sie nicht wehrdienst-    beschränkt sich auf die restliche Dauer der Wahl-\nfähig sind (§ 9 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes),       periode.\n2. wenn sie entmündigt sind (§ 9 Nr. 2 des Wehr-              (2) Die Kreiswehrersatzämter teilen den zustän-\npflichtgesetzes),                                    digen kreisfreien Städten und Landkreisen mit, wie\n3. wenn sie vom Wehrdienst ausgeschlossen sind             viele Beisitzer aus ihrem Bereich in den Musterungs-\n(§ 10 des Wehrpflichtgesetzes),                       ausschüssen benötigt werden.","674                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Zu Beisitzern können nur Deutsche .gewählt           (3) Der Leiter des Kreiswehrersatzamtes als Vor-\nwerden. Soldaten und anerkannte Kriegsdienstver-          sitzender des Musterungsausschusses kann einen\nweigerer dürfen nicht gewählt werden.                     gewählten Beisitzer auf dessen Antrag wegen ein-\n(4) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlos-        getretener Hinderungsgründe von der Teilnahme an\nsen                                                       bestimmten Musterungsterminen entbinden.\n1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-           (4) Ein Beisitzer darf bei der Musterung nicht\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht be-     mitwirken, wenn gemustert werden\nsitzc~n oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu        1. sein Verlobter,\neiner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten\nverurteilt worden sind,                              2. sein Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr\nbesteht,\n2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat\nerhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur      3. ein in gerader Linie mit ihm verwandter, ver-\nBekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben            schwägerter oder durch Annahme an Kindes\nkann,                                                    Statt verbundener Wehrpflichtiger oder ein mit\nihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grade\n3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in              verwandter oder bis zum zweiten Grade ver-\nder Verfügung über ihr Vermögen beschränkt               schwägerter Wehrpflichtiger, auch wenn die Ehe,\nsind,                                                    durch welche die Schwägerschaft begründet ist,\n4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetz-           nicht mehr besteht.\ngebenden Körperschaften des Landes besitzen.            (5) Die Beisitzer werden nach dem Gesetz über die\n(5) Die Berufung zum Beisitzer kann nur aus          Entschädigung ehrenamtlicher Richter vom Bund\nwichtigem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger          entschädigt.\nGrund liegt vor, wenn dem Beisitzer die Ubernahme                                    §6\nder Tätigkeit wegen seines Alters, seines Gesund-                Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte\nheitszustandes, seiner Berufs- oder Familienverhält-\nnisse oder wegen sonstiger in seiner Person liegen-          (1) Die von der Landesregierung oder der von ihr\nder Umstände nicht zugemutet werden kann.                bestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in den\nMusterungsausschüssen sind auf Grund des Muste-\n(6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti-       rungsplanes oder auf Antrag der Kreiswehrersatz-\ngen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der         ämter zu entsenden. § 5 Abs. 4 und 5 gilt ent-\nBeisitzer von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt wor-       sprechend.\nden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie\nspäter entstanden oder bekannt geworden, so ist              (2) Außer den Mitgliedern des Musterungsaus-\ndie Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.     schusses können bei dienstlichem Interesse Ver-\nUber das Gesuch entscheidet der Leiter des Kreis-        treter der unteren Verwaltungsbehörde, der Erfas-\nwehrersatzamtes.                                         sungsbehörde und der Dienststellen der Bundes-\nwehrverwaltung, denen die Dienst- oder Fachauf-\n(7) Beisitzer, bei denen nach Aufnahme in die         sicht obliegt, an der Musterung teilnehmen. Dies gilt\nListe (§ 5 Abs. 1) Umstände eintreten oder bekannt       auch für Bedienstete der Bundeswehrverwaltung,\nwerden, die ihrer Wahl entgegenstehen (Absätze 3         die im Rahmen ihrer Ausbildung oder der Einwei-\nund 4), sind von der Liste zu streichen und hiervon      sung in ihre Aufgaben mit der Tätigkeit eines Mu-\nschriftlich zu unterrichten. Beisitzer, die ihre Amts-   sterungsausschusses vertraut gemacht werden sol-\npflichten gröblich verletzt haben oder die zur Aus-      len.\nübung ihres Amtes erforderlichen geistigen oder\n(3) Für die Entschädigung der vom Musterungs-\nkörperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen, sind\nausschuß geladenen Zeugen und Sachverständigen\nvom Leiter des Kreiswehrersatzamts als Vorsitzen-\ngilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen\ndem des Musterungsausschusses durch schriftlichen\nund Sachverständigen.\nBescheid von ihrem Amt zu entbinden. Die Beisitzer\nsind vorher zu den hierfür erheblichen Tatsachen            (4) In den Fällen des § 2 Abs. 6 soll im Musterungs-\nzu hören.                                                verfahren die Fürsorgeerziehungsbehörde oder die\nfür die freiwillige Erziehungshilfe zuständige Be-\n§5                            hörde gehört werden.\nHeranziehung der gewählten Beisitzer                                    §6a\nin den Musterungsausschüssen                              Beratung und Abstimmung\n(1) Die Reihenfolge bei der Heranziehung der             Beratung und Abstimmung sind geheim, wenn ein\nBeisitzer wird von den Kreiswehrersatzämtern durch       Mitglied des Musterungsausschusses es im Einzel-\ndas Los bestimmt und in einer Liste festgelegt.          fall verlangt. Der Vorsitzende kann jedoch den in\n(2) Die Kreiswehrersatzämter laden die Beisitzer      § 6 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Personen die An-\nnach der festgelegten Reihenfolge unter Angabe der       wesenheit gestatten. Die Mitglieder des Musterungs-\nMusterungstage spätestens 2 Wochen vor dem               ausschusses und die übrigen anwesenden Personen\nersten Musterungstag. Die Beisitzer können zu Sit-       haben über den Hergang bei der geheimen Beratung\nzungen außerhalb der kreisfreien Stadt oder des          und Abstimmung auch nach Beendigung ihres\nLandkreises, in denen sie gewählt sind, herange-         Dienstverhältnisses oder ihrer Tätigkeit als Beisitzer\nzogen werden.                                            zu schweigen.","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975                         6'15\n§7                          länger als 6 Stunden ein pauschaler Auslagenersatz\nVerfahren bei der Zurückstellung           in Höhe von 4,- Deutsche Mark gewährt, wenn\ndie Musterung vor 12 Uhr beginnt und nach 14 Uhr\n(1) Zurückstellungen sind in den Fällen des § 12   endet.\nAbs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet\nauszusprechen.                                           (3) Für Wegstrecken ohne öffentliche, regelmäßig\nverkehrende Beförderungsmittel, die zu Fuß oder\n(2) Bei Anträgen auf Zurückstellung gemäß § 12     mit eigenem Fahrrad zurückgelegt werden, ist bei\nAbs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen      einer Entfernung bis zu 4 km (Hin- und Rückweg\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen      zusammengerechnet) keine Entschädigung, bei einer\nStudiums oder einer ordentlichen theologischen    Entfernung von mehr als 4 km auf Antrag eine Ent-\nAusbildung und                                    schädigung von 0,10 Deutsche Mark je Kilometer\nzu gewähren, wenn die Strecken über die Grenze\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-      einer Gemeinde hinausgeführt haben.\namtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-\noberen oder der entsprechenden Oberbehörde           (4) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges\neiner anderen Religionsgemeinschaft, daß der      haben Wehrpflichtige nur Anspruch auf Erstattung\nWehrpflichtige sich auf das geistliche Amt vor-   der Kosten im Rahmen der Absätze 1 bis 3; Auf-\nbereitet.                                         bewahrungskosten für das Fahrzeug werden nicht\nerstattet.\n(3) Wird ein Antrag auf Zurückstellung ganz oder\nteilweise abgelehnt, so ist die Entscheidung schrift-    (5) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des\n§ 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch\nlich zu begründen.\ndie Kosten für die Beschaffung von Unterlagen,\n(4) Vor der Entscheidung über einen Widerruf       deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben\nder Zurückstellung ist der Wehrpflichtige zu hören.   wird.\nDer Widerruf ergeht durch schriftlichen Bescheid;        (6) Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht\nder Bescheid ist zu begründen.                        unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf\nAntrag wegen des Verdienstausfalls durch die\n§8                          Musterung für jede Stunde der versäumten Arbeits-\nUnterzeichnung des Musterungsbescheides         zeit eine Entschädigung von wenigstens 1,- Deut-\nsche Mark zu zahlen. Die letzte begonnene Stunde\nDer Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden        wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich\ndes Musterungsausschusses zu unterzeichnen.           nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt. Im\nZweifel oder wenn eine höhere Entschädigung als\n§9                          5,- Deutsche Mark je Stunde geltend gemacht\nErstattung von notwendigen Auslagen           wird, hat der Wehrpflichtige auf Verlangen der\nund von Verdienstausfall               Wehrersatzbehörde eine Bescheinigung des Arbeit-\ngebers vorzulegen, aus der sich die Dauer der aus-\n(1) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der   gefallenen Arbeitszeit und die Höhe des dadurch\nMusterung wohnen, werden auf Antrag die Fahr-         bedingten Verdienstausfalls ergeben. Wehrpflich-\nkosten erstattet, die bei notwendiger Benutzung       tige, die nicht Arbeitnehmer sind, haben keinen\nöffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungs-   Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Not-\nmittel zwischen dem Wohnort und dem Musterungs-       wendige Aufwendungen, die ihnen durch die Be-\nort und innerhalb des Musterungsortes in der nied-    stellung eines Vertreters für die Zeit ihrer durch\nrigsten Wagenklasse unter Ausnutzung möglicher        die Musterung bedingten Abwesenheit entstanden\nFahrpreisermäßigungen entstehen. Zuschläge wer-       sind, erhalten sie jedoch erstattet, wenn die Vertre-\nden nicht erstattet. Die Kosten für die Benutzung     tung erforderlich war.\nder ersten Wagenklasse werden auch dann nicht\nerstattet, wenn Wehrpflichtige einen Zug benutzt                                 § 10\nhaben, der nur diese Klasse führt. Dauert die Ab-               Beisitzer in den Musterungskammern\nwesenheit vom Wohnort länger als 6 Stunden,\nwird ein Tagegeld von 6,- Deutsche Mark gewährt.         Für die Wahl und Heranziehung der Beisitzer in\nDauert die Abwesenheit in Ausnahmefällen länger       den Musterungskammern sind die für die Wahl und\nals 12 Stunden oder wird eine Ubernachtung not-       Heranziehung der Beisitzer in den Musterungsaus-\nwendig, so sind Tagegeld und im Falle einer Uber-     schüssen geltenden Vorschriften entsprechend an-\nnachtung Ubernachtungsgeld nach der niedrigsten       zuwenden. An die Stelle des Kreiswehrersatzamtes\nReisekostenstufe für Bundesbeamte zu gewähren.        tritt die Wehrbereichsverwaltung.\n(2) Wehrpflichtige, die am Ort der Musterung                                  § 11\noder in einem Nachbarort wohnen, erhalten auf\nAntrag Ersatz der Fahrkosten, die ihnen für die                Verfahren vor der Musterungskammer\nnotwendige Benutzung öffentlicher, regelmäßig ver-       (1) Die Vorsitzenden der Musterungskammern\nkehrender Beförderungsmittel zwischen der Woh-        legen die Verhandlungstermine fest. Die Landes-\nnung und dem Musterungslokal und zurück in der        regierung oder die von ihr gemäß § 33 Abs. 3 des\nniedrigsten Wagenklasse unter Ausnutzung mög-         Wehrpflichtgesetzes bestimmte Stelle ist über Ort\nlicher Fahrpreisermäßigungen entstehen. Ihnen wird    und Zeit der vorgesehenen Verfahren zu unterrich-\naußerdem bei Abwesenheit von der Wohnung von          ten.","676                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Uber die Befreiung cles Wehrpflichtigen von        gungsfall nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wehr-\ncler Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 7 Satz 3       pflichtgesetzes, zu Wehrübungen als Bereitschafts-\ndes Wehrpflichtgesetzes), entscheidet der Vorsit-          dienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes oder\nzende der Musterungskammer.                               zum Wehrdienst während der Verfügungsbereit-\n(3) Die Musterungskammer kann sich darauf be-          schaft nach § 6 a des Wehrpflichtgesetzes. Auf § 2\nschränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand            des Soldatengesetzes und die strafrechtlichen Fol-\ndes Verfahrens zu machen, über die nach dem               gen des Ausbleibens ist hinzuweisen. Der Einberu-\nWiderspruch eine Entscheidung erforderlich ist.            fungsbescheid      soll   4    Wochen    vor     dem\nEine ärztliche Untersuchung soll nur vorgesehen           Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für\nwerden, wenn der Widerspruch die Entscheidung             Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schrift-\ndes Musterungsausschusses über die Tauglichkeit           lich davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig ein-\nangreift. Der Vorsitzende kann anordnen, daß der          berufen werden können. Wehrpflichtige können\nWehrpflichtige bereits vor dem Verfahren vor der          ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden,\nMusterungskammer ärztlich zu untersuchen ist.             wenn\n(4) Im übrigen sind die für die Musterung durch        1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vor-\nden Musterungsausschuß geltenden Vorschriften                  liegen oder\nmit Ausnahme des § 2 Abs. 3 entsprechend anzu-            2. der Bundesminister der Verteidigung oder die\nwenden. Die Musterungskammer kann nach Lage                     von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von\nder Akten entscheiden, wenn der Wehrpflichtige                 kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.\ndem Verhandlungstermin unentschuldigt fernbleibt\nund er in der Ladung darauf hingewiesen worden\nist.                                                                                 § 14\n§ 12                                                Eignungsprüfung\n(entfällt)                           Werden Wehrpflichtige, die nach dem Muste-\nrungsbescheid wehrdienstfähig sind, vor ihrer Ein-\nberufung auf ihre Eignung für bestimmte Verwen-\n2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen             dungen geprüft, gelten für das Verfahren § 2 Abs. 1\nbis 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie § 9\n§ 13                            entsprechend.\nEinberuiungsgrundsätze                                               § 15\n(1) Die Wehrpflichtigen sind er,st einzuberufen,               Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen\nwenn durch den Musterungsbescheid festgestellt                       und Erweiterungen der Verfügbarkeit\nist, daß sie für den Wehrdienst zur Verfügung\nstehen, und dieser Bescheid vollziehbar geworden               (1) Ist der Wehrpflichtige nach den §§ 9 bis 13 b,\nist.                                                       42 oder 42 a des Wehrpflichtgesetzes vom Wehr-\ndienst ausgenommen, so ist ein Einberufungsbe-\n(2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die als       scheid durch schriftlichen Bescheid aufzuheben. Ist\nvorübergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehr-              der Wehrpflichtige nach § 12 des Wehrpflichtgeset-\ndienst zurückgestellt worden sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1       zes für eine bestimmte Zeit zurückgestellt oder\ndes Wehrpflichtgesetzes), ist, wenn diese Entschei-        nach § 13 des Wehrpflichtgesetzes für eine be-\ndung im Musterungsverfahren ergangen ist, von              stimmte Zeit unabkömmlich gestellt, so kann der\ndem Ergebnis einer nochmaligen Musterung, sonst            Einberufungsbescheid statt dessen vor Beginn des\nvon dem Ergebnis einer erneuten ärztlichen Unter-          Wehrdienstverhältnisses durch schriftlichen Be-\nsuchung abhängig zu machen.                                scheid entsprechend geändert werden; im Falle des\n(3) Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von 2 Jah-     Grundwehrdienstes ist der Einberufungsbescheid\nren nach der Musterung einberufen werden, sind             jedoch durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen,\nvor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag              wenn der Wehrpflichtige über den in § 12 Abs. 6\noder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände-          Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Zeit-\nrung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut              punkt hinaus zurückgestellt oder unabkömmlich ge-\närztlich zu untersuchen. Einer Anhörung bedarf es          stellt ist.\nnicht, wenn                                                   (2) Ist der Wehrpflichtige für den Grundwehr-\n1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet          dienst in zeitlich getrennten Abschnitten zur Ver-\nsind,                                                 fügung ge,stellt, so ist ein Einberufungsbescheid für\n2. die Einberufung zu einer nach den Umständen           . den ununterbrochenen Grundwehrdienst durch\ngebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder       schriftlichen Bescheid zu widerrufen; der Einberu-\nzur Sicherung der Operationsfreiheit der Streit-      fungsbescheid ist jedoch mit Ausnahme des für den\nkräfte notwendig ist oder                             Diensteintritt festgesetzten     Zeitpunktes    durch\n3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;                  schriftlichen Bescheid zu ändern, wenn der Wehr-\npflichtige nach seiner Verfügbarkeit und den Belan-\nals ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsunter~\ngen der Truppe den Wehrdienst als Grundwehr-\nsuchung.\ndienst in zeitlich getrennten Abschnitten ent-\n(4) Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu      sprechend dem geänderten Einberufungsbescheid\nleistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht        antreten oder fortsetzen kann. Ist der Wehrpflichti-\nfür die Einberufung zum Wehrdienst im Verteidi-           ge für den ununterbrochenen Grundwehrdienst zur","Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975                          677\nVerfügung gestellt und diese Entscheidung voll-                                     § 18\nzichbar, so ist ein Ein bcrufungsbcscheid für den                Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen\nGrundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten                 und Erweiterungen der Verfügbarkeit\nmit Ausnahme des für den Diensteintritt festgesetz-\nten Zeitpunkt.es durch schriftlichen Bescheid zu            Für Wehrdienstausnahmen sowie für Einschrän-\nändern.                                                  kungen und Erweiterungen der Verfügbarkeit gilt\n§ 15 entsprechend.\n§ 15 a\n4. Persönliche Meldung,\nOberprüfung des Tauglichkeitsgrades                  Ubernahme oder Vorlage von Bekleidungs-\nWehrpflichtigen, die mich der Musterung auf An-                       und Ausrüstungsstücken\ntrag oder von Amts wegen erneut ärztlich unter-\nsucht werden, sind clas Ergebni,s dieser Unter-                                    § 18 a\nsuchung und die sich duruus cr9ebende Rechtsfolge            § 9 findet entsprechend Anwendung bei Wehr-\ndurch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Dies gilt      pflichtigen, die sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 des\nentsprechend, wenn eine bcuntragte Uberprüfung           Wehrpflichtgesetzes auf Auffordern der zuständigen\ndes Taughchkeitsgrades ohne ärztliche Unter-             Wehrersatzbehörde persönlich zu melden haben;\nsuchung durchgeführt wird.                               handelt es sich UIIl gediente Wehrpflichtige, ist\naußerdem § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend an-\nzuwenden. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die\nBekleidungs- und Ausrüstungsstücke nach § 3\n3. Heranziehung der gt~dienten Wehrpflichtigen          Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes zu überneh-\n(§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)            men oder nach § 24 Abs. 6 Nr. 4 des Wehrpflicht-\ngesetzes vorzulegen haben; als Auslagen werden\n§ 16                          ihnen auf Antrag auch die notwendigen Transport-\nkosten erstattet.\nPrüfung der Verfügbarkeit\n(1) Für die Prüfung der Verfügbarkeit gedienter\nWehrpflichtiger gelten die §§ 2, 3, 7 und 15 a ent-          5. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer\nsprechend.\n§ 19\n(2) Für die Eristattung von notwendigen Auslagen             Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern\nund von Verdienstausfall ist § 9 entsprechend anzu-                     für Kriegsdienstverweigerer\nwenden. Wehrpflichtigen werden aber auf Antrag\ndie Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung der              (1) Auf die Wahl und Heranziehung der Beisitzer\nihrem Dienstgrad entsprechenden Wagenklasse ent-         in den Prüfungsausschüssen und Prüfungskammern\nstehen. Dauert die Abwesf~nheit in Ausnahmefällen        für Kriegsdienstverweigerer (§ 26 Abs. 3 und § 33\nlänger als 12 Stunden oder wird eine Ubernachtung        Abs: 4 des Wehrpflichtgesetzes) sowie auf das Ver-\nnotwendig, so sind Tagegeld und im Falle einer           fahren sind die für die Musterungsausschüsse und\nUbernachtung Ubcrnachtungsgld nach der dem               Musterungskammern geltenden Vorschriften anzu-\nDienstgrad entsprechenden Reisekostenstufe für           wenden.\nBundesbeamte zu gewähren.                                    (2) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3\nSatz 2, § 6 Abs. 2 und § 6 a Satz 1 und 2 gelten fol-\n(3) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit\ngende Vorschriften:\ndes Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zu-\nständige Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in            1. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage,\ndessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger sei-            wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst leistet oder\nnen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um                einberufen ist.\nVernehmung des Zeugen oder Sachverständigen              2. Anerkannte , Kriegsdienstverweigerer dürfen zu\nersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge             Beisitzern gewählt werden.\nanzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen\nsoll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-           3. Außer den Mitgliedern des Prüfungsgremiums\ngesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinnge-              können bei dienstlichem Interesse nur Vertreter\nmäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen                   der Dienststellen der Bundeswehrverwaltung,\noder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts-             denen die Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, und\ngerichts. Da,s Amtsgericht entscheidet auch über die          Bedienstete der Bundeswehrverwaltung, die im\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnis-                Rahmen der Einweisung in ihre Aufgaben mit der\nses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Ent-          Tätigkeit eines Prüfungsgremiums vertraut ge-\nscheidung kann nicht angefochten werden.                      macht werden sollen, an der Verhandlung teil-\nnehmen.\n4. Beratung und Abstimmung sind stets geheim. Der\n§ 17                               Vorsitzende kann dabei nur Bediensteten der\nBundeswehrverwaltung, die im Rahmen der Ein-\nEinberufungsgrundsäf.ze                       weisung in ihre Aufgaben mit der Tätigkeit eines\nFür den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4             Prüfungsgremiums vertraut gemacht werden sol-\nSatz 1, 2, 3 und 5 entsprechend.                              len, die Anwesenheit gestatten.","678                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Die Vorsi lzenden der Prüfungsausschüsse und          (5) Mit der Entscheidung, daß der Wehrpflichtige\nPrüfungskammern        für     Kriegsdienstverweigerer    nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe\nlegen die Verhandlungstermine fest und laden die          zu verweigern, ist zu bestimmen, daß der Wehr-\nWehrpflichtigen. Die Landesregierung oder die von         pflichtige Wehrdienst zu leisten hat. Die Entschei-\nihr gemäß § 26 Abs. 3 Salz 2 des Wehrpflichtgeset-        dung ist schriftlich zu begründen.\nzes bestimmte Stelle ist über Ort und Zeit der Ver-\n(6) Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist erst\nfahren zu unterrichten.\nzulässig, wenn die Entscheidung des Prüfungsaus-\n(4) Bleibt ein Wehrpflichtiger dem Verhandlungs-       schusses unanfechtbar geworden ist oder die Prü-\ntermin unentschuldigt fern, so kann nach Lage der         fungskammer über den Widerspruch entschieden\nAkten entschieden werden, wenn der Wehrpflich-            hat, es sei denn, daß das Gericht die aufschiebende\ntige in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.         Wirkung angeordnet hat. Wird ein Antrag auf\nAnerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst\nmit der Waffe zu verweigern, erst nach der Muste-\n§ 20                           rung gestellt, so kann das Kreiswehrersatzamt die\nAnträge ungedienter Wehrpflichtiger              Einberufung bis zur Entscheidung des Prüfungsaus-\nschusses über den Antrag aussetzen, wenn der\n(1) Ein Wehrpflichtiger, der Anerkennung seiner        Antrag begründet erscheint. Mit der Entscheidung\nBerechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu           über die Aussetzung ist ein Einberufungsbescheid\nverweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehr-         zu widerrufen.\npflichtige zu mustern.\n(7) Uber den Antrag eines Wehrpflichtigen, der\n(2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der        Zivildienst zu leisten hat, auf Heranziehung zum\nWehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Muste-        waffenlosen Dienst in der Bundeswehr entscheidet\nrungs bescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die       das Kreiswehrersatzamt.\nEntscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehr-\ndienst oder zum Zivildienst einberufen wird, von\nder Entscheidung des Prüfungsausschusses für                                               § 21\nKriegsdienstverweigerer über seinen Antrag ab-                     Anträge von gedienten Wehrpflichtigen\nhängt.                                                                           und von Soldaten\n(3) Stellt der Musterungsuusschuß fest, daß der           (1) Beantragt ein gedienter Wehrpflichtiger die\nWehrpflichtige wegen Wehrdienstunfähigkeit (§ 9           Anerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst\ndes Wehrpflichtgesetzes). wegen Ausschlusses (§ 10        mit der Waffe zu verweigern, so ist er vor einer\ndes Wehrpflichtgesetzes) oder Befreiung (§ 11 des         Einberufung vor den Prüfungsausschuß für Kriegs-\nWehrpflichtgesetzes) oder wegen einer Zurückstel-         dienstverweigerer zu laden.\nlung nach § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes für             (2) Die Einberufung ist erst zulässig, wenn der\nden Wehrdienst nicht zur VE!rfügung steht, so ist der     Prüfungsausschuß in seiner Entscheidung festge-\nMusterungsbescheid mit dem Hinweis zu erteilen,           stellt hat, daß der Wehrpflichtige Wehrdienst zu\ndaß es einer Entscheidung über den Antrag nicht           leisten hat und die Entscheidung unanfechtbar\nbedarf.                                                   geworden ist oder die Prüfungskammer über den\n(4) Stellt der Musterungsausschuß einen Wehr-         Widerspruch entschieden hat, es sei denn, daß das\npflichtigen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht-       Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat.\ngesetzes zurück, so ist über den Antrag erst zu ent-          (3) Wird der Antrag nach Zustellung des Einberu-\nscheiden, wenn der Wehrdienstpflichtige für wehr-         fungsbescheides gestellt, so soll der Einberufungs-\ndienstfähig befunden wird. In den Fällen des § 12         bescheid widerrufen werden, wenn der Antrag be-\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 und 4 des Wehr-            gründet erscheint.\npflichtgesetzes soll über die Anträge bis zum\nAblauf der für die Zurückstellung festgesetzten Zeit          (4) Beantragt ein Soldat die Anerkennung seiner\nentschieden werden. Liegt bei Eingang eines              Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\nZurückstellungsantrages nach § 12 Abs. 4 des              verweigern, so soll er unverzüglich vor den Prü-\n·wehrpflichtgesetzes bereits ein Antrag auf Aner-         fungsausschuß geladen werden. Ist die Entschei-\nkennung als Kriegsdienstverweigerer vor oder wird         dung, mit der die Berechtigung, den Kriegsdienst\ndieser gleichzeitig gestellt, so ist über den Zurück-    mit der Waffe zu verweigern, anerkannt wird, unan-\nstellungsantrag nur dann zu entscheiden, wenn der        fechtbar geworden, so ist sie unverzüglich der Ent-\nAntrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige-         lassungsdienststelle mitzuteilen.\nrer abgelehnt ist und der Wehrpflichtige für den\nWehrdienst zur Verfügung steht. Werden die bei-\nden Anträge nach der Musterung gestellt, so ist                                  6. Inkrafttreten\nvom Kreiswehrersatzamt über den Zurückstellungs-\nantrag zu entscheiden, wenn der Antrag auf Aner-                                          § 22\nkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht begrün-\ndet erscheint. Wird der Wehrpflichtige aus den              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGründen des § 12 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes          kündung in Kraft.*)\nzurückgestellt, so ist über den Antrag bis zum Ab-       *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nlauf der für die Zurückstellung festgesetzten Zeit zu        ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nspäteren Anderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten\nentscheiden.                                                 Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen."]}