{"id":"bgbl1-1975-27-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":27,"date":"1975-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)","law_date":"1975-03-08T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["661\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1975                                                                                        Nr.27\nTag                                              I n h a lt                                                                                     Seite\n8. 3. 75 Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst ein-\nberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)                                                       661\n53-3\n5. 3. 75 Neufassung der Musterungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          671\n50-1-1\n28. 2. 75 Berichtigung der Trinkwasser-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          679\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     679\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   680\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts\nder zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen\n(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)\nVom 8. März 1975\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes                  des Artikels 54 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                    über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\nvom 10. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3425)                desgesetzbl. I S. 503),\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über\ndie Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst                  des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-\neinberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehöri-                  sicherungsgesetzes vom 14. April 1969 (Bundes-\ngen (Unterhaltssicherungsgesetz -        USG) in der              gesetzbl. I S. 289),\nnunmehr geltenden Fassung, wie sie sich unter Be-\nrücksichtigung                                                    des Dritten Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-\nsicherungsgesetzes vom 30. April 1971 (Bundes-\ndes § 139 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni              gesetzbl. I S. 385),\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815, 1875),\ndes Artikels III des Zweiten Gesetzes zur Änderung                des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssiche-\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bun-                   rungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes\ndesgesetzbl. I S. 169),                                           vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365),\ndes§ 42 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April                des Artikels 156 des Einführungsgesetzes zum Straf-\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265),                                  gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\ndes Artikels 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung                  s. 469),\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bun-\ndes Vierten Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-\ndesgesetzbl. I S. 162),\nsicherungsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (Bun-\ndes Artikels 11 § 3 des Finanzänderungsgesetzes                   desgesetzbl. I S. 3425)\n1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1259),                                                         ergibt, bekanntgemacht.\nBonn, den 8. März 197 5\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","662                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nüber die Sicherung des Unterhalts\nder zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen\n(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                §                                                                                             §\nAllgemeine Grundsätze                                                 Verdienstausfallentschädigung bei Wehrübungen\nSicherung des Unterhalts ....................... .                                            von nicht länger als drei Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      13 a\nLeistungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2\nIV. Gemeinsame Vorschriften\nFamilienangehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3\nAnspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      4   Ruhen der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 14\nSteuerfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     15\nZweiter Abschnitt                                                     Uberzahlungen                                                                            16\nLeistungen zur Unterhaltssicherung\nDritter Abschnitt\nI. Leistungen nach § 2 Nr. 1\nZuständigkeit und Verfahren\nAllgemeine Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5\nEinzelleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6   Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        17\nSonderleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            7   Zahlungsart und Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  18\nAntrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8   Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nEmpfangsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               9   Auskunfts- und Mitteilungspflicht . . . . . . . . . . . . . . .                          20\nBemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                10   Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    21\nAnrechnung von Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       11   Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    22\nUbergang von Schadensersatzansprüchen . . . . . . . . .                                  12\nVierter Abschnitt\nII. Leistungen nach § 2 Nr. 2\nSonstige Vorschriften\nLeistungen für gnrndwehrdienstleistende\nSanitätsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        12 a Härteausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       23\nOrdnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               24\nIII. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4                                            Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         25\nVerdienslausfallentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      13   Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      26\nErster Abschnitt                                                  § 13 Abs. 4, soweit der Wehrpflichtige als Beamter\noder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuß\nAllgemeine Grundsätze\noder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.\n§ 1                                                                                           § 2\nSicherung des Unterhalts                                                                                 Leistungsarten\n(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene                                             Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,\nWehrpflichtige und seine Familienangehörigen er-\nhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs                                           1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst\n(Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Geset-                                                 leistet,\nzes. Dies gilt auch, wenn der Wehrdienst freiwillig                                              a) allgemeine Leistungen (§ 5),\ngeleistet wird.                                                                                  b) Einzelleistungen (§ 6),\n(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach                                                 c) Sonderleistungen (§ 7);\ndiesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehr-                                                   2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet\npflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat                                             und als Sanitätsoffizier militärfachlich verwendet\nauf Zeit erhält. Das gleiche gilt mit Ausnahme des                                               wird (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes),","Nr. 27 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975                         663\nLeistungen für grundwehrdienstleistende Sani-                            zweiter Abschnitt\ntätsoffiziere (§ 12 a);\nLeistungen zur Unterhaltssicherung\n3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder\nunbefristeten Wehrdienst leistet,                                   I. Leistungen nach § 2 Nr. 1\nVerdienstausfallentschädigung nach§ 13;\n§ 5\n4. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung von\nnicht länger als 3 Tagen leistet,                                       Allgemeine Leistungen\nVerdienstausfallentschädigung nach§ 13 a.                 (1) Die Familienangehörigen im engeren Sinne er-\nhalten allgemeine Leistungen zur Unterhaltssiche-\n§ 3                            rung nach den Sätzen der als Anlage I beigefügten\nTabelle.\nFamilienangehörige\n(2) Es wird gewährt\n(1) Familienangehörige des Wehrpflichtigen im\nSinne dieses Gesetzes sind                                  1. der Tabellensatz I, wenn ein anspruchsberechtig-\nter Familienangehöriger im engeren Sinne vor-\n1. die Ehefrau,                                               handen ist,\n2. die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder,        2. der Tabellensatz II, wenn neben einem anspruchs-\n3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,                   berechtigten Familienangehörigen im engeren\n4. Stiefkinder,                                               Sinne ein weiterer anspruchsberechtigter Fami-\nlienangehöriger vorhanden ist,\n5. die nichtehelichen Kinder des Wehrpflichtigen,\nwenn die Vaterschaft anerkannt oder rechts-           3. der Tabellensatz III, wenn neben einem an-\nkräftig gerichtlich festgestellt ist,                     spruchsberechtigten Familienangehörigen im en-\ngeren Sinne zwei weitere anspruchsberechtigte\n6. die Ehefrau, deren Ehe geschieden, für nichtig             Familienangehörige vorhanden sind,\nerklärt oder aufgehoben ist,\n4. der Tabellensatz IV, wenn neben einem an-\n7. Verwandte der aufsteigenden Linie,                         spruchsberechtigten Familienangehörigen im en-\n8. Enkel,                                                     geren Sinne drei und mehr anspruchsberechtigte\nFamilienangehörige vorhanden sind.\n9. Adoptiveltern,\n10. Stiefeltern und Pflegeeltern,                             (3) Mit den Tabellensätzen II bis IV werden die\nAnsprüche sämtlicher Familienangehöriger mit Aus-\n11. Pflegekinder,                                           nahme der Ansprüche nach § 7 abgegolten.\n12. Geschwister des Wehrpflichtigen.\n§ 6\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Perso-\nnen sind Familienangehörige im engeren Sinne, die                               Einzelleistungen\nübrigen Personen sonstige Familienangehörige. Kin-             (1) Sonstige Familienangehörige erhalten Einzel-\nder aus einer geschiedenen, für nichtig erklärten           leistungen, wenn ihr Anspruch nicht nach § 5 Abs. 3\n'-oder aufgehobenen Ehe gehören zu den sonstigen             durch den Tabellensatz abgegolten ist.\nFamilienangehörigen, wenn dem Wehrpflichtigen\ndie Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht.             (2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den\nUnterhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu\nseiner Einberufung gewährt hat oder zu deren Ge-\n§ 4                            währung er verpflichtet wäre, wenn er nicht einge-\nAnspruchsvoraussetzungen                    zogen worden wäre. War der Wehrpflichtige vor\nder Einberufung infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit\n(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3      oder Krankheit oder aus Gründen, denen er sich\nund 5 bis 9 haben Anspruch auf Leistungen zur                nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unter-\nUnterhaltssicherung,\nhalts außerstande, so bemessen sich die Einzellei-\n1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unter-           stungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren\nhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben          Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn\noder                                                   diese Umstände nicht vorgelegen hätten.\n2. wenn_ sie nach bürgerlichem Recht einen Unter-              (3) Die Einzelleistungen dürfen, auch bei Vorhan-\nhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten,        densein mehrerer Anspruchsberechtigter, die Hälfte\nfalls er nicht eingezogen worden wäre.                 des Tabellensatzes I nicht überschreiten. Reicht die-\nser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche\n(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und\nnicht aus, so sind die Leistungen verhältnismäßig\n10 bis 12 haben Anspruch auf Leistungen zur Unter-\nhai tssicherung,                                            zu kürzen.\n§ 7\n1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder\nüberwiegend unterhalten worden sind oder                                   Sonderleistungen\n2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder                  (1) Die anspruchsberechtigten Familienangehöri-\nüberwiegend unterhalten worden wären, falls er          gen im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen\nnicht eingezogen worden wäre.                          nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6. Der Wehrpflichtige er-","664                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nhält Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7. Die               heimen oder eigengenutzten Eigentumswoh-\nSonderleistungen werden neben den allgemeinen                      nungen,\nLeistungen nach § 5 gewährt.                                   wenn diese Aufwendungen aus dem Einkommen\n(2) Als Sonderleistungen werden gewährt                     des Wehrpflichtigen oder den Erträgen des Ge-\nwerbebetriebes, des Betriebes der Land- oder\n1. Krankenhilfe und Hilfe an Schwangere und                    Forstwirtschaft oder des freien Berufes nachweis-\n1\nWöchnerinn en, wenn sie nicht nach sozialver-              lich nicht gedeckt werden können;\nsicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen\n6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die\nVorschriften gewährt werden oder soweit die\nBestattung von Familienangehörigen, soweit diese\nKosten nicht von einer privaten Krankenversiche-\nAufwendungen nicht durch Ansprüche gegen\nrung ersetzt werden; die Hilfe hat die Leistungen\nVersicherungen oder ähnliche Einrichtungen ge-\nsicherzustellen, die den Familienangehörigen\ndeckt sind;\nnach den Vorschriften der gesetzlichen Kranken-\nversicherung zustehen;                                7. zur Erfüllung von Lebensversicherungs-, Bau-\nspar- und sonstigen prämien- oder steuerbegün-\n2. für     nichtsozialversicherungspflichtige      Wehr-       stigten Kapitalansammlungsverträgen insgesamt\npflichtige die Beiträge für eine private Kranken-           bis zu 50 Deutsche Mark monatlich; der Betrag\nversicherung; für nichtsozialversicherungspflich-           ist von der Unterhaltssicherungsbehörde an den\ntige Familienangehörige ohne eigenes Einkom-                Vertragspartner des Wehrpflichtigen zu über-\nmen die Beiträge für eine private Krankenver-               weisen.\nsicherung oder die freiwillige Versicherung in\neiner gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse;              (3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4\nund 5 Buchstaben d bis g dürfen zusammen mit den\n3. für nur freiwillig in den gesetzlichen Renten-         allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemes-\nversicherungen wei terversicherte Wehrpflichtige       sungsgrundlage (§ 10) nicht übersteigen.\ndie zu entrichtenden Beiträge nach Maßgabe der\nfür Versicherungspflichtige geltenden Bestim-             (4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 5\nmungen;                                                Buchstaben d bis g dürfen zusammen höchstens 8\nvom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 10) be-\n4. Mietbeihilfe zur Erhaltung der Wohnung eines           tragen.\nWehrpflichtigen, der nicht mit Familienangehö-\nrigen im engeren Sinne in Haushaltsgemeinschaft           (5) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 5\nlebt und dem nicht zugemutet werden kann, das          Buchstaben e bis g werden nur gewährt, wenn die\nMietverhältnis zu lösen; Mietbeihilfe wird nicht       den Aufwendungen zugrunde liegenden Verträge bei\ngewährt für die Benutzung von Wohnraum bei             Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate\nsonstigen Familienangehörigen;                         bestehen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeit-\nraum zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten,\n5. Ersatz für                                             die mindestens dem geltend gemachten Betrag ent-\na) Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter,       spricht.\ndie an Stelle des Wehrpflichtigen in seinem\n§ 8\nGewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forst-\nwirtschaft oder im freien Beruf tätig werden,                               Antrag\nb) Miete der Berufsstätte,                                (1) Die Leistun9en zur Unterhaltssicherung wer-\nc) sonstige unabwendbare Aufwendungen zur              den auf Antrag gewährt.\nSicherung der Fortführung des Gewerbe-\n(2) Antragsberechtigt sind\nbetriebes oder des Betriebes der Land- oder\nForstwirtschaft oder des freien Berufes,           1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,\nd) Beiträge zu einer freiwilligen Höherversiche-       2. der Wehrpflichtige.\nrung in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige\nin Höhe des Betrages, der in den letzten           eines Trägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundes-\nzwölf Monaten vor Beginn des Wehrdienstes\nsozialhilfegesetzes.\ndurchschnittlich entrichtet worden ist,\ne) Beiträge, die ein Wehrpflichtiger zu einer be-         (4) Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach\ntrieblichen, überbetrieblichen Alters- oder       Beendigung des Wehrdienstes. Ist gegen den Wehr-\nHinterbliebenenversorgung oder zu einer Zu-       pflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung an-\nsatzversorgung des öffentlichen Dienstes          hängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf\nleistet, wenn der Arbeitgeber nicht verpflich-    eines Monats nach Abschluß des Verfahrens oder\ntet ist, diese Beiträge nach § 5 des Arbeits-     nach Rechtskraft der Entscheidung.\npla tzschutzgesetzes wei terzuen trich ten,\n§ 9\nf) Aufwendungen zur Erfüllung von Verträgen,\ndie im Versicherungsfalle den Versicherungs-                         Empfangsberechtigte\nnehmer vor Vermögensnachteilen schützen,              (1) Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen\nmit Ausnahme aller mit dem Halten und Füh-        sind an die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen\nren von Kraffahrzeugen zusammenhängender          Leistungen an die Ehefrau oder, wenn eine an-\nVerträge,                                         spruchsberechtigte Ehefrau nicht vorhanden ist, an\ng) Aufwendungen zur Erfüllung von Verpflich-          die von dem Wehrpflichtigen bestimmte anspruchs-\ntungen aus dem Bau oder Kauf von Eigen-           berechtigte Person auszuzahlen.","Nr. 27 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975                          665\n(2) Hat der Wehrpflichtige sich gegenüber an-          3. Entschädigungen an den Wehrpflichtigen auf\nspruchsberechtigten       Pamilicnangehörigen durch           Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften u,nd Uber-\nVertrag zur Unterhaltszahlung verpflichtet oder               gangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf Grund\nseine Unterhaltspflicht anerkannt oder liegt über             gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus\nseine Unterhaltspflicht ein vollstreckbarer Titel ,vor        seinem Dienstverhältnis;\noder beantragt es der Wehrpflichtige bei der zu-          4. Teile der Einkünfte, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 5\nständigen Behörde, so ist dieser Unterhaltsbetrag\nbei der Gewährung von Sonderleistungen bereits\nin den Fällen des § 5 Abs. 3 vom Tabellensatz ab-             angerechnet worden sind;\nzuziehen und an den Berechtigten. oder diejenige\nPerson, Anstalt oder Behörde auszuzahlen, in deren        5. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner\nObhut sich der Berechtigte befindet. § 6 Abs. 3               Tätigkeit vor der Einberufung, die während des\nfindet entsprechende Anwendung.                               Wehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig wie-\nderkehrende feste Vergütungen sind, sofern die\n§ 10                              Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes ruht.\nBemessungsgrundlage                        (2) Die Gewährung von Leistungen zur Unter-\n(1) Der Tabellensatz (§ 5) bemißt sich nach dem        haltssicherung darf nicht von dem Verbrauch oder\nmonatlichen Durchschnitt des Nc~ttoeinkommens des         der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht\nWehrpflichtigen.                                          werden.\n(2) Nettoeinkommen ist                                                           § 12\nl. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommen-                 Ubergang von Schadensersatzansprüchen\nsteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der           Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen\nvon ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem         infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung\nletzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug            oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhalts-\nder auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom      sicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Scha-\nEinkommen ergibt; nach den §§ 7 b bis 7 e des         densersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser\nEinkommensteuergesetzes abgesetzte Beträge            Anspruch auf die Bundesrepublik Deutschland über,\nsind den Einkünften wieder hinzuzurechnen; ist        soweit diese den anspruchsberechtigten Familien-\nder Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Vor-          angehörigen Leistungen zur Unterhaltssicherung\naussetzungen des § 46 des Einkommensteuer-            wegen des Ereignisses gewährt.\ngesetzes-zu veranlagen, bestimmt sich das Netto-\neinkommen nach Nummer 2;\n2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Ein-                       II. Leistungen nach§ 2 Nr. 2\nkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeits-                                   § 12a\nlohn in dem Jahre, das dem Kalendermonat vor\nder Einberufung vorausgeht, nach Abzug der                   Leistungen für grundwehrdienstleistende\nentrichteten Steuern vom Einkommen und der                                Sanitätsoffiziere\nArbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und         (1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzun-\nArbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte        gen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten als Ledige\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7       einen Betrag von monatlich 1 470 Deutsche Mark,\ndes Einkommensteuergesetzes; decken sich die           als Verheiratete einen Betrag von monatlich 1 900\nLohnzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr,          Deutsche Mark.\nsind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die\nin diesem Jahr geendet haben.                            (2) Ist der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der Ein-\nberufung zum Wehrdienst auf Grund einer durch\n(3) Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeits-      Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden\nlosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Grün-       Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen\nden, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen        Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner\nkonnte, bleiben unberücksichtigt. Betragen diese          Berufsgruppe, werden ihm die Beiträge zu dieser\nZeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr als ein         Einrichtung in der Höhe ersetzt, in der sie zuletzt\nJahr, so ist der monatliche Durchschnitt des Netto-       vor dem Wehrdienst nach der Satzung oder den\neinkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr          Versicherungsbedingungen als Beiträge zu zahlen\nmaßgebend.                                                waren. Während des Wehrdienstes eintretende all-\n§ 11                          gemein geltende Veränderungen in der Beitrags-\nhöhe sind zu berücksichtigen. Es wird jedoch höch-\nAnrechnung von Einkommen                    stens der Betrag gewährt, der nach § 115 Abs. 1 des\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind        Angestelltenversicherungsgesetzes für die höchste\num die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des           Beitragsklasse bei einer freiwilligen Weiterversiche-\nWehrpflichtigen zu kürzen, die er nach der Ein-           rung zu zahlen wäre.\nberufung erhält. Dabei bleiben außer Ansatz\n(3) Läßt der Wehrpflichtige seinen Gewerbebe-\n1. der Wehrsold;                                          trieb oder seine selbständige Tätigkeit während\n2. freiwillige Notstandsbeihilfen, Jubiläumsgeschen-      des Wehrdienstes nicht durch eine Ersatzkraft oder\nke, Heirats- und Geburtsbeihilfen und Weih-           einen Vertreter fortführen und ruht der Betrieb, er-\nnachtszuwendungen von Arbeitgebern an Wehr-           hält der Wehrpflichtige neben den Leistungen nach\npflichtige für die Zeit der Einberufung;              den Absätzen 1 und 2 Ersatz der Aufwendungen für","666                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975t Teil I\nMiete der BerufssU:ilte sowie für die übrigen Be-                                    § 13 a\ntriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuer-\nVerdienstausfallentschädigung bei Wehrübungen\ngesetzes, sofern er entsprechende laufende Zah-\nvon nicht länger als 3 Tagen\nlungsverpflichtungen für diE~ Dauer des Wehrdien-\nstes nachweist.                                                (1) Wehrpflichtige, die eine Wehrübung von nicht\nlänger als 3 Tagen leisten, erhalten auf Antrag für\n(4) § 8 gilt entsprechend.                             jeden Werktag, an dem sie mindestens 8 Stunden\nWehrdienst (§ 2 des Soldatengesetzes) leisten, Ver-\nIII. Leistungen nuch § 2 Nr. 3 und 4             dienstausfallentschädigung.\n(2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in\n§ 13\nHöhe des infolge des Wehrdienstes entfallenden\nVerdienstausfa1lentschädigung               bisherigen Nettoeinkommens (§ 10) gewährt; sie\n(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzun-         beträgt täglich höchstens 100 Deutsche Mark.\ngen des § 2 Nr. 3 vorliegen, erhalten auf Antrag               (3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1\nVerdienstausfallentschädigung. Die Verdienstaus-            findet keine Anwendung.\nfallentschädigung beträgt\na) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten\nFamilienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4                   IV. Gemeinsame Vorschriften\n90 vom Hundert,\n§ 14\nb) für die übrigen Wehrpflichtigen 70 vom Hundert\nRuhen der Leistungen\ndes infolge des Wehrdienstes entfallenden bisheri-\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen,\ngen Nettoeinkommens (§ 10), jedoch monatlich nicht\nwenn der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld-\nmehr als 2 700 Deutsche Mark für Wehrpflichtige\nund Sachbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmäch-\nnach Buchstabe a und 2 100 Deutsche Mark für\ntig die Truppe oder Dienststelle verläßt, ihr fern-\nWehrpflichtige nach Buchstabe b. Als Mindestbetrag\nbleibt und länger als eine Woche abwesend ist oder\nwerden die Sätze der als Anlage II beigefügten\nwenn er eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei\nTabelle gewährt; diese Sätze erhalten auch Wehr-\nMonaten verbüßt.\npflichtige, die einen Verdienstausfall nicht nach-\nweisen oder nicht haben.                                       (2) Verbüßt ein anspruchsberechtiger Familien-\nangehöriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens\n(2) Verdienstausfallentschädigung erhält der            drei Monaten oder ist er für den gleichen Zeitraum\nWehrpflichtige nicht, dessen Gewerbebetrieb, Be-            auf Grund einer Maßregel der Besserung und Siche-\ntrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder dessen            rung untergebracht, so ruhen die auf ihn entfallen-\nselbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes             den Leistungen zur Unterhaltssicherung.\nfortgeführt wird. In diesem Falle werden angemes-\nsene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter              (3) Tritt das Ruhen des Rechts auf Leistungen zur\nerstattet, die an Stelle des Wehrpflichtigen tätig          Unterhaltssicherung im Laufe eines Monats ein,\nwerden; die in Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge          so wird die Zahlung mit Ende dieses Monats ein-\ngelten entsprechend. Als Mindestbetrag werden die           gestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein,\nSätze der als Anlage II beigefügten Tabelle gewährt;        so hört die Zahlung mit dem Beginn dieses Monats\ndiese Sätze werden auch gewährt, wenn Aufwendun-            auf. Lebt das Recht auf Leistungen zur Unterhalts-\ngen nicht nachgewiesen werden oder nicht ent-               sicherung im Laufe eines Monats wieder auf, so be-\nstanden sind.                                               ginnt die Zahlung mit dem Ersten dieses Monats;\n(3) In den Fällen, in denen der Wehrpflichtige          lebt es am: letzten Tage eines Monats wieder auf,\nseinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder               so beginnt die Zahlung     .mit dem Ersten des folgen-\nForstwirtschaft oder seine selbständige Tätigkeit           den Monats.\nwährend des Wehrdienstes nicht durch eine Ersatz-\nkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und der                                    § 15\nBetrieb ruht, erhält der Wehrpflichtige neben den                                Steuerfreiheit\nLeistungen nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei.\nfür Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen Be-\nDies gilt nicht für Leistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5\ntriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuer-\nBuchstaben a bis c und§ 13 Abs. 2 und 3.\ngesetzes, sofern er entsprechende laufende Zah-\nlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdien-               (2) Aufwendungen im Sinne des§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 3\nstes nachweist.                                            und 5 Buchstaben d bis f sowie Nr. 7 sind insoweit\n(4) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffent-         nicht als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommen-\nlichen Dienst erhalten den Mindestbetrag nach              steuergesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderlei-\nAbsatz 1 Satz 3 nur, soweit dieser höher ist als die        stungen nach§ 7 gewährt werden.\nnach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Be-\nzüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern                                    § 16\nvom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur                                   Uberzahlungen\ngesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.\n(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unter-\n(5) § 8 gilt entsprechend.                              haltssicherung sind zu erstatten, soweit im folgen-","Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975                          667\nden nichls underes bE:)slimml ist. Der Einwand der     leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-\nnicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausge-         hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-\nschlossen.                                             schriften über die Kassen- und Buchführung der\n(2) Soweit die Oberzahlung auf einer wesent-\nzuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-\nlichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der      wendet werden.\nzu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert                                  § 20\nwerden, wenn der Empfänger wußte oder wissen                      Auskunfts- und Mitteilungspflicht\nmußte, daß ihm die gewährten Leistungen im Zeit-\npunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisheri-        (1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehöri-\ngen Höhe zustanden, oder wenn die Rückforderung        gen sind auf Verlangen der zuständigen Behörden\nwegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp-       (§ 17) verpflichtet, diesen die zur Feststellung der\nfängers zumutbar ist.                                  Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen. Sie sind ferner verpflichtet,\n(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht emp-       jede Änderung der Verhältnisse, die für die Bemes-\nfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise ab-       sung dieser Leistungen von Einfluß ist, unverzüglich\ngesehen werden, wenn sie eine besondere Härte für      anzuzeigen.\nden Empfänger bedeutet oder wenn daraus in un- ,\nverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwal-              (2) Die Arbeitgeber  haben auf  Verlangen  der zu-\ntungsaufwand entstehen.                                ständigen   Behörde  Auskunft  über  Art  und  Dauer\nder Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und über\nden Arbeitsverdienst des zum Wehrdienst einbe-\nrufenen Wehrpflichtigen und der Familienangehöri-\nDritter Abschnitt                    gen zu erteilen.\nZuständigkeit und Verfahren                                         § 21\nAmtshilfe\n§ 17\n(1) Alle Behörden haben den nach § 17 zustän-\nZuständigkeit                      digen Behörden Amtshilfe zu leisten.\n(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage\n(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflich-\ndes Bundes durch.                                      tet, über alle das Beschäftigungsverhältnis des\n(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die     Wehrpflichtigen und der Familienangehörigen be-\nFeststellung und Bewilligung der Leistungen zur        treffenden ihnen bekannten Tatsachen Auskunft zu\nUnterhaltssicherung zuständigen Behörden.              erteilen.\n(3) Die Finanzbehörden haben den zur Gewäh-\n§ 18                          rung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zu-\nständigen Behörden, soweit erforderlich, über die\nZahlungsart und Dauer\nihnen bekannten Einkommens- und Vermögensver-\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung wer-     hältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familien-\nden in der festgesetzten Höhe vom Tage des Be-         angehörigen Auskunft zu erteilen.\nginns bis zum Tage der Beendigung des Wehr-\n(4) Die für die Einberufung und Entlassung eines\ndienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine\nÄnderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen      Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach\n§ 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüg-\noder seiner Familienangehörigen eintritt, durch\nwelche die Voraussetzungen zur Weitergewährung         lich mitzuteilen, die für die Gewährung oder Ein-\nstellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung er-\nder Leistungen sich ändern oder entfallen.\nheblich sind.\n(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssiche-\n§ 22\nrung werden monatlich im voraus gezahlt. Bei einer\nZahlung nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen                                Rechtsweg\ngerechnet.                                                Für Rechsstreitigkeiten über Leistungen zur Un-\nterhaltssicherung nach diesem Gesetz gilt die Ver-\n§ 19\nwaltungsgerichtsordnung.\nKosten\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt\nder Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun-                        Vierter Abschnitt\ndes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-\nnahmen sind an den Bund abzuführen.                                    Sonstige Vorschriften\n(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten                              § 23\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\nEinnahmen sind die Vorschriften über das Haus-                             Härteausgleich\nhaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die             (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-       schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-     kann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein-\ndigen obersten Landesbehörden übertragen und zu-       vernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-\nlassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu         gung einen Ausgleich gewähren.","668                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Die oberste Landesbehörde kann in Fällen, in          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ndenen mit Zustimmung des Bundesministers der              buße geahndet werden.\nVerteidigung ein Ausgleich nach Absatz 1 allge-\nmein zugelassen worden ist, die Befugnisse zur                                             § 25\nGewährung eines Härteausgleichs auf nachgeord-\nnete Dienststellen übertragen.                                           Erlaß von Rechtsverordnungen\nDie Bundesregierung bestimmt das Nähere über\n§ 24                           den Inhalt und Umfang der in den §§ 6 und 7 ge-\nnannten Leistungen durch Rechtsverordnung mit\nOrdnungswidrigkeit                    Zustimmung des Bundesrates.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                                 § 26\n1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1                                       Inkrafttreten\nSatz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben\nmacht oder                                               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957\nin Kraft.*)\n2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 ver-\n•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\npflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder       sung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046). Der Zeitpunkt\nnicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder un-       des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in\nder vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschrif-\nvollständige Angaben macht.                              ten.","Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975                    669\nAnlage I\n(zu § 5)\nNettoeinkommen des Wehrpflichtigen                             Tabellensatz in DM\n-- Einkommensstufen -\n(monatlich)                                        II              III   IV\nin DM\nbis                500                     360          410             435    450\nüber     500  bis   520                     367          418             444    459\nüber     520  bis   540                     376          435             461    477\nüber     540  bis   560                     390          451             479    495\nüber     560  bis   580                     405          467             496    513\nüber     580  bis   600                     419          484             513    531\nüber     600  bis   620                     427          500             531    549\nüber     620  bis   640                     435          517             548    567\nüber     640  bis   660                     442          533             566    585\nüber     660  bis   680                     449          549             583    603\nüber     680  bis   700                     455          566             600    621\nüber     700  bis   750                     471          595             631    653\nüber     750  bis   800                     496          636             675    698\nüber     800  bis   850                     520          677             718    743\nüber     850  bis   900                     543          718             761    788\nüber     900  bis   950                     564          759             805    833\nüber     950  bis 1 000                     585          800             848    878\nüber   1 000  bis 1 050                     605          830             892    923\nüber   1 050  bis l 100                     624          860             935    968\nüber   1 100  bis 1 150                     641          889             979  1 013\nüber   l 150  bis 1 200                     658          917           1 011  1 058\nüber   l 200  bis l 250                     674          943           1 041  1103\nüber   1 250  bis l 300                     701          969           1 071  1 135\nüber   l 300  bis 1 350                     729          994           1100   1 166\nüber   l 350  bis l 400                     756        1 018           1 128  1 196\nüber   l 400  bis 1 450                     777        1 040           1154   1 226\nüber   1 450  bis 1 500                     804        1 062           1180   1 254\nüber   1 500  bis 1 550                     831        1 083           1 205  1 281\nüber   1 550  bis 1 600                     858        1103            1 229  1 307\nüber   1 600  bis 1 650                     878        1 121           1 251  1 333\nüber   1 650  bis 1 700                     905        1139            1 273  1 357\nüber   1 700  bis 1 750                     932        1 156           1 294  1 380\nüber   1 750  bis 1 800                     959        1172            1 314  1 402\nüber   1 800  bis 1 850                     976        1186            1 332  1 424\nüber   1 850  bis 1 900                   1 003        1 200           1 350  1 444\nüber   l 900  bis l 950                   1 030        1 213           1 367  1 463\nüber   1 950  bis 2 000                   1 057        1 225           1 383  1 481\nüber   2 000                              1 060        1 240           1 400  1 500","670                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage II\n(zu § 13)\nMonatsbetrag in DM\n(Tagessatz)\nDienstgrad                                                                        verheiratet*) mit\nver-\nledig\nheiratet*)        1 Kind      1 2 Kindern     1    !i~~~\nKindern\nGrenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter                                255             405            495              555             600\n(8,50)          (13,50)        (16,50)          (18,50)           (20)\nObergefreiter                                                         285             420            510              570             615\n(9,50)            (14)           (17)             (19)         (20,50)\nHauptgefreiter .............................. .                       300             450            525              600             645\n(10)            (15)         (17,50)            (20)         (21,50)\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett ...                      315             465            540              615             660\n(10,50)          (15,50)          (18)           (20,50)           (22)\nStabsunteroffizier, Obermaat ................. .                      330             465            555              615             675\n(11)         (15,50)         (18,50)          (20,50)        (22,50)\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich .............. .                       345             480            570              630             690\n(11,50)            (16)           (19)             (21)            (23)\nOberfeldwebel, Oberbootsmann .............. .                         390             540            630              690             750\n(13)            (18)           (21)             (23)            {25)\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich                          420             570            660              720             780\n(14)            (19)           (22)             (24)            (26)\nLeutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann                              480             630            720              780             840\n(16)            (21)           (24)             (26)            (28)\nOberleutnant, Oberstabsfeldwebel,\nOberstabsbootsmann ........................ .                         510             660            750              810             870\n(17)            (22)           (25)             (27)            (29)\nHauptmann, Kapitänleutnant ................ .                         600             750            840              900             960\n(20)            (25)           (28)             (30)            (32)\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt .......... .                       750             930           1 020            1 080           1 140\n(25)            (31)           (34)             (36)            (38)\nOberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt                       870            1 080          1 170            1 230           1 290\n(29)            (36)           (39}             (41) .          (43)\nOberfeldarzt, Flottillenarzt .................. .                     960            1170           1 260            1 320           1 380\n(32)            (39)           (42}             (44)            (46)\nOberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt                    1 230            1 530          1 620            1 680           1 770\n(41)            (51)           (54)             (56)            (59)\nGenerale, Admirale ......................... .                      2 040            2 580          2 670            2 730           2 820\n(68)            (86)           (89)             (91)            (94)\n*) Hierzu rechucn auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist."]}