{"id":"bgbl1-1975-26-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":26,"date":"1975-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sittichen (Papageien-Einfuhrverordnung)","law_date":"1975-03-03T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["653\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1975                                                                                                      Nr. 26\nTag                                                               Inhalt                                                                                         Seite\n3. :3. 75 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sittichen (Papageien-\nEinfuhrverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     653\n7. 3. 7:i Sidwnundzwanzigsl<! Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . .                                                          660\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9t!SE!lzblal.1 Tf!il II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         660\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sittichen\n(Papageien-Einfuhrverordnung)\nVom 3. März 1975\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 61 d Abs. 2                                        Das Ausstellungsdatum der Bescheinigungen darf\ndes Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be-                                           zum Zeitpunkt der Vorlage nicht länger als\nkanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundesge-                                            12 Monate zurückliegen; sofern die Gesundheits-\nsetzbl. 1974 I S. 1), geändert durch Artikel 210 des                                     bescheinigung nach Buchstabe b nicht in deut-\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                                              scher Sprache ausgestellt ist, muß sie mit einer\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird mit                                        amtlich beglaubigten deutschen Ubersetzung vor-\nZustimmung des Bundesrates V(~rorclnet:                                                  gelegt werden,\n2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und\n§ 1                                                        Sittichen, die im Artistenberuf Verwendung fin-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien                                       den,\nund Sittichen bedürfen der veterinärpolizeilichen                                  3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und\nGenehmigung.                                                                             Sittichen, die auf Schiffen von dem Schiffseigner\noder der Schiffsbesatzung gehalten werden, so-\n(2) Der Genehmigunq nach Absatz l bedürfen                                            fern die Tiere ausreichend gekennzeichnet und in\nnicht                                                                                    einer mitgeführten Bestandsliste eingetragen sind\n1. die Einfuhr von nicht mehr als 3 Papageien oder                                        und das Schiff nicht verlassen,\nSittichen, die von ihren im Geltungsbereich die-                                4. die Einfuhr von Papageien und Sittichen bei Zwi-\nser Verordnung wohnenden Besitzern, die nicht                                         schenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere\nZüchter oder Händler sind, im Reiseverkehr vor-                                       dazu bestimmt sind, unverzüglich wieder aus dem\nübergehend ausgeführt worden sind, wenn der                                           Wirtschaftsgebiet verbracht zu werden, und sie\nZolldienststelle die Identität des jeweiligen Tie-                                    zwischenzeitlich das Gelände des Flughafens nicht\nres nachgewiesen wird durch Vorlage einer vor                                         verlassen,\nder Ausreise ausgestellten\n5. die Durchfuhr von Papageien und Sittichen bei\na) amtlichen Bescheinigung, die Angaben über                                          Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere\nden Namen, den Wohnort und die Anschrift                                         zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlassen,\ndes Tierhalters, über die Art, die Farbe und\ngegebenenfalls die Zeichnung des Tieres so-                                6. die Durchfuhr von Papageien und Sittichen bei\nwie über die Kennzeichnung des amtlichen                                         Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere\nFußringes enthält, oder                                                          zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen.\nb) amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung,\n§ 2\ndie für die Einfuhr in andere Staaten von die-\nsen jeweils vorgeschrieben ist, sofern diese                                    (1) Papageien und Sittiche unterliegen vor der\ndie nach Buchstabe a geforderten Angaben                                   Einfuhr oder der Durchfuhr der amtstierärztlichen\nenthält.                                                                   Untersuchung.","654                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Die Einfuhr von Papageien und Sittichen ist                                 § 5\nnur über die vom Bundesminister für Ernährung,              (1) Eingeführte Papageien und Sittiche unterlie-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit           gen - ausgenommen in den Fällen des § 1 Abs. 2\ndem Bundesrni nister der Finanzen im Bundesanzei-        und des § 2 Abs. 5 Nr. 2 - am Bestimmungsort nach\nger für die Abfertigung bekanntgegebenen Zoll-           näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf\ndienststellen zulässig; dasselbe gilt bei der Durch-     Kosten des Einführers der Absonderung und amt-\nfuhr für den Eintritt der Tiere in das Wirtschafts-      lichen Beobachtung in der durch die Genehmigung\ngebiet.                                                  nach § 1 Abs. 1 bestimmten Quarantänestation. Die\nQuarantänestation muß den baulichen und hygieni-\n(3) Die vornussicht1iche Ankunftszeit von Papa-\nschen Mindestanforderungen der Anlage 1 entspre-\ngeien und Sittichen ist der Zolldienststelle unter\nchen.\nAngabe der Art und Zahl der Tiere mindestens\n24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die Ankunfts-          (2) Während der amtlichen Beobachtung hat der\nzeit auf den ersten Werktag nach einem Sonn- oder        Einführer nach näherer Anweisung des beamteten\nFeiertag, so ist sie mindestc>ns 48 Stunden vorher       Tierarztes auf seine Kosten\nmitzuteilen.                                             1. die Tiere einer Behandlung gegen Psittakose un-\n(4) Auf dem Luftwege ein~wführte Papageien und            terziehen zu lassen,\nSittiche, die an einer Seuche leiden, der Seuche oder    2. während der Behandlung zur Feststellung des\nAnsteckung verdächtig sind oder nach der Entla-              Antibiotikagehalts im Blut der Tiere sowie im\ndung nicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort          Futter notwendige Kontrolluntersuchungen vor-\nabgeholt werden, sind abzusondern, sofern von der            nehmen und\nzuständigen Behörde keine anderen veterinärpoli-         3. nach der Behandlung zur Feststellung des Be-\nzeilichen Maßnahmen cmgeordnet werden.                       handlungsergebnisses notwendige Untersuchun-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht                      gen von Organ- und Kotproben auf das Vorhan-\ndensein von Psittakoseerregern vornehmen zu\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 und                          lassen.\n2. bei der Einfuhr und der Durchfuhr von nicht mehr         (3) Unbeschadet der näheren Anweisungen des\nals 3 Papageien oder Sittichen, die im persön-       beamteten Tierarztes nach Absatz 1 gilt für die Ab-\nlichen Bereich von Personen, die nicht Züchter       sonderung und amtliche Beobachtung folgendes:\noder Händler sind, gehalten werden und im-\nReiseverkehr mitgeführt oder aus Gründen einer       1. In einer Quarantänestation dürfen keine anderen\nWohnsitzverlegung eingeführt werden.                     Vögel als Papageien und Sittiche gehalten wer-\nden.\n2. In einer Quarantänestation dürfen gleichzeitig\n§ 3\nnur Papageien und Sittiche gehalten werden, die\nPapageien und Sittiche dürfen                             gemeinsam in die Quarantänestation eingestellt\n1. nicht gemeinsam mit anderen Vogelarten in den-            worden sind (Quarantänegruppe); nach Beginn\nselben Transportbehältnissen eingeführt und              der Behandlung nach Absatz 2 Nr. 1 und bis zur\nabgeschlossenen Reinigung und Desinfektion\n2. nur in Transportmitteln oder Transportbehältnis-          nach § 6 Abs. 2 dürfen weitere Tiere nicht mehr\nsen eingeführt oder durchgeführt werden, die so          eingestellt werden.\nbeschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu\n3. Aus einer Quarantänestation dürfen Papageien\noder Futter während der Beförderung nicht her-\nund Sittiche vor Aufhebung der amtlichen Beob-\naussickern oder herausfallen können.\nachtung ohne Genehmigung der zuständigen Be-\nSatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1         hörde nicht entfernt werden.\nbis 3, 5 und 6 und des § 2 Abs. 5 Nr. 2.\nSofern eine Quarantänestation aus mehreren selb-\nständigen, räumlich voneinander getrennten Abtei-\n§ 4                            lungen (Quarantäneabteilung) besteht, gelten die\nNummern 1 bis 3 jeweils nur für eine Abteilung.\n(1) Papageien und Sittiche müssen nach der Ein-\nfuhrabfertigung unmittelbar an ihren Bestimmungs-           (4) In Quarantänestationen dürfen\nort, nach der Durchfuhrabfertigung unmittelbar an\n1. Papageien und Sittiche nur zum Zwecke der\ndie Ausgangs-Grenzzollstelle weitergeleitet werden.\nDurchführung der amtlichen Beobachtung nach\n(2) Uber die Einfuhr hat der beamtete Tierarzt            Absatz 1 verbracht werden und\nauf Kosten des Verfügungsb(~rechtigten die zustän-       2. andere Haustiere, ausgenommen Hunde und\ndige Behörde des Bestimmungsortes unter Angabe               Katzen, auch nicht vorübergehend gehalten oder\nder Art und der Zahl der Tiere fernmündlich, fern-           geduldet werden.\nschriftlich oder telegrafisch zu benachrichtigen. Der\nVerfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere                                 § 6\nam Bestimmungsort unw~rzüglich der für den Be-              (1) Die Absonderung und amtliche Be.obachtung\nstimmungsort zuständigen Behörde anzuzeigen.             nach § 5 Abs. 1 sind aufzuheben, wenn\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen    1. die Behandlung nach § 5 Abs. 2 ordnungsgemäß\ndes § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 5 Nr. 2.                     durchgeführt und abgeschlossen ist,","Nr. 26    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1975                          655\n2. der Behc1ndl ungserfolg durch das Ergebnis der                                  § 8\ndurchgeführten Behandlungskontrolle, insbeson-         (1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach\ndere dc1durch festgestellt worden ist, daß im      § 1 Abs. 1 sind zu erteilen, wenn eine Einschlep-\nFalle                                              pung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen nicht\na) der Kontrolluntersuchung von Blutproben ein     zu befürchten ist. Zuständig für die Erteilung der\ntherapeutisch ausreichender Antibiotikage-     Genehmigungen sind die obersten Landesbehörden.\nhalt und                                       Genehmigungen sind unter den erforderlichen Be-\nb) der Untersuchung von Organen oder Kotpro-       dingungen zu erteilen und mit den erforderlichen\nben keine Psittakoseerreger                    Auflagen zu verbinden; die Zahl der einzuführen-\ngefunden worden sind, und                          den Tiere ist zu begrenzen, wenn und soweit dies\nzur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Unter-\n3. bei der abschließenden amtstierärztlichen Unter-    bringung und Uberwachung in der Quarantänesta-\nsuchung alle Tiere gesund befunden und für das     tion sowie einer wirksamen Behandlung und Be-\nVorliegen einer Tierseuche, insbesondere der       handlungskontrolle notwendig ist.\nPsittakose, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-\nheit, keine Anzeichen festgestellt worden sind.        (2) Die zuständigen      obersten  Landesbehörden\nkönnen in Einzelfällen\n(2) Nach Abschluß der amtlichen Beobachtung\nsind die Quarantäneräume und Gerätschaften nach         1. für einzelne Tiere Ausnahmen von § 5 zulassen,\nAnweisung des beamteten Tierarztes ordnungsge-              wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß\nmäß zu reinigen und zu desinfizieren.                       keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterver-\nbreitet werden, und\n§ 1                          2. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von\n§ 2 Abs. 2 über eine nicht im Bundesanzeiger\n(1) Züchter und Händler, die nach § 61 d Abs. 1\nbekanntgegebene Zolldienststelle genehmigen.\nSatz 4 des Viehseuchengesetzes Papageien und Sit-\ntiche zu kennzeichnen und über die dort bezeichne-\nten Tatsachen Buch zu führen haben, müssen                                         § 9\n1. eingeführte Tiere bereits in der Quarantänesta-         Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ntion, und zwar spätestens vor Beginn der Behand-    des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nlung nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 kennzeichnen und          oder fahrlässig\n2. über sie einen Nachweis nach dem Muster der          1. Papageien oder Sittiche ohne Genehmigung nach\nAnlage 2 führen.                                        § 1 Abs. 1 einführt oder durchführt,\n(2) Die nach Absatz 1 Nr. 2 zu führenden Bücher      2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Tiere einer Behand-\nmüssen gebunden und mit Seitenzahlen versehen               lung nicht unterzieht oder entgegen § 5 Abs. 2\nsein. In diese Bücher sind jeweils unverzüglich ein-        Nr. 2 oder 3 die dort bezeichneten Untersuchun-\nzutragen                                                    gen nicht vornehmen läßt,\n1. Art und Zahl der Tiere,                              3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 in einer Quarantäne-\nstation andere Vögel hält oder entgegen § 5\n2. Datum der Einstellung in die Quarantänestation,\nAbs. 3 Nr. 2 nicht nur Papageien oder Sittiche\n3. Herkunft der Tiere (Name und Anschrift des Her-          derselben Quarantänegruppe hält oder weitere\nkunftsbestandes oder der Fangstation sowie des          Tiere einstellt oder entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 3\nImporteurs),                                            Papageien oder Sittiche entfernt,\n4. Datum der Beringung sowie die Kennzeichen der        4. entgegen § 5 Abs. 4 Nr. 2 in einer Quarantäne-\nRinge,                                                  station andere Haustiere hält oder duldet,\n5. Beginn und Dauer der Behandlung nach § 5 Abs. 2      5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Bücher\nNr. 1, Art und Dosierung des verwendeten Arz-          nicht vorschriftsmäßig führt oder entgegen § 7\nneimittels sowie die durchgeführten Kontroll-          Abs. 3 Satz 4 sie nicht aufbewahrt oder\nuntersuchungen und deren Ergebnisse,\n6. einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 für die Einfuhr oder\n6. Datum der Abgabe der Tiere, Name und An-                 die Durchfuhr festgesetzten vollziehbaren Auf-\nschrift des Empfängers, Datum des Abganges der         lage zuwiderhandelt.\nTiere, gegebenenfalls Todesursache und Unter-\nsuchungsbefund.                                                               § 10\n(3) In den Büchern sind nicht beschriebene Zei-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmachen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\ndarf weder mittels Durchstreichens noch auf andere     zes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom\nWeise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht        26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\nradiert und es dürfen keine Veränderungen vorge-       Land Berlin.\nnommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie\n§ 11\nbei der ursprünglichen Eintragung oder erst später\ngemacht wurden. Die Bücher sind nach der letzten           Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Num-\nEintragung mindestens 2 Jahre aufzubewahren.           mer 1 der Anlage 1 am 1. Juli 1975 in Kraft. Num-","656                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nmer 1 der Anlage l tritt am 1. April 1976 in Kraft.                             Niedersachsen\nGleichzeilig trden am 1. Juli 1975 außer Kraft:\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nEinfuhr von Papageien und Sittichen vom 14. Januar\nBaden-Wü rltcrnberg\n1930 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-\nDie Verordnung des Innenministeriums über die              blatt Sb. II S. 862) und vom 15. Januar 1930 in der\nEin- und Durchfuhr von Pagageien und Sittichen             Fassung der Verordnung vom 18. Mai 1931 (Nieder-\naus dem Ausland vom 4. Mai 1964 (Gesetzblatt für           sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sb. II\nBaden-Württemberg S. 260);                                 S. 874);\nNordrhein-Westfalen\nBayern\ndie Viehseuchenverordnung über das Verbot der\ndie Landesverordnung über die Einfuhr von Papa-            Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen\ngeien und Sittichen vom 5. August 1963 (Baye-              aus dem Ausland vom 24. November 1964 (Gesetz-\nrisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165);              und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nWestfalen S. 338);\nBerlin\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die                                 Rheinland-Pfalz\nEin- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen             die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nvom 11. Dezember 1964 (Gesetz- und Verordnungs-            Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen\nblatt für Berlin S. 1351);                                 aus dem Ausland vom 2. Juni 1965 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz\nBremen                            S. 95};\ndie Verordnung über die Einfuhr von Papageien                                     Saarland\nund Sittichen vom 22. Dezember 1964 (Gesetzblatt           der § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Viehseuchenpolizeilichen\nder Freien Hansf>,stadt Bremen 1965 S. 4);                 Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von leben-\nden und toten Tieren, tierischen Erzeugnissen, Roh-\nHamburg                            stoffen und Gegenständen, die Träger des Anstek-\ndie Verordnung über die Einfuhr von Papageien              kungsstoffes übertragbarer Seuchen sein können,\nvom 13. Januar 1930 (Sammlung des bereinigten              vom 20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178);\nhamburgischen Landesrechts I 7831 ----- al);\nSchleswig-Holstein\nHessen                            die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\ndie Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-          nung) über die Einfuhr und die Durchfuhr von Papa-\nfuhr von Papageien und Sittichen vom 17. August            geien und Sittichen aus dem Ausland vom 24. Juni\n1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land            1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-\nHessen I S. 137);                                          Holstein S. 46).\nBonn, den 3. März 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 26    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1975                           657\nAnlage 1\n(zu§ 5 Abs. 1)\nBauliche und hygienische Mindestanforderungen\nfür Einrichtung und Betrieb von Quarantänestationen\n1. Einrichtung von Quarantänestationen                         den (Quarantäneräume), müssen allseits ge-\na) QmuantänPstation\nschlossen sein sowie abwaschbare und desin-\nfizierbare Wände und undurchlässige, desin-\nDie Quarantänestation muß mit einem minde-               fizierbare Fußböden haben. Vor dem Zugang\nstens 1,50 m hohen Maschendrahtzaun oder in              zu den Quarantäneräumen muß ein abge-\ngleichwertiger Weise eingezäunt sein und\ntrennter Vorraum zur Aufbewahrung und zum\ndarf nur durch verschl ießban~ Eingänge be-              Anlegen der Schutzkleidung vorhanden sein;\ntreten oder befahren werden können; die Ein-             der Raum muß mit einer Waschgelegenheit\ngänge sind geschlossen zu halten.\nund einer UV-Lampe zur Bestrahlung der ab-\nBesteht eillt~ Quarantänestation nur aus                 gelegten Schutzkleidung ausgestattet sein. Die\naa) einem Gebäude, so muß es mit verschließ-             Benutzung eines Vorraumes für mehrere\nbarem Eingang versehen sein,                        Quarantäneräume kann zugelassen werden,\nbb) einem oder mehreren Räumen eines Ge-                 sofern es mit den tierseuchenhygienischen Er-\nbäudes, das noch anderen Zwecken dient,             fordernissen vereinbar ist. Ein gemeinsamer\nso muß der Quarantäneteil des Gebäudes              Vorraum für mehrere Quarantäneabteilungen\ngegenüber den übrigen Räumen durch                  ist nicht zulässig.\neinen verschließbaren Hauptzugang abge-         d) Käfige\ntrennt sein.\nWährend der Behandlung sind die Tiere in\nDie Eingänge sind geschlossen zu halten. In              Metallkäfigen mit einem Drahtzwischenboden\ndiesen Fällen ist eine Einzäunung entspre-               zu halten. Der Abstand zwischen Käfigboden\nchend Satz 1 nicht erforderlich.                         und Drahtzwischenboden muß so bemessen\nb) Quarantäneabteilung                                      sein, daß von den Tieren Futterreste und Kot\nnicht aufgenommen werden können. Bei\nEine Quarantänestation kann aus mehreren\nKleinsittichen und Zwergpapageien muß die-\nselbständigen, räumlich voneinander getrenn-\nser Abstand mindestens 5 cm, bei größeren\nten Abteilungen (Quarantäneabteilung) be-\nSittichen und Papageien mindestens 10 cm\nstehen. DiE! rüumliche Trennung muß minde-\nbetragen. Die Kotauffangbleche müssen mit\nstens in der folgenden Weise gegeben sein:\neiner leicht zu entfernenden Papierauflage\nSofern innerhalb einer Quarantänestation             versehen werden.\neinzelne Gebäude jeweils eine Quaran-\n1.äneabtPilung bilden, müssfm die Abteilun-  2. Reinigung und Desinfektion\ngen durch einen mindestens 1,50 m hohen\nVor dem Eingang der Quarantänestation und\nMaschendrahtzaun odc~r in gleichwertiger\njeder Quarantäneabteilung müssen Desinfek-\nWeise 9egeneinander abgegrenzt sein und\ntionsmatten, die mit einer wirksamen Desinfek-\ndürfen nur durch getrennte und verschließ-\ntionslösung zu durchtränken und mit dieser stän-\nbme Eingänge betreten oder befahren wer-\ndig feucht zu halten sind, angebracht sein. Die\nden können; clie Eingänge sind geschlos-\nFußböden der Quarantäneräume sind täglich zu\nsen zu halten.\nreinigen, die Abgänge und Futterreste unschäd-\n--~ Befinden sich mehrere Quarantäneabtei-           lich zu beseitigen. Die Reinigung und Desinfek-\nlungen in einem G1:~bäude, das im übrigen        tion der Käfige, einschließlich des Zubehörs, sind\nnoch anderen Zwecken dient, so muß jede          einmal wöchentlich nach näherer Anweisung des\nAbteilung einen eigenen, verschließbaren         beamteten Tierarztes durchzuführen.\nHauptzugang haben. Die einzelnen Qua-\nrantäneabteilungen müssen luftraummäßig       3. Infektionsschutz\nvoneinander getrennt sein, außerdem dür-\nVor jedem Betreten der Räume, in denen sich\nfen zwischen ihnen keine baulichen Ver-\nTiere in Quarantäne befinden, sind Schutzklei-\nbindungen, wie Türen, Fenster oder Durch-\ndung einschließlich Kopfbedeckung, Atemschutz\nreichen, bestehen. Im übrigen gilt Buch-\nund Gummistiefel anzulegen. Nach Verlassen der\nstabe a letzter Satz.\nRäume sind Hände und Arme zu reinigen und\nc) Quarantäneräume                                      zu desinfizieren. Schutzkleidung und Schuhwerk\nDie Räume, in denen die Tiere während der            sind im Vorraum abzulegen und der UV-Bestrah-\namtlichen Beobachtung untergebracht wer-             lung auszusetzen.","658                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 1)\n(Titelseite)\nNachweisbuch\nüber Aufnahme, Behandlung und Abgabe von Papageien\nund Sittichen in Quarantänestationen\nName und Anschrift des Besitzers der Quarantänestation:\nAnschrift der Quarantänestation:","(Seite 1)\nEingeführt von:                                                         Beringung\nLfd.                                             Eingestellt\nTierart                  Zahl\nNr.                                                 am:      (Name u. Anschrift des Herkunftsbestandes\noder der Fangstation)\n(Name u. Anschrift des Importeurs)             am:               Kennzeichen:\n1              2                     3              4                          5                                           6                                7                      8\n1\nz\n...,\ni:_;\n0:\n(Seite 2)                                                                                                   >-j\nOJ\nlQ\nBehandlung                                     Kontrolluntersuchung                                                         Abgegeben                                0..\n(D\nLfd.                                                                                                                                                                                              \"1\nNr.           mit:\n(Arzneimittel, Dosierung)\nBeginn          Ende        am:              Methode                Ergebnis            am:               Zahl                          an:\n(Name u. Anschrift des Empfängers)\n>\n~\n(/J\n9             10                    11             12         13                  14                    15                16                 17                                               lO\n1                       1                                                                            18                   OJ\n0-\n(D\nto\n0\n::::l\n?\n0..\n(D\n::::l\n~\n0):\n\"1\nN\n(Seite 3)                                                                                                   ,.....\n(0\n-.,.J\nAbgang durch Tod                                                                                                                                            u,\nLfd.                                                                                                                                   Bemerkungen\nNr.                                                                                                                             (z. B. Untersuchungsbefunde)\nam:             Zahl              Kennzeichen:            Todesursache\n19     20               21                   22                        23                                                                    24\n1\n0)\nCJl\nC0"]}