{"id":"bgbl1-1975-25-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":25,"date":"1975-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_25.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder (StäVUStErstV)","law_date":"1975-03-05T00:00:00Z","page":648,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["648                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung\nder Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder\n(StäVUStErstV)\nVom 5. März 1975\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über die Gewäh-          Gegenstandes erfolgen, ist die Erstattung zu ver-\nrung von Erleichterungen, Vorrechten und Befrei-           sagen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu\nungen an die stündige V(!rlretung der Deutschen            kürzen.\nDemokratischen RepubJik vom 16. November 1973                                        § 4\n(Bundesgesdzbl. 1 S. 167]) verordnet die Bundes-\nrP~J ierun~J mit Zus\\irr1rnung dc!S Bundesrates:              (1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung\nder in Betracht kommenden Rechnungen nach\n§ 1\neinem vom Bundesminister der Finanzen zu bestim-\nmenden Muster beim Bundeskanzleramt einzu-\n(1) H.til diP Sl.ti11di9c· Vertretung der Deutschen     reichen. In ihm hat der Leiter der Ständigen Ver-\nDemokrutischen Republik am Sitz der Bundesre9ie-           tretung zu versichern, daß die Gegenstände oder die\nnmg für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände               sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vor-\nerworben oder sonstiuc Lc•istungcn j n Anspruch ge-        gesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundes-\nnommen, so w.ird ihr die von dem Unternehmer               kanzleramt sendet den Antrag mit einer Stellung-\nnach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteu('rgesetzes in Rech-        nahme an das Bundesamt für Finanzen, das die An-\nnung ~iestelltt> und von ihr bezahlte Umsatzsteuer         gaben'. des Antragstellers prüft und über den Antrag\nauf Antra9 aus dem /\\ufkommen der Umsatzsteuer             entscheidet.\nerstattet, wenn der Rcchnunusbetrag einschließlich\n(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten\nder Steuer 500 Deutsclw Mark übersteigt..\nnach Erhalt der in § 1 Abs. l bezeichneten Rech-\n(2) D.ie Vcrgünsti~Jung nach Absatz 1 ist auf der       nung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Ka-\nGrundlage besonderer Vereinbarung mit der Deut-            lenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr\nschen Demokr,11.iscben Republik nach Maßgabe der           folgt, in dem der Umsatz an den Antragsteller be-\nGeqensei tigkei t zu uewührnn.                             wirkt worden ist. Der Antrag muß alle Erstattungs-\nansprüche eines Abrechnungszeitraums, der minde-\n§ 2                          stens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.\n(1) § 1 gill ZUfJUnsten eines Mitglieds der Ständi-        (3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Be-\n9en Vertretung, das im Geltungsbereich dieser Ver-         scheid zu erteilen, wenn dem Antrage nicht ent-\nordnung nicht stündig cmsüssig ist, auch wenn die          sprochen wird.\nGegenstünde oder die sonstigEm Leistungen für sei-            (4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der\nnen persönlichen CelHduch lwslimmt sind.\nAntragsteller hiervon die Stelle unverzüglich zu\n(2) Mitgliech~r der SlünclifJ<m Vertretung sind ihr     unterrichten, bei der er den Antrag eingereicht hat.\nLeiter und illre übri~Jen Mitglieder. Zu den übrigen       Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb\nMitgliedl!rn d<'r Stfü1cl iqen Vertretung rechnen:         eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung\nzurückzuzahlen. Er kann mit den Erstattungs-\n1.  die Angehöritien der Stündigen Vertretung, die         ansprüchen auf Grund eines in diesem Zeitraum\nmit der W c1hrnel11nung der Aufgaben der Ständi-       abgegebenen Antrags verrechnet werden.\n~Jen Vertretung bdraut sind,\n2. die Angehörigen der Stündigen Vertretung, die                                     § 5\nin deren Verwaltun~JS- und technischem Dienst\nbeschüftigt si ncl, und                                   Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwen-\nden, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zu-\n3. die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals.          grunde liegen, die nach dem 31. März 1974 bewirkt\n(3) Die Erstattungen an ein Mitglied der Ständigen      worden sind.\nVertretung dürfen für das Kalenderjahr den Ge,samt-                                  § 6\nbetrag von l 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.             In § 14 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung über\nDer Erwerb eitws Kraftfahrzeugs ist hi.erbei nicht zu      die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten\nberücksichtigen.                                           und Befreiungen an die Ständige· Vertretung der\n§ 3\nDeutschen Demokratischen Republik vom 24. April\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1022) wird am Schluß der\n(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb          Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-\nvon Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.                   gender Teilsatz angefügt:\n(2) Bei Ersatzbeschaffungen, die vor Ablauf der         ,,soweit nicht in einer Rechtsverordnung etwas an-\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des zu ersetzenden              deres bestimmt wird;\"."]}