{"id":"bgbl1-1975-24-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":24,"date":"1975-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen","law_date":"1975-02-25T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["629\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1975                                                                                        Nr. 24\nTag                                              Inhalt                                                                                         Seite\n25. 2. 75  Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen                                                                                    629\n27. 2. 75  Zwölfte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung                                                                                639\n7820-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     643\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   643\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kartographen\nVom 25. Februar 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 de,s Bernfsbi,ldungsge-                      denen Materialien in unterschiedlichen Maß-\nsetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                             stäben,\nS. 1112), zuletzt geändert durch da,s Einführungs-                  5. Kenntnisse                    der Kartenkunde                          und    Kartenge-\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-                         schichte,\ndesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den\n6. Grundkenntnisse der Erzeugnisse der behörd-\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und\nlichen und gewfüblichen Kartographie,\nfür füldung und Wi,ssenschaft verordnet:\n7. Ausführen der gebräuchlichen Geländedarstel-\n§ 1                                            lungen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    8. Grundkenntnisse· der wichtig,sten Ka.rtennetzent-\nwürfe und ihrer Anwendung,\nDer Ausbildungsberuf Kartograph wird staafüch\n9. Grundkenntnisse der reproduktions- und druck-\nanerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der gewerb-\ntechnischen Verfahren der Kartenherstellung,\nlichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im öffent-\nlichen Dienst stattfindet, ist er Ausbildungsberuf                10. Grundkenntnisse des Entwerfens von Karten\ndes öffentlichen Dienstes.                                                nach Manuskripten oder Richtlinien,\n11. Kenntnisse der kartographischen Arbeitsanwei-\n§ 2                                            sungen und des kartographischen Schrifttums,\nAusbildungsdauer                              12. Grundkenntnisse der Schriften und der Schrift-\nDie Ausbiildung dauert 36 Monate.                                      steUung im Kartenbi,ld,\n13. Grundfertigkeiten des Generalisierens,\n§ 3\n14. Grundkenntnisse der Geographie und der Lan-\nAusbildungsberufsbild                                    desvermessung,\nGegenstand der Berufsausbiildung sind mindestens               15. Grundkenntnisse der Luftbildinterpretation,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        16. Grundkenntnisse                            der thematischen Kartogra-\n1. Kenntnisse der Organisation der Ausbildungs-                          phie,\nstätte,                                                       17. Fortführen von Karten,\n2. Arbeit,sschutz und UnfaUverhütung,                            18. Zusammensetzen von Karten,\n3. Handhaben und Pflegen der Arbei,tsmittel und                  19. Grundkenntnisse der Bedeutung der Elektro-\n-ge,rät,e,                                                            nischen Datenverarbeitung in der Ka,rtogra,phie,\n4. Zeichnen, Gravieren, Kolorieren, Montieren und                20. Erstellen der Origina,le für eine mehrfarbige\nRetuschieren von Kartenelementen auf verschie-                        Karte.","630                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 4                            1. Ausführen e,iner farbgetrennten Zeichnung auf\nAusbildungsrahmenplan                          transparentem Zekhenträger oder einer Schicht-\ngravur auf Folie odeir Glas und Schriftmontage\nDie Perti!Jkeiten und Kenntnisse nc1ch § 3 sollen          eines Ausschnittes einer topographirschen Karte\nnach der in der J\\ n Jage enthailtenc-:m Anleitung zur         (1 : 25 000 oder 1 : 50 000) nach Vorl,a,ge,\nsachlichen und zeitlichen c;liederung der Berufs-\nausbi,ldung      (Ausbi klungsrnhmenpl,an)    vermittelt    2. Zeichnen und farbiges Ausgestalten einer physi-\nwerden. Eine vorn Ausbildun~Jsrahmenplan abwei-                schen oder themati,schen Darstellung aus der\nchende SiHhliche und zeitlidw Gliederung des Aus-              kleinmaßstäbigen Kartographie nach gegebenen\nbildungsinhaltes ist insbcsondern zulässig, soweit              Unterlagen.\neine bcrufsfeldbezogene Grundbildung voraus-\n(3) Zum Nachweis der Kenntni,sse soll der Prüf-\ngegangen ist: oder betriebspraktische Besonderhei-\n1,ing in den Prüfungsfächern Technologie, Karten-\nten die Abweichung erfordern.\nkunde, Technische Mathematik, Diktait sowie Wirt-\nschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\n§ 5                           Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus\nAusbildungsplan                      den folgenden Gebieten in Betracht:\nDer Ausbildcmde ha,t unter Zugrundelegung des           1. im Prüfungsfach Technologie:\nAusbi,ldungsrahmen,plan,s für den Auszubildenden                a) Kartentedmik:\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                 aia) Zeichen-, Gravur- und Montaigetechnik,\nbb) Schriften und Schrifttechnik,\n§ 6                                    cc) Arbeitsabläufe der Kartenori,ginalerstel-\nBerichtsheft                                     lung,\nDer AuszubLldende hat ein Berichtsheft in Form             b) Grundzüge der reproduktions- und drucktech-\neines Ausbildungsnachwei,ses zu führen. Ihm ist                     nischen Verfahren der Kartenhersteillung,\nGelegenheü zu geben, da,s Beri,chtsheft während der            c) Geräte und Materialien der Kartenherstellung,\nAusbi,ldungszei.t zu führen. Der Ausbi,ldende ha,t das         d) Arbe,itsschutz, Unfallverhütung und Arbeits-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                               hygiene;\n2. im Prüfungsfach Kartenkunde:\n§ 7\na) einfache Zusammenhänge der Kartenge-\nZwischenprüfung                                schichte, Geographie und Landesvermessung,\n(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-             b) Erzeugnisse der behördlichen und gewerb-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soLl nach 18 Mona-                  lichen Kartographie,\nten stattfinden.                                               c) ka,rtograph1sche Arbeitsanweisungen, insbe-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für               sondere Musterblätter,\ndie ersten drei Ausbildungshalbjahre in der Anlage             d) topographiische, chorographische (geographi-\nzu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-                 sche) und themaitische Kartographie und ihre\nwie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend                    Erzeugnisse;\nden Rahmenplänen zu vermitte,Jnden Lehrstoff, so-\n3. im Prüfungsfach Technische Mafüema,tik:\nweit dies,er für di,e Berufsausbildung wesentlich ist.\nAnwenden der Grundrechenarten einschUeßlich\n(3) Zum Nachwei,s der Fertigkeiiten soll der Prüf-         Prozentrechnen in den Prüfungsgebieten Flächen-\nling in einer Prüfungsdauer von etwa 24 Stunden                 und Inhaltsberechnungen, Formaitänderungen,\neine kartographische Aufgabe a,Ls Reinzeichnung                 Maßstabsberechnungen, Gradumrechnungen;\nunter Aufsicht ausführen, und zwar eine einfarbige\n4. im Prüfungsfach Diktait:\nStrichzeichnung (Hochzeichnung) großen Maßstabes\nauf transpa,rentem Zeichentri:iger einschließlich Kar-          Rechtschreibung, insbeisondere Groß- und Klein-\ntenschrift (drni bis fünf Namen verschiedener                   schreibung und Schreibweise allgemein ge-\nSchriftarten und Schrift.grade) mit einem Farbdek-              bräuchlicher Fremdwörter; dabe,i sollen die Satz-\nker.                                                            zeichen innerhalb der einzelnen Sätze nicht mit-\ndiktiert werden;\n§ 8\n5. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAbschlußprüfung                           Sta,atsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozial-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in           kunde eins(::hließlich Sozia,lversicherung und\nder Anlage zu § 4 genannten Fertiigkeiten und                   Arbeiitsrncht.\nKenntnisse sowi,e auf den im Berufsischulunterrkht\nvermi,ttolten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-         (4) Für di,e Dauer de,r schriftlichen Kenntniisprü-\nausbildung wesentlich ist.                                 fung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soLl der Prüf-        1. im Prüfungsfach Technologie                90 Minuten,\nling in etwa 40 Stunden zwei Arbei,tsproben unte,r         2. im Prüfungsfach Kartenkunde                 60 Minuten,\nAufsicht ausführen. Dafür kommen insbesondere in           3. im Prüfungsf ach Technische\nBetracht:                                                       Mathematik                                45 Minuten,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                            631\n4. im Prüfungsfach Diktat                45 Minuten,    dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere\n5. im Prüfungsfach Wirtschafts-                         für den Ausbildungsberuf Landkartentechniker, sind\nund Sozialkunde                      45 Minuten.    nicht mehr anzuwenden.\n(5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierte,r\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt                                    § 10\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-                          Ubergangsregelung\ndauer abgewichen werden.\nFür Berufsausbildung,sverhältniisse, die bei In-\n(6) Die  Fertigkeits- und die Kenntni,sprüfung       krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisse,s       bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\ndas gleiche Gewicht. Für die Bewertung der Kennt-       denn, die Vertragspartei,en vereinbaren die Anwen-\nnisprüfung haben gegenüber dem Prüfung,sfach            dung de,r Vorschriften dieser Verordnung.\nWirtschafts- und Sozia,lkunde di,e Prüfungsfächer\nTechnologie das dreifache, Kartenkunde da,s drei-\n§ 11\nfache, Technische Mathematik da,s zweifache und\nDiktat da,s einfache Gewicht.                                                 Berlin-Klausel\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in          Diese Verordnung giilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung minde-         leitung,sge1setze,s vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstens ausrei,chende Leis,Lungen erbracht sind.          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbiLdungs,gesetze,s auch im Land Berlin.\n§ 9\nAufhebung von Vorschriften                                            § 12\nDie bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten                            Inkrafttreten\nBerufsbilder, Berufsbildungsplüne und Prüfungs-            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und      die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats\nvergleichbar gere9elten Ausbildungsberufe, die in       in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer","632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kartographen\nI. Während der gesamten Ausbildung:\nLfd.                                                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\nNr.\n2\nArbeitsschutz und Unfallverhütung                       a} Kenntni,s,se der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Nr. 2)                                                 schutzvo.rschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnis,se der einschlägig,en Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfaililversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, der Richtlini,en und Merk-\nblätter\nc) Verhalten bei UnfäLlen, Erste Hi1fe\n2     Handhaben und Pflegen der Arbeitsmittel und             a) Grundkenntnisse der verschiedenen Ar-\n-geräte                                                    beitsmiUel, ihre Behandlung sowie ihre\n(§ 3 Nr. 3)                                                 Eins.a,tzmöglichke,iten\nb) Pflegen und Instandhalten der Geräte und\nMatefi.alten\nc) Zurichten der Arbeitswerkzeuge\nII. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       Richtwerte\nNr.\nin Wochen:\n3                                4\nKenntni,sse der Organisaition der          Aufbau und Organi,sation der Ausbildungs-                    1\nAusbildungsstätte                          stätte\n(§ 3 Nr. 1)\n2    Zeichnen, Gravieren, Kolorieren,           Zeichnen:\nMontieren und Retuschieren von             a) kartographisches Zeichnen mit Bleistift\nKartenelementen auf verschiede-                und Tusche auf verschiedenen Zeichen-\nnen Materialien in unterschied-                trägern\n1ichen Maßstäben\n(§ 3 Nr. 4)                                b) Anwenden von Hilfs- und Ube,rtragungs-                  20\nne,tzen sowie anderer manueLler Ubertra-\ngungisverf ahren\nc) Zekhnen von Kartenschriften in unter-\nschiedlicher Schriftart und -größe\nd) Grundkenntniisse des Umgangs mit Schrift-\nschablonen\ne) Zeichnen der Situation und der Gewässer\nf) Zeichnenvon Kartensignaturen","Nr. '24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                              633\nzeitliche\nLfd.                                              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Richtwerte\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\nNr.                                                                                              in Wochen:\n4\n3   Kenntnisse der Kartenkunde und           a) Grundkenntnisse der Aufgabenbereiche der\nder Kartengeschichte                        Kartographie\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Kenntnisse der Maßstabsberechnungen\nc) Kenntnisse der Blattformate und der Blatt-             4\nschniHe\nd) Kenntnisse de,s Ka,rtenlesens\ne) Grundkenntnisse der Geschichte der Karto-\ngraphie\n4   Grundkenntnisse der Erzeugnisse          a) amtliche topographische Karten\nder behördlichen      und    gewerb-\nb) andere amtliche Karten\nlichen Kartographie\n(§ 3 Nr. 6)                              c) kartographische Produkte        der   gewerb-\nlichen Wirtschaft\nd) Verbindung zwischen der behördlichen\nund gewerblichen Kartographie\nIII. Zweites Ausbildungshalbjahr:\nZeichnen, Gravieren, Kolorieren,         a) Zeichnen:\nMontieren und Retuschieren von              aa) Zeichnen der Situation, Gewässer und\nKartenelementen auf verschiede-                  Höhenlinien\nnen Materialien in unterschied-\nbb) Zekhnen eines einfachen großmaß-\nlichen Maßstäben\nstäbigen Kartenausschnittes nach ge-\n(§ 3 Nr. 4)\ngebener Vorlage mit Hilfs- und Uber-\ntragungsnetzen      in   Bleisüft-    und\nTuschezeichnung auf transparentem\nZe,ichenträger\nb) Gravieren:\naa) Grundkenntnisse des Gravierens und\nder verschiedenen Materia1ien und\nGeräte\nbb) Gravieren der Situation, Gewässer und            19\nHöhenHnien\ncc) Gravieren von Kartensi,gnaturen\nc) manuelles Herstellen von Farbplatten und\nRetusch~eren von Kartenelementen:\na,a) Kenntnisse der ve,rschiedenen Mög-\nlichkeiten der FarbplaHenherstellung,\ninsbesondere des Zeichnens, Abdek-\nkens, Strippens und Schneidens\nbb) Herstellen von Farbplatten\ncc) Retuschieren auf verschiedenen Ze,i-\nchenträgern\nd) Kolorieren von Karten:\naa) Grundkenntni,sse der Farbenlehre\nbb) Kolorieren mit Farbstiften und Aqua-\nreJlfarben","634                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nLfd.\nTf\\il des Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Richtwerte\nNr.                                                                                               in Wochen:\n2      Ausführen der gebräuchlichen Ge-         Ze,ichnen und Gravieren von Höhenlinien und             3\nländedarstellungen                       Gelände,signa,turen\n(§ 3 Nr. 7)\n3      Grundkenntnisse der wichtigsten          Die wichtigsten Kartennetzentwürfe und ihre\nKartennetzentwürfe und ihrer An-         Anwendung in Abhängigkeitt von Maßstab\nwendung                                  und Thema\n(§ 3 Nr. 8)\n4      Grundkenntni,sse der reproduk-           a) Lichtpausverfahren\ntions- und drucktechnischen Ver-         b) fotografische Verfahren\nfahren der Kartenherstellung\n(§ 3 Nr. 9)                              c) kopiertechnische Verfahren\n3\nd) Druckverfahren\ne) Weiterverarbeitung des Druckbogens bis\nzum fertiigen Produkt\nIV. Drittes Ausbildungsjahr:\n1    Zeichnen, Gravieren, Kolorieren,          a) Zeichnen und Gravieren:\nMontieren und Re,tuschie,ren von            aa) Anwenden manueLie,r Ubertragungs-\nKartenelementen auf ve,rs,chi,ede-                ve,rfahren\nnen Materialien in unterschied-             bb) Zeichnen und Gravieren der Situation,\nlichen Maßstäben                                   Gewässer und Höhenlinien\n(§ 3 Nr. 4)\ncc) Zeichnen und Gravieren von Karten-\nsignaturen\ndd) Zeichnen von einfachen Kartenaus-\nschnitten auf verschiedenen Materia-\nHen\nee) Gravieren von einfachen Kadenaus-\nschnitten auf verschiedenen Materia-\n1,ien\nb) manuelles Herstellen von Fa,rbpLatten und           19\nRetuschieren von Kartenelementen:\naa) Kenntnisse der verschiedenen Mög-\nlichkeiten der Farbplattenhe,rstellung,\ninsbe,sondere des Zekhnetns, Abdek-\nkens, Strippens und Schneidens\nbb) HersteUen von Farbplaitten\ncc) Retuschieren auf verschiedenen Zei-\nchenträgern\nc) Kolorieren von Karten\nd) Montieren von Kartenschriften, Karten-\ns:i,gnaturen und KartenteHen:\naa) Montieren von Schriften nach Manu-\nskripten\nbb) Montieren von Fiilm und Folien nach\nAnweisungen\ncc) Arbei,ten mit Abreibesignaturen","Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                                            635\nzeitliche\nUd.\nTeil dPs Ausbildun9slwrufsbildes                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         Richtwerte\nNr.\nin Wochen:\n-------------------- - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -\n2     c;nmdkenntnisse der rnproduk-                        a) Lichtpausverf ahren\n1.ions- und drucktechniiSchen Ver-                   b) fotografische Verfahren\nfahren der Kartenherstellung\n(§ 3 Nr. 9)                                          c) kopiertechnische Verfahren\nd) StaindbogenhersteLlung und -montage                         3\ne) Druckverfahren\nf) We,iterverarbe,itung des Druckbogens bis\nzum fertigen Produkt\n3     Grundkenntni,sse de,s Entwerfens                     a) grafische Ausdruckmittel\nvon Karten nach Manuskripten                         b) ka,rtogrnphische DarsteUungsmethoden und\noder Richtlinien                                                                                                    3\nihre Anwendung\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Aufbau von Legenden und Farbskalen\nd) Layout-Technik\n4     Kenntnisse der kartographischen                      a) Kenntnisse der kartographischen Arbeits-\nArbeitsanweisungen und des kar-                          anweisungen und Musterblätter\ntorJraphischcn Schrifttums\nb) Grundkenntnisse der bibliographischen\n(§ 3 Nr. 11)\nHHfsmiUel und des Fachschrifttums\nV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nZeichnen, Gravieren, Kolorieren,                     a) Zei,chnen und Gravieren:\nMontieren und Retuschieren von\naa) Anwenden       manueller     Ubertragungs-\nKartene,lementen auf verschiede-\nverfahren\nnen Materialien in unterschied-\nlichen Maßstäben                                         bb) Zeichnen und Gravieren de,r Situation,\n(§ 3 Nr. 4)                                                   Gewässer und Höhenlinien\ncc) Zei,chnen und Gravieren von Karten-\nsi,gna.turen\ndd) Zeiichnen von einfachen Kartenaus-\nschnitten auf verschiedenen Materia-\nlien\nee) Gravieren von einfachen Kartenaus-\nschniitten auf verschiedenen Materia-\nlien\nb) manueLles Herstellen von Farbplatten und\nRetuschieren von Kartenelementen:\naa) Kenntnisse der verschiedenen Mög-                     12\nlichkeiten der Farbplattenherstellung,\ninsbesondere de,s Zeichnens, Abdek-\nkens, Strippens und Schneidens\nbb) Herstellen von Fa,rbplatten\ncc) Retuschieren auf verschiedenen Zei-\nchenträgern\nc) Kolorieren von Karten","636                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Richtwerte\nNr.\nin Wochen:\n----1------------------1-----------------------1------\n4\nd) Montieren von Kartenschriften, Karten-\nsignaturen und Kartenteilen:\na,a) Montie,ren von Schriften nach Manu-\nskripten\nbb) Montieren von Fi,lm und FoLien nach\nAnweisungen\ncc) Arbeiten mi,t Abreibesignaturen\n2   Kenntnisse der Kartenkunde und          a) Grundkenntnisse der Aufgabenbereiche der\nKartengeschiichte                           Kartographie\n(§ 3 Nr. 5)                             b) Kenntnisse     der Maßstabsberechnungen,\nGradumrnchnungen und Flächenberech-\nnungen\nc) Kenntnisse der Blattformate und der Blatt-\nschnitte\nd) Kenntnisse de s Kartenlesens\n1\ne) Grundkenntnisse der Kartometrie\nf) Grundkenntnisse der Geschichte der Karto-\ngrnphie\n3   Ausführen der gebräuchlichen Ge-        a) Kenntnisse der DarsteU ungs,arten von\nländedarsteLlungen                          Höhenschichtenkarten\n(§ 3 Nr. 7)                             b) Grundkenntnisse der Herstellung von Ge-\nländeschnitten, Blockdiagrammen und an-\n4\nderen ka,rtenverwandten Darste,Llungen\nc) Grundkenntnisse der Re,liefhersteLlung und\nder fotomechanischen Schummerung\nd) Ze ichnen und Gravie,ren von Höhenlinien\n1\nund GeländeiSignaturen\ne) manueille Schummerungsarbeiten mit Stif-\nten, Pinseln und Spritzpistolen\n4   Grundkenntnisse der Schriften und       a) Ka,rtenschriften sowie andere Schriften\nder SchriftsteiLlung im Kartenbild      b) HersteHung von Kartenschriften in ver-\n(§ 3 Nr. 12)\nschiedenen Satztechniken, insbesondere im\nFotosatz\n5   Grundferti,gkei,ten des Generalisie-    a) Grundkenntnisse der Generahsie,rung\nrens\nb) Anwenden de,s Genernli-sierens an Hand\n(§ 3 Nr. 13)\nvon einfachen Beispiel,en aus der topo-            5\ngraphischen, chorographi,schen (geographi-\nschen) und thematischen Ka,rtographie\n6   Grundkenntni sse der Geographi,e\n1\na) a.Ugemeine Geographie und ihre Bedeutung\nund der Lande,svermes,sung                  für die kartogwphische Arbeit\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Ge,ländeformen und ihre Entstehung\nc) Staatenkunde\nd) Org,anisation des amtlichen Karten- und             2\nVermessungswesens","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                              637\nzeitliche\nLfd.       Teil des Ausbildungsberufsbildes                                                         Richtwerte\nNr.\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Wochen:\n1                         2                                                3                            4\ne) Lage- und Höhenmessung\nf) topographische Aufnahmeverfahren\n1      Grundkenntnisse der Luftbildinter-       a) Auswertungsmöglichkeiten von Luftbildern\npretation                                b) Arbeitsweise bei der Luftbildinterpretation            1\n(§ 3 Nr. 15)\nc) Luftbild und Karte einschließlich Ortho-\nfotoverf ahren\nVI. fünftes Ausbildungshalbjahr:\nGrundkenntni,sse der Erzeugnisse          a) amtliche topographische Karten\nder behördlichen und gewerb-             b) andere amtliche Karten\nlichen Kartographie\n(§ 3 Nr. 6)                              c) kartographische Produkte          der  gewerb-        2\nlichen Wirtschaft\nd) Verbindung zwischen der behördlichen\nund gewerblichen Kartographie\n2     Grundkenntnisse des Entwerfens            a) grafische Ausdrucksmittel\nvon Karten nach Manuskripten              b) kartographische Darstellungsmethoden und\noder Richtlinien                              ihre Anwendung                                       5\n(§ 3 Nr. '10)\nc) Aufbau von Legenden und Farbskalen\nd) Layout-Technik\n3     Kenntnisse der kartographischen           a) Kenntnisse der kartographischen Arbeits-\nArbeitsanweisungen und des kar-               anweisungen und Musterblätter                        2\ntographischen Schrifttums                 b) Grundkenntnisse der bibliographischen\n(§ 3 Nr. 11)\nHilfsmittel und des Fachschrifttums\n4     Grundkenntnisse der thematischen          a) Quellen für die Kartenbe.arbeitung\nKartographie                             b) Darstellungsmittel, insbesondere Signatu-\n(§ 3 Nr. 16)                                  ren und Farben                                       3\nc) Diagramme und Kartogramme\nd) Zusammenhänge von Objekt und Thema,\nMethode und Generaliisierung der karto-\ngraphischen Darstellung\n5     Fortführen von Karten                    a) Grundkenntnisse der Fortführungsvorlagen\n(§ 3 Nr. 17)                             b) Grundkenntni,sse der Zusammenhänge von\nFortführung und kartographischer Repro-\nduktionstechnik                                      8\nc) Fortführen von Kartenoriginalen nach Vor-\nlagen\nd) Ausführen von Korrekturen nach Korrek-\nturvorlargen","638                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nUd.\n'fril d<~s A usllildrn1gslH)rufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nNr.                                                                                                               in Wochen:\n~-------------   -~---- ----  -----·----·-··-------~---\n1                                            2                                           3                            4\n6          Zusammensetzen von Karten                            a) Grundkenntnisse der Möglichkeiten und\n(§ 3 Nr. 18)                                             der Richtlinien zur Ausge,staltung von zu-\nsammengesetzten Karten                              6\nb) Zusammensetzen von Kartenteilen zu neuen\ngrößeren Kartenblättern\nVII. Sechstes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Organisation de,r                     innerbeitriebliche Arbeitsabläufe und organi-\nAusbildungsstätte                                    satori,sche Zusammenhänge\n(§ 3 Nr. 1)\n2          Kenntnisse der Kartenkunde und                       a) Aufgabenbereiche der Ka,rtographie\nKartengeschichte                                     b) Maßstabsberechnungen\n(§ 3 Nr. 5)\nc) BLattformate und Blattschnitte                       2\nd) Kartenlesen\ne) Urheberrechtsfragen in der Kartographie\n3          Grundkenntnisse der Bedeutung                        a) Grundlagen der Datenverarbeitung\nder Elektroni,schen Datenvernrbei-                   b) Anwendungsmöglichkeiten der EDV in der\ntung in der Kmtographie                                  Kartographie\n(§ 3 Nr. 19)\n4          Erstellen der Originale für eine                     a) Kenntniisse der Abschlußarbeiten bei der\nmehrfarbige Karte                                        Erstellung der Kartenoriginale\n(§ 3 Nr. 20)\nb) selbständiges Aus.führen kartographischer          22\nArbeiten unter Berücksichtigung reproduk-\ntionstechnischer Erfordernisse und Mög-\nlichkeiten"]}