{"id":"bgbl1-1975-23-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":23,"date":"1975-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_23.pdf#page=2","order":2,"title":"Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seeschiffer - AKü - und zum Seeschiffer in der Küstenfischerei - BKü - (PO - AKü/BKü)","law_date":"1975-02-06T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["618                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nPrüfungsordnung\nzur Durchführung der Berufseingangsprüfung\nzum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seeschiffer-AKü-\nund zum Seeschiffer in der Küstenfischerei - BKü -\n(PO - AKü/BKü)\nVom 6. Februar 1975\nAuf Grund d(!S § 28 Abs. 1 d(•r Sch iffsbesetzungs-        (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit ein-\nund Ausbildungsordnung vom 19. August 1970                facher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn alle\n(Bundesgesetzbl. I S. 1253) ~- SBAO          geändert     Mitglie?er anwesend sind.\ndurch Verordnung zur Anderung der Schiffsbeset-\n(4) Wer einen Bewerber durch Privatunterricht\nzungs- und Ausbildunqsorclnung vorn 12. Dezember\n1974 (Bunclesgesclzbl. I S. ]505), wird im Einverneh-\nauf die Prüfung vorbereitet hat, darf nicht Mitglied\ndes Prüfungsausschusses sein.\nmen mit dem Bundesrninistn für Bildung und Wis-\nsenschaft für die Durchführung der Berufseingangs-\nprüfung zum Erwerb des ßpfähigungszeugnisses                                         § 4\nzum Seeschiffer      i\\Kti     und zum Seeschiffer in                          Prüfungstermine\nder Küstenfischerei        ßKü      nachstehende Prü-\nfungsordnung fostg(deqt.                                     Die Prüfungstermine sind von den Vorsitzenden\nder Prüfungsausschüsse im Benehmen mit der Prü-\nfungsbehörde festzusetzen und allen an den Prüfun-\n§\ngen Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen.\nZweck der Prüfung\nDurch die Berufseingangsprüfung ist festzustellen,                                § 5\nob der Bewerber die fachliche Eignung zur selb-                                Prüfungsgebühr\nständigen Führung von\nDer Prüfungsbewerber hat die Prüfungsgebühr ge-\na) Seeschiffen bis zu einem Raumgehalt von 212            mäß der Kostenordnung der Wasser- und Schiff-\nBRT in der Küstenfahrt,                              fahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der\nb) Fischereifahrzeugen bis zu einem Raum~Jehalt           Seeschiffahrt an die zuständige Prüfungsbehörde zu\nvon 37 BRT in der Küstenfischerei                    entrichten.\nbesitzt.\n§ 6\n§ 2\nAnmeldung zur Prüfung\nPrüfungsbehörden                           (1) Die Anmeldung zur Prüfung ist an den Vor-\n(1) Prüfungsbehörden sind die vom Bundes-              sitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.\nminister für Verkehr bestimmten Wasser- und\n(2) Bei Anmeldung zur Prüfung sind im Original\nSchiffahrtsdirektionen Kiel, Hamburg, Bremen und\nAurich.                                                   oder in beglaubigter Form beizubringen:\n(2) Die Prüfungsbehörden sind für die ordnungs-\n1. Nachweis der nach § 21 bzw. § 22 Abs. 3 SBAO\nvorgeschriebenen praktischen Ausbildung,\ngemäße Durchführung der Prüfungen verantwort-\nlich.                                                     2. Geburtsurkunde,\n§ 3                            3. Polizeiiiches Führungszeugnis,\nPrüfungsausschüsse                       4. Bescheinigung über die Untersuchung auf See-\ndiensttauglichkeit gemäß § 14 Abs. 3 der Verord-\n(1) Die Prüfungsbehörden errichten Prüfungsaus-\nschüsse.                                                      nung über       die   Seediensttauglichkeit vom\n19. August 1970,\n(2) Die Prüfungsu nsschüsse bestehen aus einem\nVorsitzenden und 2 Beisitzern, die vom Bundes-            5. Nachweis der Bezahlung von Cebühren und Aus-\nminister für Verkehr auf die Dauer von 3 Jahren               lagen.\nberufen werden. Vorsitzendf'.r ist der Leiter einer                                  § 7\nnach Landesrecht eingerichteten Bildungsanstalt des\nFachbf~reichs Seefahrt. Ein Mitglied muß Dozent                             Zulassung zur Prüfung\neiner solchen Bildungsanstalt und ein weiteres Mit-          (1) Ein Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,\nglied, das nicht Dozent sein soll, muß im Besitz          wenn er die in § 6 genannten Unterlagen beibringt\nmindestens des Bdähigunqszeu9nisses AK bzw. BK            und das in § 16 SBAO vorgeschriebene Mindestalter\nsein.                                                     erreicht hat.","Taq der Ausgdbe: Bonn, den 28. Februar 1975                        619\n(2) Uber die Zulc1ssunu zur Prüfung entscheidet              kern, Stopp- und Auslaufstrecken, Drehkreise,\nder Vorsit.zenci<: d(~s Prüfun~JSdusschusses. Hält er           Steuerwirkung der Schraube, Kursbeständig-·\ndie Zulassungsvorciusscl.zungen nicht für gegeben,              keit, Luv- und Leegierigkeit;\nso entsclieidet di<' PrüfunDsb(!hörde.                      b) Grundkenntnisse der verschiedenen Schiffs-\n(3) Die Entscheidung iitwr die Zulassung ist dem             typen, deren Bau und Einrichtung und der\nBewerber rcchl.zeJl.ig uni.er Angabe des Prüfungs-              Schiffsmaße;\ntages und -orl.cs ei nschJicßl ich der Arbeits- und         c) Kenntnisse des Beladens von Schiffen sowie\nHilfsmittel mitzuteilen. Wird c~in Bewerber nicht               des Schiffssicherheitsdienstes;\nzugelassen, ist ihm di<'s<~s unl<'r /\\ngalw der Gründe      d) Grundkenntnisse der Bauteile, der Verbände,\nmitzuteilen.                                                    der Vermessung, des Freibords und der\nSchiffspläne;\n(4) Die Zulassung kdnn von (lt~rn Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses w iclerrufen werden, wenn sie           e) Kenntnisse des Tauwerks, der Ketten, der\nauf Grund von gefolsc:hl.Pn Unterla~J<!n oder falschen          Taljen;\nAngaben ausgesprochen word<;n ist.                           f) Kenntnisse des Ankers und des Anker-\ngeschirrs, der Ruder und Ruderanlagen und\n§ 8\nder Instandhaltung des Schiff es;\ng) Kenntnisse des Ladegeschirrs, des Uberneh-\nGliederung der Prüfung und Prüfungsgegenstände\nmens, des Stauens und Löschens der Ladung,\n(1) Die Prüfung hat sich auf die Feststellung der            der gebräuchlichen Maß .. und Gewichtseinhei-\nKenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken, die für              ten, der Schadensverhütung und der Beson-\ndie Ausübung der in den § 4 Nr. 4 und § 5 Nr. 3 der             derheiten von Ladungsgütern;\nSBAO genannten Befugnisse für die Schiffsführung,           h) Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften\nden Ladungsdienst. und die Schiffssicherheit erfor-             unter besonderer Berücksichtigung cJer See-\nderlich sind.                                                   tüchtigkeit, der wesentlichen Gefahren im\nBordbetrieb und ihrer Abwendung, des Verhal-\n(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schrift-\nlichen, praktischen und einem mündlichen Teil. Der              tens bei Schiffsunfällen, der Rettungsmaß-\nmündliche Teil bildet den Schluß der Prüfung.                   regeln, der Notsignale und des Feuerschutzes;\ni) Grundkenntnisse der Mindeststabilitätsanfor-\n(3) Die Prüfung umfaßt die in Absatz 4 angegebe-             derungen der See-Berufsgenossenschaft, des\nnen Prüfungsgegenstände.                                        Trimms, der Durchführung des Rollversuchs,\n(4) In der Prüfung sind folgende Kenntnisse und              des Gebrauchs der Werftunterlagen;\nFertigkeiten nachzuweisen:                                   j) Kenntnisse der klimatischen Bedingungen in\n1. Deutsche Sprache                                             der Nord- und Ostsee;\na) Fertigkeit, sich schriftlich und mündlich ver-       k) Grundkenntnisse der Zyklonentheorie, des Le-\nständlich auszudrücken;                                  sens einer Wetterkarte und des Auswertens\nvon Wetterberichten.\nb) einfache Aufsätze aus der Berufstätigkeit.\n2. Rechnen                                                      B. für BKü-Bewerber:\nBürgerliches Rechnen aus der Berufstätigkeit.               wie unter Nummer 4 Buchstabe A, jedoch\nohne die Prüfungsgegenstände über Ladung\n3. Navigation                                                   unter Buchstabe g, außerdem:\na) Kenntnisse der terrestrischen Navigation und         a)  Kenntnisse des Aufbaus und der Handhabung\nder gebräuchlichsten Funkortungsverfahren                der Fanggeräte;\nim Küstenbereich zur Ermittlung des Schiffs-\nb)  Kenntnisse der Verarbeitung des Fanges, der\nortes und Kurses;\nSchonmaßnahmen;\nb) Fertigkeiten im Gebrauch der Navigations-\nc)  Kenntnisse der Fanggebiete in der Nord- und\nunterlagen:\nOstsee;\nLeuchtfeuerverzeichnis, Seehandbuch, Sprech-\nd)  Grundkenntnisse der Biologie der Fische.\nfunk für Küslcrnschiffahrt, Gezeitentafel, Ab-\nlenkungs- und Funkbeschickungstafeln, Fahrt-      5. Schiffahrtsrecht\nfehlertabelle des Kreiselkompasses, Radar;\nA. für AKü-Bewerber:\nc) Kenntnis der Gczeitenberechnung und Fertig-\nkeit der praktischen Anwendung;                      a)  Grundkenntnisse des Seerechts;\nd) Bestimmen der Hochwasser- und Niedrig-               b)  Kenntnisse der Seestraßenordnung und der\nwasserzei ten und -höhen sowie der Höhe der              Seeschiffahrtstraßen-Ordnung,     insbesondere\nGezeit für Bezugs- und Anschlußorte, Aus-                Vorschriften der Lichterführung, Tagsignale,\nwertung zur Lotungsbeschickung.                          Schallsignale, Verkehrsregeln;\nc)  Grundkenntnisse des Seemannsgesetzes, ins-\n4. Seemannschaft\nbesondere Vorschriften des Arbeitsschutzes,\nA. für AKü-Bewerber:                                     der Heuerverhältnisse, der Kündigung und der\na) Kenntnisse der Manövertheorie:                           Ordnungswidrigkeiten;\nAn- und Ablegen, Fahren in engem Gewässer            d)  Grundkenntnisse des Zwecks und des Verfah-\nund im Eis, VPrhalten in schwerer See, An-               rens einer seeamtlichen Untersuchung;","620                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ne) (;rundkenntnisse der Schiffs- und Ladungs-              c) Suchen und Peilen eines gut zu empfangenden\npapiere (Meßbrief, Schiffszertifikat, Fahrt-               Funkfeuers am Funkpeiler, Funktion der Bedie-\nerlaubnisschein,       Sprechfunksicherheitszeug-          nungselemente; Auszählen eines Consol-Signals;\nnis, Freibord und Klassenzeugnis, Manifest,\nd) Einstellen eines uuten Bildes am Radar. Bestim-\nKonnossem.ent);\nmunu von Peilung und Abstand eines Objektes,\nf) c;rundkenntnisse der Haverei (Definition und                 Funktion der Bedienungselemente;\nBedeutung, Schi.ldensregulierungen);\ne) Ablesen eines       Aneroidbarometers   und   eines\ng) Grundk(!trnlnisst) des Verfahrens der Festset-\nThermometers.\nzunu eines Rerge- bzw. l-lilfslohnes (Strand-\narnt, Seeschiedsgericht); Be~Jriffe „Seenot\",\n§ 11\n,,Ber9un~j'', ,,llilfeleistung\";\nh) Kenntnissp der Besdzung und Bemannung so-                                  Mündliche Prüfung\nwie der Zoll vors eh ri ften.                            (l) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die\nB. für 13 K Ci-BewPrber:                              Fächer Seemannschaft, Gesetzeskunde, Navigation\nund mindestens auf ein weiteres Fach. Die münd-\nwie unt(~r Nurnmc~r S Buchstabe A, jedoch\nliche Prüfung soll nach Möglichkeit am gleichen\nohne die Prüfu niis~w~icnstände Ladungspapiere         Tage wie die schriftliche Prüfung stattfinden.\nunter Buc:hsl.<1be <', außerdem:\na) Grundkenntniss(: der wichtigstEm fisdwrei-                 (2) Jeder Prüfungsteilnehmer ist einzeln zu prüfen,\nrechtlichen 13Psl.immungen;                           die Dauer der Prüfung in einem Fach soll 15 Minu-\nb) Grundkenntnisse der Aufgaben der Fischerei-             ten ni.cht überschreiten.\nbehönfon.\n§ 12\n§ 9\nBewertung der l.eistungen\nSchriftliche Prüfung\n(1) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer sind\n(l) Die schrifUidw Priiftmg erstrnckt sich auf die          nach Stimmenmehrheit in jedem Prüfungsfach mit\nFächer: Deutsch(' Sprt1clw, R<!chnen und Navigation.\n,,bestanden\" oder „nicht bestanden\" zu bewerten.\nDie Aufgabe in der Ni.!vi\\Ji:ll.ion soll zuerst gelöst\nwerden.                                                           (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilneh-\nmer in den Prüfungsfächern Navigation, Seemann-\n(2) Der Vors.itzendc~ des Prüfungsc:1usschusses\nschaft und Schiffahrtsrecht ausreichende Leistun-\nreicht der Prüfungsbehörde sp~il.estens 14 Tage vor\ngen, von den Prüfungsfächern Deutsche Sprache und\nBeginn der schriftliclHin Prüfung für jedes schrift-\nRechnen mindestens in einem Fach ausreichende\nliche Prüfungsft1ch mincleslcms 2 Aufgabenvor-\nLeistungen erzielt hat.\nschläge ein. D.ie Prül u ngsbd1ördc wählt aus diesen\ndie Prüfun~Jsauf~Jaben t1us und gibt sie in ·geschlos-\nsenen Umschlügen dn den Prüfungsvorsitzenden                                             § 13\nzurück, der die llrnschUi~Je dm jewejJigen Prüfungs-                              Prüfungszeugnisse\ntag in Anwesenheit der Prtifungsteilnehmer öffnet\n( l) Jedem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung\noder durch einen Beisitzer üffnen läßt.\nbestanden hat, ist ein von dem Vorsitzenden des\n(3) Die Auf~JabPn si ncl in längstens 3 Zeitstunden         Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeug-\nzu lösen.                                                      nis nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen.\n(4) Während der Prüfung ist durch stetige Auf-                 (2) Hat ein Bewerber nicht alle nach § 14 SBAO\nsicht dafür zu sorw·n, daß die Prüfungsteilnehmer              geforderten allgemeinen Voraussetzungen für den\nkeine frernde Hilfe u ncl keine unerlaubten F[ilfs-            Erwerb von Befähigungszeuunissen erfüllt, muß das\nmittE-~l benutzen.                                             Zeugnis clie Voraussetzungen bezeichnen, die bis\n(5) Die Zeit des Beri i nns und der Beendigung der          zum Erwerb des Befähigungszeugnisses noch zu er-\nschriftlicrwn Prüfung ist zu vermerken.                        füllen sind.\n(3)  PrCifungsteilnehmern, die die Prüfung nicht\n(6) Die Prüfun~Js,ubei ten sj ncl von mindestens\nbestctnden haben, ist eine Bescheinigung über die\n2 Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter An-\nTeilnahme der Prüfung nach dem Muster der An-\ndeutung der w~tund<)rien Fehler einzeln schriftlich\nlage 2 zu ()rteilen. Die Bescheinigung muß Angaben\nzu beurteilen. Bei ,llJweichenden Urteilen entschei-\nüber die Prüfungsfächer, in denen die Prüfung zu\ndet der Vorsitzende dPs Prüfunf1sausschusses.\nwiederholen ist, enthalten. Die übrigen Prüfungs-\n§ 10\nbehörden sind hierüber zu unterrichten.\nPraktische Prüfung\n§ 14\nDie praklisdH! Prüfung <~rstreckl sich im Fach\nZurückgetretene Bewerber\nNavigation auf fol9ende Fertigkeiten:\n(1) Ein Bewerber, der zur Prüfung nicht zugelas-\na) Peilen terrestrischer Obj(~ktc am Kompaß und\nsen. wurde oder aus sonstigen nicht von ihm zu\nan der Peilscheibe;\nvertretenden Gründen von der Prüfung zurücktreten\nb) Einstellen und /\\hlPsen <~iner Anzeige am Echo-             mußte, erhält die von ihm eingezahlte Prüfunus-\nlot;                                                      gebühr zurück.","Nr.  n      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1975                        621\n(2) Tritt ein Bcw<!rbvr ndch Beginn der Prüfung                                             § 17\nzurück, ohne daß c;in wichtiger Crund vorliegt, gilt\nPrüfungsniederschrift\ndie Prüfun~J als „nicht bestanden\".\n(1) Dber die Prüfung ist eine von den Mitgliedern\n(3) Dber das Vorliegen eines wichtigem Grundes\ndes Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Prü-\nbefindd der Prüfun~Jsausschuß.\nfungsniederschrift aufzunehmen, die bei den Akten\n§ 15                              des Prüfungsausschusses verbleibt. Je eine Durch-\nschrift ist der Prüfungsbehörde und dem Bundes-\nTäuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\nminister für Verkehr zu überreichen.\n(1) Prüfungstcilnd11m:rn,               die sich einer Täu-\nsclrnngshc111dlunq schuldiq 111dc·l1(•Jl, kc1nn der Auf-                (2) Die Niederschrift hat die Namen und Vor-\nsichtsführende di(' vv<•il('i(' T( ilnilh11w dn der Prüfung\n1                           nam1.:~n der Bewerber, Geburtstag, Geburtsort, Natio-\nunt<'r Vorlwhc1lt (J()slt1\\lr•11. 13r•i C>irwr c:rheblichen          nalität, Heimatanschrift, den Nachweis der Zulas-\nStörung cl<!s Pr(ilt111qsc1blc1uls k<11111 der Aufsichts-             sungsvoraussetzungen, das Ergebnis in den einzel-\nführcndr! cil'n Prl1funqsl(•il1l('h111l·r von cl('r wc>itcren        nen Prüfungsfächern und das Gesamtergebnis zu\nTeilnahrnt\" c111 clcr· PriiftttHJ ,1u,,•,chlid'lCtL                  enthalten.\n(2) Ubc!r den r·ndqilllicJr 11 1\\11:-,sC\"hluß und clie Fol-\n1\ngen entschPidc ! clr 1 Pr(ilu11~Jsc111sschuß nach An-\n1       1                                                                 § 18\nhören dc:s Prüfunqslr ilncli111( 1s Jn schwerwiegen-\n1          1\nAusschluß der Offentlichkeit\nden Fällen, inslwso11dc 1<· lwi vorbereiteten Täu-\n1\n(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.\nschungsband! unqcn k c1n11 <i if • Prü tung für nicht\nbestanden erkUirf w0r<ir~11, l)c1s r1Ic•iclH qilt bei nach-\n1\n(2) Vertreter der zuständigen Bundesbehörden\nLrägl ich festg<>sl.<:I 11('11 T;i us<'lrn JJ(J('n.                  können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann\n(3) Die~ Bewcrlwr sind vor der „chriftlicl1en Prü-                 im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde andere\nfung auf dies('. Br'sli1111nun~JC!t1 hinl'.llW(~isen.                Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prü-\nfungsteilnehmer dem widerspricht.\n§ 16\n(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis\nWiederholungsprüfung                              dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und\n(1) Eine Wicdcrlwlunqspriilung isl frühestens                      Vertreter der Bundesbehörden anwesend sein.\nnach einem, spütesl.( ns nc1ch 12 Mona terJ möglich.\n1\nSie ist auf die Prüft1nq.slüclwr ·1.u beschränken, in\ndenen diP LE:isl.unq('n nichl r1t1srciclwnd waren.                                            § 19\n(2) Eine weitere Wicdcrholunusprülung ist nur\nInkrafttreten\nmit Zustirnmun~J d(!s H11ndc!srninisters für Verkehr                    Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 1975 in\nmöglich.                                                             Kraft.\nBonn, den 6. Februar 1975\n· Der Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nTennstedt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nFitting","622                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage\nzu§ J 3 Abs. 1\nBundesrepublik Deutschland\nZeugnis\nüber die Prüfung\nzum Seeschiffer*)\nSeeschiffer in der Küstenfischerei*)\nHerr\ngeboren in                                                      am\nhat die Prüfung zum\nSeeschiffer*)\nSeeschiffer in der Küstenfischerei*)\nnach der Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähi-\ngungszeugnisses zum Seeschiffer                   AKü - und zum Seeschiffer in der Küstenfischerei --- BKü -\nvom 6. Februar 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 23 vom 28. Februar 1975) bestanden.\n, den                          19\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n*) Nich1.zulreffe11d<'s ist zu streichen.","Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1975        623\n(Rückseite)\nDer lnhab(~r dieses Zeu~Jnisses hat b(ü seiner Meldung zur Prüfung nachgewiesen*):\nausreichendes Hörvermögen\nausrnichl'ndes Sehvermögen\nausreichend<'S Fi:l rhun terscheidungsvermögen\nAn anrechnunqsfühiqer Seefdhrl.zeit:\nGesarnl.fdhrl.zeit als Decksmann                                                  Monate\nSeefahrlzPil d ls Matrose mit Brief                                               Monate\naußerhalb dPr Fischerei                                                           Monate\nauf Seelischereifahrzeugen                                                        Monate\n*) Nichlzulrdft~lldt'S ist z11 slH~iclH•n.","624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\nzu§ 13 /\\bs. 3\nBescheinigung\nHerrn\ngeboren in                                         am\nwohnhaft in\nwird hi.ermit bescheinigt, daß er an der Prüfung zum Seeschiffer/Seeschiffer in der Küstenfischerei\nnach § 28 Abs. 1 der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 vor dem\nPrüfungsausschuß der Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                  ohne Erfolg\nteilgenommen hat.\nDem Bewerber wird anheimgestellt, die Prüfung im Prüfungsfach\nin der Zeit zwischen dem                              19    . und.                          19\nzu wiederholen.\n, den                           19\nDer Prüfungsausschuß\n{Vorsitzender)"]}