{"id":"bgbl1-1975-23-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":23,"date":"1975-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung","law_date":"1975-02-26T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["617\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1975                                                                                                               Nr.23\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n26. 2. 75    Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung                                                                                                                  617\n:140-1\n6. 2. 75   Prüfun~isordnung zt1r Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähi-\n!Jungszeugnisses znm Seeschiffer --- AKü - und zum Seeschiffer in der Küstenfischerei\nBKü        (PO - AKi'1/BKü) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    618\n27. 2. 75    Enlsdwidun~J d('S Bundesverfassungsgerichts (zum Fünften Gesetz zur Reform des Straf-\nrechts) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    625\n450-2, ~SO-J :J.,,\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBuncles~wsetzbldlt TPil Tl Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      626\nGesetz\nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nVom 26. Februar 1975\nDer Bundestag hat dds fol~JEmcle Gesetz beschlos-                                                         solchen Verhältnisses beziehen, ist das Ver-\nsen:                                                                                                        waltungsgericht örtlich zuständig, in · dessen\nArtikel 1                                                                      Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohn-\nsitz oder in Ermangelung dessen seinen\n1. § 52 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält\nWohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienst-\nfolgende Fassun~J:\nlichen Wohnsitz oder keinen \\I\\Tohnsitz inner-\n,,3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vor-                                                            halb des ZusUindigkeitsbereichs der Behörde,\nbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Ver-                                                         die den ursprünglichen Verwaltungsakt er-\nwaltungsgericht örtlich zusUindiq, in dessen                                                       lassen hat, so ist das Gericht örtlich zustän-\nBezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde.                                                           dig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren\nIst er von einer Behörde, deren Zuständigkeit                                                       Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen\nsich auf mehren' Verwaltungsgerichtsbezirke                                                         nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der\nerstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde                                                       Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nmehrerer oder aller Länder erlassen, so ist                                                         Grundgesetzes fallenden. Personen entspre-\ndas Verwallungsgerichl zuständig, in dessen                                                         chend.\"\nBezirk der Beschwerlc seinen Sitz oder Wohn-                                                                                       Artikel 2\nsitz hal. Fehll ein solcher innerhalb des Zu-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nständigkeilslwreichs clPr Behörde, so bestimmt\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. '\nAnfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte\nder zentralen ZulassunrJsslelle der Länder\nArtikel 3\nüber die Ver~Jabe von Studienplätzen ist je-\ndoch bis zum 31. Dezember 1978 das Verwal-                                                Dieses Gesetz tritt am 1. März 1975 in Kraft.\ntungsgericht örtlich zuständig, in dessen Be-\nzirk die Stelle ihren Sitz hat.. Dies gilt auch                                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nbei Vcrpflichtun~1sklaqen in den Fällen der                                           sind gewahrt.\nSätze 1, 2 und 4.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n2. § 52 Nr. 4 der Verwalllm~,JS{Jerichtsordnung erhält\nBonn, den 26. Februar 1975\nfolgende Fass1rn~J:\n,,4. Für alle Klagen gegen c:inn juristische Person                                                                    Der Bundespräsident\ndes öffentlichen Rechts oder eine Behörde                                                                                           Scheel\naus einem uegen w ärtigen oder früheren Be-                                               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\namten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst-                                                                                     Genscher\noder Zivildienslverhäll.nis oder Dienstver-\nhältnis im Zivilschutzkorps und für Streitig-                                                       Der Bundesminister der Justiz\nkeiten, die sich auf die Entstehung eines                                                                                       Dr. Vogel"]}