{"id":"bgbl1-1975-22-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":22,"date":"1975-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/22#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_22.pdf#page=39","order":3,"title":"Neufassung der Wohngeldverordnung","law_date":"1975-02-21T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":39,"num_pages":5,"content":["Nr. 22 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 607\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wohngeldverordnung\nVom 21. Februar 1975\nAuf Grund de,s Artikels 4 Nr. 3 der Zweiten Ver-\nordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und\nmietpr,eisrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3636) wiJ.1d nachstehend\nder Wortlaut der Wohng,eldverordnung in der ab\n1. Januar 1975 geltenden Fassung bekanntgemacht,\nwie sie sich aus der oben angeführten Änderungs-\nverordnung,\naus der Verordnung vom 26. Mai 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 857) und\naus der Verordnung vom 20. Dezember 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1983)\nergibt.\nDie Recht,svorschriften sind auf Grund des § 36\nNr. 1 und 2 des Zweiten Wohng,eldgesetzes in der\njeweils geltenden Fassung erlassen worden.\nBonn, den 21. Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nK. Ravens","608                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nWohngeldverordnung\n(WoGV)\nin der Fassung vom 21. Februar 1975\nErster T<'il                          (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistun-,\ngen für den Vermieter und erhält er dafür von\n§ 1                            diesem eine bestimmte Vergütung, so ist diese Ver-\ngütung ohne Einfluß auf die Miete.\nAnwendungsbereich\n(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des\nZweiten Wohngolidgesetzes sind nach den Vor-                                      ' § 5\nschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung zu\nNicht feststehende Betriebskosten\nermitteln.\nStehen bei der Entscheidung über den Antrag auf\n(2) Die Belastung im Sinne des Zweit,en Wohn-\nMietzuschuß die Umlagen für Betriebskosten g,anz\ngeldgesetzes iist nach den Vorschriften des Dritten\noder teiilweise nicht fest, so sind Erfahrungswert,e\nTeils dieser Verordnung zu berechnen.\nals Pauschbeträge anzusetzen.\nZweiter Teil\n§ 6\nWohngeld-Mieten ermittl ung\nAußer Betracht bleibende Kosten,\nZuschläge und Vergütungen\n§ 2\n(1) Sind die in § 5 des Zweiten Wohngeldgesetzes\nMiete                           bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in\n(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen,      der Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Be-\nder für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum            trag hierfür angegeben ist, so bleiben sie in Höhe\nauf Grund eines Mietvertrag.es oder einer ähnlichen      der folgenden Pauschbeträge außer Betracht:\nNutzungsvereinbarung zu bezahlen ist •einschließ-        1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungs-\nlich der vom Mieter zu bezahlenden Umlagen, Zu-               anlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanliaigen\nschläge und Vergütungen; dazu gehören auch Be-                oder der Fernheizung 0,50 Deutsche Mark mo-\nträge, die auf Grund ,eines Mietvertrages oder .einer        natlich je Quadratmeter Wohnfläche;\nähnlichen NutzungsvE!reinbarung an einen Dritten\nzu bezahlen sind.                                        2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-\nversorgungsanlagen 0,10 Deutsche Mark monat-\n(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Lei-          lich je Quadratmeter Wohnfläche;\nstungen, die nicht die eigentliche Wohnraumnut-\nzung betreffen, namentlich Vergütungen für die           3. für Unt,ermietzuschläge je Untermietverhältnis\nUberlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder             5 Deutsche Mark monatlich, wenn der unter-\neines Hausgartens.                                           vermietete Wohnraum von einer Person benutzt\nwird, oder 10 Deutsche Mark monatlich, wenn\n§ 3                               der untervermietete Wohnraum von 2 oder mehr\nMietvorauszahlungen und Mieterdarlehen               Personen benutzt wird;\n(1) Ist die Miete ganz oder teiilwe1se im    voraus   4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum\nbezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind       die im        zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu\nvoraus bez,ahlten Beträge so zu behandeln,      als ob       gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom\nsie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden      wären,       Hundert der auf diesen Raum entfallenden Mi,ete;\nfür den sie bestimmt sind.\n5. für Vergütungen für die Uberlassung von\n(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieter-\ndarlehen gegeben und wird die Forderung des Mie-             a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel,\nters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise                  bei Vollmöblierung 20 vom Hundert de.r auf\nmit der Miete verrechnet, so gehören zur Miete                   den vollmöbliert gemieteten Wohnraum ent-\nauch die Beträge, um die sich die Miete hierdurch                fallenden Miete,\ntatsächlich vermindert.                                          bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf\nden teilmöbliert gemieteten Wohnraum ent-\n§ 4\nfall enden Miete,\nSach- und Dienstleistungen des Mieters\nb) Waschmaschinen 6 Deutsche Mark monatlich,\n(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistun-\nc) Kühlschränken 4 Deutsche Mark monatlich.\ngen für den Vermieter und wird de1shalb die Miete\nermäßigt, so ist die ermäßigte Miete zugrunde zu            (2) Absatz 1 ist bei der Ermittlung des Mietwer-\nlegen.                                                   tes entsprechend an,zuwenden.","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                         609\n§ 7                          2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sonder-\nMiete bei Wohnraumnutzung in Heimen                 eigentum stehenden Wohnraum und den damit\nverbundenen Miteigentumsanteil an dem ge-\n(1) Wird von dc~n Bewohnern eines Heimes ein              meinschaftlichen Eigentum,\nGcsamtentqelt für die Gebrauchsüberlassung von\nWohnraum und ,rnch)re Leistung<e~n erheblichen Um-       3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohn-\nfangs entrichtet und ist das auf die Gebrauchsüber-\nraum und den T•eil de,s Grundstücks, auf den sich\nlassung von Wolinrcium entfallende Entgelt nicht\nfeststellbc1r, sind in der Regel bei der Belegung eines      da.s Dauerwohnrecht erstreckt,\nRaumes mit einem Bewohner 20 vorn Hundert, mit           4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den\nmehreN!n Bewohnern 15 vom Hundert des auf den                Wohnteil.\neinzelnen Bewoh ncr entfa l lcnclcn Gesamtentgelts          (2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in\nals Miete änzuselzcn.                                    den Fällen d,es Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zuge-\nhörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Ein-\n(2) § 6 ist nicht anzuwenden.\nrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen.\nDas Grundstück besteht aus den überbauten und\n§ 8                          den dazugehöri,gen Flächen.\nMietwert                           (3) In der Wohngeld-La,stenberechnung sind die\nFremdmittel und die Belastung auszuweisen.\n(1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag\nzugrunde gelegt werden, der der Miete für ver-\n§ 11\ngleichbaren Wohnraum entspricht. Dabei sind Un-\nterschiede cles Wolrnwcrtes, insbesondere in der                                Fremdmittel\nGröße, La.gc und Ausstattung des Wohnraums,                 (1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind\ndurch angemessene Zu- oder Abschläge zu berück-\n1. Darlehen,\nsichtigen.\n2. gestundete RestkaufgeLder,\n(2) Der Mietwerl isl zu schätzen, wenn ein der        3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks\nMiete für vergleichbc:trcn Wohnraum entsprechen-             außer der Hypothekengewinnabgabe\nder Betrag nicht zugrunde gclcg l werden kann.\nohne Rücksicht darauf, ob sie ding·lich gesichert\nsind oder nicht.\n(2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der An-\nDritter Teil\ntragberechtigte oder ein zu seinem Haushalt rech-\nWohngeld-Lastenberechnung                   nendes Familienmitglied zu vertreten hat, in Dar-\nlehen umgewandelt, so sind diese Darlehen keine\n§ 9                          Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung.\nAufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung\n§ 12\n(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustel-\nAusweisung der Fremdmittel\nlen zur Ermittlung der Belastung a.us dem Kapital-\ndienst und der Bewirtschaftung, die auf den eigen-          (1) Als Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lasten-\ngenutzten Wohnraum entfällt. Als eigengenutzter          berechnung nur auszuweisen\nWohnl1clum ist der Wohnraum anzusehen, der vom           1. mit dem Umstellungsbetrag:\nAntragberechtigten und den zu s,einem Haushalt\ndie auf Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel,\nrechnenden Familienmitgliedern zu Wohnzwecken\ndie am 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948\nbenutzt wiiid.\nund im Saarland am 1. April 1948 auf dem Grund-\n(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lasten-             stück dinglich g,esichert waren, im Saarland\nberechnung is,t von der im Bewilligungszeitraum zu           außerdem die auf Deutsche Mark umgestellten\nerwartenden Belastung auszugehen. Ist di,e Be-               Fremdmittel, die in der Zeit vom 2. April 1948\nlastung für das dem BewiUigungszeitraum vorange-             bis zum 5. Juli 1959 aufgenommen wurden und\ngangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Än-           zur Finanzierung der in Nummer 2 genannten\nderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten,            Zwecke gedient haben;\nso ist von dieser Belastung auszugehen.                  2. mit dem Nennbetrag:\ndie Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in\n§ 10                             Berlin nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland\nGegenstand und Inhalt                      nach dem 5. Juli 1959 der Finanzierung folgender\nder Wohngeld-Lastenberechnung                   Zwecke gedient haben:\na) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wie-\n(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustel-              derherstellung, des Ausbaues oder der Erwei-\nlen                                                               terung des Gebäudes oder des Wohnraums;\n1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder            b) der nachträglichen baulichen Verbesserungen\neiner landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle                oder der nachträglichen baulichen Einrichtun-\nfür das Gebäude,                                             gen des Gebäudes oder des Wohnraums;","610                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nc) d<~r lldt·l1l.r/i(1lichPn l!rr1cl1!un!J oder des nach-       der                         -~ .. ,.. - ... ~, entrichtete Grund·\nlr~io I icliPn /\\ usb,1 tH·s t!i 11c'.r dem öffentlichen     steuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die\nV<~rkehr dic:n<!ndcn Vt~rkt\\hrsfldche oder des               für den Ge~Jenstand der Wohngeld-Lastenberech-\nnuchlriioliclwn /\\nschlu~;scs an Versorgungs-                nung an einen Dritten für die Verwaltung geleiste-\nund                        nlc1~ien;                         ten Beträge anzusetzen. Uber die in den Sätzen 1\nd) ch:s Kaufpreises und der Erwerbskostr~n für                  und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirt-\nden Geucnstcrnd der Wohngeld-Lastenberech-                   schaftungskosten nicht angesetzt werden.\nnung.\n§ 15\n(2) Sind die in Absc.lLz 1 bezeichneten Fremdmittel\nnach dc\\n dort !JC'lld nnl.<!n Stichtagen durch andere                           Nutzungsentgelte, Pachtzinsen\nFremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn-                                     und Fernheizungskosten\ngelcl-Lastenbcrechnur1g die and-r rnn Mittel an Stelle\n1\n(l) Leistet der Antra.gber,echtigte an Stelle des\nder er.setzten M,ittel höchslcns nrit dem Betrag aus-               Kapitaldienstes, der Instandhaltungskosten, der Be-\nzuwFiscn, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt                  triebskosten und der Verwaltungskosten ,ein Nut-\nwar, im Falle der Ablösung im Sinne der Ablösungs-                  zungsentgelt an einen Dritten, so ist das Nutzungs-\nverordnung in der FassLHlfJ der Bekanntmachung                      entgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe\nvom l. Februar 196G (Bundes!JC!setzbl. I S. 107), ge-               der nach den §§ 13 und 14 ans,etzbaren Beträg_e an-\nändert durch V,r:rordnung vom 19. Dezember 1974                    zusetzen. Soweit die nach den §§ 13 und 14 ansetz-\n(BundesgesetzbI. I S. 3635), jedoch nur mit dem Ab-                 baren Beträge im Nutzungsentgelt nicht enthalten\nlösungsbetrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn                 sind und vom Antr,agberechtigten unmittelbar an\nan Stelle eines Zwischenfinanzierungsmittels ein                    den Gläubiger entrichtet werden, sind diese Be-\nDauerfinanzierungsmittel tritt.                                   \" träge dem Nutzungs,entgelt hinzuzurechnen. Soweit\n(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-                 eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht mög-\nneten Frcmdm itl.el Kapitald i,enst nicht oder nicht                lich ist, ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das\nmehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lasten-                   gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.\nberechnung nicht auszuweisen.                                          (2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer land-\nwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepach-\n§ 13                                 tete Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese\nLandzulage anzusetzen.\nBelastung aus dem Kapitaldienst\n(3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur\n(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind aus-\nDeckung der Kosten für die Fernheizung, so sind\nzuweisen\ndierse Beträge mit Ausnahme der in § 16 Abs. 2 Nr. 2\n1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, ins-                   bez,eichneten Kosten in der WohngeLd-Lastenberech-\nbesondere Verwaltungskostenbeiträge der aus-                    nung anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist entspre-\ngewiesenen Fremdmittel,                                         chend anzuwenden.\n2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,                                                § 16\n3. die laufenden Bürqschaftskoslen der ausgewiese-\nnen Fremdmittel,                                                               Beiträge Dritter und Erträge\n4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstii.gen wieder-                    (1) Leistet ein Dr.itter einen BeHrng zur Aufbrin-\nkehrenden Lei stun9en zur Finanzierung der in                   gung der Belas,tung, insbesondere durch Darlehen\n§ 12 genannten Zweck,e.                                         oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-\ndungen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen, so\nAls Tilgun9en sind auch die Prämien für Personen-                   vermindert sich die Belastung entsprechend. Als\nversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypo-\nDriitter gilt auch der Miteigentümer, der nicht zum\ntheken in Höhe von 2 vom Hundert des ausgewie-                      Haushalt des Antragberechtigten rechnet.\ns,enen Fremdmittels auszuweisen.\n(2) Erträge, di,e aus dem Gegenstand der Wohn-\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Be-                 geld-La.stenbernchnung tatsächlich erzielt werden,\nlastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die\nvermindern die Belastung; dies gilt nicht für\nvereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die\ntatsächliche Leistung oder war im FaHe des § 12                     1. Ertr,ag,steile zur Deckung der Kosten de,s Betriebs\nAbs. 2 die Leistung für das ersetzte Mittel geringer,                   zentraler Heizungs- und Warmwasserversor-\nso ist die geringere Leistun9 anzusetzen.                               gungsanla,gen sowi,e zentraler Brennstoffv,ersor-\ngung.sanLagen,\n2. Ertr,agsteile zur Deckung der Kosten für die\n§ 14\nFernheizung, ,soweit sie den in Nummer 1 be-\nBelastung aus der Bewirtschaftung                           zeichneten Kosten entsprechen,\n(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind                   3. Vergütungen für die Dberlassung von Möbeln,✓\nInstandhaltungskosten, Betriebskosten und Verwal-                       Kühlschränken und Waschmaschinen.\ntungskosten auszuweisen.                                            § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Als Instandhallungskosten sind 7,90 Deutsche                    (3) Sind Räume oder Flächen Dritten unentgelt-\nMark, als Betüebskosten 4,00 Deutsche Mark je                       lich oder zu einem unter dem Nutzungswert liegen-\nQuadratmeter Wohnfläche und Nutzfläche der Ge-                      den Preis überlassen, so vermindert der Nutzungs-\nschäftsräume im Jahr und die für den Gegenstand                     wert die Belastung.","Nr. 22    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                                         611\n(1i) Als Erlrilq qill u11ch der Nutzun~Jswert der       berechnung) vom 4. August 1967 (Bundesgesetzbl. I\nR/itmw und Pliiclic:11, die vorn /\\nln1gberechtigten       S. 885), geändert durch Verordnung vom 24. Juli\noder einem zu sc:incrn I l.c1ushalt. n:chnenden Fami-      1969 (Bundesgesetzbl. I S. 941), und die Zweite\nlü:nrni!.~Jli(:d ausschließlich zu andPrcn als Wohn-       Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz\nzweckc!n bc:ntJlzl wC'rde11, und d<!r Garagen. Nicht       (Verordnung über die Wohngeld-Mietenermittlung)\nals Ertrd~J g,iJt jf~doch clc~r Nul.zungswPrl der Räume   vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 941) werden\nund FHiclwn, die) :;:um Wirt~;chcdlsteiI einer Klein-      aufgehoben.\nsiedlunq oder einer lc1 ndw i rf schaftl ichen Neben-\nerwcrbsstell c gehiirnn.                                                                     § 18\n(5) Als Nulzun~Jswcrl isl irn Fi!lle des Absatzes 3                               Berlin-Klausel\ndie r1uf dir überlcJsscnen Riiunw und Fl~ichen antei-\nlig entfallende ßelastunu oder preisrechtlich zuläs-          Diese Verordnung g.ilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsiue ·Miete ,rnzu:;etzen. Werden jedoch Räume und         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFlüchen uusschließlich zu unden!n als Wohnzwek-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Zweiten\nken benutzt, so soll als Nutzunuswert ein den Be-         Wohngeldgesetzes auch im Land Berlin.\ntrug nach Sat7. l um 50 vorn Hundert übersteigender\nBPtrag, lwi Carnqen c:in lkt.rciu von 360 Deutsche\n§ 19 *)\nMark im .Tühr anuc~selzt werden.\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nV ierlcr Teil\nSch lußvo rschriften\n§ 17\nAufhebung von Vorschriften                *) § 19 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen\nFassung vom 21. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2065). Der Zeit-\nDie Erste Durchführunqsvcrordnung zum Wohn-               punkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus\nden in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verord-\n9ddqeseLz (VerordritHHJ übt:r dil) Wohngeld-Lasten-           nungen."]}