{"id":"bgbl1-1975-22-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":22,"date":"1975-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/22#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_22.pdf#page=26","order":2,"title":"Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970","law_date":"1975-02-21T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":26,"num_pages":13,"content":["594         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970\nVom 21. Februar 1975\nAuf Grund des Artikels 4 Nr. 2 der Zweiten Ver-\nordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und\nmietpreisrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3636) wird nachstehend\nder Wortlaut der Neubaumietenverordnung 1970 in\nder ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht, wie sie sich aus der oben angeführten\nAnderungsverordnung und aus der Verordnung vom\n26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 857) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund\ndes§ 28 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes,\ndes § 48 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nsowie des § 85 Abs. 2 und des § 105 Abs. 1 und 3\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nin den jeweils geltenden Fassungen erlassen wor-\nden.\nBonn, den 21. Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nK. Ravens","Nr. 22    T<1g der -'\\.usgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                                                             595\nVerordnung\nüber die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen\n(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)\nin der Fassung vom 21. Februar 1975\nInhaltsübersicht\n§                                                                                             §\nTeil I\nErmittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die\nAllgemeine V orschriiten                     mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungs-\ndarlehen gefördert sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             17\nAnwendungslwreich der Verordnung ..... .\nErmittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen,\nAnwendung ckr Zwei len Berechnungsverordnung               2\ndie mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwen-\ndungsdarlehen gefördert sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  18\nTeil II                            Berufung auf die Kostenmiete bei steuerbegün-\nZulässige Miete                         stigten Wohnungen vor der Mietpreisfreigabe                                           19\nfür öffenUich geförderte Wohnungen\nTeil IV\n1. Abschni I L: Ermi lllung der Kostenmiete\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen\nErstmalige Ermittlun~J <ler Kostenmiete ......... .        3\nErhöhung der Koslenrnid(! infolge Erhöhung der                   Umlagen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . .                       20\nlaufenden Aufwcndun~Je>n ...................... .          4     Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und\nSenkung dl!r Kostenmiete info]g(' Verringerung der               der Entwässerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          21\nlaufenden /\\ufvvenchrngcn ...................... .         5     Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen\nAnderung der Kostenmiete infolge Änderung der                    Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlage und der\nWirtschaftseinheit ............................. .         Sa    Versorgung mit Fernwärme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    22\nErhöhung der Koslcnmicl(' WP~Jcn baulicher Ände-                 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen\nrungen ........................................ .          6     Warmwasserversorgungsanlage und der Fernwarm-\nwasserversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          23\nKostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen ... .            7\nUmlegung der Kosten des Betriebs maschineller\nKostenmiete nach Wohnungsvergrößerung ...... .             8\nAufzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nZusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlich-\nUmlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten\nkeitsberechnung ............................... .          9\nfür maschinelle Wascheinrichtungen . . . . . . . . . . . . .                          25\nMieterleistungen                                          10\nZuschläge neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . .                       26\nVergütungen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . .                         27\n2. AbschniU.: Ermittlung der Vergleichsmiete              Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der\nErslmcilige Bestimmung der Vergleichsmiete ..... .        11     Vergleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       28\nÄnderung der Vergleichsmiete infolge Änderung\nder laufenden Aufwendungen ................... .          12                                          Teil V\nErhöhung der VcrqlPichsmiete weg('n baulicher Än-                                          Schlußvorschriften\nderungen ...................................... .         13     Auskunftspflicht des Vermieters . . . . . . . . . . . . . . . . .                     29\nVergleichsmiete nc1ch Ausbau von Zubehörräumen                   Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften .                                        30\nund Wohnungsvcr~JTÖßcnrng ................... .           14\nZulässige Miete für Untervermietung . . . . . . . . . . . .                           31\nUbE)rgang von dn Verqlcichsmicl.l~ zur Kostenmiete        15\nVom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände . .                                      32\nErhebung der Kostenmiete an Stelle der Vergleichs-\nTeil III                            miete in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  33\nZulässige Miete                         Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                       34\nfür preisgebundene steuerbegünstigte und                Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 35\nfrei finanzierte Wohnungen                     Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    36\nErmittlung dt!r Koslenmielc für Wohnungen, die                   Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           37\nmit Wohnungsfürsor~iemitteln ~Jdördert sind . . . . .     16     Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   38","596                                 BuncJc,sgesetzblall, Jahrgang 1975, Teil I\nTeil I                               (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat\nAllgemeine Vorschriften                     der Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen\nnach deren Wohnfläche zu berechnen und dabei\n§ 1\nselbstverantwortlich den unterschiedlichen Wohn-\nwert der Wohnungen, insbesondere Lage, Aus-\nAnwendungsbereich der Verordnung                 stattung und Zuschnitt, angemessen zu berücksich-\n(1) Diese Verordnung ist c1nzuwfmden auf preis-         tigen. Die Summe der Einzelmieten darf den Betrag\ngebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948            nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-          der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern\nden.                                                       berechneten Summe der Wohnflächen der öffentlich\n(2) Für öffentlich geförd(!rle Wohnungen ist die\ngeförderten Wohnungen, auf die sich die Wirtschaft-\nnach den §§ 8 bis 8 b d(~s Wohnungsbindungsgeset-          lichkeitsberechnung bezieht, ergibt.\nzes zulässige Miete nach Mc1ßgabe der Vorschriften            (4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf\nder Teile lI und JV dieser Verordnung zu ermitteln.        eine unterschiedliche Gewährung der. öffentlichen\n(3) Soweit und    solange steuerbegünstigte oder        Mittel unterschiedliche Durchschnittsmieten geneh-\nfrei finanzierte Wohnungen nach den §§ 87 a, 111           migt, so sind die Einzelmieten nach Absatz 3 jeweils\noder 88 b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder             auf der Grundlage der für die Wohnungen maß-\nnach § 45 Abs. 2 des Erslc~n Wohnungsbaugesetzes           gebenden Durchschnittsmiete zu berechnen.\noder § 85 Abs. 2 des Zweil(!n Wohnungsbaugesetzes\npreisgebunden sind, ist die nach diesen Vorschriften\nzulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der                                    § 4\nTeile III und IV dieser Verordnung zu ermitteln.                          Erhöhung der Kostenmiete\ninfolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen\n§ 2\n(1) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung\nAnwendung der Zweiten Berechnungsverordnung              der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden\nIst zur Ermittlung der zulüssigen Miete eine Wirt-      Aufwendungen auf Grund von Umständen, die der\nschaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die            Vermieter nicht zu verteten hat, oder wird durch\nWohnfläche zu berechnen oder sind die lauf enden           Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz\nAufwendungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vor-        für laufende Aufwendungen in der Wirtschaftlich-\nschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in             keitsberechnung zugelassen, so kann der Vermieter\nder jeweils geltenden Fassung anzuwenden.                  eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen.\nDie sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bil-\ndet vom Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden\nTeil II                           Aufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete.\nZulässige Miete                           (2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden\nsind, die Erhöhung der laufenden Aufwendungen\n1. Abschnitt                         vor der Anerkennung der Schlußabrechnung, spä-\nErmittlung der Kostenmiete                    testens jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der\nBezugsfertigkeit der Wohnungen eingetreten, so er-\n§ 3                             höht sich die Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur,\nwenn oder soweit die Bewilligungsstelle deren Er-\nErstmalige Ermittlung der Kostenmiete             höhung genehmigt hat. Die Bewilligungsstelle hat\n(1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete          die Erhöhung zu genehmigen, soweit sie sich aus\nfür öffentlich geförderte Wohnungen die Einzel-            der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des\nmiete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen,            Absatzes 1 ergibt. Die Genehmigung wirkt auf den\nsoweit diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind.          Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendun-\ngen, längstens jedoch drei Monate vor Stellung\n(2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kosten-\neines Antrags mit prüffähigen Unterlagen zurück.\nmiete ist auszugehen von dem Mietbetrag, der sich\nIst eine Genehmigung nicht erteilt worden, so darf\nfür die öffentlich geförderten Wohnungen des Ge-\ndie Erhöhung der laufenden Aufwendungen auch\nbäudes oder der Wirtschaftseinheit als Durch-\nbei einer späteren Ermittlung der Kostenmiete nicht\nschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche\nberücksichtigt werden.\nmonatlich ergibt. Die Durchschnittsmiete ist auf der\nGrundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die              (3) Soweit   die Erhöhung der laufenden Auf-\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde           wendungen darauf beruht, daß die jährlichen\ngelegen hat, aus dem Gesamtbetrag der laufenden            Betriebskosten den dafür in der Wirtschaftlichkeits-\nAufwendungen nach Abzug von Vergütungen zu                 berechnung nach § 27 Abs. 3 der Zweiten Berech-\nerrechnen. Bei Wohnungen, für welche die öffent-           nungsverordnung angesetzten Pauschbetrag über-\nlichen Mittel nach dem 31. Dr!zember 1956 bewilligt        steigen, bedarf es einer Genehmigung nach Absatz 2\nworden sind, ist von der Durchschnittsmiete auszu-         nicht, wenn die Bewilligungsstelle die Durchschnitts-\ngehen, die die Bewilligungsstelle auf Grund der            miete erstmalig bereits mit der Maßgabe genehmigt\nWirtschaftlichkeitsberechnung bei der Bewilligung          hatte, daß diese sich später entsprechend der Höhe\nder öffentlichen Mittel genehmigt hat.                     der tatsächlichen jährlichen Betriebskosten erhöht.","Nr. 22   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                         597\n(4) SoW(!it aus üffentlichen Mitteln gewährte Dar-    Rechtsverordnung nur ein verringerter Ansatz in\nlehc~n oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden          der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so\nAufwendtm~Jen, insbesondc~re Zinszuschüsse, aus          hat der Vermieter unverzüglich eine neue Wirt-\nGründen, die der Verrnieler zu vertreten hat, vor        sch.aftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich er-\nAblauf des Bewilli~Jungszeitraurns nicht mehr oder       gebende verringerte Durchschnittsmiete bildet vom\nnur in verminderter Höhe gewährt werden, tritt           Zeitpunkt der Verringerung der laufenden Aufwen-\nnach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine ent-          dungen an die Grundlage der Kostenmiete. Der\nsprechende Erhöhung der Durchschnittsmiete ein.          Vermieter hat die Einzelmieten entsprechend ihrem\nDer Verrnic~ter hat es auch zu vertreten, wenn er        bisherigen Verhältnis zur Durchschnittsmiete zu\nvor Ablauf des Bewilligungszeitrnums auf die Fort-       senken. Die Mietsenkung ist den Mietern unverzüg-\ngewährung der in Sc.Ilz l bezeidrneten Darlehen oder     lich mitzuteilen.\nZuschüsse verzieh tet.                                      (2) Wird nach § 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete\n(5) Hat sich die Durclischniltsrniete nach den Ab-    ein Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Auf-\nsätzen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen    wendungen erhoben, so senkt sich der Zuschlag ent-\nEinzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Ver-          sprechend, wenn sich die zugrunde liegenden laufen-\nhältnis zur Durchsclinittsmif'le. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt den Aufwendungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt\nentsprechend.                                            sinngemäß.\n(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwen-                                  § 5a\ndungen auf lJmsUinden beruht, die nur in der Person                    Änderung der Kostenmiete\neinzelner Mieter begründet sind und nicht sämtliche             infolge Änderung der Wirtschaftseinheit\nWohnungen betreffen, tritt eine Erhöhung der\n(1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der\nDurchscbnittsrniel.f~ und der Einzelmieten nach den\nKostenmiete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt, so\nAbsätzen 1 und 5 nicht ein. Für die betroffenen\nhat der Vermieter unverzüglich Wirtschaftlich-\nWohnungen ist vom Zeitpunkt der Erhöhung an\nkeitsberechnungen für die einzelnen Gebäude oder,\nneben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung der\nwenn neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind,\nerhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1\nfür die neuen Wirtschaftseinheiten aufzustellen.\nNr. 4 zulässig. Die Vorschriften des Absatzes 2 gel-\nten sinngemäß.                                              (2) Sind nach    der erstmaligen Ermittlung der\nKostenmiete mehrere Gebäude, mehrere Wirt-\n(7) Die   Durchfülmmg einer zulässigen Miet-\nschaftseinheiten oder mehrere Gebäude und Wirt-\nerhöhung gegenüber dem Mieter sowie der Zeit-\nschaftseinheiten mit Zustimmung der Bewilligungs-\npunkt, von dem an sie wirksam wird, bestimmt sich\nstelle zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt\nnach § 10 des Wohnungsbindungsgesetzes, soweit\nworden, so hat der Vermieter unverzüglich eine\nnichts anderes vereinbart ist.\nneue Wirtschaftlichkeitsberechnung für die ent-\n(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertrag-      standene Wirtschaftseinheit aufzustellen.\nliche Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung\n(3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den\neiner Mieterhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungs-\nnach den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirtschaft-\nbindungsgesetzes entsprechend. Auf Grund einer\nlichkeitsberechnungen ergeben, bedürfen der Ge-\nVereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter eine\nzulässige Mieterhöhung für einen zurückliegenden         nehmigung der Bewilligungsstelle. Sie bilden votn\nZeitpunkt der Genehmigung an die Grundlage der\nZeitraum von mehr als drei Monaten nur nachfor-\nKostenmiete. Für die Berechnung der Einzelmieten\ndern, wenn er spätestens drei Monate vor Ablauf\ngilt § 3 Abs. 3. Erhöht sich die zulässige Einzelmiete\ndes Zeitraums, auf den sich die Nachforderung er-\ngegenüber dem Zeitpunkt vor der Genehmigung, gilt\nstrecken soll, dem Mieter die bevorstehende Nach-\n§ 4 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1. Verringert sich die\nforderung auf Grund der bis dahin bekanntgewor-\ndenen Erhöhungen der laufenden Aufwendungen              zulässige Einzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt vor\nder Genehmigung, so hat der Vermieter die Miete\nmitgeteilt hat, und höchstens für einen Nachfor-\nzu senken und die Mietsenkung den Mietern unver-\nderungszeitraum bis zu einem Jahr. Satz 2 gilt nicht,\nwenn der Vermieter die Nachforderung aus Grün-           züglich mitzuteilen.\nden, die er nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf                                § 6\neines Jahres seit der Erhöhung der laufenden Auf-\nwendungen geltend machen konnte und sie inner-                         Erhöhung der Kostenmiete\nhalb von drei Monaten nach Wegfall der Gründe                         wegen baulicher Änderungen\ngeltend macht. Auf Grund von Zinserhöhungen nach            (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich ge-\nden §§ 18 a bis 18 f des Wohnungsbindungsgese'tzes       förderten Wohnungen bauliche Änderungen auf\nist eine Mieterhöhung für einen zurückliegenden          Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,\nZeitraum nicht zulässig.                                 vorgenommen, so kann er zur Berücksichtigung der\nhierdurch entstehenden laufenden Aufwendungen\n§ 5                           eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen.\nDas gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der\nSenkung der Kostenmiete infolge Verringerung\nBewilligungsstelle solche bauliche Änderungen vor-\nder laufenden Aufwendungen\ngenommen hat, die Wertverbesserungen im Sinne\n(1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermitt-      des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung\nlung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufen-        bewirken. Die sich ergebende erhöhte Durchschnitts-\nden Aufwendungen oder wird durch Gesetz oder             miete bildet vom Ersten des auf die Fertigstellung","598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nfolgenden Morldls i.ln die Crundlage der Kosten-            (4) Auf der Grundlage der gene.hmigten Durch-\nmide. Für die Erhöhung der Einzelmieten gilt § 4         schnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend\nAbs. 5 en lsprcchend. Sowc:i l die baulichen Änderun-    § 3 Abs. 3 neu zu berechnen; dabei ist bei den ein-\ngen nach Art oder Umfilng für die einzelnen Woh-         zelnen Wohnungen auch der Wegfall der bisherigen\nnungen unterschiedlich sind, ist. dies bei der Berech-   Zubehörräume zu berücksichtigen, soweit diese\nnung der Einzel mieten i.rngcnwssen zu berücksich-       nicht durch andere Zubehörräume ersetzt worden\ntigen.                                                   sind. Bei den Wohnungen, deren Zubehörräume von\n(2) Sind die baulichem Änderungen nur für einen       dem Ausbau nicht betroffen sind, dürfen sich die\nTeil der Wohnungen vorgenommen worden, so ist            Einzelmieten nicht erhöhen. Die neuen Einzelmieten\nfür diese Wohnungen neben der Einzelmiete ein            treten vom Ersten des Monats an, der auf den nach\nZuschlag zur Dc:ckung der erhöMc'n laufenden Auf-        Absatz 1 Satz 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, an die\nwendungen nach § 26 Abs. l Nr. 4 zulässig; bei           Stelle der bisher zulässigen Einzelmieten. § 5 Abs. 1\nWertverbesserungen von unterschiedlichem Umfang          Satz 4 gilt entsprechend.\ngilt für die Höbe <ks Zuschlags Absatz l Satz 5             (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\nsinngemäß. Von dem Zeitpunkt un, in dem die bau-         die Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen aus-\nlichen Änderungen für süml.liche Wohnungen durch-        gebaut worden sind, die selbständig vermietet wer-\ngeführt worden sind, tritt c1n die Stelle der Zu-        den.\nschläge zur Einzelmiete eine Erhöhung der Durch-\nschnittsmiete und der Einzelmieten nuch den Vor-                                    § 8\nschriften des Absatzes 1.                                       Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung\n(1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Woh-\n§ 7                            nungen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere\nKostenmiete nach Aushau von Zubehörräumen            vVohnräume vergrößert worden, so hat der Ver-\n(1) Sind Zubcbörriiumc öffentlicb geförderter         mieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung\naufzustellen. Die sich ergebende Durchschnitts-\nWohnungen, die zu deren Mindestausstattung nach\n§ 40 Abs. 1 des ZwPitcn Wohnungsbaugesetzes ge-\nmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungs-\nhören, ohne Gerwhmigung der Bewilligungsstelle zu        stelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der\nFertigstellung der Wohnungsvergrößerung zurück.\nWohnungen ausgebaut worden, so gelten die durch\nDie neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3 Abs. 3\nden Ausbau neugeschaffenen Wohnungen von der\nBezugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Sep-       zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die\ntember 1965 an, als öffentlich geförderter preisge-      Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der\nbundener Wohnraum. Der Vermieter hat eine neue           bisher zulässigen Einzelmieten.\nWirtschaftlichkeitsbcrechnung für sämtliche öffent-         (2) Ist nur ein TeH der Wohnungen um weitere\nlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der         Wohnräume vergrößert worden, so ist für die ver-\nWirtschaftseinheit einschließlich der neugeschaffe-      größerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertig-\nnen Wohnungen aufzustellen. Die sich ergebende           stellung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach\nDurchschnittsmiete bedarf der Gern~hmigung der           § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.\nBewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den\n(3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entspre-\nZeitpunkt dE~r Bezugsferligkeit der neugeschaffenen\nchend.\nWohnungen, jedoch nicht mehr als 4 Jahre zurück.\nDie Bewilligungsstelle darf die Durchschnittsmiete                                  § 9\nnur genehmigen, wenn diese die bisherige Durch-                            Zusatzberechnung,\nschnittsmiete nicht übersteigt.                              Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung\n(2) Sind Zubchörräume öffentlich geförderter             Zur Berechnung einer Änderung der Durch-\nWohnungen, die nicht zu deren Mindestausstattung         schnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer\nnach § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes         neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatz-\ngehören, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle         berechnung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsbe-\nzu Wohnungen ausgebaut worden, so gelten die             rechnung nach § 39 a Abs. 1 oder 3 der Zweiten\ndurch den Ausbau neugeschaffenen Wohnungen               Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er dem\nvon der Bezugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom       Mieter bereits eine \\Virtschaftlichkeitsberechnung\n1. Januar 1974 an, als öffentlich geförderter preis-     oder einen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3\ngebundener Wohnraum. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt          der Zweiten Berechnungsverordnung übergeben\nentsprechend.                                            hatte. Zur Berechnung einer Erhöhung der Durch-\n(3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter          schnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirt-\nWohnungen mit Genehmigung der Bewilligungs-              schaftlichkeitsberechnung auch ein Auszug aus der\nstelle zu Wohnungen ausgebaut worden oder wird           Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der\nder Ausbau nachträglich genehmigt, so gelten die         Zweiten Berechnungsverordnung aufgestellt wer-\nneugeschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertig-          den.\nkeit an nicht als öffentlich geförderter preisgebun-                               § 10\ndener Wohnraum. Für die öffentlich geförderten\nWohnungen ist eine neue Durchschnittsmiete auf                              Mieterleistungen\nGrund einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung nach          (1) Einmalige Leistungen des Mieters, die mit\nden §§ 33 bis 36 der Zweiten Berechnungsverord-          Rücksicht auf die Uberlassung der Wohnung er-\nnung zu ermitteln; Absatz 1 Sütz 3 gilt entsprechend.    bracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des","Nr. 22  Tag der Ausgabe; Bonn, den 27. Februar 1975                        599\n§ 9 des WohnunrJsbindungsgc)setzes zulässig; das         Mietbetrag im Einvernehmen mit der Bewilligungs-\ngleiche gilt für c:n1sprcchencle Leistungen eines        stelle angesetzt hat. Ist der Mietbetrag aus Grün-\nDritten zugunsten des Mieters.                           den, die in der Person des Mieters liegen, unter\ndem nach Absatz 2 zulässigen Betrag angesetzt wor-\n(2) Einnicllige Leistungen cles Mieters, die der\nden, so bestimmt sich die Vergleichsmiete nach Ab-\nSiclwrung von AnsprücJien des Vermieters aus dem\nsatz 2.\nMietverhältnis dienen (Sicherheitsleistungen), sind\nunzulässig, soweit zur Deck nng dieser Ansprüche           (4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,\ndas Miel.ausfollwagnis nilch § 29 dn Zweiten Be-        Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit\nreclnnmgsverordnung bestimm l ist. Im übrigen sind       diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27\nSicherlwitslPistunw~n nur zuWssi~J, soweit sie das       zulctssig sind. § 10 gilt entsprechend.\nDreifache der zuWssigen monatlichen Einzelmiete\nnicht iibersteigen, friihr:st(~ns nach Ablauf von zwei\n§ 12\nJahren seit Beqinn des Mietv<'.rhältnisses zu er-\nbringEm sind, die lkfwJnis d<'s Mieters zur Mit-                      Änderung der Vergleichsmiete\nverfügung über die crnqe:smnnwlten Sicherheits-             infolge Änderung der laufenden Aufwendungen\nleistungen nicht allsgesclllosscn ist und Erträge\n(1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Auf-\ndaraus dem Mieter zustelien.\nwendungen gegenüber dem Betrag geändert, der im\n(3) Erbring1    ein Mieter vereinbarungsgemäß        Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nSach- oder Arbcits]c'.ishrngcn, die zu einer Verringe-  tatsächlich zu entrichten war oder im Rahmen eir.,.er\nrung derjenigen Bewirtschaflungskosten führen, die      Wirtschaftlichkeitsberechnung hätte angesetzt wer-\nin der Durchschnittsrniel.c enthalten sind, so senkt    den können, so ändert sich die Vergleichsmiete vom\nsich für seine Wohrnm~J die znlJssirie Einzelmiete      fasten des folgender. Monats an um den Änderungs-\nentsprechend.                                           betrag, der je Monat anteilig auf die Wohnung ent-\nfällt, deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist. Ände-\nrungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht\n2. /\\. bschnitt                   auf diese Wohnung beziehen, bl~iben unberücksich-\ntigt. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun-\nErmiltlunq der Verg lcich~;nüete             gen tritt eine Änderung der Vergleichsmiete nach\nSatz l nur ein, soweit die Erhöhung auf Umständen\n§ 11                       beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,\nErstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete         oder soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung\nein höherer Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsbe-\n(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig      rechnunq zugelassen ist.\nnach den Einzclrnic~ü~n solcher öffentlich geförderter\n(2) Der    Änderungsbetrag ist auf Grund einer\nMietwohnungen, die mit der Wohnung nach Art\nLlnd Ausstattung sowie nach Förderungsjahr und          Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten\nGemeindcgrößcnklcJssc vergleichbar sind (vergleich-     Berechnungsverordnung zu ermitteln. Der auf die\nbare Wohnungen); maßqcbend sind die Verhältnisse        Wohnung entfallende Anteil ist nach dem Verhält-\nim Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mit-      nis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen des\ntel. Die Einzelmiete der vergleichbaren Wohnung         Gebäudes zueinander zu berechnen; soweit sich\nist mit dem Betrug zugrunde zu legen, der auf den       laufende Aufwendungen geändert haben, die sich\nQuadratmeter Wohnflüche mom1tlich entfällt.             ausschließlich auf die Wohnung beziehen, sind diese\nin voller Höhe anzurechnen.\n(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Ver-             (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder\nmieter nicht festzustellen, so darf als Vergleichs-     Senkung der Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter\nmiete der Miethöchstsatz zugrunde gelegt werden,        gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 sowie\nder im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen       des § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.\nMittel von der zustä.ndigen obersten Landesbehörde\nfür öffentlich geförderte Mietwohnungen einer ent-         (4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages\nsprechenden Gemeindegrößenklasse und Ausstat-           der laufenden Aufwendungen nach einer Änderung\ntungsstufe bestimmt isl; für Wohnungen mit              gemäß Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 sinn-\ngeringerem Wohnwert, insbesondere für Dach-             gemäß.\ngeschoßwohnungen, ist ein angemessener Abschlag                                      § 13\nvorzunehmen. Die Bewilligungsstelle hat dem Ver-\nmieter auf Verlangen den maßgebcmden Miethöchst-                      Erhöhung der Vergleichsmiete\nsatz mitzuteilen.                                                     wegen baulicher Änderungen\n(3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung      (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich ge-\nder öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen         förderten Wohnungen bauliche Änderungen auf\neiner Lastenberechnung, für die Wohnung unter           Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,\nBerücksichtigung ihres Wohnwertes und des nach          vorgenommen oder hat er mit Zustimmung der Be-\n/\\bsatz 2 maßgebenden Miethöchstsatzes einen be-        willigungsstelle solche bauliche Änderungen vor-\nstimmten Mietbetrag ztiqruncle gelegt, so bestimmt      genommen, die Wertverbesserungen im Sinne des\nsich die Vergleichsmicl.c! abweichend von Ab::;atz 2    § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung be-\nnach diesem Betrag; dds gleich(~ qiH, wenn der Bau-     wirken, so erhöht sich die nach § 11 oder § 12 zu-\nherr in der Laslenbcrnchnunq einen derartigen           lässige Vergleichsmiete vom Ersten des auf die","600                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\nFertigstellung folgenden Monats an um die zusätz-           (2) Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Klein-\nlichen laufenden Aufwendungen, die durch die bau-        siedlungen mit einer Wohnung und für Eigentums-\nlichen Anderungen entstanden sind und je Monat           wohnungen soll der Ubergang zur Kostenmiete ge-\nauf die Wohnungen anteilig entfallen.                    nehmigt werden, wenn der Vermieter die Eigen-\nnutzung der Wohnung auf Grund von Umständen,\n(2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer\ndie er nicht zu vertreten hat, aufgeben muß oder\nZusatzberechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten\nwenn aus sonstigen Gründen für ihn die Vergleichs-\nBerechnungsverordnung zu ermitteln. Für die Auf-\nmiete als zulässige Miete unbillig wäre.\nteilung des Erhöhungsbetrages auf die einzelnen\nWohnungen bei unterschiedlichen baulichen Ande-             (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem\nrungen gilt § 6 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.              Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Klein-\nsiedlung darf der Ubergang zur Kostenmiete nur\n(3) Bei baulichen Andenmgen, die nur für einen\ngenehmigt werden, wenn das Beibehalten der Ver-\nTeil der Wohnungen vorgenommen werden, gelten\ngleichsmiete für den Vermieter unter Berücksichti-\ndie Vorschriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß.\ngung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre\nund wenn die Vermietbarkeit der Wohnung an\n§ 14                           Wohnberechtigte im Sinne des § 5 des Wohnungs-\nbindungsgesetzes durch den Ubergang zur Kosten-\nVergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen\nund Wohnungsvergrößerung                   miete nicht ausgeschlossen oder erheblich er-\nschwert wird.\n(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter\n(4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-\nWohnungen, für die die Vergleichsmiete die zuläs-\nschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen\nsige Miete ist, ohne Genehmigung der Bewilligungs-\nim Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nstelle zu einer Wohnung ausgebaut worden, so be-\nunter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen\nstimmt sich für diese Wohnung die Vergleichsmiete\nAnderungen der laufenden Aufwendungen zu er-\nerstmalig nach den Einzelmieten vergleichbarer\nmitteln. Auf der Grundlage der sich ergebenden\nWohnungen. Ist eine vergleichbare Wohnung vom\nDurchschnittsmiete ist für die in Absatz 3 bezeich-\nVermieter nicht festzustellen, so gelten die Vor-\nnete Wohnung die Einzelmiete entsprechend § 3\nschriften des § 11 Abs. 2 entsprechend; maßgebend\nAbs. 3 zu berechnen; dabei sind neben dem unter-\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertig-\nschiedlichen Wohnwert auch sonstige Umstände,\nkeit der Wohnung.\ndie für die Höhe der Einzelmiete im Vergleich zum\n(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter         Mietwert der Hauptwohnung von Bedeutung sind,\nWohnungen, für die die Vergleichsmiete die zu-           namentlich eine ungleiche Grundstücksnutzung und\nlässige Miete ist, mit Genehmigung der Bewilli-         das Fehlen von Zubehörraum, angemessen zu be-\ngungsstelle zu einer Wohnung ausgebaut worden           rücksichtigen. Bei einer Einliegerwohnung darf die\noder wird der Ausbau nachträglich genehmigt, so         Einzelmiete je Quadratmeter Wohnfläche höchstens\ngilt die neugeschaffene Wohnung von der Bezugs-         80 vom Hundert der Durchschnittsmiete betragen.\nfertigkeit an nicht als öffentlich geförderter preis-\ngebundener Wohnraum.                                       (5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides\ntritt die Kostenmiete als zulässige Miete an die\n(3) Für die Wohnungen, deren Zubehörräume            Stelle der Vergleichsmiete. In den Fällen des Ab-\nausgebaut und nicht durch anderen Zubehörraum er-       satzes 3 ist die nach Absatz 4 berechnete Einzel-\nsetzt worden sind, ist die bisher zulässige Ver-        miete, die in dem Genehmigungsbescheid bezeichnet\ngleichsmiete um einen angemessenen Betrag zu            ist, maßgebend.\nsenken.\n(6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn    Vorschriften der §§ 4 bis 9. Der Unterschied der\ndie Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen aus-           nach Absatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete\ngebaut worden sind, die selbständig vermietet wer-      gegenüber der Durchschnittsmiete ist auch bei\nden.                                                    späteren Anderungen der Durchschnittsmiete zu\n(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die           erhalten, es sei denn, daß sich die zugrundeliegen-\ndurch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohn-          den Änderungen der laufenden Aufwendungen nicht\nräume vergrößert worden ist, erhöht sich in dem         auf die Wohnung beziehen, deren Einzelmiete zu\nVerhältnis, in dem die bisherige Wohnfläche ver-        errechnen ist.\ngrößert worden ist.\n(6) Für Anderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5                              Teil III\nermittelten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften                        Zulässige Miete\nder §§ 12 und 13.                                              für preisgebundene steuerbegünstigte\nund frei finanzierte Wohnungen\n§ 15\nUbergang von der Vergleichsmiete                                       § 16\nzur Kostenmiete                            Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,\n(1) Auf Antrag des Vermieters kann die zu-            die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind\nständige Stelle genehmigen, daß an Stelle der nach         (1) Wird für steuerbegünstigte oder frei finan-\nden §§ 11 bis 14 zulässigen Vergleichsmiete die · zierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemit-\nKostenmiete erhoben wird.                               teln für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                        601\nähnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines          (8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die\nWohnungsbesetzungsrechts gefördert worden sind,        Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständi-\ndie Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem     gen Stelle, wonach Wertverbesserungen, der Aus-\nMietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnun-      bau von Zubehörräumen oder Wohnungsvergröße-\ngen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung      rungen der Genehmigung bedürfen, bleiben unbe-\nals Durchschnittsmiete für den Quadratmeter            rührt.\nWohnfläche monatlich ergibt.\n(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach                                § 17\nden Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-\nnung aufzustellen, die für den steuerbegünstigten            Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,\nWohnungsbau und für Wohnungen, die mit Woh-                         die mit Aufwendungszuschüssen\nnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind, gelten.            oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind\nDabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Be-          (1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die\nzugsfertigkeit der Wohnungen zugrunde zu legen;        mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungs-\nist jedoch nach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten        darlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbauge-\nWohnungsbaugesetzes für die Zinsen für die Eigen-      setzes gefördert worden sind, die Kostenmiete erst-\nleistungen der für öffentlich geförderte Wohnungen     malig ermittelt, so ist von dem Mietbetrag auszu-\nzulässige Zinssatz maßgebend, so ist für die Bestim-   gehen, der sich für diese Wohnungen auf Grund\nmung des marktüblichen Zinssatzes für erste Hypo-      einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Durch-\ntheken der Zeitpunkt der Bewilligung der Woh-          schnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche\nnungsfürsorgemittel zugrunde zu legen.                 monatlich ergibt und von der für die Bewilligung\n(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat    der Mittel zuständigen Stelle genehmigt worden ist.\nder Vermieter für die einzelnen Wohnungen des             (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entspre-\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzel-       chend den für öffentlich geförderte Wohnungen gel-\nmieten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die       tenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-\nfür die Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zu-     ordnung aufzustellen; dabei sind die Verhältnisse\nständige Stelle kann Maßstäbe für die Staffelung       im Zeitpunkt der Bewilligung der Mittel zugrunde\nder Einzelmieten festsetzen. Die Vorschriften des      zu legen.\n§ 3 Abs. 1 gelten entsprechend.\n(3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich\n(4) Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen     aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende\neintretende Änderungen der Kostenmiete infolge         Durchschnittsmiete zu genehmigen und dem Ver-\nÄnderung der laufenden Aufwendungen gelten die         mieter die genehmigte Durchschnittsmiete mitzu-\nVorschriften des§ 4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, teilen.\nAbs. 7 und 8, des § 5 und des § 9 entsprechend. Sind\ndie Wohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurückge-            (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-\nzahlt oder abgelöst und durch andere Finanzierungs-    schnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen\nmittel mit höheren Kapitalkosten, als sie zuletzt      Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-\ntatsächlich zu entrichten waren, ersetzt worden, so    heit die Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 und 4\ntritt auf Grund dieser Ersetzung eine Erhöhung der     zu berechnen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten\nKostenmiete vor Ablauf des Wohnungsbesetzungs-         entsprechend.\nrechts nicht ein.                                         (5) Für nach der Genehmigung der Durchschnitts-\nmiete entretende Änderungen der Kostenmiete in-\n(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit     folge Änderung der laufenden Aufwendungen, in-\nder Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund            folge Änderung der Wirtschaftseinheit oder wegen\nvon Umständen, die er nicht zu vertreten hat, oder\nbaulicher Änderungen gelten die Vorschriften der\nsolche bauliche Änderungen, die Wertverbesserun-\n§§ 4 bis 6 und 9 entsprechend.\ngen im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berech-\nnungsverordnung bewirken, vorgenommen, so gel-            (6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die\nten für die Erhöhung der Kostenmiete die Vor-          auch mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwen-\nschriften des § 6 und des § 9 Satz 1 entsprechend.     dungsdarlehen gefördert worden sind, sind an Stelle\nder Absätze 1 bis 5 nur die Vorschriften des § 16\n(6) Werden Zubehörräume der in Absatz 1 be-\nanzuwenden.\nzeichneten Wohnungen ohne Einsatz von Woh-\nnungsfürsorgemitteln zu Wohnungen oder Wohn-              (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen\nräumen ausgebaut, so gelten die neugeschaffenen        gelten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterlei-\nWohnungen oder Wohnräume von der Bezugsfertig-         stungen die Vorschriften des § 10 entsprechend.\nkeit an nicht als preisgebundener Wohnraum. Für\ndie bisherigen Wohnungen sind die Vorschriften            (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten\ndes § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzu-    entsprechend für diejenigen steuerbegünstigten\nwenden.                                                Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum\n(7) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeich-   31. Dezember 1971 geltenden Fassung gefördert wor-\nneten Wohnungen um weitere Wohnräume gelten            den und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig\ndie Vorschriften des§ 8 sinngemäß.                     geworden sind.","602                                   Bundcsges0)tzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 18                               (2) Bei Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1956 be--\nErmHUung der Veryleichsmiele für Wohnungen,              zugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf dit'\ndie mit Auiwendungszuschüssen                 Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte\noder Auf wendtrnfJSdarlehen gefördert sind           Miete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nje Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz, der\n(1) Die Ver~1leichs1n ir:te Jü I sl.eucrbegünstigle      nach § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nWoll mrn~ien in .Eigenhei ln('n und Kkinsiedlungen,         für öffentlich geförderte Wohnungen am l. Oktober\ndie ohne Vorlagt: (:irwr Wi rtschaftlichkeitsberech-        1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil be-\nn ung odcir i:JUf Grund c•inc,r V(~reinfachten Wirt-        stimmt war, um mehr als 80 vom Hundert über-\nschaft] icll keil.slwrechnuriq   m iI   Aufwendungszu-      steigt. Ist der Mietrichtsatz innerhalb der Gemeinde\nschüssen od<'r ;\\ ufwcndllJJ\\JSdd rldwn nach § 88 des       oder innerhalb desselben Gemeindeteiles gestaffelt,\nZweiten WohnunrJsbcrngc!s<:l.1.<)s gefördert worden         so ist der örtlich in Betracht kommende höchste Satz\nsind, bestimmt sich r:rstmc1lig nach den Einzelmieten       entscheidend.\nsolcher steuerlwgünstigter, mit Aufwendungszu-\nschüssen oder Aufwend un~Jsdarlehen geförderter                (3) Bei Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956\nMielwoh nun~Jen, die nacl1 A 1·t und Ausstattung so-        bezugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf\nwie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößen-                 die Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte\nklasse mit den Wohnung<'n v<:rg]eichbar sind; maß-          Miete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\ngebend sind die Verlüiltniss(• im Zeitpunkt der Be-         je Quadratmeter Wohnfläche die im Rahmen der\nwilligung der Mittel.                                       Kostenmiete sich ergebende Einzelmiete um mehr\nals 20 vom Hundert übersteigt.\n(2) Ist eine vergleichbctrc Wohnung vom Vermie-\nter nicht festzustellen, so kann die Bewilligungs-             (4) Die Berufung auf die Kostenmiete ist auch\nstelle auf Verlangen des Vermiel0.'rs bei der Bewilli-      dann zulässig, wenn für die Wohnung die Grund-\ngung der Mittel einen angemessenen Mietbetrag als           steuervergünstigung entfallen ist oder wenn ein\nVergleichsmiete bestimmen. Die Vorschriften des             nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes begünstig-\n§ 1 l Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten entsprechend.            tes Finanzierungsmittel zurückgezahlt worden ist.\n(3) Für die .Anderungc~n der Vergleichsmiete in-            (5) Ist auf Grund der Berufung des Mieters die\nfolge Änderung der Icrnfenden Aufwendungen oder             Kostenmiete verbindlich geworden, so umfaßt diese\nwegen baulicher Änderungen gelten die Vorschrif-            als zulässige Miete die Einzelmiete sowie Umlagen,\nten der §§ 12 und 13 entsprechend; dabei sind die           Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den\nfür öffentlich geförderte Wohmmgen geltenden Vor-           §§ 20 bis 27 zulässig sind.\nschriften der Zwei lcn Bncchnungsverordnung ent-               (6) Solange die Kostenmiete verbindlich ist, sind\nsprechend anzuwenden.                                       für Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung\n(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen           der laufenden Aufwendungen die Vorschriften des\ngellen hinsichtlich der ZuU:issi~Jkeit von Mieterlei-       § 4 Abs. l und 5, des § 5 und des § 9 entsprechend\nstungen die Vorschriften des § 10 entsprechend.             anzuwenden. Für die Erhöhung der Kostenmiete\nwegen baulicher Änderungen gilt § 16 Abs. 5 ent-\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten          sprechend.\nentsprechend für diejenifJen steuerbegünstigten\nWohnungen, die mit Annuiti:itszuschüssen nach § 88             (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für grund-\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum              steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des\n31. Dezember 1971 gc:ltcndcn Fassung gefördl~rt wor-        Zweiten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. De-\nden und nach dem ]1. I)<!zcrnbcr 196G bezugsfertig          zember 1949 bezugsfertig geworden sind.\ngeworden sincL\n§ 19\nTeil IV\nBerufung auf die Koslenmiete\nbei steuerbegünsHglen Wohnungen                         Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nvor der Mielpreisfreigabe\n§ 20\n(1) Beruft sich vor der Mietpreisfreigabe nach\n§ 18 des Zweiten Bundesmietcngesetzes der Mietc~r                       Umlagen neben der Einzelmiete\neiner steuerbegünstigten Wohnung, die nicht zu den             (1) Neben der Einzelmiete dürfen folgende Be-\nin den §§ 16 bis 18 bezeichneten Wohnungsgruppen            triebskosten, wenn oder soweit Beträge hierfür nicht\ngehört, nach § 45 Abs. 2 des Ersten V\\/ohnungsbau-          in der Einzelmiete enthalten sind, auf die Mieter\ngesetzes oder nach § 85 Abs. 2 des Zweiten Woh-             umgelegt werden:\nnungsbaugesetzes auf die Kostenmiete, so hat der\n1. Kosten der vVasserversorgung und der Entwässe-\nVermieter für die slcuerbcgünsl.igten Wohnungen\nrung,\ndes Cebiiucles oder der Wirtschaftseinheit eine\nVvirtschaftli.chkeilsbereclmung zur Ermittlung der          2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und\nKostenmiete nach den für den steuerbegünstigten                 Brennstoffversorgungsanlage und der Versorgung\nWohnungslJau geltenden Vorschriften der Zweiten                 mit Fernwärme,\nBerechnun9sverordnun~r aufzustellen.         Auf der        3. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasser-\nGrundlage der sich er9ebenden Durchschrüttsrniete               versorgungsanlage und der Fernwarmwasserver-·\nist die Einzelmiete für die Wohnunu entsprechend                sorgung,\n§ 3 Abs. 3 zu berechnen.                                    4. Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge.","Nr. 22      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                         603\n(2) Neben der Einzel micle dürfen auch die Be-           nach einem anderen, dem Wärmeverbrauch Rech-\ntriebs- und Inslandhaltun9skoslen für maschinelle            nung tragenden Maßstab umgelegt werden. Werden\nWascheinrichtungen auf die ß<'.nulzer umgelegt               Wärmemesser oder Heizkostenverteiler verwendet,\nwerden, wenn oder soweit Beträge für die Betriebs-           so muß mindestens die Hälfte der Kosten nach\nkosten nicht in d<!r Einzclrrli<'lc Prithalten sincl.        einem festen Maßstab umgelegt werden.\n(3) Die urnlc~JlltHJsf iihiqcn Kosl(~n im einzelnen          (3) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen\nund die zulässigen Uml<'qun~1s1ncJßsf.~ilH' bestimmen        Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten\nsich nach den§§ 21 bis 25.                                   der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des\n(4) Auf den vord us.sichtlicll<'n Umlegungsbetrag         Betriebsstromes und die Kosten der Uberwachung\nsind monatliche Vorciuszdhlun~wn in angemessener             sowie der Reinigung der Anlage und des Betriebs-\nHöhe zulässig, sow<~il nicbt in § 25 Abs. 3 etwas            raumes. Die Kosten dürfen nur nach dem Brenn-\nanderes beslimrnl ist. Ulwr die Vorciuszc1hlungen ist        stoffverbrauch umgelegt werden.\njährlich abzun!clrnen. Für Erhi)hungen der Voraus-              (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwärme\nzahlungen und für die Erhebunq des durch die Vor-            gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer\nauszahlungPn nichl gcd<,cktc'n lJmlcgun9sbetrages            nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage und\n~Jilt § 4 Abs. 7 entsprechend.                               die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla-\ngen entsprechend den in Absatz 1 bezeichneten\n§ 21                            Kostenteilen. Für den Umlegungsmaßstab gilt Ab-\nsatz 2 entsprechend.\nUmlegung der Kosten der Wasserversorgung\nund der Entwässerung                         (5) Uber die Vorauszahlungen ist unverzüglich\nnach Schluß einer jeden Heizperiode abzurechnen.\n(1) Zu den Kosten dPr W<1ss(•tv<·rsorgung gehören\ndie Kosten des Wdsscrv<~rbrc1uch.s und die Zähler-\nmiete, ferner die'. Kosten dPs Betriebs einer haus-                                   § 23\neigenen Wasserv<'rsorqun~JSilnlilqP und einer Was-                      Umlegung der Kosten des Betriebs\nseraufbereitun~JSd nldCJC <'i nsch I icHJ icll ckr Aufberei-      der zentralen Warmwasserversorgungsanlage\ntungsstoffe.                                                           und der Fernwarmwasserversorgung\n(2) Bei der Bt'r<)cl111unu dn Unil<Jge für die Kosten        (1) Zu den Kosten des Betriebs einer zentralen\nder Wasserversorgung sind \"/Un/ichst die Kosten              Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten\ndes Wasserverbrauchs dbztu:ichen, der nicht mit              der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits\nder üblichen Benutzung der Wohnungen zusammen-               nach § 21 umgelegt werden, sowie die Kosten der\nhängt. Dje verbleibendc·n Kosi{'ll dürfen nach dem           Wassererwärmung entsprechend den in § 22 Abs. 1\nVerhältnis dc'r Wohnfüichen oder der Einzelmieten            bezeichneten Kostenteilen.\noder nach einem Mdßstab, dc:r dem unterschied-                  (2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warm-\nlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien Rech-                wasserversorgungsanlage dürfen nach dem Ver-\nnung trägt, umgelegt werden.                                 hältnis der Wohnflächen oder Einzelmieten oder\n(3) Zu den Kosten der EntwJssNung gehören die             nach einem Maßstab, der dem Wasserverbrauch\nGebühren für die Benutzung einer öffentlichen Ent-           Rechnung trägt, umgelegt werden. Bei einem Um-\nwässerungsanlcige oder die Kosten des Betriebs               legungsmaßstab, der dem Wasserverbrauch Rech-\neiner entsprechenden nicht öffontlichen Anlage so-           nung trägt, muß mindestens die Hälfte der Kosten\nwie die Kosten des Betriebs einer Entwässerungs-             nach einem festen Maßstab umgelegt werden.\npumpe. Die Kosten sind mit dE:m nach Absatz 2 ge-              (3) Soweit der Betrieb der zentralen Warmwasser-\nwählten Maßstab umzulegen.                                   versorgungsanlage mit dem Betrieb einer zentralen\nHeizungsanlage verbunden ist und die Kosten des\n§ 22                            Betriebs dieser Anlagen einheitlich entstehen, dür-\nUmlegung der Kosten                       fen sie nicht gesondert umgelegt werden.\ndes Betriebs der zentralen Heizungs- und                (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwarm-\nBrennstof fversorgungsanlage                  wasser gehören die Kosten der Lieferung des Warm-\nund der Versorgung mit Fernwärme                  wassers und die Kosten des Betriebs der zugehöri-\n(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-         gen Hausanlage entsprechend den in § 22 Abs. 1\nzungsanlage gehören die Kosten der Brennstoffe               bezeichneten Kostenteilen. Für den Umlegungsmaß-\nund ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,         stab gilt Absatz 2 entsprechend.\ndie Kosten der Bedienung, Uberwachung und Pflege\nder Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be-                                        § 24\ntr,iebs berei tschafl und Betri e bssi eh erheit einschließ-                  Umlegung der Kosten\nlich der Einstellunq durch einen Fachmann sowie                         des Betriebs maschineller Aufzüge\nder Reinigung der Anlage uncl des Betriebsraumes,               (1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen-\nferner die Kosten der Verwendung von Wärme-                  oder Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebs-\nmessern oder Heizkostenvert(~ilern und die Kosten            stromes sowie die Kosten der Bedienung, Uber-\nfür Messungen von Immissionen.\nwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen\n(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Hei-           Prüfung ihrer Betriebsbereüschaft und Betriebs-\nzungsanlage dürfen nach der Wohnfläche der be-               sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen\nheizten Räume, nach der Fläche der Heizkörper oder           Fachmann sowie der Reinigung der Anlage.","604                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Die Kosten dürfpn ndch dem Verhältnis der               dieser Leistung, bei einer vollständigen oder teil-\nWohnflächen oder EinzPlmielc!n umgelegt werden,                weisen Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens\nsoforn nicht im EinvPrnehnwn mit allen Mietern ein             höchstens entsprechend der Verzinsung des zurück-\nanderer Umlegtlll{JS1nc1ßsl.ab vcrcinbcJrt i.st. Wohn-         gezahlten Betrages mit dem marktüblichen Zinssatz\nrnum im Erdgeschoß kirnn von der Umlegung aus-                 für erste Hypotheken, erhoben werden.\ngenommen werden.\n(3) Wird Wohnraum untervermietet oder in son-\nstiger Weise einem Dritten zur selbständigen Be-\n§   25\nnutzung überlassen, so darf der Vermieter einen\nUmlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten               UntermietzuschJ°ag erheben\nfür maschineJJe Wascheinrichtungen\nin Höhe von        DM monatlich, wenn der unter-\n(1) Zu    den Kosl<'ll d('S fklri(d>s maschineller            vermietete \\Vohnungsteil von einer Person be-\nWascheinrichtuuncn gchiirc11 die Koslen des Be-                   nutzt wird,\ntriebsstromes, die l<osl<'n dn Ulwrwc1chung, Pflege\nin Höhe von 10,- DM monatlich, wenn der unter-\nund Reinigung der mi.lsch i ndl<~n Einriclltung und\nvermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Per-\nder regelm~ißi~J<'n Prii f unq i h r<'r B< 1fl( bslwreitschaft\n1    1\nsonen benutzt wird.\nund Betricbssiclwrlwil sowil' die Kosten der Was-\nserversorgung, soweit diese nich1 lwreits nach § 21               (4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförder-\numgelegt wcrcl(:ll. Flir dil' Km,len der Jnsianclhaltung       ten v\\lohnun9 im Hinblick auf ihre Freistellung von\ndarf ein Erfdhrunqsw( rl c1ls P,rnsd1lwtra~J anDesetzt\n1\nBindungen nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes\nwerden.                                                        eine höhere Verzinsung für das öffentliche Baudar-\n(2) Die Belril'bs- und ]11std11clhaltun9skoslcn für        lehen oder sonstige laufende Ausgleichszahlungen\nmaschinelle Wasclwi n richtung()n dürfen nur auf die           zu entrichten, so darf er für die Wohnung einen\nBenutzer der Ei nrich l.unfJ umgelegt werden; Der              Zuschlag entsprechend diesen Leistungen erheben.\nUmle9ungsmaßsldb muß dem Gebrnuch Rechnung\n(5) Ist nach den Vorschriften des § 4 Abs. 6, § 6\ntragen.\nAbs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Dek-\n(3) Vorauszahlungen       c1uf den voraussichtlichen       kung erhöhter laufender Aufwendungen, die nur\nUmlegungsbctrng sind nicht zulüssig.                           für einen Teil der \\Vohnungen des Gebäudes oder\nder Wirtschaftseinheit entstehen, zulässig, so darf\ndieser für die einzelnen betroffenen Wohnungen\n§ 26\nden Betrag nicht übersteigen, der nach der Höhe der\nZuschläge neben der Einzelmiete                   zusätzlichen laufenden Aufwendungen auf sie ent-\n(1) Neben der Einzelmiele sind nach Maßgabe der            fällt. Bei der Berechnung der zusätzlichen laufenden\nAbsätze 2 bis 6 folgende Zuschli.:ige zulässig:                Aufwendun9en sind die Vorschriften der Zweiten\nBerechnungsverordnung sinngemäß anzuwenden.\nl. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu\nanderen als Wohnzwecken (Absatz 2),                          (6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nfür Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohn-\n2. Zuschlag für die Unl<:rvermietung von Wohn-\nraumbenutzung betreffen, aber nicht allgemein\nraum (Untermietzuschlag, Absatz 3),\nüblich sind oder nur einzelnen Mietern zugute\n3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach § 7                 kommen, zulässige Vergütungen erhoben worden,\ndes Wohnungsbindungsgesetzes (Absatz 4),                 so kann in dieser Höhe ein Zuschlag neben der\n4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Auf-                Einzelmiete erhoben \\verden. Dies gilt nicht, wenn\nwendungen, die nur für (~inen T(\"oil der Wohnun-         die für die Nebenleistungen entstehenden laufenden\ngen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit             Aufwendungen im Rahmen der \"\\i\\Tirtschaftlichkeits-\nentstehen (Absatz 5),                                    berechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete\nberücksichtigt werden können.\n5. Zuschlag für Nelwnleis1 ungen des Vermieters,\ndie nicht. allgemein üblich sind oder nur einzel-            (7) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags\nnen Mietern zugute kornnwn (Absatz 6).                   neben der zulässigen Einzelmiete und für die Durch-\nführung einer Erhöhung des Zuschlags gegenüber\n(2) Wird die Wohnung mit Cenehrnigung der zu-             dem Mieter gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Für\nständigen Stelle ganz odPr teilweise ausschließlich           den Wegfall oder die Verringerung des Zuschlags\nzu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu ge-               gill § 5 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.\nwerblichen oder beruflichen z,,vccken benutzt und\nist dadurch eine erhöhte Abnuizung möglich, so darf\nder Vermieter einen Zuschli-19 erheben. Der Zuschlag                                     § 27\ndarf je nach dem Grad der wi rtscbaJLI ichen Mehrbe-\nlastung des Vermie1.Prs bis zu 50 vom Hundert der                        Vergütungen neben der Einzelmiete\nanteiligen Einzelmiete ein R~iunw betrc1gen, die zu               Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für\nanderen als Wohnzw('Cken benutzt werden. Ist die              die Uberlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder\nGenehmigung zur Br-nutzung zu anderen als Wohn-               eines Hausgartens eine angemessene Vergütung\nzwecken von einer Ausgleichszahlung des Vermie-               verlangen. Das 9leiche gilt für die Mitvermietung\nters, insbesondere von ein(!r höheren Verzinsung              von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen,\ndes öffentlichen Baudarleh(~ns, abhängig gemacht              wenn die zuständige Stelle die Mitvermietung ge-\nworden, so darf auch ein Zuschlau E!nlsprechend               nehmigt hat.","Nr. 22     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                        605\n§ 28                            erhoben werden. Die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen                    zu entrichtenden Zuschläge dürfen, soweit sie den\nneben der Vergleichsmiete                      untervermieteten Wohnungsteil betreffen, in voller\nHöhe erhoben werden.\nNeben der Vt!r~Jl<!ichsrnidt: sind Umlagen, Zu-\nschläge und Vergütungen < 111.sprechcnd den Vor-\n1\n(3) Für die mietweise Uberlassung von Einrich-\nsc:hriften der§§ 20 his 27 zulüssig.                           tungsgegenständen, für die Mitbenutzung von Räu-\nmen oder Einrichtungen und für sonstige Neben-\nleistungen ist eine Vergütung nur in angemessener\nHöhe zulässig.\nTeil V\n(4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende\nSchlußvorschriften\nEinzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so\nändert sich die zulässige Untermiete entsprechend.\n§ 29\nDie Vorschriften des § 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1\nAuskunftspflicht des Vermieters                   Satz 4 gelten sinngemäß.\n(1) Der Vl:rrn icl(!r hat d<)lll Mic~t.er auf Verlangen       (5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn\nAusk unf1 übc'.r d i(' Errni !tl un~J und Zusammenset-         der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberech-\n·1,ung der 1.ulüssi~wn Mic:tc'. 1u {wlwn und Einsicht in       tigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als\ndie Wirtsclhlftlichkv1lsbPn'clrnun~J und sonstige Un-          die Hälfte der Wohnfläche vermietet.\nterlagen, die C'inc lkt('ch1111r1<J d<'r Miete ermög-\nlichen, zu qewi.ihrt'II.                                                                   § 32\n(2) An :-;1c,Jlc'. d(•r l•:11,sicl,1 !ll die Bc:rcchnungs-    Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände\nunterlag('.11 kc1nn rlcr MiC'l<'.r ,:\\blichtungen davon\ngegen Erstattunq dc'r 1\\11sl<1q<'t1 verl;_rngen. Liegt der        Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der\nzuletzt zulüssi~J<!n M ic'.te <'i rw Cendunigung der           zulässigen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung\n13ewilligungssl.<!l lc /Ll~J nrnck, so kann er auch die        von Aufwendungen auf Umständen beruht, die der\nVorlage der Gt>rwh rn iq urHJ ·0<11,r eirwr Ablichtung         Vermieter zu vertreten oder niclit zu vertreten hat,\ndavon verlcingen.                                              stehen solche Umstände gleich, die ein Rechtsvor-\ngänger des Vermieters, insbesondere der Bauherr,\n§ 30                           zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte.\nEntsprechende Anwendung der Mietvorschriften\n§ 33\n(1) Die Vorschrif!.en dieser Verordnung über die\nzulässig<! Midc für Wohmrnge11 gelten entspre-                                Erhebung der Kostenmiete\nchend für einzelne Wohnrüunw, die selbständig ver-                           an Stelle der Vergleichsmiete\nmietet werden, und für Wohnungen, die auf Grund                                  in besonderen Fällen\neines eiern Mic!vcrhältnis ~ihn1ichen entgeltlichen               Ist für öffentlich geförderte Wohnungen, für\nNutzungsverhü I Lnisses, inslH!sondere eines genos-            welche die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer\nsenschu ftl i clwn Nu l.zungs vcrh ~i ltn isses, überlassen    Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer\nwerden.                                                        vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-\n(2) Vorschrilt.cn dieser Vl~ronJnung, die sich auf         ligt worden sind, die Erhebung der Kostenmiete\nöffentlich gefordc r!e Woh rnmgc~n beziehen, für               nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Bindungen für\nwelche die öf!Pnlliclwn Mittel nach dem 31. Dezem-             öffentlich geförderte Wohnungen vom 23. Juni 1960\nber 1956 bc)willigt worden sind, gelten <!ntsprechend          (Bundesgesetzbl. I S. 389, 402) zugelassen oder eine\nfür solche Wohnun~JCll, (ür welche die öffentlichen            Mieterhöhung bis zur Kostenmiete nach § 6 Abs. 1\nMittel bereits vor dit'se1n Zeilpunkt bewilligt wor-           des Dritten Bundesmietengesetzes vom 24. August\nden sind, wt'nn au/ si(~ <1uf Grund einer Rechtsver-           1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969, 971) genehmigt wor-\nordnung der Lc:1 ndesrcgicrung ndch § 108 Abs. 2 des           den, so ist an Stelle der Vergleichsmiete die Kosten-\nZweiten W ohnu119sbc1u~1esclzes dessen § 72 anzu-              miete die zulässige Miete. Die Vorschriften der §§ 4\nwenden ist.                                                    bis 10 gelten entsprechend.\n§ 31\nZulässige Miete für Untervermietung                                             § 34\n(1) Wird von einer Wohnun9 mehr als die Hälfte                        Außerkrafttreten von Vorschriften\nder Wohnfläche unlPrvenniet<'t, so darf die Miete                 (l) Die Neubaumietenverordnung 1962 vom\nfür den untervermieteten Teil (Untermiete) den Be-             19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753), zuletzt\ntrag nicht übcrstej~Jen, dPr nach df~r für die Woh-            geändert durch die Verordnung zur Änderung der\nnung zulüssigen Einzelmiete oder Vergleichsmiete               Zweiten Berechnungsverordnung vom 20. Dezember\nanteilig auf die unlc!rvcmniekle Wohnfläche entfällt.          1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1298), wird aufgehoben.\nBei der Ermitllung der Wohnfläche und des Anteils                 (2) Die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958\nbleiben gemeinschaftlich Demrlzte Räume außer Be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch\ntracht.                                                        Artikel 5 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973\n(2) Neben der Untermiete dürfen die für die Woh-            vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970),\nnung zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Ver-              ist auf öffentlich geförderte Wohnungen, die bis zum\ngütungen mit dem nach Absatz l ermittelten Anteil              31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, nicht","606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nmehr anzuwenden; das gleiche gilt für grundsteuer-             bewilligt worden sind, ist die erstmalige Ermitt-\nbegünstigte Wohnun~Jen im Sinm! des § 7 des Zwei-              lung der Kostenmiete nach dieser Verordnung nur\nten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember             zulässig, wenn der Ubergang zur Kostenmiete\n1949 bezugsfertig geworden sind.                               von der vom Senat von Berlin bestimmten Stelle\n(3) Die Altb~mrnietenverordnung Berlin vom                  nach § 6 a des Dritten Bundesmietengesetzes in\nder im Land Berlin geltenden Fassung genehmigt\n21. März 1961 (BundesgesetzbJ. I S. 230), zuletzt ge-\nändert durch Artikel .5 des Wohnungsbauänderungs-              worden ist.\ngesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesge-             3. Im Falle des § 22 des Ersten Bundesmietengeset-\nsetzbl. I S. 1970), ist auf öffentlich geförderte Woh-         zes in der im Land Berlin geltenden Fassung gel-\nnungen, die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig             ten für die Ermittlung der Kostenmiete die Vor-\ngeworden sind, nicht mehr anzuwenden.                          schriften des§ 19 Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung\n(4) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-            sinngemäß.\nten auf Vorschriften der Neubaumietenverordnung\n1962 oder auf nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr an-                                           § 36\nwendbare Vorschriften der Aitbaumietenverordnung                                    Berlin-Klausel\noder der Altbaumietenverordnung Berlin verwiesen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nwird, bezieht sich die Verweisung auf die entspre-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nchenden Vorschriften der Neubaumietenverordnung\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 33 a des Woh-\n1970.\nnungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten\n§ 35                            Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.\nSondervorschriften für Berlin\nIm Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-                                           § 37\nschriften:                                                                      Geltung im Saarland\n1. § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt in folgender Fas-           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nsung:\n,,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preis-\ngebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni                                            § 38 *)\n1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-                                     Inkrafttreten\nfertig werden, jedoch nicht auf solche grund-\nsteuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnun-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\ngen, die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig\ngeworden sind.\"                                        *) § 38 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprüng-\nlichen Fassung vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1660).\n2. Für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche            Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt\nsich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten\ndie öffentJichen Mittel vor dem l. Januar 1957            Verordnungen."]}