{"id":"bgbl1-1975-22-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":22,"date":"1975-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1975-02-21T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["569\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975.                  ;\\ usgegehen zu Bonn am 27. Februar 1975                                                                                          1 Nr. 22\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n21. 2. 75 N<'ufcissung der Zw<'iln1 Ber<'chnungsverordnung                                                                                                  569\n2330-2-2\n21. 2. 75 Neufossung der N<'Ubc1nmir'lenverordnung 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       594\n2330-14 l\n21. 2. 75 Neufassung der Wohngeldverordnung                                                                                                                 607\n402-27-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzhlatt T(!il II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     612\nVerkündunw~n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            612\nRechtsvorschrif1C'n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             613\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung\nVom 21. Februar 1975\nAuf Grund des Artikels 4 Nr. 1 der Zweiten Ver-\nordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und\nmietpreisrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember\nl 974 (Bundesgesetzbl. I S. 3636) wird nachstehend\nder Wortlaut der Zweiten Berechnungsverordnung\nin der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht, wie sie sich aus der oben angeführten\n.Änderungsveromdnung und aus der Verordnung vom\n26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 857) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund\ndes § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,\ndes § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbau-\ngesetzes,\ndes § 28 Abs. l und 2 des Wohnungsbindungsgeset-\nzes\nsowie des § 32 Satz l und des § 7 Abs. 2 des Woh-\nnungsgemeinnützigkeiitsgesetzes\nin den jeweils geHenden Fassungen erlassen wor-\nden.\nBonn, den 21. Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nK. Ravens","570                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber wohnungswirtschaftlkhe Berechnungen\n(Zweite Berechnungsverordnung- II. BV)\nin der Fassung vom 21. Februar 1975\nIn h a l t s.ü b er sich t\nTeil I                                                                Vierter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                §                   Laufende Aufwendungen und Erträge                                       §\nAnw(:ndungsbc!r<)ich dC'r Veronlntrn~J ..                                         Laufende Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             18\nAufgehoben                                                               1a       Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nAufgehoben                                                               1b       Eigenkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      20\nAufgehob<:n                                                              1c       Fremdkapitalkosten .................. .- . . . . . . . . .                        21\nAufgeholwn                                                               1d       Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . .                   22\nÄnderung der Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23\nMarktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken ... .                                 23 a\nTeil II\nBewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . ............. .                        24\nWirtschafllichkeitsberechnung\nAbschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ .             25\nVerwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . .............. .                      26\nErslc!r /\\hsdrnit1\nBetriebskosten ................................. .                                27\n(;<:gen s Lt11Hl,\nInstandhaltungskosten ......................... .                                 28\nCliederun~J und Aufslellun~J d(,r Berechnung\nMietausfallwagnis ............................. .                                 29\n(:;egensland der Bcn'chrnrng ..                                         2\nÄnderung der Bewirtschaftungskosten .......... .                                  30\nGliederung der Bcredrnung                                               3                                                                                           31\nErträge\nMaßgebende Verhültnissc: für die Aufstellung der\nBerechnung . . . . . . . . . . . . . .              . ............. .    4\nBerücksichtigun\\J von And<)rLIIlgen bei Aufstellung                                                      Fünfter Abschnitt\nder Berechnun~J . . .                . . . . . . . .............. .      4a                              Besondere Arten\nBerechnung für sleuerbegünstigten Wohnraum, der                                               der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nmit Aufwendun~iszuschüssen oder Aufwendungs-                                      Voraussetzungen für besondere Arten\ndarlehen gefördert ist .......................... .                      4b       der Wirtschaftlichkeitsberechnung .............. .                                32\nBerechnun9 des angeniessenen Kaufpreises aus                                      Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ............... .                               33\nden Cesamtkoslt'n                . . . . . . . . . . . ............ .    4c\nGesamtkosten in der\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung                                                 34\nZweit.er Abschnitt\nFinanzierungsmittel in der\nBerechnun9 der Ccsarnl:kosten                                      Teilwirtschaftlichkeitsberechnung                                                 35\nGliederung der Gesamtkosten . . . . . . . ........... .                  5        Laufende Aufwendungen und Erträge\nin der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . .                      36\nKosten des Bill1qrundstücks .................... .                       6\nGesamtwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . .                       37\nBaukoslen                                                                7\nTeilberechnungen der laufenden Aufwendungen . .                                   38\nBaunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . .............. .          8\nVereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . .                          39\nSach- und Arbeitsleisl.unqen .................... .                      9\nZusatzberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    39 a\nLeistungen qegen Renlen ...................... .                       10\nÄnderung der Cesamtkosten, bauliche Änderungen                         11\nNicht feststellbare Gesa ml.kosl.en . . . . . . . . . . . . . . . .    11 a                                       Teil III\nLastenberechnung\nDritter Abschnitt\nLastenberechnung .............................. .                                 40\nFinanzierungsplan\nAufstellung der Lastenberechnung\nInhalt des Finanzicrnngsplarws .................                    .  12         durch den Bauherrn ............................ .                                 40 a\nFremdmitl.f!l ...................................                   .  13         Aufstellung der Lastenberechnung\nVerlorene Baukosl.enzusch(isse .................                    .  14         durch den Erwerber ...........................                                  . 40b\nEigenleistungen                                                        15         Ermittlung der Belastung .......................                                . 40c\nErsatz der Eiqenleistung . . . . . . . . . .............            .  16         Belastung aus dem Kapitaldienst ...............                                 . 40d\nAufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . ................       .  17         Belastung aus der Bewirtschaftung ..............                                . 41","Nr.22 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                                                   571\nTeil IV               §                                                                                  §\nWohnilJchenherechnung                  Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48\nWohnflLichc!                                        42    Berlin-Klausel ................................. .                           48\nBeredmun~J dt!r Grundllticlw                        43    Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    4q\nAm<·clwnbarc Crundllüc:111.·                        44    Inkrafttreten ........ .\nTeil V                                                   Anlagen\nSchluß- und Uberleil.ungsvorschriflen          Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten\nBefugnissE, des Baulwrrn und s<'i11<·s                    Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Auszug aus dem\nRechtsnachfolgers ........ .                        45              Normblatt DIN 271 des Deutschen Normenaus-\nUberleitungs vors eh ri 11 <·n                      46              schusses, Fachnormenausschuß Bauwesen\nU1wrholt   ..... .                                  47    Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten\nTeil I                                                    Teil II\nAllgemeine Vorschriften                               W irtschaitlichkeits berechn ung\n§ 1                                          Erster Abschnitt\nAnwendungsbereich der Verordnung                      Gegenstand, Gliederung und Aufstellung\n(1) Diese Verordnung ist c1.nzuwenden, wenn                                der Berechnung\n1. die   Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche\n§ 2\noder der angemessene Kaufpn~is für öffentlich\ngeförderten Wohnraum                                                Gegenstand der Berechnung\nbei Anwendung cfos Zweilen Wohnungsbau-                  (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird\ngesetzes oder des Wohnun~Jsbindungsgesetzes,          durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech-\nnung) ermitt,elt. In ihr sind d:Le laufenden Aufwen-\n2. die Wirtschaft] ichkeit oder Wohnfläche für\ndungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüber-\nsteuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohn-\nzustellen.\nraum\nbei Anwendunu des Zweitjen Wohnungsbau-                  (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das\ngesetzes,                                             Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen.\nSie ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzu-\n3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der an-        steHen, wenn si,e eine Wirtschaftseinheit bilden.\ngemessene Kaufpreis                                   Eine Wirtschaftseinheit ist eine Mehrheit von Ge-\nbei Anwendung der Verordnung zur Durchfüh-            bäuden, die demselben Eigentüme,r gehören, in\nrung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes            örtlichem Zusammenhang stehen und deren Errich-\ntung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde\nzu bernchnen ist.\ngelegt worden ist oder zugrunde gelegt werden soll.\n(2) Di.ese Verordnung ist ferner anzuwenden,           Ob der Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden\nwenn in anderen Rechtsvorschrifü~n die Anwendung          ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt\nvor1geschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche       werden soll, bestimmt der Bauherr. Im öffentlich\ngilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die An-          geförderten sozialen Wohnungsbau kann die Be-\nwendung der Ersten Berechnungsverordnung vor-             willigungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel\ngeschrieben oder vorausgesetzt ist.                       davon abhängig machen, daß der Bauherr eine\nandere Bestimmung über den Gegenstand der Be-\nrechnung trifft. Wird eine Wirtschafts,einheit in de1\n§ l a\nWeise aufgeteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden\n(aufgeholwn)                   bleibt, die demselben Eigentümer gehören und in\nörtlichem Zusammenhang stehen, so entsteht in-\n§ 1b                      soweit eine neue Wirtschaftseinheit.\n(aufgehoben)                      (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind\naußer dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit\n§ 1C                      auch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und Ein-\nrichtungen sowie das Baugrundstück einzubeziehen.\n(aufgehoben)\nDas Baugrundstück besteht aus den überbauten und\nden dazugehörigen Flächen, soweit sie einen an-\n§ 1d                       gemessenen Umfang nicht überschr,eiten; bei einer\n(aufgehoben)                   Kleinsiedlung gehört auch die Landzulage dazu.","572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nEnthüll: dt1s C:vb;iudP odl'r die Wirtschafts-    den Verhältnissen aufzustellen, die beim Antrag auf\n(:inheit .rwlwn dem \\NohrHdUlll, für den diie Wirt-        Bewilligung öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich\nsd1c1 fllichke.i tslwrcdmunq    aulzustel len ist, noch    die V,erhältnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen\ndnderen Rmnn, so ist die Wirtsdwftlkhkeitsberech-          Mittel geändert, so kann die Bewilligung.sstelle der\nnun~J unter <hm Vorausselzunqen und nach                   Bewilligung die geänderten Verhältniss,e zugrunde\nMc1ßqabe des Piinften /\\bschnittes,a]s Teilwirtschaft-     l e1gen; siie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bau-\n1\nlichkeitsbered1mmg oder als Gesamtwirtschaftlich-          herr es beantragt.\nkeitsberechnunu ocfor mit Teilberechnungen der                 (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nlaufenden Aufwendunqen aufzustellen.                       nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel\n(5) Ist die WirtschaftsE!i nheit aufgeteilt worden,     eine Wir,tschaftlichkeitsberechnung nkht zugrunde\nso sind ·wirtschaftlichkei lsbernclmungen, die nach        ge,legt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung\nder Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen        oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-\nc;ebüude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten ent-         zierungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberech-\nstanden sind, für d i,e nPuen Wirts•chafts,einheiten       nung nach den Verhältnissen aufzuste,llen, die der\naufzust,ellen; Entsprechendes gilt, wenn die Wirt-         BewiUigung auf Grund dieser Berechnung zugrunde\nschaftseinheit auf,qeteilt werden soll und im Hin-         gelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen ist,\nblick hi.erauf Wirtscha.fll i,chkeitsberechnungen auf-     ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Ver-\ngestellt werden. Auf die Aufstellung der Wirtscha.ft-      hältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der\nlichkeitsbPrechnun!.Jell sind die Vorschriften über        öffentlichen Mittel bestanden haben.\ndie Teilwirt:schaftlichkeitsbercchnung sinngemäß\n(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nanzuwenden, soweit nicht eine andere Aufteilung            nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel\naus besonderen GrürH.len ange,messen ist; im öffent-       eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be-\nlich geförderten sozialen Wohnungsbau bedarf die           re,ohnung der in Absatz 2 bez,eichneten Art nicht\nWahl einer and(!ren Aufteilung der Zustimmung der          zugrunde ,gele,gt worden, so ist di,e Wirtschaftlich-\nBewilligungsstelle.                                        1.<ceitsbemchnung nach den Verhältnissen aufzustel-\n(6) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-        1,en, d1e bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nbau dürfen mehrern Gebäude, mehr·ere Wirtschafts-          beistanden haben.\neinheiten oder mehrere Gebäude und Wirtschafts-                (4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die\neinheiten nachträglich zu einer Wirtschaftseinheit         Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-\nzusammengefaßt weJiden, sofern sie demselben               nissen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen.\nEigentümer gehör,en, in örtlichem Zusammenhang\nstehen, die Wohnungen keine wesentlichen Unter.:\nschiede in ihrem Wohnwert aufweis•en und die Be-                                        § 4a\nwirtschaftung durch die Zusammenfassung er,leich-                        Berücksichtigung von Änderungen\ntert wird. Die Zusammenfassung bedarf der Zustim-                          bei Aufstellung der Berechnung\nmung der BewilHgungsstelle. Sie darf nur erteilt\nwerden, wenn öffonl:li.ch geförderte Wohnungen in              (1) Is:t im öffenfüch geförderten sozial,en Woh-\nsämtlichen Gebüude,n vorhanden sind. In die Wirt-          nungsbau deir Bewilligung der öffentlichen Mittel\nschaffüchkeitsberiechnung,en, die nach der Zusam-          eine Wirts,chaffüchkeitsberechnung zugrunde gelegt\nmenfassung aufgestellt werden, sind die bisherigen         worden, so siind die Gesamtkosten, Finanzierungs-\nGesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden            mittel oder laufenden Aufwendungen, die bei der\nAufwendungen zu übernehmen. Die öffentlichen               Bewilligung auf Grund dies,er Berechnung zugrunde\nMittel gelten als für sämtliche öffentlich geförder-       gele,gt worden sind, in eine spät,ere Wirtschaftlich-\nten Wohnun9en der zusamrnenuefaßt.en Wirtschafts-          keitrsber,echnung zu übernehmen, es sei denn, daß\neinheit bewilligt.                                         1. sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen\nMittel geändert haben und ein anderer Ansatz\n§ 3                                in ,di,es,er Verordnung vor1geschrieben ist oder\nGliederung der Berechnung                2. nach der Bewilligung der öffenfüahen Mittrel bau-\nDie ·wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten             lkhe Änderungen vorg,enommen w011den sind und\nein anderer Ansatz in dieser Verordnung vor-\n1. die Grundstücks- un:d Gebäudebeschrei.bung,                  geschrieben ode,r zugelassen ist oder\n2. ehe BmE~chnung der Gesamtkosten,                        3. lauf.ende Aufwendungen nicht oder nur in ge-\n3. den Finanzierungs.plan,                                      ringerer Höhe, als in dieser Verordnung vor-\ng,es,chri,eben oder zugelassen ist, in Anspruch ge-\n4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.\nnommen oder anerkannt worden sind oder auf\nihren Ansatz ganz oder teilweise v,erzichtet wor-\n§ 4                                den i,5,t oder\nMaßgebende Verhältnisse                  4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach\nfür die Aufstellung der Berechnung                  dies,er Verordnung nicht mehr oder nur in ge-\nritngerer Höhe zulässig ist.\n(1) 1st im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel           In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die\neine Wirtscha.ftlkhkeitsberechnung zugrunde zu             Gesamtkosten und die Finanzierungsmittel unver-\nlegen, so ist die Wirtschaffüchkeitsberechnung nach        ändert. Nummer 3 ist bei Wohnungen, für welche","Nr. 22 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                        573\ndie öff,entlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-                                § 4C\nzember 1956 bewilligt worden sind, erst nach dem\nBerechnung des angemessenen Kaufpreises\nAblauf von 6 Jahren seit der Bezugsfertigkeit anzu-\naus den Gesamtkosten\nwenden, es sei denn, daß eine kürzere Frist bei der\nBewilligung der öffentlichen Mittel vereinbart wor-         Ist in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der\nden ist.                                                 angemessene Kaufpreis zu berechnen, so sind die\nVorschriften der §§ 4 und 4 a bei der Ermittlung der\n(2) Ist im öffentlich geförderton sozialen Woh-\nGesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks oder\nnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nder Baukosten entsprechend anzuwenden, soweit\neine Wirtschaftlichkei tsberechnung nicht zugrunde\nsich aus § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des\ngelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung\nZweiten Wohnungsbaugesetzes oder aus § 14 Abs. 2\noder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-\nSatz 3 der Durchführungsverordnung zum Woh-\nzierungsmittel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit\nnungsgemeinnützigkeitisges,etz nichts anderes ergibt.\nbei der Bewilligung ciuf Grund dieser Berechnung\nIm übrigen sind die Gesamtkos,ten, die Kosten des\nGesa_mtkosten, Finanzierungsmittel oder laufende\nBaugrundstücks und die Baukosten nach den §§ 5\nAufwendun9en zu9nmde gelegt worden sind; im             bis 11 a zu ermitteln.\nübrigen gilt Absatz 3 entsprechend.\n(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsba_u der Bewilligung der öffentlichen Mittel                          Zweiter Abschnitt\neine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be-                    Berechnung der Gesamtkosten\nredmung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht\nzugrunde gelegt worden und haben sich föe Gesamt-\n§ 5\nkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Auf-\nwendungen na_ch der Bewilligung der öffentlichen                      Gliederung der Gesamtkosten\nMittel geändert oder sind danach bauliche Änderun-\n(1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-\ngen vorgenommen worden, so dürfen diese Ände-\nstücks und diie Baukosten.\nrungen nur berücksichtigt werden, soweit es sich\nbei entsprechender Anwendung der Vors,chriften             (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des\ndieser Verordnung, die die Änderung von Gesamt-         Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Er-\nkosten, Finanzierungsmitteln oder laufenden Auf-        schließungskosten. Kosten, die im Zusammenhang\nwendungen oder die bauliche Änderungen zum              mit einer das Baugrundstück betreffenden freiwilli-\nGegenstand haben, ergibt.                               gen oder gesetzlich g.eregelten Umlegung, Zusam-\nmenlegung oder Grenz.rergelung (Bodenordnung) ent-\n(4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungs-\nstehen, gehören zu den Erwerbskosten, außer den\nbau die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder\nKosten der dem Bauherrn dabei obliegenden Ver-\nlaufenden Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit\nwaltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück\ngeändert oder sind bauliche Änderungen vorgenom-\nsind Kosten des Baugrundstücks nur die dem Erb-\nmen worden, so dürfen diese Änderungen nur be-\nbaubernchtigten •entstehenden Erwerbs- und Er-\nrücksichtigt werden, soweit es in dieser Verordnung\nschließungskosten; zu den Erwerbskosten des Erb-\nvorgeschrieben oder zugelassen ist.\nbaurechts gehört auch ein Entgelt, das der Erbbau-\n(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Ver-     berechtigte einmalig für die Bestellung oder Uber-\nhältnisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist,    tragung des Erbbaurechts zu entrichten hat, soweit\nbleiben die Verhältnisse im Zeitpunkt nach § 4 maß-     es angemessen ist.\ngebend.                                                    (3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die\n§ 4b                          Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die\nKosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die\nBerechnung für steuerbegünstigten Wohnramn,        Kosten des Geräte,s und sonstiger Wirts•chaftsaus-\nder mit Aufwendungszuschüssen oder             stattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäude-\nAufwendungsdarlehen gefördert ist            teile angesetzt, so ist er unter den Baukosten ge-\n(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte sondert auszuweisen.\nWohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder              (4) Baunebenkosten sind\nAufwendungsda.rlehen nach § 88 des Zweiten Woh-\n1. die Kosten      der  Architekten-   und Ingenieur-\nnungsbaugesetzes gefördert worden sind, zu berech-\nleistungen,\nnen, so sind die Vorschriften für öffentlich geför-\nderte Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei            2. die Kosten der dem Bauherrn obliiegenden Ver-\nder entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 sind            waltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-\ndie Verhältni.sse im Zeitpunkt der Bewilligung der          führung des Bauvorhabens,\nAufwendungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen           3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorberei-\nzugrunde zu legen.                                          tung und Durchführung des Bauvorhabens, so-\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen          weit sie nicht Erwerbskosten sind,\nauch mit einem Da.rlehen oder einem Zuschuß aus         4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-\nWohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind           mittel, di.e Kosten der Zwischenfinanzierung und,\ndi,e Vorschriften für steuerbegünstigte Wohnungen           soweit sie auf die Bauzeit fallen, die Kapital-\nmit den Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20             kosten und die Steue,rbelastungen des Baugrund-\nAbs. 3 anzuwenden.                                          stücks,","574                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5. sow;Liqc Ndwnkoslen bei Vorbereitung            und     wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher\nDurchfülirun~J des Buuvorhclbens.                     Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Kost,en ent-\nst,ehen tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr\n(S) Dc)r familtlung der Ccsamtkosten ist die dieser\nVerordnung beigdü~Jl<! Anlc1ge 1 „Aufstellung der          eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat;\nein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht ab-\nGesc1mtkosten\" zu~Jn1nde zu lc~~Jen.\ngesetzt zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die\nVorschriften der § § 8 bis 10 bleiben unberührt.\n§ 6\nKosten des Baugrundstücks                     (2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Um-\nwandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu\n(l) Als Wert des Bcniurunclstücks darf höchstens       den Baukosten auch der Wert der verwendeten Ge-\nangesc!tzt werden,                                         bäudeteile.\n1. wenn das ßtJU{Jfundsl.ück dem Bc1uherrn zur För-\nDer w·ert der verwendeten Gebäudeteile ist mit\nd<)rung des Wohnunu,sbuues unter dem Verkehrs-\ndem Betra,ge anzusetzen, der einem Unternehmer\nwert überlasson worden ist, cfor Kaufpreis,\nfür die Bauleistungen im Rahmen der Kosten des\n2. wenn das Buu~J rundstück durch Enteignung zur           Gebäudes zu entrichten wäre, wenn an Stelle des\nDurchführun9 des lfouvorlwbens vom Bauherrn           Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau\nerworben worden ist, die Entschddiqung,               durchgeführt würde, abzüglich der Kosten des Ge-\n3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach          bäudes, di,e für den Wiederaufbau oder den Ausbau\n§ 4 maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis,         tatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher\nes sei denn, daß .c'r unan~Jl!messen hoch gewesen     gerechnet werden kann. Bei der Ermittlung der\nist.                                                  Kosten eines vergleichbaren Neubaues dürfen ver-\nwendete Gebäude:teiLe, die für einen Neubau nicht\nFür den Begriff des Verkehrswertes gilt § 141 Abs. 2\nerforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt\ndes Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-\nwerden. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der\ngesetzbl. I S. 341). Im steuerbegünstigten Wohnungs-\nauf dem Grundstück ruhenden Hypothekengewinn-\nbau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der\nahgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittel-.\nZwischenfinanzierung, Kapilctlkosten und Steuer-\nten Wert der verwendeten Gebäudeteile mit dem\nbelastungen des Bau9nmdstücks, die crnf die Bauzeit\nBetrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung der\nfallen, nicht anqcsc~L:t.L werden. Ist die Wirtschaft-\nAbgabeschulden nach § 104 des Lastenausgleichs-\nlichkei Lslwrechnung nc1ch § 87 a des Zweiten Woh-\ngesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt.\nnungsbaugesetzes c1ufzustolle11, so darf der Bauherr\nden Wert des Bauqnmdstücks nach Satz 1 ansetzen,              (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Ge-\nsoweit nicht mit cJem Di!rlchens- oder Zusdrnßgeber        bäudeteils und Erweiterung darf der Wert der ver-\nvertraglich ein anderer Ansatz vereinbart ist.             wende,ten Gebäudeteile nur nach dem Fünften Ab-\n(2) Bei Ausbau durch Umwandlunq oder Umbau             schnitt angesetzt werden.\ndarf als vVerl des Baugrundstücks höchstens der\nVerk,ehrswert ver~JlPichbarer unbebauter Grund-                                       § 8\nstücke für Wohnuebäude in cfom nach § 4 maß-\nBaunebenkosten\ngebenden Zeitpunkt angeselzt werden.\n(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach § 4              (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architek-\nmaßgebenden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen              ten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die\nhöchstens die danach zulässigen Preise zugrunde            Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung\ngeI,egt werden.                                            und Durchführung des Bauvorhabens und die damit\nzusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1\n(4) Erw<:rbskosten und ErschliE~ßungskosten dür-       Satz 1 und 2 anzuwenden.\nfen, vorbehaltlich dc~r §§ 9 und 10, nur angesetzt\nwerden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit             (2) Als Kosten der Architekt,enleistungen dürfen\nihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann.              höchstens die nach der Gebührenordnung für Archi-\n(5) Wird die Erschl ic:ßung im Zusammenhang mit        tekten zulässigen Beträge in der für das Bauvor-\ndem Bauvorl1abcn clurchg,dührt, so darf außer den          haben zutreffenden Bauklasse angesetzt werden.\nErschließungskostcn nur der Wert des nicht er-             Als Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen\nschlossenen Baugrundstücks na.ch Absatz 1 ange-            höchstens die sich nach den Absätzen 3 bis 5 er-\nsetzt werden. Ist die! Erschließung bereits vorher         gebenden Beträge angesetzt werden.\nganz oder teilweise durchgeführt worden, so kann              (3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die\nder Wert des ganz oder leilweis,e erschlossenen            Kosten der Ve.rwaltungsleistungen ist ein Vom-\nBau~Jrundstücks rwch Absa l'l 1 angesetzt werden,          hundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten\nwenn ein /\\nscitz von Erscbließungskoslen insoweit         und, sow,eit der Bauherr die Erschließung auf\nunterbleibt.                                               eigene Rechnung durchführt, auch der Erschlie-\n§ 7                           ßungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei\nBaukosten                         Kosten in der Stufe\n(1) Bc:1ukosLl~n dü rfon nur angesetzt werden, so-     1. bis      50 000 Deut.sehe Mark einschließlich\n3,00 vom Hundert,\nweit sie tals/ichlich nnlsl<'lwn oder mit ihr,cm Ent-\nst.c~hen siclwr qerechnct wcrdon kann und soweit sie       2. bis     100 000 Deutsche Mark einschließlich\nbei qewissenhc1fl.c~r /\\bw~iqunq aller Umstände, bei                                           2,75 vom Hundert,","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                       575\n3. bis     200 000 Deutsche Mark einschließlich            (7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-\n2,50 vom Hundert,   mittel dürfen nicht für den Nachweis oder die Ver-\nmittlung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten\n4. bis     350 000 Deutsche Mark einschließlich\nangesetzt werden.\n2,25 vom Hundert,\n(8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen\n5. bis     550 000 Deutsche Mark einschließlich\nnur Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des\n2,00 vom Hundert,\nBauherrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch\n6. bis     800 000 Deutsche Mark einschließlich         zugesagte oder sicher in Aussicht stehende end-\n1,75 vom Hundert,   gültige Finanzierungsmittel bereits bei dem Einsatz\n7. bis   1 100 000 Deutsche Mark einschließlich         der Zwischenfinanzierungsmittel gewährleistet ist.\n1,50 vom Hundert,   Eine Verzinsung der vom Bauherrn zur Zwischen-\nfinanzierung eingesetzten eigenen Mittel darf höch-\n8. bis   1 500 000 Deutsche Mark einschließlich         stens mit dem marktüblichen Zinssatz für erste\n1,25 vom Hundert,   Hypotheken angesetzt werden. Kosten der Zwi-\n9. über 1 500 000 Deutsche Mark                         schenfinanzierung dürfen, vorbehaltlich des § 11,\n1,00 vom Hundert.   nur angesetzt werden, soweit sie auf die Bauzeit bis\nzur Bezugsfertigkeit entfallen.\nDie Vomhundertsätze erhöhen sich                           (9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist\n§ 20 entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3\n1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von\nEigenheimen, Eigensiedlungen und Eigentums-         bleibt unberührt.\nwohnungen sowie im Falle des Baues von Kauf-                                   § 9\neigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-\nSach- und Arbeitsleistungen\neigentumswohnungen,\n(1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des\n2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Boden-\nBauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf\nordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,\nbei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt\n3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchfüh-         werden, der für eine gleichwertige Unternehmer-\nrung des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen      leistung angesetzt werden könnte. Der Wert der\nVerwaltungsschwierigkeiten verbunden ist,           Architekten- und Verwaltungsleistungen des Bau-\n4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims        herrn einschließlich seiner Nebenkosten darf mit\nSelbsthilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert     den Höchstbeträgen nach § 8 Abs. 2 bis 5 angesetzt\nder Baukosten geleistet wird.                       werden. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zu\neinem Teil, so darf nur der den Leistungen ent-\nErhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie            sprechende Teil der Höchstbeträge als Eigenleistun-\nnach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander           gen angesetzt werden.\nangesetzt werden. Bei der Berechnung des Höchst-\nbetrages für die Kosten von Verwaltung~leistungen,         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der\ndie bei baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6     Sach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein\nerbracht werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwen-       Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine\nden.                                                    Kaufeigentumswohnung und eine Genossenschafts-\nwohnung sowie für den Wert der Sach- und Arbeits-\n(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den       leistungen de,s Mieters.\nnach Absatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten\nund dem Vomhundertsatz der entsprechenden Ko-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nstenstufe ergibt, darf der Höchstbetrag der voran-      wenn der Bauherr, der Bewerber oder der Mieter\ngehenden Kostenstufe gewählt werden. Die aus Ab-        Sach- und Arbeitsleistungen mit eigenen Arbeit-\nsatz 3 Satz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden         nehmern im Rahmen seiner gewerblichen oder\nin den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 hinzugernchnet.     unternehmerischen Tätigkeit oder auf Grund seines\nBerufes erbringt.\n(5) Wird der angemessene Kaufpr,eis nach § 4 c\n§ 10\nfür Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamt-\nkosten ermittelt, so sind für die Berechnung des                       Leistungen gegen Renten\nHöchstbetrages nach den Absätzen 3 und 4 die Ko-\n(1) .Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung\nsten für das einzelne Gebäude zugrunde zu 1,egen;\noder Durchführung des Bauvorhabens dienende\nder Kostenansatz dient auch zur Deckung der\nLeistung eines Dritten wiederkehrende Leistungen\nKosten der dem Bauherrn im Zusammenhang mit\nzu entrichten, so darf der Wert der Leistung des\nder Eigentumsübertragung obliegenden Verwal-\nDritten bei den Gesamtkosten angesetzt werden,\ntungsleistungen. Bei Eigentumswohnungen und\nKaufeigentumswohnungen sind für die Berechnung          1. wenn es sich um die Ubereignung des Baugrund-\nder Kosten der Verwaltungsleistungen die Kosten             stücks handelt, mit dem Verkehrswert,\nfür die einzelnen Wohnungen zugrunde zu legen.          2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt,\nmit dem Betrage, der für eine gleichwertige\n(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 2 bis 5\nUnternehmerleistung angesetzt werden könnte.\ndient auch zur Deckung der Kosten der Verwal-\ntungsleistungen, die der Bauherr oder der Betreuer         (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines\nzur Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt.      Erbbaurechts.","576                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 11                              (6) Wertverbesserungen sind\nÄnderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen           1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtungen,\n(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert              2. die Anlage oder der Ausbau einer Verkehrsfläche\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau            oder einer Kanalisation,\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel         3. der Hausanschluß an Versorgungsleitungen,\ngegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund\nwenn durch die Maßnahmen der Gebrauchswert des\nder Wirtschc1ftlichkeit,sborechnung zugrunde ge-\nWohnraums erhöht wird oder die allgemeinen\nlegten Betrag,\nWohnverhältnisse auf die Dauer verbessert werden.\n2. im steuerbergünstigten Wohnungsbau nach der\nBezugsfertigke,it,\n§ 11 a\nso sind in WirLschaftlichkeitsberechnungen, die\nnach diestm Zeitpunkten aufgesteUt werden, die ge-                   Nicht feststellbare Gesamtkosten\nänderten Gesum 1.k osten anzusetzen. Dies gilt bei          Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten\neiner Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf        nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 Ms 11 ganz oder\nUmstdnden beruht, die der Bauherr nicht zu ver-          teilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen\ntreten hat. Bei öffentlich .gefördertem Wohnraum,        Schwierirgkeiten festzusteUen, so dürfen insoweit\nauf den das Z wei'f„e Wohnungsbaugesetz nicht an-        die Kosrten angesetzt werden, die zu der Zeit, als\nwendbar ist, dürfen erhöhte Gesamtkosten nur an-         die Leistungen erbracht worden sind, marktüblich\ngesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung         waren. Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5\noder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt          Abs. 3) können nach Erf ahrung1ssätzen über die\nworden sind.                                             Kosten des umbauten Raumes bei Hochbauten be-\n(2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen          rechne,t weJiden. Bei der Berechnung des umbauten\nder Gesamtkosten anzusehen.                              Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt DIN 277\n(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch\ndes Deutschen Normenausschusses zugrunde zu\nerhöhen,                                                 legen, der dieser Verordnung a1s Anlage 2 bei-\ngefügt ist.\n1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach derr\nBezugsfertigkeit Kosten der Zwischenfinanzie-\nrung ergeben, welche die für die endgfütig,en                            Dritter Abschnitt\nFinanzierungsmittel nach den §§ 19 bis 23 a ange-                      Finanzierungsplan\nsetzten Kapitalkosten übersteigen oder\n2. das bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln                                  § 12\ndurch andere Mittel na.ch § 12 Abs. 4 Kosten der                  Inhalt des Finanzierungsplanes\nBeschaffung der neuen Mittel entstehen.\n(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-\n(4) Sind\nwei,sen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlich-\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau        keitsbernchnung angesetzten Gesamtkosten dienen\nnach der BewiUigung der öffentlichen Mittel,         (Finanzierungsmitteil), und zwar\n2. im s,teuerbegünstiigten Wohnungsbau nach der\n1. die Fremdmittel mit dem Nennbetra.g und mit\nBezugsfertigkeit\nden vereinbarten oder vorgesehenen Auszah-\nbauliche Änderungen vorgenommen worden, so                   lungs-, Zins- und Tilrgungsbedingungen, auch\ndürfen die durch die Änderungen entst,ehenden                wenn sie planmäßig getilgt sind,\nKosten nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamt-\n2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,\nkosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen, In-\nstandhaltungen und Instandsetzungen sind keine           3. die Eigenleistungen.\nbaulichen Änderung,en.                                   Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht\n(5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen        als Finanzierung,smi,ttel auszuweisen.\nden Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, so-\n(2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte\nweit die Änderungen\nGesamtkos,ten angesetzt, so sind die Finanzierungs-\n1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu       mittel auszuweis,en, die zur Deckung der geänderten\nvertreten hat, oder Wertverbesserungen be-           Gesamtkosten dienen.\nwirken\n(3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von\nund dem gesamten Wohnraum zugute kommen,\nbaulichen Änderungen den Ges,amtkosten hinzu-\nfür den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-\nzustellen ist, oder                                  gerechnet, so sind die Mittel, die zur Deckung di,eser\nKosten dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen.\n2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Erwei-         Für di,eise Mittel gelten die Vorschriften über Finan-\nterung dienen,                                       zierungsmi tterl.\nes sei denn, daß es sich nur um die Vergrößerung\neines Teiils der Wohnungen handelt, für die eine        (4) Sind\nWirts,chaftlichkeitsberechnung aufzustellen is,t,    1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nWertverbesserungen dürfen im öffentlich geförderr-           nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nten sozia,len Wohnungsbau nur berücksichtigt wer-            oder\nden, wenn die Bewilligungsstelle ihnen zuges,timmt       2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nhat.                                                         Bezugsfertigkeit","Nt.'.22  Tdg der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                        511\nFinanzierungsrni Llel durch andere Mittel ersetzt       werden, um den Gebrauch von Wohn- oder Ge-\nworden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der      schäftsraum zu erlangen oder Kapitalkosten zu er-\nbisherigen Fina,nzierungsmittel auszuweisen. Dies       sparen, ohne daß vereinbar{ ist, den Wert der Lei-\ngilt bei einer Ersetzung durch neue Mittel, deren       stung zurückzuerstatten oder mit der Miete oder\nKapitalkosten höher sind als die der bisherigen         einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als\nFinanzierungsmittnl nur, wc~nn die Ersetzung auf        Vorauszahlung hierauf zu behandeln.\nUmständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-\ntret>cm hat. Bei ei,nem Tilgungsdarlehen ist der                                  § 15\nBetrag, der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis\nhierauf in der bisherigen Wei.se auszuweisen; die                            Eigenleistungen\nSätze 1 und 2 finden auf diesen Betrag keine An-           (1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau-\nwendung.                                                herrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,\n(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen    namentlich\nMittel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes          1. Geldmittel,\nvorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden, so        2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor\nsind die zur RückZilhlun9 oder Ablösung auf-                allem der Wert der eingebrachten Baustoffe und\ngewandten Finanzienmgsrni 1.1 el an der Stelle der          der Selbsthilfe,\nöffentlichen Mittel cJuszuweiscn. Der Betrag des        3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der\nDarlehens, der planmäßig getilgt oder bei der Ab-           Wert verwendeter Gebäudeteile.\nlösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der\n(2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teil-\nbisherigen Weise auszuweisen.\nweise ausgewies,en werden\n(6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbau-       1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den\ndarlehen, das dem Bauherrn gewährt worden ist,              Gesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende\nnach Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-                Vergütung in voller Höhe angesetzt ist,\nschädigung gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lasten-\n2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die\nausgleichsgesetzes ganz oder teilweise als nicht\nder Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rah-\nentstanden anzusehen, so gilt das Aufbaudarlehen\nmen seiner gewerblichen oder unternehmerischen\ninsoweit als durch eigene Mittel des Bauherrn\nTätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.\nersetzt. Di,e Ersetzung gilt als auf Umständen be-\nruhend, di,e der Bauherr niicht zu vertreten hat, und      (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten\nvon dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu dem der        Werte sind, vorbehaltlich der Absätz,e 2 und 4, mit\nBe,s,cheid über di,e Zuerkennung des Anspruchs auf      dem Betrage auszuweisen, der bei den Gesamt-\nHauptentschädigung unanfechtbar geworden ist.          kosten angesetzt ist.\n(4) Bei Ermittlung der fügenleistung sind ge-\n§ 13                         stundete Restkautgelder und di,e in § 13 Abs. 2 be-\nFremdmittel                      zei,chneten Ve,rbindlichkeiten mit dem Betra,ge ab-\nzuziehen, mit dem sie im Finanzierungsplan als\n(1) füemdmittel sind                                Fremdmittel ausg,ewiesen sind.\n1.   Darlehen,\n2.   gestundete Restkaufgelder,                                                   § 16\n3.   gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks                   Ersatz der Eigenleistung\naußer der Hypothekengewinnabgabe,\n(1) Im öffentlich geförderten sozial,en Wohnungs-\n4.   kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun-    bau sind von der Bewilligungssitelle, soweit der\ngen, namentlich von Rentenschulden,                Bauherr nichts anderes beantragt, als Ersatz der\n5.   Mietvorauszahlungen,                               Eigenleistung anzuerkennen\ndie zur Deckung der Gesamtkosten dienen.                1. ein der Restfinanzierung dienendes FamiUenzu-\nsa,tzdarlehen nach § 45 des Zweiten Wohnungs-\n(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlich-\nbaugesetzes,\nkeiten, die auf dem Baug.rundstück ding,lich ge-\nsichert sind, gelten als Fremdmittel, soweiit sie den   2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn na,ch § 254\nWert de,s Baugrundstücks und der vmwende,ten Ge-            des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches\nbäudeteile niieht übersteigen.                              Darlehen aus Mitteln eines öUentlichen Haus-\nhalts,\n(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehr,ender Lei-\n3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung\nstungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen              von Wohnraum nach § 30 des Kriegs,gefangenen-\nhöchstens mit dem Betrag,e ausgewiesen werden,\nentschädigung1sgesetzes.\nder bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung\nnach § 10 angesetzt ist.                                   (2) Im öffentlich geförderten sozial,en Wohnungs-\nbau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des\n§ 14                         Bauherrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-\nleistung anerkiennen\nVerlorene Baukostenzuschüsse              1. der Restfinanzierung dienende verlorene Bau-\nVerlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-          kostenzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50\nund Arbeitsleistung,en an den Bauherrn, die zur             Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zuläs-\nDeckung de.r Gesamtkosten dienen und erbracht               sig ist,","578                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte          (5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von\nfremdm ittel,                                        Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerech-\n3. im Range rrnch dem ch~r nach.stellig,en Finanzie-     net werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit\nrung d iencnden öffentlichen Baudarlehen auf dem     nicht entstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür\nBaugrundstiick dinqJich gesicherte Fremdmittel,      nicht vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten an-\ngesetzt werden.\n4. der ReslfincinziPntnfJ dif)nende öffentliche Bau-\ndarlehen.                                                                      § 20\n(3) Für die als Ersatz der Eigenl,eistung anerkann-                      Eigenkapitalkosten\n1Pn Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vor-\n(1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die\nschriften für Fremdmittel oder verlorene Baukosten-\nEigenleistungen.\nzuschüsse.\n(2) Für Eigenl,eistungen darf eine Verzinsung in\n§ 17\nHöhe des im Zeitpunkt nach§ 4 marktüblichen Zins-\n(aufgehoben)                       satzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau darf\nfür den Teil der Eigenleistungen, der 15 vom Hun-\nVierter Abschnitt                     dert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht\nübersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert an-\nLanfende Aufwendungen und Erträge                 gesetzt werden; für den darüber hinausgehenden\nTeil der Eigenleistungen darf angesetzt werden\n§ 18\na) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen\nlaufende Aufwendungen                          Zinssatzes für erste Hypotheken, sofern die\nöffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 be-\n(1) LaufendP Aufwendungc!n sind die Kapital-              willigt worden sind,\nkosten und die Bewirtschaftungskosten. Zu den\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe\nlaufenden Aufwendun~ren gehören nicht die Leistun-\nvon 6,5 vom Hundert.\ngen aus der l-ly potheken~F!Winnabgabe.\n(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach\n(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zu-             § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzu-\nschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen,          steUen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen\nFremdkapitalkosten, Annuitdten oder Bewirtschaf-         nach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem\ntungskosten für den gesamten Wohnraum gewährt,           Darlehens- oder Zuschuß,g,eber vereinbart ist, min-\nfür den eine Vvirtschaftl ichkPitsberechnung aufzu-      destens jedoch mit 4 vom Hundert für den Teil der\nstellen ist, so verringert sich der Gesamtbetrag der     Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamt-\nlaufenden Aufwendungen entsprechend. Der ver-            kosten nicht übersteigt, und mit dem im Zeitpunkt\nring,ert,e Gesamtbetrag ist auch für die Zeit anzu-      der Bewilligung der Wohnungsfürsor,gemittel markt-\nsetzen, in der diese Darlehen oder Zuschüsse für         üblichen Zinssatz für erste Hypotheken für den\neinen Teil des Wohnraurns entfallen oder in der          übersteigenden Teil der Eigenleistungen.\nsie aus solchen Gründen nicht mehr gewährt wer-\nden, die der Bauherr zu vertreten hat.\n§ 21\n(3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Auf-\nFremdkapitalkosten\nwendung.sda,rlehen im Sinne des § 42 Abs. 6 oder\n§ 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu ent-                (1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten,\nrichten sind, erhöhen d.en Gesamtbetrag der laufen-      die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel\nden Aufwendungen.                                        ergeben, namenfüch\n1. Zinsen für Fremdmittel,\n§ 19\n2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremd-\nKapitalkosten                           mittel entstehen,\n(1) Ka,pitalkosten sind die Kosten, die sich aus      3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremd-\nder Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan aus-            mitteln, namentli,ch aus Rent,enschulden.\ngewiesenen Finanzierungsmittel ergE~ben, nmnent-         Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzin-\nlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die        sen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwal-\nEigenkapitalkosten und die Fremdkapitalkosten.           tungskostenbeiträge, sind wiie Zinsen zu behandeln.\n(2) Leistungen aus Nebenvertrctgen, namentlich           (2) Zinsen für Fr,emdmittel, namentlich für Til-\naus dem Abschluß von Personenversicherungen,             gung.sdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen,\ndürfen als KapitalkostE~n auch dann nicht angesetzt      der sich aus dem im Finanzie'rung.splan ausgewie-\nwerden, wenn der Nebenvertrng der Beschaffung            senen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz\nvon Finanzierungsmitteln odE!r sonst dem Bauvor-         errechnet.\nhaben gedient hat.\n(3) Maß,gebend ist, soweit nichts anderes vor-\n(3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der An-      geschrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn\nsatz von Kapitalkosten unzulässig.                       die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zins-\n(4) TiLgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach       satz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der\n§ 22 angesetzt werden.                                   für erste Hypotheken im Ze~tpunkt nach § 4 mar,kt-","Nr. 22 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                         579\nübliche Zinssc1tz. Der niedrigere Zinssatz bl,eibt       Einzelfalles für den Vermieter zu einer unbilligen\nmaßgebend                                                Härte führen würde. Dem Ansatz von Zinsersatz\nJ. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels,        für Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen darf\n2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch an-         nicht zugestimmt werden.\ndere Mittel, deren Kapitalkosten höher sind,                                    § 23\nwenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die\nder Bauherr zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt                  Änderung der Kapitalkosten\nunberührt. ·                                            (1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein\n(4) Fremdkapitalkosten nach Absatz l Nr. 3 und        FremdmiHel g,eändert\nErbbauzinsen sind, soweit nichts anderes vorge-           1. im öff.entlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nschrieben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn            nach der Bewiilligung der öffentlichen Mittel ge-\nder tatsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist,         genüber dem bei der Bewilligung auf Grund der\nin dieser Höhe ,rnzusetzen, höchstens jedoch mit             Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde geleg-\ndem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im Zeit-             ten Satz,\npunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste           2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nHypotheken entspricht; für die Berechnung dieser             Bezugsfortigkei t,\nVerzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens der        so sind in Wirtschaftlichkeitsber,echnungen, die\nim Zeitpunkt nach § 4 maßg•ebende Verkehrswert           nach diesen Zeitpunkten aufgest,ellt werden, die\ndes Baugrundstücks, abzüglich eines einma.li.gen          Kapitalkosten anzusetzen, die sich auf Grund der\nEntgeltes nach § 5 Abs, 2 Satz 3, zugrunde zu legen.     Änderung nach Maßgabe des § 21 oder des § 22\nergeben. Dies gilt bei einer Erhöhung der Kapital-\n§ 22                         kos,ten nur, wenn s.i,e auf Umständen beruht, die der\nZinsersatz bei erhöhten Tilgungen            Bauherr nicht zu vertreten hat, und nur insoweit,\nals der Kapita1kostenbetrag im Rahmen de,s § 21\n(1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Til-\noder des § 22 den Betrag nicht übersteLgt, der sich\ngungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen THgun-\naus der Verzinsung des Fremdmittels zu dem bei\ngen als Kapitalkosten angesetzt weI1den (Zins-ersatz);\nder Kapitalkostenerhöhung marktüblichen Zinssatz\ndas gleiche gilt, wenn der Zinssatz niedri1ger als\n4 vom Hundert ist.                                       für erste Hypotheken ergibt.\n(2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeich-\n(2) Der Ansatz für Zinsersalz darf bei den einzel-\nneten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entspre-\nnen Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten\nchend. Ubersteigt der erhöhte Erbbauzins den nach\nund zusammen mit dem Ansatz für Zins,en nicht\nAbsatz 1 ermittelten Betrag, so darf der überstei-\nhöher sein als der Betrag, der sich aus einer Ver-\ngende Betrag nur mit Zustimmung der Bewilligungs-\nzinsung des Fremdmittels mit 4 vom Hundert er-\nstelle in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ange-\ngibt. Die Summe aller Ansätze für Zinsersatz darf\nsetzt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit\nauch nicht die Summe der Tilgungen übernteigen,\ndie Erhöhung auf Umständen beruht, die der Bau-\ndie aus der gesamten Abschreibung nicht gedeckt\nherr nicht zu vertreten hat, und unter Berücksichti-\nwerden können (erhöhte Tilgungen).\ngung aller Umstände nach § 9 a der Verordnung\n(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-      über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reichs-\nbau sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zu-         gesetzbl. S. 72, 122), zuletzt geändert durch das Ge-\nlässig, als die Bewilligungsstelle zustimmt:.            setz zur Änderung der Verordnung über das Erb-\n(4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen        baurecht vom 8. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I\nsind die Vors-chriften über den Zinsersatz nicht an-     S. 41), nicht unbillig ist.\nzuwenden.                                                   (3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der\n(5) Ist vor dem J. Januar 1971 ein höher,er An-       Zinsen oder Tilgungen für das der nachstelligen\nsatz für Zinsersatz zugelassen worden oder zulässig      Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen nach\ngewesen, als er na.ch den Absätzen 1 bis 4 zulässig      Tilgung anderer 'Finanzierungsmittel. Auf eine Er-\nist, darf der höhere Ansatz in Härtefällen für die       höhung der Zinsen und Tilgungen nach den §§ 18 a\nDauer der erhöhten Tilgungen in eine nach dem            bis 18 e des Wohnungsbindungsgesetzes oder nach\n30. Juni 1972 aufgestellte Wirtsdwftlichkeitsberech-     § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nnung aufgenommen werden, soweit                          zes ist Absatz 1 jedoch anzuwenden.\n1. im öffentlich geförderten sozia,len Wohnungsbau          (4) Werden an der Stelle der bisherigen Finan-\ndie Bewilligungsstelle,                              zierungsmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere\nMittel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der\n2. im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nneuen Mittel insoweit an die Stelle der Kapital-\nnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln ge-\nkosten der bisherigen Finanzierungsmittel, als sie\nfördert worden ist, der Darlehens- oder Zuschuß-\ngeber,                                              im Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Be-\ntrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung\n~- im sonstigen Wohnungsbau von gemeinnützigen           zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz\nWohnungsunternehmen die Anerkennungsbe-              für erste Hypotheken ergibt. Bei einem Tilgungs-\nhörde\ndarlehen bleibt es für den Betrag, der planmäßig\nzustimmt. Dem höheren An.salz soll zugestimmt wer-       getilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei der bisherigen\nden, soweit der seit dem 1. Januar 1971 zulässige        Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel durch eigene\nArn.;,,1tz unter Berücksichtigung aller Umstände des     Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so dürfen irn","580                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nöffentlich geförderten sozicilen Wohnungsbau Zin-                 angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest-\nsen nur uni.er entsprechender Anwendung des § 20                  stehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher ge-\nAbs. 2 ScJtz 2 cn1ges(~tzl werden.                               rechnet werden kann und soweit sie bei ge-\n(5) Werd<:n r111 der Stelle der als Darlehen ge-              wissenhafter Abwägung aller Umstände und bei\nwährten iiff entl iclwn Milt('l nach § 12 Abs. 5 andere           ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.\nMitlel ausgewiPsen, dürfen als Kapitalkosten der                  Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heran-\nneuen Mittel Zinsen ndch Absatz 4 Satz 1 angesetzt                zuziehen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis\nwerden, jedoch kPine höhere Verzinsung als 4 vom                  zu einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen\nHunderl, soli:lnO(~ der Wohnnnun als öffentlich ge-               Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe ange-\nfördert gilt. B<)i ('iner Ablösung des Darlehens ist             setzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzel-\nder Ansatz von Kapitalkosten für den erlassenen                  fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhält-\nDarlehf'nsbetrc1q unzul~issiq.                                   nisse nicht angemessen ist.\n(6) Wercl<'.n nach § l ! Abs. 4 bis 6 die Kosten von             (3) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Ver-\nbaulichen Andcrun~Jt·n den Gesi:lmtkosten hinzu-                 ringerung von Bewirtschaftungskosten führen, so\ngerechnet, so dürf<·n für diP Mittel, die zur Deckung            kann gleichwohl der Wert der Leistungen als lau-\ndieser J(osLen d i t·11c·n, K,1 pi lt1 !kosten insoweit ange-    fende Aufwendungen angesetzt werden.\nsetzt wc,rdc·n, als si(• rn Ral1mcn des § 20, des § 21\noder des § 22 den lkl rdrJ 11 ich I übersteigen, der sich                                  § 25\naus der VPr1.inst11HJ z11 dP111 twi Fcrtigstf~llung markt-\nüblichen Zinsstttz !11r Prsl,'. l lypothcken ergibt. Sind                             Abschreibung\ndie Koslun durcli f~i9enP i\\/liUel des Bauherrn ge-                  (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nut-\ndeckt word<!n, so ditrfon im öffentlich geförderten              zung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wert-\nsozialen Wohnw1~isbdu Zins('n nur unter entspre-                 minderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtun-\nchender Anwendunq des § 20 Abs. 2 Satz 2 und im                  gen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen\nsteuerbeqünsliqten 1rncl frei findnzierten ·wohnungs-            Nutzungsdauer zu errechnen.\nbau, der rni L Wohnu nnsJ (i rsorgemitteln gefördert\nworden ist, nur unl<'r entsprechender Anwendung                     (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom\ndes§ 20 Abs.] iln~J(•selzl werden.                               Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom\nHundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern\n§ 23 a                               nicht besondere Umstände eine Uberschreitung\nMarktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken                rechtfertigen.\n(1) Der rnark tübl iclw Zinssatz für erste Hypothe-\n(3) Eine besondere Abschreibung der Anlagen\nken im Zeitpunkt nach§ 4 kann ermittelt werden                   und Einrichtungen darf nur angesetzt werden, so-\nweit eine Abschreibung hierfür nach Absatz 2 nicht\n1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch\nangesetzt ist. Die besondere Abschreibung kann\nerste Hypotheken gesicherten Darlehen, die zu                auch nach der mutmaßlichen Dauer der wirtschaft-\ndieser Zeit von Kreditinstituten oder privatrecht-           lichen Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtun-\nlichen Unternehmen, zu deren Geschäften üb-                  gen errechnet werden.\nlicherweise die Hergabe derartiger Darlehen ge-\nhört, zu ~Jesch~iflsüblichcn Bedingungen für Bau-\n§ 26\nvorhaben an dcmselbPn Ort gewährt. worden\nsind oder                                                                      Verwaltungskosten\n2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit                  (1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur\nzahlenmäßig am meisten cibgcsetzten Pfandbriefe              Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-\nunter Berücksichtigung der üblichen Zinsspanne.             heit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,\n(2) Absatz 1 gilt sinngemdß, wEmn der markt-                  die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom\nübliche Zinssalz für einen anderen Zeitpunkt als                 Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.\nden nach § 4 festzustellen ist.                                  Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten\nfür die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des\n§ 24                                Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.\nBewirtschaftungskosten                            (2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit\n(1) Bew irlschaftungskoslen sind die Kosten, die              180 Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigen-\nzur Bewirtschaftung des Gebi:iudes oder der Wirt-                heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je\nschaftseinheit laufend erforderlich sind. Bew irtschaf-          Wohngebäude angesetzt werden.\ntungskoslen sind im einzelnen                                       (3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dür-\n1. Abschreibung,                                                 fen Verwaltungskosten höchstens mit 30 Deutsche\n2. Verwaltungskosten,                                            Mark jährlich je Garagen- oder Einstellplatz ange-\n3. Betriebskosten,                                               setzt werden.\n4. Instandhaltungskosten,                                                                  § 27\n5. Mietausfallwagnis.                                                                 Betriebskosten\n(2) Der Ansatz der Bew i rL~ichc1flungskosten hat                (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-\nden Grundsätzen einer ordcn U ichen Bewirtschaftung              tümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am\nzu entsprechen. Bewirlsch;iftunqskosten dürfen nur               Grund~-;tück (Erbbaurecht) oder durch den bestim-","Nr.l:!.   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                        581\nrn ungsrnüßigc11 CdHd uch des Gebäudes oder der        Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Be-\nWirtsthaftseinlH:il, der Nebengebüude, Anlagen,        heben kleiner Schäden an den Installationsgegen-\nEinrichtungen und des Grundstücks laufend ent-          ständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz-\nstehen. Der Ermittlung der ßetriebskosten ist die      und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türver-\ndieser Verordnung beigefügte Anlage 3 „Aufstel-        schlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von\nlung der Betriebskosten\" zugrunde zu legen.             Fensterläden.\n(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers         (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Woh-\n(Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten er-     nungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht ent-\nspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt         halten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser\nwerden, der für eine gleichwertige Leistung eines      Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit\nDritten, insbesondere Pines Unternehmers, angesetzt    5,20 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche\nwerden könnlE>,.                                       im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz verringert\nsich für Wohnungen, die überwiegend nicht tape-\n(3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der\nziert sind, um 0,50 Deutsche Mark. Der Satz erhöht\nWirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise      sich für Wohnungen mit Heizkörpern um 0,40 Deut-\nnoch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als\nsche Mark und für Wohnungen mit Doppelfenstern\nPauschbetrag angesetzt werden.                         oder Verbundfenstern um 0,45 Deutsche Mark.\n(4) Soweit Betriebskosten durch eine Umlage nach    Schönheitsreparaturen umfossen nur das Tapezieren,\nden für die Ermittlung der Miete maßgebenden Vor-      Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,\nschriften gedeckt werden, dürfen sie in der Wirt-      das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließ-\nschaftlichkeitsberechnunq nid1t angesetzt werden.      lich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster\nund Außentüren von innen.\n§ 28                             (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dür-\nfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten\nInstandhaltungskosten                 der Schönheitsreparaturen höchstens 50 Deutsche\n(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die      Mark jährlich je Garagen- oder Einstellplatz ange-\nwährend der Nutzungsdauer zur Erhallung des be-        setzt werden.\nstimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden              (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privat-\nmüssen, um die durch Abnutzung, Alterung und           straßen und Privatwegen, die dem öffentlichen Ver-\nWitterungseinwirkung entstehenden baulichen oder       kehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pausch-\nsonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der      betrag neben den vorstehenden Sätzen angesetzt\nAnsatz der Instandhaltungskosten dient auch zur        werden.\nDeckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht je-         (7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten\ndoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch         sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.\nsie Wertverbesserungen vorgenommen werden oder\nWohnraum oder anderer auf dü~ Dauer benutzbarer\nRaum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht                                  § 29\nzur Deckung der Kosten einer Erneuerung von An-                           Mietausfallwagnis\nlagen und Einrichtungen, für die eine besondere\nAbschreibung nach § 25 Abs. '.i zuliissig ist.             Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags-\nminderung, die durch uneinbringliche Rückstände\n(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-    von Mieten, Pachten, Vergütungen, Umlagen und\nmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden              Zuschlägen oder durch Leerstehen von Raum, der\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952        zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt\nbezugsfertig geworden sind, höchstens 7,90 Deut-   auch die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsver-\nsche Mark,                                        folgung auf Zahlung oder Räumung. Das Mietausfall-\nwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der\n2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar\nErträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt\n1953 bis zum 31 . Dezember 1969 bezugsfertig ge-\nwerden. Soweit die Deckung von Ausfällen anders,\nworden sind, höchstens 7,60 Deutsche Mark und\nnamentlich durch einen Anspruch auf Erstattung\n3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1969       gegenüber einem Dritten, gesichert ist, darf kein\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig       Mietausfallwagnis angesetzt werden.\nwerden, höchstens 6,90 Deutsche Mark.\nDiese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung\n§ 30\nweder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-\ntete Dusche vorhanden ist, um 0,70 Deutsche Mark.                Änderung der Bewirtschaftungskosten\nDiese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die            (1) Haben sich die Verwaltungskosten, die Be-\neine Sammelheizung vorhanden ist, um 0,60 Deut-         triebskosten oder die Instandhaltungskosten geän-\nsche Mark und für Wohnungen, für die ein maschi-        dert\nnell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 0,50\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nDeutsche Mark.\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel ge-\n(3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine In-          genüber dem bei der Bewilligung auf Grund der\nstandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich           Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde geleg-\ndie Sätze nach Absatz 2 um 1,00 Deutsche Mark.              ten Betrag,","582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. im   steuerbcgünstigU•n Wohnun~Jsbau nach der                                Fünfter Abschnitt\nBczugsfertigkei 1,\nBesondere Arten\nso sind in Wi rtschaftl ichk<!i t sber<'.chnungen, die                 der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nnach diesen Z<!il.punkl<·n dufq<'slfdlt werden, die ge-\nänderten Kosten dn1.usPlzc'11. Dies qill. bei einer Er-                                 § 32\nhöhung dir!scr Kosl.cn nur, we'1111 sie~ ,mf Umständen\nVoraussetzungen für besondere Arten\nberuht, die dc•r Birnlwrr nicht zu vertreten hat. Die\nVerwaltunqskosl('11 chirfen bis zu der in § 26 zuge-\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung\nlassenen HöJw, d ic I ns1crndl1<1 l lungskosten bis zu           (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbe-\nder in § 28 zu~wlt1c;sc!1Wn l liilH! ol11w Nachweis einer     haltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeits-\nKostenerhötn111~1 dnqcsc'.IJ.1. W('rden, es sei denn, daß     berechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder\nder Ansatz im Einzclfdll unter ßnücksichtigung der            die Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für\njeweiligen Vcrlüiltnissc nicht c1ngemessen ist. Eine          den die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen\nlJbPrschrcitunq d<'.r für die' VPrwaltlrngskosten und         Wohnraum oder Geschäftsraum enthält.\ndie InstandJwltun~1skoslc•11 1.u~wlc1sscnen Sätze ist\nnicht zulässig.                                                  (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein-\nheit steuerbegünstigten oder frei finanzierten\n(2) Der Ansc1!z für die 1\\b:-;clircibung ist in Wirt-      Wohnraum, für den eine \\i\\Tirtschaftlichkeitsberech-\nschaftlichk<)itsbcrechrn1ngc!11, die nach den in Ab-          nung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nsatz 1 bczeichnel(~n ZPil.pu11kl.<'11 c1ufgcstellt werden,    zes aufzustellen ist, und anderen steuerbegünstigten\nzu ändern, wenn nach § 11 Abs. J bis 3 geänderte              oder frei finanzierten \\i\\T ohnraum, so ist die Wirt-\nGesamtkosten iHl~Jesetzt wnden; einP Änderung des             schaftlichkeitsberechnung als Teilwirtschaftlich-\nfür die Abschreibunq dtHiec;c'\\zten Vomhundertsat-            keitsberechnung aufzustellen.\nzes ist unzuli:issig.\n(3) Die \\1Virtschaftlichkeitsberechnung für öffent-\n(3) Der Ansal1. für dc1s Mictcn1sfc1llwagnis ist in        lich geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaft-\nWirtschaftlicl1kPitsb<'rt>cbnunff('n, die nach den in         lichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Be-\nAbsatz 1 bezeichrwlen h!ilpm1kten aufgestellt wer-            willigungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsbe-\nden, zu ändern, wenn sich die! .Jc:ihresmiete ändert;         rechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die\neine Änderung des Vomhu11dc!rlscJtzes für das Miet-           Wirtschaftseinheit auch frei finanzierten Wohn-\nausfallwagnis isl zulässig, wenn sich die Vorausset-          raum oder Geschäftsraum enthält\nzungen für seine· Be:mPssunq nc1chhdltig geändert\nhaben.                                                           (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-\n(4) Wercle11 nc.1ch § l l Abs. 4 bis 6 die Kosten von      lich geförderten Wohnraum ist in der Form von\nbaulichen Änderungen den Cesam tkosten hinzuge-               Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirt-\nrechnet, so dürfen die infolqc) der Änderungen ent-           schaftlichkeitsberechnung mit Teilberechnungen\nstehenden Bewirl.schaftungskosten den anderen Be-             der laufenden Aufwendungen aufzustellen, wenn\nwirtschaftungskostc~n hinzu9erechnet werden. Für              für einen Teil dieses Wohnraums (begünstigter\ndie entstehenden Abschreibungen und Instandhal-               Wohnraum} gegenüber dem anderen Teil des\ntungskosten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6 ent-            Wohnraums eine stärkere oder länger dauernde\nsprechend.                                                    Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt wer-\nden soll\n§ 31\n1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Dar-\nErträge                                 lehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufen-\n(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pach-               den Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annui-\nten und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirt-                 täten oder Bewirtschaftungskosten (§ 18 Abs. 2)\nschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit                oder\nnachhaltig erzielt werden können. Umlagen und Zu-             2. durch Gewährung von höheren, der nachstelligen\nschläge, die zulässigerweise neben der Einzelmiete                Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarle-\nerhoben werden, bleiben als Ertrag unberücksich-                  hen.\ntigt.\n(2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungs-             (5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für\nwert von Räumen oder Flächen, die vom Eigen-                  öffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach\ntümer (Erbbauberechtigten) selbst benutzt werden              dieser Verordnung aufgestellt, so bleibt die der Be-\noder auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses              willigung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegte\nals Miete oder Pacht überlclssen sind.                        Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebend,\nwenn diese Art auch nach Absatz 1, 3 oder 4 zuläs-\n(3) Wird die Wirtschaft! ichk<!i tsberechnung auf-         sig wäre; ist der Bewilligung der öffentlichen Mittel\ngestellt, um für Wohnraum die zur Deckung der                 eine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der\nlaufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Ko-               Gesamtkosten und Finanzierungsmittel zugrunde\nstenmiete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der          gelegt worden, so gilt dies sinngemäß. Wäre die der\nErträge in derselben Höhe wie der Gesamtbetrag                Bewilligung zugrunde gelegte Art der Berechnung\nder laufenden Aufwendungen auszuweisen. Aus                   nicht nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig oder ist der\ndem nach Abzug der Vergütungen verbleibenden                  Bewilligung eine Berechnung nicht zugrunde gelegt\nBetrag ist die Miete nach den für ihre Ermittlung             worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung,\nmaßgebenden Vorschriften zu berechnen.                        die erstmalig nach dieser Verordnung aufgestellt","Nr. n    Tdg der !\\usgdbe: Bonn, den 27. Februar 1975                       583\nwüd, unter Anw<'nciung d<!S /\\bsdtz<~s 1, 3 oder 4         entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, bei Wieder-\nund unter Ausülrnn~J der dabei ·1.uhissig<'n Wahl auf-    herstellung auch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu\nzustellen.                                                ermitteln. Kommt eine Wiederherstellung auch dem\n(6) Die nc1ch Absc1 l.z J, 4 od<T 5 ~Jetroffene Wahl   noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren\nbleibt für alle splitNe11 Wi rtschcd tl ichkei tsberech-  Raum zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit an-\nnungen maßgebend.                                         gesetzt werden, als die Wiederherstellung dem neu-\ngeschaffenen Wohnraum zugute kommt; Absatz 1\n(7) Für die Aufsl.c!llunq dc'r Wirtscl1cütJichkeits-   gilt e'ntsprechend. Kosten des Baugrundstücks dür-\nbcrechnun~J qeHen                                         fen bei Dachgeschoßausbau nicht, bei Erweiterung\n1. bei der Teilwirlsch,.dtlichkeiisberechnung die         nur dann angesetzt werden, wenn das Grundstück\nsich aus den §§ :n bis '.16 ergelwndcin Besonder-    für einen Anbau neu erworben worden ist. In der\nheilen,                                              Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vorhan-\n2. bei der Gesamtw irtsc}wfU ichkeitslwrechnung die       den gewesenen Wohnraum sind die bisherigen Ge-\nsich aus § 37 ergebencfon Besoncforheilen,           samtkosten um die darin enthaltenen Kosten der\nverwendeten Gebäudeteile und, soweit sie bei Wie-\n3. b(~i den Teilben~chnungen der laufenden Aufwen-\nderherstellung, Ausbau und Erweiterung zu berück-\ndungen die sich aus § ]8 ergebenden Besonder-\nsichtigen sind, auch um die anteiligen Kosten des\nheiten.\nBaugrundstücks zu verringern.\n§ 33\n(4) Sind Zubehörrälime von öffentlich geförderten\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung            Wohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend\nIn der Teilwütschaftlichkeitsberechnung ist die        von Absatz 3 in der Teilwirtschaftlichkeitsberech-\nGegenüberstellung der laufenden Aufwendungen              nung für den vorhanden gewesenen Wohnraum die\nund der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der        bisherigen Gesamtkosten um den dem Ausbau zuzu-\nWirtschaftseinheit zu beschrilnken, der den Wohn-         rechnenden Anteil zu verringern. Er ist nach den\nraum enthält, für den die Bc,rechnung aufzustellen        Absätzen l und 2 zu berechnen. Sind die Zubehör-\nist.                                                      räume zu Wohnraum ausgebaut worden, kann der\nAnteil des Ausbaues mit Zustimmung der Bewilli-\n§ 34                        gungsstelle auch in der Weise berechnet werden,\nGesamtkosten                      daß die bisherigen Gesamtkosten nach Abzug von\nin der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung         50 vom Hundert der Kosten der Gebäude und der\nBaunebenkosten nach dem Verhältnis der Wohn-\n(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind      flächen aufgeteilt werden.\nnur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil\ndes Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen,\n§ 35\nder Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Ge-\nsamtkosten nicht festgestellt werden kann, auf wel-                          Finanzierungsmittel\nchen Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit                in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nsie fallen, sind sie bei Wohnraum nach dem Ver-              In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur\nhältnis der Wohnfüichen aufzuteilen; enthält das          Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten\nGebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Ge-              die Finanzierungsmittel, die nur für den -'Teil des\nschäftsraum, so sind sie für den Wohnt.eil und den        Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt\nGeschäftsteil im Verhctlt.nis des umbauten Raumes         sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller\naufzuteilen. Kosten oder Mehrkosten, die nur durch        Höhe im Finanzierungsplan auszuweisen. Die ande-\nden Wohn- oder Geschäftsraum entstehen, der nicht         ren Finanzierungsmittel sind angemessen zu ver-\nGegenstand der Berechnung ist, dürfen nur diesem          teilen.\nzugerechnet werden. Bei der Berechnung des um-\n§ 36\nbauten Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt\nDIN 277 des Deutschen Normenausschusses zu-                         laufende Aufwendungen und Erträge\ngrunde zu legen, der dieser Verordnung als An-                    in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nlage 2 beigefügt ist.                                        (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind\n(2) Enthält das Gebi:iude oder die Wirtschaftsein-     die laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für\nheit außer Wohnraum auch Geschäftsraum von                den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinhelt,\nnicht nur unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die             der Gegenstand der Berechnung ist, entstehen.\nKosten des Baugrundstücks, die dem Wohnraum zu-              (2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Ge-\ngerechnet werden, 15 vom Hundert seiner Bau-              bäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen,\nkosten nicht übersteigen; in besonderen Fällen, na-       sind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach\nmentlich bei Grundstücken in günstiger Wohnlage,          dem Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach\nkann der Vomhundertsatz überschritten werden. Er-         § 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehr-\nhöhte Kosten des Baugrundstücks, die durch die            beträge von Bewirtschaftungskosten, die allein\nGeschäftslage veranlaßt sind, dürfen nicht dem            durch den Wohn- oder Geschäftsraum, der nicht\nWohnraum zugerechnet werden.                              Gegenstand der Berechnung ist, entstehen, dürfen\n(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite-         nur diesem zugerechnet werden. Bei Wiederherstel-\nrung gehört zu den Baukosten auch der Wert der            lung, Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaf-\nbeim Bau des Wohnraums, für den die Berechnung            tungskosten nur insoweit angesetzt werden, als sie\naufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist        für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschafts-","584                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\neinheit, dc!r Gc~Jensl.and der Berechnung ist, zusätz-              (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Auftei-\nli eh entsteh(~n; ist auch für den vorhanden gewese-            lung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen-\nnen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberech-                dungen auf den begünstigten Wohnraum und den\nnung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungs-                  anderen Wohnraum die Verminderung der laufen-\nkosten nur mich den Sätzen 1 und 2 angesetzt wer-               den Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 jeweils bei\nden.                                                            dem Teil der laufenden Aufwendungen vorzuneh-\n(3) In der Tcilwirtschaftlichkcitsberechnung sind          men, der auf den Wohnraum fällt, für den die Dar-\ndie Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des              lehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden\nGebüudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen-                Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten\nstand der Bc~rech nung ist, nach § 31 ergeben.                  oder Bewirtschaftungskosten gewährt werden.\n(3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berech-\n§ 37                               nungen des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen-\nGesam l wirtschaf tlichk ei ts berechnung            dungen für die der nachstelligen Finanzierung die-\nnenden öffentlichen Baudarlehen Rechnungszinsen\n(1) In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung             in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen\nist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwen-                 Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen. Nach\ndungen und der Erträge für das gesamte Gebäude                  Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-\noder die gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen                 wendungen auf den begünstigten Wohnraum und\nund sodann der Teil der laufenden Aufwendungen                  den anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen\nund der Erträge auszugliedern, der auf den öffent-\n1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der\nlich geförderten Wohnraum entfällt.\nauf den begünstigten Wohnraum fällt, die für die\n(2) Bewirtschaft.ungskosten        für Geschäftsraum             höheren öffentlichen Baudarlehen angesetzten\nsind mit den Beträgen anzusetz(~n, die zur ordent-                    Rechnungszinsen,\nJichen Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend                2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der\nerforderlich sind.                                                   auf den anderen Wohnraum fällt, die für die an-\n(3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden                    deren öffentlichen Baudarlehen angesetzten\nAufwendungen, der auf den öffentlich geförderten                      Rechnungszinsen.\nWohnraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufenden               Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die\nAufwendungen auf diesen Wohnraum und auf den                   - öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann je-\nanderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum ange-                   weils hinzuzurechnen.\nmessen zu verteilen. laufende Aufwendungen oder\nMehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein                      (4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Darlehen oder\ndurch den öffentlich geförderten Wohnraum oder                   Zuschüsse zur Senkung der Kapitalkosten von\ndurch den anderen Wohnraum oder den Geschäfts-                   Fremdmitteln unmittelbar dem Gläubiger gewährt\nraum entstehen, dürfen jeweils nur dem in Betracht               werden und für den begünstigten Wohnraum hö-\nkommenden Raum zugerechnet werden.                               here Fremdmittel dieser Art ausgewiesen sind als\nfür den anderen Wohnraum; Absatz 2 ist in diesem\n(4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum                Falle nicht anzuwenden.\neine Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufge-\nstellt, so finden die Absätze 1 bis 3 auch dann An-                                         § 39\nwendung, wenn in der Berechnung, die der Bewilli-\nVereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung\ngung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt wor-\nden ist, eine Ausgliederung des auf den öffentlich                  (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsbe-\ngeförderten Wohnraum fallenden Teiles der laufen-                rechnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwen-\nden Aufwendungen nicht oder nach einem anderen                   dungen sowie die Gegenüberstellung der laufenden\nVerteilungsmaßstab vorgenommen worden ist oder                   Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter\nwenn Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum                    Form zulässig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeits-\nnicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge-                berechnung kann auch als Auszug aus einer Wirt-\nnommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf                  schaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden. Der\nAnsätze ganz oder teilweise verzichtet worden ist.              Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung\nmuß enthalten\n§ 38                                1. die Bezeichnung des Gebäudes,\nTeilberechnungen der laufenden Aufwendungen                2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendun-\ngen,\n(1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf-\nwendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech-             3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von\nnung für den öffentlich geförderten Wohnraum er-                     laufenden Aufwendungen für den gesamten\nrechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-                       Wohnraum,\ngen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den                  4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden\nbegünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-                          Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen.\nraum aufzuteilen. laufende Aufwendungen oder                        (2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden,\nMehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein                  wenn der Auszug zur Berechnung einer Mieterhö-\ndurch den begünstigten Wohnraum oder den ande-                  hung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungs~\nren Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils                  gesetzes aufgestellt wird. Aus dem Auszug muß\nin Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet                      auch die Erhöhung der einzelnen laufenden Auf-\nwerden.                                                         wendungen erkennbar werden.","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                          585\n§ 39 a                        bers um ein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsied-\nZusatzberechnung                    lung, eine Kaufeigentumswohnung oder eine Woh-\nnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen\n(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung   Dauerwohnrechts.\naufgestellt worden und haben sich nach diesem\n§ 40 a\nZeitpunkt laufende Aufwendungen geändert, so\nkann eine neue Wirtschaftlicbkeitsberechnung in                    Aufstellung der Lastenberechnung\nder Weise aufgestellt werden, daß die bisherige                           durch den Bauherrn\nWirtschaftlichkeitsberechnung um eine Zusatz-              (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die\nberechnung ergänzt wird, in der die Erhöhung oder      Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlich-\nVerringerung der einzelnen laufenden Aufwendun-        keitsberechnung auf,stellen. In diesem Fall be-\ngen ermittelt und der Erhöhung oder Verringerung        schränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermitt-\nder Erträge gegenübergestellt wird. Eine Zusatz-        lung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41.\nberechnung kann auch aufgestellt werden, wenn die\nin § 18 Abs. 2 Salz 1 bezeichneten Darlehen oder           (2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn\nZuschüsse nicht mehr oder nur in verminderter          nicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberech-\nHöhe gewi:ihrt werden und der Vermieter den Weg-        nung aufgestellt, so muß sie enthalten\nfall oder die Verminderung nicht zu vertreten hat.      1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,\n(2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur       2. die Berechnung der Gesamtkosten,\nVergleichsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6        3. den Finanzierungsplan,\nder Neubaumielenverordnung 1970 zu ermitteln,\n4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis\nsind die einzelnen luufenden Aufwendungen nach\n41.\nden Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung\nder öffentlichen Mittel zusammenzustellen und eine         (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen\nZusatzberechnung nach Absatz 1 aufzustellen. Da-\nbei bleiben Änderungen der laufenden Aufwendun-         1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder\ngen, die sich nicht auf den Wohnraum beziehen,              einem Kaufeigenheim für das Gebäude,\ndessen Vergleichsmiete zu ermitteln ist, unberück-     2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung\nsichtigt. Enthält das Gebäude neben dem öffentlich          oder einer Kaufeigentumswohnung\ngeförderten Wohnraum auch anderen Wohnraum                  a) für die im Sondereigentum stehende Woh-\noder Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwen-                  nung und den damit verbundenen Miteigen-\ndungen und die Zusatzberechnung entsprechend                    tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-\n§ 37 aufzustellen.                                              tum oder\n(3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung       b) in der Weise, daß die Berechnung für die\naufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche             Eigentumswohnungen oder Kaufeigentums-\nÄnderungen vorgenommen worden, so kann eine                     wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-\nneue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise                 schaftseinheit (§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt\naufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaft-               und die Gesamtkosten nach dem Verhältnis\nlichkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung er-                der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden,\ngänzt wird. In der Zusatzberechnung sind die Ko-        3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-\nsten der baulichen Änderungen anzusetzen, die zu            tumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Woh-\nihrer Deckung dienenden Finanzierungsmittel aus-            nung und den Teil des Grundstücks, auf den sich\nzuweisen und die sich danach für die baulichen Än-          das Dauerwohnrecht erstreckt.\nderungen ergebenden Aufwendungen den Ertrags-\nerhöhungen gegenüberzustellen.                             (4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung\ngelten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3,\n(4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur\n§ 4 a Abs. 1 bis 3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entspre-\nVergleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenver-\nchend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der\nordnung 1970 für sämtliche öffentlich geförderten\nMaßgabe, daß anstelle der Erhöhung der Kapital-\nWohnungen zu ermitteln, so ist eine Zusatzberech-\nkosten die Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgun-\nnung nach Absatz 3 Satz 2 aufzustellen.\ngen zu berücksichtigen ist.\n§ 40 b\nTeil III\nAufstellung der Lastenberechnung\nLastenberechnung                                        durch den Erwerber\n(1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die\n§ 40\nWohnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages\nLastenberechnung                    gegen Entgelt erworben, so ist die Lastenberech-\nDie Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,      nung nach § 40 a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maß-\neiner Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-    gaben aufzustellen:\ntumswohnung oder des Inhabers eines eigengenutz-        1. An die Stelle der Gesamtkosten treten der ange-\nten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird                 messene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden Er-\ndurch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermit-             werbskosten und die nach dem Erwerb entstan-\ntelt. Das gleiche gilt für die Belastung des Bewer-         denen Kosten nach § 11;","586                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. im Fini.lnzi(~rungsplan sind die~ Mittel auszuwei-       Tilgung vom Erwerber übernommen worden ist, so\nsen, die zur Deckung des Erwerbspreises und der        gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Zinsen und\nin Nr. 1 bczeichnelf:n Kosten dienen.                  Tilgungen aus dem Ursprungsbetrag der Verbind-\n(2) Für   die Aufstellung ckr Lastenberechnung          lichkeit mit dem maßgebenden Zins- und Tilgungs-\ngelten im übrigen§ 2 Abs. ] und 5 und die §§ 12 bis        salz zu berechnen sind.\n15 entsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit              (4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein\nder Maßgc1bc, daß <1n Stelle der Erhöhung der Kapi-         Fremdmittel geändert, so sind die Zinsen und Til-\ntalkosten die Erhöhung der K<Jpitalkosten und Til-         gungen anzusetzen, die sich auf Grund der Ande-\ngungen zu berücksichtigen ist.                             rung bei entsprechender Anwendung der Absätze 2\nund 3 ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung des\n(3) Die Abs/:itze 1 und 2 gelten entsprechend für\nZins- oder Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Um-\ndie Aufstellung der Lastenberechnung durch einen\nständen beruht, die derjenige, dessen Belastung zu\nBewerber niH:h § 40 Satz 2.\nermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die Zin-\nsen nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2\n§ 40 C\nund 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der\nErmittlung der Belastung                   Verzinsung zu dem bei der Erhöhung marktüblichen\n(1) Die Bclustung wird c·rmiltclt                       Zinss.atz für erste Hypotheken ergibt.\nl. aus der Belastung aus dem KapitaJdienst und                  (5) Bei einer Anderung der in § 21 Abs. 4 be-\nzeichneten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 ent-\n2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.\nsprechend.\n(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln\n(6) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-\nist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen\nrungsmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel ausge-\nähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Be-\nwiesen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen\nwirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die\nder neuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten\nLastenberechnung an Stelle der sonst ansetzbaren\nund Tilgungen der bisherigen Finanzierungsmittel;\nBeträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der\ndies gilt für die Kapitalkosten nur insoweit, als sie\nBelastung bestimmt ist.\nim Rahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht\n(3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Be-      übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei\nlastung um die Pacht: einer gepachteten Landzulage.        der Ersetzung marktüblichen Zinssatz für erste\n(4) Werden von einem Dritl.en Aufwendungsbei-          Hypotheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch\nhilfen, Zinszuschüsse oder Annuitiitsdarlehen ge-          eigene Mittel ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder\nwährt, so vermindert sidi die BPlastung entspre-           Tilgungen nicht angesetzt werden.\nchend.                                                          (7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamt-\n(5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Ge-      kosten die Kosten von baulichen Anderungen hin-\ngenstand der BE~r('chnung (§ !J.O a Abs. 3) erzielt wer-   zugerechnet, so dürfen für die Fremdmittel, die zur\nden, vermindern die BC'ldstung. Dies gilt nicht für        Deckung dieser Kosten dienen, bei Anwendung des\nErtragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten           Absatzes 2 Kapitalkosten insoweit angesetzt wer-\ndienen, die bei der Berechnung der Belastung aus           den, als sie den Betrag nicht überschreiten, der sich\nder Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen.         aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung der\nAls Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert           baulichen Änderungen marktüblichen Zinssatz für\nder Räume, die von demjenigen, dessen Belastung            erste Hypotheken ergibt.\nzu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen als                 (8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teil-\nWohnzwecken oder als Garagen benutzt werden,               weise im Finanzierungsplan ausgewiesen sind,\nsowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen.            Kapitalkosten oder Tilgungen nicht mehr zu ent-\nrichten sind, dürfen diese nicht angesetzt werden.\n§ 40 d\nBelastung aus dem Kapitaldienst                                                § 41\n(1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge-                            Belastung aus der Bewirtschaftung\nhören                                                           (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-\n1. die Fremdkapitalkosten,                                 hören\n2. die Tilgungc~n für Fremdrni Ltel.                       1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen\nDritten laufend zu entrichten sind,\n(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend\n2. die Betriebskosten,\nden §§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen\nfür Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan          3. die Ausgaben für die Instandhaltung.\nausgewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden              Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre-\nTilgungssatz zu berechnen. Maß9ebend ist der ver-          chend anzuwenden.\neinbarte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tat-\n(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der\ns~ichlich nach einem n icdri9('n:n Tilqungssc1tz zu\nMaßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigen-\nentrichten sind, dieser.\ntumswohnungen oder Wohnungen in der Rechts-\n(3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan'       form des eigentumsähnlichen Dauerwohnn~chts als\neine Verbindlichkeit aw-;gewic'S(:n, die ohne Ande-        \"·-··•~'-j,~•J·~ .. für die Verwaltung höchstens 240 Deut-\nrung der Vereinbarung ülwr die Verzinsung und              sche Mark angesetzt werden dürfen.","Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                         587\n(3) § 27 isl en !.sprechend anzuwenden mit der             (2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen\nMaß~Jcllw, daß als lklridJsku:-;Len an~Jesetzt werden      den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandglie-\ndürfen                                                     derungen,        Wandbekleidungen,    Scheuerleisten,\n1. laufende öffentliclw Lc1slen des Grundstücks,           Ofen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.\nnamentlich uie Crundslctwr, jedoch nicht die              (3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so\nI-Iy pothek eng C!W in na bg a bc,                    sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hun-\n2. Kosten der Wasserversorgung,                            dert zu kürzen.\n3. Kosten der Straßen min iqung und Müllabfuhr,               (4) Von den errechneten Grundflächen sind abzu-\n4. Kosten der Entwüsserung,                               ziehen die Grundflächen von\n5. Kosten der Schornsteinreinigung,                        1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, frei-\n6. Kosten der Sach- und Hc1ftpflichtversicherung.               stehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der\nganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grund-\nBei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums-               fläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,\nwohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des\n2. Treppen mit über drei Steigungen und deren\neigentumsühnlichen Dauerwohnrechts dürfen als                  Treppenabsätze.\nBetriebskosten uußcrdem angesetzt werden\n1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,                       (5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzu-\nzurechnen die Grundflächen von\n2. Kosten der IIausreinigung und             Ungeziefer-\nbekämpfung,                                           1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum\nFußboden herunterreichen und mehr als 0,13 Me-\n3. Kosten für den I-fouswart.\nter tief sind,\n2. Erkern und Wandschränken, die eine Grund-\nfläche von mindestens 0,5 Quadratmeter haben,\nTeil IV                      3. Raumteilen unter Treppen,       soweit   die lichte\nW ohnHächenberechnung                         Höhe mindestens 2 Meter ist.\nNicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der\n§ 42                      Türnischen.\nWohnfläche\n(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bau-\n(l) Die Wohnflüche einer Wohnung ist die               zeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so\nSumme der anrechenbaren (~rundflächen der                 bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maß-\nRäume~, die ausschließlich zu der Wohnung ge-             gebend, außer wenn von der Bauzeichnung abwei-\nhören.                                                    chend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abwei-\nchend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf\n(2) Die Wohnfüiche eines einzelnen Wohnrau-\nGrund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.\nmes besteht aus dessen anrechcnbarer Grundfläche;\nhinzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche\nder Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen                                    § 44\nWohnraum gehören. Die Wohnfläche eines unter-                              Anrechenbare Grundfläche\nvermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend             (1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzu-\nzu berechnen.\nrechnen\n(3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die            1. voll\nSumme der anrechenbaren Grundflächen der\ndie Grundflächen von Räumen und Raumteilen\nRäume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen\nmit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;\nBenutzung durch die Bewohner bestimmt sind.\n2. zur Hälfte\n(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche\ndie Grundflächen von Räumen und Raumteilen\nvon\nmit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter\n1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht:               und weniger als 2 Metern und von Wintergärten,\nKeller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb                Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Sei-\nder      Wohnung,        Dachböden,   Trockenräume,        ten geschlossenen Räumen;\nSchuppen (I-Iolzh~gen), Garagen und ähnliche\nRäume;                                                3. nicht\n2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Be-                 die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen\ntracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben,            mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.\nRäucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstell-               (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum\nräume und ähnliche Räume;                             Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Frei-\n3. Geschäftsräumen.                                       sitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung\nder Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet wer.,.\n§ 43                      den.\nBerechnung der Grundfläche                   (3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abge-\n(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl         zogen werden\ndes Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Roh-            1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis\nbaumaßen zu ermitteln. Die ·wc1hl bleibt für alle             zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche\nspäteren Berechnungen maßgebend.                               der Wohnung,","588                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. bei einem ·wohngebüucle mit zwei nicht abge-         Wohnflächenberechnung                   für     neugeschaffenen\nschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert         Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. No-\nder ermittelten Grundfüü:hc beider Wohnungen,       vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) berechnet\n3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlosse-        worden ist, bleibt es für diese Berechnungen dabei.\nnen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung\nbis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grund-                                           § 47\nflüche der nicht abgeschlossenen Wohnung.\n(überholt)\n(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder\nden Abzug nuch Absatz 2 oder 3 kann nur für das\n§ 48\nGebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich ge-\ntroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle spä-                                 (aufgehoben)\nteren Berechnungen mußgebend.\n§ 48 a\nBerlin-Klausel\nTeil V\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nSchluß- und Uberleitungsvorschriften            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zwei-\n§ 45                          ten Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Woh-\nBefugnisse des Bauherrn                 nungsbaugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes\nund seines Rechtsnachfolgers               über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\nund über ein soziales Miet- und Wohnungsrecht\n(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen         auch im Land Berlin.\nzwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie\nbei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bau-\n§ 49\nherr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts an-\nderes ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder                               Geltung im Saarland\nden Rahmen auszufüllen.                                    Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n(2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Ver-\nordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu.                                          § 50 *)\nSoweit der Bauherr nach dieser Verordnung Um-\nstände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechts-                                   Inkrafttreten\nnachfolger zu vertreten.                                   Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Ver-\nkündung folgenden Monats in Kraft.\n§ 46\n*) Die Zweite Berechnungsverordnung ist in der ursprünglichen Fas-\nOberlei tungsvorschriften                   sung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) am 1. Novem-\nber 1957 in Kraft getreten.\nSoweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1          Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt\nAbs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten           sich aus den in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. August\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593) und aus den in der Bekanntmachung\nWohnraum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche                der Neufassung vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1681)\nbezeichnE,ten Verordnungen sowie aus den in der vorangestellten\nnach der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und          Bekunntmachung bezeichneten Verordnungen.","Nr. 22      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                        589\nAnlage 1\n(zu§ 5 Abs. 5)\nAufstellung der Gesamtkosten\nDie Gesamtkosten bcslelwn <1us:                                                  II. Baukosten\n1. Kosten des Baugrundstücks                        Zu den Baukosten gehören:\nZu den Kosten des Bcn19rurHlstücks gehören:                1. Die Kosten der Gebäude\nDas sind die Kosten (getrennt nach der Art der\n1. Der Wert des Baugrundstücks                                   Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Baulei-\nstungen, die für die Errichtung der Gebäude er-\n2. D i e E r w e r b s k o s t e n\nforderlich sind.\nHierzu gehören alle durch den Erwerb des Bau-\ngrundstücks verursachten Nebenkosten, z. B. Ge-               Zu den Kosten der Gebäude gehören auch\nrichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen,                   die Kosten aller eingebauten oder mit den Ge-\nGrunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Ge-                    bäuden fest verbundenen Sachen, z. B. Anl9-gen\nbühren für Werlberechnun~Jen und amtliche Ge-                 zur Beleuchtung, Erwärmung, Kühlung und Lüf-\nnehmigungen, Kosten clC'r Bodenuntersuchung                   tung von Räumen und zur Versorgung mit Elek-\nzur Beurteilung des Grundstückswertes.                        trizität, Gas, Kalt- und Warmwasser (bauliche\nZu den Erwerbskosten gehi>ren auch Kosten, die                Betriebseinrichtungen), bis zum Haus anschluß an\nim Zusammenhang mit eirwr das Baugrundstück                   die Außenanlagen, Ofen, Koch- und Waschherde,\nbetreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregel-            Bade- und Wascheinrichtungen, eingebaute\nten Umlegung, ZusamrnenlE!gung oder Grenzrege-                Rundfunkanlagen, Gemeinschaftsantennen, Blitz-\nlung (Bodenordnung) entstehen, außer den Ko-                  schutzanlagen, Luftschutzanlagen, Luftschutzvor-\nsten der dem Bauherrn dabei obliegenden Ver-                  sorgeanlagen, bildnerischer und malerischer\nwaltungsleistungen.                                           Schmuck an und in Gebäuden, eingebaute Möbel,\ndie Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu be-\n3. D i e E r s c h 1 i e ß u n g s k o s t e n\nschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest\nHierzu gehören:                                               verbundenen Sachen an und in den Gebäuden,\ndie zur Benutzung und zum Betrieb der baulichen\na) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter,\nAnlagen erforderlich sind oder zum Schutz der\nPächter und sonstige Dritte zur Erlangung der\nGebäude dienen, z. B. Ofen, Koch- und Wasch-\nfreien Verfügung über das Baugrundstück,\nherde, Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie\nb) Kosten für das Herrichten des Baugrund-                    nicht unter den vorstehenden Absatz fallen, Auf-\nstücks, z. B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bo-              steckschlüssel für innere Leitungshähne und\ndenbewegung, Enttrümmern, Gesamtabbruch,                  -ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammel-\nc) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und                 heizkessel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dach-\nVersorgungsanlagen, die nicht Kosten der Ge-              aussteige- und Schornsteinleitern, Feuerlösch-\nbäude oder der Außenanlagen sind, und                     anlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für\nKosten öffentlicher Flächen für Straßen, Frei-            eingebaute Feuerlöschanlagen). Schlüssel für\nflächen und dgl., soweit diese Kosten vom                 Fenster und Türverschlüsse usw.\nGrundstückseigentümer auf Grund gesetz-                   Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die\nlicher Bestimmungen (z. B. Anliegerleistun-               Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Ge-\ngen) oder vertraglicher Vereinbarungen (z. B.             bäude sowie der etwa angesetzte Wert verwen-\nUnternehmerstraßen) zu tragen und vom Bau-                deter Gebäudeteile.\nherrn zu übernehmen sind,\nd) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs-            2. Die Kosten der Außenanlagen\nund Versorgungsanlagen, die nicht Kosten                  Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen,\nder Gebäude oder der Außenanlagen sind,                    die für die Herstellung der Außenanlagen erfor-\nund KostEm nichtöffenllicher Flächen für Stra-             derlich sind.\nßen, Freiflächen und dgl., wie Privatstraßen,\nAbstellflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es                 Hierzu gehören\nsich um Daueranlagen handelt, d. h. um Anla-               a) die Kosten der Entwässerungs- und Versor-\ngen, die auch nach etwaigem Abgang der                        gungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an\nBauten im Rahmen der allgemeinen Ortspla-                     das öffentliche Netz oder an nichtöffentliche\nnung bestehen bleiben müssen,                                 Anlagen, die Daueranlagen sind (I 3 d), außer-\ne) andere einmali~Je Abgaben, die vom Bauherrn                   de.m alle anderen Entwässerungs- und Versor-\nnach gesetzlichen Bestimmungen verlangt                        gungsanlagen außerhalb der Gebäude, Klein-\nwerden (z. B. Bin1c1bgc1ben, Ansiedlungslei-                  kläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapf-\nstungen).                                                     stellen usw.,","590                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) dit~ Kosten für das J\\nleuPn von Höfen, Wegen        d) folgende Kosten:\nLmcl EinfriedungPn, nichtöffentlichen Spiel-             aa) Kosten der Beschaffung der Finanzie-\nplätzen usw.,                                                rungsmittel, z. B. Maklerprovisionen, Ge-\nrichts- und Notarkosten, einmalige Geld-\nc) die Kost(m der Gartenanlagen und Pflanzun-\nbeschaffungskosten (Hypothekendisagio,\ngen, die nicht zu den besonderen Betriebsein-\nKreditprovisionen und Spesen, Wert-\nrichtungen gehören, der nicht mit einem Ge-\nberechnungs- und Bearbeitungsgebühren,\nbäude verbundenen Freitreppen, Stützmauern,\nfest eingebauten Flaggenmaste, Teppichklopf-                 Bereitstellungskosten usw.),\nstangen, Wäschepfähle usw.,                              bb) Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf\ndie Bcmzeit entfallen,\nd) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luft-           cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung\nschutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche                  der      Zwischenfinanzierungsmittel          ein-\naußerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu                   schließlich der gestundeten Geldbeschaf-\nden Kosten für das Herrichten des Baugrund-\nfungskosten (Disagiodarlehen),\nstücks gehören.\ndd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks,\nZu den Kosten der Außenanlagen gehören auch                     die auf die Bauzeit entfallen,\ne) sonstige Nebenkosten, z. B. die Kosten der\ndie Kosten aller eingebauten oder mit         den\nBauversicherungen während der Bauzeit, der\nAußenar1la9en fest verbundenen Sachen,\nBauwache, der Baustoffprüfungen des Bau-\ndie Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu be-              herrn, der Grundsteinlegungs- und Richtfeier.\nschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest\nverbundenen Sachen an und in den Außenanla-          4. Die Kosten der           besonderen Betriebs-\ngen, z. B. Aufsteckschlüssel für äußere Leitungs-       einrichtungen\nhähne und -ventile, Feuerlöschanlagen (Schläu-\nDas sind z. B. die Kosten für Personen- und\nche, Stand- und Strahlrohre für äußere Feuer-\nLastenaufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Haus-\nlöschanlagen).\nfernsprecher, Uhrenanlagen,. gemeinschaftliche\nWasch- und Badeeinrichtungen usw.\n3. Die Bau n e b e n k o s t e n\nDas sind                                             5. D i e K o s t e n d e s G e r ä t e s und s o n s t i g e r\nWirtschaftsausstattungen\na) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistun-\ngen; diese Leistungen umfassen namentlich            Das sind\nPlanungen,     Ausschreibungen,    Bauleitung,       die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu\nBauführung und Bauabrechnung,                        beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht un-\nter die Kosten der Gebäude oder der Außenanla-\nb) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Ver-             gen fallen, z. B. Asche- und Müllkästen, abnehm-\nwaltungsleistungen bei Vorbereitung und              bare Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuer-\nDurchführung des Bauvorhabens,                       lösch- und Luftschutzgerät, Haus- und Stallgerät\nc) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehö-          usw.,\nern die Kosten der Prüfungen und Genehmi-            die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei\ngungen der Behörden oder Beauftragten der            Kleinsiedlungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger,\nBehörden,                                            Kleinvieh, Obstbäume, Saatgut.","Nr. 22 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                               591\nAnlage 2\n(zu den§§ 11 a und 34 Abs. 1)\nAuszug\naus dem Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses,\nFachnormenausschuß Bauwesen\nDK 69.001                                           Deutsche Normen                                   November 1950\nHochbauten                                                     DIN\nUmbauter Raum\nRaumrneterpreis                                                277\n1 Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten\nDer umbaute Raum isl in m 3 anzugeben.                       bauten mit größerer      Ansichtsfläche   siehe  Ab-\nschnitt 1.42),\n1.1   Voll anzurechnen isl der umbaute Raum eines Ge-\nbäudes, der umschlossen wird:                          1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-\n1.11  seitlich von den A ußcnflächen der Umfassungen,              ladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-\ndächer siehe Abschnitt 1.44),\n1.12  unten\n1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-\n1.121 bei unterkellerten Gcbäud~~n von den Oberflächen             kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-\nder un !ersten Geschoßfußböden,                              säulen und Pilaster,\n1.122 bei nichtunlerkellerten Gebäuden von der Ober-         1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche\nfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des un-              bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m un-\ntersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Ab-          ter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens,\nschnitt 1.121,                                               bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m\n1.13  oben                                                         unter der Oberfläche des umgebenden Geländes\n1.131 bei nichlm1sgehaulem Dachgeschoß von den Ober-               liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und\nflächen der Fußböden über den obersten Voll-                 Tiefe siehe Abschnitt 1.48),\ngeschossen,                                            1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,\nl.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhaus-          1.35  für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwi-\nköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflä-              schendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der\nchen der umschließenden Wände und Decken. (Bei               umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Ab-\nAusbau mil Leichtbauplatten sind die begrenzen-              schnitt 1.134,\nden Außenflächen durch die Außen- oder Ober-           1.36  für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich\nkante der Teile zu lf'fJCctl, wolche diese Platten un-       nach dem Zweck und deshalb in der Art des Aus-\nmittelbar tragen),                                           baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-\n1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des               scheiden, der umbaute Raum getrennt zu berech-\nobersten Vollgeschosses bilden, von den Ober-                nen.\nflächen der Tragdecke oder Balkenlage,                 1.4   Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht\n1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken               erfaßt werden folgende (besonders zu veranschla-\nvon den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt              gende) Bauausführungen und Bauteile:\n1.35.                                                  1.41  geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit\n1.2   Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute                geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie\nRaum des nicht.ausgebauten Dachraumes, der um-               Hallen, Uberdachungen (mit oder ohne Stützen)\nschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt                von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veran-\n1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Daches.            den,\n1.3   Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2        1.42  Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von\nist:                                                         mehr als 2 m 2 und Dachreiter,\n1.31  die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen            1.43  Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dach-\ndes Erdgeschosses zu berechnen,                              flächen,\n1.32  bei wesentlich verschiedenen           Ceschoßgrund-   1.44  Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m\nflächen der umhaute Raum geschoßweise zu be-                 Ausladung,\nrechnen,                                               1.45  Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen\n1.33  nicht abzuzielien der umbaute Raum, der gebildet              (und ihre Brüstungen),\nwird von:                                              1.46  Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,\n1.331 äußenm Leibungen von Fenstern und Türen und            1.47  freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-\näußeren Nischen in den Umfassungen,                          schornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst\n1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei-           hinausragt,\ntenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen,        1.48  Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahl-\n1.34  nicht hinzuzurechnen d<)r 11111bdute Raum, den fol-          gründungen und Gründungen außergewöhnlicher\ngende Bauteile bilden:                                       Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im Ab-\n1.341 stehende Dachfc:nstcr und Dachaufbaulen mit einer            schnitt 1.344 angegeben,\nvorderen Ansiclllsfliiclw bis zu je 2 m 2 (Dachauf-    1.49  wasserdruckhaltende Dichtungen.","592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 27. Abs. 1)\nAuistellung der Betriebskosten\nBetriebskosten sind nachstehende Kosten, die                   Betriebsraums sowie die Kosten der Verwen-\ndem Eigentümer (Erbbaubercchti.gten) für das Ge-                 dung von Wärmemessern oder Heizkosten-\nbäude odE!r die Wirtschaftseinheit laufend entste-               verteilern.\nhen, es sei denn, ridß sie üblicherweise vom Miet.er\naußerhalb der Miete unrniltclhar getragen werden:         4. Die Kosten\na) des Betriebs der zentralen\n1. Die laufenden öfienUkhen Lasten                              Warmwasserversorgungsanlage;\ndes Grundstücks\nhierzu gehören die Kosten der Wasserver-\nHierzu gehört nirnwntlich die Grundsteuer, je-               sorgung entsprechend Nummer 2 und die\ndoch nicht die llypoth<'k<'ngewinnabgabe.                    Kosten der Wassererwärmung entsprechend\nNummer 3 Buchstabe a, soweit sie nicht dort\n2. Die Kosten der Wasserversorgung                              bereits berücksichtigt. sind;\nHierzu gPhön~n die Kosten des Wasserver-                     oder\nbrauchs und die Zählermiete, die Kosten des Be-\nb) der Versorgung mit Fernwarmwasser;\ntriebs einer hcrnsc!igenen Wasserversorgungs-\nanlage und <!iner Wasseraufbereitungsanlage                  hierzu gehören die Kosten für die Lieferung\neinschließlich der i\\ufbereittmgsstoffe.                     des Warmwassers und des Betriebs der zuge-\nhörigen Hausanlage entsprechend Nummer 3\nBuchstabe c, soweit sie nicht dort bereits be-\n3. Die Kosten                                                   rücksichtigt sind;\na) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage;                oder\nhierzu gehören die Kosten der Brennstoffe            c) der Reinigung und Wartung\nund ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs-            von Warmwassergeräten;\nstroms, cliP Kosten der Bedienung, Uberwa-               hierzu gehören die Kosten der Beseitigung\nchung und Pfle~w der Anlage, der regelmäßi-              von Wasserablagerungen und Verbren-\ngen Prüfunq ihrer Betriebsbereitschaft und               nungsrückständen im Innern. der Geräte\nBetri<~bssichPrheit einschließlich der Einstel-          sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung\nlung durch einen Fachmann, der Reinigung                 der Betriebsbereitschaft und Betriebssicher-\nder Anlage und des Betriebsraums, die                    heit und der damit zusammenhängenden Ein-\nKosten der V<)rwendunq von Wärmemessern                  stellung durch einen Fachmann.\noder Ficizkostenverteilern und die Kosten\nfür Mes.sun~J<'n von Immissionen;                 5. Die Kosten des Betriebs des Personen-\noder                                                 oder Lastenaufzuges\nHierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,\nb) des Betriebs der zentralen\ndie Kosten der Bedienung, Uberwachung und\nBrennstofiversorgungsanlage;\nPflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung\nhierzu gehören die J<osten der Brennstoffe           ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\nund ih rcr Lieferung, die Kosten des Betriebs-       einschließlich der Einstellung durch einen Fach-\nstroms und die Kosten der Uberwachung so-            mann sowie die Kosten der Reinigung der An-\nwie die Kosten der Reinigunq der Anlage              lage.\nund des B<'tricbsrau1ns;\n6. Die Kosten der Straßenreinigung\noder\nund Müllabfuhr\nc) der Versorgung mit Fernwärme;                         Hierzu gehören die für die öffentliche Straßen-\nhierzu gellüwn die Kosten der Wärmeliefe-            reinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Ge-\nrung von c~inc!r nicht zur Wirtschaftseinheit        bühren oder die Kosten entsprechender nicht\ngehörenden Anlage und die Kosten des Be-             öffentlicher Maßnahmen.\ntriebs der da.zugehörigen Hausanlagen, na-\nmentlich des Belriebsstroms, die Kosten der       7. Die Kosten der Entwässerung\nBedienung, Uberwachung und Pflege der                Hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung\nAnlage, der n~qclmäßigen Prüfung ihrer Be-           einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die Ko-\ntriebsbereitschaft und Betriebssicherheit ein-       sten des Betriebs einer entsprechenden nicht\nschließlich der Einstellung durch einen Fach-        öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs\nmann, der Reiniqung der Anlage und des               einer Entwässerungspumpe.","Nr. 22    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975                       593\nB. Die Kosten der Hausreinigung                        13. Die Kosten für den Hauswart\nund Ungezieferbekämpfung                                Hierzu gehören die Vergütung und alle geld-\nZu dPn Koslcn der Ilc1usr<~inigung gehören die          werten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbau-\nKosten für dcis Scwlwrhalten der von den Be-            berechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit ge-\nwohm~rn gcnwinsüm benutzten Gebäudeteile,                währt, soweit diese nicht die Instandhaltung,\nw ic Zugän~Jc, filure, Tn•prwn, Keller, Boden-          Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsrepara-\nräunw, WdschküchPn, F,ihrkorb des Aufzuges.             turen oder die Hausverwaltung betrifft.\nSoweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt wer-\n9. Die Kosten der Gartenpflege                             den, dürfen persönliche Kosten nach den Num-\nmern 2 bis 9 nicht angesetzt werden.\nHierzu gehören die Kosten der Pflege gärtne-\nrisch ,rnqel<~~Jlcr Flächen einschließlich der Er-\n14. Die Kosten des Betriebs\nneuerunu von Pflanzen und Gehölzen, der\nder Gemeinschaftsantenne\nPflege von Spi<~lplätzen und von Zugängen und\nZufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr           J-Iierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms\ndienen.                                                 und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer\nBetriebsbereitschaft einschließlich der Einstel-\n10. Die Kosten der Beleuchtung                              lung durch einen Fachmann.\nHierzu fJehiirt~n d iP Kosten des Stroms für die\nAußenbeleuchtung und die Beleuchtung der von        15. Die Kosten des Betriebs\nden Bewohnern gcm()insam benutzten Gebäude-             der maschinellen Wascheinrichtung\nteile, wie Zu~Jün~JC, Flur<', Treppen, Keller, Bo-      Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,\ndenräunw, Wc1schküch<m.                                 die Kosten der Uberwachung, Pflege und Reini-\ngung der maschinellen Einrichtung, der regel-\n11. Die Kosten der Schornsteinreinigung                     mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und\nBetriebssicherheit sowie die Kosten der Wasser-\nHierzu gehöwn die'- Kehrgebühren nach der               versorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie\nmaßgebenden Cebüh J'('.nordnung.                        nicht dort bereits berücksichtigt sind.\n12. Die Kosten der Sach- und                           16. Sonstige Betriebskosten\nHaftpflichtversicherung\nDa,s sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht ge-\nHierzu gehören namentlich die Kosten der Ver-           nannten Betriebskosten, die mit der Bewirt-\nsicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-             schaftung des Gebäudes oder der Wirtschafts-\noder Wasserschäden, der Glasversicherung, der           einheit unmittelbar zusammenhängen, nament-\nJ-foftpflichtversicherung für das Gebäude, den          lich die Betriebskosten von Nebengebäuden,\nOltank oder den Aufzuq.                                 Anlagen und Einrichtungen."]}