{"id":"bgbl1-1975-21-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":21,"date":"1975-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte und deren Kennzeichnung (Eiprodukte-Verordnung)","law_date":"1975-02-19T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":1,"num_pages":31,"content":["537\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1975                                                                                                     Nr.21\nTag                                                                   In h a 1 t                                                                                   Seite\n19. 2. 75  Verordnung über ~wsundheitliclie Anforderungen an Eiprodukte und deren Kennzeichnung\n(Eiproduklc-V<'rordnun~J)           ............................................................                                                           537\n2125-4-10, 2125-4-8, 2125-4-7, 2125-4-26, 2125-4-27\n20. 2. 75  Verordnung zur Andcrung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in\nd<'r Binn<'nschiffdhr1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     568\n9500-4-~\nVerordnung\nüber gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte und deren Kennzeichnung\n(Eiprodukte-Verordnung)\nVom 19. Februar 1975\nAuf Grund cles § 9 Abs. 1 Nr. l, 3, 4 Buchstaben a                                      getrocknetes Vollei (Trockenvollei, Eipulver,\nund b und Nr. 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19                                       Vollei pul ver),\nNr. 1, Nr. 2 Buchstaben a, b, d, Nr. 3 und 4 Buch-                                         getrocknetes Eigelb (Trockeneigelb),\nstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- ,\ngetrocknetes Eiweiß (Trockeneiweiß, kristalli-\ngesetzes vorn 15. August 1974 (Bundesg,esetzbl. I\nsiertes Eiweiß, getrocknetes Ei-Albumin, Sprüh-\nS. 1945) wird im Einvernehmen mit den Bundes-\neiweiß)\nministern für Ernährun[J, Lmdwirlschaft und For-\nsten und für Wirtschc1ff,                                                                  auch im Gemisch untereinander oder eingedickt;\nauf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und                                       2. Erzeugnisse nach Nummer 1, denen Speisesalz,\nBeclarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit                                            Zucker, Gewürze, Stärke, Getreideerzeugnisse\ndem Bundesminister cler Finanzen und                                                       oder andere Zusätze beigegeben sind, soweit der\nAnteil dieser Zusätze nicht überwiegt.\nauf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenstänclegesetzes sowie\n§2\nauf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3                                      (1} Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur herge-\ndes Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Be-                                       stellt werden aus nicht verschmutzten\nkanntmachung vom 17. Januar 1936 (Rekhsgesetz-\nblatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz                                      1. Eiern in der Schale einschließlich Eiern mit un-\nzur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom                                                vollständig ausgebildeter Kalkschale (Fließeier)\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), im Ein-                                        sowie Knick- und Lichtsprungeiern,\nvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,                                      2. Eiern mit verletzter Schalenhaut, wenn der Ei-\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit                                          inhalt unmittelbar nach Verletzung der Schalen-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                      haut entnommen worden ist,\n3. bebrüteten Eiern, sofern es sich um Eier von\n§ 1\nHühnern handelt und diese Eier den Anforderun-\ngen der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des\nEiprodukte im Sinne dieser Verordnung sind                                              Rates über Vermarktungsnormen für Eier vom\n15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen\n1. Erzeugnisse aus Eiern von Hühnern, Perlhühnern,\nGemeinschaften Nr. L 258 S. 1) in der jeweils gel-\nPuten, Enten, Gäns,en oder Wachteln, insbeson-\nt,enden Fassung genügen.\ndere\nflüssiges Vollei (Flüssigei),                                                       Bei der Herstellung dürfen an Eierschalen haftende\nEiweißreste nicht verwendet werden; Vollei darf\nflüssiges Eigelb,\nnicht durch Zerdrücken von Eiern hergestellt wer-\nflüssiges Eiweiß (Eiklar, flüssiges Ei-Albumin),                                    den.\ntiefgefrorenes Vollei (Gefriervollei),\n(2) Eiprodukte, die den in Absatz 1 genannten\ntiefgefrorenes Eigelb (Gefriereigelb),                                             Anforderungen nicht entsprechen, dürfen als Lebens-\ntiefgefrorenes Eiweiß (Gefriereiklar, gefrorenes                                    mittel gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht\nEi-Albumin),                                                                       werden.","538                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§3                                                        §4\n(1) Eiproclukte dürfen als Lebensmittel nur nach       Zur Vorbehandlung von Eiweiß werden die in der\nausreichender Vorbehandlung in den Verkehr ge-         Anlage 1 aufgeführten Stoffe nach Maßgabe der\nbracht werden. Bei Eiprodukten nach § 1 Nr. 2 ge-      dort f,estgesetzten Beschränkungen und Reinheits-\nnügt eine Vorbehandlung vor Beigabe der Zusätze.       anforderungen zugelassen. Die Verpflichtung, den\nDer Vorbehandlung bedarf es nicht, wenn Eipro-         Gehalt an diesen Stoffen kenntlich zu machen, be-\ndukte an Vorbehandlungsbetriebe nach § 5 Abs. 1        steht nicht.\noder in vereinzelten Fällen durch Geflügelhalter                                    §5\nund Betriebe, bei denen Eiprodukte anfallen, unmit-       (1) Wer Eiprodukte vorbehandeln will, bedarf\ntelbar an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des      hierzu der Genehmigung der zuständigen Behörde.\nLebensmittel- und Beddffsgegenständegesetzes ab-.      Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\ngegeben werden.\n1. der Antrngsteller zuverlässig ist und über Ein-\n(2) Eiprodukte dürfen nur nach ausreichender            richtungen verfügt, die eine ausreichende Vor-\nVorbehandlung bei der gewerbsmäßigen Herstel-              behandlung (§ 3 Abs. 3) und sonstige Behandlung\nlung von Lebensmitt,e]n verwendet werden; Ab-              nach Maßgabe dieser Verordnung gewährleisten\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbehandlung         und eine ständige Kontrolle der ausreichenden\nbedarf es nicht, wenn Eiprodukte in derselben Be-          Vorbehandlung ermöglichen;\ntriebsstätte, in der sie hergestellt oder angetanen    2. die Betriebe den für die hygienische Behandlung\nsind, oder in einer zu demselben Unternehmen ge-           von Lebensmitteln tierischer Herkunft allgemein\nhörenden anderen Betriebsstätte verwendet werden,          geltenden Anforderungen entsprechen;\nsofern sie\n3. die P,ersonen, die mit der Gewinnung oder sonst\n1. am Tage der Herstellung oder des Anfallens ver-         mit der Behandlung von Eiprodukten befaßt wer-\nwendet werden oder                                     den, weder mit einer der in § 17 des Bundes-Seu-\nchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-\n2. am Tage nach der Herstellung oder dem Anfal-\nlen verwendet werden und bis dahin bei einer          blatt I S. 1012, 1300) in der jeweils geltenden Fas-\nTemperatur von höchstens 6° C aufbewahrt wor-          sung genannten Krankheiten behaftet noch Aus-\nden sind.                                             scheider von Erregern einer solchen Krankheit\nsind; ferner dürfen diese Personen an Kopf, Hals,\nDie nach Satz 2 zugelassene Ausnahme gilt nicht            Händen oder Armen nicht mit Geschwüren,\nfür Eiprodukte aus Enteneiern oder für solche Ei-          eiternden Wunden oder mit übertragbaren Haut-\nprodukte, die unter Mitverwendung von Enteneiern           krankheiten behaftet sein.\nhergestellt worden sind.\n(2) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der\nAuflage zu verbinden, daß der Antragsteller\n(3) Als ausreichende Vorbehandlung im Sinne\ndieser Verordnung ist die ordnungsgemäße Vorbe-        1. durch Untersuchung einer angemessenen Anzahl\nhandlung in einem genehmigten Vorbehandlungs-              unmittelbar nach der Vorbehandlung entnomme-\nbetrieb nach § 5 anzusehen.                                ner Proben jeder Charge nach den Verfahren der\nAnlage 2 Ziffer II prüft oder prüfen läßt, ob die\n(4) Eiprodukte sind nach Abschluß der Vorbe-            Vorbehandlung ausreichend durchgeführt wor-\nhandlung bis zur gewerbsmäßigen Verarbeitung               den ist;\noder bis zu ihrer Abgabe an Verbraucher im Sinne       2. Aufzeichnungen macht über\ndes Absatzes 1                                             a) die ein- und ausgehenden Eiprodukte nach\n1. bei Temperaturen von höchstens 6° C zu halten               Herkunft, Art und Menge sowie über den\nmit Ausnahme von getrockneten oder tiefgefrore-           Empfänger,\nnen Eiprodukten und                                   b) Verfahren und Zeitpunkt der Vorbehandlung\n2. so zu behandeln, daß sie ,einer nachteiligen Be-            sowie über die Menge des in einem Arbeits-\neinflussung, insbesondere beim Abfüllen oder              gang vorbehandelten Eiproduktes (Charge),\nAbpacken oder durch Verpackungsmaterial oder          c) die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen\ndurch unmittelbare oder mittelbare Berührung              nach Nummer 1\nmit nicht vorbehandelten Eiprodukten, nicht aus-      und diese Aufzeichnungen mindestens zwei\nge,setzt sind.                                        Jahre bei seinen Geschäftspapieren aufbewahrt;\n3. jede Charge mit einer laufenden Nummer (Char-\n(5) Vorbehandelte Eiprodukte dürfen in gefrore-\ngennummer) kennzeichnet.\nnem Zustande nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie unmittelbar nach der Vorbehandlung ab-           (3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn\ngabefertig abgefüllt und tiefgefroren worden sind.     nachträglich bekannt wird, daß eine zu ihrer Ertei-\nDie Aufbewahrungstemperatur darf bis zur ge-           lung erforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen\nwerbsmäßigen Verarbeitung oder bis zur Abgabe an       hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraus-\nVerbraucher im Sinne des Absatzes 1 --18° C nicht      setzungen nachträglich weggefallen oder eine mit\nüberschreiten. Beim Be- und Entladen von Trans-        ihr verbundene Auflage nicht eingehalten ist und\nporträumen oder -behältern und bei der Abgabe          diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zu-\ndarf die Temperatur in den Randschichten vorüber-      ständigen Behörde zu setzenden angemessenen Frist\ngehend um 3° C auf -15° C ansteigen.                   abg,eholfen wird.","Nr. 21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                          539\n(4) Die gesundheitliche Unbedenklichkeit· nach           das Eiprodukt unter seinem Namen oder seiner\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 3 erster Halbsatz ist vom Be-           Firma und unter s,einer Anschrift in den Verkehr,\ntriebsleiter erstmalig durch nicht über drei Monate         so kann die Angabe des Vorbehandlungsbetrie-\nalte amtsärztliche Zeugnisse nachzuweisen; dieser           bes gekürzt werden, sofern sie aus der Abkür-\nNachweis ist in jährlichem Abstand erneut zu er-            zung eindeutig erkennbar ist;\nbringen; § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundes-\n4. die Chargennummer; enthalten Packungen oder\nSeuchengesetzes gilt entsprechend.\nBehältnisse Eiprodukte verschiedener Chargen,\n(5) Die Vorbehandlung ist unter Anwendung von            so sind sämtliche Charg,ennummern anzugeben;\nVerfahren durchzuführen, durch die Salmonella-\nBakterien und andere Enterobacleriaceen in füpro-       5. der Zeitpunkt der Abfüllung (Abfülldatum) un-\ndukten abgetötet werden. Die Vorbehandlung gilt             verschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr durch\nals ausreichend, wenn die Untersuchung der Proben           die Angabe „abgefüllt am ... \" oder der Zeit-\nnach Absatz 2 Nr. 1 ergibt, daß j,eweils in 25 Milli-       punkt, bis zu dem das Eiprodukt mindestens halt-\nlitern oder Gramm keine Salmonella-Bakterien und            bar ist (Mindesthaltbarkeitsdatum) unverschlüs-\nin einem Milliliter oder Gramm keine anderen Ente-          selt nach Tag, Monat und Jahr durch die Angabe\nrobacteriaceen enthalten sind.                              „mindestens haltbar bis ... \"; bei tiefgefror,enen\nund trockenen Eiprodukten genügt die Angabe\n(6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die mit Ei-         des Abfüll- oder Mindesthaltbarkeitsdatums un-\nprodukten unmittelbar oder mittelbar in Berührung           verschlüsselt nach Monat und Jahr;\nkommen, müs.s,en nach jeder Vorbehandlung, min-\ndestens jedoch einmal täglich, gründlich gereinigt     6. bei tiefgefrorenen Eiprodukten zusätzlich der\nund desinfiziert werden.                                    Hinweis Nach Auftauen unverzüglich verwen-\n11\nden!\".\n§6                             (3) Wird das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Ab-\nVorbehandlungsbetriebe dürfen vorbehandelte Ei-      satz 2 Nr. 5 angegeben und ist es nur bei Einhaltung\nprodukte, die nicht den Anforderungen in Anlage 2      bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingun-\nZiffer I entsprechen, als Lebensmittel nicht in den    gen zu gewährleisten, so ist ein entsprechender\nV,erkehr bringen.                                      Hinweis in Verbindung mit diesem Datum anzu-\nbringen.\n§7                             (4) Werden getrocknete Eiprodukte in Einz,elmen-\ngen von mindestens 25 Kilogramm, andere Ei-\n(1) Vorbehandelte Eiprodukte dürfen als Lebens-\nprodukte in Einzelmengen von mindestens 50 Kilo-\nmittel gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behält-\ngramm oder Litern, in den Verkehr gebracht, be-\nnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Pak-\ndarf es der Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 mit Aus-\nkungen und Behältnisse müssen so verschlossen\nnahme der Angabe über die Menge nicht.\nsein, daß der Inhalt vor einer nachteiligen Beein-\nflussung geschützt ist.\n(2) Auf den Packungen oder Behältnissen sowie                                  §8\nauf zusätzlich angebrachten Umhüllungen müssen             (1) Eiprodukte dürfen, sofern sie nicht nach § 10\nin deutscher Sprache, in leicht lesbarer Schrift und    zum Genuß für Menschen unbrauchbar und entspre-\nin haltbarer Weise an einer in die Augen fallenden      chend kenntlich gemacht worden sind, in den Gel-\nStelle angegeben sein                                   tungsber,eich dieser Verordnung nur verbracht wer-\n1. die Bezeichnung des Inhalts nach allgemeiner         den, wenn die Sendung im Zeitpunkt der zollamt-\nVerkehrsauffassung; werden zur Herstellung von      lichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-\nEiprodukten andere Eier als Hühnereier verwen-      lagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven\ndet, so ist die betreffende Geflügelart anzugeben;  Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr\noder zur Zollgutverwendung von einer amtlichen\n2. die Menge, der allgemeinen Verkehrsauffassung        Bescheinigung nach Muster der Anlage 3 begleitet\nentsprechend nach Gewicht oder Volumen, zur         wird. Als Sendung g.ilt die Warenmeng,e, auf die\nZeit der Füllung; außerdem ist bei Vollei, Eigelb   sich die amtliche Bescheinigung bezieht.\nund Eiweiß mit erhöhtem Trockenmassegehalt\n(2) Vorbehandelte Eiprodukte unterliegen ferner\nanzugeben, wieviel Eiern, Eidottern und Eiweiß,\nvor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver-\nbezogen auf Eier der mittleren Gewichtsklass,e\nkehr oder zu einem der in Absatz 1 genannten be-\n[Gewichtsklasse 4 der Verordnung (EWG)              sonderen Zollverkehre einer amtlichen bakteriolo-\nNr. 1619/68 des Rates über Vermarktungsnormen       gischen Untersuchung auf Verkehrsfähigkeit nach\nfür Eier], der Inhalt der Packung oder des Behäl-   Maßgabe der Anlage 2 unter Mitwirkung der Zoll-\nnisses entspricht; diese Angaben können jedoch      dienststelle. Die Durchführung der Untersuchung ist\nauch auf je 100 Gramm oder Milliliter des Inhalts   Aufgabe der zuständig,en Behörde, die das Ergebnis\nder Packung oder des Behältnisses bezogen wer-      der Untersuchung dem Verfügungsberechtigten und\nden;                                                der Zolldienststelle nach Muster der Anlage 4 mit-\n3. der Name oder die Firma und die Anschrift des        teilt. Ist die Sendung nicht verkehrsfähig, so hat die\nBetriebes, der das Eiprodukt vorbehandelt hat,      Zolldienststelle dies im Zollantrag oder im Abferti-\nmit dem Hinweis „Vorbehandlungsbetrieb\";            gungsantrag unter Angabe der Gründe für die Zu-\nbringt ein anderer als der Vorbehandlungsbetrieb    rückweisung zu vermerken.","540                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Der amtlichen bctkteriologischen Untersu-        1. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 beglei-\nchung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Eiproduk-           tet ist und die zuständige Behörde die Verkehrs-\nten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen            fähigkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1) bescheinigt hat oder\nWirtschaftsgemeinschaft hergestellt und vorbehan-       2. die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erfüllt.\ndelt worden sind, wenn\nl. der Vorbehandlungsbetrieb von der zuständigen\n§ 10\nBehörde des Mitgliedstaates zugelassen ist und\nüberwacht wird und                                     (1) Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht ver-\n2. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Ab-       kehrsfähig sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht\nfertigung zum freien Verkehr oder zu einem der      oder in den Geltungsbereich der Verordnung, aus-\nin Absatz 1 genannten besonderen Zollverkehre       g,enommen in Freihäfen, verbracht werden, wenn\nvon einer amtlichen Bescheinigung nach Muster       sie zum Genuß für Menschen unbrauchbar gemacht\nder Anlage 5 begleitet wird; in diesem Falle be-    worden sind. Sie sind außerdem deutlich sichtbar\ndarf es der Bescheinigung nach Absatz 1 nicht.      durch den Hinweis „Nicht zum Verzehr geeignet\"\nkenntlich zu machen und von Eiprodukten, die als\n(4) In den Geltungsbereich dieser Verordnung         Lebensmittel abgegeben werden sollen, getrennt zu\nverbrachte nicht vorbehandelte Eiprodukte oder Ei-      halten.\nprodukte, die sich bei der amtlichen bakteriologi-\nschen Untersuchung als nicht verkehrsfähig erwie-          (2) Eiprodukte sind zum Genuß für Menschen un-\nsen haben, dürfen zum freien Verkehr oder zu            brauchbar g,emacht, wenn sie mit mindestens 1,0\neinem der in Absatz l genannten besonderen Zoll-        vom Tausend Rosmarinöl oder mit mindestens 4,0\nverkehre abgefertigt werden, wenn die Eiprodukte        vom Tausend Nitrobenzol (Mirbanöl) oder Benzal-\nim unmittelbaren Anschluß an di,e zollamtliche Ab-      dehyd versetzt oder, sofern sie zur Herstellung von\nfertigung einem Vorbehandlungsbetrieb zugeführt         Tierfutter bestimmt sind, mit mindestens 2,0 vom\nwerden. Die Sendung ist unverändert der Aufsicht        Hundert Knochenschrot verschiedener Korngröße\nder zuständigen Behörde zu unterstellen. Die Zoll-      bis zu vier Millimetern oder mit Fischmehl vermengt\ndienststelle teilt der zuständigen Behörde auf          worden sind. Der Fischmehlzusatz muß eindeutig\nKosten des Verfügungsberechtigten die zollamtliche      wahrnehmbar sein.\nAbfertigung der Sendung unter Angabe der Art und                                  § 11\nMenge der Eiprodukte sowie des Vorbehandlungs-\nbetriebes mit. Die zuständige Behörde bestätigt der        (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-\nZolldienststelle, daß sie die Aufsicht über die Sen-    bensmittel- und Bedarfs.gegenständegesetzes wird\ndung übernommen hat. Si,e überläßt die Sendung          bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndem Verfügungsberechtigten zur freien Verfügung,        1. Eiprodukte    ohne ausreichende Vorbehandlung\nnachdem die Eiprodukte auf dessen Kosten ausrei-            entgegen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringt oder\nchend vorbehandelt worden sind.                             entgegen § 3 Abs. 2 bei der gewerbsmäßigen\n(5) Die Ausstellung der Bescheinigungen nach Ab-         Herstellung von Lebensmitteln verwendet,\nsatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 darf im Zeitpunkt der zoll-   2. entgegen § 5 Abs. 5 zur Vorbehandlung nicht ge-\namtlichen Abfertigung nicht länger als einen Monat          eignete Verfahren anwendet oder\nzurückliegen; im Falle der zollamtlichen Abferti-\ngung von Eiprodukten außereuropäischer Herkunft         3. entgegen § 9 in Freihäfen verbrachte Eiprodukte\ndarf die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-             bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Lebens-\nsatz 1 nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Die      mitteln verwendet.\nBescheinigungen sind von einem amtlichen Ti1erarzt         (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\noder von der zuständigen Behörde unter Mitwir-          Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\nkung eines amtlichen Tierarztes auszustellen. Sie       sätzlich\nmüssen in deutscher Sprache abgefaßt sein und in\ndreifacher Ausfertigung vorgelegt werden; di,e Ur-      1. ,entgegen § 5 Abs. 1 Eiprodukte ohne Genehmi-\nschrift wie auch die erste und zweite Mehrausferti-         gung vorbehandelt oder entgegen § 5 Abs. 4\ngung sind als solche zu kennzeichnen. Eine Mehr-            zweiter Halbsatz den Nachweis der gesundheit-\nausfertigung der Bescheinigung ist von der Zoll-            lichen Unbedenklichkeit nicht in jährlichem Ab-\ndienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten          stand erneuert oder\nder für den Bestimmungsort zuständigen Behörde          2. Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrs-\nzuzuleiten. Amtlicher Tierarzt im Sinne dieser Ver-         fähig sind, entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 in den\nordnung ist ein Tierarzt, dem von der zuständigen           Verkehr bringt, ohne daß sie zum Genuß für\nBehörde die Uberwachung der Herstellung und der             Menschen unbrauchbar gemacht worden sind,\nVorbehandlung von Eiprodukten übertragen wor-               oder entge.gen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht in der vor-\nden ist.                                                    geschriebenen W,eise kenntlich macht oder nicht\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in          von Eiprodukten, die als Lebensmittel abgegeben\n§ 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-             werden sollen, getrennt hält.\nständegesetzes genannten Fälle.                         Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\n§9                           darfsg,egenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\nIn Freihäfen v,erbrachte Eiprodukte dürfen dort      sätzlich\nbei der gewerbsmäßigen Herstellung von Lebens-          1. entgegen § 2 Abs. 2 Eiprodukte in den Verkehr\nmitteln nur verwendet werden, wenn die Sendung              bringt oder","Nr. 21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                           541\n2. entgegen § 6 Eiprodukl(' c1ls Lebensmittel in den        Geltungsbereich dieser Verordnung nur ver-\nVerkehr bringt.                                         bracht werden, wenn die Sendung im Zeitpunkt\nder zollamtlichen AMertigung zum freien Ver-\nWer eine in Salz 1 oder 2 bezeichnete Handlung\nfahrlässig begeht, hdndell nach § 53 Abs. 1 des Le-         kehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll-\nlager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum\nbensmittel- und ßedarfsgPgensl.ändegesetzes ord-\nUmwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-\nnungswidrig.\ndung von einer amtlichen Bescheinigung nach\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2              Muster der Anlage begleitet wird. Als Sendung\nNr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-            gilt di,e Warenmenge, auf die sich die amtliche\ngegenstünd0gesetzc!s handelt, wer vorsätzlich oder          Bescheinigung bezieht.\nfahrlässig                                                     (2) Absatz l gilt nicht für die in § 47 Abs. 2\n1. entg,egen § 3 Abs. 4 oder 5 dorl vorgeschriebene         des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nAnforderungen an die Behandlung von Eipro-              zes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I\ndukten nicht erfüllt oder                               S. 1945) genannten Fälle.\"\n2. die nach § 5 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung        2. Die Verordnung erhält als Anlage die dieser Ver-\noder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend          ordnung beigefügte Anlage 6.\ndurchführt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1                                       § 14\nNr. 2 des Lebensmittel- und ßedarfsgegenstände-            Die Verordnung über Speiseeis vom 15. Juli 1933\ng,esetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig      (Reichsgesetzbl. I S. 510), zuletzt geändert durch die\n1. entgegen § 7 Abs. 1 Eiprodukle nicht in den vor-    Zweite Verordnung zur .Änderung der Verordnung\ngeschriebenen Pc1ckungen oder Behältnissen ab-     über Speiseeis vom 1. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I\ngibt oder                                           S. 1061), wird wie folgt geändert:\n2. nach § 7 Abs. 2 oder 3 erforderliche Angaben\nnicht oder nicht in cler vorgeschriebenen Weise     1. Hinter § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nmacht.                                                  „ Verbringen von Speiseeis und Halberzeugnissen\n(5) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur               für Speiseeis in den Geltungsbereich der\nGesamtreform des Lebensmittelrechts wird bestraft,                                Verordnung\nwer entgegen § 4 in der Anlage 1 aufgeführte Stoff.e                                  §7a\nbei der Vorbehandlung von Eiweiß über die dort\n(1) Speiseeis, das unter Verwendung von Ei-\nfestgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Ver-\nprodukten hergestellt worden ist, darf in den\nstoß gegen die dort festgesetzten Reinheitsanforde-\nGeltungsbereich dieser Verordnung nur ver-\nrungen verwendet. Wer eine in Satz 1 bezeichnete\nbracht werden, wenn die Sendung im Zeitpunkt\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach Artikel 3\nder zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver-\nAbs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Gesamtreform des\nkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll-\nLebensmittelrechts ordnungswidrig.\nlager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Um-\n§ 12                             wandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung\nvon einer amtlichen Bescheinigung nach Muster\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in             der Anlage begleitet wird. Dies gilt auch für\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar               Halberzeugnisse zur Herstellung von Speiseeis,\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), geändert durch              die unter Verwendung von Eiprodukten herge-\ndie Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom               stellt worden sind, ausgenommen Speiseeiskon-\n19. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), wird wie         serven. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf\nfolgt geändert:                                             die sich die amtliche Bescheinigung bezieht.\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung:                  (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 47 Abs. 2\n,,11. Ersatzmittel für Eiprodukte;\".                    des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\n2. § 2 Abs. 2 Nr. 8 wird gestrichen.                        zes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1945) genannten Fälle.\"\n§ 13                        2. Die Verordnung erhält als Anlage die dieser\nDie Verordnung über Teigwaren vom 12. Novem-             Verordnung beigefügte Anlage 7.\nber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181), geändert durch\ndie Verordnung zum Schutze gegen Inf,ektion durch                                    § 15\nErreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten               Die Verordnung über Enteneier vom 25. August\nvom 17. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 944),       1954 (Bundesgesetzbl. I S. 265), geändert durch die\nwird wie folgt geändert:                                Verordnung zum Schutze gegen Infektion durch\nErreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten,\n1. Hinter § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„ Verbringen von Teigwaren\nin den Geltungsbereich der Verordnung         1. § 2 erhält folgende Fassung:\n§5a                                                       ,,§ 2\n(l) Teigwaren, die unter Verwendung von Ei-              (1) Betriebe, in denen andere Lebensmittel als\nprodukten hergestellt worden sind, dürfen in den         Eiprodukte im Sinne der Eiprodukte-Verordnung","542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nvom 19. Februar 1975 (Bundesgesctzbl. I S. 537)             1. entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 3 Abs. 2\nqewerbsmäßig hergestellt werden, dürfen Enten-                  oder 3 Satz 1 eine erforderliche Kennzeichnung\neier nur mit Genehmigung der zuständigen                        nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Wei-\nBehörde aufbewahren und verwenden. Die Ge-                      se anbringt oder\nnehmigung darf nur erteilt werden, wenn\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Enteneier ohne Genehmi-\n1. der Antragsteller zuverlässig ist,                          gung aufbewahrt oder verwendet.\n2. der Betrieb hinsichtlich seiner baulichen Be-            Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nschaffenheit und seiner Einrichtungen die not-          lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-\nwendigen hygilmischen Anforderungen erfüllt,            bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\n3. bei der Herstellung der Lebensmittel eine die            nungswidrig.\nganze Masse durchdringende Erhitzung auf                   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2\nmindestens 100° C für mindestens zehn Minu-             Nr. l Buchstabe a des Lebe.nsmittel- und Bedarfs-\nten gewährleistet ist und                               gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich\n4. andere als in der nach Nummer 3 vorgeschrie-             oder fahrlässig die nach § 2 Abs. 2 vorgeschrie-\nbenen Weise behandelte Lebensmittel in die-             bene Reinigung oder Desinfektion nicht oder\nsem Betriebe nicht hergestellt werden.                  nicht ausreichend durchführt.   11\nDie Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn\nnachträglich bekannt wird, daß eine zu ihrer Er-\n§ 16\nteilung erforderliche Voraussetzung nicht vor-\ngelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\ndieser Voraussetzungen nachträglich weggefal-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlen ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-\nvon der zuständigen Behörde zu setzenden ange-          setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nmessenen Frist abgeholfen wird.                         auch im Land Berlin.\n(2) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der\nAufbewahrung von Enteneiern oder der Herstel-\n§ 17\nlung von Lebensmitteln unter Verwendung von\nEnteneiern dienen und dabei mittelbar oder un-             (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Ab-\nmittelbar mit Enteneiern, Teilen von Enteneiern         satzes 2 drei Monate nach der Verkündung in Kraft.\noder unter deren Verwendung hergestellten Le-           Gleichzeitig treten die Verordnung zum Schutze\nbensmitteln in Berührung kommen, müssen nach            gegen Infektion durch Erreger der Salmonella-\njeder Benutzung, mindestens jedoch einmal täg-          Gruppe in Eiprodukten vom 17. Dezember 1956\nlich, gründlich gereinigt und desinfiziert wer-         (Bundesgesetzbl. I S. 944), geändert durch die Ände-\nden.\"                                                   rungsverordnung vom 20. April 1967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 492), und die Allgemeine Verwaltungs-\n2. Folgender § 5 wird eingefügt:\nvorschrift für das Verfahren bei der amtlichen\n,,§ 5                          Untersuchung von vorbehandelten Eiprodukten vom\n12. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 96 vom 27. Mai\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des         1967) außer Kraft.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)            (2) § 7 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 und § 8 Abs. 1 treten\nwird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig          sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.\nentgegen § 3 Abs. 1 bebrütete Enteneier als Le-\nbensmittel in den Verkehr bringt.                          (3) Eiprodukte, die bis zum Inkrafttreten dieser\nVerordnung hergestellt worden sind, dürfen noch\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und     bis zum 31. Dezember 1975 mit einer Kennzeichnung\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer           nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-\nvorsätzlich                                             kehr gebracht werden.\nBonn,den 19.Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nProf. Dr. Wo lt er s","Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                      543\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nFür die Vorbehandlung von Eiweiß zugelassene Stoffe\nI. Eiweiß, das durch Erhitzen vorbehandelt wird, dürfen die nachstehend genannten Stoffe, auch\nin Vermischung untereinander, bis zu 300 Gramm auf 1 000 Liter Eiweiß zugesetzt werden:\n1. Aluminium-Ammoniumsulfat (AlNH4 (SO4)2 · 12 H2O)\nReinheitsanfordcrungen:\nSchwermetall               nicht mehr als 20 mg/kg\nFluorid                    nicht mehr als 30 mg/kg\nSelen                      nicht mehr als 30 mg/kg\nAlkalien und Erdalkalien:\nAus einer kochenden Lösung von 1 g der Probe in 100 ml Wasser wird durch Zugabe von\nAmmoniak in einer Menge, daß die Lösung gegen Methylrot deutlich alkalisch reagiert,\ndas Aluminium vollständig ausgefällt und abfiltriert. Das Filtrat wird bis zur Trocknung\nverdampft und verascht. Das Gewicht des Rückstandes beträgt nicht mehr als 5 mg.\nAmmoniaklösung:\nDie Lösung enthält 9,5 bis 10,50/o NH3. Sie wird durch Verdünnen von 400 ml Ammonium-\nhydroxid (28°/oig) auf 1 000 ml Wasser hergestellt.\nMethylrotlösung:\n100 mg Methylrot werden in 100 ml Alkohol gelöst und gegebenenfalls filtriert.\n2. Aluminiumsulfat (Al2 (SO4)3 · 18 H2O)\nReinhei tsanforderungen:\nAluminiumsulfat muß den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches entsprechen.\nII. Zur Einstellung des pH-Wertes bei der Vorbehandlung von Eiweiß darf Ammoniaklösung\n(NHs + H2O) zugesetzt werden; der Gehalt an Ammonium-Ionen im Enderzeugnis darf 0,20/o\nnicht überschreiten.\nReinhei tsanforderungen:\nAmmoniaklösung muß den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches entsprechen.","544                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\n(zu den §§ 5, 6 und 8)\nAnweisung\nfür die amtliche Untersuchung von vorbehandelten Eiprodukten\nI. Anforderungen an vorbehandelte Eiprodukte\nVorbehandelte Eiprodukte sind hinsichtlich ihrer bakteriologischen Beschaffenheit als ver-\nkehrsfähig im Sinne der§§ 6 und 8 Abs. 2 anzusehen, wenn bei der Untersuchung\n1. die Anzahl der aeroben Keime (Gesamtkeimzahl) in 1 g oder ml jeder Probe 100 000 Keime\nnicht überschreitet,\n2. Salmonella-Bakterien in 25 g oder ml jeder Probe nicht und\n3. andere Enterobacteriaceen in 1 g oder ml bei nicht mehr als einem Drittel der Proben nach-\nweisbar sind.\nII. Probenahme- und Nachweisverfahren zur Feststellung der Anforderungen in Ziffer I\nBei der Untersuchung von Eiprodukten nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und des § 8 Abs. 2,\nbei der Kontrolle der Vorbehandlungsbetriebe sowie bei der Uberwachung des Verkehrs mit\nEiprodukten ist wie folgt zu verfahren:\n1.       Probenahme und -behandlung\n1.1.      Zur Durchführung der Untersuchung von Eiprodukten nach § 8 Abs. 2 ist bei Sen-\ndungen gleicher Chargen bis zu 10 Packstücken aus allen Packstücken, vom 11. bis\n3 000. Packstück aus mindestens 10 v. H. der Packstücke, höchstens jedoch aus\n50 Packstücken, je eine Probe von etwa 50 g oder ml zu entnehmen. Bei Sendungen,\ndie aus mehr als 3 000 Packstücken gleicher Chargen bestehen, sind die Proben aus\nzwei oder mehreren gleichgroßen Teilmengen zu entnehmen. Bei der Teilung von\nSendungf~n mit über 3 000 Packstücken in gleichgroße Teilmengen ist der Divisor so\nzu wJh len, daß die Teilmengen der Grenzzahl von 3 000 Packstücken möglichst nahe\nkommen. BPi Packslücken mit Einzelmengen von mehr als 100 kg oder 1 ist die Zahl\nder zu entnehmenden Proben in der Weise zu ermitteln, daß je 100 kg oder 1 als ein\nPackstück qerechnet werden. Bestehen Sendungen aus mehreren Chargen, so ist jede\nCharge ~Jetrennt zu untersuchen; bei der Entnahme der Proben für die Untersuchung\njeder Charge ist das in den Sätzen 1 bis 4 vorgeschriebene Verfahren anzuwenden.\nEnthalten Pa(~kstücke Eiprodukte aus mehreren Chargen, so hat sich die Anzahl der\nzu entnehmenden Proben auch nach der Anzahl der Chargen zu richten. Packstücke\nsind größere Handelseinheiten wie Kartons, Kanister und andere Behälter, die Ein-\nzelmengen enthalten; sie können im Falle der Sammelpackung aus mehreren Einzel-\npackungen bestehen.\nZur Durchführung der Untersuchungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie im Rahmen der\namtlichen Uberwachung von Vorbehandlungsbetrieben und des Verkehrs mit Ei-\nprodukten im Inland sind ebenfalls Proben von etwa 50 g oder ml zu entnehmen.\nFür die Untersuchung nach § 8 Abs. 2 und die Uberwachung des Verkehrs mit Ei-\nprodukten im Inland ist jede der zu entnehmenden Proben in fünf Teilproben im\nGewicht von etwa 10 g oder ml an verschiedenen Stellen, nach Möglichkeit aus ver-\nschiedenen Schichthöhen des Packstücks zu entnehmen und in ein gemeinsames\nBehältnis zu füJlen.\n1.2.     Die Proben sind mit sterilen Entnahmegeräten so zu entnehmen und in sterile Be-\nhältnisse zu füllen, daß eine Infektion der Proben weitestgehend ausgeschlossen ist.\nDie Behältnisse sind keimdicht zu verschließen. Die Proben sind von der Entnahme\nbis zur Untersuchung entsprechend den Vorschriften des § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2\nund 3 zu behandeln.","Nr. 21      Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                                      545\n1.3.       Jede Probe isl zu untersuchen und vor der Untersuchung intensiv zu durchmischen.\nJ< ristc1 llisierl.es Eiweiß ist unter sterilen Bedingungen im Mörser zu zerkleinern. Hier-\nfür bereitet mcm eine der Probenzahl entsprechende Anzahl von Mörsern und Zubehör\ndurch St.erilisc1tion vor. Bei großer Probenzahl können die Mörser bei zwischenzeitlicher\nReinigung und Ausflammen mit Brennspiritus oder absolutem Alkohol nach jeder\nZerkleinerunq einer Probe für weitere 2 bis 3 Proben verwendet werden. Das gemör-\nserte Eiweiß wird in das Anreicherungs- oder Verdünnungsmedium gegeben. Es ist\nwichtiu, diese Reihenfolge einzuhalten. Wird dies nicht beachtet und das Medium\nauf das EiweiH gegossen, kommt es zu Verklumpungen, die die weitere Bearbeitung\nerschweren. Die für den Enterobacteriaceen-Nachweis bestimmten Röhrchen werden\netwa 2 Minuten in einem Reagenzglasmischgerät, die für die Bestimmung der Ge-\nsmntkeimzahl und den Nachweis der Salmonella-Bakterien vorgesehenen Kolben\n5 bis 10 Minuten mit 1'v1a~Jnetrührer oder anderen geeigneten Geräten behandelt, um\nden lnhil lt crnsreiclwnd zu vermischen.\n2.        Bakteriolo~Jisdw Untersuchung\nFür die Nachweisverfahren können auch im Handel befindliche Fertignährböden ver-\nwendet werden, sofern ihre Zusammensetzung den in diesem Abschnitt genannten\nRezepturen entspricht oder bei nachweislich gleicher Wirksamkeit nur geringfügig\nvon diesen abweicht.*)\n2.1.       Nachweis ,wrober Keime (Bestimmung der Gesamtkeimzahl)\n2.1.1.     BegriJfsbestimrn ung:\nUnter aeroben Keimen werden die Mikroorganismen verstanden, die auf dem unter\n2.1.3. beschriebenen Nährboden innerhalb von 3 Tagen bei 30° C unter Luftzutritt\nsichtbar zur Koloniebildung gelangen.\n2.1.2.    Verdünnungsflüssigkeit: Pepton-Kochsalz-Lösung\nZusammensetzung:\nPepton                                           1,0 g\nKochsalz                                         8,5 g\nAqua dest.                                ad 1000,0 ml\npH                                               7,0\nZur Herstellung der Pepton-Kochsalz-Lösung werden Pepton und Kochsalz in der ange-\ngebenen Menge in Aqua <lest. gelöst und der phl-Wert eingestellt. Anschließend wer-\nden jeweils 99 ml der Lösung in Verdünnungsflaschen oder -kolben gefüllt und für\n20 Minuten bei 120° C autoklaviert.\n2.1.3.    Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Agar (Plate-Count-Agar)\nZusammensetzung:\nTrypton                                          5,0 g\nHefeextrakt                                      2,5 g\nGlukose                                          1,0 g\nAgar-Agar                                       15,0 g\nAqua <lest.                                  1000,0 ml\npH                                               7,0 ± 0,1\nTrypton, 1-Iefeextrakt, Agar-Agar und Aqua <lest. werden 30 Minuten im Dampftopf\nerhitzt und filtriert. Danach wird 1,0 g Glukose zugesetzt und der pH-Wert eingestellt.\nDas so vorbereitete Nährmedium wird 20 Minuten bei 120° C autoklaviert und an-\nschließend in Petrischalen ausgegossen.\n2.1.4.    Durchführung der Untersuchung:\n1 g oder ml der zu untersuchenden Probe wird in 99 ml Pepton-Kochsalz-Lösung\n(Verdünnungsmedium) aufgelöst oder suspendiert. Nach gründlicher Durchmischung\nwerden je 0,l ml der Grundverdünnung auf zwei gut vorgetrocknete Plate-Count-Agar-\nPJatten aufgebracht und mit Glasspatel gleichmäßig verteilt. Die Platten werden\n•) Allgemeine Anweisungen für die eigene Herstellung der Nährmedien sind zu finden bei Hallmann, L: Bakteriologische Nähr-\nböden, Georg Thieme Verlag, Stuttgarl 1953","546                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975 1 Teil I\n72 Stunden bei 30° C bebrütet. Danach werden die Bakterien-Kolonien ausgezählt. Be-\nträgt das arithmetische Mittel der Anzahl der Kolonien beider Platten mehr als 100, so\nliegt die Gesamtkeimzahl in 1 g oder ml der Probe über 100 000 Keime. In unklaren\nFällen, wie teilweiser oder vollständiger Rasenbildung, ist die Untersuchung mit dem\nverbleibenden Probenmaterial in der Weise zu wiederholen, daß von der Grund-\nverdünnun~J unter Verwendung des gleichen Verdünnungsmediums zwei weitere\nVerdünnungen mit dem Faktor 10 angelegt werden. Von der Grundverdünnung und\nden zwei weiteren Verdünnungen werden jeweils 0,1 ml auf je zwei gut vorgetrock-\nnete Plate-Count-Agar-Platten aufgebracht, die 72 Stunden bei 30° C zu bebrüten sind.\nZur Errechnung der Gesamtkeimzahl werden die Platten herangezogen, auf denen\nzwischen 20 und 200 Kolonien gewachsen sind. Dabei ist die Zahl der Kolonien auf\nden Platten der Grundverdünnung mit 103 , auf den Platten der folgenden Verdün-\nnungsstufen mit 104 oder 105 zu multiplizieren.\n2.2.     Nachweis von Salmonella-Bakterien\n2.2.1.   Begriffsbestimmung:\nSalmonellen sind alle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie der Enterobac-\nteriaceae.\n2.2.2.   Nährmedien:\n2.2.2.1. Gepuffertes Peptonwasser\nZusammensetzung:\nPepton (tryptisch verdaut)                         10,0 g\nKochsalz                                            5,0 g\nDinatriumphosphat (Na2HPQ4 · 12 H2O)                9,0 g\nMonokaliumphosphat (KH2PO4)                         1,5 g\nAqua dest.                                       1000,0 ml\npH                                                  7,2\nBestandteile mischen, pH-Wert einstellen und nach Abfüllen über 20 Minuten bei\n120° C autoklavieren.\n2.2.2.2. Tetrathionat-Brillantgrün-Galle-Bouillon nach Muller/Kauffmann modifiziert (MK)\nZusammensetzung:\nFlei schex l.rakt                                   1,0 g\nFleischpepton                                       4,5 g\nHefeextrakt                                         1,8 g\nKochsalz                                            4,5 g\nCalciumcarbonat, leicht gefällt                    25,0 g\nNatriumthiosulfat                                  40,75 g\nRindergalle, getrocknet                             4,75 g\nAqua dest.                                       1000,0 ml\npH                                                  7,0-7,2\nDie Anreicherungsflüssigkeit wird 20 Minuten im Dampftopf sterilisiert.\nAm Tage des Gebrauchs werden hinzugefügt\n19 ml einer Jod-Jodkalium-Lösung\n(Jod 20,0 g, Kaliumjodid 25,0 g, Aqua dest. ad 100 ml)\n9,5 ml einer 0,10/oigen Brillantgrün-Lösung (Brillant.grün der Fa. Chroma, Stutt-\ngart, oder der Fa. British Drug House [BDH], Poole, England,\n1 g, Aqua dest. 1000 ml, 30 Minuten bei 100° C erwärmen, nicht auto-\nklavieren!).\n2.2.2.3. Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agar nach Kristensen-Kauffmann modifiziert\na) Grundmedium\nZusamrn ensetzung:\nFleischextrakt                                  4,0 g\nPepton                                         10,0 g\nKochsalz                                        3,1 g\nDinatriurnphosphat (Na2HPO4 · 2 H2O)            1,0 g","Nr. 21   ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                   547\nMononcll riurnphosphat (Nc1H:!PÜJ · 1-2 I-1:!0)               0,6  g\nAgc1r-Agar                                                   12,0  g\nAquci dPsl.                                                900,0  ml\nplI                                                           7,0 ± 1,0\nNdch Mischen d<'r Rcslirndteile wird das Grundmedium über 20 Minuten bei 120° C\nmitoklaviert.\nb) Zucker-lndikalor-Cemisch\nZusrJmmensPlzung:\nLaktose (DAB 7)                                              10,4 g\nSaccharose                                                   10,4 g\nPhenolrol                                                     0,09 g\nAquc1 des!.                                                 100,0 ml\nGemisch 15 Minuten im Wasserbad bei 70° C erwärmen, danach auf 55° C abkühlen\nund nach Zugc1be von 1 ml der unter c) genannten Brillantgrün-Lösung dem Grund-\nmedium unmittelbar zufügen.\nc) Brillantgrün-Lösung\nZusammensetzung:\nBrillantgrün (Fa. Chroma oder BDH)                            0,5 g\nAqua dest.                                                  100,0 ml\nDie Lösun~J 7 Tage bei Zimmertemperatur im Dunkeln aufbewahren, mehrfach schüt-\nteln, nicht erwä.rmen! Sie ist längere Zeit verwendungsfähig.\n1 ml der Brillantgrün-Lösung wird der unter b) genannten Zucker-Phenolrot-Mischung\nzugesetzt, nc1chdem diese Mischung auf 55° C abgekühlt ist.\nNach qründlicher Mischung des Grundmediums mit der Zucker-Indikator-Brillantgrün-\nLösung bei etwa 50° bis 55° C wird der Nährboden in Petrischalen auf etwa 4 mm\nSchichldicke crns9eqossen.\n2.2.2.4. W dsserhlcrn-MetachromgPlb-Agar nach Gaßner\na) Grundmedien\naa) Nähragar\nZusammensetzung:\nFleischextrakt                                           3,0  g\nFl eischpep Ion                                          5,0  g\nAgar-Agar                                      12,0 bis 15,0  g\nAqua desl.                                            1000,0  ml\n(oder voll<~ntsalztes Wasser)\npH                                                       7,2 ± 0,2\nbb) Fleischexl.rakt-Pepton-A9ar\nZusmnmensetzung:\nFleischextra kt                                         10,0  g\nPepton                                                  10,0  g\nKochsalz                                                 5,0  g\nAgar-A9ar                                      12,0 bis 15,0  g\nAqua desL                                             1000,0  ml\n(oder vollentsalztes Wasser)\npH                                                       7,5 ± 0,1\nDie Nährboden-Bestandteile werden in dem destillierten oder vollentsalzten Was-\nser eingewc„icht, suspendiert und bis zur vollständigen Auflösung gekocht. Die\nSterilisation erfolgt über 20 Minuten bei 120° C im Autoklaven.\nb) Metachromg«:Jlb-Lösung\nZusammensetzung:\nMetachromge1b                                                10,0 g\nAqua dest.                                                  500,0 ml","548                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nMetachromgelb wird in etwa 70° C warmem Aqua dest. gelöst; die Lösung wird\nwährend der folgenden 2 Tage wiederholt geschüttelt und schließlich durch Papier-\nfilter filtriert. Die Lösung ist, bei Zimmertemperatur aufbewahrt, monatelang halt-\nbar.\nc) Selektivnährmedium\nZ usamrn ensetzung:\nGrundmedium aa) oder bb)                                       1000,0   ml\n(pH ist auf 7,2 zu senken)\nMetachromgelb-Lösung 20/oig                                      62,5   ml\nWasserblau-Lösung 1°/oig                                         62,5   ml\nLaktose (DAB 7)                                                  50,0   g\nDie Reagenzien müssen vor der Beimischung zum Grundmedium jedes für sich steri-\nlisiert sein, da sonst Fällungen auftreten, welche die Wirksamkeit von Metachrom-\ngelb beeinträchtigen und den Nährboden unansehnlich machen. Metachromgelb\nwird durch 2 Minuten Kochen, Wasserblaulösung und Laktose durch 10 Minuten\nKochen sterilisiert. Die Lösungen werden dann mit dem Grundmedium gemischt\nund sofort zu Platten von 4 bis 5 mm Schichtdicke ausgegossen. In dünnerer Schicht\nist das Wachstum bedeutend spärlicher. Die Farbe des Nährbodens soll sattgrün\nsein. Die Modifikation des Selektivnährmediums durch zusätzliche Zugabe von\nSaccharose bis zu 30,0 g je Liter Nährmedium ist zulässig.\n2.2.2.5. Salm onel l a-Shigella-Agar (SS-Agar)\nZusammensetzung:\nFleischextrakt                                                       5,0   g\nPepton (Polypepton)                                                  5,0   g\nLaktose (DAB 7)                                                     10,0   g\nNatriumcitrat                                                        8,5   g\nNatriumthiosulfat                                                    8,5   g\nFerricitrat                                                          1,0   g\nBrillantgrün                                                         0,33  mg\nNeutralrot                                                           0,025 g\nRindergalle                                                        100,0   ml\nAgar-Agar                                                           20,0   g\nAqua <lest.                                                       1000,0   ml\npH                                                                   7,0\nNach Lösung der Reagenzien unter leichtem Erwärmen wird der Nährboden für 2 bis\n3 Minuten aufgekocht und in Petrischalen ausgegossen.\n2.2.2.6. Lackmus-Laklose-Kristallviolett-Agar\nZusammensetzung:\nGrundmedium nach 2.2.2.4. aa) (pH ist auf 7 ,5 zu erhöhen)\noder nach 2.2.2.4. bb)                                            1000,0   ml\nLackmuslösung (Kubel-Tiemann)                            130,0 bis 150,0   ml\nLaktose (DAB 7)                                                     15,0   g\nKristall violett B-Lösung 0,10/oig                                  10,0   ml\nDer Lackmuslösung werden Laktose und Kristallviolett B-Lösung zugefügt. Nach dem\nMischen wird die Lösung für 20 Minuten im Dampftopf belassen und anschließend heiß\ndem verflüssigten und ebenfalls heißen, sterilen Nähragar zugegeben. Dieses Ge-\nmisch wird mit 100/oiger Sodalösung versetzt, bis eine schwach alkalische Reaktion\nauftritt. Die Violettfärbung wird bei Tageslicht geprüft. Dies gelingt leicht in dem\nschräg geneigten Kolbenhals gegen einen weißen Untergrund oder durch Betrachten\ndes Schüttelschaumes; evtl. sind Probeplatten zu gießen. Der fertige Nährboden wird\nsofort zu Platten ausgegossen. Bei der Herstellung ist steril zu arbeiten, da eine Nach-\nsterilisierung der Qualität des Nährbodens abträglich ist. Im Zweifelsfall kann höch-\nstens für 15 Minuten im Dampftopf erhitzt werden.","Nr. 21    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                        549\n2.2.2.7. Desoxyc:holc:lt-Citrat-Laktose-Saccharose-Agar nach Leifson\nZ usa rnmensetzung:\nNa tri urndesoxycholat                                      2,5  g\nNatriurncitrat                                             10,5  g\nLaktose                                                     5,0  g\nSaccharose                                                  5,0  g\nPolypcptone (Fleisch- und Caseinpepton)                     7,0  g\nFleischextrakt                                              3,0 g\nN atriurnthi osulf at                                       5,0 g\nNeutralrot                                                  0,03 g\nAgar-Agar                                                  12,0 g\nAqua dest.                                               1000,0 ml\npH                                                          7,2 ± 0,1\nDie Zutaten werden im Aqua dest. aufgelöst und nach 5 Minuten gründlich bis zur\ngleichförmigen Suspension geschüttelt. Danach wird unter gelegentlichem Schütteln\nvorsichtig erhitzt und 2 bis 3 Minuten oder bis zur vollständigen Lösung gekocht.\nEine weitere Sterilisation oder ein Autoklavieren darf nicht erfolgen! Nach Abküh-\nlung auf etwa 50° C wird das Nährmedium in Petrischalen gegossen. Die Platten\nkönnen sofort nach dem Erstarren benutzt, aber auch für mehrere Tage im Kühl-\nschrank aufbewahrt werden.                                                  ·\nDie Verwendung von Desoxycholat-Citrat-Agar, der nur Laktose, jedoch keine Sac-\ncharose enthält, ist zulässig.\n2.2.2.8. Bromk resolpurpur-Laktose-Agar\na) Bromkresolpurpur-Lösung\nZusammensetzung:\nBromkresolpurpur                                      0,5 g\nNatronlauge n/1                                      10,0 ml\nAqua <lest., steril                                   90,0 ml\nb) Nährmedium\nZusammensetzung:\nNähragar nach 2.2.2.4. aa) (pH 7,4)                1000,0 ml\nLaktose (DAB 7)                                       15,0 g\nBromkresolpurpur-Lösung 0,50/oig                      20,0 ml\n(frisch hergestellt)\nDie Laktose wird l O Minuten lang mit etwas Nähragar im Dampftopf aufgekocht und\nmit dem übrigen flüssigen Nähragar vermischt. Anschließend wird die frisch herge-\nstellte Bromkresolpurpur-Lösung zugegeben. Der fertige Nährboden wird in Kolben\nabgefüllt und an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je 30 Minuten im Dampftopf\nfraktioniert sterilisiert. Der in modifizierter Form (mit Kristallviolett-Zusatz) im Han-\ndel erhältliche Fertignährboden kann für die amtliche Untersuchung von Eiprodukten\nbenutzt werden.\n2.2.3.   Durchführung der Untersuchung:\n2.2.3.1. Voranreicherung\nFür den Nachweis werden etwa 25 g oder ml der zu untersuchenden Probe in etwa\n225 ml gepuffertes Peptonwasser gebracht und etwa 18 Stunden bei 37° C bebrütet.\n2.2.3.2. Hauptanreicherung\nNach etwa 18 Stunden werden 10 ml der bebrüteten Peptonwasser-Voranreicherung\nin 100 ml MK überpipettiert und anschließend 18 bis 24 Stunden bei 43° C bebrütet.\n2.2.3.3. Subkultivierung der Hauptanreicherung\nNach 18- bis 24stündiger Bebrütung der MK-Hauptanreicherung wird je eine Ose\n( (/): 2,5 bis 3 mm) Anreicherungsmaterial auf den unter 2.2.2.3. genannten Nährboden\nund einen der unter 2.2.2.4. bis 2.2.2.8. genannten Nährböden ausgestrichen. Diese\nNährböden werden 18 bis 24 Stunden bei 37° C bebrütet. Sind nach dieser Zeit keine","550                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nst1lmonella-verdächtigen Kolonien zu entdecken, so sind die Nährböden weitere\nJ 8 bis 24 Stunden bei 37° C zu bebrüten. Die Abimpfungen haben auf ungeteilte Plat-\nt~n und fra k lioniert zu erfolgen.\n2.2.3.4.    Differenzierung\nVerdächtige Kolonien werden mit staatlich geprüften omni- oder polyvalenten Sal-\nmonella-Antiseren auf ihre Zugehörigkeit zur Salmonella-Gruppe untersucht. Sero-\nlogische Rauhformen sind durch Agglutination in Kaninchen-Normalserum und physio-\nlogischer Kochsalzlösung auszuschließen und biochemisch weiter zu untersuchen.\nDie weitere serologische Untersuchung erfolgt mit staatlich geprüften Salmonella-O-\nund H-Faktorenseren. Ist eine abschließende Differenzierung mittels der verfügbaren\nSeren nicht möglich, so kann der Bakterienstamm an die Zentralstelle für veterinär-\nmedizinische SaimoneUoseforschung im Robert-von-Ostertag-Institut des Bundes-\ngesundheitsamtes, 1 Berlin 33, Postfach, unter Beifügung des dieser Anlage beige-\ngebenen Formblattes BGA 83/III eingesandt werden, nachdem zuvor durch die bio-\nchemische Prüfung das Vorliegen von Salmonella-Bakterien bestätigt worden ist.\nSalmoneHa-verdächtige, serologisch rauhe oder nicht abschließend differenzierbare\nKeime sind nach der Gewinnung von Reinkulturen auf ihr Verhalten in folgen-\nden biochemischen Reaktionen zu prüfen:\nLaktose*)\nHarnstoff\nIndol\nfür Salmonellen\nLysindeca rboxy lase                       +     typisches Verhalten\nVoges-Proskauer-Test\nbei 22~\nbei 37°\nDiese Reaktionen ermöglichen bereits eine Abgrenzung der Salmonellen von anderen\nEnterobacteriaceen. Durch einige zusätzliche Nährböden läßt sich diese Abgrenzung\nsicherer gestalten und zugleich eine weitgehende Differenzierung anderer Enterobac-\nteriaceen erreichen. Es kann dabei nach dem dieser Anlage beigegebenen Differen-\nzierungsschema für Enterobacteriaceen verfahren werden.\n2.2.3.5.    Bi.ochemisc:he Prüfung salmonella-verdächtiger Kolonien\nFür die Durchführung der im folgenden genannten biochemischen Tests können auch\nim Handel erhältliche, gleichwertige Schnelltests (z. B. Testpapier, Einwegtestsysteme\nu.ä.) verwendet werden.\na) Kohlenhydrat-(Laktose-)Lösung ( = Barsiekow-Lösung mit Laktose)\nZusammensetzung:\nWitte-Pepton                                                   10,0 g\n(tryptisch verdaut)\nKochsalz                                                        5,0 g\nLaktose                                                       20,0 g\nBromthymolblau-Lösung 1,50/oig                                  5,0 ml\nLeitungswasser                                              1000,0 ml\npH                                                              7,4 ± 0,1\nWitte-Pepton und Kochsalz im Leitungswasser lösen und über 45 Minuten bei etwa\n110° C autoklavieren, dann filtrieren und in einen Kolben abfüllen. Die so behan-\ndelte und abgefüllte Lösung erneut etwa 1 Stunde im Dampftopf kochen. Danach\nBromthymolblau-Lösung und Laktose zusetzen. Nach Einstellung des pH-Wertes\nin Mengen von je 5 ml in Röhrchen abfüllen und zweimal über 15 Minuten im\nDampftopf kochen.\nBromthymolblau-Lösung wird hergestellt, indem 1,5 g Bromthymolblau in 70 ml\nabsoluten Alkohols warm gelöst und diesem 30 ml warmes Aqua dest. hinzu-\ngefügt werden.\nPositive Reaktion: Gelbfärbung\nNegative Reaktion: Blaufärbung\n•) Salmonella-SulHJl'llUS III (Arizona}: + oder spät und unregelmäßig +.","Nr. 21    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                           551\nb) Harnstoff-D(~xtrose-Agar\nZusammensetzung:\nHarnstoff-Lösung 40° / oig                                      50,0    ml\nGlukose                                                          1,0    g\nPepton                                                           1,0    g\nMonokaliumphosphat (KHtPOt)                                      2,0    g\nKochsalz                                                         5,0    g\nPhenolrot                                                        0,012  g\nAgar-Agar                                             12,0 bis 15,0     g\nAqua dest.                                                   1000,0     ml\npH                                                               6,8\nDie Bestc1ndteile, ausgenommen die Harnstofflösung, werden gemischt, durch Um-\nschütteln gleichmäßig verteilt und bis zur völligen Lösung gekocht. Danach erfol-\ngen das Einstellen des pH-Wertes und Autoklavieren für 20 Minuten bei 120° C.\nNach Abkühlung auf etwa 55° C wird dem noch flüssigen Nährboden die steril-\nfiltrierte 400/oige Harnstofflösung zugesetzt und gleichmäßig eingemischt. Der\nNährboden wird in Mengen bis zu 10 ml in Röhrchen abgefüllt und in Schräglage\nzum Erstarren gebracht. Die Oberfläche des so hergestellten Schrägagars wird vor-\nschriftsmäßig beimpft. Die Bebrütung erfolgt über 18 bis 24 Stunden bei 37° C.\nHarnstoff-positive Reaktion: Rotfärbung\nHarnstoff-negative Reaktion: Gelbfärbung\nc) Indol-Probe\naa) Trypsin-Peplon-Lösung nach Hohn\nZusammensetzung:\nCasein-Pepton (tryptisch verdaut)                          9,0    g\nKochsalz-Lösung (konzentriert)                            20,0    ml\nDikaliumphosphat (K2HPO4)                                  1,0    g\nAqua dest.                                             1000,0     ml\npH                                                         7,5\nDas tryptisch verdaute Casein-Pepton wird unter tropfenweisem Zusatz einer\nkleinen Menge der insgesamt 1000 ml auf etwa 80° C vorgewärmten Aqua\ndest. so verrieben, daß ein dünner Brei entsteht. Dieser Brei wird zum Rest\ndes vorgewärmten Aqua dest. gegeben und über 30 Minuten im Dampftopf bis\nzur vollständigen Lösung erhitzt. Danach werden die konzentrierte Kochsalz-\nLösung und das Dikaliumphosphat zugesetzt. Der pH-Wert wird mit 40/oiger\nNatronlauge eingestellt. Danach erfolgt nochmalige Erhitzung im Dampftopf\nüber 30 Minuten und anschließende Filtration durch Papierfilter, bis das Filtrat\nklar durchläuft. Die Trypsin-Pepton-Lösung wird jetzt in Mengen von etwa\n5 ml in Röhrchen gefüllt und im Dampftopf fraktioniert sterilisiert.\nbb) Trypsin-Pepton-Tryptophan-Lösung nach Ljutov\nZusammensetzung:\nBacto-Trypton (Difco)                                     10,0    g\nKochsalz                                                   5,0    g\nDL-Tryptophan (Merck)                                      1,0    g\nAqua dest.                                             1000,0     ml\npH                                                         7,5\nBacto-Trypton, Kochsalz und DL-Tryptophan werden in Aqua dest. durch\nSchütteln v01lständig gelöst. Nach Einstellen des pH-Wertes wird die Lösung\nin Portionen zu etwa 5 ml in Röhrchen gefüllt und anschließend an zwei oder\ndrei aufeinander folgenden Tagen bei 100° C im Dampftopf fraktioniert steri-\nlisiert.\nDer Nährboden nach Ljutov ist empfindlicher als der nach Hohn. Bei unregel-\nmäßigem oder schwachem Indol-Bildungsvermögen der Bakterien zeigt der\nLjutov-Nährboden oft noch positive Reaktionen, ohne daß indol-negative\nKeimarten falsch positiv reagieren würden.","552                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ncc) Indol-Reagenz\nZusammensetzung:\np-Dimethylaminobenzaldehyd                               10,0   g\nAmylalkohol (ehern. rein)                               150,0   ml\nSalzsäure (HCl), spez. Gew. 1, 19                        50,0   ml\np-Dimethylaminobenzaldehyd wird über 5 Minuten bei 60° C im Wasserbad\nin Amylalkohol gelöst. Zur abgekühlten Lösung wird unter ständigem Rühren\nSalzsäure zugegeben, bis Rotfärbung auftritt. Das Reagenz bleibt etwa 6 bis\n7 Stunden stehen, bis ein Umschlag nach Gelb erfolgt, und ist dann gebrauchs-\nfertig. Nach längerer Lagerung braun verfärbtes Reagenz darf nicht mehr ver-\nwendet werden.\ndd) Untersuchungstechnik\nDer vorschriftsmäßig beimpfte Nährboden wird etwa 18 bis 24 Stunden bei\n37° C bebrütet. Je Röhrchen mit 5 ml Kulturinhalt wird l ml Indol-Reagenz\nhinzugefügt. Durch Schwenken (nicht Schütteln) wird gemischt.\nPositive Reaktion: Bildung eines roten Ringes\nNegative Reaktion: Bildung eines gelbbraunen Ringes\nd) Lysindecarboxylase-Test (LDC) Modifikation nach Taylor\nZusammensetzung:\nL ( + )-L ysinmonochlorid                                      5,0   g\nHefeextrakt                                                    3,0   g\nGlukose                                                        1,0   g\nBromkresolpurpur                                               0,015 g\nAqua <lest.                                                 1000,0 ml\npH                                                             6,8 ± 0,1\nSubstrat zu 5 bis 10 ml in Röhrchen abfüllen und 10 Minuten bei 120° C autokla-\nvieren, Röhrchen beimpfen und 1 bis 2 Tage bei 37° C bebrüten.\nPositive Reaktion: violette Färbung\nNegative Reaktion: gelbe Färbung\nFür den LDC-Test können Fertignährböden herangezogen werden.\nDie Bewertung der LDC-Reaktion wird gelegentlich durch sehr schwache oder\nzweifelhafte Reaktionen bei Vertretern der Bethesda-Ballerup-Gruppe erschwert.\nHierbei hat sich die Nährboden-Modifikation nach Fritsche bewährt, die weniger\nHefeextrakt und mehr Lysin enthält.\nZusammensetzung:\nDikaliumphosphat (K2HPO4)                                      0,5   g\nMagnesiumsulfat (MgSO4 · 7 H2O)                                0,5   g\nAmmoniumsulfat ((Nfü)2SO4)                                     1,0   g\nGlukose                                                        1,5   g\nHefeextrakt                                                    0,5   g\nL( + )-Lysinmonochlorid                                       20,0   g\nBromkresolpurpur 1°/oig                                        4,0   ml\nAqua dest.                                               ad 1000,0   ml\npH                                                             6,8\n(Farbe des Nährbodens: kräftig violett)\nUm Oxydation durch Luftsauerstoff zu vermeiden, wird der in Röhrchen zu 2 bis\n3 ml abgefüllte Nährboden mit einer etwa 5 mm starken Schicht von Paraff. liquid.\nüberschichtet. Beimpfte Röhrchen 1 bis 2 Tage bei 37° C bebrüten.\nPositive Reaktion: weinrote bis blau-violette Färbung\nNegative Reaktion: zitronengelb\nDer als Fertignährboden erhältliche Lysindecarboxylase-Sulfhydrase-Test-Nähr-\nboden nach Costin (Zbl. Bakt. I Orig. 206, 390-395 [1968)), der dem gleichzeitigen\nNachweis von Lysindecarboxylase- und Schwefelwasserstoffbildung dient, eignet","Nr. 21    - Tag der Ausgabe: Bonn,_ den 26. Februar 1975                      553\nsich ebenfalls für die Abklärung des Salmonella-Verdachtes und kann an Stelle\nvon Nährböden eingesetzt werden, die allein dem Lysindecarboxylase-Nachweis\ndienen. L ysindecarboxylase- und Schwefelwasserstoffbildung sind als gemeinsame\nReaktion spezifisch für den überwiegenden Teil der Salmonella-Bakterien, ein-\nschließlich des Salmonella-Subgenus III (Arizona), und des Genus Edwardsiella.\ne) Voges-Proskauer-Test\naa) Schnelltest nach Barry und Feeney, modifiziert\n1. MR-VP-Medium\nZusammensetzung:\nFleisch- und Caseinpepton                       7,0 g\nGlukose                                         5,0 g\nDi kali um phospha t (K2HP04)                   5,0 g\nAqua <lest.                                 1000,0 ml\npH                                              6,9\nPepton und Dikaliumsphosphat in Aqua <lest. auflösen, zum Kochen bringen,\nfiltrieren, autoklavieren und Glukose zusetzen. Diese Lösung zu 2 ml in\nenge Röhrchen (Durchmesser etwa 1 cm) abfüllen und 10 Minuten kochen\noder aut:oklavieren.\n2. Glukose-Pepton-Bouillon\nZusammensetzung:\nFleischextrakt (Lab-Lemco)                      7,0 g\nWitte-Pepton                                   10,0 g\nKochsalz                                        3,0 g\nDina tri umphospha t\n(Na2HP04 · 12H20)                               2,0 g\nNatronlauge 80/oig                              1,5 ml\nAqua dest. oder entsalztes Wasser            1000,0 ml\npH                                              7,6\nAlle Bestandteile werden gemischt, 20 Minuten bei 110° C autoklaviert,\nanschließend filtriert und der pH-Wert eingestellt. In die fertige Bouillon\nwerden 0,3 0/o Glukose gegeben und gelöst. Danach wird der Nährboden\nabgefüllt und im Dampftopf über 15 Minuten bei 100° C nachsterilisiert.\nEine erneute pH-Korrektur ist im allgemeinen nicht erforderlich.\n3. Untersuchungstechnik, Reagenzien\nIn 2 Röhrchen mit jeweils etwa 0,2 ml MR-VP-Medium oder 0,30/oiger\nGlukose-Pepton-Bouillon wird je Röhrchen eine volle Ose Kulturmaterial\nsuspendiert. Ein Röhrchen wird bei Zimmertemperatur, das andere bei\n37° C im Brutschrank für etwa 15 bis 18 Stunden bebrütet. Danach werden\nje Röhrchen nacheinander hinzugefügt\n2 Tropfen 0,50/oige Kreatin-Lösung (Kreatinmonohydrat),\n3 Tropfen 60/oige alkoholische a-Naphthol-Lösung,\n2 Tropfen 400/oige Kalilauge.\nDie Reihenfolge der Zusätze ist einzuhalten. Nach jedem Zusatz ist zu\nschütteln. Bei positiver Reaktion tritt innerhalb von 15 Minuten eine rosa\nbis hellrote Färbung auf.\nbb) Barritt-Methode\nNährmedium wie aa) 1.\nAusführung des Testes, Reagenzien\nEs werden je Stamm 2 Röhrchen beimpft und über 2 bis 4 Tage bei 37J C oder\nZimmertemperatur bebrütet. Danach werden jedem bebrüteten Röhrchen 1 ml\n60/oige alkoholische a-Naphthol-Lösung und 0,4 ml 400/oige Kalilauge zuge-\nsetzt. Die positive Reaktion äußert sich in einer eosinähnlichen Fluoreszenz\nund erscheint sofort oder innerhalb weniger Minuten.","554                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2.3.       Nachweis von Enterobacteriaceen\n2.3.l.     Begriffsbestimmung:\nUnter Enterobacteriaceen werden alle nach den folgenden Nachweisverfahren glu-\nkose-positiven und oxydase-negativen Keime verstanden.\n2.3.2.     Nährmedien:\n2.3.2.1.   Enterobacteriaceen-Anreicherungsmedium nach Mossel\nZusammensetzung:\nPepton                                                             10,0 g\nGlukose                                                             5,0 g\nDinatriumphosphat (Na2HPO4 · 12820)                                 8,0 g\nMonok aliumphosphat (KH2PO4)                                        2,0 g\ngetrocknete Rindergalle                                            20,0 g\n(oder flüssige Galle                                              200,0 ml)\nBrillantgrün                                                       15,0 mg\nAqua dest.                                                   ad 1000,0 ml\npH                                                                  7,3 ± 0,1\nNach Mischen der Bestandteile und Einstellen des pH-Wertes wird das Medium in\nRöhrchen zu etwa 10 ml abgefüllt und 30 Minuten im Dampftopf (nicht im Autoklaven)\nerhitzt. Bei kleinen Chargen kann die Zeit auf 20 Minuten verkürzt werden. Um die\nWirksamkeit des Brillantgrüns nicht zu beeinträchtigen, ist der Nährboden im aufge-\nheizten Dampftopf schnell zu erhitzen und anschließend sofort unter kaltem Wasser\nabzukühlen.\n2.3.2.2.   Kristallvio]ett-Galle-Laktose-Agar mit Glukose-Zusatz (Violet Red Bile Agar mit Glu-\nkose)\nZusammensetzung:\nHefeextrakt                                                         3,0   g\nPepton                                                              7,0   g\nLaktose (DAB 7)                                                    10,0   g\nGlukose                                                            10,0   g\nGallensalz Nr. 3 (Fa. Difco oder Fa. Oxoid)                         1,5   g\nKochsalz                                                            5,0   g\nNeutralrot                                                          0,03  g\nKristall violett                                                    0,002 g\nAgar-Agar                                                 15,0 bis 25,0   g\nAqua dest.                                                    ad 1000,0   ml\npH                                                                  7,4\nZucker und Farbstoffe werden getrennt aufgelöst, im Dampftopf sterilisiert und dem\naus den übrigen Bestandteilen hergestellten und sterilisierten Nährmedium vor dem\nAusgießen zugesetzt.\n2.3.2.3.   Durchführung der Untersuchung\n2.3.2.3.1. Anreicherung\nFür den Nachweis werden 1 g oder ml der zu untersuchenden Probe in etwa 10 ml\ndes unter 2.3.2.1. genannten Anreicherungsmediums suspendiert und 18 bis 24 Stun-\nden bei 37° C bebrütet.\n2.3.2.3.2. Subkultivierung der Anreicherung\nVon der bebrüteten Anreicherung wird eine Ose ( (/>: 2,5 bis 3 mm) auf den unter\n2.3.2.2. genannten Nährboden abgeimpft. Die Beurteilung der gewachsenen Kolonien\nerfolgt nach 18- bis 24stündiger Bebrütung bei 37° C.\nEnterobacteriaceen bilden auf dem genannten Nährboden nach 18- bis 24stündiger\nBebrütung bei 37° C rötlich-violette Kolonien, die in der Regel von einer rötlich-\nvioletten oder purpurfarbenen Präzipitationszone umgeben sind oder ein solches\nPräzipitat erkennen lassen, wenn sie mit der Platinöse oder einem Spatel verschoben","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                         555\nwerden. Keime der Klebsiella- und Enterobacter-Gruppe zeigen diese Erscheinungen\nhäufig nicht; sie sind jedoch an ihrem schleimigen Wachstum zu erkennen. Das Fer-\nment Cytochrornox ydase (syn. Oxydase) ist bei all diesen Keimen nicht nachweisbar.\nDie ühnlich wie Enterobacteriaceen wachsenden Keime der Pseudomonas- oder\nAeromonas-Gruppe können durch ihre positive Reaktion beim Oxydase~Test aus-\ngeschlossen werdE-~n. Hierzu werden entweder ein oder mehrere Tropfen des Oxydase-\nReagenz auf die bewachsene Platte gegeben oder die zu überp;rüfenden Kolonien wer-\nden auf einem mit Oxydase-Reagenz getränkten oder imprägnierten Testpapier ein-\nzeln verrieben {siehe bei 2.3.2.3.3.). Die Kolonien der Enterobacteriaceen verändern\nihre Farbe nicht, während sich Kolonien von Pseudomonas- und Aeromonas-Keimen\ninnerhdlb von 2 Minuten blau färben. Spätere Farbreaktionen werden nicht berück-\nsichtigt.\n2.3.2.3.3. Oxydasc-Tc>st (Cytochromoxydase-Nachweis) nach Gaby und Hadley\nEs finden folqende Reagenzien Verwendung\na) l 0 /oige wctßrige Lösung von Dimethyl-p-phenylendiamindihydrochlorid (Merck)\noder p-Aminodimelhylanilinoxalat (Difco),\nb) 1°/oiue alkoholische o-Naphthol-Lösung.\nDie Lösungen sind in dunkelbraunen Glasstopfenflaschen ständig im Kühlschrank auf-\nzubewahren. Sobald sich die Lösung a) deutlich blau verfärbt, ist sie nicht mehr zu ver-\nwenden. Die qebrauchsfertige Lösung kann auch in Mengen zu je 1 ml tiefgefroren auf-\nbewahrt. wC'rden; sie ist so langfristig ]agerfähig.\nAusführunrJ des Testes: Die Lösungen a) und b) werden unmittelbar vor dem Gebrauch\nim Verlüillnis 2 : 3 ~Jemischt. Von dieser Mischung werden ein oder mehrere Tropfen\nauf die mö9licbst nicht länger als 24 Stunden bebrüteten Kolonien auf den unter\n2.3.2.2. genannten Agar gegeben. Tritt innerhalb von 2 Minuten eine blaue Färbung\nein, so gehören die betreffenden Keime nicht zu den Enterobacteriaceen, sondern zu\nden Gruppen Pseudomonas oder Aeromonas. Die Kolonien der Enterobacteriaceen\nändern ihre Farbe nicht. Farbreaktionen, die später als nach 2 Minuten auftreten, blei-\nben unberücksichtigt.\nVon längerer Haltbarkeit (bis zu 2 Wochen) ist folgende, von Daubner und Mayer ent-\nwickelte Oxydase-Testlösung:                            ·\na) Titriplex HJ-Merck Nr. 8418                                                     0,1 g\nb) Natriumlhiosulfat                                                              0,05 g\nc) N;N,N',N'-tetramethyl-p-phenylendiamindihydrochlorid Fluka Nr. 57593           0,2 g\nDie Reagenzien sind in der genannten Reihenfolge (!} in 100 ml Aqua dest. zu lösen.\nDie Testlösun~J wird entweder --- wie oben beschrieben - auf die zu prüfenden Kolo-\nnien getropft oder zum Durchtränken eines Stücks einfachen Filterpapiers benutzt, auf\ndem man dann die fraglichen Kolonien mit der Platinöse verreibt und auf das Auf-\ntreten der Reaktionen (im positiven Falle Blaufärbung) achtet.\nFür den Cytochromoxydase-Nachweis können ebenfalls im Handel erhältliche, im-\nprägnierte Teststreifen verwendet we.rden. In diesen Fällen ist genau auf das Haltbar-\nkeitsdatum der Teststreifen zu achten; es dürfen nur voll wirksame Teststreifen be-\nnutzt werden.\nIII. Verfahren nach Abschluß der Untersuchung\nDie Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der Untersuchung in Aufzeichnungen festzuhalten.\nDabei ist insbesondere zu vermerken, ob Salmonellen, andere Enterobacteriaceen oder ver-\ndächtige Kolonien gefunden wurden und in welcher Weise eine Artbestimmung oder die Fest-\nstellung der Unverdächtigkeit erfolgt sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre\naufzubewahren.\nDie Untersuchungsstelle teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der amtlichen Unter-\nsuchung nach Muster der Anlage 4 in dreifach er Ausfertigung mit.","556                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZentralstelle für vet.-med. Salmonellose-Forschung\nim Inst. f. Veterinärmedizin (Robert von Ostertag-Inst.)\ndes Bundesgesundheitsamtes Berlin\nAz.: F                                                                            Berlin, den\nFernsprecher (Durchwahl):\n(03 11) 83 08 6 81 und 83 08 2 76\nr               Huncles!Jesundlwitsamt, 1 Bln. 33, Postfadl      7\nAn\nL                                                               _J\n(vollständi9e Anschrift des Einsenders einsetzen!)\nBetr.:    Mitteilung bzw. Einsendung von Salmonella-Isolierungen\nBezug: Ihr Schreiben (und) Ihre Einsendung vom                              Az.:\nWir danken Ihnen für die Mitteilung bzw. Ubersendung der umstehend aufgeführten Salmonella-\nIsolierungen. Die hier gestellten Diagnosen sind in Spalte 2 eingetragen.\nIm Auftrag\nBemerkungen der Zentralstelle für vet.-med. Salmonellose-Forschung: (bitte offen lassen!)\nVermerke des Einsenders (Fortsetzung von Rückseite):","Einsendung 1 )      -   Mitteilung 1 ) von Salmonella 2 )-Isolierungen\nan die Zentralstelle für vet.-med. Salmonellose-Forschung im Bundesgesundheitsamt\n1 Berlin 33, Postfach\nEinsender (Stempel)\nabgesandt am                                     in Berlin eingegangen am\nAz. des Einsenders\nSpalte 2 bitte stets ofienlassen !                                                                                                                                            2\n1                                                                                                                                                                                        :-1\n4) 1                                      t'.:;\nTgb.-Nr.                                                                                         Datum           Herkunft des              isoliert aus:\nDiagnose des                                Diagnose des                                                         Art der          bei BU: Vor-\ndes                 Bundesgesundheitsamtes                                                       der            Isolierungs-                                bericht und path.-  Bemerkungen 6)\nEinsenders                                                      Untersuchung\nEinsenders                                                                                      Isolierung         materials 3)                                 anat. Befund 5)                     >-l\n(BU; DiU)                                             O,l\n(.Q\n1                                 2                                           3                  4                  5                         6                    7                8\n0...\n(1)\n,-;\n•C:\ncn\nCO\nQ.)\ncr'\nro\nt:d\n0\n::;\n.?\n0..\nro\nl:::$\nN\n~\n'T.I\nro\ncr'\n,-;\nC\nQ.)\n-\n,-;\nCO\n\"'1-,)\nU1\nHinweise zur Benutzung des Einsendeformulars:             1) Nichtzutreffendes bitte streichen!\n2) bei Benutzung für Nicht-Salmonellen: Bitte stets getrennte Formulare mit entsprechendem Vermerk verwenden!\n3) Orts- und Kreisangabe erforderlich!\n4) Tierart, Lebens- oder Futtermittel; BU = bakt. Fleischuntersuchung; DiU = diagnostische Untersuchung.\n5) ggf. Spalte 8 mitbenutzen!\n6) z.B. Lebensmittelvergiftungen (mit Anzahl der erkrankten Personen!); Enteritis bestand usw.                                           \"11\nBGA 83/III                                                                                                                                                                                         \"11\n\"'1.1","'11\nDie biochemische Differenzierung der Enterobacteriaceae                                                '11\n=\n;:5                                                      Hafnia   1                   Proteus\nH\nH                     ~                       (l)\n<l.)\n~             2•\nu Cd\n]      -~       (d    u                                                              u\naJ\nC:\n(d      ra \"Ci o.    ~        \"O\nU)\ntJ\n·;:;    ~\n(d\n..0\n~\nU)\n~        i:::         ß\ns\nH\nC:     ..0     ;:i                                                                    H                           ~\n0\n2~@\nU)\nw          H\nCd\n~\nU)     2c;   37'.)     22°        e     \"'C1  :3       (d\nCl\nC,)\n>\nNährboden/\n'3\nt-.;\n·;:;    ~~~\n.'.?\n..c;\n3!   ~\nuS\n..0\n(l)                               H\n::,\nCd\nH\n'§\n1..,\n0      €     0\n~                                                s\n'\"O                                               (l)                               H\n~\nC)\nTest            [/)   <l'.'.  vo:lo:l       [/)      µ.l    µ.l                                       [/)    >          1          H     P-i\ni\nLaktose                   +1xj+/x1-•xl--* j 7* 1                         +    ! +      -/x              -./x    -      -     1 -      -     j\n!--1--1----l-------------l----i\nHarnstoff                            -/X       1 --   1 -      -      1  X    [  X       -                -     +      + i +           + ,\nl--------l---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---I---I---I---I------\nt:D\ni:::\nIndol                                -/x         d\n'      +                                               +              +      +      +     ::;\np,.\n--------l---1---1---1---1---1---1---1---1---l---1---1---1---1---1---I------                                                                          ro\n[Jl\ntQ\nLDC**                ..L\n+                              +     +       (+)      d        +              (+)                                        (1)\n[Jl\n1--------l---1---1---1---1---1---1---I---I---I---I---I---I---I---I---I------                                                                         ,....\n(1)\nN\no'\nVoges-Prosk.                                                             +      +          d      +        +             d\nj\n---1---1---,---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1------\n'--<\nMethylrot            +     +            +        +        +      +                        +                     +      +'       +      +      +     pi\n::;-\n....\n---1---1---,---1---,---1---1---1---1---1---1---1---1---1------                                                            tQ\npi\n::;\nAmmon.-Citrat        +     +            +                                +      +          d      +        +     d       d             +      +    tQ\n......\n(.0\n---1---1---1---•---,---1---1---1---•---,---1---1----1---1------1                                                           \"'i,.]\ny,\nMalonat               d    +                                            (+)      d         d                                                        ..,\n---•---,---,---,---,---1---1---1---,---1---1---1---1---1------                                                             ~\nJ-1\nDulzit              (+)                 d         d              d        d      d\n--------l---1---1---1---l---1---1---1---1---1---1---1---1---1---1\nBeweglichkeit       (+)    +            +                 +      +              +                 +        +     +      +       +      +      +\nOrnithindecarboxylase                         +\n+   positiv nach 1--2 Tagen                                                           *     Edwardsiella bildet - im Gegensatz zu laktose-\nnegativen Varianten von E.coli - regelmäßig H:zS.\nnegativ\nx   spät und unregelmäßig positiv oder negativ\n**     LDC =- Nachweis von Lysindecarhoxylase\n( +) überwiegend positiv\nd   diff Prente biochemischP Typen","Nr. 21 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                  559\nAnlage 3\n(zu§ 8 Abs. 1)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das V erbringen von Eiprodukten nach § 8 Abs. 1 der Eiprodukte-Verordnung\nHerkunftsland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware\nArt des Eiproduktes: ..................... .\nArt der Verpackung 1 ): ...••.•••••••••••••••\nAnzahl der Packstücke der Sendung:\nMenge des Inhalts je Packstück\nnach Volumen oder Gewicht1):\nKennzeichnung der Sendung: .............. .\nChargennummer(n) 2 ):   •••••••••••••••••••••\nAnzahl der Packstücke je Charge 2):  •••••••••\nII. Herkunft der Ware\nHerstellungsland 3 ):\nName und Anschrift des Absenders: ....... .\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nArt und Kennzeichen des Transportmittels 4 ):\nDie Ware wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n{Bestimmungsort)\nIV. Angaben zur Behandlung der Ware 2 )\nName und Anschrift\ndes Vorbehandlungsbetriebes:\nArt der Vorbehandlung: .................. .\nVerwendete Hilfs- oder Konservierungsstoffe:\nZeitpunkt der Vorbehandlung: ............ .","560                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nV. Bescheinigung\nDer unierl'.ciclrnctc i:ltnlliche Tierarzt/ Die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß\n1. die vorstchtmd bc~zeichnete Ware ausschließlich aus nicht verschmutzten Eiern in der Schale\nvon Hühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen oder Wachteln gegebenenfalls unter Mitverwen-\ndung von Knick- oder Lichtsprungeiern oder von Eiern mit verletzter Schalenhaut, sofern der\nEiinhalt unmittelbar nach Verletzung der Schalenhaut entnommen worden ist, oder von\nEiern mit ungenügend ausgebildeter Kalkschale oder von bebrüteten Eiern von Hühnern,\nsofern diese den Anforderungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68\ndes Rates über Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Euro-\npäisdwn Gf!rneinschaften Nr. L 258 S. 1) entsprechen, hergestellt worden ist;\n2. die vorstehend bezeichnete Ware nicht durch Zerdrücken von Eiern hergestellt worden ist\nund so hergestellte Eiprodukte und an Eierschalen haftende Eiweißreste zur Herstellung\ndieSf!r Ware nicht V<)rwendet würden sind;\n3. die vorstehend bezeichnete Ware, sofern es sich um vorbehandelte Eiprodukte handelt,\neiner Vorbehandlung unterzogen worden ist, durch die Salmonella-Bakterien und andere\nEnterobacteriaceen abgetötet werden und in dem Vorbehandlungsbetriebe ausweislich\nnicht über l Jahr alter amtsärztlicher Zeugnisse nur solche Personen beschäftigt sind, die\nnicht mit auf Menschen übertragbaren Krankheiten behaftet sind oder die nicht Ausscheider\nvon c1uf Menschen übertraqbaren Krankheitserregern sind.\n(Ort und Dalumj                                 (Dienstsiegel)                             (Amtlicher Tierarzt/\nzuständige Behörde) 5)\n5\n(Amtlicher Tierarzt)   )\n1)  Besteht eine Sendung aus l\\1ckstücken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt an-\nzugeben.\n2 ) Nur auszufüllen, wenn vorbelwndelte Eiprodukte in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.\nBesteht eine Sendung aus mehreren Chargen, so sind die Angaben nach 1) für jede Charge zu machen; enthalten Packstücke\nEiprodukte mehrerer Chargen, so sind die Nummern jeder Charge anzugeben.\n3) Herstellungsland ist das Land, in dem die noch nicht vorbehandelten Eiprodukte hergestellt oder angefallen sind.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name\ndes Schiffes, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen,\n5) Wird die Bescheinigung von cfor zuständigen Behörde ausgestellt, so hat der nach § 8 Abs. 5 der Eiprodukte-Verordnung mit-\nwirkende <1mllidw TiPrnrzt seiiw Beteiligung durch Unterschrift zu bestätigen.","Nr. 21             Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                                                 561\nAnlage 4\n(zu § 8 Abs. 2)\nAmtliche Bescheinigung\nüber die bakteriologische Untersuchung von vorbehandelten Eiprodukten\nnach§ 8 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung\nAusstellende Behörde: ........................ .\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware\nArt des Eiproduktes: ..................... .\nChargennummer(n): ...................... .\nArt der Verpackung: ..................... .\nAnzahl der Packstücke\nder Sendung 1): . . . . • . . . . • • . • . • . • • . • • • • • . • •\nAnzahl der Packstücke\nje Charge 1 ): . . . . . . . . . . . . • • . • . • . • • . • • • . • • • •\nMenge des Inhalts je Packstück\nnach Volumen oder Gewicht 1):                      ........••.••\nKennzeichnung der Sendung: .............. .\nII. Herkunft der Ware\nName und Anschrift\ndes Vorbehandlungsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders: ....... .\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nArt und Kennzeichen des Transportmittels: ..\nIV. Angaben zur Untersuchung der Proben\nUntersuchende Stelle: .................... .\nAnzahl der entnommenen Proben: ......... .\nZeitpunkt der Probenahme: ............... .\nZeitpunkt des Probeneingangs: ............ .\nZeitpunkt der Untersuchung der Proben: ... .\nV. Bescheinigung\nNach dem Ergebnis der amtlichen bakteriologischen Untersuchung nach Maßgabe der Anlage 2\nder Eiprodukte-Verordnung hat/haben sich\ndie Sendung/die Charge(n) Nr.                                        .. der Sendung als verkehrsfähig erwiesen 2). ·•\ndie Sendung/die Charge(n) Nr.                                           der Sendung als nicht verkehrsfähig erwiesen 2).\n(Orl: und Dillum)                                            (Dienstsiegel)                             (Unterschrift)\n1) Besteht eine Sendunq aus                                            Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt an-\nzugeben; besteht eine Scndunc, ilUS                                 so sind diese Angaben für jede Charge zu machen; enthalten Packstücke\nEiproduktc mehrerer Chnrgcn, so sillrl die Ntmmwrn                     Charge anzugeben.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n/","562                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 8 Abs. 3)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von vorbehandelten Eiprodukten nach § 8 Abs. 3\nder Eiprodukte-Verordnung aus einem Mitgliedstaat der EWG\nHerkunftsland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware\nArt des Eiproduktes: ..................... .\nChargennummer(n): ...................... .\nArt der Verpackung: ..................... .\nAnzahl der Packstücke\nder Sendung 1): . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . • •\nAnzahl der Packstücke\nje Charge 1 ): . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . • . • • • • • •\nMenge des Inhalts je Packstück\nnach Volumen oder Gewicht1): ............ .\nKennzeichnunq der Sendung: .............. .\nII. Herkunft der Ware\nHerstellun9sland 2 ):\nName und Anschrift des Absenders: ....... .\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nArt und Kennzeichen des Transportmittels 3):\nDie Ware wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort)\nIV. Angaben zur Behandlung der Ware\nName und Anschrift\ndes Vorbehandlungsbetriebes:\nArt der Vorbehandlung:\nVerwendete Hilfs- oder Konservierungsstoffe:\nZeitpunkt der Vorbehandlung: ............ .","Nr. 21        Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                                      563\nV. Bescheinigung\nDc!r untc•rz(!ichiwte c1rnl.lidw Tiernrzt / die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß\n1. diP vorslcdwncl lwzeichnete Ware\na) aussclilieJ:\\lich ,1us nicht verschmutzten Eiern in der Schale von Hühnern, Perlhühnern,\nEnten, G~insf'n odn Wachteln, gegebenenfalls unter Mitverwendung von Knick- und\nLichtspnrn~JeiPrn oder von Eiern mit verletzter Schalenhaut, sofern der Eiinhalt unmit-\ntelb,H ndcl1 VerJE,tzung dN Schalenhaut entnommen worden ist, oder von Eiern mit un-\nqenügend dus9ebildeter Kalkschale oder von bebrüteten Eiern von Hühnern, sofern diese\nden Anfonlenm~_1en des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung {EWG) Nr. 1619/68 des Rates\nüber VPrnwrk1ungsnormen für Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschcifü'.n ~r L 258 S. J) hergestellt worden ist;\nb) nicbt durch Zerdrücken von Eiern hergestellt worden ist und so hergestellte Eiprodukte\nund an Eiersehellen baftende Eiweißreste zur Herstellung dieser Ware nicht verwendet\nworden sind;\nc) einer Vorbehandlung unterzogen worden ist, durch die Salmonella-Bakterien und andere\nEnterobacteriaceen abgetötet werden;\n2. die vorstehend bezeichnete Ware einen Gehalt an aeroben Keimen von weniger als\n100 000 Keimen in 1 g oder ml aufweist, Salmonella-Bakterien in 25 g oder ml nicht und\nEnterobaclf~riaceen in 1 g oder rnl bei nicht mehr als einem Drittel der Proben einer Charge\nnachweisbar sind;\n3. die Feststellung der Anforderungen nach Nummer 2 entsprechend der Anweisung für die\namtliche Unlersuchung von vorbehandelten Eiprodukten (Anlage 2 der Eiprodukte-Verord-\nnung) g(~troffen worden ist;\n4. die vorstehend bezeichnete Ware in dem unter IV genannten Vorbehandlungsbetriebe\nvorbehandelt worden ist, dieser Betrieb amtlich zugelassen ist und amtlich überwacht wird;\n5. in dem Vorbehandlungsbetriebe ausweislich nicht über 1 Jahr alter amtsärztlicher Zeug-\nnisse nur solche Personen beschäftigt sind, die nicht mit auf Menschen übertragbaren Krank-\nheiten behaftet sind oder die nicht Ausscheider von auf Menschen übertragbaren Krank-\nheitserregern sind.\n(Orl und Datum)                                   (Dienstsiegel)                            (Amtlicher Tierarzt/\nzuständige Behörde) ')\n(Amtlicher Tierarzt)')\n1) Besteht eine Send1m1J aus Packstiicken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt an-\nzugeben; besteht eine Sendung aus mehn,ren Chargen, so sind diese Angaben für jede Charge zu machen; enthalten Packstücke\nEiprodukte mehn,rer Clwrgen, so sind die Nummern jeder Charge anzugeben.\n2) Bei Versand rnil Eisenbahn oder Laslwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name\ndes Schiffes, bei Vers,rnd mit flugzeug die~ Flugnummer einzutragen.\n3 ) Herstellungsland ist das Land, in dem die noch nicht vorbehandelten Eiprodukte hergestellt oder angefallen sind.\n4) Wird die Bescheinigung von der zust;indigen Behörde ausgestellt, so hat der nach § 8 Abs. 5 der Eiprodukte-Verordnung mit-\nwirkende drnl.iidie Tierarzt seine Beteiligung durch Unterschrift zu bestätigen.","564                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 6 (zu§ 13 Nr. 2)\nAnlage (zu§ 5 a)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von Teigwaren, die unter Verwendung von Eiprodukten\nhergestellt worden sind, nach§ 5 a Abs.1 der Verordnung über Teigwaren\nHerkunftsland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware\nArt der Teigware: ........................ .\nKennzeichen der Herstellungseinheit\n(Chargennummer): ....................... .\nArt der Verpackung: ..................... .\nAnzahl der Behältnisse: .................. .\nAngabe der Menge der Ware nach Gewicht: .\nKennzeichnung der Sendung: .............. .\nII. Herkunft der Ware\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders: ....... .\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nArt und Kennzeichen des Transportmittels*):\nDie Ware wird versandt\nvon\n(Versandortl\nnach\n(Bestimmungsort)","Nr. 21       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                                    565\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/ die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß\n1. die vorstehend bezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden\nist, die ausschließlich aus nicht verschmutzten Eiern in der Schale von Hühnern, Perlhühnern,\nPuten, Enten, Gänsen oder Wachteln, gegebenenfalls unter Mitverwendung von Knick- oder\nLichtsprungeiern oder von Eiern mit verletzter Schalenhaut, sofern der Eiinhalt unmittelbar\nnach Verletzung der Schalenhaut entnommen worden ist, oder von Eiern mit ungenügend\nausgebildeter Kalkschale oder von bebrüteten Eiern von Hühnern, sofern diese den Anforde-\nrungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates über Vermark-\ntungsnormen für Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nNr. L 258 S. 1) entsprechen, hergestellt worden sind;\n2. die zur Herstellung der vorstehend bezeichneten Ware verwendeten Eiprodukte\na) nicht durch Zerdrücken von Eiern hergestellt worden sind und so hergestellte Eiprodukte\nund an Eierschalen haftende Eiweißreste zur Herstellung dieser Ware nicht verwendet\nworden sind und\nb) -- - entweder in einem amtlich zugelassenen und überwachten Betrieb einer Vorbehand-\nlung unterzogen worden sind, durch die Salmonella-Bakterien und andere Entero-\nba cteri a ceen abgetötet werden,\noder, sofern siE~ in derselben Betriebsstätte hergestellt worden oder angefallen sind,\nin der die vorstehend bezeichnete Ware hergestellt worden ist, am Tage der Herstel-\nlung oder des Anfallens zur Herstellung dieser Ware verwendet worden sind;\n3. in dem Betrieb, der die zur Herstellung der vorstehend bezeichneten Ware verwendeten Ei-\nprodukte vorbehandelt hat, ausweichlich nicht über 1 Jahr alter amtsärztlicher Zeugnisse\nnur solche Personen beschäftigt sind, die nicht mit auf Menschen übertragbaren Krank-\nheiten behaftet sind oder die nicht Ausscheider von auf Menschen übertragbaren Krank-\nheitserregern sind.\n(Ort und Datum)                                {Dienstsiegel)                     (Amtlicher Tierarzt/\nzuständige Behörde)\n•) Bei Versand mit Eisenhuhn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name\ndes Schiffes, bei Vers,rnd mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.","566                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 7 (zu § 14 Nr. 2)\nAnlage (zu§ 7 a)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von Speiseeis und Halberzeugnissen für Speiseeis,\ndie unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind,\nnach § 7 a Abs. 1 der Verordnung über Speiseeis\nI-Ierkunftslcmd:\nZuständiges Ministerium:\nA usstellendf~ Behörde:\n1. Angaben zur Identifizierung der Ware\nArt des Speiseeises oder Halberzeugnisses\nfür Speiseeis: ............................ .\nKennzeichen der 1-Ierstellungseinheit\n(Chargennummer): ....................... .\nArt der Verpackung: ..................... .\nAnzahl der Behältnisse: .................. .\nAngabe der Menge d(~r Ware nach Volumen:\nKennzeichn1m~J der Sendung: .............. .\nII. Herkunft der Ware\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders: . . . . . ..\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nArt und Kennzeichen des Transportmittels*):\nDie Ware wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnaGh\n(Bestimmungsort)","Nr. 21            Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975                                  567\nIV. Bescheinigung\nDer lmlPrzeichneLe amtliche Tierarzt/ die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß\n1. die vorstehend bezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden\nist, die ausschließlich aus nicht verschmutzten Eiern in der Schale von Hühnern, Perlhühnern,\nPuten, Enten Ci:insen oder Wachteln, gegebenenfalls unter Mitverwendung von Knick- oder\nLichtsprun~Jeic!rn oder von Eiern mit verletzter Schalenhaut, sofern der Eiinhalt unmittelbar\nnach Verletzunq der Schalenhaut entnommen worden ist, oder von Eiern mit ungenügend\nausgebildetPr Kalkschale oder von bebrüteten Eiern von Hühnern, sofern diese den Anforde-\nrungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates über Vermark-\ntungsnormen für Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nNr. L 258 S. l) entsprechen, hergestellt worden sind;\n2. die zur I-ferstellung der vorstehend bezeichneten Ware verwendeten Eiprodukte\na) nicht durch Zerdrücken von Eiern hergestellt worden sind und so hergestellte Eiprodukte\nund an Eierschalen haftende Eiweißreste zur Herstellung dieser Ware nicht verwendet\nworden sind und\nb)        entweder in einem amtlich zugelassenen und überwachten Betrieb einer Vorbehand-\nlung unterzogen worden sind, durch die Salmonella-Bakterien und andere Entero-\nbacteriaceen abgetötet werden,\noder, sofern sie in derselben Betriebsstätte hergestellt worden oder angefallen sind,\nin der die vorstehend bezeichnete Ware hergestellt worden ist, am Tage der Herstel-\nlung oder des Anfal1ens zur Herstellung dieser Ware verwendet worden sind;\n3. in dem Betrieb, der die zur Herstellung der vorstehend bezeichneten Ware verwendeten Ei-\nprodukte vorbehandelt hat, und in dem Betrieb, der die Ware hergestellt hat, ausweislich\nnicht über 1 Jahr alter amtsärztlicher Zeugnisse nur solche Personen beschäftigt sind, die\nnicht mit auf Menschen übertragbaren Krankheiten behaftet sind oder die nicht Ausscheider\nvon auf Menschen übertragbaren Krankheitserregern sind.\n(Ort und Datum)                                       (Dienstsiegel)                 (Amtlicher Tiernrzt/\nzuständige Behörde)\n•) Bei Versand mit Eis1)nbahn od<'r Lastwaqen sind die jeweiliqen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name\ndes Schilfes, bei Versand mit. FltJCJZl)ttq die f'luqnurnmer einzutragen."]}