{"id":"bgbl1-1975-20-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":20,"date":"1975-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_20.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes","law_date":"1975-02-24T00:00:00Z","page":528,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["528             Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Investitionszulagengesetzes\nVom 24. Februar 1975\nAuf Grund des § 6 des lnvestitionszulagengeset-\n'.1Ps in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ok-\n1 olwr 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1493) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Investitionszulagengesetzes\nunler Berücksichtigung\ndes     Einführungsgesetzes zurn Einkommensteuer-\nrcforrngesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-\nblatt. I S. 3656),\ndes Gesetzes zur Förderung von Investitionen und\nBeschäftigung vorn 23. Dezember 1974 (Bundes-\nqesetzbl. J S. 3676),\ndes Gesetzes zur Anderung des Investitionszulagen-\ngesetzes vom 30. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1726) und\ndes Gesetzes zur Anderung des Einkornrnensteuer-\ngesetzes und des Investitionszulagengesetzes vorn\n21. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 525)\nbekanntgegeben.\nBonn, den 24. Februar 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 20     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975                           529\nInvestitionszulagengesetz (lnvZulG 1975)\nin der Fassung vom 24. Februar 1975\n§ l                                gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2\ndes Einkommensteuergesetzes gehören und min-\nInvestitionszulage für Investitionen\ndestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder\nim Zonenrandgebiet\nHerstellung in der Betriebstätte des Steuerpflich-\nund in anderen förderungsbedürftigen Gebieten\ntigen verbleiben, und\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\n2. die Herstellung von\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,\ndie durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,             a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern\ndes Anlagevermögens,\n1. daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet\neine gewerblicbP ßetric·bsl.äl.te errichten oder er-      b) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäude-\nweitern und                                                   teilen und\n2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt-             c) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-\nschaftlich besonders förderungswürdig ist und                 lagevermögen gehörenden Gebäuden oder\nden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung                    Gebäudeteilen,\nund Landesplanung entspricht,                             die mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung\nvom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom\nwird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der\nHundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-\nErrichtung oder Erweiterung der Betriebstätte vor-\ndet werden.\ngenommenen Investitionen eine Investitionszulage\ngewährt. Wird eine Betriebstätte von einer Gesell-        Voraussetzung für die Gewährung der Investitions-\nschaft im Sinne des § 15 Abs. l Ziff. 2 des Einkom-       zulage ist, daß die Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile,\nmensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt          Ausbauten und Erweiterungen in ein besonderes\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine         Verzeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag\nInvestitionszulage gewährt wird.                          der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten enthält. Das Ver-\n(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch        zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn\nfür Investitionen gewährt, die im Zusammenhang            diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.\nmit der Umstellung oder grundlegenden Rationali-\nsierung einer im Zonenrandgebiet belegenen ge-               (4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-\nwerblichen Betriebstätte vorgenommen werden,               dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-\nwenn durch eine Bescheinigung nach § 2 nachge-             lungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften\nwiesen wird, daß die Umstellung oder grundlegende          oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbauten und\nRationalisierung volkswirtschaftlich besonders för-        Erweiterungen, die Investitionen im Sinne des Ab-\nderungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen           satzes 3 sind.\nder Raumordnung und Landesplanung entspricht.                (5) Die Investitionszulage kann bereits für die im\nFür Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,       Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf\nwird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1         Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\ngilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Ver-        von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-\nmögenslage nachhaltig so günstig ist, daß eine             gen gewährt werden, die Investitionen im Sinne des\nFinanzierungshilfe durch Gewährung der Investi-            Absatzes 3 sind. Der Gesamtbetrag der Investitions-\ntionszulage auch unter Berücksichtigung der beson-         zulage darf jedoch 7,5 vom Hundert der begünstig-\nderen Verhältnisse des Zonenrandgebiets nicht ver-         ten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht\ntretbar erscheint. Ist das Unternehmen eine Kapital-       übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-\ngesellschaft und ist an dieser ein anderes Unterneh-       mensteuergesetzes gilt entsprechend.\nmen unmittelbar oder mittelbar in einem solchen\nMaße beteiligt, daß ihm die Mehrheit der Anteile\ngehört, so sind für die Anwendung des Satzes 3                                      § 2\nauch die Ertrags- und Vermögensverhältnisse des                      Nachweis der Förderungswürdigkeit\nanderen Unternehmens zu berücksichtigen. Absatz 1\n(1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 1\ngilt im übrigen sinngemäß.\nund Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Vor-\n(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2         aussetzungen vorliegen, erteilt der Bundesminister\nsind                                                      für Wirtschaft im -Benehmen mit der von der Lan-\n1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-         desregierung bestimmten Stelle. Der Bundesminister\nnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des           für Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das Bun-\nAnlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-        desamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.","530                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder            stitionszulagen die im Rahmenplan festgelegten\ngrundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte              Höchstsätze nicht überschreitet; der Rahmenplan\n(Investitionsvorhaben) ist volkswirtschaftlich beson-          ist insoweit      im Bundesanzeiger bekanntzu-\nders förderungswürdig im Sinne dieses Gesetzes,                machen,\nwenn\n7. nicht zu besorgen ist, daß\n1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz\na) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit\nüber die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-                  des jeweiligen Wirtschaftsraums von Unter-\nrung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom              nehmen bestimmter Wirtschaftszweige erheb-\n6. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) -             lich verstärkt oder in ähnlicher Weise die\nRahmenplan -- ausgewiesenen Schwerpunkt-                  Wirtschaftsstruktur verschlechtert,\nort eines förderungsbedürftigen Gebiets\nb) die Gewährung der Investitionszulage zu un-\naa) eine Betriebstätte errichtet oder                     angemessenen Wettbewerbsvorteilen gegen-\nbb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem                   über anderen in dem jeweiligen Wirtschafts-\n31. Dezember 1971 errichtete oder erwor-             raum ansässigen Unternehmen führt.\nbene Betriebstätte erweitert wird;\nSoweit das Vorliegen der Voraussetzungen der\nder Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzei-       Nummern 2, 4 und 7 von einer Würdigung der\nger bekanntzumachen,                              gesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaftlichen\nb) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine          Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese Würdi-\nvom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1972      gung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.\nerrichtete oder erworbene Betriebstätte erwei-\n(3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-\ntert wird oder\nvorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und\nc) im Zonenrandgebiet eine Betriehstätte umge-         Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-\nstellt oder grundlegend rationalisiert wird;      sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im\nfür Betriebstätten, die dem Fremdenverkehr oder        Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus\nals Kurheime, Sanatorien oder als ähnliche Ein-        Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann unter\nrichtungen dienen, gilt Buchstabe a mit der Maß-       Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden\ngabe, daß an die Stelle des Schwerpunktortes           werden.\nein durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 be-            (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-\nstimmtes Fremdenverkehrsgebiet tritt,                  gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investi-\ntionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht\n2. in der Betriebstätte überwiegend Güter herge-\nder Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tat-\nstellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer\nsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die\nArt nach regelmäßig überregional abgesetzt wer-\nVoraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,\nden, und das Investitionsvorhaben somit geeig-\nkann die Bescheinigung zurückgenommen werden.\nnet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Ge-\nsamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschafts-\nraum nicht unwesentlich zu erhöhen,                                                 § 3\n3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder bei                       Förderungsbedürftige Gebiete\neiner im Zusammenhang mit einer Betriebsver-\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des\nlagerung innerhalb der förderungsbedürftigen\nGesetzes sind\nGebiete stehenden Errichtung einer Betriebstätte\ndie Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um         1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zonen-\nmindestens 20 vom Hundert erhöht wird oder                 randförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (Bun-\nmindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze ge-            desgesetzbl. I S. 1237),\nschaffen werden oder bei Betriebstätten im Sinne       2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des\nder Nummer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um            Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur An-\nmindestens 20 vom Hundert erhöht wird,                     passung und Gesundung des deutschen Stein-\n4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder            kohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlen-\ngrundlegende Rationalisierung für den Fortbe-              bergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nstand der Betriebstätte und zur Sicherung der              blatt I S. 365) und\ndort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich       3. Gebiete,\nist,                                                       a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem\n5. die Investitionskosten je geschaffenem oder ge-                 Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-\nsichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der               unter abzusinken droht oder\ndurchschnittlichen Investitionskosten je geförder-         b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die\ntem Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen                  vom Strukturwandel in einer Weise betroffen\nGebieten in den vorangegangenen 3 Kalender-                     oder bedroht sind, daß negative Rückwirkun-\njahren nicht übersteigen,                                      gen auf das Gebiet in erheblichem Umfang\n6. der Subventionswert der für das Investitionsvor-                eingetreten oder absehbar sind.\nhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu-               Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nFinanzhilfen einschließlich der beantragten Inve-           rates die nach der Nummer 3 begünstigten Ge-","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975                          531\nbiete zu bestimmen und bei nachhaltigen Ände-           (3) Die Investitionszulage kann bereits für die\nrungen der regionalen Wirtschaftsstruktur diese    im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf\nBestimmung den veränderten Verhältnissen anzu-     Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\npassen.                                            von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-\ngen im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Der\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2         Gesamtbetrag der Investitionszulage darf auch in\nAbs. 2 Nr. 1 letzter Satzteil sind förderungsbedürf-   diesem Fall höchstens 7,5 vom Hundert der nach den\ntige Gebiete, die nach Lage, Klima, Landschaft, Art    Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder\nder Besiedlung oder ähnlichen Umständen in beson-      Herstellungskosten betragen. § 7 a Abs. 2 Satz 3\nderem Maße für den Fremdenverkehr geeignet sind.       bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-      chend.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nnach Satz 1 begünstigten Gebiete zu bestimmen                                     §4a\nund bei nachhaltigen Änderungen der regionalen\nInvestitionszulage für bestimmte Investitionen\nWirtschaftsstruktur diese Bestimmung den veränder-         im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung\nten Verhältnissen anzupassen.\n(1} Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 4\nwird für abnutzbare bewegliche und unbewegliche\nInvestitionszulage für Forschungs- und         Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und für\nEntwicklungsinvestitionen                Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlagever-\nmögen gehörenden Gebäuden, die nach dem 31. De-\n(1} Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-        zember 1974 im Bereich der Energieerzeugung und\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,      -verteilung im Zusammenhang mit der Errichtung\ndie den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Ein-        oder Erweiterung von Heizkraftwerken, Müllkraft-\nkommensteuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag         werken, Müllheizwerken und Wärmepumpenanla-\nfür abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-        gen einschließlich der Anlagen zur Wärmevertei-\ngens und Ausbauten und Erweiterungen an zum             lung sowie von Heizwerken, die in einem Fern-\nAnlagevermögen gehörenden Gebäuden eine In-             wärmenetz in Ergänzung zu Heizkraftwerken, Müll-\nvestitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts-         kraft.werken, Müllheizwerken und Wärmepumpen-\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen der Forschung        anlagen zur Deckung des Spitzenbedarfs der Heiz-\noder Entwicklung dienen. Werden die Wirtschafts-        leistung bestimmt sind, angeschafft oder hergestellt\ngüter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge-       werden, eine Investitionszulage gewährt; Voraus-\nsellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-    setzung ist, daß der Steuerpflichtige nach dem\nkommensteuergesetzes angeschafft oder hergestellt,      30. November 1974 die Wirtschaftsgüter, Ausbauten\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft       und Erweiterungen bestellt oder mit ihrer Herstel-\neine Investitionszulage gewährt wird. Die Investi-      lung begonnen hat und daß der Bundesminister für\ntionszulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf-        Wirtschaft die besondere Eignung der Wirtschafts-\nfungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschafts-      güter, Ausbauten und Erweiterungen zur Einspa-\njahr angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-     rung von Energie bestätigt hat. Als Beginn der\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen. § 1 Abs. 3         Herstellung gilt bei Gebäuden und Gebäudeteilen\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                        der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmi-\ngung gestellt wird. Ist der Antrag auf Baugenehmi-\n(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-\ngung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden,\nfen nur berücksichtigt werden\ngilt als Beginn der Herstellung der Beginn der Bau-\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von       arbeiten. Satz 1 gilt entsprechend für Regenera-\nneuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-         toren und Rekuperatoren zur Wärmerückgewinnung.\ngütern des Anlagevermögens, die nicht zu den       Werden die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Er-\ngeringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des      weiterungen von einer Gesellschaft im Sinne des\n§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören      § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes\nund mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung       vorgenommen, gelten die Sätze 1 bis 4 mit der\noder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen   Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitions-\nausschließlich der Forschung oder Entwicklung im    zulage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt\nSinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4    7 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\ndes Einkommensteuergesetzes dienen,                 l~ngskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften\n2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-       oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbauten und\nschaftsgütern des Anlagevermögens und von           Erweiterungen.\nAusbauten und Erweiterungen an zum Anlage-\n(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage\nvermögen gehörenden Gebäuden, wenn die Ge-\ndürfen nur berücksichtigt werden\nbäude oder die ausgebauten oder neu herge-\nstellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre nach       1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\nihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-         neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-\ngen zu mehr als 662 /a vom Hundert der Forschung         gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den\noder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2        geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des\nBuchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes           § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ge-\ndienen.                                                  hören, und","532                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. die Jlerstellunqskosten von unbeweglichen Wirt-      Baugenehmigung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt\nschcütsgütern des Anlagevermögens und von           worden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn\nAusbauten und Erweiterungen an zum Anlage-          der Bauarbeiten. Die Sätze 1 bis 6 gelten für nach-\nvermögen gehörenden c;ebäuden,                      trägliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren be-\nwenn die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erweite-      weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\nrungen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung        die nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern\noder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen       im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\nverbleiben.                                             zes gehören, und an abnutzbaren unbeweglichen\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens sinngemäß.\n(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten\nentsprechend.                                              (3) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-\ndert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-\n§4b                           lungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften\noder hergestellten Wirtschaftsgüter und der Her-\nInvestitionszulage zur Konjunkturbelebung\nstellungskosten der im Wirtschaftsjahr beendeten\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne dt~s Einkommen-       nachträglichen Herstellungsarbeiten, die begün-\nsteuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des       stigte Investitionen sind. Sie kann bereits für die\nKörperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter      im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 des Körperschaftsteuer-       Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\ngesetzes fallen, wird für begünstigte Investitionen,    gewährt werden. § 1 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes\ndie sie in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im       und § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer-\nInland vornehmen, auf Antrag eine Investitions-         gesetzes 1975 gelten entsprechend.\nzulage gewährt. Wird die Investition von einer Ge-         (4) Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Voraus-\nsellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-    setzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, die aber\nkommensteuergesetzes vorgenommen, gilt Satz 1           keine Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 2\nmit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investi-     Satz 3 und 4 sind und die nach dem 30. Juni 1976\ntionszulage gewährt wird.                               und vor dem 1. Juli 1977 geliefert oder fertiggestellt\nwerden, wird auf Antrag eine Investitionszulage in\n(2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Ab-       Höhe von 7,5 vom Hundert der Summe der vor dem\nsatzes 1 sind                                           1. Juli 1976 aufgewendeten Anzahlungen auf An-\n1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-       schaffungskosten und Teilherstellungskosten ge-\nnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des         währt. Für Gebäude und Gebäudeteile, bei denen\nAnlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-      die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor-\ngen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2       liegen und die nach dem 30. Juni 1977 und vor dem\ndes Einkommensteuergesetzes gehören, und            1. Juli 1978 fertiggestellt werden, wird auf Antrag\neine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hun-\n2. die Herstellung von abnulzbaren unbeweglichen        dert der Summe der vor dem 1. Juli 1977 aufgewen-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens,              deten Teilherstellungskosten gewährt. -Für Wirt-\nwenn die Wirtschaftsgüter nachweislich nach dem         schaftsgüter im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, bei\n30. November 1974 und vor dem l. Juli 1975 vom          denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1\nSteuerpflichtigen bestellt worden sind oder wenn        vorliegen und die nach dem 30. Juni 1978 geliefert\nder Steuerpflichtige in diesem Zeit.raum mit der Her-   oder fertiggestellt werden, wird auf Antrag eine\nstellung begonnen hat. Weitere Voraussetzung ist,       Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hundert\ndaß die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Juli 1976 ge-       der Summe der vor dem 1. Juli 1978 aufgewendeten\nliefert oder fertiggestellt werden. An die Stelle des   Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilher-\n1. Juli 1976 tritt bei Gebäuden und Gebäudeteilen       stellungskosten gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nder 1. Juli 1977. Bei Wirtschaftsgütern, die im Zu-     für nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutz-\nsammenhang mit Investitionsvorhaben angeschafft         baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\noder hergestellt werden, die durch eine Bescheini-      vermögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt-\ngung des Bundesministers für Wirtschaft als Groß-       schaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-\nprojekte im Bereich der Energieerzeugung und -ver-      mensteuergesetzes gehören, und an abnutzbaren\nteilung mit besonderer energiepolitischer Bedeutung     unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nanerkannt worden sind, tritt an die Stelle des 1. Juli  mögens sinngemäß.\n1976 der 1.Juli 1978; Großprojekte in diesem Sinne         (5) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nsind insbesondere Heizkraft.werke, Kernkraftwerke,\nSt.einkohlenkraftwerke, Müllkraft.werke, Müllheiz-\nwerke, Fernwärmenetze, Aufschluß von Steinkoh-                                     §5\nlen- und Braunkohlenfeldern, Großschachtanlagen,\nErgänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4 b\nAnlagen für den Kernbrennstoffkreislauf, Raffine-\nrien einschließlich Konversions- und Entschwefe-           (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitions-\nlungsanlagen, ober- und unterirdische Speicheranla-     zulagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach\ngen für Erdöl und Erdgas sowie Rohrleitungen. Als       § 19 des Berlinförderungsgesetzes schließt die Inan-\nBeginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Ge-        spruchnahme der anderen Investitionszulagen für\nbäudeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf        dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder\nBaugenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf        dieselbe Erweiterung aus. Die Inanspruchnahme der","Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975                           533\nInvestitionszulage nach § 4 a ist neben der Inan-         2. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage\nspruchnahme einer Investitionszulage nach den §§ 1,          nach § 1 berücksichtigten\n4 oder 4 b dieses Gesetzes oder nach § 19 des Berlin-\na) beweglichen Wirtschaftsgüter nicht mindestens\nförderungsgcsetzes zulässig. Für die Inanspruch-\n3 Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstel-\nnahme einer Tnvestitionszulage nach § 4 b gilt ent-\nlung in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen\nsprechendes.\nverblieben sind,\n(2) Die Investitionszulagen nach den §§ l und 4                mit dem Ausscheiden der beweglichen Wirt-\nbis 4 b gehören nicht zu den Einkünften im Sinne                   schaftsgüter aus der Betriebstätte,\ndes Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die           b) unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht minde-\nsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.              stens 3 Jahre seit ihrer Herstellung vom\nSteuerpflichtigen zu mindestens 90 vom Hun-\n(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach\ndert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet\nAblauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-\nworden sind,\njahr der Anschaffung oder Herstellung oder der\nAnzahlung oder Teilherstellung endet, durch das für                mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem die\ndie Besteuerung des AntragstcJlers nach dem Ein-                   unbeweglichen Wirtschaftsgüter erstmals\nkommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen                      nicht zu mindestens 90 vom Hundert eigen-\nan Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ge-                     betrieblichen Zwecken des Steuerpflichtigen\nwährt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1                     gedient haben,\nZiff. 2 des Einkommensteuergesetzes wird die Inve-       3. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage\nstitionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für            nach § 4 berücksichtigten Wirtschaftsgüter, Aus-\ndie einheitliche und gesonderte Feststellung der             bauten oder Erweiterungen nicht mindestens\nEinkünfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung            3 Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung\nder Investitionszulage kann nur innerhalb von                ih dem erforderlichen Umfang der Forschung oder\n3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt             Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge-\nwerden.                                                      dient haben,\n(4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage              in dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter,\ndurch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions-           Ausbauten oder Erweiterungen erstmals nicht\nzulage ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-                mehr in dem erforderlichen Umfang den be-\ngabe des Bescheids fällig.                                     zeichneten Zwecken dienten,\n(5) Wird nach der Auszahlung der Investitions-        4. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage\nzulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für             nach § 4 a berücksichtigten Wirtschaftsgüter, Aus-\nihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen            bauten oder Erweiterungen nicht mindestens\nhaben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-        3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\nzuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist.             im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind,\nBei den Investitionszulagen nach den §§ 1, 4 und               mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter, Aus-\n4 a gilt das gleiche, wenn Wirtschaftsgüter, deren             bauten oder Erweiterungen aus dem Betrieb des\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Be-              Steuerpflichtigen.\nmessung der Investitionszulage berücksichtigt wor-       Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt\nden sind, nicht mindestens 3 Jahre seit ihrer An-        seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-\nschaffung oder Herstellung                               gesetzes zu verzinsen.\n1. im Fall des § 1                                          (6) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils\na) soweit es sich um bewegliche Wirtschafts-         der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-\ngüter handelt, in der Betriebstätte des Steuer-  gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-\npflichtigen verblieben sind,                     sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-\nb) soweit es sich um unbewegliche Wirtschafts-       lung der Investitionszulage verjährt in 5 Jahren.\ngüter handelt, vom Steuerpflichtigen zu min-     Gegen die Bescheide nach den Absätzen 4 und 5\ndestens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen     ist der Einspruch gegeben.\nZwecken verwendet worden sind,                      (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\n2. im Fall des § 4                                       auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-\nakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg,\nin dem erforderlichen Umfang der Forschung           gegen die Versagung von Bescheinigungen nach den\noder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen    §§ 2, 4 a Abs. 1 Satz 1 und § 4 b Abs. 2 Satz 4 der\ngedient haben,\nVerwaltungsrechtsweg gegeben.\n3. im Fall des§ 4a\nim Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind.                                § 6\nErmächtigung\nDas Finanzamt fordert den Betrag durch schrift-\nlichen Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzah-           Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nlung der Investitionszulage entsteht,                    den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-\nden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-\n1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung           schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nnicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,            machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nmit der Auszahlung der Investitionszulage,        zu beseitigen.","534                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\n§ 7                               Herstellung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten\nBerlin-Klausel                          oder Erweiterungen vor dem 1. Januar 1976 er-\nfolgt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-       Auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterun-\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch     gen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund        Nr. 1 vorliegen, ist auch § 2 des Investitionszulagen-\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land          gesetzes vom 18. August 1969 weiter anzuwenden.\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.       Die Sätze 1 und 2 gelten für Wirtschaftsjahre, die\nnach dem 31. Dezember 1974 enden, mit der Maß-\ngabe, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung\n§ 8\nnicht Voraussetzung für die Gewährung der Investi-\nAnwendungsbereich                      tionszulage ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist       Gebäuden, Ausbauten und Erweiterungen der Zeit-\nvorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals für das       punkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung ge-\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-         stellt worden ist.\nzember 1974 endet.\n(3) Die Vorschriften des § 4 a des Investitionszu-\n(2) § 1 des lnvestitionszulagengesetzes vom 18. Au-    lagengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Än-\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) ist weiter anzu-   derung des Investitionszulagengesetzes vom 30. De-\nwenden auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Er-           zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3726) sind auf\nweiterungen                                              Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, die\n1. die nachweislich vor dem 19. Februar 1973 be-         nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 26. Fe-\nstellt worden sind oder mit deren Herstellung        bruar 1975 geliefert oder fertiggestellt werden, wei-\nvor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,            ter anzuwenden.\n2. die im Zusammenhang mit einem Investitions-              (4) Die Vorschriften des § 4 b sind erstmals auf\nvorhaben angeschafft oder hergestellt worden         Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. November 1974\nsind, für das vor dem 19. Februar 1973 eine Be-      bestellt werden oder mit deren Herstellung nach\nscheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Investi-     dem 30. November 1974 begonnen wird, und auf\ntionszulagengesetzes vom 18. August 1969 be-         nachträgliche Herstellungsarbeiten anzuwenden, mit\nantragt worden ist, wenn die Lieferung oder          denen nach dem 30. November 1974 begonnen wird."]}