{"id":"bgbl1-1975-20-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":20,"date":"1975-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes","law_date":"1975-02-21T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["525\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z 1997 A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1975                                                                       Nr. 20\nTag                                                 Inhalt                                                                         Seite\n21. 2. 75  Gesetz zur .Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes                                       525\n611-1, 707-6 (Artikel 1)\n24. 2. 75  Neufassung des Investitionszulagengesetzes                                                                                 528\n707-6 (Artikel 1)\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     535\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nund des Investitionszulagengesetzes\nVom 21. Februar 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im Wirt-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ent-\nstanden.\nArtikel 1                              (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-\nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belege-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                    nen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar\nBekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundes-                      und ausschließlich oder fast ausschließlich dem\ngesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das                   Umweltschutz dienen und\nGesetz zur Förderung von Investitionen und Be-\nschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetz-               2. die von der Landesregierung bestimmte Stell<c-:\nblatt I S. 3676), wird wie folgt geändert:                         bescheinigt, daß\na) die Wirtschaftsgüter zu dem in Ziffer 1 be-\nHinter § 7 c wird der folgende § 7 d eingefügt:                       zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind\nund\n,,§ 7 d\nb) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,                       schaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor-\ndie dem Umweltschutz dienen                             derlich ist.\n(1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweg-                   (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umwelt-\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei              schutz, wenn sie dazu verwendet werden,\ndenen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-\n1. a) den Anfall von Abwasser oder\ngen und die nach dem 31. Dezember 1974 und vor\ndem 1. Januar 1981 angeschafft oder hergestellt                    b) Schädigungen durch Abwasser oder\nworden sind, können abweichend von § 7 im Wirt-                    c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu                   Stoffe als Abwasser oder\n60 vom Hundert und in den folgenden Wirtschafts-                   d) Verunreinigungen der Luft oder\njahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu 10                  e) Lärm oder Erschütterungen\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern\nkosten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch ge-\nnommene erhöhte Absetzungen können nachgeholt                      oder\nwerden; dabei können nachträgliche Anschaffungs-               2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbesei-\noder Herstellungskosten abweichend von § 7 a                       tigungsgesetzes zu beseitigen.","526                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4} Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem               (8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen\n31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1981 ent-       1 bis 7 können für Wirtschaftsgüter nicht in An-\nstehende nachträgliche Herstellungskosten bei           spruch genommen werden, die in nach dem 31. De-\nWirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen          zember 1974 errichteten Betrieben oder Betriebstät-\nund die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder         ten verwendet werden. Die Verlagerung von Betrie-\nhergestellt worden sind, mit der Maßgabe ent-           ben oder Betriebstätten gilt nicht als Errichtung im\nsprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der        Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 be-\nFertigstellung der nachträglichen Herstellungs-         zeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung\narbeiten erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe        im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umwelt-\nder nachträglichen Herstellungskosten vorgenom-         schutzes erforderlich ist.\"\nmen werden können. Das gleiche gilt, wenn bei\nWirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz die-\nnen, nachträgliche Herstellungskosten dadurch ent-                               Artikel 2\nstehen, daß ausschließlich aus Gründen des Um-               Unterrichtung des Bundesministers des Innern\nweltschutzes Veränderungen vorgenommen werden.\nNachträgliche Herstellungskosten, bei denen die           Die zuständigen obersten Landesbehörden unter-\nerhöhten Absetzungen nach Satz 1 in Anspruch ge-        richten den Bundesminister des Innern jeweils bis\nnommen werden, scheiden für die Anwendung der           zum 31. März eines jeden Jahres über die im voran-\n§§ 79, 82 und 82 e der Einkommensteuer-Durchfüh-\ngegangenen Kalenderjahr von den zuständigen Stel-\nrungsverordnung aus.                                    len gemäß § 7 d Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes insgesamt erteilten Bescheinigungen, auf-\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-      gegliedert nach Industriezweigen sowie nach Art\nnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-           und Höhe der begünstigten Investitionen.\nkosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch\ngenommen werden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß die Summe der erhöhten Abset-                                    Artikel 3\nzungen 60 vom Hundert der bis zum Ende des                     Änderung des Investitionszulagengesetzes\njeweiligen Wirtschaftsjahres insgesamt aufgewen-\nDas Investitionszulagengesetz in der Fassung der\ndeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundesge-\nnicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den Fällen des\nAbsatzes 4 sinngemäß.                                   setzbl. I S. 1493), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des lnvestitionszulagengesetzes vom\n(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen       30. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3726), wird\n1 bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß         wie folgt geändert:\ndie Voraussetzung des Absatzes 2 Ziff. 1\n1. Die Uberschrift des Gesetzes erhält die folgende\n1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf             Fassung:\nJahre nach der Anschaffung oder Herstellung der\nWirtschaftsgüter,                                         ,,lnvestitionszulagengesetz (InvZulG 1975) \".\n2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens       2. § 4 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen\nHerstellungsarbeiten                                    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Hinter dem Wort „Wärmeverteilung\"\nerfüllt wird.\nwerden die folgenden Worte eingefügt:\n(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember                   „sowie von Heizwerken, die in einem\n1974 und vor dem 1. Januar 1981 durch Hingabe                        Fernwärmenetz in Ergänzung zu Heiz-\neines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaf-                       kraftwerken, Müllkraftwerken, Müllheiz-\nfungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren                       werken und Wärmepumpenanlagen zur\nWirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 2 ein                        Deckung des Spitzenbedarfs der Heiz-\nRecht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter                       leistung bestimmt sind,\".\nerwerben, können bei diesem Recht abweichend\nbb) Der Wortlaut hinter dem Strichpunkt er-\nvon § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des\nhält die folgende Fassung:\nAbsatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die erhöhten\nAbsetzungen können nur in Anspruch genommen                          ,,Voraussetzung ist, daß der Steuerpflich-\nwerden, wenn der Empfänger                                           tige nach dem 30. November 1974 die\nWirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-\n1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur                      terungen bestellt oder mit ihrer Herstel-\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung                    lung begonnen hat und daß der Bundes-\nder Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen                     minister für Wirtschaft die besondere\nHerstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern                   Eignung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten\nverwendet und                                                    und Erweiterungen zur Einsparung von\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraus-                  Energie bestätigt hat.\"\nsetzung der Ziffer 1 vorliegt und daß für die           b) Hinter Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\nWirtschaftsgüter oder die nachträglichen Her-               gefügt:\nstellungsarbeiten eine Bescheinigung nach Ab-\n,,Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäu-\nsatz 2 Ziff. 2 erteilt ist.\nden und Gebäudeteilen der Zeitpunkt, in dem\nAbsatz 6 gilt sinngemäß.                                        der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.","Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975                           527\nIst der Antrag auf Baugenehmigung vor dem                               Erweiterungen nicht mindestens drei\n1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt als                              Jahre nach ihrer Anschaffung oder\nBeginn der Herstellung der Beginn der Bau-                              Herstellung im Betrieb des Steuer-\narbeiten.\"                                                              pflichtigen verblieben sind,\nc) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte „Sätze                                mit dem Ausscheiden der Wirt-\n1 und 2\" durch die Worte „Sätze 1 bis 4\" er-                              schaftsgüter, Ausbauten oder Er-\nsetzt.                                                                    weiterungen aus dem Betrieb des\n11\nSteuerpflichtigen.\n3. § 4 b wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 7 werden die Worte „nach den §§ 2,\n11\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in                        4 a und 4 b Abs. 2 Satz 4 sowie Abs. 3 durch\neinem inländischen Betrieb\" durch die Worte                   die Worte „nach den §§ 2, 4 a Abs. 1 Satz 1\n,,in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im In-              und § 4 b Abs. 2 Satz 4\" ersetzt.\nland\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt geändert:             5. § 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „und                     a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2\nmindestens drei Jahre nach ihrer An-                    und 3\" durch die Worte „Absätze 2 bis 4\"\nschaffung oder Herstellung in einem in-                 ersetzt.\nländischen Betrieb des Steuerpflichtigen\nverbleiben\" gestrichen.                             b) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3\neingefügt:\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „die\nmindestens drei Jahre nach ihrer Herstel-                 ,, (3) Die Vorschriften des § 4 a des Investi-\nlung in einem inländischen Betrieb des                  tionszulagengesetzes in der Fassung des\nSteuerpflichtigen verbleiben, gestrichen.\n11\nGesetzes zur Änderung des Investitionszu-\nlagengesetzes vom 30. Dezember 1974 (Bun-\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Anzah-\ndesgesetzbl. I S. 3726) sind auf Wirtschafts-\nlungen auf Anschaffungskosten und             II\nge-\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen, die\nstrichen.\nnach dem 31. Dezember 1974 und vor dem\n26. Februar 1975 geliefert oder fertiggestellt\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                     werden, weiter anzuwenden.\"\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; im\naa) In Satz 2 werden die Worte „nach § 1 und                 neuen Absatz 4 werden die Worte „des § 4a\"\n11\n§ 4 durch die Worte „nach den §§ 1, 4                  durch die Worte „des§ 4 b\" ersetzt.\nund 4 a\" ersetzt und die folgende Num-\nmer 3 angefügt:\n„3. im Fall des § 4 a                                                      Artikel 4\nim Betrieb des Steuerpflichtigen ver-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nblieben sind. 11\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nbb) In Satz 4 werden der Punkt durch einen            zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nBeistrich ersetzt und die folgende Num-         im Land Berlin.\nmer 4 angefügt:\n,,4. wenn die bei Bemessung der Investi-                                   Artikel 5\ntionszulage nach § 4 a berücksichtig-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nten Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nEgon Franke\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nHans Friderichs"]}