{"id":"bgbl1-1975-19-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":19,"date":"1975-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1975-02-06T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["517\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                     Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1975                                                                                                             Nr. 19\nTag                                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n6.2. 75   N(!unl(! Verordnung         z11r   .Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung                                                                                        517\n51-1-2\n30. 1. 75  Anordnung zur Andt)rung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Be-\numLen im Gcschä!Lsbercich des Bundesministers des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     518\n20'.l0-11-45\n17. 2. 75  Bt~kann1.Jnt1ch11ng über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     519\n13. 2. 75  Berichtiqun9 der Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 520\n454-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRech lsvorsdnifU!n dc,r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            520\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 6. Februar 1975\nAuf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des                                               Befähigungsnachweis für den Flugsicherungsbe-\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                     reichskontrolldienst oder Flugsicherungsanflug-\nmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I                                                    kontrolldienst oder die Befähigungsnachweise für\nS. 313, 429), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz                                             den Flugsicherungsplatz- und Landekontroll-\nzur Änderung des Soldatengesetzes vom 20. Dezem-                                                  dienst besitzen, bei Eignung auch ohne die Vor-\nber 1974 (Bundesgc~setzbl. I S. 3649), verordnet die                                              aussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und des § 31\nBundesregierung:                                                                                  Abs. 1 zur Laufbahn der Offiziere des militärfach-\nlichen Dienstes zugelassen werden. Der Dienst-\nArtikel 1\ngrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu\nDie Soldatenlaufbc1hnverordnung in der Fassung                                                werden.\nder Bekanntmachung vom 14. September 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1750) wird wie folgt geändert und                                                    (2) Bis zum 31. Dezember 1976 werden auf die\nergänzt:                                                                                          Dienstzeiten, die nach dieser Vorschrift Voraus-\nsetzung für die Beförderung der Offiziere des\n1. In den §§ 37 bis 39, 41 und 43 bis 45 wird jeweils\nmilitärfachlichen Dienst,es sind, die Dienstzeiten\ndie Zahl „1974\" durch die Zahl „1976\" ersetzt.\nals Stabs- und Oberstabsfeldwebel angerechnet.\n2. In § 40 Abs. 1 wird die Zahl „1974\" durch die                                                  Außerdem können bis zu 3 Jahre der Dienstzeit\nZahl „ 1977\" ersetzt.                                                                          im Flugsicherungskontrolldienst seit Erwerb\neines Befähigungsnachweises nach Absatz 1 an-\n3. § 42 erhält folgende Fassung:                                                                  gerechnet werden. Eine Beförderung ist abwei-\n,,§ 42                                                             chend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von\nZulassung von Unteroffizieren                                                      6 Monaten seit der letzten Beförderung zulässig.\"\nim Flugsicherungskontrolldienst zur Laufbahn\nder Offiziere des militärfachlichen Dienstes,\nBeförderungen                                                                                                  Artikel 2\n(1) Bis zum 31. Dezember 1976 können Unter-                                               Diese Verordnung tritt                                     mit         Wirkung       vom\noffiziere im Flugsicherungskontrolldienst, die den                                       1. Januar 197 5 in Kraft.\nBonn, den 6. Februar 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}