{"id":"bgbl1-1975-18-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":18,"date":"1975-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_18.pdf#page=12","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutzbeauftragte - 5. BImSchV)","law_date":"1975-02-14T00:00:00Z","page":504,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["504                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Immissionsschutzbeauftragte - 5. BlmSch V)\nVom 14. Februar 1975\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-                 Anlagen zum maschinellen Flämmen von Stahl\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974. (Bun-                (zum Beispiel Blöcke, Brammen);\ndesgesetzbl. I S. 721, 1193), geändert durch das Ge-\nSchmelzanlagen für Nichteisenmetalle ein-\nsetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum\nschließlich der Anlagen zur Raffination, ausge-\nStrafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-\nnommen Vakuum-Schmelzanlagen und Schmelz-\nblatt I S. 1942), wird nach Anhörung der beteiligten\nanlagen für einen Einsatz bis zu insgesamt\nKreise mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n5 Tonnen Leichtmetall oder insgesamt 10 Ton-\nnen Schwermetall und Schmelzanlagen für Edel-\n§ 1                                 metalle oder für Legierungen, die nur aus Edel-\nPflicht zur Bestellung                        metallen bestehen;\nvon Immissionsschutzbeauftragten\n7. Eisen-, Temper- und Stahlgießereien, ausgenom-\nBetreiber folgender genehrnigungsbedürfüger An-              men diejenigen, die in Zusammenhang mit An-\nlagen haben einen betriebsangehörigen Immis-                    lagen betrieben werden, für die nach Nummer 6\nsionsschutzbeauftragten zu bestellen:                           Halbsatz 1 kein Immissionsschutzbeauftragter\n1. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brenn-              bestellt werden muß;\nstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von                Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen\n600 Gigajoule je Stunde und mehr;\na) Gießereien für Glocken- oder Kunst.guß,\nKraft- und Heizkraftwerke mit Feuerungsan-\nlagen für feste, flüssige oder gasförmige Brenn-           b) Gießereien, in denen in metallische Formen\nstoffe, deren Feuerungswärmeleistung bei Ver-                   abgegossen wird,\nwendung fester und flüssiger Brennstoffe 600               c) Gießereien, in denen das Metall in ortsbe-\nGigajoule pro Stunde und mehr und bei Verwen-                   weglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird\ndung gasförmiger Brennstoffe 5 Terajoule pro                    oder\nStunde und mehr beträgt;\nd) Gießereien, die in Zusammenhang mit\n2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder                     Schmelzanlagen betrieben werden, für die\nflüssige Stoffe durch Verbrennen oder ther-                     nach Nummer 6 Halbsatz 3 kein Immissions-\nmische Zersetzung (Vergasung) ganz oder teil-                   schutzbeauftragter bestellt werden muß;\nweise zu beseitigen, wenn ihre Durchsatzlei-\nstung insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde         8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs-\nbeträgt;                                                   anstalten mit feuerflüssigen Bädern mit einem\n3. Anlagen zur Herstellung von Zementen;                      Rohgutdurchsatz von insgesamt einer Tonne und\nAnlagen zum Brennen oder Mahlen von Bauxit,                mehr je Stunde;\nDolomit und Kalkstein, ausgenommen Anlagen\n9. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur\nzum Brennen von Kalkstein, wenn das Abgas in\nVerarbeitung von Asbest zu Asbesterzeugnis-\neinem angeschlossenen Herstellungsverfahren\nsen;\nverbraucht wird;\n4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und                10. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung\nrohen Nichteisenmetallen;                                  von Schiffskörpern aus Metall;\n5. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr         11. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen\nzur Uberführung in Oxide), Schmelzen oder                  Stoffe durch chemische Umwandlung hergestellt\nSintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stof-              werden, insbesondere Anlagen\nfen durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;\na) zur Herstellung von anorganischen Grund-\n6. Anlagen zum Erschmelzen von Roheisen oder                       chemikalien, wie Säuren, Basen, Salze,\nRohstahl sowie Anlagen zur Stahlerzeugung,\nausgenommen Kupolofenanlagen mit einer                     b) zur Herstellung von Metallen oder Nicht-\nSchmelzleistung bis zu insgesamt 2,5 Tonnen je                  metallen auf nassem Wege oder mit Hilfe\nStunde und Vakuum-Schmelzanlagen für einen                      elektrischer Energie,\nEinsatz bis zu insgesamt 5 Tonnen;                         c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,","Nr. 18 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975                       505\nd) zur lforsLellung von Halogenen oder Halo-                 Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Ver-\ngenerzeugn isscn      sowie      Schwefel   oder         wendung von Phenol- oder Kresolharzen;\nSchwcfolcrzeugn issen,\n21. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich\ne) zur Herstellung von phosphor- oder stick-\nGlasfasern;\nstoffhaltigen Düngemitteln,\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem            22. Tierkörperbeseitigungsanstalten, Anlagen zum\nAcct y len (Di ssousgasfabriken),                        Schmelzen von tierischen Fetten, Knochenbear-\nbeitungsanlagen und Hautleimfabriken;\ng) zur Herstellung von organischen Grund-\nchemikalien oder Lösemitteln, wie Alkohole,         23. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder\nAldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate,               Fischöl.\nAt.her,\nh) zur Herstellung von Kunststoffen oder                                         § 2\nChemiefasern,                                               Mehrere Immissionsschutzbeauftragte\ni) zur Herstellung von Zellhorn,                          Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der\nk) zur Herstellung von Kunstharzen,                    Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen\nl) zur Ilcrstcllung von Kohlenwasserstoffen,          mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen\nm) zur Herstellung von synthetischem Kaut-             hat; die Zahl der Immissionsschutzbeauftragten ist\nschuk,                                             so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der\nin § 54 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes be-\nn) zum Regenerieren von Gummi und Gummi-\nzeichneten Aufgaben gewährleistet ist.\nmischprodukten unter Verwendung von\nChemikalien,\no) zur Herstellung von Teerfarben oder Teer-                                     § 3\nfarbenzwischenprodukten,\nGemeinsamer Immissionsschutzbeauftragter\np) zur Hcrstellun9 von Seifen oder Waschmit-\nteln;                                                  Werden von einem Betreiber mehrere der in §\nbezeichneten Anlagen betrieben, so kann dieser für\nhierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung             mehrere Anlagen einen gemeinsamen Immissions-\noder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur\nschutzbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine\nAufarbei t.ung bestrahlter Kernbrennstoffe;\nsachgemäße Erfüllung der in§ 54 des Bundes-Immis-\n12. Anlagen zur Gewinnung von Ruß;                         sionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht\ngefährdet wird.\n13. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,\nStroh und ähnlichen Faserstoffen;                                                § 4\n14. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten                          Nicht betriebsangehörige\noder Holzspanplatten;                                                Immissionsschutz beauftragte\n15. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder             Betreibern von in § 1 bezeichneten Anlagen soll\nsonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl und             die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung\nErdölerzeugnissen;                                      eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Im-\nmissionsschutzbeauftragter gestatten, wenn hier-\n16. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle          durch eine sachgemäße Erfüllung der in § 54 des\nund     Braunkohle      (insbesondere     Kokereien,   Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Auf-\nSchwelereien und Gaswerke);                            gaben nicht gefährdet wird.\n17. Anlagen zum Brikettieren von Braun-             oder\nSteinkohle;                                                                      § 5\n18. Anlagen zur Herstellung von Hartbrandkohle                    Immissionsschutzbeauftragte für Konzerne\noder Graphit durch Brennen (zum Beispiel für               Sind ein oder mehrere Betreiber von in § 1 be-\nElektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile);          zeichneten Anlagen unter der einheitlichen Leitung\n19. Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßen-            eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt\nbaustoffe und Teersplittanlagen, wenn ein Be-           (Konzern), das beabsichtigt, einen Immissionsschutz-\ntreiber mehr als 10 solcher Anlagen betreibt;           beauftragten für den Konzernbereich zu bestellen,\nund kann das herrschende Unternehmen den Be-\n20. Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Lackie-          treibern hinsichtlich der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und\nren und Tränken von Glasfasern, Mineralfasern           § 56 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\noder von Trägerbahnen aus Faserstoffen, Tex-            genannten Maßnahmen Weisungen erteilen, so kann\ntilien oder Papier mit oxidiertem Leinöl oder mit       die zuständige Behörde den Betreibern die Bestel-\nKunstharzen oder Kunststoffen, die organische           lung des für den Konzernbereich zuständigen Im-\nLösemittel oder Weichmacher enthalten, ausge-           missionsschutzbeauftragten gestatten, wenn im Be-\nnommen Anlagen im Sinne des § 4 Nr. 15 der              triebsbereich der in § 1 bezeichneten Anlagen eine\nVierten Verordnung zur Durchführung des Bun-            oder mehrere Personen mit der erforderlichen Fach-\ndes-Immi_ssionsschutzgesetzes (Verordnung über          kunde und Zuverlässigkeit zur Wahrnehmung der\ngenehmigungsbeclürftige Anlagen -- 4. BimSchV)          Aufgaben nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bundes-\nvom 14. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 499);        Immissionsschutzgesetzes 'bestellt werden, die über","506                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndie erforderliche personelle und sachliche Ausstat-                             § 1\ntung im Sinne des § 55 Abs. 4 des Bundes-Immis-\nBerlin-Klausel\nsionsschutzgesetzes verfügen.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n§ 6                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2 des\nAusnahmevorschrift\nBundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\nDie zuständige Behörde hat auf Antrag den Be-      Berlin.\ntreiber einer in § 1 bezeichneten Anlage von der\nVerpflichtung zur Bestellung eines Immissions-                                  § 8\nschutzbeauftragten zu befreien, wenn die Bestellung                       Inkrafttreten\neines Immissionsschutzbeauftragten im Einzelfall\naus den in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immis-         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nsionsschutzgesetzes genannten Gesichtspunkten         die Verkündung folgenden sechsten Kalender-\nnicht erforderlich ist.                               monats in Kraft.\nBonn,den14.Februar1975\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}