{"id":"bgbl1-1975-18-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":18,"date":"1975-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_18.pdf#page=7","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)","law_date":"1975-02-14T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 18 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975                       499\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSch V)\nVom 14. Februar 1975\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung             Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch\nmit § 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-            Rotormühlen;\nzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721,\n1193), geändert durch das Gesetz zur Änderung des        3. Anlagen zum Brechen und Klassieren von in\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                  Steinbrüchen gewonnenem Gestein;\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), ver-            Anlagen zum Mahlen oder Blähen von Schiefer\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung derbe-              und Ton;\nteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates:             Anlagen zum Brennen oder Mahlen von Bau-\nxit, Dolomit, Feldspat, Gips, Kieselgur, Magne-\n§ 1                               sit, Mineralfarben, Muschelschalen, Pegmatit-\nGenehmigungsbedürftige Anlagen                   sand, Quarzit, Schamotte, Schlacke, Speckstein,\nTalkum, Tuff (Traß) und Kalkstein, ausge-\n(1) Die Errichtung und der Betrieb der in den §§ 2        nommen Anlagen zum Brennen von Kalkstein,\nund 4 genannten Anlügen bedürfen einer Genehmi-              wenn das Abgas in einem angeschloss,enen\ngung nuch § 4 J\\bs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-           Herstellungsverfahren verbraucht wird;\ngesetzes.\nAnlagen zur Herstellung von Zementen;\n(2) Die Errichtung und der Betrieb der in § 2\nAnlagen zum Brennen von grobkeramischen Er-\nNr. 42 und 43 und § 4 Nr. 2, 12 und 31 genannten\nzeugnissen, insbesonder,e von feuerfesten Stei-\nAula.gen bedürfen der Genehmigung nur, soweit\nnen, Steinz,eugrohren und sonstigen Erzeugnis-\ndiese gewerblichen Zwecken dienen oder im Rah-\nsen aus Grobsteinzeug, Mauer-, Decken- und\nmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung\nDachziegeln, Klinkern sowie sonstigen Ziegelei-\nfinden.\nerzeugnissen;\n§ 2\n4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und\nFörmliches Genehmigungsverfahren                  rohen Nichteisenmetallen;\nFür folgende Anlagen wird die Genehmigung im          5. Anlagen zum Rösten (Erhitz,en unter Luftzufuhr\nVerfahren nach den §§ 8 bis 15 des Bundes-Immis-             zur Uberführung in Oxide), Schmelzen oder\nsions,schutzgesetzes erteilt:                                Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stof-\n1. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brenn-          fen durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;\nstoffie mit einer Feuerungswärmeleistung von        6. Anlagen zum Erschmelzen von Roheisen oder\nmehr als 40 Gigajoule je Stunde und Feuerungs-          Rohstahl sowie Anla,.gen zur Stahlerzeugung,\nanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer            ausgenommen       Vakuum-Schmelzanla,gen     für\nFeuerungswärmeleistung von 2 Terajoule je               einen Einsatz bis zu 5 Tonnen;\nStunde und mehr; bilden mehrere Einzelfeuerun-\nAnlagen zum maschinell,en Flämmen von Stahl\ngen eine gemein_sarne Anlage oder führen\n(Blöcke, Brammen usw.);\nmehrere Einzelfeuerungen zu einem gemein-\nsamen Schornstein mit einem oder mehreren               Schmelzanlag,en für Nichteisenmetalle ein-\nZügen, so ist die Summe der Leistungen der              schließlich der Anlagen zur Raffination, ausge-\nEinzelfeuerung,en maßgebend;                            nommen Vakuum-Schmelzanlagen und Schmelz-\nanlagen für einen Einsatz bis zu 50 Kilogramm\nKühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von\n10 000 Kubikmetern je Stunde und mehr;                  Leichtmetall oder 200 Kilogramm Schwermetall\nund Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für\n2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder             Legierungen, die nur aus Edelmetallen bestehen;\nflüssige Stoffe durch Verbrennen oder ther-             Anlag,en zum Walzen von Metallen;\nmische Zersetzung (Vergasung) ganz oder teil-\nweise zu beseitigen;                                 7. Eisen-, Temper- und Stahlgießereien;\nAnlagen, die dazu bestimmt sind, durch Ver-             Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen\nbrennen aus festen Stoffen einzelne Bestandteile        Gießereien für Glocken- oder Kunstguß und\nzurückzugewinnen;                                       Gießereien, in denen in metallische Formen ab-\nKompostwerk,e;                                          g,egossen wird oder in denen das Metall in orts-\nbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird;\nAnlagen, die dazu bestimmt sind, Stoffe aufzu-\nbereiten, die in Anlagen nach Halbsatz 1 oder 2      8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs-\nverbrannt oder thermisch zersetzt, in Anlagen           anstalten mit feuerflüssigen Bädern mit einem\nnach Halbsatz 3 kompostiert oder die abge-              Rohgutdurchsatz von insgesamt einer Tonne und\nlagert werden sollen;                                   mehr je Stunde;","500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n9. Anldgen, die aus einem oder mehreren ma-                  1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,\nschinell angetriebenen Hämmern best,ehen,                m) zur Herstellung von synthetischem Kaut-\nwenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilo-                 schuk,\njoule überschreitet; den Ifommf~rn stehen Fall·\nn) zum Regenerieren von Gummi und Gummi-\nwerke gleich;\nmischprodukten unter Verwendung von\nlO. Anlagen zur Gc~winnung von Asbest sowie zur                  Chemikalien,\nBearbeitung und Vermbeilung von Asbest und               o} zur Herstellung von Teerfarben oder Teer-\nAsbesterzeugnissen;                                          f arbenzwischenprodukten,\n11. Anlagen zur Herstellung von Metallpulver und             p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmit-\nMetallpaste;                                                 teln;\nhierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung\n12. Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder              oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur\nBehälter aus Blech durch Vernieten hergestellt           Aufarbeitung bestrahlter Kernbr,ennstoffe;\noder durch Hämmern bearbeitet werden;\nAnlagen zur Herstellung von warmgefertigten          18. Anlagen zur Gewinnung von Ruß;\nnahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl;        19. Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter\n13. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung\nVerwendung von Phenoplasten oder sonstigen\nvon Schiffskörpern aus Metall;                           Kunstharz bindemi tteln;\nAnlagen zur Herstellung von Stahlbaukonstruk-        20. Anlagen zum Erschmelzen von Harzen;\ntionen, die vernietet oder mit maschinell ange-          Anlagen zur Herstellung von Firnis oder von\ntriebenen Hämmern bearbeitet werden;                     Lacken unter Erwärmen;\n14. Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren          21. Anlag,en zur Reinigung oder zum Aufbereiten\noder Gasturbinen mit mehr als 300 Kilowatt               von Sulfatterpentinöl oder Tallöl;\nLeistung;\n22. Anlagen zur Gewinnung von Wolle aus Textil-\nPrüfstände für oder mit Luftschrauben, Rück-\nabfällen durch Karbonisiei,en;\nstoßantrieben oder Strahltriebwerken;\n23. Anlagen zum Bleichen von Garnen und Ge-\n15. Anlagen, die aus einer oder mehreren Gastur-\nweben unter Verwendung von alkalischen Stof-\nbinen zum Antrieb von Kraft- oder Arbeits-\nfen und von Chlor und Chlorverbindungen;\nmaschinen bestehen, ausgenommen Gasturbinen\nmit geschlossenem Kreislauf;                         24. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,\nStroh und ähnlichen Faserstoffen;\n16. Anlagen zur Herstellung von Formstüc~en unter\nVerwendung von Zement oder anderen Binde-            25. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten\nmitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder           oder Holzspanplatten;\nVibrieren auf Maschinen mit einer Produktions-\nleistung von einer Tonne und mehr j,e Stunde;        26. Anlagen zur Herstellung von Speis,ewürzen aus\ntierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Ver-\n17. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen              wendung von Säuren;\nStoffe durch chemische Umwandlung hergestellt\n27. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder\nwerden, insbesondere Anlagen\nsonstigen \\i\\Teiterverarbeitung von Erdöl und\na) zur Herstellung von anorganischen Grund-              Erdölerneugnissen;\nchemikalien, wie Säuren, Basen, Salze,\nb) zur Herstellung von Metallen oder Nichtme-        28. Anlagen über Tage zur Gewinnung von 01 aus\ntallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elek-          Schiefer und anderen Gesteinen sowie Anlagen\ntrischer Energie,                                    zur Destination oder Weiterverarbeitung sol-\nc) zur Herstellung von Korund oder Karbid,               cher Ole;\nd) zur Herstellung von Halogenen oder Halo-          29. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere\ngenerzeugnissen    sowie     Schwefel   oder         von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder\nSchwefelerz,eugnissen,                               Pech (zum Beispiel Kokereien, Gaswerke und\ne) zur Herstellung von phosphor- oder stick-             Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler;\nstoffhaltigen Düngemitteln,                          Anla1gen zur Erzeugung von Generator- oder\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem             Wassergas aus festen Brennstoffen;\nAcetylen (Dissousgasfabriken),                       Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas\ng) zur Herstellung von organischen Grund-                aus Ko.hl,enwasserstoffen durch Spalten;\nchemikalien oder Lösemitteln, wie Alkohole,\nAldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate,        30. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-\nÄther,                                               tung von Teer oder Teererzeugnissen und von\nTeer- oder Gaswasser;\nh) zur Herstellung von Kunststoffen oder\nChemiefasern,                                    31. Pechsiedereien;\ni) zur Herstellung von Zellhorn,                    32. Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von\nk) zur Herstellung von Kunstharzen,                      Naturasphalt;","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975                         501\n33. Anla.gen zur Herstellung oder zum Schmelzen               Hennenplätzen oder 14 000 Mastgeflügelplätzen,\nvon Mischungen aus Bitumen oder Teer mit                  ausgenommen Anlagen, in denen Geflügel aus-\nMineralstoffen einschließlich Aufbereitungs-              schließlich zu Zuchtzwecken gehalten wird;\nanlagen für bi luminöse Straßenbaustoffe und              Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von\nTeersplittanlagen, von denen den Umständen                Schweinen mit mehr als 700 Mastschweineplät-\nnach zu erwarten ist, daß sie länger als 6 Mo-            zen oder 280 Sauenplätzen, ausgenommen Anla-\nnate an demselben Ort betrieben werden;                   gen mit Einstreu der Boxen (Festmistverfahren),\n34. Anlagen zum        Brikettieren von   Braun-  oder        die weniger als 900 Mastschweineplätze oder 360\nSteinkohle;                                               Sauenplätze haben;\n46. Anlagen zum Schlachten von Tieren mit Aus-\n35. Anlagen zur Herstellung von Hartbrandkohle\nnahme der Anlagen, in denen in handwerklichem\noder Graphit durch Brennen, zum Beispiel für\nUmfang geschlachtet wird;\nElektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile;\nAnlagen, in denen Fleisch- oder Fischwaren ge-\n36. Anlagen zur Herstellung von Kohleanzündern                räuchert werden mit Ausnahme der Anlagen,\nunter Verwendung von Naphthalin, Anthracen                die im Gaststättengewerbe oder lediglich in\noder ähnlichen Stoffen;                                   handwerklichem Umfang betrieben werden\noder von denen den Umständen nach zu erwar-\n37. Anlagen zum Tränken oder Uberziehen von\nten ist, daß sie nicht länger als sechs Monate an\nStoff,en oder Gegenständen mit heißem Bitumen,\ndemselben Ort betrieben werden;\nTeer oder Teeröl, ausqcnommen Anlagen zum\nTränken oder Utwrzic>lwn von Kabeln mit heißem        47. Tierkörperbeseitigungsanstalten und Einrichtun-\nBitumen;                                                  gen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile und\nErzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung\n38. Anlagen zur Iforstellunu von geschweltem Kork;\nin Tierkörperbeseitigungsanstalten abgeliefert,\n39. Anlagen zum ßcschichten, Imprägnieren, Lak-               gesammelt und gelagert werden (Sammelstellen);\nkieren und Trünken von Glasfasern, Mineral-               Anlagen zum Lagern, Behandeln und Verwerten\nfasern oder von Trügerba hne>.n aus Faserstoffen,         von Knochen, Tierhaaren, Federn, Hörnern,\nTextilien oder Papier mit oxidiertem Leinöl oder          Klauen, Blut oder sonstigen von Tieren stam-\nmit Kunstharzen oder K unslstoffen, die orga-             menden Abfällen;\nnische Lösemittel oder Wl~ichmacher enthalten,\n48. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder\nausgenommen Anlagen jm Sinne des § 4 Nr. 17;\nFischöl;\nAnlagen zum Isolieren von Drähten unter Ver-\nAnlagen zur Aufbereitung und zur ungef aßten\nwendung von Phenol- oder Kresolharzen;\nLagerung von Fischmehl;\n40. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich           Garnelendarren (Krabbendarren) und Kochereien\nGlasfasern;                                               für Futterkrabben;\n41. Anlagen zur Herstellung von Kunstleder oder           49. Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen\nähnlichen Kunststoffen mittels Zellhorn- oder             von tierischen Därmen oder Mägen;\nNi trocell ulosel ösung;\nAnlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von\n42. Anlag,en zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbei-            Kälbermägen zur Labgewinnung;\nten, Wiedergewinnen oder Vernichten von in\n50. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder\nder AnlarJe I des Gesetzes über explosionsge-             Enthaaren ungegerbter Tierhäute und Tierfelle;\nfährliche Stoffe vom 25. August 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. l 358, 1970 I S. 224) aufgeführten     51. Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen;\nexplosionsgefährlichen Stoffen, von Zündmitteln\n52. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,\noder pyrotechnischen Gegenständen im Sinne\nLederleim und Knochenleim;\ndes § 2 Abs. 2 des GesE!tzes über explosionsge-\nfährliche Stoffe und von explosionsfähigen Stof-      53. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten\nfen, die zum Sprengen bestimmt sind; hierzu               mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung\ngehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen              von selbstgewonnenen tierischen F,etten zu\noder Delaborieren von Munition oder sonstig,en            Speisefetten in handwerklich betriebenen Flei-\nSprengkörpern; ausgenommen sind Anlagen zur               schereien;\nHerstellung von Sicherheitszündhölzern;               54. Flachs- und Hanfrösten mit Ausnahme der Tau-\n43. Anlagen zum Speichern von brennbaren Gasen                und Wiesenrösten;\nin Behältern mit einem Fassungsvermögen von           55. Hopfen-Schwefeldarren;\ninsgesamt mehr als 15 000 Kubikmetern, bezo-\n56. Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus•-\ngen auf 20 Grad Celsius und 1013 Millibar;\ngenommen Anlagen zur Trocknung von selbst-\n44. Anlagen zum Lagern und Speichern von Mine-                gewonnenem Grünfutter im ·landwirtschaftlichen\nralöl oder flüssigen Mineralölerzeugnissen in             Betrieb;\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von ins-         57. Zuckerfabriken;\ngeisamt mehr als 50 000 Kubikmetern;\n58. Anlagen zur Sprengverformung und zum Plat-\n45. Anlagen zum IIalten oder zur Aufzucht von                 tieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von\nHennen oder Mastgeflügel mit mehr als 7 000               10 Kilogramm Sprengstoff und mehr je Schuß.","502                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§3                            10. Anlag.en zur Herstellung von Kalksandsteinen\nVersuchsanlagen                           oder Gasbetonsteinen unt,er Dampfdruck;\n(1) Handelt. es sich bei den in § 2 genannten An-      11. Anlagen zum Mahlen von feinkeramischen Roh-\nlagen um Versuchsanlagen, so wird di,e Genehmi-                stoUen und zum Brennen von feinkeramischen\ngung im vereinfachten Verfahren na,ch § 19 des                 Erzeugnissen, insbesondere von Porzellan, Sani-\nBundes-Immissionsschutzgesetz,es erteilt, sofern sie           tärkeramik, Geschirr, Wand- und Bodenfliesen,\nauf eine Betriebsdauer der Anlage von nicht mehr               Sinterkeramik, Zierkeramik, Schleifmitteln;\nals einem Jahr beschränkt ist.                             12. Anlagen zum Säur,epolieren von Glas und Glas-\n(2) Versuchsanlagf~n sind Anlagen, die ausschließ-          waren unter Verwendung von Flußsäure;\nlich oder überwiegend der Entwicklung und Er-              13. Anlagen zur Herstellung von künstlichen\nprobung neuer Verfahren und Erzeugnisse dienen                 Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -gewe-\nund nicht länger uls ein Jahr betrieben werden.                ben unter Verwendung organischer Binde- oder\n(3) In begründeten Fällen kann die zuständige               Lösemittel;\nBehörde auf Antrag die Genehmigung nach Ab-                14. Anla,gen zum Vulkanisieren von Natur- oder\nsatz 1 bis zu einem weiteren Jahr verläng,ern.                 Synthesekautschuk unter Verwendung von\nDarüber hinaus kann für die Anlage eine Geneh-                 Schwefel oder Schwefelverbindungen;\nmi,gung im Verfahren nach § 19 des Bundes-Im-              15. Anlagen zur Herstellung von Lacken ohne Er-\nmissionsschutzgesetzes auch dann nicht erteilt wer-            wärmen oder von Druckfarben;\nden, wenn ihre~ Lage, ihre Beschaffenheit oder ihr\nBetrieb geändert worden sind.                                  Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-,\nKlebe- oder Reinigungsmitteln, soweit diese\n§4\nStoffe nicht durch chemische Umwandlung her-\ng,estellt werden;\nVereinfachtes Genehmigungsverfahren\n16. Anlagen zum Lackieren von Gegenständen mit\nFür folgende Anlagen wird die Genehmigung im                organische Lösemittel enthaltenden Lacken ein-\nvereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-                  schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,\nImmissionsschutzgesetzes erteilt:                              wenn der stündliche Lackverbrauch insgesamt\n1. Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder              50 Kilogramm oder mehr beträgt;\nflüssig,er Brennstoffe mit einer Feuerungswärme-     17. Anlagen zur Herstellung von Formmassen (zum\nleistung von 4 Gigajoule je Stunde bis ein-              Beispiel Harzmatten oder Preßmassen), Formtei-\nschließlich 40 Gigajoule je Stunde; bilden meh-          len oder Fertigerzeugnissen unter Verwendung\nrere Einzelfeuerungen eine gemeinsame Anlage             von ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-\noder führen mehrere Einzelfeuerungen zu ,einem           Zusatz oder von Epoxidharzen mit Aminen als\ngemeinsamen Schorns lein mit einem oder meh-             Härter;\nreren Zügen, so ist di,e Summe der Leistungen\nder Einzelfeuerungen maßgebend;                      18. Anlagen zur Herstellung von Geigenständen un-\nter Verwendung von Phenol-, Kresol- oder Fu-\n2. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Me-                  ranharzen mittels Wärmebehandlung;\ntallen unter Verwendung von Säuren;\n19. Anlag,en, in denen Kartoffeln oder Gemüse ge-\n3. ortsf.e.ste Anlagen zur Oberflächenbehandlung              braten, gekocht oder gedämpft werden, mit Aus-\nvon Stahlbaukonstruktionen oder Blechteilen              nahme von Anlagen, die im Gaststättengewerbe\nmit Sand, Stahlkies oder ähnlichen körnigen              oder lediglich in handwerklichem Umfang be-\nMaterialien;                                             trieben werden oder von denen den Umständen\n4. Verbleiungs-, Verzinnungs- oder Verzinkungs-               nach zu erwarten ist, daß sie nicht länger als\nanstalten mit feuerflüssigen Bädern mit ,einem           sechs Monate an demselben Ort betrieben wer-\nRohgutdurchsatz unter insgesamt einer Tonne              den;\nje Stunde;                                           20. Anlagen, in denen Fleisch oder Fisch gebraten,\n5. Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln,                g,ekocht oder gedämpft wird, mit Ausnahme von\nNieten, Muttern, Schrauben, Kug,eln, Nadeln              Anlagen, die im Gaststättengewerbe oder ledig-\noder ähnlichen metallischen Normteilen durch             lich in handwerklichem Umfang betrieben wer-\nDruckumformen auf Automaten;                             den oder von denen den Umständen nach zu er-\nwarten ist, daß sie nicht länger als sechs Monate\nAnlagen zur Herstellung von Kronenkorken;\nan demselben Ort betrieben werden; ,\n6. Anla,gen zur Herstellung von kaltgefertigten\n21. Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatz-\nnahtlosc~n oder geschweißten Rohren aus Stahl;\nprodukt,en, Kakao, Getreide;\n7. Anlagen zum Brechen und Klassieren von Kies;,              Anlagen zum Rösten von Zwiebeln mit Aus-\n8. Stationäre Anlagen zur Herstellung von Beton               nahme von Anlagen, die im Gaststättengewerbe\noder Mörtel;                                             betrieben werden oder von denen den Umstän-\n9. Stationäre Anla.gen zur Herstellung von Form-              den nach zu erwarten ist, daß sie nicht länger\nstücken unter Verwendung von Zement oder                 als sechs Monate an demselben Ort betrieben\nanderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,           werden;\nRütteln oder Vibrieren auf Maschinen mit einer       22. Anlagen zur Herstellung von Süßwaren unter\nProduktionsleistung unter einer Tonne je Stunde;         Verwendung von Schokolade, Lakritz oder Mar-","Nr. 18    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975                             503\nzipan mit Ausnc1hmP von Anlagen, die im Gast-            a) Pflanzen, Pflanz,enteile oder Pflanzenbestar.d-\nstättcngewerbP oder ledi91ich in handwerkli-                 teile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche\nchem Umfang betrjeben werden oder von denen                  Weise behandelt werden;\nden Umsli.inden nach zu erwarten ist, daß sie            b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Kör-\nnicht länger als sechs Monate an demselben                   perteile, Körperbestandteile und Stoffwech-\nOrt betrieben werden;                                        selprodukte von Tieren eingesetzt werden;\n23. Anlagen zur lforstellung von Hefe oder Stärke-           c) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile\nmehlen;                                                      oder Stoffwechselprodukte verwendet wer-\n24. Melassebrennereien,    Brauereien,    Biertreber-            den;\ntrocknungsanlagen;                                 36. Anlagen, in denen Sauerkraut in nicht lediglich\n25. Anlagen zur Trocknung von Getreide oder Ta-              handwerklichem        Umfang      herge,stellt wird\nbak unter Einsatz von Gebläsen, ausgenommen              (Sauerkrautfabriken);\nAnlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem         37. ortsfeste Anlagen, in denen feste Unkrautver-\nGetreide oder Tabak im landwirtschaftlichen              tilgung.s- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder\nBetrieb;                                                Stoffe zu deren Herstellung gemahlen, gemischt,\n26. Anlagen zum Fi:irben von Polyestergeweben oder          abgepackt oder umgefüllt werden, mit Ausnahme\nPolyestermisch9eweben unter Verwendung von              von Anlagen, die in handwerklichem Umfang\nFärbebeschleuni9ern einschließlich der Spann-           betrieben werden;\nrahmenanlagen;                                     38. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe . verwendet\n27. Anlagen, die aus einem oder mehreren maschi-            werden;\nnenbetriebenen Webstühlen bestehen;\n39. Anlagen, die der Ubung und Ausübung des\n28. Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen            Motorsports dienen;\noder Verpacken von Getränkeflaschen;\n40. nicht der Landesverteidigung dienende Schieß-\n29. Automatische Autowaschstraßen;                           stände und Schießplätze.\n30. Elektroumspannwerke mit einer Oberspannung\nvon 220 Kilovolt und mehr;                                                      §5\n31. Anlagen zum Speichern brennbarer Gase          in       Teile von förmlich zu genehmigenden Anlagen\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von              Sind in § 4 genannte Anlag,en TeHe von Anlagen\ninsgesamt 1 500 bis einschließlich 15 000 Kubik-   nach § 2, so wird die Genehmigung für die in § 4\nmetern, bezogen auf 20 Grad Celsius und 1013       genannten Anla,gen nach den§§ 8 bis 15 des Bundes-\nMillibar;                                          Immissionsschutz,gesetzes erteilt.\n32. Ortsfeste Anlagen zum Umschlagen staubender\nGüter (zum Beispiel Erze, Bauxit, Kohle) durch                                  §6\nKippen von Wagen und Behältern oder unter                                 Berlin-Klausel\nVerwendung von Baggern, Schaufelladegeräten,\nDiese Verordnung gilt nach ·ef 14 des Dritten\nGreifern und ähnlichen Einrichtungen an offe-\nUberleitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nnen Umschlagstellen;\ng,esetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2 des\n33. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen         Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Ber-\nvon Mischungen aus Bitumen oder Te,er mit          lin.\nMineralstoffen einschließlich Aufbereitungsan-                                  §7\nlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Te,er-\nAufhebung\nsplittanlagen, von denen den Umständen nach\nzu erwarten ist, daß sie nicht länger als sechs       Die Verordnung über genehmigungsbedürftige\nMonate an demselben Ort betrieben werden;          Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1971\n34. Anlagen zum Lagern und Speichern von Mine-\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 888) wird aufgehoben.\nralöl oder flüssigen Mineralölerzeugnissen in\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von ins-\ngesamt 10 000 Kubikmetern bis 50 000 Kubik-                                     §8\nmetern;                                                                    Inkrafttreten\n35. Fabriken zur Herstellung von Arzneimitteln, so-       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nweit                                               di~ Verkündung folgenden Kalendetmonats in Kraft.\nBonn,den 14.Februar1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDE~r Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer"]}