{"id":"bgbl1-1975-18-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":18,"date":"1975-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes","law_date":"1975-02-13T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["493\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1975                                                                                                                Nr.18\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n13. 2. 75 Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               493\n(i!0-6-6\n13. 2. 75 Sechste Verordnung zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrer-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     498\n84-1-1\n14. 2. 75 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung\nüber genehmi~Jungslwdürftige Anlagen -- 4. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  499\n7102-1\n14. 2. 75 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung\nüber lmmissionsschul.zbeauftragte - 5. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            504\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgcsetzblalt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   507\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 508\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               508\nBekanntmachung\nder Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes\nVom 13. Februar 1975\nAuf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maß-\nnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen\nin Entwicklungsländern vom 20. Dezember 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 3643) wird nachstehend der\nWortlaut des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in\nder jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie\nsie sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt.\nBonn, den 13. Februar 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","494                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nüber steuerliche Maßnahmen\nzur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\n(Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwLStG)\nin der Fassung vom 13. Februar 1975\nErster Abschnitt                       Gründung oder einer erheblichen Erweiterung\ndes Unternehmens hingegeben worden sind, wenn\nSteuern vom Einkommen\ndie Darlehen nach den vertraglichen Vereinba-\nrungen vor Ablauf von sechs Jahren seit der\n§1\nHingabe weder ganz noch zum Teil zurückzuzah-\nSteuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen            len sind und\nin Entwicklungsländern                     a) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Darlehns-\n(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inlän-          gewährung unmittelbar oder mittelbar mit\ndischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1                mindestens 15 vom Hundert am Kapital der\noder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt                 darlehnsempfangenden Kapitalgesellschaft be-\nwird, nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem                   teiligt ist oder\n1. Januar 1979 Kapitalanlagen in Entwicklungslän-          b) für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung\ndern vornehmen, können zu Lasten des Gewinns                   ausschließlich eine Beteiligung am Gewinn\ndes inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. Die            gewährt wird oder\nRücklage darf bei Kapitalanlagen                           c) durch die darlehnsempfangende Kapitalge-\n1. in Entwicklungsländern                                      sellschaft mindestens bis zum Ablauf von\nsechs Jahren seit der Hingabe des Darlehens\nder Gruppe 1                     100 vom Hundert\nzu einem nicht unerheblichen Teil Wirt-\nund                                                        schaftsgüter unter Benutzung von gewerb-\n2. in Entwicklungsländern                                      lichen Schutzrechten, Urheberrechten, Plänen,\nMustern, Verfahren oder gewerblichen Erfah-\nder Gruppe 2                      40 vom Hundert\nrungen und Kenntnissen des Darlehnsgebers\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ka-              hergestellt oder unter einem Warenzeichen\npitalanlagen nicht übersteigen. Die Rücklage ist               des Darlehnsgebers vertrieben werden,\nvom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\n3. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-\nschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sech-\nlungsländern zum Zweck der Gründung oder\nstel gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Kapitalanlagen,\neiner erheblichen Erweiterung des Unternehmens\nfür die der Bundesminister für wirtschaftliche Zu-\nund\nsammenarbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister, für Wirtschaft auf Grund von Nachweisen       4. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer\ndes Steuerpflichtigen bestätigt hat, daß sie in be-        Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-\nsonders beschäftigungswirksamen Unternehmen                lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer\nvorgenommen wurden und damit geeignet sind, der            erheblichen Erweiterung zugeführt worden ist,\nArbeitslosigkeit in Entwicklungsländern entgegen-       wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Be-\nzuwirken, kann die Rücklage vom sechsten auf ihre       triebstätte in Entwicklungsländern ausschließlich\nBildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit       oder fast ausschließlich\nmindestens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufge-\nlöst werden; maßgeblich für die Beurteilung der         die Herstellung oder Lieferung von Waren außer\nBeschäftigungswirksamkeit sind die Verhältnisse         Waffen oder\nnach Ablauf des vierten auf die Bildung der Rück-       die Gewinnung von Bodenschätzen oder\nlage folgenden Wirtschaftsjahrs. Voraussetzung für\ndie Anwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß die Bildung    die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit\nund Auflösung der Rücklage in der Buchführung           diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von\nverfolgt werden können.                                 Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in\nder Vermietung und Verpachtung von Wirtschafts-\n(2) KapitalanlafJEm in Entwicklungsländern im        gütern einschließlich der Uberlassung der Nutzung\nSinne des Absatzes l sind                               von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfah-\n1. Beteiligungen an Kc1pitalgesellschaften in Ent-      rungen und Kenntnissen bestehen, oder\nwicklungsländern, die anläßlich der Gründung        den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft\noder einer Kapitalerhöhung erworben worden          zum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung gewerb-\nsind,                                               licher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen\n2. Di.Hlehen, die ün Kapitalgesellschaften in Ent-      oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr be-\nwicklungsländern im Zusummenhang mit der            steht, ist weitere Voraussetzung, daß der Bundes-","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975                         495\nminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Ein-                                 §2\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\nSteuerfreie Rücklage für Beteiligungen an\noder die von ihnen bestimmte Stelle die entwick-\nKapitalgesellschaften in Entwicklungsländern,\nlungspolitische und verkehrspolitische Förderungs-\ndie von der Entwicklungsgesellschaft erworben\nwürdigkeit der Kapitalanlage bestätigt. Für Dar-\nwerden\nlehen im Sinne des Satzes l Nr. 2 wird die Rücklage\nnach Absatz l unter der Bedingung gewährt, daß              (1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inlän-\neine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht           dischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1\nstattfindet.                                             oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt\nwird, nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem\n(3) Die Bildung der Rück lag,~ nach Absatz 1 ist nur\n1. Januar 1979 von der Deutschen Gesellschaft für\nin dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem die Mittel,\nwirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsge-\ndie Gegenstand der Kapitalanlage sind, der Gesell-\nsellschaft) mit beschränkter Haftung Beteiligungen\nschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in Ent-\nan Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern er-\nwicklungsländern zugeführt worden sind.\nwerben, bei denen die Voraussetzungen des § 1\n(4) Bei der Bemessung der Rücklage nach Absatz 1      Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllt sind, können\nsind die Kapitalanlagen nur zu berücksichtigen, so-      im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des\nweit die zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirt-         Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage\nschaftsgütern des Anlagevermögens oder in zum           bilden. § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.\nAnlauevermögen eines GewerbPbetriebs gehören-\n(2) Die Rücklage nach Absatz 1 darf nicht zur\ndem Grund und Boden oder dern deutschen Erbbau-\nEntstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen.\nrecht entsprechenden Recht oder in Wirtschafts-\ngütern des Vorratsvennögcns (Roh-, Hilfs- und Be-\ntriebstoffe sowie Halb- und Fertigwaren) bestehen                                  §3\noder bis zum Ende des uuf die Zuführung folgenden                          Sondervorschriften\nWirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Herstellung                für Kapitalanlagen durch Sacheinlagen\ndieser Wirtschafts~rütcr verwendet werden. Die\n(1) Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2, die\nWirtschaftsgüter des Vorra Lsvermögens sind jedoch\ndurch Sacheinlagen erworben worden sind oder in\nnur i~soweit zu berücksichtigen, als bei der Gesell-\nsolchen bestehen, können auch dann, wenn sie nach\nschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in Ent-\n§ 6 des Einkommensteuergesetzes mit einem höheren\nwicklungsländern am Ende des Wirtschaftsjahrs,\nWert anzusetzen wären, mit dem Wert in der Bilanz\ndas dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der Mittel\nausgewiesen werden, mit dem die hingegebenen\nfolgt, gegenüber dem Bcsland an Wirtschaftsgütern\nWirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausscheidens\ndes Vorratsvermögens am Ende des Wirtschafts-\naus dem Betriebsvermögen des inländischen Betriebs\njahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der\nnach den Vorschriften über die steuerliche Gewinn-\nMittel vorangegangen ist, ein Mehrbestand vor-\nermittlung anzusetzen gewesen wären (Buchwert).\nhanden ist.\nBei in Sacheinlagen bestehenden Kapitalanlagen im\n(5) Bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und       Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in Entwicklungs-\nVersicherungsunternehmen in Entwicklungsländern,        ländern, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung\nbei denen der Bundesminister für Wirtschaft im          der Doppelbesteuerung besteht, kann der Unter-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für wirt-           schied zwischen dem Buchwert und dem Teilwert\nschaftliche Zusammenarbeit die besondere entwick-       der hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt\nlungspolitische Förderungswürdigkeit bestätigt hat,     ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen des\nkann bei der Bemessung der Rücklage nach Absatz 1       inländischen Betriebs bei der Gewinnermittlung\nauch der Teil der zugeführten Mittel berücksichtigt     außer Ansatz bleiben. Die Vergünstigung des Sat-\nwerden, der bis zum Ende des auf die Zuführung in       zes 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß die hin-\ndas Entwicklungslund folgenden Wirtschaftsjahrs          gegebenen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre\nzur Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit           nach ihrer Zuführung in der Personengesellschaft,\nvon mindestens sechs Jahren an Unternehmen in           dem Betrieb oder der Betriebstätte im Entwicklungs-\nEntwicklungsländern zur Finanzierung von betrieb-       land, im Fall einer durch die Verhältnisse im Ent-\nlichen Investitionen oder zum Erwerb von Beteili-       wicklungsland bedingten Umwandlung der Perso-\ngungen an Unternehmen in Entwicklungsländern,            nengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte\ndie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 letz-     in eine Kapitalgesellschaft in dieser Kapitalgesell-\nter Halbsatz erfüllen, verwendet oder in Erfüllung      schaft verbleiben.\ngesetzlicher Vorschriften des Entwicklungslandes\n(2) Bei Anwendung de,s Absatzes 1 bemißt sich die\nbei der Staatsbank des Entwicklungslandes hinter-\nRücklage nach § 1 Abs. 1 nach dem Buchwert der\nlegt oder eingelegt wird.\nhingegebenen Wirtschaftsgüter.\n(6) Die Rücklage nach Absatz 1 darf nicht zur Ent-       (3) Sacheinlagen im Sinne des Absatzes 1 liegen\nstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen.           vor, soweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder der\n(7) Die Absätze 1 bis 6 sind bei einem beteili-      Betriebstätte in Entwicklungsländern abnutzbare\ngung,sähnlichen Rechtsverhältnis mit Unternehmen        Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt\nin Entwicklungsländern, deren Rechtsordnung Ka-         worden sind.\npitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des §\nnicht zuläßt, sinngemäß anzuwenden.                      Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.","496                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§4                           erhöhend aufzulösen, der dem Anteil der Tilgung im\nSondervorschriften                    jeweiligen Wirtschaftsjahr am Nennbetrag des hin-\nfür bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen          gegebenen Darlehens entspricht; die Rücklage ist\njedoch vom sechsten auf ihre Bildung folgenden\n(1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2   Wirtschaftsjahr an mindestens mit den in § 1 Abs. 1\nNr. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse im     Satz 3 oder 4 bezeichneten Teilbeträgen gewinner-\nEntwicklungsland bedingten Umwandlung der Per-          höhend aufzulösen.\nsonengesellschaft, des Betriebs oder der Betrieb-\nstätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesell-          (2) Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaf-\nschaft ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn ent-      ten in Entwicklungsländern im Sinne des § 1 Abs. 2\nstanden, so kann der Steuerpflichtige im Wirt-          Nr. 1 oder § 2 veräußert oder in das Privatvermö-\nschaftsjahr der Umwandlung von den Anschaf-             gen überführt, so ist die Rücklage im Wirtschafts-\nfungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweg-       jahr der Veräußerung oder Uberführung in das Pri-\nlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die        vatvermögen im Verhältnis des Anteils der ver-\nin diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder herge-       äußerten oder in das Privatvermögen überführten\nstellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses    Kapitalanlage zur gesa;mten Kapitalanlage vorzeitig\nGewinns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige den       gewinnerhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt,\nAbzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat, kann er        wenn bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2\nim vVirtschaftsjahr der Umwandlung eine den             zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, des Be-\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. In       triebs oder der Betriebstätte gehörende\ndiesem Fall sind die Vorschriften des § 6 b Abs. 3      1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des\nbis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 des Ein-            Vorratsvermögens oder Beteiligungen im Sinne\nkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entspre-               des § 1 Abs. 5, die bei der Bemessung der Rück-\nchend anzuwenden, daß die Rücklage nur auf die              lage berücksichtigt worden sind, veräußert oder\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutz-           in das Privatvermögen oder in ein Land überführt\nbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-             werden, das nicht zu den Entwicklungsländern\nvermögens übertragen werden darf.                           gehört, oder\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit     2. Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5 zurückgezahlt\nbei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3         oder abgetreten oder in das Privatvermögen oder\nund 4 und § 2 infolge einer durch die Verhältnisse          in einen Betrieb (eine Betriebstätte) in einem\nim Entwicklungsland bedingten Veräußerung eines             Land überführt werden, das nicht zu den Ent-\nBetriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen         wicklungsländern gehört, oder\nan einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesell-\nschaft, einem Betrieb oder einer Betriebstätte im       3. Beträge, die nach § 1 Abs. 5 bei der Staatsbank\nEntwicklungsland ein im Inland steuerpflichtiger            des Entwicklungslandes hinterlegt oder_ eingelegt\nGewinn entstanden ist. Satz 1 ist in den Fällen des         worden sind, zurückgezahlt werden,\n§ 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.                        ohne daß von der Gesellschaft, dem Betrieb oder\nder Betriebstätte\n(3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder\nAbsatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine                 im Fall der Nummer 1\nRücklage gebildet, so finden die Vorschriften des           bis zum Ende des auf die Veräußerung oder\n§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-          Uberführung folgenden Wirtschaftsjahrs in ent-\nzes auf den bei der Umwandlung oder Veräußerung             sprechendem Umfang Ersatzwirtschaftsgüter an-\nentstandenen Gewinn keine Anwendung.                        geschafft oder hergestellt,\nim Fall der Nummer 2\n§5\nbis zum Ende des auf die Rückzahlung, Abtre-\nWegfall der Steuervergünstigungen                tung oder Uberführung der Darlehen folgenden\nWirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang\n(1) Werden Kapitalanlagen im Sinne des § 1\nAbs. 2 oder Beteiligungen im Sinne des § 2 nach § 6         neue Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5 gewährt\ndes Einkommensteuergesetzes mit dem niedrigeren         werden. Werden Wirtschaftsgüter des Anlagever-\nTeilwert angesetzt, so ist eine nach § 1 Abs. 1 oder    mögens oder des Vorratsvermögens oder Beteili-\nnach § 2 gebildete Rücklage im Wirt,schaftsjahr des     gungen im Sinne des § 1 Abs. 5, die bei der Bemes-\nAnsatzes des niedrigeren Teilwerts in Höhe des An-      sung der Rücklage berücksichtigt worden ,sind, aus\nteils, der dem Unterschied zwischen dem Wert, mit       einem Entwicklungsland der Gruppe 1 in ein Ent-\ndem die Kapitalanlage bisher angesetzt war, und         wicklungsland der Gruppe 2 überführt, gilt Satz 2\ndem niedrigeren Teilwert entspricht, vorzeitig ge-      mit der Maßgabe, daß der auf die überführten Wirt-\nwinnerhöhend aufzulösen. Satz 1 ist nicht anzuwen-      schaftsgüter entfallende Teil der Rücklage zu sechs\nden, soweit bei Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 2        Zehnteln vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen ist.\nNr. 2 der niedrigere Teilwert ausschließlich mit       Bei einer durch die Verhältnisse im Entwicklungs-\nRücksicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehen        land bedingten Umwandlung einer Personengesell-\nangesetzt worden ist. Eine für Darlehen im Sinne        schaft, eines Betriebs oder einer Betriebstätte in\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 2 gebildete Rücklage ist abwei-      Entwicklungsländern in eine Kapitalgesellschaft\nchend von § 1 Abs. 1 Satz 3 oder 4 vom sechsten         entfällt die vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung\nauf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jähr-     der Rücklage in Höhe des Betrags oder Teilbetrags,\nlich in Höhe des Betrags oder Teilbetrags gewinn-       der dem Verhältnis zwischen der Beteiligung des","Nr. 1H ------ Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975                          497\nSteuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und         die nach dem 31. Dezember 1973 unabhängig gewor-\nseinem Anteil an der Personengesellschaft, dem              den sind.\nBetrieb oder der BelriebstäU:e vor der Umwandlung\nentspricht. In diesem Fall ist die Rücklage in ent-\nsprechender Anwendung des Satzes l vorzeitig ge-                              Zweiter Abschnitt\nwinnerhöhend aufzulösen, wenn bei der Kapitalge-                    Gewerbesteuer und Vermögensteuer\nsellschaft einer der in Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichne-\nten Tatbestände verwirklicht wird, ohne daß die                                       §7\nVoraussetzungen des Satzes 2 letzter Halbsatz von\nder Kapitalgesellschaft erfüllt werden.                        (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch für\ndie Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des\n(3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die       Gewerbesteuergesetzes.\nBetriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die\nVoraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halb-              (2) Ist nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 eine Rück-\nsatz, so ist die nach § l Abs. 1 oder nach § 2 gebil-       lage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung\ndete Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend auf-            des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in\nzulösen.                                                    gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der Steuerbi-\nlanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem für die\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des §         Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Be-\nAbs. 7 sinngemäß anzuwenden.                               triebs maßgebenden Bewertungsstichtag ausgewie-\nsen worden ist.\n§6                                  (3) Ist die Kapitalanlage im Rahmen eines land-\nEntwicklungsländer                       und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen\nworden, so i,st Absatz 2 entsprechend bei der Er-\n(1) Entwicklungsländer im Sinne dieses Gesetzes          mittlung des Gesamtvermögens des Inhabers dieses\nsind die folgenden Länder und Gebiete:                      land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwen-\nGruppe 1                                                    den.\nÄthiopien, Afghanistan, Bangladesh, Bhutan, Bot-\nsuana, Burundi, Dahome, Guinea, Haiti, Jemen                                  Dritter Abschnitt\n(Arabische Republik), Jemen (Demokratische Re-\npublik), Laos, Lesotho, Malawi, Malediven, Mali,                             Schlußvorschriften\nNepal, Niger, Obervolta, Ruanda, Sikkim, Somalia,\nSudan, Tansania, Tschad, Uganda, \\t\\Testsamoa.                                        §8\nGruppe 2                                                                        Berlin-Klausel\nÄgypten, Äquatorialguinea, Algerien, Antigua, Ar-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ngentinien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Birma, Boli-         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nvien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominica, Domi-         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nnikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste,\nFidschi, Gabun, Gambia, Ghanc.1, Grenada, Griechen-                                   §9\nland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indo-\nnesien, Irak, Tran, Island, Israel, Jamaika, Jorda-                          Anwendungsbereich\nnien, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Khmer-Re-                   (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\npublik, Kolumbien, Volksrepublik Kongo, Republik            vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Kapitalanla-\nKorea, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen, Madagas-           gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973\nkar, Malaysia, Malta, Marokko, Mauretanien, Mau-            vorgenommen werden.\nritius, Mexiko, Ncrnru, Nicaragua, Nigeria, Oman,\nPakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay,                   (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 und des\nPeru, Philippinen, Portugal (ohne außereuropäische          § 2 Abs. 1 Satz 1 sind für Wirtschaftsjahre, die vor\nGebiete), Katar, Rumänien, EI Salvador, Sambia,             dem 1. Januar 1975 enden, mit der Maßgabe anzu-\nSaudi-Arabien, Senegal, Sierra Leone, Singapur,             wenden, daß die Bildung der Rücklage nur zulässig\nSpanien (ohne außereuropäische Gebiete), Sri Lan-           ist, wenn der Steuerpflichtige den Gewinn auf\nka, Sta. Lucia, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Vincent,      Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt; die\nSwasiland, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Tonga,           Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 5 ist in diesen Wirt-\nTrinidad und Tobago, Türkei, Tune,sien, Uruguay,            schaftsjahren nicht anzuwenden.\nVenezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Republik              (3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\nVietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik,               im Sinne des § 6 Abs. 2 sind die Vorschriften dieses\nZypern.                                                     Gesetzes nur anzuwenden, soweit die Kapitalanla-\n(2) Entwicklungsländer der Gruppe 2 im Sinne             gen nach Erreichen der Unabhängigkeit dieser Län-\ndieses Gesetzes sind auch außereuropäische Länder,          der vorgenommen werden."]}