{"id":"bgbl1-1975-17-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":17,"date":"1975-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_17.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Friseur-Handwerk","law_date":"1975-02-12T00:00:00Z","page":486,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüiungsaniorderungen\nim praktischen Teil und im iachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Friseur-Handwerk\nVom 12. Februar 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-          9. Kenntnisse des Umgangs mit Kunden einschließ-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                  lich der Beratung und der Verkaufstechnik;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-      10. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung                Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\ndes Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes-           Arbeitssicherheit;\ngesetzbl. I S. 1713), wird im Einvernehmen mit den\n11. Kenntnisse der gesetzlichen Hygienebestimmun-\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und\ngen;\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n12. Beurteilen der Beschaffenheit und Struktur des\nHaares sowie Auswählen geeigneter Behand-\n1. Abschnitt                           lungsmethoden und -präparate;\nBerufsbild                       13. Pflegen des Haares und der Kopfhaut durch\nNaß- und Trockenreinigen, Massieren und An-\n§ 1                                wenden von Haarkur~n und Packungen;\nBerufsbild                       14. Haarschneiden;\n(1) Dem Friseur-Handwerk sind folgende Tätigkei-      15. Rasieren;\nten zuzurechnen:                                          16. Wellen, Wickeln, Papillotieren, Toupieren, Fri-\n1. Gestaltung von Frisuren;                                    sieren, Dauerwellen und Entkrausen;\n2. kosmetische Pflege von Haar, Haut und Nägeln           17. farbveränderndes Haarbehandeln;\neinschließlich der Beratung in kosmetischen Prä-     18. Ausführen VOI1$,-Haararbeiten;\nparaten;\n19. Reinigen und Pflegen von Haarteilen und\n3. Anfertigung und Pflege von Haarteilen und\nPerücken;                                                 Perücken;\n4. Bilden von Masken.                                     20. Beurteilen der Haut für eine kosmetische Be-\nhandlung sowie Auswählen geeigneter Behand-\n(2) Dem Friseur-Handwerk sind folgende Kennt-              lungsmethoden und -präparate;\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n21. kosmetisches Behandeln und Pflegen der Haut\nl. Kenntnisse über Biologie, Chemie und Physik;              und der Nägel;\n2. Kenntnisse des Aufbaues und der Eigenschaften         22. Gestalten von Masken;\nsowie über Erkrankungen des Haares, der Haut\nund der Nägel;                                      23. Reinigen, Desinfizieren und Pflegen der Maschi-\nnen, Geräte und Werkzeuge.\n3. Kenntnisse über Farbwirkung und Form von\nFrisuren und farbverändernden Haarbehandlun-\ngen, bei der dekorativen Kosmetik und beim\nBilden von Masken;                                                         2. Abschnitt\n4. Kenntnisse der wichtigsten historischen und                           Prüfungsanforderungen\nmodischen Frisuren;                                      in den Teilen I und II der Meisterprüfung\n5. Kenntnisse der möglichen Schäden bei unsach-\ngemäßer Haar- und Hautbehandlung;                                              § 2\n6. Kenntnisse der Wirkungsweise von Reinigungs-                      Gliederung, Dauer und Bestehen\nund Pflegepräparaten sowie von angewandten                      der praktischen Prüfung (Teil I)\nChemikalien auf Haar, Haut und Nägel;\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\n7. Kenntnisse der Werkstoffe und der gewerbe-            fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der\nüblichen Waren;                                     Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die\n8. Kenntnisse über die Verarbeitung von Men-             Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-\nschen-, Tier-, Pflanzen- und Kunsthaar;             sichtigt werden.","Nr. 17   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1975                         487\n(2) Die Meisterprülungsari)eit soll nicht mehr als                              § 5\n8 Arbeitstage, di(! Arlwitsprob(•     nicht mehr als\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n8 Stunden dauern.\n(Teil II)\n(3) Mindeslvorc:1Ussetzung für das Bestehen des\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\n4 Prüfungsfächern nachzuweisen:\nMeisterprüfungsarbeit und in cler Arbeitsprobe.\n1. Gestaltung:\n§ 3                               a) Die wichtigsten historischen und modischen\nMeisterprüfungsarbeit                          Frisuren,\nb) dekorative Kosmetik,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit. ist eine der nach-\nstehenden beiden Arbeiten anzufertigen:                      c) Bilden von Masken;\n1. Eine festliche Frisur unter Verwendung eines          2. Fachtechnologie:\nselbstgefertigten Haarteils;                            a) Biologie, Chemie und Physik,\nhierbei sind auszuführen                               b) Aufbau und Eigenschaften sowie Erkrankun-\na) die Anfertigung eines Haarteils mit einer                gen des Haares, der Haut und der Nägel,\nMindestgrundfläche von 100 qcm und einer            c) Arbeitsverfahren der Haar- und kosmetischen\nMindesthaarlänge von 20 cm,                             Hautbehandlung,\nb) eine Haarfärbung mit deutlicher Veränderung          d) Schäden bei unsachgemäßer Haar- und Haut-\nder Ausgangsfarbe,                                      behandlung,\nc) eine Einlegearbeit mit mindestens 2 Einlege-         e) Wirkungsweise von kosmetischen Behand-\ntechniken;                                              lungsmethoden, von Reinigungs- und Pflege-\npräparaten sowie von angewandten Chemika-\n2. eine Frisur unter Verwendung eines selbstgefer-\nlien auf Haar, Haut und Nägel;\ntigten Toupets zur Abdeckung einer Kahlstelle;\nf) Mittel und Verfahren zur Reinigung, Des-\nhierbei sind auszuführen\ninfektion und Pflege der Maschinen, Geräte\na) die Anfertigung eines Toupets mit Stirnansatz,           und Werkzeuge,\nb) ein Haarschnitt zur Formgebung der Frisur            g) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\nund mit harmonischem Ubergang zwischen                  tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\ndem Haar des Modells und dem Haar des                   sicherheit,\nToupets,\nh) die gesetzlichen Hygienebestimmungen;\nc) die Formgebung im Fönwellverfahren.\n3. Arten, Eigenschaften, Zusammensetzung, Wir-\n(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meister-         kung, Verwendung und Lagerung der Werkstoffe\nprüfungsarbeit einen Arbeitsplan zu erstellen.               und der gewerbeüblichen Waren;\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern   4. Kalkulation mit den für die Preisbildung wesent-\nlichen Faktoren.\n1. der Arbeits- und Zeitplan,\n2. die Zeichnung und Beschreibung des Haarteils             (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\noder des Toupets,                                   zuführen.\n3. der Gestaltungsvorschlag und die Beschreibung            (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht\nder Frisur.                                         mehr als 8 Stunden, die mündliche Prüfung' je Prüf-\nling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern.\n§ 4\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nArbeitsprobe\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n(l) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden         gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nArbeiten auszuführen, und zwar bei Anfertigung\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt\nder Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nwird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-\nArbeiten der Nummern l bis 3, bei Anfertigung der\nliche Prüfung verzichtet werden.\nMeisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Arbei-\nten der Nummern 1, 2 und 4:                                 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n1. Anfertigen einer modischen Tagesfrisur für Da-        Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nmen mit Haarschnitt und Dauerwelle;                  in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer.\n2. pflegendes und dekoratives kosmetisches Behan-\ndeln der Haut und der Nägel;\n3. Abschnitt\n3. modisches Herrenhaarschneiden und Anfertigen\neiner Fönfrisur;                                              Ubergangs- und Schlußvorschriften\n4. Haarfärben mit deutlicher Verbinderung der Aus-\ngangsfarbe und Frisieren.                                                       § 6\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-                       Ubergangsvorschriften\nsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in          Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-        Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nchend nachgewiesen werden konnten.                       schriften zu Ende geführt.","488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 7                                                        § 8\nSonstiue Vorschriften                                           Berlin-Klausel\n(1) Die wcilcrc,,1 /\\nfordcrunsJen in der Meister-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nprüfung lwslimm<!11 sich l1ilC'h der Vc!rordnung über          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\n9emeinsdrnc /\\11lordcn111~J<'11 in d<)r Meisterprüfung         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nim HcJndwerk vo111 1'2. De7.<'llÜH!r 1972 (Bundesgesetz-       ordnung auch im Land Berlin.\nbldtt 1 S. 2'.iBl) in d<•r j('wt!ils wdtcnden Fdssung.\n(2) Auf Crund des § 122 der Handwerksordnung                                            § 9\nweit.er anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nInkrafttreten\nCcgensUinde dieser Verordnung regeln, nicht mehr\ndn-1,uwcnden.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.\nBonn, den 12. Februar 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1 echt"]}