{"id":"bgbl1-1975-17-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":17,"date":"1975-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Höchstmengen an Quecksilber in Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren (Quecksilberverordnung, Fische)","law_date":"1975-02-06T00:00:00Z","page":485,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["485\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1975                             A 11s~·eµ;ehe n          zu   Bonn am t8. Februar t975                                                                        Nr. 17\nTdq                                                            Inhalt                                                                                       Seite\nb. 2. 75    V crord11 tLIHJ iilJ<•1 l löchsl IIH'll\\J<·n an Quecksilber in Fischen, Krusten-, Schalen- und Weich-\nl ic•n•11 (Oll<'<\"ksill><·1vcrord11u11q, Fisclw) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     485\n12. 2. 75    Vnordnunq i'ilH•r <lds lkrnfsllild und über die PrüJungsanforderungen im praktischen Teil\nund im lt1chllwor<•lisclH•11 T<•il dc•r Mcislcrprüfung für das Friseur-Handwerk . . . . . . . . . . . .                                            486\n14. 2. 7:-i  V<!rord11111HJ iilw, di<· C:r<·n,c• des freihafens Hambur~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      489\n(il'.l-1-:,\nDieser Au.~gohc ist li'ir tl1c i\\/Jo1111c11/c11 <!er um 31. Dezember 1974 abgeschlossene Fundstellennachweis A 1974\n(/Jundcsrccht ohne 1 iillic>rrcchtlid1c Vcreinhmungen und Verträge mit der DDR) beigefügt.\n1\nVerordnung\nüber Höchstmengen an Quecksilber in Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren\n(Quecksilberverordnung, Fische)\nVom 6. Februar 1975\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dc!s Lc~bensmit.tel-                         si:itzlich in § l aufgeführte Lebensmittel, die einen\nund Bedarfsgegensti:indegesetzes vorn 15. August                               höheren als den nach § 1 zulässigen Gehalt an Queck-\n1974 (Bundesgesetzbl. l S. 1945) wird im Ejnverneh-                            silber aufweisen, oder unter Verwendung dieser Le-\nmen mit den Bundesministern für Erni:ihrung, Land-                             bensmittel hergestellte Erzeugnisse in den Verkehr\nwirtschaft und Forsten und fiir Wirlschc1ft mit Zu-                            bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung\nstimmung cles BunclC'src1\\es verord•net:                                       leichtfertig begeht, handelt nach.§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\n§ 1                                      nungswidrig.\n(1) Fische, Krusten-, Schellen- und Weichtiere und\n§    3\nunter Verwendung dieser Lebensmittel hergestellte\nErzeugnisse dürfen nicht in den VC'rkehr gebracht                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwerden, wenn in dem zum Verzehr bestimmten Teil                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nder Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere mehr                             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-\nals 1 ppm Quecksilber vorhanden is1.                                           setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)\n(2) Bei Fischen, Kruskn-, Sclwll'.n- und Weich-\nauch im Land Berlin.\ntieren sowie Teilen diesC:~r Tie:re, deren ursprüng-\nliche Beschaffenheit sich bei cler Bearbeitung oder\nVerarbeitung verändert, isl der C)uPcksi lbergehalt                                                                               § 4\nauf das Frischgewicht dieser Tiere ocler Tierteile                                  Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der Ver-\numzurechnen.                                                                   kündung in Kraft. Auf Lebensmittel, die mindestens\nein Jahr haltbar sind und die vor der Verkündung\n§ 2                                      dieser Verordnung hergestellt worden sind, ist diese\nNach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lc)bensmittel- und                               Verordnung erst ein Jahr nach der Verkündung an-\nBedarfsgegenständegesetzes wird be;straft, wer vor-                            zuwenden.\nBonn, den G. Februar 1975\nDer Bundesminister\nJür Juqend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nProf. Dr. VI/ o I t er s"]}