{"id":"bgbl1-1975-16-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":16,"date":"1975-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/16#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_16.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur","law_date":"1975-02-04T00:00:00Z","page":464,"pdf_page":12,"num_pages":9,"content":["464                                 Bundes.gesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber di.e Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur\nVom 4. Februar 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-           11. Kenntnisse der Umschlags-,         Versand-  und\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I               Lagerungspapiere,\nS. 1112), zuletzt geändert durch das Einführungs-         12. Prüfen einkommender und ausgehender Güter\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-             und Waren auf Menge und Beschaffenheit; An-\ndesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den          fertigen entsprechender Berichte,\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und\n13. Feststellen, Kontrollieren und Berechnen der\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\nMaße von Frachtgütern als Grundlage für die\nFrachtberechnung,\n§ 1\n14. Anfertigen der Staupläne, Ladungsmanifeste\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes               und Listen über gesondert zu stauende Güter,\nDer Ausbildungsberuf Seegüterkontrolleur wird           15. Kenntni,sse der Fahrtgebiete mit ihren Hafen-\nstaatlich anerkannt.                                          plätzen,\n§ 2                            16. Kenntnisse der Wägearten,\nAusbildungsdauer                       17. Anwenden von Umrechnungstabellen,\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.                          18. Wägen und Tarieren von Stück- und Sackgut\nsowie Wägen von Massengut,\n§ 3                            19. Bemustern und Probenehmen,\nAusbildungsberufsbild                    20. Ein- und Auslagern der Ware, Beobachten und\nPflegen des Lagerguts,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens         21. Markieren von Gütern, Instandsetzen von Ver-\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                    packungen, Umpacken von Gütern,\n1. Kenntnisse der Funktion und der Organisation          22. Kenntnisse der wichtig,sten arbeits- und sozial-\ndes Hafens,                                               rechtlichen Vorschriften· und Bestimmungen,\n2. Kenntnisse der örtlichen Geschäftsbedingungen         23. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nund der Usancen in den Häfen,\n3. Kenntnisse des Handels im Hinblick auf den                                      § 4\nHafenumschlag,                                                       AusbUdungsrahmenplan\n4. Kenntnisse der im Verkehr und Handel ge-                Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen\nbräuchlichen Fachausdrücke,                           nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\n5. Kenntnisse der gebräuchlichen Schiffstypen so-\nausbildung     (Ausbildungsrahmenplan)      vermittelt\nwie ihrer Lade- und Löscheinrichtungen,\nwerden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\n6. Kenntnisse des Zwecks und der Arbeitsweise            chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\nder üblichen Umschlagsanlagen sowie des Um-           bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nschlags im Strom,                                     eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-\ngangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten\n7. Kenntnisse der Aufgabpn der am Umschlag\ndie Abweichung erfordern.\nBeteiligten,\n8. Kenntnisse des Zollwesens,                                                      § 5\n9. Kenntnisse der Behandlung feuergefährlicher                              Ausbildungsplan\nund gesundheitsgefährdender Ladungen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n10. Kenntnisse der liandelsgüter, ihrer Herkunft,         Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\nBeschaJfonheit und Verwendung,                        einen Ausbildungsplan zu erstellen.","Nr. IG  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                        465\n§ 6                          h) Herrichten der Waage, Wägen, Anfertigen von\nGewichtsnoten,\nBerichtsheft\ni) Tarieren von Handelsgütern,\nDer Auszubildc~nde hat ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist           k) Markieren von Handelsgütern,\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der        1) Probeziehen von Waren,\nAusbHdungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das        m) Ermitteln des Hektolitergewichts bei Getreide,\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nn) Bestimmen des Feuchtigkeitsgehaltes bei Ge-\ntreide,\n§ 7\no) Anfertigen einer Besatzanalyse,\nZwischenprüfung\np) Instandsetzen von Verpackungen.\n(1) Es ist eine: Zwischenprüfung durchzuführen.\nSie soll früheslens nach 12 Monaten stattfinden.            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nling in den Prüfungsfächern Technische Mathema-.\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand       tik, Technologie sowie Wirtschafts- und Sozial-\npraxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-        kunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\nfungsdauer bis zu 150 Mi nu IPn und praktisch durch      gaben insbesondere aus folgenden Prüfungsgebieten\nmindestens eine J\\rbc)il.sprorw in (Üner Prüfungs-       in Betracht:\ndauer bis zu 30 Minuten durchzuführen. Die Zwi-\n1. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nschenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage\nzu§ 4 für die ersten 12 MorwlP aufgeführten Kennt-           In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten\nnisse und Fertigkei l.en und auf d ic Kenntnisse und         mehrere Aufgaben aus der Dreisatz-, Prozent-,\nFertigkeiten, die nach cfor Anlage zu § 4 während            Mischungs- und Verteilungsrechnung sowie der\nder gesamten A usbildunqsclctuer zu vermitteln sind          Maß- und Gewichtsberechnung;\nund mit den vorstehfrnd bezeichneten Kenntnissen         2. im Prüfungsf ach Technologie:\nund Fertigkeiten zusr1mmenhängen, sowie auf den              In einer Prüfungsdauer von etwa 60 Minuten\nim Berufsschuluntc~rricht entsprechend den Rahmen-            mehrere Aufgaben aus der Warenkunde, der\nlehrplänen zu vermittelndc-m Lehrstoff, sow~it dieser        Waren- und Ladungskontrolle sowie der Hafen-\nfür die Berufs,rnsbildung wesentlich ist.                    kunde einschließlich der Unf allverhütungsvor-\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-            schriften;\nter Form durchgeführt wird, kann von der in Ab-          3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nsatz 2 genannten Prüfungsdauer der schriftlichen              In einer Prüfungsdauer von etwa 60 Minuten\nZwischenprüfung abgewichen werden.                            mehrere Aufgaben, wobei zu zeigen ist, daß all-\ngemeine betriebs- und volkswirtschaftliche zu-\n§ 8                               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt sowie\nAbschlußprüfung                          gesellschaftliche und politische Zusammenhänge\ndargestellt und beurteilt werden können.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\n(4) Die Prüfung in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ge-\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und\nnannten Prüfungsfächern soll schriftlich durchge-\nFertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\nführt werden. Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag\nvermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-\ndes Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nausbildung wesentlich ist.\nschusses durch eine mündliche Prüfung von etwa\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-    10 Minuten je Prüfungsf ach zu ergänzen, soweit die\nling in einer Prüfungsdauer bis zu 120 Minuten           mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung\n5 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen ins-         oder zur Verbesserung der Prüfungsleistung von\nbesondere in Betracht:                                   wesentlicher Bedeutung ist.\na) Vorbereiten von Lösch- und Ladeunterlagen,                (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-\nb) Kontrolle der Stückzahl und der äußeren Be-           mierter Form durchgeführt wird, kann von der für\nschaffenheit von Stückgütern, Abfassen ent-        die schriftliche Prüfung vorgesehenen Prüfungs-\nsprechender Berichte,                              dauer abgewichen werden.\n(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen\nc) Messen und Ausrechnen von Stückgütern im\nim Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Ab-\nmetrischen System und im Zollmaßsystem nach\nsatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer und in\nden Vorschriften der c~ntsprechenden Schiffahrts-\nder Fertigkeitsprüfung nach Absatz 2 mindestens\nkonferenzen,\nausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.\nd) Anfertigen von Stauplanskizzen für einzelne          Soweit in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prü-\nRäume oder Luken während d(~s Ladens,             fungsfächern auch mündlich geprüft wird, sind die\ne) Verteilen der Ladung im Schiff unter Berück-         Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prü-\nsichtigung der Reihenfolge der Löschhäfen und      fung zu einer Note zusammenzufassen. Bei der\nder Eigenart der Güter,                           Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-\nfungsleistungen in der Fertigkeits- und in der\nf) Aufnehmen und Absetzen von Handelsgütern,            Kenntnisprüfung gleich zu gewichten. Innerhalb der\ng) Ermitteln des Gewichts von Anschlaggeschirr           Kenntnisprüfung sind die Leistungen in den 3 Prü-\nund Anfertigen eines Ausgleichsgewichts,           fungsfächern gleich zu gewichten.","466                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 9                                  denn, die Vertragsparteien V('reinbaren die .An\\VPn-\nAu l'hc!nHHJ von Vorschrifh~n                               dung der Vorschriften dieser Verordnung.\n;)i<· hic.;lwr ,n1                    i111n1r.;v('di:Jhren festgelegten\n§ 1l\nl;(•tnf:e;bild<    r.                -:l(iLHHf,iiJÜm' und Prüfungsan-\nlorfit•111r1f11·,!    1 lt:           ;,, iir!H·:ufe. Anlernberufe und                              Berlin-Klausel\nvPrqlt!i( liL,1:       :1,· 11 ·11• ,',•: 1   \\ii:-,bildunqslwrufe, die i.n         Diese Verordnung gilt nach § 14 de.s Dritten Uber-\n(li<~s<'r Hr•l.!1h1. 1 ·1:),1 :li1q :1P1,•q(•lt sind, insbeson-                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndr·rc fi'ir rler1 -.11,i,: 11!\\1nq:-;!wrnf f<i\"1pcr, sind nicht                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nJll('.h r d 111.u V.'P1Hl(•t1                                                    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\nUherga1tgsregelung                                                          § 12\nFür fü•rufsaLt'~bildtrnnsvcrllctllni,sse, die bei In-                                            Inkrafttreten\nkrafttretPn dieser VE\\rordmmg bestehen, sind die                                    Diese Verordnung tritt 3 Monate nach ihrer Ver-\nbisheriqen Vorscl1 ri !\\(•n wPitPr irnzuwenden, es sei                           kündung in Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1975\nDer Bundesminister für ·wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h l e c h t","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                            467\nAnlage (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur\nI. Begriffsbestimmungen\nSoweit in der Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle die folgenden Begriffe und Umschreibungen\nverwendet werden, bedeuten sie:\n1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen\nso vertraut zu machen, daß er sie nennen und unterscheiden kann,\n2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jeweiligen Sachgebieten so weit auszubilden, daß er\nsie erklären und darüber Auskunft geben kann,\n3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen:\nDer Auszubildende ist in der praktischen Anwendung so weit auszubilden, daß er die Vorgänge\nnach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann,\n4. selbständiges Bearbeiten von Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der\npraktischen Anwendung so weit auszubilden, daß er die Vorgänge ohne Anweisung ausführen,\nbearbeiten oder zu ihnen Stellung nehmen kann.\nII. Anleitung zur sachlkhen und zeitlichen Gliederung der Kenntnisse und Fertigkeiten nach§ 3\nA. Gesamte Ausbildungsdauer\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\n3\nKenntnisse der im Verkehr und Handel ge-              Kenntnisse\nbräuchlichen Fachausdrücke                            a) deutscher und fremdsprachlicher, insbe-\n(§ 3 Nr. 4)\nsondere englischer Fachausdrücke im\nSchiffs- und Warenverkehr\nb) fremdsprachlicher Ausdrücke für bekannte\nWaren und Güter\nc) fremdsprachlicher Bezeichnungen zur Be-\nhandlung der Güter\nd) fremdsprachlicher Bezeichnungen für Ver-\npacklmgsarten\ne) fremdsprachlicher Bemerkungen auf Kon-\nnossementen und Manifesten\n2         Kenntnisse der Handelsgüter, ihrer Herkunft,          Grundkenntnisse\nBeschaffenheit und Verwendung                         a) der Güter- und Warenkunde\n(§ 3 Nr. 10)\nb) der Ursprungsländer, Bezugsländer\nc) der Qualitätsunterschiede,       Behandlungs-\nvorschriften\nd) der Lagerfähigkeit\ne) der Verwendung und Verarbeitung der\nWaren\nf) der Verpackung und Verpackungsgev,richte\ng) der typischen Mängel an Ware und Ver-\npackung","468                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n····-··-·· --------------------------------\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                    zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\n2\n----··-c------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ·\n3     Kenntnisse der        wichtigsten arbeits- und            a) Grundkenntnisse der Entwicklung und\nsozial rech t.ll chen Vorschriften und Bestim-                Bedeutung des Arbeits- und Tarifvertrags-\nmungen                                                        rechts\n(§ 3 Nr. 22)\nb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifver-\nträge\nc) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-\nrechts\nd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgeset-\nzes\ne) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des\nBerufsausbildungsvertrages und des be-\ntrieblichen Ausbildungsplans\nf) Grundkenntnisse des Jugendarbeitsschutz-\ngesetzes\ng) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nund des Arbeitsförderungsgesetzes\nh) Grundkenntnise des Sozialversicherungs-\nrechts\n4     Arbeitsschutz und Unfallverhütung                         a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften\n(§ 3 Nr. 23)                                                  in Gesetzen und Verordnungen\nb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\ndere    der Unfallverhütungsvorschriften,\nRichtlinien und Merkblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\nB. Erstes Ausbildungsjahr\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten       Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n---l------------------·1-----------------------1------\nKenntnisse der Funktion und der               Kenntnisse\nOrganisation des Hafens                       a) des Hafens und seiner Bedeutung als Wirt-\n(§ 3 Nr. 1)                                      schaftsfaktor\nb) des Freihafens\nc) der Verwaltung des         Hafens und ihrer\nZuständigkeiten\nd) der Begriffe Hafeneinzelbetrieb und Hafen-\neinzelbetriebsarbeiter\ne) des Gesamthafenbetriebes:\naa) des Begriffs Gesamthafenarbeiter\nbb) des Begriffs Hafenaushilfsarbeiter\ncc) der Verwaltungsträger des Gesamt-\nhafenbetriebes","Nr. lf)    Td\\J clPr :\\usgc1be: Bonn, den 15. Februar 1975                                469\n.         -·-·····--·---····--··--------------- - - - - - - - -\n-                  1                                                           zeitliche\nLid.\nTeil dC's J\\11sliilduncpilwrnlshildes              zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten       Richtwerte\nNr.                                                  1\nin Monaten\ni:\n1- -·---------------------------------,--~\ni     f) der Schichtarbeit       Hafen und ihrer Be-\ndeutung für Schiff und Handel\ng) der Seeschiff ahrt,     Küstenschiff ahrt    und\nBinnenschiffahrt\nh) der Zubringer und Abholer\ni) der Hafenindustrien\n2     Kcnntniss('. ckr W~iqettrlen                     a) Kenntnisse der Wirkungsweise, Verwen-\n(§ 3 Nr. Hi)                                           dungsmöglichkeiten und Kapazität von\ntransportablen und eingebauten Waagen,\nSeilzugwaagen, automatischen Waagen\nund Heberwaagen\nb) Kenntnisse der verschiedenen Wägeein-\nrichtungen\n---------~--· - - - · - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - c - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n3    Anwenden          von      Umrechnungs-           a) Mitwirken beim Rechnen mit unterschied-\ntabellen                                               lichen Gewichtsarten\n(§ 3 Nr. 17)\nb) selbständiges Benutzen          entsprechender\nUmrechnungstabellen\n4    Wägen uncl Tarieren von Stück-                    a) Kenntnisse des Brutto- und Nettogewichts                  5\nund Sackgut sowie Wägen von                           sowie der Tara\nMassengut\nb) selbständiges Tarieren\n(§ 3 Nr. 18)\nc) Kenntnisse der Standardgewichte häufig\nvorkommender Waren\nd) Kenntniss~ der Wiegenoten\n5    Bemustern und Probenehmen                         a) Kenntnisse der Bedeutung von Bemuste-\n(§ 3 Nr. 19)                                          rung und Probenahme\nb) Kenntnisse der Musterarten\nc) selbständiges Bemustern und Probenehmen\nnach Kontrakten\nd) selbständiges Benutzen der gebräuchlichen\nHilfsmittel\n-----------·-··-·~'\"-··~·---·------------------------------------\n6     Ein- und Auslagern der Ware,                     Mit.wirken beim\nBeobachten und Pflegen des Laqer-                 a) Aufnehmen und Absetzen der Waren mit\nguts                                                   entsprechenden Anschlagmitteln\n(§ 3 Nr. 20)\nb) Lagern unter Berücksichtigung der Eigen-\nart der Güter\nc) sachgemäßen Stapeln\nd) Behandeln beschädigter Ware","470                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n- -------------------------------------------;------\nzeitliche\nUd.\n1c·il des /\\llshild1111e1shernfshildes        zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten     Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n---\n1\n-\n7       Md rk icn!n       von Gütern, Instand-        a) Kenntnisse der Bedeutung des Markierens                6\nscl.zc!n von Vcrpackungf-m, Um-\nb) Kenntnisse     der    typischen  Markierungs-\npackc)n von Gütern\nsymbole\n(§ 3 Nr. 21)\nc) selbständiges Markieren\nd) selbständiges Instandsetzen von Verpak-\nkungen\ne) selbständiges Umpacken von Gütern\nf) selbständiges Stürzen, Schneiden, Nähen\nund Binden von Säcken\nC. Zweite s Au s b i 1dun g s j a h r\nKenntnisse der örtlichen Ge-                  Grundkenntnisse\nschäftsbedingungen und der Usan-\na) des Umschlags\ncen in den Häfen\n(§ 3 Nr. 2}                                   b) der Lagerung\nc) des Transports\nd} der Kontrolle\n2       Kenntnisse der gebräuchlichen                 Grundkenntnisse der Schiffstypen nach\nSchiffstypen sowie ihrer Lade- und\na) dem Zweck\nLöscheinrichtungen\n(§ 3 Nr. 5)                                   b} der Verwendung\nc) der Ausrüstung für Laden und Löschen\n3      Kenntnisse des Zwecks und der                 Grundkenntnisse\nArbeitsweise der üblichen Um-                                                                           5\na) des Stückgutumschlags\nschlagsanlagen sowie des Um-\nschlags im Strom                              b) des Massengutumschlags\n(§ 3 Nr. 6)                                   c) des Umschlags an Spezialanlagen\nd) des Umschlags im Strom\ne) des Außenbordlöschens und -ladens\nf) der Flurförder- und Hebezeuge\n------------------------------;-----------------------1\n4      Kenntnisse der Aufgciben der am               Grundkenntnisse\nUmschlag Beteiligten\na) der fachlichen Gliederung der Hafenbe-\n(§ 3 Nr.7)\ntriebe\nb) der Zusammenarbeit der Hafenbetriebe im\nDienste von Schiff und Ladung\n5      Kenntnisse der Umschlags-, Ver-               Kenntnisse\nsand- und Lagerungspapiere\na) des Schiffsmanifestes\n(§ 3 Nr. 11)\nb) der Anlieferpapiere,        insbesondere     der\nSchiffszettel","Nr lli    T,HJ <kr .t\\usqabe: Bonn, den 15. Februar 1975                                     471\nLfd.\nzeitliche\nzti V<'rm i 11.elncle Kenn l.nisse und Fertigkeiten    Richtwerte\nin Monaten\nc) der Ausliefer- und Versandpapiere, insbe-                      3\nsondere Konnossement, Lieferschein, Teil-\nschein, Verpflichtungsschein, Ladeschein,\nFrachtbrief\nCrundkenntnjsse\nd) des Namens- und Orderlagerscheins\n6     Prüfen    Pinkomrncndcr und aus-               Mitwirken beim\ngcht·nder Güter und Waren auf                   a) Kontrollieren            von      Stückzahl,    Menge,\nMenge und Jksdrnffcnheit; Anfer-\nMarke, Nummern und Hafenplatz\nti~Jen entspn~clwrHIC'r lkrichte\n(§ '.1 Nr. 12)                                  b) Anfertigen von Lade- und Löschberichten,\nTallyslips, Tagesberichten\nc) Feststellen           von Manko,          überzähliger\nLadung und Beschädigung                                      4\nd) Prüfen der \\,Vare auf Beschädigungen\ne) Behandeln des             beschädigten       Teils   der\nWarenpartie\nf) Anfertigen entsprechender Berichte\n1\ng)  Prüfen auf Schädlingsbefall und Veranlas-\n1      ·,en von Bekämpfungsmaßnahmen\n·--------·-----------------·-1·------·-··-- - - - - - - - -\nD. Drittes Ausbildungsjahr\n-------··-·-···~----------------------------;------\nKenntnisse rh~s l ldmlels im Hin-               Gn.1ndkenntnisse\nblick c.mf dc)n l lcifc,nurnscblag\na) des Kaufvertrages\n(§ 3 Nr. J)\nb) der gebräuchlichen Spesenklauseln\nc) der gebräuchlichen Zahlungsformen\nd) der Transportversicherung\n2    Kenntnisse cfos Zol lwc~sens                   Grundkenntnisse\n(§ ] Nr. 8)\na) des Zoll- und Abgabensystems\nb) ch~r Zollabfertigung\nc)   der Verzollung und der Zollfreischreibung,                   4\ninsbesondere Zollantrag, Zollanmeldung\nund anderer Zollpapiere, wie Veredelung,\nUberw achung\n3    Kenntnisse der Behandlung feuer-               Crundkcnnlnisse\ngefi:ihrlicher und w·sundheitsge--\na) der wesentlichen Bestimmungen der Ver-\nfährdender Liidu nw~n\nordnung über gefährliche Seefrachtgüter\n(§ 3 Nr. q)\nvom 4. J. 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), zu-\nletzt geJndert durch die Fünfte Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung über\ngefährliche Seefrachtgüter vom 29. 3. 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 529)","472                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten  Richtwerte\nNr.                                                                                          in Monaten\n------1------------------------------1-----------------------1------\nb) von Beispielen aus den acht Hauptgefah-\nrenklassen\nc) der Behandlung und Kennzeichnung (Inter-\nnational Maritim Consultative Organisa-\ntion = IMCO-Zeichen) der Versandstücke\nd) der besonderen Schiffszettel\ne) der örtlichen     Hafensicherheitsverordnun-\ngen\n4   Feststellen, Kontrollieren und Be-      a) Grundkenntnisse der Maßvorschriften der\nrechnen der Maße von Fracht-                Schiff ahrtskonferenzen\ngütern als Grundlage für die            b) Mitwirken beim Umgehen mit Meßwerk-\nFrachtberechnung                            zeugen\n(§ 3 Nr. 13)\nc) Mitwirken beim Vermessen der Güter im              3\nmetrischen System und im Zollmaßsystem\nd) Mitwirken beim Rechnen mit metrischen\nund nichtmetrischen Maßen, Benutzen ent~\nsprechender Umrechnungstabellen\n5  Anfertigen der Staupläne, La-           a) Kenntnisse der Staupläne, Ladungsmani-\ndungsmanifeste und Listen über              feste, Listen über gesondert zu stauende\ngesondert zu stauende Güter                 Güter und der Normschrift\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Mitwirken beim Anfertigen von Stauplä-             3\nnen, Ladungsmanifesten und Listen über\ngesondert zu stauende Güter\nc) Mitwirken beim Anwenden der Norm-\nschrift\n6   Kenntnisse der Fahrtgebiete mit ihren Hafenplätzen                                            2\n(§ 3 Nr. 15)"]}