{"id":"bgbl1-1975-16-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":16,"date":"1975-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Trinkwasser und über Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasser-Verordnung)","law_date":"1975-01-31T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                               Z 1997 A\n1975                             ;\\ 11s~·•·µ:1·IH,r1                  zu       Bonn am 15. Februar 1975                                                  1 Nr .16\nTacr                                                                               Inhalt                                                                Seite\n3L1.7:l      V<'r()1d111111(J       iilw1      ·11111l1vc1s:,(:        ,111(!  1i1J('i Brt1uchv1d:iSH lLil LcbensmilldbE!lriebe (Trink-\nwc1ss<·1       V<·101d111111q:                                                                                       . . . • . . . . . . .     453\n]. 2. 7S    Sc,cJ1s111J(]l'.Wd                 ,   \\! ( 1ord11111,q zur Andf,rUnfJ de1                                 über die Bestimmung\nvon St.oll (•11                 /11IH•if 1i111HJ< 11 ndch § 3r,              de:c. 1\\u,ncirnitteJcfE'SC·lz,~s                                  462\n'.JL' 1-:,ll i r.\n4. 2. 7:5   V <'I or d111111q      1i!H ·1   , 1\"   ll, r 1d•,.: 1.1:JJi ld11r1q  1/u111 Sc-c·qi, !c1 kontrollcur                                          464\n7. 2. 75    V(•101d111111q 1. 1 11         1\\11ri,  1 ,11Hr  rlr·, Vr•rnrdnunsJ ülwr eh· Sicherung der Seefahrt                                            473\n!Vill<!, !J:il l U\n4. 2. 7:>   f11•kc1n11lrn.i<l1u 1111        /11       1 11<\", Vvct1<111zC'ichr·nc1c•sctzc,1                                                                474\n1~:l 1 :, '.!1\n7. 2. 75    SC'cils11   nd, Wd II/ i<r,1,         l\\1•kd1111l111r1clnrn11       ülwr dir· VV<::·ch.sel- und Scheckzinsen ..                                477\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBu11dc:sq<·sc•l1.lil<1ll T('i] I! Nr. 8 ...                                                                                                    477\nRechlsvorsrhrillen                 dP1    Europüischen Gemeinschaften                                                                          478\nVerordnung\nüber Trinkwasser und über Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe\n(Trinkwasser-Verordnung)\nVom 31. Januar 1975\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen-                                                 chlort, muß der Restgehalt vor der Entchlorung\ngesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012,                                           nachweisbar sein.\n1300), zuletzt geändert durch das Gesetz über die                                                                                § 2\nAngleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom\n7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881 ), wird mit                                               (1)    In Trinkwasser sollen coliforme Keime in\nZustimmung des Bundesr,des verordnet:                                                            100 ml nicht enthalten sein (Richtwert). Die Kolonie-\nzahl soll den Richtwert von 100 je ml nicht über-\nschreiten.\nI. Beschaif enheit des Trinkwassers                                                    (2) Bei      Trinkwasser aus Sehachtbrunnen, aus\nSammel- und Vorratsbehältern, aus sonstigen Einzel-\n§ 1                                                      versorgungsanlagen sowie aus Wasserversorgungs-\nanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luft-\n(1) Trinkwasser muß frei sein von Krankheits-                                                 fahrzeugen oder Landfahrzeugen soll die Kolonie-\nerregern. DiesE's Erfordernis gilt als nicht erfüllt,                                            zahl den Richtwert von 1 000 je ml nicht überschrei-\nwenn Trinkwasser in J 00 rnl Escherichia coli ent-                                               ten. Für Trinkwasser aus \\,Vasserversorgungsanla-\nhält (Grenzwert).                                                                                gen auf Spezialfabrzeugen, die Trinkwasser trans-\n(2) Bei Trinkwdsscr in VPrscblossvnen Behältnis-                                              portieren und~~,,,.,.~~··,          Absatz 1 Satz 2.\nsen, die zur Abgiüw c1n den Vt:r)n,rncher bestimmt                                                   (3) In desinfiziertem Trinkwa.sser soll außerdem\nsind, darf außerdem dif• J<olonic,z,1hl cl(•n Grenzwert                                          nadi Abschluß der Aufbereitung die Koloniezahl\nvon l 000 je ml nichl tib(•r:-c1irei1c•n                                                         den Richtwert von 20 je ml nicht überschreiten.\n(3) In TrinkwcJssr:r, dils 111il Mi\\lPln dUJ Chlorbasis\ndesinfiziert wird, muß c1ufkrdf•111 11c1ch Abschluß der                                                                           § 3\nAufbereitun9 ein Rc~!~Jdldll vo11 111indPs1l:ns 0,1 rng                                             In Trinkwasser dürfen die in der Anlage l fest-\nfreies Chlor je Liter nacl1wPisbd1 sein. Wird das                                                 uesetzten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht\nTrinkwc1sS(!r vor Uh(•rqilbC' in dc1~; Vcrt.eikrnetz ent-                                        überschritten werden. Andere als die in der An-","454                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nlc1qe l aufqeführten Stoffe und radioaktive Stoffe         mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, nur\n<forf das Trinkwasser nicht in solchen Konzentra-          für Wasser, da,s zur Speisung von Dampfgeneratoren\ntionen enthalten, bei denen feststeht, daß sie in          sowie zur Kühlung von Kühlmaschinen dient. Ab-\ndiesen Konzentrationen bei Dauergenuß gesund-              satz 2 bleibt unberührt.\nheitsschädlich sind.\n§ 4\nIII. Pflichten des Unternehmers oder sonstigen\nDie zustcinclige Behörde kann zulassen, daß die in              Inhabers einer Wasserversorgungsanlage\nder Anlage l festgesetzten Grenzwerte bis zu einer\nvon ihr f(~stzuset:zenden Höhe für einen befristeten                                  § 6\nZeitraum überschritten werden, wenn dadurch keine\nWasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Ver-\nGesundheit:sschädigun~Jen zu befürchten sind und\nordnung sind\ndie Trinkwasserw~rsorgung nicht auf andere Weise\nsichergestellt werden kann.                                1. Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus\ndenen Trinkwasser oder aus denen Brauchwasser\nfür Lebensmittelbetriebe auf festen Leitungs-\nII. Beschaffenheit des Brauchwassers                 wegen an Anschlußnehmer abgegeben wird,\nfür Lebensmittelbetriebe                 2. Eigenversorgungsanlagen, aus denen Trinkwas-\nser oder aus denen Brauchwasser für Lebens-\n§ 5                               mittelbetriebe entnommen wird,\n(1) Brauchwasser, auch in gefrorenem Zustand,           3. sonstige Anlagen, aus denen Trinkwasser oder\nfür Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig               aus denen Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe\nhergestellt oder behandelt werden oder die Lebens-             abgegeben wird.\nmittel gewerbsmäßig in de:n Verkehr bringen\n§ 7\n(Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe), muß die\nBeschaffenheit von Trinkwasser (§§ 1 bis 4) haben,            (1) Soll eine vVasserversorgungsanlage erstmalig\nsoweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes         oder wieder in Betrieb genommen werden oder soll\nzugelassen ist. Das gleiche giH, wenn Lebensmittel         an ihren wasserführenden Teilen baulich oder be-\nfür Mitglieder Yon Cenosse11sd1aften oder ähnlichen        triebstechnisch etwas so wesentlich geändert wer-\nEinrichtungen hergestellt oder behandelt oder für          den, daß es auf die Beschaffenheit des Trinkwassers\ndiese Mitglieder oder in Einrichtungen zur Gentein-        Auswirkungen haben kann, so hat der Unternehmer\nschaftsverpflegung abqe9eben ,verden.                      oder sonstige Inhaber dieser \\Vasserversorgungs-\nanlage das dem Gesundheitsamt spätestens 2 Wo-\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischerei-\nchen vorher anzuzeigen. Auf Verlangen des Ge-\nfahrzeugen zur Bearbeitung des Fanges und zur\nsundheitsamtes sind die technischen Pläne der Was-\nReinigung der Arbeits9eräte an Stelle von Brauch-\nserversorgungsanlage vorzulegen; bei einer bau-\nwasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser\nlichen oder betriebstechnischen Anderung sind die\nMeerwasser verwendet werden, v,;enn sich das\nPläne oder Unterlagen nur für den von der Ande-\nFischereifahrzeug nicht lm Bereich eines Hafens\nrung betroffenen Teil der Anlage vorzulegen. Soll\noder eines Flusses einschließlich des Mündungs-\nein,e \\Nasserge,vinnungsanlage in Betrieb genom-\n1\ngebietes befindet. Die zuständige Behörde kann für\nmen werden„ sind Unterlagen über Schutzzonen\nbestimmte Teile der Küstengewässer die Verwen-\noder, soweit solche nicht festgesetzt sind, über die\ndung von Meerwasser für die in Satz 1 genannten\nengere und weitere Umgebung der Wasserfassungs-\nZwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht., daß\nanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von\ndie gefangenen Fiscbe., Schalen- oder Krustentiere\nBedeutung sind, vorzulegen. Wird eine Wasserver-\nderart beeinträchtigt werden, daß durch d,en Genuß\nsorgungsanlage stillgelegt, so ist das dem Gesund-\ndie menschliche Gesundheit geschädigt werden\nheitsamt innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen.\nkann. Zur Herstellung von Eis darf jedoch nur\nBrauchwasser mit der Beschaffenheit von Trinkwas-             (2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungs-\nser verwendet werden.                                     anlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahr-\nzeugen und Landfahrzeugen.\n(3) Die zusti:indige Behörde kann darüber hinaus\nfür bestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen., daß\nBrauchwasser verwendet v.: ird, das nicht die Be-                                     § 8\nschaffenheit von Trinkwasser hat, soweit sicher-             (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\ngestellt ist, daß die in dem Betrieb hergestellten        Wasserversorgungsanlage hat das Wasser nach\noder behandelten Lcbensn1ittel durch die Verwen-          Maßgabe der§§ 9 und 10 zu untersuchen oder unter-\ndung des Wassers nicht derart beeinträchtigt wer-         suchen zu lassen.\nden, daß durch ihren Genuß die menschliche Ge-\n(2) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen\nsundheit geschädiut werden kcmn, oder soweit\nan Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen\nsichergestellt ist, daß durch die weitere Be- oder\noder Landfahrzeugen nur, wenn diese gewerblichen\nVerarbeitung der Lebensmittel eine eingetretene Be-\nZwecken dienen. Der Unternehmer oder sonstige\neinträchtigung wieder beseitiut: wird.\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord\n(4) Absatz 3 gilt in Einrichtungen zur Gemein-         eines Wasserfahrzeuges ist zu Untersuchungen nur\nschaftsverpflegung und in Betrieben, in denen Le-         verpflichtet, wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle\nbensmittel tierischer Herkunft gewerbsmäßig herge-         durch das Gesundheitsamt länger als 12 Monate\nstellt ode:~r bc~handE~lt werden oder die diese Lebens-   zurückliegt.","l'\\t  i(i  Tc1~J der J\\usgc1be: Bonn, den 15. Februar 1975                           455\n§ 9                                  3. die Untersuchungen nach § 10\nBei d<)n lJnl<'rsucllunq<'n nt1cl1 § 8 sind mindestens              a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift ge-\ndurc•h'l.uführ('ll                                                         n,.mnten Abständen,\n1. mikrobiolo~Jisclw lJ11!c:rsuchungen zur Feststel-                   b) an einer größeren Anzahl von Proben\nlm1~J, ob der in § 1 J\\bs. 1 Satz 2 festgesetzte                   durchzuführen oder durchführen zu lassen hat,\nCrenzw<)rl für Ischcrichic1 coli nicht überschrit-\nten wjrcl,                                                     4. die mikrobiologischen Untersuchungen auf an-\ndere als die in § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 genannten\n2. rnikrobiologisc:hc! lJnkrsuclrnngen zur Feslstel-\nMikroorganismen auszudehnen oder ausdehnen\nlung, ob die in§ '.!. foslq<'s<~l'l.l<~n Richtwerte nicht\nzu lassen hat,\nüberschrjtten wc~rden,\n5. die physikalischen, physikalisch-chemischen und\nJ. physikalische, physik<1ljsch-chcmische und che-\nchemischen Untersuchungen auf andere als die\nmische Untersuchungen zur Feststellung, ob die\nin der Anlage 1 genannten Stoffe auszudehnen\nin der Anlage 1 oder die von der zuständigen\nBehörde nach § 4 festqesetzlcn Grenzwerte nicht                    oder ausdehnen zu lassen hat,\nüberschritten wcrd<~n,                                         6. die physikalischen, physikalisch-chemischen und\n4. bei Wasser, das mit Desinfektionsmitteln auf                        chemischen Untersuchungen auf gesundheits-\nChlorbasis behandelt wird, chemische Unter-                        schädliche radioaktive Stoffe auszudehnen oder\nsuchungen zur Feslstel lung, ob der in § 1 Abs. 3                  ausdehnen zu lassen hat,\nfestgesetzte RPstgchall c1n Chlor vorhanden ist.              7. Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind,\num eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die\n§ 10                                      die Uberschreitung der Richtwerte des § 2 oder\nein anderer Umstand hindeutet, und künftigen\n(1) Bei   den mikrobiologiscl1en Untersuchungen                     Verunreinigungen vorzubeugen,\nsind mindestens zu untersuchen\nwenn dies wegen der Herkunft des Wassers oder\n1. bei desinfiziertem W c1sser je 15 000 m:i abgegebe-\njahreszeitlich bedingter Einflüsse, des Bekannt-\nnen Wassers eine Probe,\nwerdens von Tatsachen, die auf eine mögliche\n2. bei nicht desinfiziertem Wasser je 30 000 m 3 ab-              radioaktive Verunreinigung hinweisen, des Zustan-\ngegebenen Wassers eine Probe.                                 des der Wasserversorgungsanlage, grobsinnlich\nDie zuständige Beh<irde kann zulassen, daß die                    wahrnehmbarer Veränderungen der Wasserbeschaf-\nmikrobiologischen Untersuchungen nach Abgabe                      fenheit, auffälliger Untersuchungsbefunde oder\ngrößerer a]s der in Salz l genannten Wassermengen,                außergewöhnlicher Vorkommnisse im Einzugsgebiet\njedoch an einer entsprechend erhöhten Anzahl von                  des Wasservorkommens oder an der Wasserversor-\nProben vorgenommen werden. Sind nach Satz 1 täg-                  gungsanlage einschließlich des Rohrnetzes oder we-\nlich Proben zu untersuchPn und haben Untersuchun-                 gen besonderer epidemischer Ereignisse erforderlich\ngen nach § 8 während eines Zeitraumes von 4 Jah-                   erscheint.\nren keinen Grund zu Beanstirndungen ergeben, so                       (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß\nkann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl                die Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 auf Stoffe der\nder täglichen Proben bis auf ein Drittel der nach                 Anlage 1 in größeren als jährlichen Abständen vor-\nSalz 1 erforderlichen Anzahl herabgesetzt wird.                    genommen werden, wenn ihre Konzentrationen\n:Werden jährlich weniger als die in Satz 1 genannten              während eines Zeitraumes von drei Jahren die Hälfte\nMengen Wassers c1bgegeben, so sind bei desinfizier-               der Grenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten\ntem \\Nasser jährlich mindestens zwei, bei nicht des-              haben.\ninfiziertem Wasser jährlich mindestens eine Probe\n(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß\nzu untersuchen. Desinfiziertes Wasser, dessen Rest-\nbei Eigenversorgungsanlagen, aus denen nicht mehr\nchlorgehalt fortlaufend c1ufgezeichnet wird, steht\nals 1 000 m 3 im Jahr entnommen werden, Unter-\nnicht desinfiziertem Wctsser gleich.\nsuchungen nach § 9 Nr. 3 und 4 ganz oder teilweise\n(2) Bei den physikalischen, physikalisch-chemi-                in größeren als jährlichen, jedoch in nicht mehr als\nschen und chemischen Untersuchungen ist in jähr-                   fünfjährigen Abständen durchgeführt werden.\nlichen Abständen eine Probe zu 1rnl.ersuchen.                         (4) Absatz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für Wasserver-\n(3) Die Untersuchungen auf den Restgehalt an                    sorgungsanlagen an Bord von Wasserfp.hrzeugen,\nChlor sind ti:iglich rn indeslcns an einer Wasserprobe             sofern es sich nicht um Wassertransportboote han-\nvorzunehmen.                                                      delt.\n§ 11                                     (5) Whd aus einer Wasserversorgungsanlage\nTrinkwasser an andere Wasserversorgungsanlagen\n(1) Die zuständiue Behürde kcrnn anordnen, daß·                 abgegeben, so kann die zuständige Behörde regeln,\nder lJnternehmer oder sonstirw Inhaber einer Was-                 welcher Unternehmer die Untersuchungen nach den\nserversorgungsanlage                                               §§ 8 bis 10 durchzuführen oder durchführen zu las-\nl. die zu tmtersuclw11dm1 Probc:n a.n bestimmten                  sen hat.\nStellen zu rmtrwhmen od<·r ent nelmwn zu lassen                                           § 12\nhat,                                                              (1) Bei den Untersuchungen nach § 9 und § 11\n2. bestimmte Untersuclnmqen mißc!rhalb der regel-                 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 sind die in der Anlage 2 bezeich-\nmäßit1cn Untersuc11unuen sofort durchzuführen                 neten Untersuchungsverfahren anzuwenden. So-\noder durchführen zu las~-;en ha!,                              weit in der Anlage Untersuchungsverfahren nicht","456                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nangegeben sind, sind die Untersuchungen nach             3. vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der\nMethoden durchzuführen, die dem jeweiligen Stand             Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen\nder Wissenschaft entspr('chcn.                               Auskünfte, insbesondere über den Betrieb und\nBetriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle, zu\n(2) Die zuständige oberste Landesgesundheits-\nverlangen,\nbehörde kann befristet zulassen, daß im Einzelfall\nandere als die in der Anlage 2 bezeichneten Unter-       4. zur Verhütung dringender Gefahren für die\nsuchungsverfahren angewendet werden, soweit diese            öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Num-\ndem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen            mer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Ein-\nund zu erwarten ist, daß ihre Bewährung in der               richtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der\npraktischen Anwendung zu einer Änderung oder                 dort genannten Zeiten und auch dann, wenn sie\nErgänzung der Anlage 2 führen wird.                          zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten.\nZu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbe-\n(3) Das Ergebnis jeder Untersuchung ist schrift-\nsondere die Protokolle über die Untersuchungen\nlich feslzuhulten; dabei ,sind der Zeitpunkt der Ent-\nnach den §§ 8 bis 11, die Gesundheitszeugnisse nach\nnahme und der Untersuclrnng der Wasserprobe so-\n§ 18 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seuchengesetzes und\nwie das bei der Untersuchung angewandte Verfah-\ndie dem neuesten Stand entsprechenden technischen\nren anzugeben. Der Unternehmer oder sonstige ln-\nhüber einer Wass(!rversorgungsanlage hat die Nie-        Pläne der Wasserversorgungsanlage und Unterlagen\nderschriften zehn Jahre lang aufzubewahren. Das          über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit\nsolche nicht festgesetzt sind, der engeren und weite-\ngleiche gilt für die Ausfort.igung der Niederschrift\nren Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit\nnach § 17 Abs. 5 Satz 3. Der Unternehmer oder\nsie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.\nsonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an\nBord eines Wasserfahrzeuges hat, soweit er zu               (2) Die Inhaber der in Absatz 1 Nr. 1 und 4 be-\nUntersuchungen nach den §§ 9 bis 11 verpflichtet         zeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und\nist, eine Durchschrift der Niederschriften über die      Fahrzeuge sind verpflichtet,\nUntersuchungen unverzüglich dem für den Heimat-          1. die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,\nhafen des Wasserfahrzeuges zuständigen Gesund-           2. die in der Uberwachung tätigen Personen bei der\nheitsamt zu übersenden.                                      Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbe-\nsondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrich-\n§ 13                              tungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und\nDer Unternehmer oder sonstige Inhaber einer               Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Pro-\nWasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt               ben zu ermöglichen,\nunverzüglich anzuzeigen,                                 3. die verlangten Auskünfte zu erteilen.\n1. wenn der in § 1 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Grenz-         (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\nwert für Escherichia coli oder der in § 2 genannte   kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nRichtwert für coliforme Keime überschritten ist      wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\noder wenn das auf Grund eines vorläufigen           Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-\nUntersuchungsergebnisses anzunehmen ist,            gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\n2. wenn die in § 2 genannten Richtwerte für die\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nKoloniezahl überschritten worden sind oder\n3. wenn sich die Koloniezahlen gegenüber den bis-                                   § 15\nher ermittelten Werten laufend verschlechtern.\n(1) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-\nEr hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Verände-         wasser oder Brauchwasser mit der Beschaffenheit\nrungen des Wassers sowie außergewöhnlliche Vor-          von Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht mit\nkommnis,se in der engeren und weiteren Umgebung          Wasserversorgungsanlagen verbunden werden, aus\ndes Wasservorkommens oder an der Wasserversor-           denen Brauchwasser abgegeben wird, das nicht die\ngungsanlage, die Auswirkungen auf die vorge-             Beschaffenheit von Trinkwasser hat. Die Leitungen\nschriebene Beschaffenheit des Wassers haben kön-         unterschiedlicher Versorgungssysteme sind, soweit\nnen, dem zuständigen Gcsundhe.itsamt unverzüglich        sie nicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich zu\nanzuzeigen.                                              kennzeichnen.\n§ 14                             (2) Dies gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne\ndes § 1 der Verordnung über die Unterbringung der\n(1) Soweit es zur Uberwachung der Wasserver-\nBesatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrtei-\nsorgungsanlage erforderlich ist, sind die Beauftrag-\nschiffen vom 8. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I\nten des Gesundheitsamtes befugt,\ns. 66).\n1. Grundstücke, Räume und Einrichtungen, sowie\nWasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Landfahr-\nIV. Uberwachung durch das Gesundheitsamt\nzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen\nin hygienischer Hinsicht\nbefinden, während der üblichen Betriebs- oder\nGeschäftszeit zu betreten,                                                     § 16\n2. Proben zu entnehmen, die Bücher und sonstigen            Das Gesundheitsamt überwacht die \\Vasserver-\nUnterlagen einzusphen und hieraus Abschriften       sorgungsanlagen in hygienischer Hinsicht durch\noder Auszüge anzufertigen,                          Prüfungen und Kontrollen.","Tu~1 cler Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                       457\n§ 17                           Sportzwecken dienen, bestimmt das Gesundheits-\namt, ob und in welchen Zeitabständen es die Prü-\n(1) Die Prüfung urnlid\\L\nfungen durchführt.\n1. die Besichtigung der W ass<~rvcrsorgungsanlage\neinschließlich der dc1zugehörenden Schutzzonen                                 § 18\noder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der            (1) Die Kontrolle umfaßt die Uberwachung der\nengc)rnn und weiteren Umgebung der Wasser-            Erfüllung der Pflichten, die dem Unternehmer oder\nfassungsanlagen, soweit sie für die Wassergewin-      sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage\nnung von Bedeutung sind,                              auf Grund dieser Verordnung obliegen. Soweit es\n2. eine Kontrolle im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1,         erforderlich ist, sind im Rahmen der Kontrolle Be-\nsichtigungen der Wasserversorgungsanlage ein-\n3. die Entnahrne und Untersuchung von Wasser-              schließlich der dazugehörigen Schutzzonen oder,\nproben.                                              wenn solche nicht festgesetzt sind, der engeren und\nweiteren Umgebung der Wasserfassungsanlage, so-\n(2) Für die Untersuchungen des Trinkwassers und       weit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung\ndes Brauchwassers für Lebensrni ltelbetriebe durch        sind, vorzunehmen und Wasserproben zu unter-\ndas Gesundheitsamt gilt § 9 entsprechend. Die An-         suchen oder untersuchen zu lassen. Bei Wasserver-\nzahl der zu untersuchenden Wasserproben soll sich         sorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- und\nnach der Beschaffenhei l der Wasserversorgungs-           Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu unter-\nanlage und ihrer Netzform und -größe richten. An          suchen oder untersuchen zu lassen. Für das Unter-\nStelle der Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann        suchungsverfahren gelten § 12 Abs. 1 und 2, für die\nsich das Gesundheitsam l auf die Uberprüfung der          Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 12\nNiederschriften über die Untersuchungen nach § 8          Abs. 3 Satz 1 entsprechend.\nbeschränken, sofern der Unternehmer oder sonstige\n(2) Die Kontrollen sind mindestens zweimal im\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in\nJahr vorzunehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen\neinem staatlichen oder kommunalen Hygiene-Insti-\nan Bord von Wasserfahrzeugen sollen sie unbe-\ntut, einem Gesundheitsamt oder einem von der              schadet des Satzes 3 mindestens einmal, bei Wasser-\nobersten Landesgesundheitsbehörde bezeichneten            versorgungsanlagen an Bord von Wassertransport-\nUntersuchungsamt hat durchführen lassen.                  booten jedoch mindestens viermal im Jahr durch-\ngeführt werden. Bei Eigenversorgungsanlagen, aus\n(3) Das Gesundheitsamt hat über die Untersuchun-\ndenen jährlich weniger als 1 000 m 3 Trinkwasser\ngen nach Absatz 2 hinaus physikalische, physika-          oder Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe ent-\nlisch-chemische und chemische Untersuchungen              nommen wird, und bei Wasserversorgungsanlagen\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn            in Luft- und Landfahrzeugen sowie an Bord von\ndies zur Feststellung, ob die in der Anlage 1 oder        Wasserfahrzeugen, die ausschließlich Sportzwek-\ndie von der zuständigen Behörde nach § 4 fest-            ken dienen, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und\ngesetzten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht           in welchen Zeitabständen es die Kontrolle durch-\nüberschritten werden, erforderlich ist.                   führt. Die Kontrollen sollen vorher nicht angekün-\ndigt werden. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(4) Für das Untersuchungsverfahren gelten § 12\nAbs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Unter-\nsuchungsergebnisse § 12 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.                                 § 19\nErlangt das Gesundheitsamt Kenntnis von Tat-\n(5) Die Ergebnisse der Prüfung sind in einer Nie-      sachen, die geeignet sind, die vorgeschriebene Be-\nderschrift festzuhalten; dabei kann festgelegt wer-       schaffenheit des Trinkwassers oder des Brauchwas-\nden, ob und in welchem Umfang Proben bei der              sers für Lebensmittelbetriebe zu beeinträchtigen, so\nKontrolle nach § 18 zu entnehmen und worauf sie           hat es, soweit erforderlich, zusätzliche Prüfungen\nzu untersuchen sind. Die Aufzeichnungen der Unter-        oder Kontrollen durchzuführen. Dabei hat es die\nsuchungsergebnisse sind Bestandteil der Nieder-           Untersuchungen auf alle Umstände aus~udehnen,\nschrift. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem      die für die vorgeschriebene Beschaffenheit des\nUnternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasser-            Trinkwassers und des Brauchwassers für Lebens-\nversorgungsanlage auszuhändigen. Das Gesundheits-         mittelbetriebe von Bedeutung sein können. Es hat\namt hat die Niederschrift 10 Jahre lang aufzubewah-       die zuständige ~ehörde zu unterrichten und ge-\nren.                                                      eignete Maßnahmen vorzuschlagen.\n(6) Die Prüfungen sind unmittelbar nach der In-\nbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage, erneut                                    § 20\nnach einem Jahr und sodann alle drei Jahre vorzu-            Wenn bei einer Wasserversorgungsanlage die Prü-\nnehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord              fungen und die Kontrollen während eines Zeitrau-\nvon Wasserfahrzeugen sollen die Prüfungen unbe-           mes von vier Jahren keinen Grund zu wesentlichen\nschadet des Satzes 3 unmittelbar nach Inbetrieb-          Beanstandungen ergeben haben, so kann das Ge-\nnahme der Wasserversorgungsanlage, sodann alle            sundheitsamt die Prüfungen und die Kontrollen in\nvier Jahre vorgenommen werden. Bei Wasserver-             größeren als den in § 17 Abs. 6 Satz 1 und § 18\nsorgungsanlagen in Luft- und Landfahrzeugen sowie         Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitabständen vorneh-\nan Bord von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich          men.","458                                                        Jahrgang 1975, Teil I\nV. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten               Dies gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen an\nBord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und\n§ 21                           Landfahrzeugen.\nWPr cils lJntc~r]l(•l111wr oder Inhaber einn Wass<:)r··      (2) Hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber\nvcrsorgungsanlage Wasser als Trinkwasser oder als            einer Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten\nBrauchwasser für Lebensmittelbetriebe abgibt oder            dieser Verordnung Untersuchungen des Wassers\nanderPn zur Verfügung stellt, das den Anforderun-·           durchgeführt oder durchführen lassen, die denen\ngen des § 1, des § 3 oder des § 5 Abs. 1 in Ver-             nach dieser Verordnung vergleichbar sind, kann die\nbindung mit § 1 oder § 3 nicht entspricht, ist nach          zuständige Behörde einen vor Inkrafttreten dieser\n§ 64 Abs. 1, '.3 oder 4 des Brmdes-Seuchengesetzes           Verordnung liegenden Zeitraum bei der Berechnung\nstrafbar.                                                    des in § 10 Abs. l Satz 3 genannten Zeitraumes von\n§ 22                            vier Jahren berücksichtigen.\nOrdnungswiclrig im Sinne des § 69 Abs. 3 des                 (3) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten die-\nRundes-SntcheWJl'Sctzes handelt, Wl~r als Unterneh-          ser Verordnung Prüfungen und Kontrollen durch-\nmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversor··              geführt, die denen nach dieser Verordnung ver-\ngungsanlagc' vorsützlich od<)r fohrlässig                    gleichbar sind, kann ein vor Inkrafttreten dieser\nl. entgegen § 7 Abs. 1 Sdt.z 1 oder 4, § 13 oder § 23        Verordnung liegender Zeitraum bei der Berechnung\nAbs. 1 eine Anzci~Jc nicht, nicht richtig, nicht         des in § 20 genannten Zeitraumes von vier Jahren\nvollsUind ig od<·r n iclit rechlzei tig erstattet,        berücksichtigt werden.\n2. Trinkwasspr oclc>r Br,rnchwasser für Lebens-\nmittelbetriebe? en !gegen § 8 Abs. l nicht, ent-                                      § 24\ngegen§ 9 nicht in dem vor!Jeschriebenen Umfang,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht,\nentgegen § 10 nicht in cfor vorgeschriebenen\nsoweit\nIfäufigkeit oder cntqe~1en § 12 Abs. 1 nicht nach\ndPn vor~Jesch rid>crwn VC'rfdh rcn rt nl.ersucht oder     1. die Verordnung über den Zusatz fremder Stoffe\nuntersuchen Jüßt,                                             bei der Aufbereitung von Trinkwasser (Trink-\n3. einer ihm rrncli § 12 i\\ bs. :3 obl icgcmdEm Pflicht          wasser-Aufbereitungs-Verordnung) vom 19. De-\nzur Nic~dPrschrifl, zur Auflwwahrung oder Uber-              zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 762), geändert\nsendung einc~r Niederschrift nicht, nicht vor-               durch die Verordnung vom 27. Juni 1960 (Bundes-\nschriftsmLißig odl'r nicht. n·clrt.zc·itig nachkommt,        gesetzbl. I S. 479), oder\n4. einer Duldun9s-, lJnl.erst.ülzungs- oder Auskunfts-       2. die Verordnung über Tafelwässer vom 12. No-\npflicht nach§ 14 i\\hs. 2 zuwiderhandelt,                     vember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1183), geändert\n5. entgegen § ] 5 Abs. l Sa l.z 1 Wasserversorgungs-             durch die Zweite Verordnung vom 11. Februar\nanlagen, aus dc1wn Wasser unterschiedlicher Be-              1938 (Reichsgesetzbl. I S. 199).\nschaffenheit ,il>gegeben wird, miteinander ver-          abweichende Regelungen treffen. § 3 dieser Verord-\nbindet oder                                              nung gilt nicht für Tafelwässer.\n6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unter-\nschiedlicher Versorgungssysteme nicht farblich\nunterschied] ich kennzeichnet.                                                       § 25\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen                 blatt I S. l) in Verbindung mit § 84 des Bundes-\nSeuchengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 23\n(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in\n§ 26\nBetrieb     genommene          Wasserversorgungsanlagen\nsind dem Gesundheitsamt innerhalb l Jahres nach                 Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Ver-\ndem Inkrdfttret<:n dieser Verordnung anzuzeigen.             kündung in Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1975\nDer Bundesminister\ntCir J11Dend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","N1 1fi             TcJg der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1975                                459\nAnlage 1\n(zu§ 3)\nGrenzwerte für chemische Stoffe\nUd.                                                                                     entsprechend            berechnet\nBPzüichnung                             Grenzwert                                 als\nNr                                                                                              etwa\n----------·-•--~----- ---- ·\"                                         --- --- --~---···--\nArsen                                                            0,5 mmol/m 3     0,04              mg/1   As\n2    Blei                                                             0,2 mmol/m 3     0,04              mg/1   Pb\n3    Cadmium                                                          0,05 mmol/m 3    0,006             mg/1   Cd\n4    Chrom                                                                 mmol/m 3    0,05              mg/1   Cr\n5    Cyanide                                                          2    mmol/m3     0,05              mg/1   CN-\n6    Fluoride                                                        80    mmol/m 3    1,5               mg/1   F\n7    Nitrate                                                       1500    mmol/m 3  90                  mg/1   NOs-\n8    Quecksilber                                                      0,02 mmol/m 3    0,004             mg/1   Hg\n9    Selen                                                            0,1 mmol/m3      0,008             mg/1   Se\n10    Sulfate*)                                                     2500    mmol/m 3 240                  mg/1   S04 2 -\n11    Zink                                                            30    mmol/m 3    2                 mg/1   Zn\n12    Polycyclische aromatische Kohlenwasser-\nstoffe                                                           0,02 mmol/m3     0,00025 mg/1             C\n*) Ausgenommen bei Wüssern      dllS   calcinmsulfathaltigem Untergrund","460                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 12 i\\hs. l)\nUntersuchungsverfahren\n1.          Mikrobiologische Untersuchungen                        1)\nLsdH)richia col: und coliformen Kelmen gemeinsam ist die Fähigkeit, bei einer Tempe-\nlur von '.lT               'C Laktose innerhalb von 20 ± 4 Stunden unter Gas- und Säurebildung\na bzuhcrnen.\n1.1        Die Un!PrsuditmcJ ,rnl Esclwrichia coli in mindestens 100 ml Wasser kann durch:\nc1) Flüssiqilnr<'iclwrung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur\n:l7'      1 · oder 42                   0,5° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und\nBebrül unq bis 44               4 Stunden) oder\nb) Membr<1nlillr<1lion und Bebrütung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar\n(Endoaqcir), Behrii tungstemperatur 37° ± 1 ° C oder 42° ± 0,5° C, Bebrütungszeit\n20 ± 4 Stirnden\nerfolgen.\nEine! end~Jlill.iqP Did~JnosP ist durch das Stoffwechselmerkmal Gas- und Säurebildung\" aus\n11\nLaklosc, bzw. Bildunq von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter\nd llein n icllt rnöq licl1, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endoagar mindestens\nfolgende Stotlw('d1s<'lmerk.male erfüllt sein müssen:\nCy toc:hro111ox vddsered k tion:                                                                                  negativ\nLak1osc)vcr~J~irunq:                            c;c1s- und Säurebildung bei 37° C ± 1° C nach 20 ± 4 Stunden\nJndolbildunq cius lryplopht1nhcdti~Jer Bouillon:                                                                   positiv\nSpaltung von Lakl<>St', DPxtrose oder Mannit bei 44° C ± 0,5° C\ninnerh,tlh von 20                 4 Stunden zu Gas und Säure:                                                      positiv\nAusnulzurHJ von Cilra1 als Pinzigf!r Kohlenstoffquelle:                                                           negativ\n1.2         Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser kann durch:\na) Flüssiq,m reicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon; Bebrütungstemperatur\n37u         1 ' C, ßehrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Bebrütung und Beobachtungszeit bis\n44 ± 4 Stunden) oder\nb) Membranfi 11 rc1tion und Bebrülung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar\n(Endoa~JiH), lkbrül.unqstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden,\nerfolgen.\nEine end~Jiiltiqe Dii:lgnose ist durch das Stoffwechselmerkmal „Gas- und Säurebildung aus\nLaktose\" bzw. dmch die Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrüteten Membran-\nfilter nicht rnö~Jlich, so cldß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endoagar mindestens\nfolgenck) Sloflwt>chselmerkmale geprüft werden müssen:\nCytoch romox ydc1sc!reäklion:                                                                                     negativ\nLeik tos<!V<' rqd runq:                            Gas- und Säurebildung bei Tt' ± 1 ,) C nach 44            ± 4 Stunden\nJndol bi ldung      et us Lry plophcrnhttl tiger         Bouillon:                              in der Regel negativ\n(positive Reaktion möglich)\nSpalt.unq von Dextrose, Laktose oder Mannit\nzu Cas und Säure bei 44'' ± 0,5') C\ninrwrhc1lb von 20 t 4 Stunden:                                                                   in der Regel negativ\n(positive Reaktion möglich)\nA usnutzunq von Ci1 rnt als ein?iger Kohlenstoffquelle:                                           Positiv oder negativ\nColilorme Keime spalten also in jedem Falle Laktose bei 37° ± 1° C unter Gas- und\nSdurPbildunq, weichen aber in der Indolbildung und/ oder im Zuckerabbau bei einer\nBebrüt.ungstemperal.ur von 44 ° ± 0,5° C und/ oder im Citratabbau von den für Escheri-\nchia coli gencmnten Merkmalen ab.\n1.3         Bestimmung der Koloniezahl\nAls Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis Sfacher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolo-\nnien bezeichnet, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bak-\nterien in Plaltengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (10/o Fleisch-\nex 1.rnkl, 1 °/o Pepton) bei ein0.r Bebrütungstemperatur von 20 ± 2° C nach 44 ± 4 Stunden\nBebrü tun~Jsze it bilden.\n1) Können diP W<1ss<,rprolwn 11id1t inri<,rilillh von 3 Stunden nach der Entnabme untersucht werden, sind sie kühl aufzubewahren;\nbei der Entn,,hm<! von W;rss<,r, d<1s rnit MiH<~ln ,rnf Chlorhasis desinfiziert wurde, sind die Entnahrnegc-!fäße zur Neutralisierung\ndes RPslclllors mit N<1-Thios1Jlf<1!. z11 IH,sdiickr,n.","Nr. l(i          Tc1g der Ausgabe: Bonn, .den 15. Februar 1975                                                        461\nl)i<' vcrsd1i(:dcrwn lwi der Bestimmun9 verwendeten Nährböden unterscheiden sich\nsLichl idi du rd1 d<1s V <'.rlcsl ig ungsrn ittel, so daß folgende Methoden möglich sind:\nLU           Celc1I inc'n~i!1 rh(Jd<'n, lkhrl1I1mqstcrnpPrc1tur 20n ±_ 2° C, Bebrütungszeit 44                                                  ±  4 Stunden\n1.3.2        Aq<1rn;d1rlwd<'n, Jl<,hnilunqslemperatur 20°                                                    ± 2c C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden\n1.33         K il'sC'lsü 1m'-Phosplld1 l>oui ! Ion-Nährboden, Bebrütungstemperatur 20°                                                  ± 2°  C, Bebrütungs-\nzei1 44 t 4 SI tmd<'n\n2.           Physih.alisch-chemische Untersuchungen\nUd.                                                                                                                        zulässige Fehler\nlkzC'ichnunq                          Untersuchungsverfahren\nN1                                                                                                                          des Meßwertes\n------·-- - --·-------·---·--·-· ---·\n2.1               c11if lrl'i<:s Chloi                  Photornelrische Bestimmung                                  ± 0,7        mmol/m 3 bzw.\nmittels Diäthy1-p-phenyl-                                   ± 0,05       mg/1\nendiamin (DPD-Verfahren}\noder maßanalytisch mittels\nDiäthyl-p-phenyl-diamin 2)\n2.2               d uf d1ern ische Stoffe\n2.2.1             J\\rscm                                Pholornelrische Bestimmung                                  ±    0,15 mmol/m 3 bzw.\nmittels SiJberd.iäthyl-                                     ±    0,011 mg/1\ndilhiocarbamidat a)\n2.2.2             Blei                                  Photometrische Bestimmung                                   ± 0,1        mmol/ma bzw.\nmittels Dithizon :l)                                        ± 0,021 mg/1\n2.2.]             ('cidm iurn                           Photorn etri sehe Bestimmung                                ± 0,02 mmol/m 3 bzw.\nrn ittels Dithizon :i)                                      ± 0,0022 mg/1\n2.2.4             Chrom                                 Photomclriscbe Bestimmung                                   ± 0,2        mmol/m 8 bzw.\nmittels Diphenylcarbazid 3 )                                ± 0,01       mg/1\n2.2.5             Cy,rnide                              Photomelrische Bestimmung                                   ± 0,4        mmol/m 3 bzw.\nmittels Pyridin-Barbitursäure                               ±    0,01    mg/1\n2.2.6             Fluoride                        a) Photomelrische Bestimmung                                      ± 10         mmol/m:1 bzw.\nmittels Lanthan-Alizarin-                                   ± 0,19       mg/1\nkomplexem nc1ch Wasser-\ndampf-Säuredestillation\nb) Elektrometrische Bestim-\nmung mittels ionensensitiver\nElektrode\n2.2.7             Nitrate                               Photometrische Bestimmung                                   ± 30         mmol/m 3 bzw.\nmittels Natriumsalicylat                                    ± 1,86       mg/1\n2.2.8             Polycyclische                         Fluoreszenzspektrometrische                                 ± 0,003 mmol/m 3 bzw.\naromatische                           Bestimmung nach Anreiche-                                   ± 0,036 JlglI\nKohlenwasser-                         rung und Trennung mittels\nstoffe                                Dünn schieb tchroma togra phie\n2.2.9             Qrn~cksilber                          Atomabsorptionsspektrome-                                   ±    0,005   mmol/m   3 bzw.\ntrische Bestimmung nach                                     ± 0,001 mg/1\nHatch und Ott\n2.2.l0            Selen                                 Photometrische Bestimmung                                   ±    0,03 mmol/m 3 bzw.\nmittels o-Phenylendiamin                                    ±    0,0024 mg/1\n2.2.11            Sulfate                         a) Maßanalytische Bestimmung                                      ± 50         mmol/m 3 bzw.\nnach Kationenaustausch                                      ±    4,8     mg/1\nmittels ADT A\nb) Gravimetrische Bestimmung\nals Bariumsulfat\n2.2.12            Zink                                  Photometrische Bestimmung                                   ±    2       mmol/m 3 bzw.\nmittels Dithizon 3)                                         ± 0,13       mg/1\n2) Ki.innen die W<1ss(•rp1olw11 niclil. irJ11<'1h<1lb vm, 3 Stunden nach der Entnahme untersucht werden, sind sie kühl aufzubewal11cn\n3) Die KonzC\"ritJ<1li<J1i!'IJ dll Schw,•rrn<'liill,·11 kö1111c•r, auch alornabsorptionsspektrometrisch bestimmt werden."]}