{"id":"bgbl1-1975-15-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":15,"date":"1975-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_15.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Subventionen bei der Einfuhr von Zucker sowie für den über die Höchstquote hinaus und für den aus Melasse erzeugten Zucker (Subventionsverordnung Zucker)","law_date":"1975-01-31T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung von Subventionen bei der Einfuhr von Zucker\nsowie für den über die Höchstquote hinaus und für den aus Melasse erzeugten Zucker\n(Subventionsverordnung Zucker)\nVom 31. Januar 1975\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5, 14 und 16, der                                   §4\n§§ 9 und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1       Anerkennung von Melasseentzuckerungsbetrieben\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-             (1) Der Antrag auf Anerkennung als Melasseent-\ngesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 8   zuckerungsbetrieb ist schriftlich in drei Stücken bei\ndes Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrens-      dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der\nrechts vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I           Betrieb gelegen ist. Ist der Inhaber des Betriebes\nS. 3393, 3533), wird im Einvernehmen mit den Bun-        Zuckerhersteller im Sinne des § 3 Abs. 1 der Pro-\ndesministern für Wirtschaft und der Finanzen ver-        duktionsabgabenverordnung Zucker vom 17. Juli\nordnet:                                                  1973 (Bundesgesetzbl. I S. 944), so ist der Antrag ab-\nweichend von Satz 1 bei dem zur Durchführung der\n§1                            Produktionsabgabenverordnung Zucker zuständigen\nHauptzollamt zu stellen.\nAnwendungsbereich\n(2) Die Anerkennung kann zurückgenommen wer-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nden; § 96 der Reichsabgabenordnung findet sinn-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der\ngemäß Anwendung.\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über\ndie Gewährung einer Subvention im Rahmen der\n§5\ngemeinsamen Marktorganisation für Zucker\nAntrag auf Gewährung der Subventionen\n1. bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker,\n(1) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr.\n2. für die über die Höchstquote hinaus erzeugte          genannten Subvention ist zusammen mit dem\nZuckermenge und\nZollantrag auf Abfertigung des Zuckers zum freien\n3. für aus Melasse erzeugten Zucker.                     Verkehr bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen.\nAls Antrag ist ein zusätzliches Stück des für den\nZollantrag und die Zollanmeldung vorgeschriebe-\n§2\nnen Vordrucks zu verwenden, das mit der Auf-\nZuständige Stellen                     schrift „Einfuhrsubvention\" zu kennzeichnen ist.\n(1) Zuständig für die Durchführung der Aus-           Können Unterlagen, die nach den in § 1 genannten\nschreibungen ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für      Rechtsakten für die Entscheidung über den Antrag\nZucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle).        erforderlich sind, noch nicht beigefügt werden, so\nsind sie der für die Gewährung der Subvention zu-\n(2) Zuständig für die Gewährung der Subventio-        ständigen Zollstelle unmittelbar vorzulegen.\nnen und die Uberwachung des subventionierten\nZuckers ist die Bundesfinanzverwaltung.                     (2) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 2\ngenannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken\nbei dem für den Zuckerhersteller zur Durchführung\n§3                            der Produktionsabgabenverordnung Zucker zustän-\nKautionen                         digen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag darf frü-\nhestens zusammen mit der Anzeige nach § 4 Abs. 1\n(1) Die nach den in § l genannten Rechtsakten         der Produktionsabgabenverordnung Zucker vorge-\nvorgeschriebene Ausschreibungskaution ist bei der        legt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nEinfuhr- und Vorratsstelle durch Hinterlegung einer\n(3) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 3 ge-\nGeldsumme zugunsten oder durch selbstschuldne-\nnannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken\nrische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik\nbei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Anerken-\nDeutschland zu leisten. Der Bürge muß zur ge-\nnung (§ 4) erteilt hat.\nschäftsmäßigen Ubernahme von Bürgschaften im\nGeltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein\nund dort seinen Sitz oder eine Niederlassung haben.                                 §6\n(2) Die Kaution wird von der Einfuhr- und Vor-                        Pflichten der Beteiligten\nratsstelle verwaltet. Diese trifft die Entscheidung         (1) Zum Zwecke der Uberwachung haben der\nüber die Freistellung oder den Verfall der Kaution.      Subventionsberechtigte und der Erst- und Zweiter-\nDie Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik        werber des subventionierten Zuckers oder der dar-\nDeutschland.                                             aus hergestellten Erzeugnisse den Zollstellen das","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1975                            447\nBetreten der Gesch<lftsriiume und Betriebsstätten         den in § 1 genannten Rechtsakten nachträglich zu\nsowie die AufnahnH) der Bestiinde an Zucker und           erhöhen oder zu vermindern, so gelten die Absätze\nVerarbeitungserzeugnissen während der üblichen             1 und 2 entsprechend für die Gewährung oder\nGeschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Ver-        Rückforderung des Unterschiedsbetrages.\nlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen\n(4) Subventionsforderungen sind unverzinslich.\nBücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nsonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-                                   §8\nzung zu gewähren. Bei d utomatischer Buchführung                 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nhaben die in Satz 1 gcn,mnten Personen auf ihre\n(1) Der Subventionsberechtigte trägt auch nach\nKosten Listen mit den erfonforlicben Angaben aus-\ndem Empfang der Subvention in dem Verantwor-\nzudrucken, soweil es di(' Zollstellen verlangen.\ntungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-\n(2) Die zusliind ig(~ Zollstelle kann dem Subven-      finanzverwaltung oder der Einfuhr- und Vorrats-\ntionsberechtiglen Auflagen erteilen, soweit es der        stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der\nUberwachungszw(~ck erfordert.                             Voraussetzungen für die Gewährung der Subven-\n(3) Der Subvenl.ionsbercchligte sowie der Erst-        tion bis zum Ablauf des Jahres, das dem Kalender-\nund Zweiterwerber sind verpflichtet, die Unterla-          jahr der Auszahlung folgt.\ngen, die den subventionierten Zucker, die zu seiner          (2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-\nHerstellung verwendeten Rohstoffe und die aus dem         zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Tage\nsubventionierten Zucker hergestellten Erzeugnisse         des Empfangs an mit zwei vom Hundert über dem\nbetreffen oder sich hiernuf beziehen, sieben Jahre        Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Verzug\naufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-             vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert\nrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.          über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu\n(4) Nimmt der Subventionsberechtigte das sich          verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende\naus den in § l genannten Rechtsakten ergebende            Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu-\nRecht auf Ausfuhr von Zucker in Anspruch, so hat          grunde zu legen. Für Beträge, die zu den in § 7\ner die ausgenutzte Ausfuhrlizenz einschließlich           Abs. 3 genannten Fällen zurückzuzahlen sind, be-\netwaiger Teillizenzen vor der Vorlage bei der Ein-        ginnt die Verzinsung jedoch erst mit Ablauf der\nfuhr- und Vorratsstelle der für die Gewährung der         Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz.\n· Subvention zuständigen Zollstelle vorzulegen.                (3) Die für die Gewährung der Subvention zustän-\ndige Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden Beträge\n§7                             durch Bescheid fest. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.\nGewährung der Subventionen\n§9\n(1) Ist der Anspruch auf die Subvention nach den\nBerlin-Klausel\nin § 1 genannten Rechtsakten entstanden, so erteilt\ndie für die Gewährung der Subvention zuständige              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nZollstelle dem Subventionsberechtigten einen Sub-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nventionsbescheid und veranlaßt die Auszahlung der         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nSubvention.                                               Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen auch im Land Berlin.\n(2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung\nüber den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle,\nbei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über                                   § 10\ndie Fristen zu enthalten. § 237 der Reichsabgaben-                              Inkrafttreten\nordnung gilt sinngemäß. Der Bescheid ist zuzustel-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nlen; § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt\nkündung in Kraft; sie wird auf Zucker, der nach den\nsinngemäß. Fehlerhafte Subventionsbescheide kön-\nin § 1 genannten Rechtsakten eingeführt oder in\nnen geändert oder zurückgenommen werden.\nden Verkehr gebracht wird, auch dann angewandt,\n(3) Ist die festgesetzte Subvention im Zusammen-       wenn die Zuschlagserteilung vor der Verkündung\nhang mit der in § 6 Abs. 4 genannten Ausfuhr nach          dieser Verordnung liegt.\nBonn, den 31. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}