{"id":"bgbl1-1975-15-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":15,"date":"1975-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)","law_date":"1975-01-29T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["445\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1975                                                                                                Nr. 15\nTaq                                                          Inhalt                                                                                        Seite\n:rn. l. 75   Vi(!rle Vc1ordnun~J zu1 Anderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               445\n96-1-2\n:ll. 1. 75   Verordnung über die Gewährung von Subventionen bei der Einfuhr von Zucker sowie\nff1r den über die l Iöchstquote hinaus und für den aus Melasse erzeugten Zucker (Subven-\ntionsverordnung Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     446\n28. l. 75   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungs-\ngesetzes in der FdssunrJ der Bekanntmachung von 20. Januar 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          448\n830-2\n:ll. 1. 75  Bekanntmc1chung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten\ngegenüber den Angehörigen des Spanischen Staates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                448\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRccht.svo1sdnilt.e11 der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          449\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (luftVO)\nVom 29. Januar 1975\nAuf Grund des § 32 Abs. l Satz l Nr. l des Luft-                                      (2) Der Bundesminister für Verkehr kann all-\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                        gemein, die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde\nmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I                                     des Landes im Einzelfall Ausnahmen von Ab-\nS. 1113), zuletzt geändert durch § 70 Abs. 6 des                                    satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicher-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15.,März 1974                                   heit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. Die\n(Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird mit Zustim-                                  Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder\n11\nmung des Bundesrates verordnet:                                                     mit Auflagen verbunden werden.\n2. In § 43 wird nach Nummer 26 folgende Nummer\nArtikel 1                                                26 a eingefügt:\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der                                      „26 a. entgegen § 22 a Abs. 1 auf einem Flugplatz\n11\nBekanntmachung vom 14. November 1969 (Bundes-                                                    startet oder landet;                      •\ngesetzbl. I S. 2117) wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:\nDiese Verordnung sowie die Luftverkehrs-Ord-\n,,§ 22a                                         nung gelten nach § 14 des Dritten Dberleitungsge-\nFlugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen                              setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nBeförderung von Personen oder Sachen                              in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom\n(1} Der Führer eines Flugzeuges mit einem                              25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) auch im\nHöchstabfluggewicht von mehr als 14 000 kg darf                            Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im\nbei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von                              Land Berlin bleiben unberührt.\nPersonen oder Sachen auf einem Flugplatz nur\nstarten oder landen, wenn\n1. für die Anflüge Jnstrumentenanflugverfahren                                                                          Artikel 3\nfestgelegt sind;                                                           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n2. eine Flugverkehrskonlrolle vorhanden ist.                               kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1975\nD(~r Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}