{"id":"bgbl1-1975-148-6","kind":"bgbl1","year":1975,"number":148,"date":"1975-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/148#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-148-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_148.pdf#page=13","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein","law_date":"1975-12-19T00:00:00Z","page":3183,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 148 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1915                        3183\nDritte Verordnung\nzur Anderung der Verordnung\nüber den Prei.sausgleich auf eingeführten Branntwein\nVom 19. Dezember 1975\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 6 des· Gesetzes                 c) wenn si.e aus Fra.nkreich einge-\nüber die Erhebung einer besonderen Ausgleichs-                      führt werden und der Weingeist\nabgabe auf eingeführten Branntwein vom 23. De-                      nachweislich überwiegend im Aus-\nzember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1878) wird ver-                   fuhrland gewonnen ist                O DM,\nordnet:                                                          d) wenn sie aus anderen Ländern\ne:ingefübrt werden oder der Nach-\n§ 1\nweis nach den Buchstaben a bi~ c\nnicht geführt wird                 161 DM.\"\n§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den Prei.sausgleich\nauf eingeführten Branntwein vom 11. Dezember\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3461), zuletzt geändert                                 § 2\ndurch die Zweite Verordnung zur Änderung der                 Für Waren, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e\nVerordnung über den Preisausgleich auf eingeführ-         der Verordnung über den Preisausgleich auf ein-\nten Branntwein vom 22. August 1975 (Bundesgesetz-         geführten Branntwein· in der Fassung der Zweiten\nblatt I S. 2298), wird wie fo]gt geändert:                Verordnung zur Änderung der Verordnung über den\nPreisausgleich auf eingeführten Branntwein fallen,\n1. In Nummer 1 wird die Zahl „64\" durch die Zahl          gilt mit Wirkung vom 14. April 1975 bis zum Tage\n,,83\" ersetzt.                                        vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verord-\nnung ein Steuersatz von 140 DM.\n2. Nummer 3 wird wie folgt neu geJaßt:\n,,3. bei sonstigen Branntweinen und weingeist-                                 § 3\nhaltigen Erzeugnissen                               Diese Verordnung gilt nach § 14 (!es Dritten Uber-\na) wenn sie aus den Niederlanden                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\neingeführt werden und der Wein-               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\ngeist nachweislich überwiegend im             setzes über die Erhebung einer besonderen Aus-\nAusfuhrland gewonnen ist           97 DM,     gleichsabgabe auf eingeführten Branntwein auch im\nb) wenn sie aus Belgien oder Luxem-              Land Berlin.\nburg eingeführt werden und der\nWeingeist nachweislich überwie-                                        § 4\ngend im Ausfuhrland gewonnen                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nist                                90 DM,     kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehl e"]}