{"id":"bgbl1-1975-148-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":148,"date":"1975-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/148#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-148-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_148.pdf#page=9","order":3,"title":"Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1975-12-15T00:00:00Z","page":3179,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1975                            3179\nZweiundachtzigste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 15. Dezember 1975\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-                    karte darauf verzichtet hat und wenn die\nbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I                    Anmeldung nach d·en Umständen nicht mög-\nS. 225), zuletzt geändert durch § 70 des Bundes-                      lich ist.\"\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 721), wird mit Zustimmung des                f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nBundesrates verordnet:\n3. § 48 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                           a) In Absatz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. Septem-                        ,,Tiersendungen werden nur als Wagenla-\nber 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663), zuletzt geändert               dung angenommen.\" Der bisherige Satz 1\ndurch Verordnung vom 8. Juni 1973 (Bundesgesetz-                     wird Satz 2.\nblatt I S. 584), wird wie folgt geändert:                     b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 ge-\nstrichen.\n1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird der letzte Halbsatz\ngestrichen.                                               c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:\n,, (6) Die Tiere müssen rechtzeitig zur Ver-\n2. § 41 wird wie folgt geändert:                                    ladung bereitgestellt werden.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      d) In Absatz 8 werden die Worte „unverpackter\nTiere\" durch „der Tiere\" ersetzt.\n;, (2) Die Eisenbahn kann aus allgemeinen\nVerkehrsrücksichten das Recht des Empfän-\ngers, sein Gut auf dem vom Absender be-            4. § 51 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nzeichneten Bestimmungsbahnhof selbst ab-                 ,, (5) Für verpackte Tiere gelten die für Eilgut\nzuholen oder durch einen von ihm beauftrag-           festgesetzten Lieferfristen (§ 74).\"\nten Rollfuhrunternehmer abholen zu lassen,\nbei einzelnen Expreßgutabfertigungen vor-          5. § 56. wird wie folgt geändert:\nübergehend oder auch dauernd beschränken\noder aufheben. In diesen Fällen übernimmt             a) In Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 werden in\ndie Eisenbahn oder ein von ihr beauftragtes                  der Klammer die Worte „und 5\" gestrichen.\nRollfuhrunternehmen die Zuführung des Gu-             b) Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fas-\ntes zum Empfänger.\"                                         sung:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; seine                   „e) der Verzicht auf die Benachrichtigung\nbeiden letzten Sätze werden gestrichen.                               des Empfängers von µer Ankunft der\nWagenladungen (§ 75 Abs. 8) \".\nc) Der nachstehende Absatz wird als Absatz 4\neingefügt:                                           c) In Absatz 2 Buchstabe n werden in der Klam-\nmer die Worte „und 5\" gestrichen.\n,, (4) Die Eisenbahn kann an Orten, an denen\nsie nach den Absätzen 2 und 3 für die Zu-             d) In Absatz 2 Buchstabe o werden hinter dem\nführung des Expreßgutes sorgt, die Selbst-                   Wort „Eisenbahn\" die Worte „bei Wagen-\nabholung auf dem Bestimmungsbahnhof mit                      ladungen\" eingefügt.\ndem Empfänger vereinbaren.\"\ne) Absatz 2 Buchstaben p, q und r werden ge-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und                      strichen.\nerhält folgende Fassung:\nf) Absatz 2 Buchstabe. s wird Buchstabe p und\n,, (5) Die Fristen, innerhalb deren Expreßgut              wie folgt geändert:\nangemeldet oder dem Empfänger zugeführt\nwird, sind durch den Tarif oder durch Aus-                  Der Satzteil ,,§ 3 Abs. 4 (Ausschluß der Be-\nhang bekanntzumache~.\"                                      förderung mittels Kraftwagen)\" wird gestri-\nchen und die Worte ,,§ 75 Abs. 9\" durch\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und er-                   ,,§ 75 Abs. 7\" ersetzt.\nhält folgende Fassung:\ng) Absatz 2 Buchstabe t wird Buchstabe q.\n,, (6) Die Anmeldung unterbleibt, wenn nach\nAbsatz 4 mit dem Empfänger Selbstabholung            h) Absatz 2 Buchstabe u wird Buchstabe r;\nvereinbart ist, wenn der Absender bei bahn-                 die Worte ,,§ 75 Abs. 15\" werden durch die\nlagernd gestellten Gütern in der Expreßgut-                  Worte ,,§ 75 Abs. 13\" ersetzt.","3180                                       Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1975, TeH I\nh. § Sri ·v:'i!(,i \\\\IL' fol9t q1<mdt•d:                                  Stückgutaufkommen dies beantragt, auf Grund\nc1) Ab'->i:d! 4 wird gestrichen.\nder örtlichen Verhältnisse beim Empfangs-\nstückgutbahnhof eine besondere Bereits tel -\nbJ AliJsrJtz 5 wird Absatz 4; Satz 1 erhält folgende                   lung möglich ist und im Interesse aller Emp-\nFc1ssung:                                                         fänger die Wirtschaftlichkeit der Hausbedie-\nJ)ie Eisenbahn ist auf Antrag <les Absenders\nnung im Einzugsbereich des Stückgutbahnhofs\nün Frachtbrief verpflichtet, das Gewicht und\ndadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.\"'\ndie Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß                 b) Die Absätze 2 bis 7 werden gestrichen.\ndie vorhandenen Wiegevorrichtungen nicht\nausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes                 c) Absatz 8 erhält die Bezeichnung 2 und fol-\noder die Betriebsverhältnisse die Feststellun-                      gende Fassung:\ngen nicht gestatten. Im letzten Satz werden\n11\n,, (2) Müssen Güter nach Räumen der Zoll-\nhinter dem Wort „kann\" die Worte ,.,für                            oder Steuerverwaltung gebracht werden, so\n\\Vageniaclungen\" eingefügt.                                        kann dies die Eisenbahn selbst besorgen oder\nc) Die Ab-;ctlze G bis 8 erhalten die Bezeichnung                      unter ihrer Verantwortung besorgen lassen.\n5 bis 7.                                                           Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten\nzu erstatten.\"\n7. In § 60 Abs. l Buchstabe b Satz 1 werden die\n12. § 79 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n\\/Vorte „einer vom Absender verladenen Sen-\ndung\" gestrichen.                                                  ,, (3) Hat der Absender im Frachtbrief (§ 56\nAbs. 2 Buchstabe e) oder der Empfänger schrift-\n8. § 63 wird wie folgt gectndert:                                   lich auf die Benachrichtigung von der AnkunH\nder Wagenladung verzichtet oder ist eine Be-\na) Absatz 8 wird gestrichen.\nnachrichtigung nicht möglich, so beginnt die\nb) Die Absätze 9 und 10 erhaHen die Bezeich-                     Abnahmefrist mit der Bereitstellung der Sen-\nmmg 8 und 9.                                                  dung.\"\n9. [n § 74 Abs. G wird Satz 4 gestrichen.                       13. § 81 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1)     Wird ein teilweiser Verlust oder eine\n10. § 75 wird wie folgt geändert:                                    Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder\naJ Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen..                       vermutet, so hat die Eisenbahn je nach der Art\ndes Schadens den Zustand des Gutes, sein Ge-\nbj Der Abc.,atz 9 erh~Ht die Bezeichnung 7.                      wicht und, soweit möglich, Ausmaß und Ur-\nsache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines\nCl Der Absatz 10 erhält die Bezeichnung 8 und                    Entstehens unverzüglich durch eine Tatbestands-\nfol~1end.e Fassung:\naufnahme festzustellen, wenn möglich in Gegen-\n11(8) Von der Ankunft der Wagenladungen                    wart des Verfügungsberechtigten. Unbeteiligte\nist der Empfänger zu benachrichtigen. Die                    Zeugen oder Sachverständige können hinzuge-\nBenachrichtigung unterbleibt,, wenn der Ab-                  zogen werden. Werden solche Unregelmäßigkei-\nsender im Frachtbrief ausdrücklich (§ 56                     ten vom Verfügungsberechtigten behauptet, so\nAbs.. 2 Buchstabe e) oder der Empfänger                      ist die Eisenbahn berechtigt, nach Eingang der\nschriftlich darauf verzichtet hat oder wenn                  Anzeige den Tatbestand festzustellen.''\nsi 1P nach den Umständen nicht möglich ist\"\nd;) Die Absätze 11 bis l :i erhalten die Bezeich-            14. In § 89 Abs. 1 werden die Worte „des unver-\nnung 9 bis 1].                                               sehrten Gutes\" durch „der unversehrten Wagen-\nladung\" ersetzt.\n11. § Tl vdrd vvie folgt geä1H1ert:\n15. In    § 93 Abs. 2 Buchstabe d Nr; 1 werden die\na} Ab'irl!;: 1 erlüiH folgende Fa~sung:                          Worte „die Feststellung des Schadens gemäß\n,. (1) Die Eisenbahn führt Stückgüter den.1                § 81 beantragt\" durch die \"\\!\\Torte „den Schaden\nEmpfänger nach Maßigabe besonderer Beför-                    anzeigt\" ersetzt.\nderungsbedingungen (§ 2 Abs. 4, § 3 Abs, 4)\nzu. Selbstabholung durch den Empfänger oder\neüwn von ihm Bevollmädltigten wird von                                              Artikel 2\nder Eisenbahn inslwsondere zugelassen, ,venn               Diese Verordmmg triU am Tage nach der Verkün-\nPin KumlP rnH n•qc·lmäßigem und größerem                 dung in Kraft\nBom1, den 15. Dezember 197L'i\nDer Bundesminister für Verkehr\nK GsclH1idle"]}