{"id":"bgbl1-1975-148-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":148,"date":"1975-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/148#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-148-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_148.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter","law_date":"1975-12-22T00:00:00Z","page":3176,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["3176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nzur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter\nVom 22. Dezember 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          Direktor des Sozialgerichts          1)\nsen:                                                       Staatsanwalt 2)\n1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amts-\nArtikel 1                            zulage von monatlich 150 DM.\n2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                 gericht mit 10 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amts-\nzulage von monatlich 150 DM; anstatt einer Planstelle für einen\nOberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können 2 Planstellen für\nDas Deutsche Richtergesetz wird wie folgt ge-               Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.\nändert:\nBesoldungsgruppe R 2\n1. § 19 a Abs. 1 crlüilt folgende Fassung:                 Richter am Amtsgericht\n- als weiterer aufsichtführender Richter__:_ i)\n\"(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Le-\n2\nbenszeit und der Richter auf Zeit sind ,Richter',       - als der ständige Vertreter eines Direktors -                     )\n,Vorsitzender Richter', ,Direktor', ,Vizepräsident'     Richter am Arbeitsgericht\noder ,Präsident' mit einem das Gericht bezeich-         - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)\nnenden Zusatz (,Richter am .. .', ,Vorsitzender                                                                          2\nRichter am .. .', ,Direktor des .. .', ,Vizepräsident   - als der ständige Vertreter eines Direktors -                     )\ndes .. .', ,Präsident des .. .').\"                      Richter am Bundespatentgericht\nRichter am Finanzgericht\n2. § 45 a erhält folgende Fassung:\nRichter am Landessozialgericht\n,,§ 45 a\nRichter am Oberlandesgericht (Kammergericht)\nBezeichnungen der elirenamtlichen Richter          Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungs-\nDie ehrenamtlichen Richter in der Strafge-           gerichtshof)\nrichtsbarkeit führen die Bezeichnung ,Schöffe',         Richter am Sozialgericht\ndie ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für          - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)\nHandelssachen die Bezeichnung ,Handelsrichter'                                                                           2\n- als der ständige Vertreter eines Direktors -                     )\nund die anderen ehrenamtlichen Richter die Be-\nzeichnung ,ehrenamtlicher Richter'.\"                    Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht\nVorsitzender Richter am Landgericht\nArtikel 2                         Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht\nÄnderung des Zweiten Gesetzes                 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung              Direktor des Amtsgerichts           3\n)\ndes Besoldungsrechts in Bund und Ländern                                                      3)\nDirektor des Arbeitsgerichts\nDas Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und             Direktor des Sozialgerichts           3)\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\n4\nLändern (2. BesVNG) vorn 23. Mai 1975 (Bundesge-           Vizepräsident des Amtsgerichts                  )\nsetzbl. I S. 1173) wird wie folgt geändert:                Vizepräsident des Arbeitsgerichts                 4\n)\n5\nIn der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)            Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts                    )\nerhalten die Besoldungsgruppen R 1, R 2, R 3, R 4          Vizepräsident des Landgerichts              5\n)\nund R 8 folgende Fassung:\nVizepräsident des Sozialgerichts 4 )\n„Besoldungsgruppe R 1                    Vizepräsident des Truppendienstgerichts s)\nRichter am Amtsgericht                                     Vizepräsident des Verwaltungsgerichts                 5\n)\nRichter am Arbeitsgericht\nOberstaatsanwalt\nRichter am Bundesdisziplinargericht\nals Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft\nRichter am Landgericht\nbei einem Landgericht - 6)\nRichter am Sozialgericht\nals Hauptabteilungsl~itet bei einer Staatsanwalt-\nRichter am Verwaltungsgericht                                   schaft bei einem Landgericht - 7)\nDirektor des Amtsgerichts 1)                                    als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei\nDirektor des Arbeitsgerichts 1)                                 einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -","Nr. 148 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 3L Dezember 1975                                                3177\n8)               2) Als der ständige Vertreter des P..räsidenten eines Gerichts mit\nals Leiter einer Amtsanwaltschaft -                                    81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplan-\nstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nals der ständige Vertreter des Leiters einer-\n3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besol-\nAmtsanwaltschaft -11)                                                  dungsgruppe R 6 eine Amtszulage von mo,natlich 150 DM.\n4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\nLeitender Oberstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem                                            Besoldungsgruppe R 4\nLandgericht - 10)                                                  Präsident des Amtsgerichts             1\n)\nt r An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Rich-\nPräsident des Arbeitsgerichts 2)\nterplanstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für\nweitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der\nBesoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.                            Präsident des Landgerichts 1)\n2j  An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.\n3)  An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an       Präsident des Sozialgerichts 2)\neinem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage\nvon monatlich 150 DM.                                               Präsident des Verwaltungsgerichts 2)\n4)  Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-\ngruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr        Vizepräsident des Bundespatentgerichts\nRichterplanstellen eine Amtszulage von monatlich 150 DM.\n3\n5)  Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs- Vizepräsident des Landessozialgerichts                    )\ngruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage von monatlich 150 DM.\n6)  Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für     Vizepräsident des Oberlandesgerichts\neinen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden;\n3\nerhält als der ständige Vertreter eines leitenden Oberstaats-        (Kammergerichts) )\nanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage von\nmonatlich 150 DM.                                                   Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\n7)  Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amts-     (Verwaltungsgerichtshofs) 3)\nzulage von monatlich 150 DM.\n8)  Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer\nAmtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte        Leitender Oberstaatsanwalt\neine Amtszulage von monatlich 150 DM.\n9)  Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\n10)  Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage        Landgericht - 4)\nvon monatlich 150 DM.\n1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienst-\nBesoldungsgruppe R 3                                  aufsicht führt.\n2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen e~:°~chließli~\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht                                  der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Pras1dent die\nDienstaufsicht führt.\nVorsitzender Richter am Finanzgericht                                    3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe\nR 8.\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht                             4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amts-\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht                                  bezeichnung· .,Generalstaatsanwalt\".\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht\nBesoldungsgruppe R 8\n(Kammergericht)\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht                            Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht\n(Verwaltungsgerichtshof)                                                 Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof\nPräsident des Amtsgerichts 1 )                                            Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPräsident des Arbeitsgerichts 1)                                         Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht\nPräsident des Bundesdisziplinargerichts                                   Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht\nPräsident des Landgerichts            1)\nPräsident des Bundespatentgerichts\n1\nPräsident des Sozialgerichts               )\nPräsident des Landessozialgerichts               1\n)\nPräsident des Truppendienstgerichts                                      Präsident des Oberlandesgerichts\nPräsident des Verwaltungsgerichts                1\n)                     (Kammergerichts) 1)\nVizepräsident des Amtsgerichts 2 )                                       Präsident des Oberverwaltungsgerichts\n(Verwaltungsgerichtshofs) 1 )\nVizepräsident des Finanzgerichts 3)                                                                                                  2\nVizepräsident des Bundesarbeitsgerichts                       )\nVizepräsident des Landesarbeitsgerichts                 3)\nVizepräsident des Bundesfinanzhofs 2) _\nVizepräsident des Landessozialgerichts 3)                                                                                     2\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs                   )\nVizepräsident des Landgerichts 2 )                                                                                                2\nVizepräsident des Bundessozialgerichts                     )\nVizepräsident des Oberlandesgerichts 3)                                                                                                  2\nVizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts                       ).\nVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts                                1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n(Verwaltungsgerichtshofs) 3)                                             2) Erhält eine Amtszulage von monatlich 300 DM.•\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nLeitender Oberstaatsanwalt                                                                              Artikel 3\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem                          (1) Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nLandgericht - 4 )                                                  führen Richter, die zu diesem Zeitpunkt\nals Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft                  a) ständig mit der Leitung eines Amtsgerichts, Ar-\nbei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -                            beitsgerichts oder Sozialgerichts betraut und\n1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der        nicht zu Präsidenten ernannt sind, die Amtsbe-\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienst-\naufsicht führt.                                                            zeichnung Direktor,","3178                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) stündige Vertreter der Präsidenten eines Ge-                               Artikel 4\nrjchts sind, die Amtsbezeichnung Vizepräsident.       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBestandteil der Amtsbezeichnung ist ein das Gericht     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nbezeichnender Zusatz (,,Direktor des ... \", ,,Vizeprä-  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsident des ... \").\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter, die                            Artikel 5\nnach dem 30. September 1972 in den Ruhestand ge-          Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-\ntreten sind.                                            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}