{"id":"bgbl1-1975-148-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":148,"date":"1975-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/148#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-148-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_148.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank und zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank","law_date":"1975-12-22T00:00:00Z","page":3171,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["3111\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                  Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1975_                                                                                                     Nr.148\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n22. 12. 75   Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank und zur Änderung des Gesetzes über die\nlandwirtschaftliche Rentenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3171\n7623-1, 7624-1\n22. 12. 75   Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter . . . . . . . .                                                             3176\n301-1, 2032-11-2\n15. 12. 75  Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . .                                                              3179\n934-1\n18. 12. 75  Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren\nim persönlichen Gepäck der Reisenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3181\n613-1-11\n19. 12. 75  Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungs-\nbedürftiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3182\n7102-36\n19. 12. 75  Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführ-\nten Branntwein ........................................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           3183\n612-7-5-3\n22. 12. 75  Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen\nRentenversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3184\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger ................ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  3185\nGesetz\nüber die Deutsche Genossenschaftsbank\nund zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank\nVom 22. Dezember 19'15\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                  wirkt bei der Förderung der gemeinnützigen Woh-\nsen:                                                                               nungswirtschaft mit. Die Bank hat ihren Sitz in\nArtikel 1                                               Frankfurt am Main.\nDas Gesetz über die Deutsche Genossenschafts-                                         (2) Die Hauptversammlung der Bank beschließt\nkasse in der Fassung der Bekanntmachung vom                                        mit Zustimmung der Bundesregierung ihre Satzung\n5. Mai 196~ (Bundesgesetzbl. I S. 309), geändert                                   u:i;i.d über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit\ndurch das Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetz-                                  von zwei Dritteln des stimmberechtigten vertrete-\nblatt I S. 705), erhält folgende Fassung:                                          nen Kapitals.\n(3) Die Bank kann nach Maßgabe der Satzung\n„Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank                                      Zweigniederlassungen errichten. ·\n§ 1                                                                                                    § 2\nZweck, Rechtsform und Sitz                                                                                · Geschäftskreis\n(1) Die Deutsche Genossenschaftsbank, nach-                                          (1) Die Bank kann Bankgeschäfte aller Art be-\nstehend ,Bank' genannt, ist eine Körperschaft des                                  treiben, die unmittelbar oder mittelbar ihrer Zweck-\nöffentlichen Rechts. Sie dient als Zentralbank der                                  erfüllung dienen. Die Satzung regelt die Einzel-\nFörderung des gesamten Genossenschaftswesens; sie                                   heiten.","3172                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\n(2) Die Bank ist nach :tv1aßgc1be der Satzung be-     letzt geändert durch das Gesetz vom 18. ::Vfärz 1975\nrechtigt, BeteiJigungen zu erwerben.                     (BundesgesetzbL I S. 705), aus dem Aufkomrnen an\n13) Die Bank kann ungedeckte und gemäß § 14           Rentenbankgrundschuldzinsen gebildete Sonder-\ngedeckte Schuldverschreibungen insgesamt bis zum         rücklage wird aufgelöst Sie wird an die landwirt-\nFünfzehnfachen des eingezahlten Grundkapitals und        schaftliche Rentenbank zurückübertragen. rne\nder ausgewiesenen Rücklagen ausgeben. Die zur            Rückübertragung ist steuerfrei.\nAusgabe von Schuldverschreibungen auf den In-\nhaber erforderliche Genehmigung erteilt der Bun-            (2) Die Ubertragung wird dadurch vollzogen, daß\ndesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem         die Landwirtschaftliche Rentenbank eine Beteiligung\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundes-            von 25 Millionen Deutsche Mark am Kapital der\nminister für Erni:ihrung, Landwirtschaft und Forsten.    Deutschen Genossenschaftsbank erwirbt.\n(3) Einen Betrag in Höhe der auf gelösten Son-\n§ 3\nderrücklage soll die Bank vorzugsweise für Kredite\nGrundkapital                      zur Förderung der Erzeugung und des Absatzes\n(1) Die Beteiligung am Grundkapital der Bank          landwirtschaftlicher Güter und zur Förderung der\nberuht auf Gesetz oder nach Maßgabe der Satzung          genossenschaftlichen Einrichtungen zur Versorgung\nauf Vertrag.                                             landwirtschaftlicher Betriebe mit landwirtschaft-\nlichen Betriebsmitteln verwenden.\n(2) Kraft Gesetzes ist der Bllnd mit einer l\\,fülion\nDeutsche Mark beteiligt.                                    (4) Mit Rücksicht auf den Förderungscharakter\n(3) Am Grundkapital der Bank können sich durch        dieser Beteiligung erhält die Landwirtschaffüche\nVertrag mit dieser beteiligen:                           Rentenbank eine Dividende, die drei vom Hundert\nunter der jährlichen Gewinnausschüttung der Bank\na) Genossenschaften und gEmossenschaftliche Zen-\nbleibt.\ntralinstitutionen,\nb) die im Bundesrat vertretenen Länder,                                           § 5\nc) andere juristische Personen und Handelsgesell-                               Organe\nschaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder\n(1) Organe der Bank sind\nder gemeinnützigen Wohnungswirtschaft wirt-\nschaftlich verbunden sind.                          a) der Vorstand,\n(4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3      b} der Verwaltungsrat,\nBuchstabe b dürfen zusammen 25 vom Hundert des           c) die Hauptversammlung.\nGrundkapitals nicht übersteigen.\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe re-\n(5) Der Erwerb, die Erhöhung, Ubertragung, Auf-       gelt, soweit sie nicht im Gesetz beshrn1mt sind, die\nhebung oder Verringerung einer Kapitalbeteiligung        Satzung.\nan der Bank (Veränderung des Grundkapitals) sowie\ndie Einforderung von Einzahlungen auf Kapitalbe-                                  § 6\nteiligungen, deren Abruf nach dem Beteiligungsver-\nVorstand\ntrag vorbehalten war, bedürfen der vorherigen Zu-\nstimmung (Einwilligung) der Hauptversammlung mit            (1) Der Vorstand besteht aus 1nindestens drei\neiner Mehrheit von drei Vierteln des stimmberech-        Mitgliedern. Die Vorstandsinitglieder ,.,.'erden vom\ntigten vertretenen Kapitals. Die Aufhebung oder          Verwaltungsrat bestellt und abberufen.\nVerringerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem\nvon der Zustimmung des Kommissars abhängig. Die             (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank\nHauptversammlung setzt für jeden Fall der Verän-         in eigener Verantwortung, soweit diese Aufgabe\nderung sowie für den Abruf von ausstehenden Ein-         nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen\nzahlungen auf Kapitalbeteiligungen einen Höchst-         zugewiesen ist.\nbetrag und die Bedingungen für die Veränderung\nfest. Der Verwaltungsrat beschließt über die ent-                                 § 7\nsprechenden Verträge über Teilbeträge sowie über                            Verwaltungsrat\nEinzelabrufe auf ausstehende Einzahlungen.\n(1) Der Verwaltungsrat besteht höchstens aus\n(6) Die Hauptversammlung setzt den Mindest-          32 Mitgliedern, und zwar:\nbetrag für die Kapitalbeteiligung fest. Die Kapital-\nbeteiligung ist auch in Teilbeträgen übertragbar.         a) drei Vertretern der Bundesregierung;\nDie Abtretung bedarf der Schriftform.                    b) drei Vertretern der im Bundesrat vertretenen\nLänder;\n§ 4                            c) einem Vertreter der Deutschen Bundesbank;\nAuflösung der Sonderrücklage               d) einem Vertreter der Kreditanstalt für \"Wieder-\naufbau;\n(1) Die gemäß § 3 des Gesetzes über die land-\nwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung vom            e) einem Vertreter der Landv,;irtscha:füichen Ren-\n14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330), zu-          tenbank;","Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1975                     3173\nf) einem Vertreter des Bundesverbandes der Deut-                               § 9\nschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.;               Besondere Pflichten der Organe\ng) je zwei Vertretern der gewerblichen und länd-\nlichen Waren- und Dienstleistungsgenossen-         Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar-\nschaften;                                        keit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwal-\ntungsrates richten sich nach den entsprechenden\nh) fünfzehn Vertretern der genossenschaftlichen       Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmit-\nKreditinstitute und verwandter genossenschaft-   glieder der Aktiengesellschaften.\nlicher Unternehmen;\ni) einem Vertreter der genossenschaftlichen oder                              § 10\ngemeinnützigen Wohnungswirtschaft;\nöffentliche Aufsicht\nk) einem Vertreter der Konsumgenossenschaften;\n(1) Die Bundesregierung bestellt für die Aus-\n1) einem Vertreter des Deutschen Bauernverbandes , übung der Aufsicht über die Bank einen Kommissar\ne.V.                                             und dessen Vertreter. Der Kommissar hat darüber\nzu wachen, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß den Gesetzen und der Satzung in EinkJang gehalten\nAbsatz 1 Buchstaben a bis e werden von den je- wird. Er ist berechtigt, ein Siegel zu führen.\nweiligen Institutionen benannt. Die Vertreter gemäß\nAbsatz 1 Buchstaben f, g, i und 1 werden von den·       (2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen\njeweils zuständigen Bundesfachverbänden und die der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegen-\nVertreter gemäß Absatz 1 Buchstaben h und k wer- heiten zu verlangen, die ·Bücher und Schriften der\nden von den Kapitalbeteiligten der einzelnen Grup- Bank einzusehen sowie an den Sitzungen des Ver-\npen vorgeschlagen und von der Hauptversammlung waltungsrates und an der Hauptversammlung teil-\ngewählt. Liegen mehrere Wahlvorschläge aus einer zunehmen und Anträge zu stellen; ihm ist auf Ver-\nGruppe vor, so entscheidet die Hauptversammlung langen jederzeit das Wort zu erteilen.\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wer-\n(3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anbe-\nden Mitglieder des Verwaltungsrates nicht benannt\nraumung von Sitzungen der Organe und die Ankün-\noder gewählt, so wird dadurch die Beschlußfähigkeit\ndigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu\ndes Verwaltungsrates nicht beeinträchtigt. Die Amts-\nverlangen sowie die Ausführung von Anordnungen\nzeit der Mitglieder des Verwaltungsrates regelt die und Beschlüssen ,zu untersagen, die gegen die Ge-\nSatzung.                                              setze oder die Satzung verstoßen.\n(3) Der Verwaltungsrat wählt im Anschluß an\n(4) Im übrigen ist die Bank in der Verwaltung\njede ordentliche Hauptversammlung aus seiner Mitte\nund Geschäftsführung selbständig, desgleichen in\neinen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.\nder Anstellung des Personals.\n(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\nführung.                                                                       § 11\n§ 8                                              Vertretung\nHauptversammlung                     (1) Die Vorschriften des Handelsges,etzbuchs über\ndie Eintragung in das Handelsregister sind auf die\n(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der   Bank nicht anzuwenden.\nKapitalbeteiligten der Bank. In der Hauptversamm-\nlung entfällt auf je 5 000 Deutsche Mark eingezahlte     (2) Die Befugnis zur Vertretung der Bank sowie\nBeteiligung eine Stimme. Die Hauptversammlung         die Form für Willenserklärungen der vertretungs-\nentscheidet, soweit Gesetz oder Satzung nichts an-    berechtigten Personen werden durch die Satzung\nderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit des stimm-    geregelt. Ist eine Willenserklärung der Bank gegen-\nberechtigten vertretenen Kapitals. Das Stimmrecht     über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber\neines jeden Kapitalbeteiligten kann nur einheitlich   einem Mitglied des Vorstandes. Auf die Vertretung\nausgeübt werden und wird wie folgt beschränkt:        der Bank gegenüber'den Organen der Bank sind die\nBedarf der Beschluß der Hauptversammlung einer        für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften ent-\nqualifizierten Mehrheit (Zweidrittel- oder Dreivier-  sprechend anzuwenden.\ntelmehrheit) und wird die einfache, jedoch nicht die     (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der\nqualifizierte Mehrheit erreicht, so gilt der Antrag   Bank wird durch ein mit Abdruck des Dienstsiegels\ngleichwohl als angenommen, wenn weniger als drei      versehenes Zeugnis des Kommissars geführt. ·\nKapitalbeteiligte gegen den Antrag gestimmt haben.\n(2) Die Hauptversammlung ·beschließt innerhalb                             § 12\nder ersten sieben Monate nach Ablauf eines jeden                    Erklärungen und Ersuchen\nGeschäftsjahres über den Jahresabschluß und die\nGewinnverwendung sowie über die Entlastung des           Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu füh-\nVorstandes und des Verwaltungsrates. Zu diesem        ren. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit Ab-\nZweck ist ihr der Prüfungsbericht des Verwaltungs-    druck des Dienstsiegels versehene Erklärungen und\nrates vorzulegen. Im übrigen tritt die Hauptver-      Ersuchen der Bank bedürfen zum Gebrauch gegen-\nsammlung nach Bedarf zusammen.                        über Behörden keiner Beglaubigung.","3172                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\n{2) Die Bank ist nach 1'v1aßgabe der Satzung be-      ]etzt geändert durch das Gesetz von1 18. Ivlärz 1975\nrechtigt, BeteiJigungen zu erwerben.                     (Bundesgesetzbl. I S. 705). aus dern Aufkommen an\n(3) Die Bank kann ungedeckte und gemäß § 14           Rentenbankgrundschuldzinsen gebildete Sonder-\ngedeckte Schuldverschreibungen insgesamt bis zum         rücklage wird auf gelöst. Sie vvird an die Landwirt-\nFünfzehnfachen des eingezahlten Grundkapitals und        schaftliche Rentenbank zurückübertragen. Die\nder ausgewiesenen Rücklagen ausgeben. Die zur            Rückübertragung ist steuerfrei.\nAusgabe von Schuldverschreibungen auf den In-\nhaber erforderliche Genehmigung erteilt der Bun-            (2) Die Ubertragung wird dadurch vollzogen, daß\ndesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem         die Landwirtschaftliche Rentenbank eine Beteiligung\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundes-            von 25 Millionen Deutsche Mark am Kapital der\nminister für Erni:ihrung, Landwirtschaft und Forsten.    Deutschen Genossenschaftsbank erwirbt.\n(3) Einen Betrag in Höhe der aufgelösten Son-\n§ 3                           derrücklage soll die Bank vorzugsweise für Kredite\nGrundkapital                      zur Förderung der Erzeugung und des Absatzes\np) Die Beteiligung am Grundkapital der Bank           landwirtschaftlicher Güter und zur Förderung der\nberuht auf Gesetz oder nach Maßgabe der Satzung          genossenschaftlichen Einrichtungen zur Versorgung\nauf Vertrag.                                             landwirtschaftlicher Betriebe mit landwirtschaft-\nlichen Betriebsmitteln verwenden.\n(2) Kraft Gesetzes ist der Bund mil einer I'v1illion\nDeutsche Mark beteiligt.                                    (4) Mit Rücksicht auf den Förderungscharakter\n(3) Am Grundkapital der Bank können sich durch        dieser Beteiligung erhält die Landwirtschaftliche\nVertrag mit dieser beteiligen:                           Rentenbank eine Dividende, die drei vom Hundert\nunter der jährlichen Gewinnausschüttung der fümk\na) Genossenschaften und qenossenschaftliche Zen-\nbleibt.\ntralinstitutionen,\nb) die im Bundesrat vertretenen Länder,                                            § 5\nc) andere juristische Personen und HandelsgeseH-                                 Organe\nschaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder\n(1} Organe der Bank sind\nder gemeinnützigen Wohnungswirtschaft wirt-\nschaftlich verbunden sind.                          a) der Vorstand,\n(4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3      b) der Verwaltungsrat,\nBuchstabe b dürfen zusammen 25 vom Hundert des           c) die Hauptversammlung.\nGrundkapitals nicht übersteigen.\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe Ie-\n(5) Der Erwerb, die Erhöhung, Ubertragung, Auf-      gelt, soweit sie nicht im Gesetz: beshmmt sind,, die\nhebung oder Verringerung einer Kapitalbeteiligung        Satzung.\nan der Bank (Veränderung des Grundkapitals) sowie\ndie Einforderung von Einzahlungen auf Kapitalbe-                                   § 6\nteiligungen, deren Abruf nach dem Beteiligungsver-\nVorstand\ntrag vorbehalten war, bedürfen der vorherigen Zu-\nstimmung (Einwilligung) der Hauptversammlung mit            (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei\neiner Mehrheit von drei Vierteln des stimmberech-        Mitgliedern. Die VorstandsmitgHeder ,11,erden vom\ntigten vertretenen Kapitals. Die Aufhebung oder          Verwaltungsrat bestellt und abberufen.\nVerringerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem\nvon der Zustimmung des Kommissars abhängig. Die             (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank\nHauptversammlung setzt für jeden Fall der Verän-         in eigener Verantwortung, soweit diese Aufgabe\nderung sowie für den Abruf von ausstehenden Ein-         nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen\nzahlungen auf Kapitalbeteiligungen einen Höchst-         zugewiesen ist.\nbetrag und die Bedingungen für die Veränderung\nfest. Der Verwaltungsrat beschließt über die ent-                                  § 1\nsprechenden Verträge über Teilbeträge sowie über                            Verwaltungsrat\nEinze]abrnfe auf ausstehende Einzahlungen.\n(1) Der Verv.raltungsrat besteht höchstens aus\n(6) Die Hauptversammlunq setzt den Mindest-          32 Mitgliedern, und zwar:\nbetrag für die Kapitalbeteiligung fest. Die Kapital-\nbeteiligung ist auch in Teilbeträgen übertragbar.        a) drei Vertretern der Bundesregierung;\nrne Abtretung bedarf der Schriftform.                   b) drei Vertretern der im Bundesrat Yertretenen\nLänderi\n§ 4                            c) einem Vertreter der Deutschen Bundesbank;\nAuflösung der Sonderrücklage               d) einem Vertreter der Kreditanstalt für ·wieder-\naufbau;\n(1) Die gemäß § 3 des Gesetzes ü her die land-\nwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung vom           e) einem Vertreter der Lamhvirtschafüichen Ren-\n14. September 1953 (Bundes9esetzbl. I S. 1330), zu-          tenbank;","Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1915                     3175\nArtikel 2                                             Artikel 3\n§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die landwirtschaft-     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nliche Rentenbank in der Fassung der Bekannt'.\"         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nmachung vom 15. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 465),  zes vom 4. Januar 1952 (BundesgesetzbL I S. 1) auch\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März         im Land Berlin.\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fas-\nsung:                                                                        Artikel 4\n., (1) Das Grundkapital der Landwirtschaftlichen       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nRentenbank beträgt 264 Millionen Deutsche Mark.\"       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}