{"id":"bgbl1-1975-147-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":147,"date":"1975-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/147#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-147-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_147.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes","law_date":"1975-12-19T00:00:00Z","page":3162,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["3162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes\nVom 19. Dezember 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                   oder\nschlossen:\n2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen\nArtikel 1                              Zweigbetrieb, bei Nichtge_werbebetreibenden\nan dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des\nArtikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des\nAntragstellers\nAtomgesetzes vom 15. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1885) wird wie folgt geändert:                           das 105fache der Freigrenze nicht überschreitet\nund die bei angereichertem Uran nicht mehr als\n1. In Nummer 20 wird § 25 a Abs. 1 Nr. 1 wie folgt          350 Gramm Uran 235 enthalten. Freigrenze ist\ngefaßt:                                                  die Aktivität oder Menge, bis zu der es für den\nUmgang einer Genehmigung oder Anzeige nach\n„ 1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser\ndiesem Gesetz oder einer darauf beruhenden\nUbereinkommens treten die entsprechenden\nRechtsverordnung nicht bedarf.\"\nBestimmungen des Brüsseler Reaktorschiff-\nUbereinkommens (Bundesgesetzbl. 1975 II\nS. 977). Dieses ist unabhängig von seiner                               Artikel 2\nvölkerrechtlichen Verbindlichkeit für die\nBundesrepublik Deutschland innerstaatlich          Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nanzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine       das Atomgesetz unter Berücksichtigung der Ände-\ndurch das Inkrafttreten des Ubereinkommens       rungen durch dieses Gesetz neu bekanntzumachen,\nbewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.\"          dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n2. In Nummer 41 wird die Anlage 2 wie folgt\ngefaßt:                                                                      Artikel 3\n„Anlage 2                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nHaftungs- und Deckungsfreigrenzen             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 4 Abs. 2 a, § 4 b Abs. 2 und § 25 Abs. 6 er-\nfassen Kernbrennstoffe oder        Kernmaterialien,\nderen Aktivität oder Menge                                                   Artikel 4\n1. in dem einzelnen Beförderungs- oder Ver-             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\nsandstück                                         1975 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}