{"id":"bgbl1-1975-147-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":147,"date":"1975-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/147#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-147-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_147.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1975-12-19T00:00:00Z","page":3157,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 147 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                            3157\nGesetz\nzur Änderung des Berlinförderungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 19. Dezember 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  mern 8 und 9 aufgeführt, in Form\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          von Vor- und Rohmaterial, die nicht\nvon einem Berliner Unternehmer\ndurch thermisches Raffinieren oder\nArtikel 1                                          Legieren in Berlin (West) hergestellt\nworden sind;\" .\n.Änderung des Berlinförderungsgesetzes\nbb) In Nummer 12 Buchstabe c werden am\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der                          Schluß der Punkt durch einen Strich-\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge-                           punkt ersetzt und folgende Nummern 13\nsetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz                    bis 15 angefügt:\nzur Förderung von Investitionen und Beschäftigung\n„13. a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II\nvom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676),\ndes Zolltarifs), soweit nicht\nwird wie folgt geändert:\nsämtliche zu seiner Herstellung\nerforderlichen      Bearbeitungen\n1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                                             und Verarbeitungen (ausgenom-\na) In Satz 1 wird die Zahl „6\" durch die Zahl                                   men Entziehen von Koffein und\n,, 10\" ersetzt.                                                            Reizstoffen) einschließlich der\nzum Verkauf an Endverbraucher\nb) In Nummer 1 werden die Worte „im übrigen                                     üblichen Verpackung (Einzel-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes\" durch die                                 packungen bis zu 500 g) in Ber-\nWorte „außerhalb von Berlin (West)\" er-                                    lin (West) ausgeführt werden;\nsetzt.                       ·                                        b) Auszüge und Essenzen aus Kaf-\nc) Hinter Nummer 4 wird folgende Nummer 5                                       fee (aus Nr. 21.02 A des Zoll-\neingefügt:                                                                 tarifs), soweit bei diesen Gegen-\nständen nicht sämtliche zu ihrer\n„5; die üblicherweise und ausschließlich der                               Herstellung erforderlichen Bear-\nWerbung oder der Offentlichkeitsarbeit                               beitungen und Verarbeitungen\ndienenden sonstigen Leistungen der Wer-                              (ausgenommen Entziehen von\nbungsmi ttler und Werbeagenturen sowie                               Koffein und Reizstoffen) in Ber-\nentsprechender Unternehmer der Offent-                               lin (West) ausgeführt werden;\nlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer\n14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigar-\nhierbei ausschließlich oder zum ~esent-\nren, soweit bei diesen Gegenstän-\nlichen Teil in Berlin (West) tätig gewor-\nden nicht sämtliche zu ihrer Her-\nden ist;\".\nstellung erforderlichen Bearbeitun-\nd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                                    gen und Verarbeitungen einschließ:-\nlich der zum Verkauf an Endver-\ne) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und                                braucher üblichen Verpackung in\nerhält folgende Fassung:                                               Berlin (West) ausgeführt werden;\n„7. die Uberlassung von Vorabdruck- und                          15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial\nNachdruckrechten sowie von Auffüh-                              einschließlich Bearbeitungsabfälle.\"\nrungs-, Sende- und Verfilmungsrechten,\nauch zur auszugsweisen Verwertung, an          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nden in Berlin (West) selbst verlegten und           ,, (2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit\nin Berlin (West) hergestellten Werken;\".           nicht bereits nach Absatz 1 ausgeschlossen,\nwird nicht gewährt für den Erwerb folgender\nf) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nGegenstände:\n,,8. die Auswertung und Uberlassung von In-             1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und\nformationen und Presseveröffentlichun-                  Nougatmassen) und Kernpräparate (ge-\ngen durch Zeitungsausschnittbüros.  11\nschälte oder zerkleinerte Mandeln, Hasel-\nr;tüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfir-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                       sichkerne);\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes\nüber das Branntweinmonopol vom 8. April\naa) Nummer 10 erhält folgende Fassung:                        1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) in der\n,, 10. NE-Metalle und NE-Metallegierun-                jeweils geltenden Fassung und Halbfabri-\ngen, soweit nicht unter den Num-                kate zur Trinkbranntweinherstellung, aus-","3158                                       Bundesgesetz.lb]att, Jahrgang 1915, TeilI\ngenornnwn b·,S('t1/'.('n, ehe in eiineI Betrieb-                  um 58 vom Hundert, sofern in der Bemes-\nstütl.e in Berlin (\\.Vest) in Behälter lbis: zu                   sungsgnmdlage die Tabaksteuer enthalten\n10 LU.er ab9cfüllt \\Vorden simd ;                                 ist;\n:t    fleisch und ucnicßbmcr ScMachtabfaH,                           8. Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1\nsoweit die Cr:g('.nständc in Absatz 1                             Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um\nNr. 12 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1                            1.5 vom Hundert, sofern in der Bemes-\nund Buchs1.ahc c be:1ckhnet s1nd. ''                              :sungsgrundlage die Tabaksteuer enthalten\nist;\nc) Absalz 3 erhält folgende Fassun~J:\n9,, den der Werbung oder der Offentlichkeits-\n., (3) Soweit nach den Absätzen ] und 2 eine                          arbeit dienenden sonstigen Leistungen\nKürzung nicht ausgesch]ossen i1st,, ist das                             (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für die Kürzungen nach\nEntgelt oder Verrechrnmgsentr1ellt 2u min-                              § l Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die Entgelte,\ndern bei\ndie a.n Dritte für die Durchführung der\n1. Rohmas>Sen und Kf:rnpräparaten (Absatz 2                             Werbung gezahlt werden.\nNr. ] ) für die Kürzung nach § l A.bs:. 1\nDie Minderungen des Entgelts oder Verrech-\num 7 vom lhmdc:rtr und für die Kürzung\nnungsentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzu-\nnach § ] a Abs. ! um 50 vom Hundert;;\nweisen. In den Fällen der Nummern 6 und 9\n2. Kupfer und Kupferlegiterungen 1n Form                            hat der Berliner Unternehmer in der Rech-\nvon Vor- und Rohmateria], wenn die                            nung und Rechnungsdurchschrift auch den\nGegenstände von einen1 BerHner Unter-                         Betrag anzugeben, um den das Entgelt zu\nnehmer hergesteJlt worden sind dessen   11\nmjndern ist\"\nBerliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-\nletzten Wirtschaftsjahr mindestens lO vom                  d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden ge-\nHundert des auf BerHn (\\Vest) entfallen-                      strichen.\nden wirtschaftlichen Umsatzes betragen                    e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.\nhat, um 20 vom Hundert,, im übrigen um\n30 vom Hundert;\n3. In§ 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten\nzur TrinkbranntweinhersteUung, ausge-                     ,,Auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 be-\nnommen Essenzen, (Absatz 2 Nr. 2)                          zeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine An-\nwendung.\"'\na) für die Kürzung nach § l Abs„ 1 um\n14 vom Hundert, wenn die Gegen-\nstände von einem Berliner Unterneh-                4. § 6 a wird wie folgt geändert:\nmer hergestellt. worden sind, dessen                  a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „Die\nBerliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-                    Tabaksteuer und die Branntweinsteuer\"\nletzten       v'Virl.schaftsjahr mehr      als            durch die Worte „Die Tabaksteuer, die\n65 vom Hundert des auf Berlin (West)                      Branntweinsteuer und die Kaffeesteuer\" er-\nentfallenden wirtschaftlichen Umsatzes                    setzt.\nbetragen hat, im übrigen um 20 vom\nHundert,                                              b) In Absatz 2 Nr. 1 wird folgender Satz 2 an-\nb) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um                       gefügt:\n.56 vom Hundert;                                          „ Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, für\n4. Fleisch und 9enießbarem Schlachtabfall                           deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb\n(Absatz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach § 1                     nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt\nAbs. l um 30 vorn Hundert und für die                          werden.\"\nKürzung nach § 1 a Abs. 1 um 65 vom\nHundert;                                                5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n5. ucröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buch-                     a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe k an-\nstabe a) für die Kürzungen nach § 1                            gefügt:\nAbs. l, § 1 a .Abs. 1 und § 2 Abs. l um                       ,,k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,\n60 vom Hunderti                                                      um den das Entgelt zu mindern ist;\".\n6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Ab-\nb) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f an-\nsalz 1 :Nr. 1:3 Buchstabe b} für die Kürzun-\ngefügt:\nuen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2\nAbs. l um B,30 DM je Kilournmm, bei Ge-                        ,,f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,\ngr:nsliinden in flüssiger Form um 8,30 DM                            um den das Verrechnungsentgelt zu min-\nje Kiloqramn1 TroCkenmasse, sofern in der                            dern ist;\".\nfü•mess11n9s~1nmdli.1ue die Kaffeesteuer                   c) In Nummer 3 wird am Schluß der Punkt\nentt1alt.r)n .ist;                                            durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-\n7. Zi9iuettcn für die Kürzungen nach § 1                           der Buchstabe h angefügt:\nAbs. 1 nnd § l a Abs. 1 um 65 vom Hun-                         ,,h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,\ndi:rl und für die K(n:1,unu nach § 2 Abs. 1                          um den das Entgelt zu mindern ist.\"","Nr. 147 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                           3159\n6. Vor§ 14 wird folgender§ 13 a eingefügt:                   steuergesetzes gilt· entsprechend. An Stelle der\nVorschrift des § 7 b Abs. 1 letzter Satz des Ein-\n.§ 13 a                           kommensteuergesetzes in der Fassung vom\nSondervorschriften zur Anwendung des § 6 a            15. August 1961 ist die Vorschrift des § 7 b\n·              und des § 1 Abs. 2 des                   Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes\nEinkommensteuergesetzes                    in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n(1) Bei der Berechnung des Teilwerts einer               (2) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen\nPensionsverpflichtung ist abweichend von § 6 a            sowie bei Zubauten, Ausbauten und Umhauten,\nAbs. 3 letzter Satz des Einkommensteuergeset-             die in Berlin (West) errichtet worden sind und\nzes ein Rechnungszinsfuß von mindestens 3,5               bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor\nvom Hundert anzuwenden, wenn der Pensions-                dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist, sind die\nberechtigte                                               Vorschriften des § 7 b des Einkommensteuer-\n1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendi-             gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit\ngung des Dienstverhältnisses des Pensions-           der Maßgabe anzuwenden, daßjm Jahr der Fer-\nberechtigten                                         tigstellung und in dem darauffolgenden Jahr\nin dem betreffenden Wirtschaftsjahr,                 jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den dar-\nauffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom\n2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendi-\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\ngung des Dienstverhältnisses des Pensions:.\nkosten abgesetzt werden können. Absatz 1\nberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner\nSatz 2 gilt entspre_chend.\nPensionsanwartschaft oder nach Eintritt des\nVersorgungsf alles                                      (3) Geht in den FäUen des § 7 b Abs. 3 und 4\nin dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Be-           des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nendigung des Dienstverhältnisses oder dem            vom 15. August 1961 das Gebäud_e oder die\nEintritt des Versorgungsfalles                       Eigentumswohnung innerhalb von zwölf Jah-\nren nach Fertigstellung nach einein Zwischen-\nmindestens acht Monate in einer in BerHn                  erwerb auf einen neuen Erwerber (Zweit-\n(West) belegenen Betriebstätte beschäftigt war.           erwerber) über, so kann der Zweiterwerber die\n(2) _Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die           erhöhten Absetzungen nach Absatz .1 vorneh-\nzum Anlagevermögen einer in Berlin (West) be-             men„ wenn er das Gebäude oder die Eigentums-\nlegenen Betriebstätte gehören und mindestens              wohnung nach dem 30. November 1974 ange-\ndrei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-               schafft hat und weder der Bauherr noch der\nstellung in einer solchen Betriebstätte verblei-          Zwischenerwerber für das Gebäude oder die\nben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteu.er--         Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen gel-\ngesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter           tend gemacht hat; für den Zweiterwerber treten\nanzuwenden.\"                                              an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das\nJahr des Zweiterwerbs und an die Stelle der\n1. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-              Herstellungskosten die Anschaffungskosten.\nbuchstabe aa erhält folgende Fassung:\n(4) § 7- a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes\n,,aa) der Fertigung von zum Absatz bestimm-               ist nicht anzuwenden.\"\nten Wirtschaftsgütern oder der Erzeugung\nvon Energie oder Wärme oder\".                  9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n8. Hinter§ 14 a wird folgender § 15 eingefügt:               a) In Satz 1 werden die Worte „Unternehmer\nim Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes\n,.§ 15                                (Mehrwertsteuer)\" durch die Worte „Steuer-\nSondervorschriften zur Anwendung des                   pflichtige im Sinne des Einkommensteuer-\n§ 7 b des Einkommensteuergesetzes                   gesetzes und des Körperschaftsteuergeset-\nzes\" ersetzt.\n(1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen\nsowie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten,               b) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz einge-\ndie in Berlin (West) errichtet worden sind und                fügt:\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung                        „Werden die Wirtschaftsgüter, Ausbauten\nnach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden                    oder Erweiterungen von einer Gesellschaft\nist, sind die Vorschriften des § 7 b des Einkom-              im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Au-                  mensteuergesetzes angeschafft oder herge-\ngust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der                  stellt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der\nMaßgabe weiter anzuwenden, daß auf Antrag                     Gesellschaft die Investitionszulage gewährt\nim Jahr der Fertigstellung und in dem darauf-                 wird.\"\nfolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert,\nc) Im bisherigen Satz 3 erhält die Nummer 1\nferner ih den darauffolgenden zehn Jahren je-\nfolgende Fassung:\nweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaffungs-\noder Herstellungskosten abgesetzt werden kön-                  ,,, 1. die fo einem Betrieb (einer Betriebstätte)\nnen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als                           a) des verarbeitenden Gewerbes - aus-\nAbsetzung für Abnutzung bis zur vollen Abset-                            genommen Baugewerbe - unmittel-\nzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts\n0                                                                bar oder mittelbar der Fertigung die.:.\nabzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommen-                             nen,","3158                                 fümdlesgesetzb]att 1 Jahrgang 1915, TeilI\ngenonmwn [c,.s.cn:;cn, die in einer Betrieb-                 um 58 vom Hundert, sofern in der Bemes-\nsV:iHe in Berlin (W<'st) jn Behfüter bis zu                  sungsgrundlage die Tabaksteuer enthalten\n10 Uter abgefüllt worden sind;;                              ist;\n3. Fleisch      und  uenießbmer Sch]athtabfaH,                 8., Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1\nsoweit die Gegenstände· in Absatz 1                          Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um\nNr. 12 Buchstabe a,, Buchstabe b Satz 1                      ] 5 vom Hundert, sofern in der Bemes-\nund Buchstabe c bezeichnet sind.,,,                          sungsgrundlage die Tabaksteuer enthalten\nist;\nc) Absatz 3 erhült folgende Fassung:\n9. den der Werbung oder der Offentlichkeits-\n,, (3) Soweit nach den Absätzen ] und 2 eine\nairbeit dienenden sonstigen Leistungen\nKürzung nicht ausgeschlossen iist, ist das\n1\n(§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für die Kürzungen nach\nEntgelt odPr Verrechmmgsentgelt zu min-\n§ 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die Entgelte,\ndern bei\ndie an Dritte für die Durchführung der\n1. Rohmassen und Kernpräparaten (Absatz 2                          Werbung gezahlt werden.\nNr. 1) für die Kürzung nach § 1 Abs. 1\nDie Minderungen des Entgelts oder Verrech-\num 7 vom Hundert und für die Kürzung\nnungsentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzu-\nnach § 1 a Abs. l um 50 vom Hundert;\nweisen. In den Fällen der Nummern 6 und 9\n2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form                        hat der Berliner Unternehmer in der Rech-\nvon Vor- und Rohmateria], wenn die                        nung und Rechnungsdurchschrift auch den\nGegenstände von einem Berliner Unter-                    Betrag anzugeben, um den das Entgelt zu\nnehmer hergesteHt worden sind, dessen\n1                    mindern ist.\"\nBerliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-\nletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom            d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden ge-\nHundert des auf Berlin (\\Nest) entfallen-                 strichen.\nden wirtschaftlichen Umsatzes betragen               e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.\nhat, um 20 vom Hundert ün übrigen um\n30 vom Hundert;\n3. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten\nzur Trinkbranntweinherstellung, amsge-               .,Auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 be-\nnommen Essenzen, (Absatz 2 Nr. 2)                    zeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine An-\nwendung.\"\na) für die Kürzung nach § l Abs. 1 um\n14 vom Hundert, wenn die Gegen-\nstände von einem Berliner Unterneh-          4. § 6 a wird wie folgt geändert:\nmer hergestellt worden sind, dessen             a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „Die\nBerliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-              Tabaksteuer und die Branntweinsteuer\"\nletzten   Wirtschaftsjahr    mehr    als            durch die Worte „Die Tabaksteuer, die\n65 vom Hundert des auf Berlin (West)                Branntweinsteuer und die Kaffeesteuer\" er-\nentfallenden wirtschaftlichen Umsatzes              setzt.\nbetragen hat, im übrigen um 20 vom\nHundert,                                        b) In Absatz 2 Nr. 1 wird folgender Satz 2 an-\nb) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um                  gefügt:\n56 vom Hundert;                                      „Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, für\n4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall                     deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb\n(Absatz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach § 1              nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt\nAbs. 1 um 30 vom Hundert und für die                     werden.\"\nKürzung nach § 1 a Abs. 1 um 65 vom\nHundert;                                          5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buch-               a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe k an-\nstabe a) für die Kürzungen nach § 1                     gefügt:\nAbs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um                   ,,k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,\n60 vom Hundert;                                                 um den das Entgelt zu mindern ist;\".\n6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Ab-\nb) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f an-\nsutz 1 Nr. 13 Buchstabe b} für die Kürzun-\ngefügt:\ngen nach § l Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2\nAbs. l um 8,30 DM je Kilogrnrnm, bei Ge-                 ,.f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,\ngcnslünden in flüssiger Form um 8,30 DM                         um den das Verrechnungsentgelt zu min-\nje Kilogramm Trockenmasse, sofern in der                        dern ist;\".\nBcmcssungsurundJaue die Kaffeesteuer                 c) In Nummer 3 wird am Schluß der Punkt\nenthalten ist;                                          durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-\n7. Zigaretten für die Kürzungen nach § 1                     der Buchstabe h angefügt:\nAbs. 1 und § 1 a Abs. 1 um 65 vom Hun-                   11 h) in den Fäfü~n des § 4 Abs. 3 der Betrag,\ndert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1                        um den das Entgelt zu mindern ist.\"","Nr. 147 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975                     3161\nArtikel 5                                             Artikel 6\nBerlin-Klausel                                          Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nund des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes   in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 1\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im   Buchstaben a und b am 1. April 1976 in Kraft.\nLand Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}