{"id":"bgbl1-1975-147-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":147,"date":"1975-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/147#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-147-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_147.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres","law_date":"1975-12-18T00:00:00Z","page":3155,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3155\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1975                                                                                                                   N r.147\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n18. 12. 75  Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nJahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3155\n2160-1, 820-1, 810-1\n19. 12. 75  Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgese_tzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 3157\n610-6-5, 611-1, 611-1-12, 611-2-1\n19. 12. 75  Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . .                                                                        3162\n751-1/1, 751-1\n18. 12. 75  Zweite Verordnung über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3163\n19. 12. 75  Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes\nüber verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    3164\n2121-50-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 74, Nr. 75, Nr. 76 und Nr. 77 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               3166\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                3168\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nVom 18. Dezember 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                              3. Folgender ~bsatz 2 wird angefügt:\nsen:                                                                                                     ,, (2) Ein Einsatz im europäischen Ausland gilt\nArtikel 1                                                                  im Sinne dieses Gesetzes als freiwilliges soziales\nJahr, wenn die Helferin oder der Helfer einen\n§ 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen                                                   freiwilligen sozialen Dienst von sechs Monaten\nsozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesge-                                                         vorab im Geltungsbereich des Gesetzes geleistet\nsetzbl. I S. 640), geändert durch das Gesetz zur Än-                                                   hat, der Träger seinen Hauptsitz im Geltungsbe-\nderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-                                                     reich des Gesetzes hat und die übrigen Voraus-\ngen sozialen Jahres vom 12. Juli 1968 (Bundesge-                                                       setzungen nach Absatz 1 während des Einsatzes\nsetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:                                                            im Ausland erfüllt sind.                        11\n1. Der bisherige § 1 wird Absatz 1.\nArtikel 2\n2. Dem Absatz 1 Nr. 5 wird folgender Satz 2 ange-                                                     Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nfügt:                                                                                       geändert:\n„Angemessen ist ein Taschengeld, das 6 v. H. der\n§ 576 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\nin der Rentenversicherung der Arbeiter gelten-\nden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2                                                     ,, (7) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen, die\nder Reichsversicherungsordnung) nicht über-                                                 nach § 539 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind und für\nsteigt. 11\nPersonen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne","315,6                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-            ,,2 a. für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer,\n]en Jahres vom ] 7. A u~Just 1964 (Bundesgesetzbl. I                   der im Anschluß an eine die Beitragspflicht\nS. 640). zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. De-                     begründende Beschäftigung ein freiwilliges\nzember 1975 (BrmdesqPselzbl. J S. 3155), leisten.\"                     soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jah-\nres leistet, ein Arbeitsentgelt in Höhe des\nA1·tikel 3                                   durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts al-\nler Versicherten der Rentenversicherung\nDas/'\\rbeilsfördenmqsgesetz wird wie folgt geän-                   der Arbeiter und Angestellten ohne Auszu-\n1dert:\nbildende im vorvergangenen Kalenderjahr;\nfür den Kalendermonat ist ein Zwölftel und\n1. In § 112 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:                    für den Kalendertag ein Dreihundertsech-\n\"Bei Arbeitnehmern, die zuletzt als Helfer im                     zigstel dieses Betrages zugrunde zu legen.\"\nSinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-\nuen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 640), zuh~tzt geändert durch Ge-                                Artikel 4\nsetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nS. 3155), beschäftigt waren und deren Beiträge           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nnach § 175 Abs. 1 Nr. 2 a berechnet worden sind,         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n]St die letzte Beschäfti9ung vor Beginn des frei-\n·v,dlli9en sozialen Jahres maßgebend.\"\nArtikel 5\n2 . In § 175 Abs. ] wird fol9ende Nummer 2 a einge-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nfügt:                                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n!:>ind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1975\nDer -Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}