{"id":"bgbl1-1975-146-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":146,"date":"1975-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/146#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-146-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_146.pdf#page=13","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pflichtstückverordnung","law_date":"1975-12-15T00:00:00Z","page":3151,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 146 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975                      3151\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pflichtstückverordnung\nVom 15. Dezember 1975\nAuf Grund des § 24 des Gesetzes über die Deutsche         chende Mitteilung des Verlegers auf dem Begleit-\nBibliothek vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I              zettel. Werden die Unterschiede in einem Auf-\nS. 265) wird verordnet:                                      druck, außer im Zusammenhang mit der ISBN\n(International Standard Book Number)-Angabe,\nbenannt, so ist abweichend von Satz 1 ein Pflicht-\nArtikel 1                          stück abzuliefern. Erscheinen in Satz 1 bezeich-\nDie Pflichtstückverordnung vom 21. Dezember 1970          nete Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt als\n(Bundesgesetzbl. I S. 1782) wird wie folgt geändert:         die Normalausgabe, so ist ein Pflichtstück dieser\nAusgaben abzuliefern. Luxusausgaben, die neben\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                normal ausgestatteten Ausgaben erscheinen, sind\nnicht abzuliefern.\"\n„Die Pflichtstücke sind innerhalb einer Woche\nnach Beginn der Verbreitung in unbenutztem Zu-         4. § 5 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nstand durch den Verlag ohne vorherige Aufforde-\nrung auf Kosten des Verlegers unmittelbar an die          „4. Sonderdrucke und Vorabdrucke, soweit sie\nDeutsche Bibliothek abzuliefern.\"                             nicht vom Verleger verbreitet werden;\".,\n2. In § 3 Abs. 3 wird vor „Lieferungswerken\" ein-\ngefügt:                                                                        Artikel 2\n,,Zeitschriften,\".                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Gesetzes\nüber die Deutsche Bibliothek ,auch im Land Berlin.\n,, (5) Erscheinen neben der Normalausgabe eines\nDruckwerks gleichzeitig weitere Ausgaben, die\nsich durch andere äußere Merkmale als nur durch                                Artikel 3\neinen anderen Einband unterscheiden (zum Bei-\nspiel Heftung, Papierart), so genügt eine entspre-       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1975\nDer Bundesminister.des Innern\nMaihof er"]}