{"id":"bgbl1-1975-146-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":146,"date":"1975-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/146#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-146-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_146.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt","law_date":"1975-12-18T00:00:00Z","page":3150,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["3150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nVom 18. Dezember 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              der Volljährige dies beantragt und sich bereit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       erweist, am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken.\nDer Antrag kann auch schon innerhalb eines\nArtikel 1                            Zeitraumes von sechs Monaten vor Eintritt der\nVolljährigkeit gestellt werden. Die §§ 80 bis 84\nDas Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung             gelten entsprechend. 11\nder Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Ge-          2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält\nsetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der               folgende Fassung:\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und                   ,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nanderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes-            nicht für die Gewährung von Ausbildungs-\ngesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:               beihilfen. 11\n1. In § 6 JWG wird folgender neuer Absatz 3 ein-                                 Artikel 2\ngefügt:                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,, (3) Ist im Rahmen von Hilfen zur Erziehung         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nnach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 5 Abs. 1 eine Maßnahme zur schulischen oder\nberuflichen Bildung einschließlich der Berufsvor-\nbereitung eingeleitet worden, so kann diese Maß-                              Artikel 3\nnahme über den Zeitpunkt des Eintritts der                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nVolljährigkeit hinaus fortgesetzt werden, wenn         in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}