{"id":"bgbl1-1975-146-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":146,"date":"1975-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/146#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-146-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_146.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) vom 24. Juli 1973 (Erstes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)","law_date":"1975-12-18T00:00:00Z","page":3139,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["3139\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1975                                                                                                                  N r.146\n'.fag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n18. 12. 75   Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und\nAusübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)\nvom 24. Juli 1973 (Erstes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           3139\n7631-1, 7631-2, 7631-1-1, 7631-3, 7630-1-3, 9241-1,.925-1                                                                      -\n18. 12. 75   Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   3150\n2162-1\n15. 12. 75   Erste Verordnung zur Änderung der Pflichtstückverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     3151\n224-5-1\n18. 12. 75   Zweite Ver~rdnung zur Änderung der Beitragseinzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             3152\n810-1-10\n18. 12. 75   Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung\ndes Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              3153\n320-2\n19. 12. 75   Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-\nInstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3154\n21.20-3-1\nGesetz\nzur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften zur Koordinierung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der\nTätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)\nvom 24. Juli 1973\n(Erstes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)\nVom 18. Dezember 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                      Rechtsform eines Versicherungsvernins auf Ge-\nsen:                                                                                                    genseitigkeit haben, gelten nur die §§ 55 bis 59,\nArtikel 1                                                                  83, 84 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, §§ 101 bis 103,\n137, 138, 146 und 150. § 2 gilt entsprechend.\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten                                                          (3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unter-\nVersicherungsunternehmungen in der Fassung der                                                          liegen nicht\nBekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I                                                       1. Personenvereinigungen, die ihren Mitglie-\nS. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur                                                           dern, ohne daß · diese einen Rechtsanspruch\nÄnderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung                                                                haben, Unterstützungen gewähren, insbeson-\nder privaten Versicherungsunternehmungen vom                                                                  dere die Unterstützungseinrichtungen und\n20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3693), wird                                                           Unterstützungsvereine der Berufsverbände;\nwie folgt geändert:                                                                                     2. rechtsfähige Zusam~enschlüsse von Indu-\nstrie- und Handelskammern mit Verbänden\n1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende                                                          der Wirtschaft, wenn diese Zusammen-\nneue Absätze 2 und 3 ersetzt:                                                                            schlüsse den Zweck v~rfolgen, die Versor-\n,, (2) Für Unternehmungen, die ausschließlich                                                          gungslasten, die ihren Mitgliedern aus Ver-\ndie Rückversicherung betreiben und nicht die                                                             sorgungszusagen erwachsen, im Wege der","3140                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nUmlegung auszugleichen, und diese Zusam-                       Versicherungssparten sowie für die in der\nmenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch                         Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b genannten\nstaatliche Verleihung erlangt haben;                           Risiken; die Vorlage der Tarife entfällt für\n3. nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Ge-                     die in der Anlage Teil A Nr. 14 und 15 ge-\nmeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie                      nannten Vers,icherungssparten.\nbezwecken, durch Umlegung Schäden folgen-                          (7) Absatz 4 gilt nicht für die Lebensver-\nder Art aus Risiken ihrer Mitglieder und sol-                  sicherung. Für diese bestimmt siich die Höhe\ncher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben be-                  der erforderlichen finanziellen Mittel nach\ntriebener Unternehmungen auszugleichen, an                     § 8 Abs. 1 Nr. 2.\"\ndenen ein oder mehrere kommunale Mitglie-\nder mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nsind:\na) Schäden, für welche die Mitglieder oder               a) Der bisherige § 6 wird Absatz 1. Die Worte\nihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher                „für den Umfang des Reiches\" werden durch\nHaftpflichtbestimmungen von Dritten ver-               die Worte „für den Geltungsbereich dieses\nantwortlich gemacht werden können,                     Gesetzes\" ersetzt.\nb) Schäden aus der Haltung von Kraftfahr-                b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\nzeugen,\n,,(2) Die Erlaubnis wird für jede Versiche-\nc) Leistungen aus der kommunalen Unfall-\nrungssparte gesondert erteilt. Sie bezieht\nfürsorge.\"\nsich jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn,\ndaß die Unternehmung nach ihrem Geschäfts-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nplan nur einen Teil der Risiken dieser Ver-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             sicherungssparte decken will.\n,, (3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind                 (3) Die Erlaubnis kann auch für mehrere\ninsbesondere einzureichen                                    Versicherungssparten gemeinsam unter Be-\nl. die Satzung,                                              zekhnungen erteilt werden, die in der An-\nlage Teil B genannt sind.\n2. die allgemeinen Versicherungsbedingun-\ngen sowie die fachlichen Geschäftsunter-                   (4) Die für eine oder mehrere Sparten er-\nlagen, soweit solche nach der Art der Ver-             teilte Erlaubnis umfaßt auch die Deckung zu-\nsicherungen erforderlich sind.\"                        sätzlicher Risiken aus anderen Versiche-\nrungssparten, wenn diese Risiken im Zusam-\nb) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:                     menhang mit einem Risiko einer betriebenen\n,, (4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nach-             Versicherungssparte stehen, denselben Ge-\nzuweisen, daß Eigenmittel in Höhe des Min-                   genstand betreffen und durch denselben Ver-\ndestbetrages des Garantiefonds (§ 53 c Abs. 2)               trag gedeckt werden. Satz 1 gilt nicht für die\nzur Verfügung stehen. Ihre Zusammenset-                      Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautions- so-\nzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die                 wie die Rechtsschutzversicherung.\"\nersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vor-\nzulegen über die Provisionsaufwendungen\n4. § 7 erhält folgende Fassung:\nund die sonstigen laufenden Aufwendungen\nfür den Versicherungsbetrieb, die voraus-                                          ,,§ 7\nsichtlichen Beiträge, die voraussichfüchen\n(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaf-\nAufwendungen für Versicherungsfälle und\nten und Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-\ndie voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei\nke1it erteilt werden.\nist darzulegen, welche finanziellen Mittel\nvoraussichtlich zur Verfügung stehen wer-                  (2) Versicherungsunternehmungen dürfen ne-\nden, um die Verpflichtungen aus den Verträ-             ben Versicherungsgeschäften nur solche Ge-\ngen und die Anforderungen an die Kapital-                schäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem\nausstattung zu erfüllen.                                Zusammenhang stehen.\"\n(5) Zusätzlich sind einzureichen\n1. die Tarife, soweit sie nicht unter Absatz 3       5. § 8 erhält folgende Fassung:\nNr. 2 fallen,\n,,§ 8\n2. Angaben über die beabsichtigte Rückver-\nsicherung,                                           (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden,\n3. eine Schätzung der für den Aufbau der                 wenn\nVerwaltung und des Vertreternetzes er-             1. die Inhaber und Geschäftsleiter nicht ehrbar\nforderlichen Aufwendungen; die Unter-                  oder fachlich nicht genügend vorgehildet sind\nnehmung hat nachzuweisen, daß die dafür                oder die für den Betrieb der Unternehmung\nerforderlichen Mittel (Organisationsfonds)           sonst noch erforderlichen Eigenschaften und\nzur Verfügung stehen.                                 Erfahrungen nicht besitzen,\n(6) Die Vorlage der Versicherungsbedin-             2. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5\ngungen und Tarife entfällt für die in der An-                Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unter-\nlage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten                    lagen die Belange der Versicherten nicht aus-","Nr. 146 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975                          3141\nreichend gewahrt oder die Verpflichtungen           ten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handels-\naus den Versicherungen nicht genügend als           reg-ister eingereichten vollständigen Wortlaut\ndauernd erfüllbar dargetan sind.                    der Satzung übereinstimmen.\"\n(2} Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt\nwerden.\"                                             11. Nach§ 53 a wird folgender § 53 b eingefügt:\n,,§ 53 b\n6. § 13 erhält folgende Fassung:\nDie Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen,\n,,§ 13                          die die Lebensversicherung betreiben wollen,\n(1} Jede Änderung des Geschäftsplans darf             gestatten, daß die Bildung eines Gründungs-\nerst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der           stocks unterbleibt, wenn nach der Eigenart der\nAufsichtsbehörde genehmigt worden ist. § 8 gilt          Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen\nentsprechend.                                            eine andere Sicherheit gegeben ist. Aus den glei-\nchen Gründen kann sie gestatten, daß keine Ver-\n(2} Soll die Geschäftstätigkeit auf andere Ver-       lustrücklage gebildet wird.\"\nsicherungssparten oder ein anderes Gebiet aus-\ngedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise\ngemäß § 5 Abs. 3 bis 5 vorzulegen. Die Unter-        12. In Abschnitt IV erhält die Zwischenüberschrift\nnehmung hat ferner nachzuweisen, daß sie über            vor§ 54 folgende Fassung:\nEigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne                  ,, 1. Kapitalausstattung. Vermögensanlage\".\n(§ 53 c Abs. 1 Satz 1} oder des für die neue Ge-\nschäftstätigkeit vorgeschriebenen Mindestbetra-\nges des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher    13. Vor§ 54 wird folgender§ 53 c eingefügt:\nist.                                                                              ,,§ 53 C\n(3)' Absatz 2 gilt nicht für die Lebensversiche-         (1) Versicherungsunternehmungen s,ind ver-\nrung.\"                                                   pflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Er-\nfüllbarkeit der Verträge Eigenmittel mindestens\n7. § 14 erhält folgende Fassung:                            in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die\nsich nach dem gesamten Geschäftsumfang be-\n,,§ 14                          mißt. Ein Dr.ittel der Solvabilitätsspanne gilt als\n(1) Jeder Vertrag, durch den der Versiche-            Garantiefonds.\nrungsbestand einer Unternehmung ganz oder                   (2} Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nteilweise auf eine and·ere Unternehmung über-            mächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des\ntragen werden soll, bedarf der Genehmigung der           Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem\nAufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unter-        Gebiet des Versicherungswesens durch Rechts-\nnehmungen zuständig sind. Die übernehmende               verordnung Vorschriften über die Berechnung\nVersicherungsunternehmung muß nachweisen,                und Höhe der Solvabilitätsspanne und über den\ndaß sie nach der Ubertragung Eigenmittel in -            für die einzelnen Versicherungssparten maß-\nHöhe der S.olvabilitätsspanne besitzt. Im übrigen        gebenden Mindestbetrag des Garantiefonds zu\ngilt § 8 entsprechend. Die Aufsichtsbehörde hat          erlassen.\ndamuf zu achten, daß die sozialen Belange der\nBeschäftigten der übertragenden Unternehmung                (3) Als Eigenmittel sind insbesondere anzu-\nausreichend gewahrt sind. Die Rechte und Pflich-         sehen\nten der übertragenden Unternehmung aus den               1. a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital\nVersicherungsverträgen gehen mit der Bestands-                     abzüglich der Hälfte des nicht eingezahl-\nübertragung auf die übernehmende Unterneh-                         ten Teils;\nmung über.                                                   b) bei Versicherungsvereinen auf Gegensei-\n(2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf                      tigkeit der Gründungsstock abzüglich des\nder Schriftform; § 311 des Bürgerlichen Gesetz-                    nicht eingezahlten Teils; ist der Grün-\nbuches ist nicht anzuwenden.                                       dungsstock zu mindestens 25 vom Hundert\neingezahlt, so ist nur die Hälfte des nicht\n(3} Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Lebens-                  eingezahlten Teils abzuziehen;\nversicherung.\"\n2. die gesetzlichen und freien Rücklagen;\n8. § 23 wird aufgehoben.                                    3. der Gewinnvortrag;\n4. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-\n9. § 37 Abs. 2 wird aufgehoben.                                 keit die Hälfte der nach der Satzung in einem\nGeschäftsjahr zulässigen Nachschüsse, so-\nweit diese nicht die Hälfte der gesamten\n10. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:              Eigenmittel übersteigen;\n,,Es ist ferner der vollständige Wortlaut der Sat-       5. auf Antrag stille Reserven, sofern diese nicht\nzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung                Ausnahmecharakter tragen und die Aufsichts-\neines Notars versehen sein, daß die geänderten              behörden aller Mitgliedstaaten der Euro-\nBestimmungen der Satzung mit dem Beschluß                   päischen Wirtschaftsgemeinschaft zustimmen,\nüber die Satzungsänderung und die unveränder-                in denen die Unternehmung tätig ist.","3142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\nVon der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 5            Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die\nergebenden Betr~ige sind der Verlustvortrag und           kurzfristige Beschaffung von Eigenmitteln in\ndie in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen             Höhe des Garantiefonds (Finanzierungsplan) zur\nWerte abzusetzen, insbesondere                            Genehmigung vorzulegen. Außerdem kann die\nAufs1ichtsbehörde unbeschadet der nach § 81\n1. die aktivierten Kosten der Ingangs,etzung\nAbs. 2 zulässigen Maßnahmen die freie Ver-\n(§ 36 a Abs. 2 dieses Gesetzes, § 153 Abs. 4\nfügung über die Vermögensgegenstände der Un-\ndes Aktiengesetzes),\nternehmung einschränken oder untersagen.\n2. ein aktivierter Geschiifts- oder Firmenwert\n(§ 36 a Abs. 1 dieses Gesetzes, § 153 Abs. 5             (3) § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.\ndes Aktiengesetzes).                                     (4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn\n(4) Zusammen mit dem nach § 55 Abs. 1 vor-             eine Versicherungsunternehmung keine ausrei-\ngeschriebenen Jahresbericht sind der Aufsichts-           chenden versicherungstechnischen Rückstellun-\nbehörde jiihrlich eine Berechnung der Solvabili-          gen bildet, ihre versicherungstechnischen Rück-\ntätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nach-           stellungen unzureichend bedeckt oder von der\nzuweisen.                                                 Vorschrift des § 54 a Abs. 1 über die Belegen-\nheit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichts-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die           behörde zugelassen worden ist.\nLebensversicherung. Für diese bestimmt sich die\nHöhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach             (5) Die Absätz•e 1 bis 4 gelten nicht für die\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2.\"                                        Lebensversicherung.\"\n14. § 54 a wird wie (olgt gelindert:                      19. In § 84 Abs. 2 werden die Worte „oder keinen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die ·worte „ange-            Aufs.ichtsrat haben\" gestrichen.\nlegt werden\" ersetzt durch die Worte „und\nnur in Vermögenswerten angelegt werden,\n20. § 87 erhält folgende Fassung:\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nlegen sind.\"                                                                  ,,§ 87\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 ange-                  (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis\nfügt:                                                für einzelne Versicherungssparten oder den ge-\n„Unter den gleichen Voraussetzungen kann             samten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn\ndie Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der               1. die Unternehmung die Voraussetzungen für\nVorschrift des Absatzes 1 über die Belegen-              die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,\nheit zulassen.\"\n2. die Unternehmung in schwerwiegender Weise\nVerpflichtungen verletzt, die ihr nach dem\n15. Vor § 55 wird als Zwischenüberschrm einge-                    Gesetz oder dem Geschäftsplan obliegen, oder\nfügt:\n,, 1 a. Rechnungslegung. Bilanzprüfung\".\n3. sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine\nFortsetzung des Geschäftsbetriebs die Be-\nlange der Versicherten gefährdet oder der\n16. In § 64 werden die Worte „oder keinen Auf-                    Geschäftsbetrieb den guten Sitten wider-\nsichtsrat haben\" gestrichen.                                  spricht.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis\n17. § 79 erhält folgende Fassung:                             für den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen,\n,,§ 79                          wenn die Unternehmung außerstande ist, inner-\nhalb der gesetzten Friist die im Solvabilitätsplan\nFür Krankenversicherungen der in § 12 ge-              oder :im Finanzierungsplan nach § 81 b Abs. 1\nnannten Art gelten die §§ 65 bis 78 entspre-              oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.\nchend; für Unfallversicherungen der in § 12 ge-\nnannten Art gelten die §§ 65 bis 69, 77 und 78               (3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß\nentsprechend.\"                                            keine neuen Versicherungen mehr abgeschlos-\nsen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder\nverlängert werden dürfen.\n18. Nach § 81 a wird folgender § 81 b eingefügt:\n(4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die\n,,§ 81 b                          Aufs,ichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet\n(1) Sind die Eigenmittel einer Versicherungs-          sind, die Belange der Versicherten zu wahren.\nunternehmung geringer als drie Solvabilitäts-             Insbesondere kann sie die freie Verfügung über\nspanne, so hat die Unternehmung auf Verlangen             die Vermögensgegenstände der Unternehmung\nder Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wie-           einschränken oder untersagen sowie die Ver-\nderherstellung       gesunder    Finanzverhältnisse       mögensverwaltung geeigneten Personen über-\n(Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen.           tragen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Sind die Eigenmittel einer Vernicherungs-             (5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegensei-\nunternehmung geringer als der Garantiiefonds,             tigkeit wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den\nso hat die Unternehmung auf Verlangen der                 gesamten Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungs-","Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975                          3143\nbeschluß. Auf Anzeige der Aufsichtsbehörde             2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde\n. wird der Widerruf im Handelsregister eingetra-             des Sitzlandes darüber,\ngen.\"\na) welche Versicherungssparten die Unter-\nnehmung zu betreiben befugt ist und wel-\n21. In § 105 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungs-                    che Arten von Risiken sie tatsächlich\ngeschäft\" durch das Wort „Direktversicherun9's-                 deckt,\ngeschäft\" ersetzt.                      ·                  b) daß die Unternehmung über Eigenmittel\nin Höhe der Solvabilitätsspanne oder· des\nfür die betriebenen Versicherungssparten\n22. § 106 erhält folgende Fassung:\nerforderlichen Mindestbetrages des Ga-\n,,§ 106                                 rantiefonds verfügt, falls dieser höher ist,\n(1) Uber den Antrag auf Erlaubnis entscheidet          c) in welcher Höhe Mittel für den Organisa-\n1. bei Unternehmungen mit Sitz in einem Mit-                  . tionsfonds vorhanden sind;\ngliedstaat der Europäischen Wirtschafts-           3. den Nachweis über die Eigenmittel der Un-\ngemeinschaft das Bundesaufsichtsamt,                   ternehmung;\n2. bei Unternehmungen mit Sitz außerhalb der           4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlust-\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                 rechnung für jedes der drei letzten Ge-\nschaftsgemeinschaft der Bundesminister der            schäftsjahre; besteht die Unternehmung noch\nFinanzen.                                              nicht drei Jahre, so hat sie diese Unterlagen\nnur für die bereits abgeschlossenen Ge-\n(2) Die Unternehmungen haben im Geltungs-\nschäftsjahn~ vorzulegen.\nbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung zu\nerrichten und dort alle die Niederlassung betref-\nSatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c gilt nicht für Un-\nfenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu\nternehmungen, die die Erlaubnis zum Betrieb\nhalten. Für die Geschäftstätigkeit der Nieder-\nder Lebensversicherung beantragen. Das Bun-\nlassung ist gesondert Rechnung zu legen.\ndesaufsichtsamt kann von ihnen Sicherheiten\n(3) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevoll-      (feste und bewegliche Kaution) sowie einen an-\nmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz           gemessenen Organisationsfonds verlangen.\nund ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich               (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Ver-\ndieses Gesetzes haben muß. Dieser hat die Pflich-      sicherungssparten oder ein anderes Gebiet im\nten zu erfüllen, die dieses Gesetz den Geschäfts-      Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt\nleitern einer Unternehmung mit Sitz im Gel-            werden, so gilt Absatz 1 entsprechend.\ntungsbereich dieses Gesetzes auferlegt. Er gilt\nals ermächtigt, die Unternehmung Dritten ge-             (3) Soweit keine Versagungsgründe nach § 8\ngenüber zu verpflichten, insbesondere Versiche-        Abs. 1 vorliegen, darf die Erlaubnis einer Unter-\nrungsverträge mit Versicherungsnehmern im              nehmung, die eine in ihrem Sitzland zugelassene\nGeltungsbereich dieses Gesetzes und über in-           Rechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn\nländische Grundstücke abzuschließen sowie die          die in § 106 Abs. 2 und 3 genannten Vorausset-\nUnternehmung bei Verwaltungsbehörden und               zungen nicht erfüllt sind. Den in einer Vereini-\nvor Gerichten zu vertreten.                            gung zusammengeschlossenen Einzel versiche-\nrern darf die Erlaubnis unter einer Sammelbe-\n(4) Soweit nach den folgenden Vorschriften          zeichnung nur erteilt werden, wenn die Vereini-\nSicherheiten gestellt werden müssen, kann sich         gung im Namen der Einzelversicherer für den\ndas Bundesaufsichtsamt in den Bedingungen für          Fall der Zwangsvollstreckung nach § 109 Abs. 2\ndie Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten        Satz 3 darauf verzichtet, Rechte daraus herzu-\nim Interesse der Versicherten zu verfügen.\"            leiten, daß die Zwangsvollstreckung auch in\nVermögenswerte von Einzelversicherern erfolgt,\ngegen die der Titel nicht wirkt; die Verzichts-\n23. Nach § 106 werden folgende § § 106 a und 106 b          erklärung muß bis zur vollständigen Abwick-\neingefügt:                                             lung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-\n,,§ 106 a\ngeschlossenen Versicherungsverträge unwider-\n(1) Eine Unternehmung mit Sitz in einem Mit-        ruflich sein.\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft hat mit dem Antrag auf Erlaubnis zum               (4) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn die\nGeschäftsbetrieb dem Bundesaufsichtsamt ein-          Unternehmung im Sitzland die Erlaubnis zum\nzureichen                                              Ge-s.chäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unberührt.\nDie Geschäftstätigkeit kann vorläufig untersagt\n1. den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3      werden, bis die vorgesehene Anhörung der zu-\nund 4, Abs. 5 genannten Angaben und Unter-         ständigen Behörde des Sitzlandes abgeschlossen\nlagen für die Niederlassung einschließlich         ist.\nder Satzung der Unternehmung; zugleich sind\ndie Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre-           (5) Hat die zuständige Behörde des Sitzlandes\ntung befugten Organs und eines Aufsichts-          Verfügungsbeschränkungen über die Vermö-\norgans zu benennen;                                gensgegenstände einer Unternehmung angeord-","3144                                 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\nnet, weil deren Eigenmittel unzureichend sind,                  (4) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn\nso trifft das Bundesaufsichtsamt auf \"Verlangen\ndieser Behörde entsprechende Maßnahmen für                  1. das Bundesaufsichtsamt sich nach Anhörung\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes belege-                  des Versicherungsbeirats gutachtlich äußert,\nnen Vermögensgegenstände. § 81 b Abs. 4 bleibt                  daß keiner der Gründe des § 8 Abs. 1 zum\nunberührt. Satz 1 gilt nicht für die Lebensver-                 Versagen der Erlaubnis vorliegt,\nsicherung.                                                 2. die Voraus,setzungen des § 106 Abs. 2 und 3\nerfüllt sind und\n§ 106 b\n3. der als feste Kaution geforderte Betrag ge-\n(1) Eine Unternehmung mit Sitz außerhalb der                 stellt ist.\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft hat dem Bundesaufsichtsamt mit                    (5) Einer Unternehmung, die in einem ande-\ndem Antrag auf Er]aubnis zum Geschäftsbetrieb               ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\neinzureichen                                               gemeinschaft die Erlaubnis zum Geschäfts-\nbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf\n1. den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3\nAntrag widerruflich genehmigt werden,\nund 4, Abs. 5 genannten Angaben und Unter-\nlagen für die Niederlassung einschHeßlich der           1. daß die Solvabilitätsspanne auf der Grund-\nSatzung der Unternehmung; zugleich sind die                 lage ihrer gesamten Geschäftstätigkeit in den\nMitglieder des zur gesetzlichen Vertretung                   Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nbefugten Organs und eines Aufsichtsorgans                    schaftsg·eme:inschaft berechnet wird,\nzu benennen;\n2. daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde                    erinem anderen Mitgliedstaat der Euro-\ndes Sitzlandes darüber,                                     päischen Wirtschaftsgeme,inschaft belegen\nsein können, in dem die Unternehmung ihre\na) daß die Unternehmung an ihrem Sitz unter                  Tätigkeit ausübt,\nihrem Namen Rechte erwerben und Ver-\nbindlichkeiten eingehen, vor Gericht kla-          3. daß sie von der Verpflichtung befreit wird,\ngen und verklagt werden kann,                           im Geltungsbernich dieses Gesetzes eine\nKaution zu stellen.\nb) welche Versicherungssparten die Unter-\nDie Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit\nnehmung zu betreiben befugt list und wel-\nche Arten von Risiken sie tatsächlich              der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Bundes-\ndeckt;                                             minister der Finanzen, in den sonstigen Fällen\ndas Bundesaufsichtsamt. Für den Widerruf der\n3. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlust-               Genehmigung ist das Bundesaufsichtsamt zu-\nrechnung für jedes der drei letzten Geschäfts-          ständig.\njahre; besteht die Unternehmung noch nicht\ndrei Jahre, so hat sie diese Unterlagen nur für            (6) Absatz 2 Satz 2 bis 4, 6, 7 und Absatz 5\ndie bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre              gelten nicht für die Lebensversicherung.\nvorzulegen.\n(7) Das Bundesaufsichtsamt widerruft die Er-\n(2) Die Anforderungen an die Kapitalausstat-            laubnis, wenn\ntung :richten sich nach § 8. Die Unternehmung               1. die Unternehmung im Sitzland die Erlaubnis\nhat sich zu verpflichten, Eigenmittel mindestens                zum Geschäftsbetrieb verliert,\nin Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die            2. im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum\nsich nach dem Geschäftsumfang der Niederlas-                    Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitglied-\nsung bemißt. Diese Eigenmittel müssen bis zur                   staat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nHöhe des Garantiefonds im Geltungsbereich die-                   s,chaft widerrufen wird, weil die Eigenmittel\ns,es Gesetzes, im übrigen im Gebiet der Mitglied-               unzureichend sind.\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft belegen sein. Der Mindestbetrag des Ga-             § 87 bleibt unberührt. Der Bundesminister der\nrantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53 c             Finanz,en kann die Erlaubnis widerrufen, wenn\nAbs. 2 festgesetzten Betrages nicht unterschrei-            dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.\nten. Die Unternehmung hat sich ferner zu ver-\npflichten, die geforderten Sicherheiten (feste und              (8) Hat die für die Uberwachung der Kapital-\nbewegliche Kaution) zu stellen. Die feste Kau-              1ausstattung der Unternehmung für die gesamte\ntion beträgt mindestens 25 vom Hundert des                  Geschäftstätigkeit in den Mitgliedsta,aten der\nnach § 53 c Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zustän-\nde,s Garantiefonds. Die feste Kaution wird auf              dige Behörde Verfügungsbeschränkungen über\ndie Eigenmittel angerechnet.                                Vermögensgegenstände der Unternehmung an-\ngeordnet, weiil deren Eigenmittel unzureichend\n(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Ver-           sind, so gilt § 106 a Abs. 5 Satz 1 entsprechend.\nsicherungssparten oder ein anderes Gebiet im                § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.\"\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt\nwerden, so gelten die Absätze 1 und 2 ent-\nsprechend.                                              24. § 108 wird aufgehoben.","Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975                      3145\n25. § 109 erhält folgende Fassung:                             (2) Im Falle des § 106 a Abs. 1 übersendet das\nBundesauf.sichtsamt den Geschäftsplan und die\n,,§ 109\nin § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 genannten Un-\n(1) Für Klagen, die aus dem inländischen           terlagen mit seiner gutachtlichen Äußerung der\nVersicherungsgeschäft gegen die Unternehmung            zuständigen Behörde des Sitzlandes zur Stel-\nerhoben weroen, <ist das Gericht zuständig, in         lungnahme. Äußert sich diese Behörde nicht in-\ndessen Bezirk sie ihre Niederlassung (§ 106             nerhalb von drei Monaten nach Eingang der Un-\nAbs. 2) hat. Dieser Gerichtsstand darf nicht            terlagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt\ndurch Vertrag ausgeschlossen werden.                   eine positive Stellungnahme.\n(2) Ansprüche aus einem inländischen Ver-\nsicherungsgeschäft der in einer Vereinigung zu-                               § 111 C\nsammengeschlossenen Einzelverstlcherer (§ 106 a\n(1) Hat das Bundesaufsichtsamt auf Grund des\nAbs. 3 Satz 2) können nur durch und gegen den\n§ 81 b Abs. 2 Satz 2 die freie Verfügung über\nHauptbevollmächtigten gerichtlich geltend ge-\ndie Vermögensgegenstände einer Unternehmung\nmacht werden. Ein gemäß Satz 1 erzielter Titel\neingeschränkt oder untersagt, so unterrichtet es\n-Wirkt für und gegen die an dem Versicherungs-\ngeschäft beteiligten Einzelversicherer. Aus            die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\neinem gegen den Hauptbevollmächtigten erzti.el-         staaten, in denen die Unternehmung zugelassen\nten Titel kann in die von ihm verwalteten, im          ist. Es kann diese Behörden ersuchen, die glei-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Ver-          chen Beschränkungen anzuordnen.\nmögenswerte aller in der Vereinigung zusam-                (2) Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber\nmengeschlossenen Einzelversdcherer vollstreckt         einer Niederlassung einer Unternehmung mit\nwerden.\"                                               Sitz in einem Mitgliedstaat auf Grund des § 81 b\nAbs. 4 eine Verfügungsbeschränkung erläßt,\nunterrichtet es die zuständige Behörde des Sitz-\n26. Dem§ 110 wird folgender Abs-atz 3 angefügt:            landes.\n,, (3) Absatz 2 gilt nicht für Kranken- und            (3) Vor der Genehmigung eines Bestandsüber-\nUnfallvernicherungen der in § 12 g•enannten Art,       tragungsvertrages (§ 14) setzt sich das Bundes-\ndie von einer Unternehmung mit Sitz in einem           aufsichtsamt mit den zuständigen Behörden der\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-            beteiligten Mitgliedstaaten ins Benehmen.\ngemeinschaft abgeschlossen werden.\"\n§ 111 d\n27. § 111 wird aufgehoben.                                     (1) Widerruft das Bundesaufsichtsamt gemäß\n§ 87 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb für eine\nUnternehmung, die auch in anderen Mitglied-\n28. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt\nstaaten zugelassen ist, so unterrichtet es die zu-\nVI a eingefügt:\nständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten und\n,,Via.\nsetzt sich mit ihnen wegen der nach § 87 Abs. 4\nZusammenarbeit des Bundesaufsichtsamts für             erforderlichen Maßnahmen ins Benehmen.\nd as Versicherungswesen mit den zuständigen\n1\n(2) Vor Widerruf der Erlaubnis für eine aus-\nBehörden der anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem           ländische Unternehmung mit Sitz in einem Mit-\ngliedstaat setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit\nGebiet der Direktversicherung mit Ausnahme\nder Lebensversicherung                 der zuständigen Behörde des Sitzlandes ins Be-\nnehmen. Wird die Geschäftstätigkeit vorläufig\n§ 111 a                        untersagt, so unterrichtet das Bundesaufsichts-\namt unverzüglich die zuständige Behörde des\nDas Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, den         Sitzlandes.\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-\nten die Auskünfte zu erteilen und diie Unter-                                 § 111 e\nlagen zu übermitteln, die zur Ausübung der Auf-            (1) Soll einem Antrag gemäß § 106 b Abs. 5\nsicht erforderlich sind.                               stattgegeben werden, so bedarf es hierzu der\nZustimmung der zuständigen Behörden der Mit-\n§ 111 b\ngliedstaaten, in denen die Unternehmung zuge-\n(1) Be antragt eine Unternehmung mit Sitz im\n1\nlassen oder ein Zulassungsverfahren anhängig\nGeltungsbereich dieses Gesetzes die Erlaubnis          ist.\nzum Geschäftsbetrieb in einem anderen Mit-\n(2) Das Bundesaufsichtsamt überwacht die\ngliedstaat, so nimmt das Bundesaufsichtsamt zu\nKapitalausstattung für den gesamten Umfang\ndem Geschäftsplan und den sonstigen Zulas-\nder Geschäftstätigkeit im Gebiet der Mitglied-\nsungsunterlagen Stellung, die ihm die zustän-\nstaaten, die dem Antrag zugestimmt haben, wenn\ndige Behörde des anderen Mitgliedstaates mit\ndies in dem Antr-ag vorgesehen ist.\nihrer gutachtlichen Äußerung übersandt hat.\nÄußert sich das Bundesaufsichtsamt nicht inner-            (3) Uberwacht das Bundesaufsichtsamt die Ka-\nhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Un-          pitalausstattung, so unterrichtet es die zuständi-\nterlagen, so gHt dies als positive Stellungnahme.      gen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten","3146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nvon den nach § 81 b Abs. 2 Satz 2 getroffenen            päischen Gemeinschaften beschließt, daß solche\nMaßnahmen. Es kann diese Behörden ersuchen,              Befreiungen aufzuheben sind. Die Befreiung ist\ndie gleichen Maßnahmen zu treffen.\"                      zu befristen, wenn die Unternehmung ihre Ge-\nschäftstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs\n29. Nach § 133 werden folgende §§ 133 a bis 133 e            dieses Gesetzes auf andere Versicherungsspar-\neingefügt:                                               ten oder ein anderes Gebiet ausdehnt. Eine be-\n,,§ 133 a                          fristete Befreiung darf nicht über den 31. Juli\n1983 hinaus gewährt werden.\nVersicherungsunternehmungen, welche die\nDirektversicherung in den in der Anlage Teil A                                    § 133 d\ngenannten Sparten betreiben und bis zum 31. Ja-\nnuar 1976 aufsichtsfrei waren, dürfen diese Ge-              Ausländischen Unternehmungen mit Sitz in\nschäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis weiter          einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nausüben. Sie haben bis zum 30. April 1976 die            schaftsgemeinschaft, die nachweisen, daß sie\nErlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach diesem               über die vorgeschriebene Kapitalausstattung\nGesetz zu beantragen und dabei auch Angaben              verfügen, sind auf ihren Antrag die von ihnen\nüber ihre Solvabilitätsspanne, ihre Eigenmittel          gestellten Sicherheiten freizugeben. Dies gilt\nsowie ihre Rückversicherung zu machen. Die               nicht, soweit die Sicherheiten für den Betrieb\n§§ 133 b und 133 c gelten entsprechend.                  der Lebensversicherung gestellt worden sind.\n§ 133 b                                                    § 133 e\n(1) Versicherungsunternehmungen,        deren             Für ausländische Unternehmungen mit Sitz\nRechtsform nicht § 7 entspricht, haben bis zum           außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen\n31. Juli 1976 eine der zugelassenen Rechtsfor-           Wirtschaftsgemeinschaft gilt § 133 c Abs. 1 und\nmen anzunehmen.                                          2 entsprechend.\"\n(2) Einern Antrag auf Ausdehnung der Ge-\nschäftstätigkeit auf andere Versicherungsspar-       30. § 148 wird aufgehoben.\nten oder ein anderes Gebiet darf nur stattgege-\nben werden, wenn die Unternehmung zugleich\neine § 7 entsprechende Rechtsform annimmt.           31. § 149 wird gestrichen.\n§ 133 C                       32. Nach§ 156 wird folgender§ 156 a eingefügt:\n(1) Versicherungsunternehmungen mit Sitz im                                  ,,§ 156 a\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, die am 31. Ja-\nnuar 1976 zum Betrieb von Versicherungsge-                   (1) § 5 Abs. 4, §§ 53 c, 81 b Abs. 1 und 2 gelten\nschäften befugt sind, haben die Vorschriften             nicht für Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht\nüber die Kapitalausstattung bis zum 31. Juli              eingetragen zu werden brauchen, wenn\n1978 zu erfüllen. Das nach dem Rechnungsab-               1. ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vor-\nschluß zum 31. Dezember 1975 bestehende Ver-                  behalten sind oder Versicherungsansprüche\nhältnis der Eigenmittel zur Solvabilitätsspanne               gekürzt werden dürfen, und\ndarf nicht unterschritten werden. Die Sätze 1\nund 2 gelten nicht für Unternehmungen, die über          2. ihre jährlichen Beiträge den durch Rechts-\nEigenmittel in der vorgeschriebenen Höhe ver-                 verordnung nach Absatz 2 festgesetzten Be-\nfügen.                                                        trag nicht übersteigen,\n(2) Einern Antrag der in Absatz 1 genannten           es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung\nUnternehmungen auf Ausdehnung der Ge-                     oder die Kredit- und Kautionsversicherung be-\nschäftstätigkeit auf andere Versicherungsspar-            treiben.\nten oder ein anderes Gebiet darf nur stattgege-              (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nben werden, wenn die Vorschriften über die               mächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des\nKapitalausstattung erfüllt sind.                          Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem\n(3) Einer Unternehmung, deren Eigenmittel bis         Gebiet des Versicherungswesens durch Rechts-\nzum 31. Juli 1978 die vorgeschriebene Höhe                verordnung den für die Anwendung des Absat-\nnicht erreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine           zes 1 Nr. 2 maßgebenden Betrag der jährlichen\nzusätzliche Frist von längstens zwei Jahren ge-           Beiträge festzusetzen.\"\nwähren, sofern die Unternehmung einen Solva-\nbilitätsplan vorgelegt hat.                          33. Das Gesetz erhält folgende Anlage:\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann e,ine Unterneh-\n„Anlage\nmung, deren Beiträge am 31. Juli 1978 das Sechs-\nfache des Mindestbetrages des Garantiefonds              A. Einteilung der Risiken nach                  Ver-\nnicht erreichen, von der Verpflichtung befreien,               sicherungssparten\nEigenmittel in dieser Höhe vor Ablauf des Ge-\nschäftsjahres nachzuweisen, in dem die Beiträge             1. Unfall\nden sechsfachen Betrag erreichen. Die Befreiung                 a) Summenversicherung\nist zu widerrufen, wenn der Rat der Euro-                       b) Kostenversicherung","Nr. 146 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975                        3147\nc) kombinierte Leistungen                          11. Luftfahrzeughaftpflicht\nd) Personenbeförderung                                  Haftpflicht aller Art (einschließlich derjeni-\ngen des Frachtführers), die sich aus der Ver-\n2. Krankheit                                               wendung von Luftfahrzeugen ergibt\na) Tagegeld\nb) Kostenversicherung                              12. See-, Binnensee- und       Flußschiffahrtshaft-\nc) kombinierte Leistungen                               pflicht\nHaftpflicht aller Art (einschließlich derjeni-\n3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahr-                  gen des Frachtführers), die sich aus der Ver-\nzeuge)                                                  wendung von Flußschiffen, Binnenseeschif-\nfen und Seeschiffen ergibt\nSämtliche Schäden an:\na) Kraftfahrzeugen\n13. Allgemeine Haftpflicht\nb) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb\nAlle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht un-\nter die Nummern 10 bis 12 fallen\n4. Schienenfahrzeug-Kasko\nSämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen            14. Kredit\na)  allgemeine Zahlungsunfähigkeit\n5. Luftfahrzeug-Kasko\nb)   Ausfuhrkredit\nSämtliche Schäden an Luftfahrzeugen                     c)  Abzahlungsgeschäfte\nd)  Hypothekendarlehen\n6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko              e)  landwirtschaftliche Darlehen\nSämtliche Schäden an:\n15. Kaution\na) Flußschiffen\nb) Binnenseeschiffen\n16. Verschiedene finanzielle Verluste\nc) Seeschiffen\na)  Berufsrisiken\n7. Transportgüter                                          b)  ungenügende Einkommen (allgemein)\nc)  Schlechtwetter\nSämtliche Schäden an transportierten Gü-\ntern, unabhängig von dem jeweils verwen-                d)  Gewinnausfall\ndeten Transportmittel                                   e)   laufende Unkosten allgemeiner Art\nf) unvorhergesehene Geschäftsunkosten\n8. Feuer und Elementarschäden                              g)  Wertverluste\nSämtliche Sachschäden (soweit sie nicht un-             h)  Miet- oder Einkommensausfall\nter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verur-              i) indirekte kommerzielle Verluste außer\nsacht werden durch:                                          den bereits erwähnten\na)  Feuer                                                j) nichtkommerzielle Geldverluste\nb)  Explosion                                            k) sonstige finanzielle Verluste\nc)  Sturm\n17. Rechtsschutz\nd)  andere Elementarschäden außer Sturm\ne)  Kernenergie\n18. Leben\nf) Bodensenkungen und Erdrutsch\n9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden            B. Bezeichnung der Zulassung, die\ngleichzeitig für mehrere Sparten\nSämtliche Sachschäden (soweit sie nicht un-            erteilt wird\nter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer\ndurch Hagel oder Frost durch Ursachen aller         Umfaßt die Zulassung zugleich\nArt (wie beispielsweise Diebstahl) hervor-          a) die Nummern 1 Buchstabe d, 3 Buchstabe a,\ngerufen werden, soweit diese Ursachen nicht             7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der\nunter Nummer 8 erfaßt sind                              Bezeichnung ,Kraftfahrtversicherung' erteilt;\nb) die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12,\n10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem              so wird sie unter der Bezeichnung ,See- und\nAntrieb                                                 Transportversicherung' erteilt;\na) Kraftfahrzeughaftpflicht                       c) die Nummern 1 ·Buchstabe d, 5, 7 und 11,\nb) Haftpflicht aus Landtransporten                     so wird sie unter der Bezeichnung ,Luftfahrt-\nc) sonstige                                            versicherung' erteilt;","3148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nd) die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der          (4) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Ge-\nBezeichnung ,Feuer- und andere Sachschä-        setz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes\nden· erteilt;                                   für das Versicherungswesen vom 25. März 1953\ne) die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter         (Bundesgesetzbl. I S. 75), zuletzt geändert durch das\nder Bezeichnung ,Haftpflicht' erteilt;          Gesetz vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 3693), wird wie folgt geändert:\nf) die Nummern 14 und 15, so wird sie unter\nder Bezeichnung ,Kredit und Kaution' erteilt;\n1. In § 2 wird die Verweisung auf ,,§ 106 Abs. 2\ng) die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie\nNr. 1\" durch eine Verweisung auf ,,§ 106 b\nunter der Bezeichnung ,Schaden- und Unfall-\nAbs. 4 Nr. 1\" ersetzt.\nversicherung' erteilt.\"\n2. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\nArtikel 2\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften\n3. Nach§ 8 wird folgender§ 8 a eingefügt:\n(1) Die Verordnung über die Beaufsichtigung der\ninländischen privaten Rückversicherungsunterneh-                                      ,,§ 8 a\nmungen vom 2. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I                   Für eine Klage wegen Untätigkeit des Bundes-\nS. 696), geändert durch das Einführungsgesetz zum             aufsichtsamtes bei einem Antrag auf Erlaubnis\nAktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesge-                 zum Geschäftsbetrieb gilt eine Frist von sechs\nsetzbl. I S. 1185); wird aufgehoben.                          Monaten als angemessen im Sinne des § 75\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.\"\n(2) Die Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes über die Beaufsichtigung der privaten                 (5) In § 27 Abs. 1 Satz 2 des Güterkraftverkehrs-\nVersicherungsunternehmungen vom 21. April 1936            gesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekannt-\n(Reichsgesetzbl. I S. 376), geändert durch das Gesetz     machung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I\nüber Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bun-            S. 2132, 2480) werden die Worte „des § 148 des Ge-\ndesgesetzbl. I S. 2097), wird wie folgt geändert:         setzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-\n1. In Artikel 3 wird die Verweisung auf ,, § 106          sicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom\nAbs. 2 Nr. 3\" durch eine Verweisung auf ,,§ 106       6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) und\" ge-\nAbs. 3\" ersetzt.                                      strichen.\n2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:                        (6) Das Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung\ndes Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\n,,Im Falle der Ubertragung eines Versicherungs-\nS. 213), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Zu-\nbestandes (§ 14 des Gesetzes) kann die Aufsichts-\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\nbehörde anordnen, daß eine nach § 106 a Abs. 1\n(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie folgt geändert:\nletzter Satz und § 106 b Abs. 2 Satz 5 des Ge-\nsetzes gestellte Sicherheit für den übernomme-\nnen Bestand bestehenbleibt, wenn auch vcm             1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nder übernehmenden Versicherungsunternehmung\neine Sicherheit gefordert werden kann.\"                   ,,5. juristische Personen, die von einem nach §\nAbs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Beauf-\n(3) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die                   sichtigung der privaten Versicherungsunter-\nDurchführung der Verordnung zur Vereinheit-                        nehmungen in der Fassung der Bekanntma-\nlichung der Versicherungsaufsicht vom 22. Juni 1943                chung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I\n(Reichsgesetzbl. I S. 363), zuletzt geändert durch das             S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beauf-                   vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I\nsichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-                  S. 3139), von der Versicherungsaufsicht freige-\ngen vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I                       stellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung\nS. 3693), wird, soweit diese Vorschrift Bundesrecht                erhalten,\".\nist, durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:\n„Es gelten jedoch die §§ 13, 14, 54 Abs. 2 Satz 1         2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ und\nBuchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2,           Bausparkassen\" gestrichen und die Worte „in\nAbs. 2 a bis 2 c, §§ 81, 81 a, 82 bis 86, 88 und 89           der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1937\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes - V AG - ent-              (Reichsgesetzbl. I S. 269)\" durch die Worte „in\nsprechend. Soweit öffentlich-rechtliche Wettbe-               der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1975\nwerbs-Versicherungsunternehmen die Schaden-,\n(Bundesgesetzbl. I S. 3139)\" ersetzt.\nUnfall- oder Krankenversicherung betreiben, gelten\nfür sie darüber hinaus § 5 Abs. 1 bis 6, §§ 6, 7\nAbs. 2, §§ 8, 53 c Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 1 und 2        3. In § 13 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte ,,§ 1\nSatz 1 Buchstaben b und c, §§ 54 a bis 54 d, 81 b             Abs. 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung\nAbs. 1 bis 4, §§ 87 und 133 c entsprechend. Satz 3            der privaten Versicherungsunternehmungen und\ngilt nicht für öffentlich-rechtliche Kranken-Versor-          Bausparkassen\" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 3\ngungseinrichtungen der Deutschen Bundespost und               Nr. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der\nder Deutschen Bundesbahn.\"                                    privaten Versicherungsunternehmungen\" ersetzt.","Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975                         3149\nArtikel 3                                               Artikel 4\nBekanntmachung                                          Berlin-Klausel\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndas Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nVersicherungsunternehmungen in der nach diesem        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGesetz geltenden Fassung unter fortlaufender         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nAbschnitt-, Paragraphen- und Nummernfolge mit        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nneuem Datum unter der Bezeichnung „Gesetz            des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nüber die Beaufsichtigung der privaten Versiche-\nrungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgese,tz\n(VAG) -\" bekanntzumachen. Er kann dabei Un-                                  Artikel 5\nstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, insbeson-                         Inkrafttreten\ndere kann er den Wortlaut der geänderten Rechts-\nlage und dem geänderten Sprachgebrauch anpassen.        Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1976 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}