{"id":"bgbl1-1975-145-8","kind":"bgbl1","year":1975,"number":145,"date":"1975-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/145#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-145-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_145.pdf#page=13","order":8,"title":"Verordnung über die Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an Hopfenerzeuger (Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe)","law_date":"1975-12-18T00:00:00Z","page":3135,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 145 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1975                       3135\nVerordnung\nüber die Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an Hopfenerzeuger\n(Verordnung flä.cbenbezogene Hopfenbeihilfe)\nVom 18. Dezember 1975\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, der §§ 9 und 10      den, die nach der Ernte durch die Erklärung ergänzt\nAbs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Ge-       werden muß, daß diese Flächen, für die die Beihilfe\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-         beantragt wird, geerntet worden sind. Die ergänzen-\norganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz-      de Erklärung nach Satz 1 muß bis zum Ablauf der\nblatt I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38    Frist beim Bundesamt abgegeben werden, die nach\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März     in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten für die Ein-\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einverneh-    reichung des Beihilfeantrages festgelegt ist.\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und            (3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\nder Finanzen verordnet:\n§5\n§1\nMuster der Erklärungen\nAnwendungsbereich\nErklärungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 sowie\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für\nder Beihilfeantrag nach § 4 Abs. 1 müssen dem vom\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates und der\nBundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemachten\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über\nMuster entsprechen.\ndie Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an\nHopfenerzeuger im Rahmen der gemeinsamen                                          §6\nMarktorganisation für Hopfen.                               Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung werden           Wer eine Erklärung über seine Anbauflächen ab-\nerstmals auf die Beihilfen für die Ernte 1974 ange-    gibt, ist verpflichtet, für das Jahr, auf das sich die\nwendet.                                                Erklärung bezieht,\n§2                           1. Aufzeichnungen über den verkauften und gelie-\nZuständige Stelle                       ferten Hopfen aus seiner Erzeugung zu machen,\naus denen Erntejahr, Sorte, Menge und Abneh-\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-\nmer ersichtlich sind, und\nnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft        2. auf Verlangen Katasterauszüge über die in der\n(Bundesamt).                                               Erklärung über seine Anbauflächen und im Bei-\nhilfeantrag angegebenen Flächen vorzul~gen.\n§3\nDie in Satz 1 Nr. 1 genannten Aufzeichnungen, die\nErklärung der Anbaufläche\nVerkaufs- und Lieferbelege und sonstige Beihilfe-\nDie Erklärung des Hopfenerzeugers über seine         unterlagen sind mindestens sieben Jahre nach der\nAnbauflächen ist in zwei Stücken gegenüber dem         Beihilfegewährung aufzubewahren.\nBundesamt abzugeben.\n§7\n§4\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung\nBeihilfeantrag\n(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Emp-\n(1) Der Beihilfeantrag ist in zwei Stücken beim     fang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungs-\nBundesamt einzureichen.                                bereich, der nicht zum Bereich des Bundesamtes ge-\n(2) Der Beihilfeantrag kann auf einem Doppel der    hört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-\nErklärung über die Anbauflächen (§ 3) gestellt wer-    setzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum","3136                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.975, Teil I\nAblauf <les zweilen Jahres, das dem Kalenderjahr                                  §8\nder Auszahlung folgt.                                                       Berlin-Klausel\n(2) Zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge sind        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beihilfebeträge       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsind vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hun-        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-\ndert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-        setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei      organisationen auch im Land Berlin.\nvom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Mo-\n§9\nnats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag die-\nses Monats zugrunde zu legen.                                                Inkrafttreten\n(3) Das   Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nBeträ.ge durch Bescheid fest                           kündung in Kraft.\nBonn,den18.Dezember1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}